AGV-Arbeitshilfe zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Zum 01.01.2025 ist das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet unter anderem eine Lockerung der strengen Schriftform im Nachweisgesetz und der Regelaltersgrenzenbefristung. Das Artikelgesetz beinhaltet zudem für die Personalarbeit wichtige Änderungen verschiedener Einzelgesetze.

Durch das BEG IV wird im Arbeitsleben die Digitalisierung weiter vorangebracht. Statt Schriftform genügt nun häufig Textform. Die Umsetzung des BEG IV im Personalbereich wirft dabei aber eine Reihe rechtlicher Fragen auf. Die vorliegende Arbeitshilfe „Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) – Auswirkungen auf die Personalarbeit“ erläutert nicht nur die gesetzlichen Änderungen durch das BEG IV, sondern gibt den Unternehmen auch praktische Hinweise zur Umsetzung.

Die Arbeitshilfe des Arbeitgeberverbands der Deutschen Immobilienwirtschaft zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) finden Sie im Mitgliederbereich der AGV-Homepage unter der Rubrik „Aktuelle Informationen“. Dieser Service steht nur Mitgliedern des AGV zur Verfügung

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BMAS: Das ändert sich im neuen Jahr

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2025 wirksam werden erstellt.

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Gesetzliche Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025

Der Bundesgesundheitsminister hat den zusätzlichen Zusatzbeitrag für 2025 bei 2,5 %festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Bundesgesundheitsminister folgt damit den Prognosen des Schätzerkreises zur Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung 2024 und 2025. Damit steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,8 Prozentpunkte im Vergleich zum Jahr 2024. Die Höhe des tatsächlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrags legt jede Kasse selbst fest. Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt derzeit bei14,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen sowohl den allgemeinen Beitrag als auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte.

Pflegeversicherung: Beitragsanpassung zum 01.01.2025

Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 beschlossen. Die Verordnung sieht vor, den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte zu erhöhen.

Danach soll der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum Jahreswechsel um 0,2 Prozentpunkte auf dann 3,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen steigen. Der Entwurf soll am 20.12.2024 im Bundestag verbschiedet und zum 01.01.2025in Kraft treten.

Wir werden Sie nach Beschluss des Bundestags mit der vdw aktuell 1/2025 informieren.

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Am 01.11.2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtereintrag (Selbstbestimmungsgesetz, SBGG) in Kraft getreten. Mit dem SBGG wird das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung einerseits und bei Abweichen der Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag andererseits vereinheitlich. Nunmehr können geschäftsfähige Erwachsene den Geschlechtseintrag und den Vornamen ändern, indem sie eine entsprechende Erklärung vor dem Standesamt abgeben und zugleich versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist (§ 2 Abs. 1, 2 SBGG). Medizinische Maßnahmen werden im SBGG nicht geregelt (§ 1 Abs. 2 SBGG). Für Minderjährige und Personen mit Be-treuer gelten zum eigenen Schutz weitere Voraussetzungen (§ 3 SBGG). Eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist erst nach Ablauf eines Jahres möglich (§ 5 Abs.1 SBGG).

Im Arbeitsverhältnis sind folgende Regelungen des SBGG von Bedeutung:

Geschlechterquoten: Soweit für die Besetzung von Gremien oder Organen Geschlechterquoten vorgesehen sind (z.B. § 15 Abs. 2 BetrVG), ist das zum Zeitpunkt der Gremienbesetzung im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht maßgebend (§ 7 SBGG).

Neuausstellung von Dokumenten: Arbeits- und Ausbildungsverträge, Zeugnisse und Leistungsnachweise usw. sind auf Anfrage mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen neu auszustellen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Nach der Gesetzesbegründung liegt ein solches Interesse in der Regel vor, wenn die Notwendigkeit einer Anpassung zur Erzielung einer Übereinstimmung der Angaben in dem jeweiligen Dokument mit dem geänderten Geschlechtseintrag bzw. Vornamen glaubhaft gemacht wird. Die Originaldokumente sind an den Arbeitgeber zurückzugeben. Die Kosten trägt der Beschäftigte (§ 10 SBGG).

Offenbarungsverbot: Die frühere Geschlechtsangabe und der Vorname dürfen grundsätzlich ohne Zustimmung des Betroffenen nicht ausgeforscht oder Dritten gegenüber offenbart werden. Ist die Änderung bekannt, besteht kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot. Eine Offenlegung mit Schädigungsabsicht und Eintritt eines materiellen oder ideellen Schadens wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet (§§ 13, 14 SBGG).

Verspätete Pauschalversteuerung bei Betriebsveranstaltungen – Wann droht die Sozialversicherungspflicht?

Bundessozialgericht, Urteil vom 23.4.2024 – B 12 BA 3/22 R – juris

Die derzeit verbreitet stattfindenden Weihnachtsfeiern nehmen wir zum Anlass, Sie auf die drohende Sozialversicherungspflicht bei einer verspäteten Pauschalbesteuerung hinzuweisen.

Aufwendungen des Arbeitgebers an die Beschäftigten anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, Jubiläumsfeier) sind bis zur Freibetragsgrenze von 110,00 Euro je Kopf und Betriebsveranstaltung steuerfrei (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Soweit die steuerrechtlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden, sind die Aufwendungen auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).

Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung von mehr als 110,00 Euro je Beschäftigten können vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch, gehören die Aufwendungen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Das Bundessozialgericht (BSG) hat diesbezüglich im Frühjahr diesen Jahres jedoch entschieden, dass Aufwendungen von mehr als 110,00 Euro je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung als
geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig sind, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber die Aufwendungen für eine im September 2015 durchgeführte betriebliche Jubiläumsfeier zunächst nicht bei der Steueranmeldung für September 2015 berücksichtigt und insoweit auch keine Lohnsteuer vom Arbeitslohn der Beschäftigten einbehalten.

Vielmehr meldete der Arbeitgeber erst am 31.03.2016 einen Betrag von 162.892,96 Euro für 162 Beschäftigte zur pauschalen Besteuerung an. Das Finanzamt akzeptierte dies. Nach einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger wurden vom Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000,00 Euro auf die Aufwendungen zur Betriebsfeier nachgefordert.

Das BSG hat festgestellt, dass die Nachforderung rechtmäßig war. Der Arbeitgeber habe die Aufwendungen für die Betriebsfeier nicht rechtzeitig zur pauschalen Besteuerung angemeldet. Die pauschale Besteuerung müsse mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgen (§1 Satz 2 SvEV). Abrechnungszeitraum sei der zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbarte Zeitraum, für den Arbeitsentgelt zu zahlen und abzurechen
ist. Das ist bei der Vereinbarung einer monatlichen Vergütung der Monat, nach dessen Ende auch die Abrechnung des jeweiligen Entgelts zu erfolgen hat. In dem zu entscheidenden Fall war das die Entgeltabrechnung für den Monat September 2015. Die tatsächlich erst im März 2016 durchgeführte Pauschalbesteuerung war somit zu spät. Das BSG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann.

Hinweise für die Praxis:

Die Unternehmen sollten Betriebsveranstaltungen vor dem Hintergrund der Steuer- und Sozialversicherungspflicht sorgfältig planen und durchführen. Soweit die Freibetragsgrenze von 110,00 Euro je Beschäftigten und Veranstaltung überschritten wird, ist eine zeitnahe Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Betriebsveranstaltung durchgeführt wurde, unerlässlich. Anderenfalls droht die Nachforderung von
Sozialversicherungsbeiträgen. Bei einer Weihnachtsfeier z.B. im Dezember 2024 muss daher, soweit die Freibetragsgrenze von 110,00 Euro überschritten wird, die Pauschalbesteuerung regelmäßig mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2024 erfolgen.

Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2024

Mit seinem Bericht zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland informiert das BSI jährlich über die Bedrohungslage im Cyberraum. Im Bericht für das Jahr 2024 kommt die Cybersicherheitsbehörde des Bundes zur Einschätzung: Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland war und ist besorgniserregend.

Bahnbrechende technische Entwicklungen spielen bösartigen Akteuren im digitalen Raum in die Karten. Cyberkriminelle professionalisieren ihre Arbeitsweise. Sie sind technisch auf dem neusten Stand und agieren aggressiv. Längst haben sie Strukturen für ihre kriminellen Dienstleistungen etabliert. Deutschland setzt der Bedrohung eine tragfähige Cybersicherheitsarchitektur entgegen. In Kooperation mit internationalen Partnern sind bereits Erfolge bei der Eindämmung von Schadprogrammen erzielt worden. Der Bericht zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2024 des BSI zeigt Gefahren auf, verdeutlicht aber auch, dass das BSI intensiv daran arbeitet, die Cyberresilienz zu stärken.

Download Lagebericht

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Lohnentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2025 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2023 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im gesamten Bundesgebiet 6,44 Prozent.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich im Jahr 2025 auf 8.050 Euro im Monat (2024: 7.550 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 5.512,50 Euro im Monat (2024: 5.175 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) auf 6.150 Euro im Monat (2024: 5.775 Euro).

Die allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenzen (§ 6 Abs. 6 SGB V) sollen im Jahr 2025 bei  73.800,00 Euro die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) bei  66.150,00 Euro liegen.

Der Abgabesatz in der Künstlersozialabgabeverordnung beträgt für das Jahr 2025 unverändert 5,0%.

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Sachbezugswerte 2025

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorgelegt.

Damit sollen die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft auf Grundlage der Verbraucherpreissteigerungen von Juni 2023 bis zum Juni 2024 ab dem 01.01.2025 wie folgt neu festgelegt werden:

Sachbezug Verpflegung

Der Monatswert für Verpflegung wird um 6,5 % auf € 333,00 angehoben (§ 2 Abs. 1 S. 1 SvEV).

Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,30 Euro,
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung soll demnach bei  11,10 Euro liegen.

Sachbezug Unterkunft

Der Monatswert für Unterkunft oder Mieten wird ab 01.01.2025 um 1,3 % auf  282,00 Euro angehoben (§ 2 Abs. 3 S. 1 SvEV).

Neue Arbeitsstättenregel (ASR) A6 „Bildschirmarbeit“ und A1.8 „Verkehrswege“ veröffentlicht

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat zwei neue bzw. geänderte Arbeitsstättenregeln veröffentlicht.

Das BMAS hat im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 24/2024 (S. 470) vom 01.07.2024 die neue Arbeitsstättenregel ASR A6 „Bildschirmarbeit“ veröffentlicht. Die ASR A6 konkretisiert unter anderem § 3a Abs. 1 und die in Nr. 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) genannten Anforderungen und Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten sowie § 6 Abs. 1 ArbStättV zur Unterweisung der Beschäftigten. Sie konkretisiert darüber hinaus Nr. 3.3 Absatz 2 des Anhangs der ArbStättV, soweit es Sitzgelegenheiten an Bildschirmarbeitsplätzen betrifft. Ziel ist es, Gefährdungen bei der Bildschirmarbeit durch physische und psychische Belastung sowie insbesondere durch Belastung der Augen mit präventiven Maßnahmen zu verringern oder zu vermeiden Die ASR A6 findet keine Anwendung auf Mobile Arbeit/Homeoffice. Ihr Anwendungsbereich bezieht sich auf Bildschirmarbeit innerhalb der Arbeitsstätte.

Das BMAS hat zudem im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 21/2024 vom 17.06.2024 die geänderte Arbeitsstättenregel ASR A1.8 „Verkehrswege“ veröffentlicht. Dies beinhaltet Änderungen an die baulichen Anforderungen von Treppen.

Die neuen bzw. geänderten Arbeitsstättenregeln finden Sie auf der BAuA-Homepage.

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