In den kommenden Jahren könnte serielles Bauen auf etwa zehn Prozent Marktanteil anwachsen

Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) geht davon aus, dass etwa fünf Prozent seiner Mitgliedsfirmen seriell bauen, die Tendenz sei aber steigend. In den kommenden Jahren könnte serielles Bauen auf etwa zehn Prozent Marktanteil anwachsen. Gerade in den Städten bietet sich angesichts der Krise am Wohnungsmarkt dadurch ein bedeutendes Potenzial: Durch die Anwendung von vorgefertigten Elementen in Holztafelbauweise verkürzen sich die Bauzeiten und die Baubelastungen verringern sich teilweise erheblich. Eine serielle Sanierung mit Holz eignet sich besonders gut für architektonisch einfachere und typenähnliche Gebäude. Es gibt bundesweit rund 2,3 Millionen Gebäude, die für eine Sanierung dieser Art in Frage kommen.

Die Thematik serielles Bauen und Sanieren mit Holz wird aktuell in der erschienen Broschüre unseres Partners INFORMATIONSDIENST HOLZ umfassend dargestellt. Wir freuen uns, dass die Praxisbeispiele in der Broschüre aus Bayern kommen. Denn wir von proHolz Bayern haben Anfang 2023 eine Fachberatung Holzbau Bayern installiert und können firmenneutrale Spezialisten gerade für dieses hochaktuelle Thema “Serielles Bauen/Sanieren mit Holz” kostenlos anbieten.

Weitere Informationen

EBZ-Business School – Befragung der Mitgliedsunternehmen

Der VdW Bayern Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (Baugenossenschaften und –gesellschaften) e.V. möchte Sie gerne im Bereich der Personalentwicklung unterstützen. Die sich rasant verändernde Arbeitswelt mit stets neuen Herausforderungen benötigt hoch qualifiziertes Personal zur Bewältigung der immer komplexer werdenden Aufgaben. Gleichzeitig nimmt der Fachkräftemangel weiter zu. Die gezielte Weiterentwicklung der Nachwuchskräfte in den Unternehmen ist daher ein wesentlicher Baustein, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.

Die EBZ Business School, unsere Hochschule in Trägerschaft des GdW, hält Studien-Angebote für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft bereit, die wir Ihnen gerne vor Ort zugänglich machen möchten. Mit ihrer Expertise als „DIE Immobilienhochschule“ ist die Hochschule eine der größten Anbieter für Studium, Vernetzung und Forschung-Praxis-Transfer. Unter den folgenden Links finden Sie das Studienangebot https://www.ebz-business-school.de/studiengaenge.html und Informationen zur Business School https://www.ebz-business-school.de/index.html.

Um Ihren Bedarf nach einem solchen Angebot einschätzen zu können und die regionalen Besonderheiten zu verstehen, benötigen wir Ihre Rückmeldung. Wir haben eine kurze Befragung erstellt, deren Beantwortung ca. 5 Min. dauert.

Unter diesem Link https://forms.office.com/e/5EDKEpPztt gelangen Sie zur anonymen Umfrage. Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihren Einsatz!

Homeoffice 2023 ähnlich weit verbreitet wie im Vorjahr, wird jedoch an weniger Tagen genutzt

Homeoffice hat sich in Deutschland auch nach der Covid-19-Pandemie etabliert, wird jedoch an weniger Arbeitstagen genutzt. 23,5 % aller Erwerbstätigen waren im Jahr 2023 zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit war der Anteil nur geringfügig niedriger als im Jahr 2022 mit 24,0 % und im Jahr 2021 mit 24,9 %. Im März 2022 war die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pflicht ausgelaufen. Wie stark sich das Arbeiten von zuhause aus inzwischen etabliert hat, zeigt der Vergleich mit dem Vor-Corona-Niveau: 2019 hatten lediglich 12,8 % der Erwerbstätigen im Homeoffice gearbeitet.

Homeoffice wird inzwischen jedoch weniger umfänglich genutzt als zu Pandemiezeiten. Im Jahr 2023 arbeitete knapp die Hälfte (44 %) der Erwerbstätigen, die Homeoffice nutzten, genauso oft oder häufiger am Arbeitsplatz als von zu Hause aus. Gut ein Viertel (26 %) war vollständig im Homeoffice. 2022 waren 39 % der Erwerbstätigen genauso oft oder häufiger am Arbeitsplatz als im Homeoffice und 31 % arbeiteten ausschließlich von zu Hause aus. Im von der Pandemie stark geprägten Jahr 2021 waren die Anteile noch deutlicher in Richtung Homeoffice-Nutzung verschoben: Damals arbeiteten lediglich 31 % genauso oft oder weniger im Homeoffice als am Arbeitsplatz, 40 % waren dagegen vollständig im Homeoffice.

Einstellung des Sammelinkassos über die Betriebskostenumlage

Wir möchten nochmals daran erinnern, dass ab dem 01.07.2024 eine Weiterführung des Sammelinkassos über die Betriebskostenumlage rechtlich nicht mehr möglich ist. Ganz wichtig ist, dass dies auch in „freiwilliger Vereinbarung“ mit den Mietern nicht mehr zulässig ist, auch wenn die Mieter dies möglicherweise selbst gerne hätten. Die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind in den Rundschreiben des GdW zusammengefasst, die auf unserer Homepage abrufbar sind: Link. Dort wird auch auf die sehr wichtigen steuerlichen Fragen eingegangen, sowie auf die Folgen, die eine Stellung als Diensteanbieter nach dem TKG mit sich bringt (Verbraucherschutz, Urhebergebühren und TKG-Meldepflichten).

Seminarhinweis: “Pragmatisch, praktisch, gut: Nachhaltigkeit als Instrument ganzheitlicher Unternehmensführung – Konzept, Umsetzung, Dokumentation und Prüfung” am 10. Juli

Die neuen gesetzlichen Vorgaben der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die ESRS Standards und die erforderlichen Angaben nach der Taxonomie-Verordnung stellen viele Unternehmen vor umfassende, aber bei frühzeitiger Planung durchaus umsetzbare Herausforderungen. Darüber hinaus preisen Banken zukünftig bei Kreditvergaben nachhaltigkeitsbezogene Informationen ein. Die Referierenden des Seminars sehen das Thema Nachhaltigkeit für Wohnungsunternehmen als neue Chance zur ganzheitlichen und transparenten Unternehmenssteuerung. Im Laufe der letzten zwei Jahre wurden im VdW Bayern im Rahmen von Workshops und verbändeübergreifendem Erfahrungsaustausch Grundsätze und Tools zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Dokumentation, spezifiziert für soziale Wohnungsunternehmen, erarbeitet.

Inhalte:

  • Welche Unternehmen sind zur Berichterstattung verpflichtet?
  • Welche gesetzlichen Grundlagen und welche Prüfungsstandards sind anwendbar?
  • Analyse und Definition der WohWi-Wertschöpfungskette, Stakeholder, IRO-Assessment und doppelte Wesentlichkeit sowie Mapping zur Festlegung der Berichtspflichten.
  • Klimabezogene Nachhaltigkeitsberichterstattung im Fokus: Anforderungen an eine Co2-Bilanz sowie Details zur Ableitung eines technischen und wirtschaftlichen Klimapfads.
  • Anforderungen für Berichtspflichten aus der Taxonomie-Verordnung.
  • Grundsätze zur Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten.
  • Nachhaltigkeitsberichterstattung und Taxonomie in der Praxis: Umsetzung bei der Joseph-Stiftung Bamberg
Information & Anmeldung

Zensus 2022: Drei Viertel aller Wohnungen mit Gas oder Öl beheizt

Nach den jetzt vorliegenden Ergebnissen des Zensus 2022 werden drei Viertel (75 %) aller Wohnungen in Deutschland mit Gas (56 %) oder Öl (19%) beheizt und weitere 15 % mit Fernwärme. Erneuerbare Energiequellen zum Heizen von Wohngebäuden spielen im Gesamtbestand bislang eine untergeordnete Rolle. Wie die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder weiter mitteilen, werden nur 4 % aller Wohnungen mit Holz oder Holzpellets und 3 % mit Solar- oder Geothermie, Umwelt- oder Abluftwärme (in der Regel mit Wärmepumpen) beheizt. „Im Neubau ab 2016 wird dagegen in jeder vierten Wohnung eine Wärmepumpe eingesetzt”, sagt Oliver Heidinger, Präsident des Statistischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen (IT.NRW). In den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist die Gasheizung mit 72 % beziehungsweise 69 % der Wohnungen überdurchschnittlich vertreten, in Bayern (42 %), Baden-Württemberg (46 %) und Mecklenburg-Vorpommern (47 %) leicht unterdurchschnittlich. Der überwiegend zum Beheizen von Gebäuden eingesetzte Energieträger zum Zensus- Stichtag 15. Mai 2022 wurde in der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022 erstmalig erfasst.

Selbsterklärungen nach EWPBG und StromPBG – neue FAQ-Liste

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat gemeinsam mit der zuständige Prüfbehörde ihre FAQ-Liste “Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG” angepasst und veröffentlicht. Die neue Version 16 ist als Anlage beigefügt.

Verwiesen wird insbesondere auf die Ergänzungen unter 2.5 “Was ist bei Mietverhältnissen zu beachten?”:

Neben einer Hilfestellung zum Ausfüllen des Formulars zur Abgabe der finalen Selbsterklärung wird darauf hingewiesen, dass sofern zum Zeitpunkt der Abgabe der endgültigen Selbsterklärung die Entlastungssumme, die auf die Mieter entfällt, noch nicht bekannt ist, weil bspw. die Jahresendabrechnung des Energielieferanten noch nicht vorliegt oder die Abrechnungszeiträume vom Kalenderjahr abweichen, eine bestmögliche Schätzung mit dem entsprechenden Hinweis “Schätzung” zu erfolgen hat. Die Wahl des anzuwendenden Schätzungsverfahrens obliegt dem Vermieter und sollte nachvollziehbar sein.

Im Übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.

Eine weitere Klarstellung betrifft die Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber bei Überschreiten einer Entlastungssumme von 100.000 EUR, vgl. Ziff. 2.18 (Transparenzerklärung). Entsprechende Meldungen haben über das TAM-Meldeportal zu erfolgen. Eine Verlinkung ist in der FAQ-Liste eingerichtet.

Klargestellt wurde auch, dass sofern eine Fristverlängerung für die Abgabe der finalen Selbsterklärung bis zum 2. September 2024 gewährt wurde, die Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber bis spätestens zum 30. September 2024 zu erfolgen hat. Ein erneuter Antrag auf Fristverlängerung nach § 22 Abs. 5 EWPBG ist nicht erforderlich.

Im Übrigen dürfen wir auf die FAQ-Liste verweisen. Der GdW wird rechtzeitig vor Ablauf des 2. September 2024 (Frist bei Fristverlängerung “finale Selbsterklärung“) auf weitere Fragen zur Abgabe von finalen Selbsterklärungen bzw. zur Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber (Transparenzerklärung) eingehen.

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Bayerisches Kabinett beschließt erstes Modernisierungsgesetz: Schwerpunkte Bau und Vergabe

In seiner Regierungserklärung vom 13. Juni hat Ministerpräsident Dr. Markus Söder die Eckpunkte für den Abbau unnötiger bürokratischer Hemmnisse und für die Beschleunigung privater und staatlicher Initiativen angekündigt. Nun hat der Ministerrat bei seiner Sitzung am 25.06.2024 zentrale Vorhaben dazu auf den Weg gebracht.

Folgende Einzelmaßnahmen in verschiedenen Schwerpunktbereichen wurden beschlossen:

Bauordnungsrecht:

Eine ganze Reihe von Tatbeständen wird erweitert, um Bauvorhaben jeweils bis zu bestimmten, deutlich großzügiger als bisher ausgestalteten Größenklassen verfahrensfrei zu stellen. Dies betrifft:

  • Dachgeschossausbau: Örtliche Bauvorschriften sollen einem Dachgeschossausbau künftig nicht entgegengehalten werden können. Unabhängig von der Verfahrensfreiheit zu beachten bleiben aber die materiell bauplanungsrechtlichen Vorschriften (z. B. Geschossflächenzahl), auf die Bayern mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht landesgesetzlich zugreifen kann.
  • Terrassenüberdachungen generell (bisher nur bis 3 m Tiefe)
  • Alle privilegierten Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren (neu)
  • Versorgungseinheiten zu Masten und Antennen bis 30 m³ (bisher 10 m³)
  • sämtliche Biomasselager für den Betrieb von Biogasanlagen (neu – relevant für die Landwirtschaft und erneuerbare Energien)
  • Schwimmbecken generell (bisher nur bis 100 m³)
  • Nicht überdachte Stellplätze sowie sonstige Lager- und Abstellplätze generell (bisher 300 m²)
  • Kinderspielplätze generell (neu)
  • Fahrradabstellanlagen außerhalb von Gebäuden generell (bisher nur bis 50 m²)
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge einschließlich technischer Nebenanlagen generell (bisher nur bis 2,5 m Höhe und 1 m Breite)
  • Kleinwindkraftanlagen bis 15 m (bisher 10 m).

Allgemein werden alle Nutzungsänderungen als verfahrensfreie Bauvorhaben definiert, wenn die neue Nutzung nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung im jeweiligen Plangebiet (also Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet etc.) allgemein zulässig ist. In einem „reinen Wohngebiet“ etwa können dann Wohngebäude als Anlagen zur Kinderbetreuung umgenutzt werden und umgekehrt.

  • Aufstockung von Gebäuden zur Schaffung von Wohnraum: Wird deutlich erleichtert. Bei einer Aufstockung um ein Geschoss sollen künftig für bestehende Bauteile die Anforderungen der höheren Gebäudeklasse nicht anzuwenden sein.
  • Typengenehmigungen (für serielles bzw. modulares Bauen von Anlagen, die mehrfach in derselben Ausführung errichtet werden sollen): Solche Typengenehmigungen werden künftig unbefristet erteilt, statt bislang für die Dauer von fünf Jahren. Außerdem wird festgelegt, dass auf typengenehmigte Gebäude sog. Ortsgestaltungssatzungen keine Anwendung finden.
  • Die gesetzliche Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen wird gestrichen und stattdessen in die eigene Entscheidung der Kommunen gestellt.
  • Stellplatzpflicht für Fahrzeuge: Künftig soll das Landesrecht hier zugunsten kommunaler Entscheidung zurückgenommen werden. Dazu wird das Landesrecht (1) das „ob“ einer Stellplatzpflicht anders als bisher gar nicht mehr selbst regeln, sondern es der jeweiligen Kommunen überlassen, eine Stellplatzpflicht durch Satzung zu begründen oder darauf zu verzichten. Lediglich wenn sich die Kommune für eine Stellplatzpflicht entscheidet, dann würde die staatliche Regelung in einem zweiten Schritt (2) das „wie“ regeln, und zwar dahingehend, dass die Kommune nicht beliebig viele, sondern höchstens so viele Stellplätze vorschreiben darf wie staatlich geregelt. Die Kommunen sollen von der staatlich vorgesehenen Zahl an Stellplätzen zwar nach unten, nicht aber nach oben abweichen können.
  • Gemeindliche „Grüngestaltungssatzungen“ soll es künftig nicht mehr geben. Es ist Sache des Eigentümers, wie er seinen Garten gestaltet und wo er welchen Baum oder Strauch pflanzt, nicht Sache des Gemeinderats.
  • Nicht dachparallel installierte Solaranlagen müssen bisher 1,25 m Abstand von anderen Gebäudeteilen halten, damit Feuer nicht auf diese oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Dieser Mindestabstand wird nun auf 0,50 m verkürzt.
  • Sonderbauten (das sind Bauten, an die verschärfte Anforderungen gestellt werden): Aus dem Katalog der Sonderbauten herausgenommen werden Verkaufsstätten bis 2.000 m² (bisher nur bis 800 m²).
Eckpunkte Vergaberecht:
  • Das Vergaberecht, also die Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben, gilt als einer der größten bürokratischen Hemmschuhe im Wirtschaftsverkehr. Wir wollen daher eine umfangreiche Liberalisierung des Vergaberechts auf Landesebene umsetzen.
  • Oberhalb der EU-Schwellenwerte zwingt Europarecht dazu, Verträge öffentlich nach bestimmten Maßgaben auszuschreiben
  • Unterhalb der EU-Schwellenwerte kann und wird aber angesetzt werden. Das soll gerade beim Bauen für erhebliche Beschleunigung sorgen:
  • Künftig sollen in Bayern deutlich erhöhte Wertgrenzen gelten, die insbesondere im Baubereich eine Verzehnfachung der bisherigen Werte darstellen:
  • Stufe 1: Direktauftrag bis 250.000 € für Bauleistungen bzw. bis 100.000 € für alle sonstigen Leistungen (bisherige Grenze bei Direktaufträgen: 25.000 €).
  • Stufe 2: Erleichterte Vergabe bis 1 Mio. € für Bauleistungen bzw. bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert, also meist 221.000 €, für alle sonstigen Leistungen.
  • Die neuen, liberaleren Regelungen sollen neben dem Freistaat auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Staats unterstehen, sowie Kommunen gelten.

Die Umsetzung bedarf einer gesetzlichen Regelung, die bereits in Arbeit ist. Inkrafttreten erfolgt voraussichtlich zum 1. Januar 2025.

Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen begrüßt die schnelle Umsetzung der ersten Eckpunkte aus der Regierungserklärung im Bereich Baurecht

„Die hohen Baukosten sind seit Jahren die größte Bremse für den Wohnungsbau“, erklärt Verbandsdirektor Hans Maier. Zu den wesentlichen Kostentreibern gehören aus Sicht des Verbands die Stellplatzvorgaben. Mit der geplanten Neuregelung liegt es nun in der Hand der Kommunen, auf eine Stellplatzpflicht zu verzichten. „Angesichts von Stellplatzkosten bis zu 50.000 Euro appellieren wir an die kommunalen Entscheidungsträger, diesen Spielraum zu nutzen“, sagt der Verbandsdirektor. Als positiv für den Wohnungsbau beurteilt der Verband außerdem die Entfristung der Typengenehmigungen für das serielle und modulare Bauen sowie die Erleichterung der Aufstockung von Gebäuden und der Dachgeschossausbauten.

„Wohnungsbau braucht Gestaltungsspielraum. Durch den Kabinettsbeschluss erhalten die Wohnungsunternehmen Flexibilität und können mehr nach den Bedürfnissen der Mieterinnen und Mieter bauen“, begrüßt Maier.

IW.2050: Neue Veranstaltungen

Die IW.2050 informiert über die kommenden Veranstaltungen im dritten und vierten Quartal 2024.

Bitte notieren Sie sich schon heute folgende Termine und melden sich entsprechend Ihres Bedarfs an:

03.09.2024 (10:00 – 12:00 Uhr): Web-Seminar Graue Emissionen: Grundlagen online
03.09.2024 (13:00 – 14:30 Uhr): Web-Dialog Netzwerktreffen Graue Emissionen online
05.09.2024 (10:00 – 15:00 Uhr): Web-Seminar Einführung KlimaPfadfinder online
10.09.2024 (10:00 – 12:00 Uhr): Web-Seminar Management von Klimarisiken: Grundlagen online
10.09.2024 (13:00 – 14:30 Uhr) Web-Dialog Netzwerktreffen Management von Klimarisiken online
18.09.2024 (10:00 – 12:00 Uhr) Web-Konferenz Ausblick: Aktuelle politische Entwicklung online
26.09.2024 (14:00 – 17:00 Uhr) Web-Seminar Starter-Tag online
01.10.2024 (13:00 – 16:00 Uhr) Web-Workshop Graue Emissionen: eLCA Schulung, Tag 1 online
10.10.2024 (14:00 – 16:30 Uhr) Web-Workshop Graue Emissionen: eLCA Schulung, Tag 2 online

Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der Internetseite der IW.2050 unter Aktuelles:

Link

Pressemitteilung: Aareal Bank und Advent International verkaufen Aareon für rund 3,9 Mrd. Euro an TPG

Die Aareal Bank und Advent International („Advent“) haben am 24.06.2024 bekanntgegeben, dass sie mit TPG und CDPQ eine Vereinbarung über den Erwerb der Aareon, einem europäischen Anbieter von Software-as-a-Service (SaaS)-Lösungen für die Immobilienwirtschaft, geschlossen haben. Bei den finanziellen Konditionen des Verkaufs wurde ein Unternehmenswert (Enterprise Value) für die Aareon von rund 3,9 Mrd. Euro zugrunde gelegt, was einer Bewertung (Equity Value) des Aareon-Anteils der Aareal Bank von rund 2,1 Mrd. Euro entspricht. Der Vollzug der Transaktion (Closing) wird vorbehaltlich der üblichen Bedingungen und aufsichtsrechtlicher Genehmigungen in der zweiten Jahreshälfte 2024 erwartet.

Durch die Transaktion und Partnerschaft mit TPG wird die Aareon Zugang zu zusätzlichen, spezialisierten Ressourcen und Expertise erhalten, um Innovation und künftiges Wachstum voranzutreiben. TPG wird über TPG Capital, die US-amerikanische und europäische Private-Equity-Plattform des Unternehmens, in einem Konsortium mit CDPQ, einer globalen Investmentgruppe, in Aareon investieren. CDPQ wird neben TPG als Co-Investor eine Minderheitsbeteiligung an der Aareon erwerben. Advent wird seine Beteiligung an Aareon fortsetzen und neues Eigenkapital für einen Minderheitsanteil an dem eigenständigen Unternehmen investieren.

Mit ihrem Property Management System fördert die in Mainz ansässige Aareon die effiziente und nachhaltige Verwaltung und Instandhaltung von Immobilien. Das Aareon-Portfolio ermöglicht nahtlose, automatisierte End-to-End-Prozesse, die Immobilienverwalter und Eigentümer der Wohnungs- und der Gewerbeimmobilienbranche miteinander vernetzen.

Jochen Klösges, Vorstandsvorsitzender der Aareal Bank und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Aareon AG, erklärte: „Wir freuen uns, dass wir neue Eigentümer für die Aareon gefunden haben, die durch ihre Finanzkraft und ausgeprägte Branchenerfahrung gut aufgestellt sind, um die Aareon in ihrer nächsten großen Entwicklungsstufe weiter voranzubringen. In den vergangenen Jahren haben wir die Aareon zu einem ‘Rule of 40’-Unternehmen entwickelt, das organisch und anorganisch in beeindruckender Weise gewachsen ist. Wir werden die erfolgreiche Zusammenarbeit über unser Joint Venture First Financial Software fortsetzen. Diese stärkt nicht nur unsere langfristige Partnerschaft mit der Aareon, sondern eröffnet allen Beteiligten weitere Wachstumsperspektiven.”

Flavio Porciani, Partner bei TPG, sagte: „Wir sind seit vielen Jahren von der Rolle der Aareon als eines der führenden Unternehmen in der europäischen Immobilienmanagement-Branche begeistert. Wir freuen uns, mit dem Aareon-Team und unseren Co-Investoren partnerschaftlich zusammenzuarbeiten, um den Geschäftserfolg des Unternehmens in seiner künftigen Eigenständigkeit fortzusetzen. Der Bedarf an umfassenden Property Management-Lösungen steigt angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Arbeitsabläufen sowie der immer komplexeren regulatorischen Anforderungen in der Immobilienwirtschaft. Das Angebot der Aareon liefert eine Antwort auf diese Entwicklung, indem es Eigentümern und Entscheidern in der Immobilienwirtschaft ein integriertes modernes System bietet, das die Konnektivität verbessert und Geschäftsprozesse optimiert.“

Jeff Paduch, Managing Partner von Advent International und Mitglied des Aareon-Aufsichtsrats, kommentierte: „Wir sind stolz darauf, das Führungsteam und die Mitarbeiter der Aareon bei der erfolgreichen Transformation unterstützt zu haben, die zu einem der größten Unternehmensverkäufe in der europäischen Softwarebranche 2024 führt. Das Unternehmen ist gut positioniert, um weiterhin als Innovationsführer für seine Kunden im Ökosystem der europäischen Wohnungswirtschaft zu agieren. Die Aareon befindet sich auf einem nachhaltigen Wachstumskurs und bietet spannende künftige Möglichkeiten für alle Stakeholder.“

Harry Thomsen, Vorstandsvorsitzender der Aareon, sagte: „Diese Transaktion ist ein Meilenstein in der Entwicklung der Aareon. Dank der starken Unterstützung unserer Eigentümer Aareal Bank und Advent International hat das Unternehmen in den letzten Jahren hervorragende Fortschritte erzielt. Jetzt können wir den nächsten Schritt in unserer Entwicklung gehen. Wir sind in einer idealen Position, um weitere Wachstumschancen zu nutzen und heißen TPG und CDPQ als erfahrene und starke neue Partner willkommen.“

Auch nach der Transaktion werden Aareal Bank und Aareon ihre enge Zusammenarbeit fortsetzen und ihre Kunden über das Joint Venture First Financial Software gemeinsam begleiten. First Financial Software bietet Kunden Fachexpertise rund um Zahlungsverkehrssoftwarelösungen für die Immobilienwirtschaft sowie angrenzende Branchen.

Signifikanter Veräußerungsgewinn nach mit der Transaktion verbundenen Kosten für 2024 erwartet

Der Verkauf der Aareon wird bei der Aareal Bank Gruppe zu einem signifikanten Veräußerungsgewinn nach mit der Transaktion verbundenen Kosten von rund 2 Mrd. € führen. Dieser wird mit Vollzug der Transaktion (Closing) verbucht, der im zweiten Halbjahr 2024 erwartet wird. Der Großteil der mit der Transaktion verbundenen Kosten wird in Höhe von rund 150 Mio. € hingegen bereits im zweiten Quartal mit Unterzeichnung der Transaktion bilanziell zu erfassen sein. Der Veräußerungsgewinn abzüglich der mit der Transaktion verbundenen Kosten war in der bisherigen Prognose der Aareal Bank Gruppe für das Geschäftsjahr 2024 nicht berücksichtigt. Diese wird nun nach oben angepasst. Darüber hinaus wird die Aareon ab dem zweiten Quartal bis zum Closing als nicht fortgeführter Geschäftsbereich („discontinued operation“) gemäß IFRS 5 ausgewiesen.

Die Aareal Bank ist im Bankgeschäft exklusive Aareon auf gutem Weg, ihr operatives Ziel von 250 Mio. € bis 300 Mio. € für das Geschäftsjahr 2024 zu erreichen. Die Bank allein erwirtschaftete im ersten Quartal 2024 ein Konzernbetriebsergebnis von rund 92 Mio. € und im Geschäftsjahr 2023 ein Betriebsergebnis von 221 Mio. €. Die harte Kernkapitalquote (Basel IV phase-in) lag zum Ende des ersten Quartals 2024 bei 19,7 Prozent.

Arma Partners fungierte als Lead Financial Advisor und Goldman Sachs agierte als Financial Advisor für Advent International und Aareal Bank, CMS als Legal Counsel für die Aareal Bank. Weil, Gotshal & Manges LLP berieten Advent International in rechtlichen Fragen. Für TPG und CDPQ waren Morgan Stanley & Co. International Plc als Financial Advisor und Kirkland & Ellis LLP als Legal Counsel tätig.

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