Online-Seminar am 25.07.2023 „Das Grundbuch – kein Buch mit sieben Siegeln“

Das Grundbuch stellt für viele Akteure des Immobilienmarktes nach wie vor ein Buch mit sieben Siegeln dar. Die Berührungsängste mit dieser Thematik sollen Ihnen durch dieses Seminar genommen werden, indem Ihnen die wesentlichen Inhalte leicht, verständlich und praxisnah vermittelt werden.

In diesem Online-Seminar mit der Referentin Laura Eckert-Rinallo setzten wir uns zunächst mit den allgemeinen Hintergründen zum Grundbuch auseinander, bevor wir ausführlich auf den Aufbau des Grundbuchs eingehen und uns einen Mustergrundbuchauszug ansehen werden.

Darüber hinaus befassen wir uns mit eingetragenen Rechten und Vermerken, dem Vorgang des Eintragungsverfahrens sowie den Grundsätzen des Grundstücks- und Grundbuchrechts. Abschließend wird die Löschung von Grundbucheinträgen und die Grundbuchberichtigung thematisiert.

All das geschieht möglichst praxisnah und anschaulich.

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.
Das Seminar richtet sich an Geschäftsführer, Vorstände, kaufmännische Mitarbeiter von Wohnungsunternehmen, Verwalter und Makler sowie an Kaufinteressenten.

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Online-Seminar am 24.07.2023 „Finanzierung von Immobilien – Grundlagenseminar“

Viele Kaufinteressenten sowie Investoren fühlen sich bei einer bevorstehenden Immobilientransaktion im Hinblick auf Fragen rund um das Thema Immobilienfinanzierung sehr unsicher. Dazu trägt auch das sich gerade stark wandelnde Finanzierungsumfeld bei.

In diesem Seminar informiert die Referentin Laura Eckert-Rinallo die Teilnehmer über die verschiedenen Arten der Immobilienfinanzierung, Darlehensarten und Rückzahlungsmodalitäten, die aktuelle Marktsituation im Bereich der Finanzierung, einen sinnvollen Eigenkapitaleinsatz und vieles mehr. Außerdem werden häufige Kundenanliegen geklärt.

Inhalte:

• Wesentliche Finanzierungsgrundlagen
• Unterschiedliche Arten der Immobilienfinanzierung
• Wie kann ideal mit der aktuellen Marktsituation umgegangen werden?
• Rückzahlungsmodalitäten und sinnvoller Eigenkapitaleinsatz
• Gibt es Stellschrauben, an denen man drehen kann, um den Zinssatz zu optimieren?
• Was hat Einfluss auf die Preisgestaltung bei der Kreditvergabe?
• Wie viel Eigenkapital sollte man mitbringen?
• Welche Zinsbindung sollte gewählt werden?

Das Seminar richtet sich an Geschäftsführer, Vorstände, kaufmännische Mitarbeiter von Wohnungsunternehmen, Verwalter und Makler sowie an Kaufinteressenten.

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EBZ Business School gründet Genossenschafts-Institut eG21

Wie lassen sich genossenschaftliche Ideale mit den aktuellen drängenden Herausforderungen in Einklang bringen? Antworten liefert das Institut eG21.
Wohnungsgenossenschaften haben eine lange Tradition. Aufgrund der vielen Studierenden aus der genossenschaftlichen Familie kommt ihnen daher in der EBZ Business School eine hohe Relevanz für den gemeinsamen Austausch zu. Um die genossenschaftlichen Ideale mit den drängenden Fragen der Zeit in Einklang zu bringen, gründet die EBZ Business School (FH) das Institut für wohnungsgenossenschaftliche Zukunftsfragen eG21.

Auf dem vielfältigen Wohnungsmarkt sind Genossenschaften eine Säule, wenn es um sozialverträgliche Mieten geht. Gesellschaftliche Veränderungen und vielfältige neue Herausforderungen wie hohe Kosten des Klimaschutzes stellen Wohnungsgenossenschaften vor Aufgaben- und Fragestellungen, auf die es noch keine abschließenden Antworten gibt.

Das soll sich mit der Gründung des eG21 ändern. Ziel ist es, fachkundig, fundiert und sichtbar als Vordenker und Treiber wohnungsgenossenschaftlicher Zukunftsthemen in der Branche und der Öffentlichkeit zu agieren und damit einen Nutzen für diese Zielgruppen zu stiften. Gleichzeit sollen Wohnungsgenossenschaften als attraktive Arbeitgeber stärker in das Bewusstsein qualifizierter Nachwuchskräfte gerückt werden.
„Wir haben die Energiewende zu bewältigen und stehen gleichzeitig vor der sozialen Frage, dass das Wohnen bezahlbar bleiben muss“, so Dr. David Wilde, Wissenschaftlicher Leiter des eG21 und Vorstandsvorsitzender der Hattinger Wohnungsgenossenschaft hwg. Zur Lösung beider Themen seien Genossenschaften als einer der großen Anbieter von Wohnraum besonders wichtig, zumal der soziale Gedanke zu den ureigensten Themen von Genossenschaften zähle. „Genossenschaften sind per Definition die nachhaltigste Rechtsform, die wir haben, aber sie müssen dennoch gemeinsam mit den Mitgliedern nach neuen Ansätzen suchen“, sagt Wilde. Das eG21 solle dabei ein Hotspot werden.

Wichtig, so Wilde, sei die Kommunikation der Genossenschaftsvorstände mit den Mitgliedern: „Das ist eine weitere Herausforderung, weil wir durch den Klimapfad viel mehr investieren müssen als in vergangenen Jahren.“ Dennoch sieht Dr. David Wilde Genossenschaften im Aufwind: „Die genossenschaftliche Rechtsform erlebt seit der Finanzkrise ein Revival.

Neue Studiengänge beim EBZ zum Wintersemester 2023/24:

„B.A. Digitalisierung und Immobilienmanagement“ sowie „B.A. Kommunales Immobilienmanagement“

Klimaschutz, Energiewende, Fachkräftemangel: große Herausforderungen für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft. Bei den ersten beiden Themen ist vor allem die Politik gefordert – aber beim dritten ist die Branche gefragt, indem sie die mittel- und langfristige Personalentwicklung deutlich intensiviert. Einen wichtigen Platz im Spektrum sich anbietender Maßnahmen nimmt dabei ein Studium an der Fachhochschule des EBZ ein. Im Laufe des Studiums entwickeln Ihre Mitarbeitenden die erforderlichen Kompetenzprofile und helfen, die Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens zu stärken.

Vor diesem Hintergrund hat das EBZ neue Studienangebote konzipiert: Der B.A. Digitalisierung und Immobilienmanagement in Präsenz oder als Fernstudium digital+ rückt die Digitalisierung in den Mittelpunkt. Er versetzt die Absolventinnen und Absolventen in die Lage, die digitale Transformation der Immobilienwirtschaft zu verstehen und aktiv zu gestalten sowie modernes Projektmanagement zu beherrschen.

Der Studiengang B.A. Kommunales Immobilienmanagement ist auf die Bedürfnisse kommunaler und kirchlicher Einrichtungen zugeschnitten. Sofern diese Einrichtungen im Immobilien- und Liegenschaftsmanagement aktiv sind, müssen sie verstärkt hoheitliche Aufgaben mit den Anforderungen des Klimaschutzes und der Digitalisierung verknüpfen. Hierfür werden qualifizierte Fachkräfte benötigt – und genau die bildet das EBZ in seinem Studienprogramm aus.

Aber auch die „klassischen“ Angebote des EBZ stellen ideale Instrumente Ihrer Personalentwicklung dar: so die Studiengänge B.A. Real Estate und M.A. Real Estate Management. Diese können in Präsenz oder als Fernstudium digital+ absolviert werden. Hochinteressant sind auch die Programme B.Sc. Nachhaltiges Energie- und Immobilienmanagement und M.Sc. Projektentwicklung.

Für eingehendere Informationen bietet der Orientierungstag IMMOBILIENSTUDIUM des EBZ eine gute Gelegenheit. Auch die Finanzierungsmöglichkeiten und das Werkstudierenden-Programm des EBZ könnten sehr interessant sein. Besuchen Sie die Website unter www.ebz-bs.de.

Für weitere Fragen steht die Studienberatung des EBZ (E-Mail: studienberatung@ebz-bs.de sowie Tel.: 49 (0) 234 9447-563/-623/-686) gerne zur Verfügung.

Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen

Die Bundesnetzagentur führt eine Konsultation zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG durch.

Erläuterungen zum Inhalt dieser Regelung und inwieweit die Wohnungswirtschaft davon betroffen sein wird finden Sie im GdW-Schreiben am Ende des Beitrags.

Haben Sie in ihrem Unternehmen bereits Erfahrungen mit etwaigen Vereinbarungen zur netzorientierten Steuerung von Wärmepumpen oder Ladepunkten für E-Mobilität gemacht?
Wenn ja, wie schätzen sie den neuen Regelungsumfang im Vergleich dazu ein?

Hilfreich sind auch Eingaben von Unternehmen, die noch nicht in größerem Umfang solche Anlagen einsetzen, dies aber in Zukunft planen und davon betroffen wären.

Um für den GdW bestmöglichen Input im Rahmen dieser Konsultation abzugeben, freuen wir uns auf Ihren Input bis zum 24. Juli 2023.

GdW-Schreiben

Baugenehmigungen für Wohnungen im Mai 2023: -25,9 % gegenüber Vorjahresmonat

Im Mai 2023 wurde in Deutschland der Bau von 23 500 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 25,9 % oder 8 200 Baugenehmigungen weniger als im Mai 2022. Damit ging die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen erneut stark gegenüber dem Vorjahresmonat zurück. Im April 2023 war die Zahl neu genehmigter Wohnungen um 31,9 % gegenüber April 2022 und im März 2023 um 29,6 % gegenüber März 2022 gesunken. Von Januar bis Mai 2023 wurden insgesamt 113 400 Baugenehmigungen für Wohnungen erteilt, das waren 27,0 % weniger als im Vorjahreszeitraum (Januar bis Mai 2022: 155 300). Zum Rückgang der Bauvorhaben dürften weiterhin vor allem steigende Baukosten und zunehmend schlechtere Finanzierungsbedingungen beigetragen haben. In den Ergebnissen sind sowohl die Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Gebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden von Januar bis Mai 2023 insgesamt 94 000 Wohnungen genehmigt. Das waren 30,5 % oder 41 200 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um gut ein Drittel (-35,1 % bzw. -12 200 Wohnungen) auf 22 600 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen sogar um mehr als die Hälfte (-53,5 % bzw. -7 500) auf 6 500. Auch bei der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich, und zwar um mehr als ein Viertel (-26,5 % bzw. -22 100) auf 61 200.

Baupreise für Wohngebäude im Mai 2023: +8,8 % gegenüber Mai 2022

Die Preise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude in Deutschland sind im Mai 2023 um 8,8 % gegenüber Mai 2022 gestiegen. Im Februar 2023, dem vorherigen Berichtsmonat der Statistik, waren die Preise im Vorjahresvergleich um 15,1 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erhöhten sich die Baupreise im Mai 2023 gegenüber Februar 2023 um 0,8 %. Alle Preisangaben beziehen sich auf Bauleistungen am Bauwerk einschließlich Mehrwertsteuer.

Die Preise für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden stiegen von Mai 2022 bis Mai 2023 um 5,4 %. Den größten Anteil an den Rohbauarbeiten und auch am Gesamtindex für den Neubau von Wohngebäuden haben Betonarbeiten und Mauerarbeiten. Betonarbeiten wurden gegenüber Mai 2022 um 2,8 % teurer, Mauerarbeiten um 7,4 %. Für Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten erhöhten sich die Preise um 10,8 %, Erdarbeiten waren 9,4 % teurer als im Mai 2022. Verbilligt haben sich im Jahresvergleich hingegen Zimmer- und Holzbauarbeiten, diese kosteten 2,7 % weniger als im Mai 2022.

Die Preise für Ausbauarbeiten nahmen im Mai 2023 gegenüber dem Vorjahresmonat um 11,7 % zu. Hierbei erhöhten sich die Preise für Tischlerarbeiten um 11,6 %. Diese haben unter den Ausbauarbeiten den größten Anteil am Baupreisindex für Wohngebäude. Bei Heizanlagen und zentralen Wassererwärmungsanlagen stiegen die Preise um 14,9 %, bei Nieder- und Mittelspannungsanlagen um 11,9 %. Die Preise für Wärmedämm-Verbundsysteme erhöhten sich um 12,7 %.

Neben den Baupreisen nahmen die Preise für Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden (ohne Schönheitsreparaturen) im Mai 2023 um 11,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat zu.

Die Neubaupreise für Bürogebäude stiegen um 9,0 %, für gewerbliche Betriebsgebäude stiegen sie um 8,0 %. Im Straßenbau erhöhten sich die Preise um 10,5 % gegenüber Mai 2022.

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Buchführung in der Wohnungswirtschaft – Grundlagenseminar (2-tägig) am 19./20. Juli

Ziel dieses 2-tägigen Hybrid-Seminars ist die praxisnahe Vermittlung der Grundlagen wohnungswirtschaftlicher Buchführung, dargestellt an den wichtigsten Geschäftsvorfällen in allen branchenüblichen Geschäftsfeldern.

Im Einzelnen werden behandelt:

Einführung in das Rechnungswesen, Inventar und Bilanz, System der doppelten Buchführung, Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft, Jahresabschluss sowie die betrieblichen Leistungen der Wohnungsunternehmen:

  • Vermietung
  • Erwerb und Bebauung von Grundstücken des Anlagevermögens/Modernisierung
  • Erwerb und Bebauung von Grundstücken des Umlaufvermögens/Verkaufsmaßnahmen
  • Dauerfinanzierungsmittel
  • Abschreibungen
  • Rückstellungen
  • Zeitliche Abgrenzung der Jahresabrechnung
  • Rücklagen

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

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BGH zur Verjährung des Auskunftsanspruchs bei der Mietpreisbremse

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat über die Frage entschieden, ob und wann der Anspruch auf Auskunft für Mieter in Bezug auf die Zusammensetzung ihrer Miete nach den
Regelungen über die Mietpreisbremse verjähren kann.

In dem nunmehr entschiedenen Sachverhalt ging es um vier Mieter, die in Berlin in Gebieten wohnten oder noch wohnen, in denen die sog. Mietpreisbremse gilt. Die Mieter verlangten gemäß § 556g Abs. 3 BGB die Erteilung von Auskunft über verschiedene für die Berechnung der zulässigen Miethöhe nach den Vorschriften über die Mietpreisbremse maßgeblichen Umstände, gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Miete und als Schadensersatz die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. § 556g Abs. 3 BGB sieht vor, dass der Vermieter auf Verlangen des Mieters verpflichtet ist, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften der sog. Mietpreisbremse maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB selbständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht – wie die Vorinstanz angenommen hat – mit der Entstehung des Auskunftsanspruchs im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Gesetzgeber habe diesen Anspruch als sog. verhaltenen Anspruch ausgestaltet, bei dem der Gläubiger (hier der Mieter) die Leistung jederzeit verlangen kann, der Schuldner (hier der Vermieter) die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss. Für diese Einordnung sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Regelung (“auf Verlangen des Mieters”) sowie der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs, welcher darin bestehe, ein durch die strukturelle Unterlegenheit auf angespannten Wohnungsmärkten bedingtes Informationsdefizit des Mieters auszugleichen, und schließlich die für verhaltene Ansprüche charakteristische und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen von Vermieter und Mieter als unbillig empfundene Gefahr einer Anspruchsverjährung infolge des zeitlichen Auseinanderfallens von Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs. BGH, Urteile vom 12. Juli 2023 – VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22 (die Pressemitteilung des BGH ist als Anlage beigefügt).

Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft

Durch das Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18. Dezember 2018 wurden die Regelungen über das Auskunftsrecht noch einmal wesentlich nachgeschärft. Gemäß § 556g Abs. 1a BGB kann sich der Vermieter auf Ausnahmetatbestände zur Mietpreisbremse nicht berufen, wenn er entsprechende Informationen über die Vormiete, Modernisierungsmaßnahmen oder erstmalige Nutzung und Vermietung nicht abgegeben hat. Hat er diese abgegeben, kann der Mieter weitere Informationen verlangen. Dieses Verlangen ist nach der Entscheidung des BGH aber jederzeit möglich. Und ab diesem Verlangen greift – so jetzt der BGH – die Verjährungsfrist, bis zu der Klage bei Nichterteilung der weiteren Auskunft erhoben werden muss.

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Abstimmung über das Gebäudeenergiegesetz im Bundestag gestoppt – Zeit für ein wirtschaftlich und sozial gerechtes Förderkonzept nutzen

Das Bundesverfassungsgericht hat letzte Woche die geplante Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Deutschen Bundestag in einem Eilverfahren gestoppt. Die zweite und dritte Lesung dürfe nicht in der laufenden Sitzungswoche durchgeführt werden, teilte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe mit. Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft fordert die Regierung auf, die Zeit für das Erstellen eines wirtschaftlich und sozial gerechten Förderkonzepts zu nutzen.

Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:

„Das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts in das Gesetzgebungsverfahren zum GEG war leider notwendig. Der bisherige Verlauf des Verfahrens war für eine parlamentarische Demokratie und alle Bürgerinnen und Bürger unzumutbar. Wer versucht, Regelungen mit solch tiefgreifenden Veränderungen für die Menschen und Unternehmen in unserem Land einfach ‚durchzuziehen‘, erweist der Sache und der Demokratie einen Bärendienst. Sinnvoll wäre eine Beratung des Gesetzes nach der Sommerpause im September, denn selbst unter Experten sind noch viele Punkte unklar und strittig.

Die verbleibende Zeit bis zur zweiten und dritten Lesung des GEG muss jetzt unbedingt genutzt werden, um dringend notwendige Anpassungen vorzunehmen und das Gesetz sowohl wirtschaftlich als auch sozial gerecht zu gestalten. An allererster Stelle muss ein funktionierendes Förderkonzept stehen, um die Wärmewende nicht nur für selbstnutzende Eigentümer, sondern auch alle Mieterinnen und Mieter bezahlbar zu machen. Vermieter und Mieter dürfen hier nicht benachteiligt werden, was nach den aktuellen Vorhaben eindeutig der Fall wäre. Es ist ein Skandal, dass die Förderung ausgerechnet bei größeren Mehrfamilienhäusern stark eingeschränkt werden soll. Dadurch fehlt den sozial orientierten Wohnungsunternehmen schlicht Eigenkapital, so dass Investitionen in die energetische Sanierung der Gebäude erschwert werden und für den notwendigen Wohnungsneubau kein Geld mehr übrig bleibt. Wenn die Ampel-Koalition es mit der Energiewende ernst meint und gleichzeitig soziale Spaltung verhindern will, muss sie die entsprechenden Stellschrauben dringend anpassen.“