Information des VKU an den GdW zur Weitergabe der Umsatzsteuersatzsenkung für Gas- und Wärmelieferungen

Der GdW hat zur Weitergabe der Umsatzsteuersatzsenkung für Gas- und Wärmelieferungen noch einmal Kontakt zum VKU – Verband kommunaler Unternehmen e.V. aufgenommen. Die Versorger gehen bundesweit sehr unterschiedlich mit der Umsatzsteuersatzsenkung auf die Lieferungen von Gas und Wärme um, nicht unbedingt zugunsten der Endverbraucher (Mieter) – Stichwort: Anwendung des Stichtagsmodells vs. Anwendung des Zeitscheibenmodells. Je nachdem, welches Modell zur Anwendung kommt, resultieren unterschiedliche umsatzsteuerliche Auswirkungen (Belastungen).

Der GdW hat daher den VKU noch einmal gebeten, seine Mitglieder zumindest dahingehend zu sensibilisieren, die Abrechnungen im Sinne der Endverbraucher vorzunehmen. Was auch seitens VKU erfolgt ist. Eine allgemeine Empfehlung in der Sache kann und wird der VKU gegenüber seinen Mitgliedern allerdings nicht aussprechen.

Die vorliegende ausführliche Rückmeldung des VKU an den GdW mit Erläuterungen zum Vorgehen der Versorger finden Sie hier zum Download.

Baupreise für Wohngebäude im November 2022: +16,9 % gegenüber November 2021

Die Preise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude in Deutschland sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2022 um 16,9 % gegenüber November 2021 gestiegen. Im August 2022, dem vorherigen Berichtsmonat der Statistik, waren die Preise im Vorjahresvergleich um 16,5 % gestiegen. Im Vergleich zum August 2022 erhöhten sich die Baupreise im November 2022 um 2,5 %. Alle Preisangaben beziehen sich auf Bauleistungen am Bauwerk einschließlich Mehrwertsteuer.

Die Preise für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden stiegen von November 2021 bis November 2022 um 15,8 %. Den größten Anteil an den Rohbauarbeiten und auch am Gesamtindex für den Neubau von Wohngebäuden haben Betonarbeiten und Mauerarbeiten. Betonarbeiten sind gegenüber November 2021 um 17,6 % teurer geworden, Mauerarbeiten um 13,6 %. Für Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten erhöhten sich die Preise um 20,3 %, Erdarbeiten waren 15,7 % teurer als im November 2021. Zimmer- und Holzbauarbeiten kosteten 5,1 % mehr als ein Jahr zuvor.

Die Preise für Ausbauarbeiten nahmen im November 2022 gegenüber dem Vorjahr um 17,8 % zu. Hierbei erhöhten sich die Preise für Tischlerarbeiten um 19,5 %. Diese haben unter den Ausbauarbeiten den größten Anteil am Preisindex für Wohngebäude. Bei Heizanlagen und zentralen Wassererwärmungsanlagen stiegen die Preise um 19,0 %, bei Nieder- und Mittelspannungsanlagen um 17,1 %. Die Preise für Wärmedämm-Verbundsysteme erhöhten sich um 16,5 %.

Neben den Baupreisen für Wohngebäude nahmen die Preise für Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden (ohne Schönheitsreparaturen) gegenüber dem Vorjahr um 16,8 % zu. Die Neubaupreise für Bürogebäude stiegen um 17,8 % und für gewerbliche Betriebsgebäude um 17,6 %. Im Straßenbau erhöhten sich die Preise um 19,3 % gegenüber dem November 2021.

Weitere Informationen: Website DESTATIS

 

Bundesnetzagentur weist auf Meldepflicht für Wohnungsunternehmen gem. § 5 TKG bei Anwendung des betriebskostenrechtlichen Umlageverfahrens hin

Derzeit schreibt die Bundesnetzagentur (BNetzA) überwiegend große Wohnungsunternehmen an und weist auf die bußgeldbewährte Meldepflicht als Telekommunikationsanbieter gemäß § 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) hin. Die BNetzA bezieht sich auf die aus unserer Sicht sehr fragliche Auffassung des BGH vom November 2021, wonach Wohnungsunternehmen bei Anwendung des betriebskostenrechtlichen Umlageverfahrens TK-Anbieter seien und u. a. der Meldepflicht gem. § 5 TKG unterliegen.

Der GdW bemüht sich weiterhin um einen verhältnismäßigen Umgang mit dem Sachverhalt durch die Bundesnetzagentur.

Ein GdW-Schreiben zum Thema finden Sie hier: Link

Von der Bundesnetzagentur gibt es ein Meldeformular:  Link

Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2023: Anpassung auf 1,62 %

Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger.

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Abs.tz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 27. Dezember 2022 beträgt 2,50 % und ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2022 um 2,50 Prozentpunkte gestiegen (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2022 hat 0,00 % betragen).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2023 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1,62 % (zuvor -0,88 %).

Der neue Basiszinssatz wurde in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom Dezember 2022 bekannt gegeben.

Anhebung der Höchstbeträge für sog. De-minimis-Beihilfen

Die Europäische Kommission hat eine Konsultation zum Entwurf einer neuen allgemeinen De-minimis-Verordnung eingeleitet. Derzeit können Mitgliedstaaten Fördermittel in Höhe von bis zu 200.000 EUR pro Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gewähren, ohne dies vorher der Kommission mitteilen zu müssen. Dieser Betrag wird nicht als staatliche Beihilfe angesehen, da davon ausgegangen wird, dass der Wettbewerb dadurch nicht verfälscht und der Handel im EU-Binnenmarkt nicht beeinträchtigt wird.

Des Weiteren hat die Kommission ihre Sondierung zur Überarbeitung der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse begonnen und schlägt auch diesbezüglich eine Anhebung des De-minimis-Höchstbetrages vor. Diese spezielle Verordnung bezieht sich auf Fördermittel, die als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gewährt werden. Aktuell können diese Fördermittel in Höhe von bis zu 500.000 EUR pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt werden.
Beide bisherigen Verordnungen werden am 31. Dezember 2023 auslaufen.

Der GdW hat sich unter anderem für eine deutliche Anhebung der jeweiligen Höchstbeträge ausgesprochen:
– bei der allgemeinen De-minimis-Verordnung auf 500.000 EUR
– bei der De-minimis-Verordnung für DAWI auf 1 Mio. EUR

Ein ausführliches GdW-Schreiben finden Sie hier: Link

Artikel zum Download

VdW Bayern: Mitgliederbefragung – Ausblick 2023

Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen hat im Dezember eine Mitgliederbefragung zum Ausblick 2023 der bayerischen Wohnungswirtschaft durchgeführt. Themenschwerpunkte waren die aktuelle Geschäftslage der Unternehmen und die Auswirkungen der Energiekrise auf die Wohnungswirtschaft. An der Umfrage haben sich 175 Wohnungsunternehmen (mit ca. 275.000 betreuten Wohneinheiten) beteiligt.

Für Ihre Unterstützung möchten wir uns herzlich bedanken. Wir hatten gegenüber der letzten Umfrage einen Beteiligungszuwachs von 11 Prozent!

Kurzzusammenfassung:

Auswirkungen der Energiekrise

  • 82% der Wohnungsunternehmen greifen für Heizung/Warmwasser „hauptsächlich“ auf Erdgas zurück
  • 25,6% der Unternehmen zahlen mittlerweile mehr als 16 ct/kWh für ihr Gas (waren es nur 3,8% )
  • Vielfach dürfte sich der Gas Bezugspreis mit Auslaufen günstiger Altverträge mehr als vervierfach haben.
  • Ø Gaspreis bei Bayerns Wohnungsunternehmen zwischen Juli 2022 und Januar 2023 um 116% von 5,59
    ct/kWh auf 12,07 ct/kWh (Arbeitspreis)
  • Selbst unter Annahme der durchschnittlichen Preisentwicklung, die auch noch günstige Altverträge mit längerer
    Laufzeit umfasst, führt der aktuelle Durchschnittspreis zum einem Plus von rund 10% bei den ø Warmmieten

Entwicklungen im Wohnungsneubau und bei Modernisierungen

  • Im Wohnungsneubau und der Modernisierung werden angesichts der Entwicklungen des Jahres 2022 (insbesondere Energiekrise, Förderunsicherheit, Zinsanstieg, weitere Baukostensteigerungen) zahlreiche Projekte gestrichen oder zurückgestellt.
  • Gegenüber den Planungen Ende 2021 legen Wohnungsunternehmen für die Jahre 2023/24 rund 19% aller geplanten Neubauprojekte und über 27% aller geplanten Modernisierungen auf Eis.
  • Dem Rotstift zum Opfer fallen bis auf Weiteres der Neubau von über 2.000 neuen Wohnungen, darunter über 1.000 geförderte Wohnungen und knapp 1.500 Modernisierungen, nahezu alle im Bereich der energetischen Sanierung.
  • Die derzeitige Situation rückt somit nicht nur die politischen Neubauziele beim bezahlbaren Wohnen, sondern auch die Klima –/Energiewende im Gebäudebereich in noch weitere Ferne.
  • Als Hauptgründe für den starken Investitionsrückgang werden gestiegen Material und Finanzierungkosten , fehlende Verlässlichkeit bei Förderprogrammen sowie allgemein unzureichende Förderkonditionen genannt.

Pressemitteilungen:

Der VdW Bayern hat aus den Ergebnissen der Umfrage zwei Pressemitteilungen verfasst und diese Ende 2022 verschickt. Sie finden die Meldungen zu Ihrer Information hier:

Pressemitteilung 1

Pressemitteilung 2

Ergebnisse zum Download

Bundestag und Bundesrat verabschieden Gas- und Wärmepreisbremse

Am 15. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag dem Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Der Deutsche Bundesrat hat das Gesetz in der Sitzung vom 16. Dezember 2022 passieren lassen. Entsprechendes gilt für das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen.

Bürger und Unternehmen sollen von den Preisen für Erdgas, Wärme und Strom ab März 2023, aber rückwirkend zum 1. Januar 2023 Finanzhilfen vom Staat bekommen. Die Bundesregierung will damit die sog. „Winterlücke” bei den Energiepreisbremsen schließen, nachdem zunächst die sog. „Dezemberhilfe” verabschiedet wurde.

Die Regelungen sind komplex. Insofern wird der GdW nach diesen ersten Erläuterungen im Januar 2023 eine Arbeitshilfe erstellen.

Das Wichtigste:

Der GdW hat noch kurz vor Verabschiedung des Gesetzes wichtige und praktikable Änderungen erreichen können.

  • Grundsätzlich sind die Entlastungen in der nächsten Betriebs- und Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen und dort auszuweisen.
  • Wurden Vorauszahlungen aufgrund steigender Energie- und Heizkostenkosten angehoben, ist eine Anpassung der Vorauszahlung auf angemessene Höhe vorzunehmen. Ausnahmen: Anpassung würde weniger als 10% der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung betragen, oder Abrechnung ist bis 1. April 2023 erstellt.
  • Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften haben die in der jeweiligen Betriebs- und Heizkostenabrechnung ausgewiesenen Beträge der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrauchers, Kunden, Mieters oder Wohnungseigentümers für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes nicht mehr – wie kurz vor Beschlussfassung noch vorgesehen – eigenständig zu übermitteln, sondern lediglich vorzuhalten und auf entsprechende Anforderung zu übermitteln.
  • Bei der EU-beihilferechtlich notwendigen Höchstgrenze der Entlastung von Unternehmen fließt derjenige Entlastungsbetrag nicht in die Berechnung der Höchstgrenze ein, der bei Gas, Wärme oder Strom in der Heiz- oder Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen ist, also an die Mieter weitergegeben wird. Kurz vor Verabschiedung des Gesetzes konnte der GdW damit nicht nur eine Ungleichbehandlung von Mieterinnen und Mietern je nach Größe des Wohnungsunternehmens verhindern, sondern eben auch eine geringe Betroffenheit von Wohnungsunternehmen bei Anwendung der Höchstgrenze.

Kontingent für Erdgas- und Wärmeverbrauch
Die Entlastung bestimmt sich nach einem Kontingent des Erdgas- und Wärmeverbrauchs zu einem vergünstigten Preis. Kleine und mittlere Letztverbraucher mit Standardlastprofil oder Kunden, insbesondere Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen, sollen der Vorlage zufolge von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde beziehungsweise 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je Kilowattstunde erhalten.

Einführung einer Strompreisbremse
Durch die Strompreisbremse sollen Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher bis zum 30. April 2024 bei den Strompreisen entlastet werden. Auch wenn die Großhandelspreise für Strom zuletzt zurückgegangen seien, verblieben die Strompreise in Deutschland und Europa weiterhin auf einem deutlich höheren
Niveau als vor der Krise, wird zur Begründung angeführt.

Ein GdW-Rundschreiben finden Sie hier:

Download GdW-Schreiben

Jahressteuergesetz 2022

Über die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 durch die Deutschen Bundestag haben wir Sie bereits informiert (vdw aktuell 26/2022). In seiner Sitzung vom 16.12.2022 stimmte nun auch der Deutsche Bundesrat dem Jahressteuergesetz zu.

Inhaltlich hat sich am Jahressteuergesetz nichts mehr geändert. Im neuen Jahr erwarten wir noch eine ausführlichere Information durch den GdW.