Online-Seminar: Praxislösungen für GEG, HKVO und Messstellenbetrieb – der Weg zum 360˚-Monitoring am 10.04.2024

Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), zur Änderung des BGB, der HeizkostenVO und der BetriebskostenVO und zur Änderung der Kehr- und ÜberprüfungsVO ist nunmehr zum 1.1. 2024 in Kraft getreten. Neben den zukünftigen Verpflichtungen zum eventuell erforderlichen Einbau von mit einem Anteil erneuerbarer Energien betriebenen Heizungsanlagen ergeben sich auch unmittelbar geltende gesetzliche Änderungen in Bezug auf die Heizungsoptimierung- und Überprüfung. Ersatzweise können die Anlagen auch mit Sensorik und automatischen Optimierung ausgestattet werden. Stichwort ist hier der digitale Heizungskeller. Die Änderungen haben nicht unerhebliche Auswirkungen für Gebäudeeigentümer und Messdienstleister.

Weiterhin wurde im Mai 2023 das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) novelliert, mit dem der Einsatz von Smart Meter Gateways beschleunigt und bis 2030 umgesetzt werden soll. Dies hat Auswirkungen auf den Messstellenbetrieb und das sogenannte Liegenschaftsmodell, d. h. die Erfassung der Hausanschlusswerte für Strom, Gas und zukünftig auch Fernwärme und Wasser.

Allen gemeinsam ist eine innovative Messinfrastruktur, die integrierte Lösungen für Transparenz, Abrechnung und Energieeffizienz ermöglicht. Das Zielbild ein 360°-Monitoring für alle Versorgungsbereiche. Wer darüber nachdenkt, einen der Bereiche wie zum Beispiel den Messdienst neu zu strukturieren, sollte immer auch die anderen Bereiche im Auge behalten, um eine effiziente, übergreifende Lösung zu entwickeln.

Inhalte:

  • Regulatorische Rahmenbedingungen GEG, GNDEW, MSBG und HKVO
  • Welche Pflichten ergeben sich bereits jetzt für Gebäudeeigentümer von Mehrfamilienhäusern?
  • Anforderungen an Messinfrastruktur und Servicekonzepte
  • Marktangebot Digitaler Heizungskeller – Lösungskonzepte & Anbieterprofile
  • Gatewavs – gibt es das eine Universale für alle Anwendungsbereiche?
  • Kundenportale und integrierte Datenplattformen
  • Datenaufbereitung für CO2- und ESG-Reporting
  • Anforderungen an Einkauf, Vertragsgestaltung und Qualitätssicherung
Zur Anmeldung

Corona-Schlussabrechnungen: Fristverlängerung bis zum 30. September 2024

Im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz wurde auf Bestreben des Präsidenten der Steuerberaterkammer München und der Bundessteuerberaterkammer, Herrn Prof. Dr. Hartmut Schwab, letztmalig eine Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen vereinbart. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfe) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.

Weitere Informationen finden Sie in der ausführlichen Pressemitteilung unter
Link

Wohnungswirtschaft: Selbsterklärung nach § 30 Abs.1 Nr. 2 StromPBG/ § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG – für Wohnungswirtschaft nicht leistbar – Brief an das BMWK

Aktuell werden Wohnungsunternehmen von ihren Energieversorgern aufgefordert, Selbsterklärungen nach § 30 Abs.1 Nr. 2 StromPBG/ § 22 Abs. 1 Nr.2 EWPBG abzugeben. Nach dieser Regelung ist ein Unternehmen, dessen monatlicher Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Wert von 150.000 EUR übersteigt, zur Abgabe jeweils einer Selbsterklärung an jeden seiner Lieferanten von leitungsgebundenem Erdgas, Wärme und Strom verpflichtet.

Aufgrund der in der Wohnungswirtschaft herrschenden Rechtslage und der sich daraus ergebenden Praxis bei der Erstellung von Betriebs- und Heizostenabrechnungen gibt es diverse signifikante Gründe, warum für Wohnungsunternehmen die vom Gesetzgeber in den §§ 22 EWPBG und 30 StromPBG genannten Fristen zum 31. Mai 2024 schlichtweg nicht eingehalten werden können. Dies gilt erst recht für das von der Prüfbehörde aktuell veröffentlichte Template zur finalen Selbsterklärung, nach der eine Differenzberechnung (= Ausweisung der Mieterentlastung) innerhalb der gesetzten Frist (31. Mai 2024) vorzunehmen ist.

Ein Schreiben von GdW-Präsident Axel Gedaschko an den Bundesminister Dr. Robert Habeck finden Sie zur Information im Mitgliederbereich unserer Website unter Downloads/GdW-Informationen

GdW-Informationen

GdW-Stipendium 2024 für die besten Immobilienkaufleute

Der Bundesverband GdW und die jeweilige Hochschule werden auch dieses Jahr wieder die besten Absolventen der Ausbildung zum/r Immobilienkaufmann/-frau mit der Vergabe von drei Stipendien für ein berufsbegleitendes Studium an einer von den Mitgliedsunternehmen eingerichteten Hochschule durch die Übernahme der anfallenden Studiengebühren in Höhe von 75 % unterstützen.

Weitere Informationen zur Bewerbungsfrist und den einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der GdW-Homepage unter https://www.gdw.de/karriere/.

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz – Steuerliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG)

Im Juli 2023 hat der GdW an das Bundesfinanzministerium (BMF) geschrieben. Der GdW hatte nach Abstimmung im Fachausschuss Steuern verschiedene Fragestellungen im Hinblick auf die Auswirkungen des Wegfalls der betriebskostenrechtlichen Umlagefähigkeit des Breitband-/TV-Anschlusses ab 01.07.2024 (Wegfall des “Nebenkostenprivilegs”) auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung – Neugestaltung der Vertragsverhältnisse – an das BMF adressiert und seine Auffassung diesbezüglich vertreten. Nunmehr hat das BMF dazu Stellung genommen.

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Anlage 1
Anlage 2

Rundschreiben SV-Pflicht nebenamtlicher Vorstände eG

Das Bundesozialgericht hat mit Urteil vom 12.12.2023 (Az. B 12 R 11/21 R) zur Sozialversicherungspflicht für nebenamtliche Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft entschieden und, soweit es dem vorliegenden Terminbericht zu entnehmen ist, seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Die einzelnen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Daher können wir aktuell nur eine vorläufige Einschätzung anhand des vorliegenden Terminberichts abgeben.

Soweit es dem Terminbericht zu entnehmen ist, sieht das Bundesozialgericht nunmehr nebenamtliche Vorstände einer Genossenschaft unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit und von der Übernahme einzelner “Verwaltungsaufgaben” per se in die Organisation der Genossenschaft eingebunden. Damit liege immer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vor. Eine nebenamtliche Tätigkeit als Genossenschaftsvorstand war in der Praxis bisher in zwei grundlegenden Ausprägungen denkbar:

Eine nebenamtliche Tätigkeit mit Verwaltungstätigkeit oder eine reine Organtätigkeit ohne Einbindung in die Organisation der Genossenschaft. Letztere beschränkte sich auf die Wahrnehmung der organrechtlichen Pflichten, die sich direkt aus dem Genossenschaftsgesetz und der Satzung ergeben (Teilnahme an den Vorstands- und ggf. Aufsichtsratssitzungen, der Informationsaustausch zwischen den Organen, Vorbereitung und Teilnahme an der regulären Generalversammlung).

Die sich daraus ergebenden Unterschiede waren bislang im Wesentlichen sozialversicherungsrechtlicher Natur. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (Urteil vom 22.08.1973, Az. 12 RK 27/72) lag keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, wenn das Vorstandsmitglied ausschließlich die Pflichten aus dem Genossenschaftsgesetz und der Satzung wahrnimmt. Eine Sozialversicherungspflicht wurde nur angenommen, wenn das nebenamtliche Vorstandsmitglied auch mit Verwaltungsaufgaben betraut war (z. B. Verfassen von Schreiben an die Mieter, Durchführung mietrechtlicher Maßnahmen wie Mieterhöhungen, Modernisierungen, Abmahnungen und Kündigungen oder die Erteilung von Gestattungen usw.).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesozialgericht nunmehr aufgegeben.

Nach aktueller Einschätzung des GdW-Fachausschusses Recht und des Arbeitgeberverbandes der deutschen Immobilienwirtschaft sollten alle von der Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betroffenen nebenamtlichen Vorstände bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Sobald die Entscheidungsgründe im Einzelnen vorliegen, werden wir diese sorgfältig prüfen und noch einmal im Einzelnen informieren. Bis dahin halten wir es für vertretbar, mit der Anmeldung noch zu warten.

Im Fall der Anmeldung könnte es sein, dass Beiträge für vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Gleiches gilt bei Beanstandung durch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Nachforderung werden wir prüfen. Wir gehen jedoch davon aus, dass Beiträge für weiter zurückliegende Zeiträume nicht verlangt werden können. Schließlich hat sich der Arbeitgeber in der Regel entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verhalten. Für die Vergangenheit kann daher kein Vorsatz des Unternehmens hinsichtlich der unterbliebenen Anmeldung zur Sozialversicherung und der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen angenommen werden.

Eine zeitnahe Anmeldung könnte eventuelle Säumniszuschläge auf die nachzuentrichtenden Beiträge verhindern. Säumniszuschläge stehen im Ermessen der Sozialversicherung. Mit der Anmeldung zeigt das Unternehmen, dass es sich gesetzeskonform verhalten will. Das könnte ein Argument für die Sozialversicherung sein, von der Erhebung von Säumniszuschlägen abzusehen.

Sozialversicherungsfreiheit kann nach den Ausführungen des Bundesozialgerichts im Terminbericht jedoch weiterhin bei einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vorstandsmitglied lediglich eine Aufwandsentschädigung und – anders als in dem zu entscheidenden Fall – keine Vergütung erhält. Ob und wie genau das Bundessozialgericht die ehrenamtliche Tätigkeit definiert, ergibt sich ggf. aus den Entscheidungsgründen. Ein Indiz könnte die Orientierung der Aufwandsentschädigung an den gesetzlichen Ehrenamtspauschalen sein (z. B. nach § 31a BGB max. 840 EUR/Jahr).

Rundschreiben zum Download
Anlage

GdW-Information 170 “Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Wohnungswirtschaft”

Die GdW-Information vertieft das Rundschreiben vom 06.12.2023, nachdem der GdW in der Zwischenzeit Fragen von Wohnungsunternehmen erhalten und Hintergrundgespräche mit der Bundesnetzagentur geführt hat. Die Ergebnisse sind in dieses Dokument eingeflossen und sollen den aktuellen Stand zu dieser Thematik abbilden.

Link GdW-Informationen

Preise für viele Baumaterialien gehen 2023 zurück, aber immer noch höher als vor Energiekrise

Hohe Baukosten haben neben anderen Faktoren in den letzten Monaten zu einem Rückgang von Bauvorhaben geführt. Im Jahr 2023 waren die meisten Baumaterialien nach wie vor teurer als 2021, dem Jahr vor der Energiekrise – trotz Preisrückgängen bei den Baustoffen wie Holz oder Stahl. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, gab es im Jahr 2023 zudem durchweg bei allen mineralischen Baustoffen Preissteigerungen: Zement (+32,3 %), Kalk und gebrannter Gips (+31,4 %), Frischbeton (+24,9 %), Dachziegel aus keramischen Stoffen (+24,2 %) und Bausand (+21,9 %) verteuerten sich gegenüber dem Jahr 2022 deutlich. Moderater fiel dagegen die Preissteigerung bei Baubedarfsartikeln aus Kunststoff aus: Sanitärausstattungen wie Badewannen oder Waschbecken verteuerten sich um 7,5 % und Fenster- oder Türverkleidungen um 4,2 % gegenüber dem Jahr 2022. Zum Vergleich: Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte stiegen ohne Berücksichtigung der Energiepreise in 2023 um 3,7 % im Vergleich zu 2022, insgesamt legten sie im gleichen Zeitraum hingegen nur um 0,2 % zu.

Bitumen auf Erdölbasis, was unter anderem im Straßenbau und zur Abdichtung von Dächern, Gebäuden und Fundamenten verwendet wird, verbilligte sich 2023 um 4,8 % gegenüber dem Vorjahr. Dagegen war Asphaltmischgut, in der Regel ein Gemisch aus Gesteinskörnungen und Bitumen, um 9,9 % teurer als im Vorjahr.

Preisrückgänge gegenüber 2022 bei Materialien aus Metall und Holz

Metalle, deren Herstellung wie die mineralischen Baustoffe vergleichsweise energieintensiv ist, verbilligten sich im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 6,0 %. Betonstahl in Stäben kostete 31,6 % weniger als im Jahr 2022, Betonstahlmatten waren 31,5 % billiger.

Deutliche Preisrückgänge gab es bei Baumaterialien aus Holz: Dachlatten (-26,1 %) und Konstruktionsvollholz (-20,7 %) verbilligten sich im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr. Auch die Preise für Bauschnittholz gingen um 18,3 % zurück.

Trotz einzelner Preisrückgänge: Baumaterialien fast durchgängig teurer als vor der Energiekrise

Trotz der teilweise sinkenden Preise für einzelne Baustoffe lag das Preisniveau im Jahr 2023 für nahezu alle Baumaterialien – bis auf Holz – über dem Niveau vor der Energiekrise: Deutliche Teuerungen gegenüber dem Jahr 2021 gab es bei den mineralischen Baustoffen wie Kalk und gebrannter Gips (+67,1 %) sowie Zement (+55,7 %). Aber auch keramische Baumaterialien verteuerten sich deutlich: Wand-, Bodenfliesen und -platten verteuerten sich um 39,9 % und Dachziegel um 39,6 % gegenüber dem Jahr 2021. Die Preise für Baubedarfsartikel aus Kunststoff stiegen um durchschnittlich 19,4 %: Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen aus Kunststoff (+22,8 %), Fensterläden und Jalousien (+20,6 %) sowie Fensterrahmen und Fensterbänke aus Kunststoff (+18,9 %) waren im Jahr 2023 teurer als zwei Jahre zuvor. Energieintensiv hergestellte Baustoffe wie Flachglas, was üblicherweise für Fenster, Glastüren oder -wände verwendet wird, verteuerten sich um 26,8 %.

Auch der Innenausbau kostete im Jahr 2023 deutlich mehr: Parkettböden (+30,2 %), Tapeten (+28,0 %), Teppiche und textile Fußbodenbeläge (+24,7 %), Armaturen (+19,8 %) oder Anstrichfarben (+18,9 %) waren teurer als im Jahr 2021. Die Preise für Dämm- und Leichtbauplatten, die im Neubau, aber auch zur energetischen Sanierung, eingesetzt werden, stiegen um 25,1 %.

Metalle verteuerten sich im Jahresdurchschnitt 2023 um 18,6 % gegenüber dem Jahr 2021, allerdings entwickeln sich die Preise hier uneinheitlich. Deutliche Preissteigerungen gab es bei Stabstahl (+41,7 %) und Rohren oder Hohlprofilen aus Eisen oder Stahl (+35,0 %). Moderater stiegen die Preise für Weißbleche (+12,0 %) und kaltgewalzte Bleche (+6,2 %). Die Preise für Betonstahl in Stäben gingen um 8,5 % zurück.

Preisrückgänge gab es bei Baumaterialien aus Holz: Konstruktionsvollholz (- 28,0 %), Dachlatten (-22,4 %) und Bauschnittholz (-15,9 %) verbilligten sich im Jahr 2023 gegenüber 2021.

Zum Vergleich: Die Erzeugerpreise stiegen ohne Berücksichtigung der Energiepreise im Jahr 2023 gegenüber 2021 um 17,8 %. Insgesamt legten sie im selben Zeitraum um 30,1 % zu.

Betriebskostenumlage für den Breitband-/TV-Anschluss endet zum 30.06.2024 – GdW legt eigenes Muster für eine Mieterinformation vor

Der Endspurt hat begonnen: Die bisherige Umlage für den Breitbandanschluss, einschließlich TV-Entgelte, läuft gemäß dem zum 01.12.2021 in Kraft getretenen Telekommunikationsmodernisierungsgesetz auch für Bestandsanlagen endgültig zum 30.06.2024 aus. Wohnungsunternehmen, die ganz oder teilweise die Kosten für den Breitbandanschluss einschließlich TV-Entgelte ihren Mietern als Betriebskosten berechnen, müssen schnell handeln. Sie können ihre Verträge mit dem bisherigen oder einem anderen Netzbetreiber vorzugsweise auf eine „Versorgungsvereinbarung“, also eine Direktabrechnung aller Dienste zwischen Netzbetreibern und Mietern, anpassen. Der GdW hatte über Handlungsoptionen bereits in seiner Arbeitshilfe 89 „Telekommunikationsmodernisierungsgesetz“ aus Mai 2022 sowie in mehreren virtuellen Veranstaltungen umfassend informiert.

Am 13.02.2024 hatte der GdW eine Information zum Ende der Betriebskostenumlage samt Musterschreiben übersandt (siehe vdw aktuell 6/2024) und noch am selben Tag eine erneute gewerbesteuerliche Prüfung des Musterschreibens durch den FA Steuern angekündigt.

Nunmehr legt der GdW ein angepasstes Muster für eine Mieterinformation vor. Gegenüber der früheren Version ist der Text um Passagen, die als steuerschädliche Werbung ausgelegt werden könnten, gekürzt. Die Anpassung wurde notwendig, da für Wohnungsunternehmen, die die gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen, Werbung jeglicher Art zugunsten Dritter ohne eine Bagatellgrenze schädlich sein kann. Der GdW hat daher im Muster alle Verweise auf den Netzbetreiber auf die notwendigen Angaben, die ein Mieter benötigt, der weiter über den Kabelnetzbetreiber Produkte beziehen will oder nach Alternativen sucht, beschränkt. Wir empfehlen, dass Wohnungsunternehmen, die die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in Anspruch nehmen, sich an dem angepassten Muster orientieren.

Davon unabhängig sind Wohnungsunternehmen selbstverständlich frei, das Muster den individuellen Gegebenheiten anzupassen oder auch nicht zu verwenden. Wohnungsunternehmen, die keinen gewerbesteuerlichen Beschränkungen unterliegen, können auch den Text des ursprünglich kommunizierten Musters für eine Mieterinformation verwenden.

Ergänzend verweist der GdW auf das Rundschreiben vom 14.03.2024, das die Antworten des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage des GdW aus Juli 2023 zur gewerbesteuerlichen Bewertung von Vertragsmodellen nach Wegfall der betriebskostenrechtlichen Umlagefähigkeit des Breitband-/TV-Anschlusses zusammenfasst.

Danach wird die schon in der Arbeitshilfe 89 beschriebene Auffassung bestätigt, wonach die Überlassung des Hausverteilernetzes an einen Dritten – und damit die Umstellung auf eine Versorgungsvereinbarung mit einer ausschließlichen Direktabrechnung von Diensten zwischen Anbieter und Mietern – unschädlich für die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung ist. Dies gilt sowohl für die unentgeltliche als auch die entgeltliche Überlassung eines Hausverteilernetzes durch das Wohnungsunternehmen an einen TK-Anbieter. Dagegen werden die sog. „alternativen Sammelinkassomodelle“ wie Inklusiv- bzw. Kaltmietmodell und Zusatzvertrag/Zusatzmodell lediglich im Rahmen der 5%-Einnahmengrenze des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG als unschädlich für die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung angesehen.

Der GdW bedauert, dass der Breitbandverband ANGA am 13.03.2024 seine Zustimmung für das gemeinsame Mieter-Musterschreiben aufgrund der notwendigen Streichung der ggf. als werblich anzusehenden Textpassagen zurückgezogen hat. Damit wurde wertvolle Zeit verloren. Die Rücknahme betrifft auch das ursprünglich mit dem GdW vereinbarte Eckpunktepapier.

Wie Wohnungsunternehmen berichten, gehen seit Jahresbeginn verstärkt Medienberater diverser Anbieter von Tür zu Tür und bieten TV-Produkte und andere Dienste an. Diese Werbeaktivitäten werden in den kommenden Wochen voraussichtlich noch einmal stark zunehmen. Leider ist erfahrungsgemäß nicht bei allen Aussagen der Werber Seriosität garantiert. Teilweise erfolgen Falschaussagen wie „Alle bestehenden Kabelverträge enden automatisch“ oder „Es gibt eine gesetzliche Pflicht für einen Glasfaseranschluss.“

Vor diesem Hintergrund kann es für Wohnungsunternehmen sinnvoll sein, ihren Mietern ergänzend zu den Inhalten des Musterschreibens eine besonders sorgfältige Prüfung der Werbeangebote der Vertriebler zu empfehlen. Sofern Werber etwaig neu zu errichtende Infrastrukturen in den Gebäuden ankündigen, sollten Mieter gebeten werden, die Werber zuständigkeitshalber direkt an das Wohnungsunternehmen zu verweisen.

Das angepasste Musterschreiben für Mieter sowie das GdW-Rundschreiben vom 14.03.2024 finden Sie in der Anlage.

GdW-Schreiben
Anlage 1
Anlage 2