Wohnungs- und Immobilienwirtschaft begrüßt das Ziel des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit

Eingriffe ins Mietrecht werden allerdings abgelehnt!

Das Bundeskabinett hat am 24.04.2024 den Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit (NAP W) gebilligt. Die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft sowie die privaten Haus- und Grundeigentümer begrüßen angesichts stetig steigender Zahlen von Wohnungs- und Obdachlosen in Deutschland die Initiative des Bundes für einen nationalen Aktionsplan grundsätzlich. Seit dem Start der Initiative im März 2023 standen die genannten Verbände, aber auch Vertreter von Sozialverbänden, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohnungslosenhilfe, von Kommunen und Ländern dem Bund bei der Erarbeitung des NAP W beratend zur Seite.

Wir sehen vor allem positiv, dass mit dem NAP W die Wohnungs- und Obdachlosigkeit in Deutschland noch mehr Aufmerksamkeit bekommt und damit die Notwendigkeit erkannt wird, Menschen in Not und ohne Dach über dem Kopf oder ohne eigene Wohnung zu unterstützen und die Präventionsarbeit zu stärken, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Darüber hinaus bietet der NAP W eine gute nationale Plattform, um die verschiedenen Akteure auf den verschiedenen Ebenen miteinander zu vernetzen, die Zusammenarbeit zu intensivieren und durch den Austausch voneinander zu lernen.

Allerdings sehen die beteiligten Verbände nicht, inwieweit die Diskussion zur Mietpreisbremse dazu beiträgt, Wohnungslosigkeit zu verhindern. Vielmehr gilt es, die Rahmenbedingungen für Investitionen in den Wohnungsbau zu verbessern und die Handlungsfähigkeit der Wohnungsanbieter, die sich für die sozialen Belange von Wohnungs- und Obdachlosen einsetzen, zu stärken.

Mit der Billigung des NAP W durch das Bundeskabinett wird nunmehr seitens des Bundes bekräftigt, eine Änderung im Mietrecht vorzunehmen. Mietrechtliche Änderungen wurden erstmalig im Januar 2024 vom Bund in den NAP W als Maßnahme zur Reduzierung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit aufgenommen. Die Verbände der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft haben sich frühzeitig gegen eine Verschärfung des Mietrechts ausgesprochen. Statt Investitionsbremsen in Form von immer schärferen Mietrechtseingriffen helfen den Wohnungssuchenden nur neue bezahlbare Wohnungen, deren Bau wieder ermöglicht werden muss.

Erst vor wenigen Tagen wurde die Absicht der Regierung bekannt, die Mietpreisbremse zu verlängern. Es wird befürchtet, dass die Umsetzung weiterer mietrechtlicher Änderungen die Lage am Wohnungsmarkt weiter verschärfen wird und mit dem gemeinsamen Ziel des NAP W, die Wohnungs- und Obdachlosigkeit zu reduzieren, nicht vereinbar ist.

Zuletzt haben die Verbände Ende März 2024 in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Referentenentwurf des NAP W deutlich gemacht, an welchen Punkten noch Verbesserungspotenzial herrscht. So wurde darauf hingewiesen, dass ein deutlich stärkeres Engagement des Bundes und der Länder zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus notwendig ist. Zudem fehlt bislang ein klares Umsetzungskonzept für den NAP W.
Der vorhandene Maßnahmenkatalog ist weder priorisiert noch mit Zeit- und Kostenplänen hinterlegt. Unklar ist zudem, welche Wirkung die Einzelmaßnahmen mit Blick auf das Ziel 2030 entfalten können und welche personelle und finanzielle Unterstützung den Trägern der einzelnen Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden.

Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:
„Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft engagiert sich seit jeher intensiv auch auf sozialer Ebene gegen Wohnungslosigkeit. In den Kommunen bestehen dazu bundesweit zahlreiche Kooperationen mit sozialen Trägern, um den betroffenen Menschen langfristig günstigen Wohnraum sowie soziale Betreuungsangebote bereit zu stellen und durch geeignete Präventionsmaßnahmen Mieter vor Wohnungslosigkeit zu schützen. Es ist daher unverständlich, dass diejenigen, die für mehr Wohnungen in Deutschland sorgen und sich für Mieter in finanziellen Notlagen verantwortlich einsetzen, durch mietrechtliche Änderungen in ihrer Handlungsfähigkeit immer weiter eingeschränkt werden und damit das ohnehin sehr ambitionierte Ziel des NAP W, die Wohnungs- und Obdachlosigkeit bis 2030 zu beseitigen, unnötig erschwert wird.“

Stellungnahme zum Referentenentwurf

GdW: Wohnungsbautag 2024 setzt klares Zeichen – die Regierung hört weg

Der Haushaltsgesetzgeber hat in seiner Bereinigungssitzung für den Bundeshaushalt 2024 positiv überrascht: Mit dem Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN) wurde erstmals anerkannt, dass es aktuell eine Förderung für den regulären, bezahlbaren Wohnungsbau geben muss, dessen Zweck die Begrenzung der Miethöhe ist. Bisher wurde in Deutschland der soziale Wohnraum gefördert sowie der Klimaschutz im Segment der hochpreisigen Wohnungen. Der reguläre „Mittelbau“ ist grundsätzlich dem Markt überlassen (allerdings den Einschränkungen des Mietrechts unterworfen).

Die explosionsartigen Preis- und Zinsentwicklungen der letzten Jahre haben nun dazu geführt, dass in diesem frei finanzierten Wohnungssegment eine Nettokaltmiete von 18 bis 20 Euro/m2 erforderlich ist, um die Kosten zu decken. Diese Miethöhe ist in der Mitte der Gesellschaft nicht darstellbar. Bezahlbarer Wohnraum muss jedoch weiterhin für die breite Mitte garantiert sein, sollen der soziale Zusammenhalt und die politische Stabilität nicht gefährdet werden. Hier setzt das KNN-Programm an, indem es Zinsvergünstigungen für „normalen“ (EH 55-Standard) Wohnungsbau vorsieht, um die Miete zu begrenzen.

Jetzt kommt es darauf an: Bisher ist das Programm mit einer Milliarde Euro für insgesamt zehn Jahre ausgestattet. Um eine nennenswerte Zahl Wohnungen zu erschwinglichen Mieten auf den Markt zu bringen, sind jedoch drei Milliarden Euro jährlich in den kommenden Jahren erforderlich. Grundsätzlich muss eine effektive Förderung hier so lange greifen, bis der Markt bezahlbare Mieten wieder aus sich selbst heraus trägt. Weder die Verfügbarkeit noch der Preis des Wohnraums darf den vollkommen ungehinderten Marktkräften ausgesetzt werden.
In diesem Sinne wurden auf dem Wohnungsbautag 2024 deutliche Botschaften an die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag gesendet, die durch zwei umfangreiche Studien der ARGE Kiel und des DIW wissenschaftlich untermauert wurden. Leider zeigten die Reaktionen der Bundesregierung bisher in keine vielversprechende Richtung.

Koalition einigt sich im Mietrecht: Mietpreisbremse wird verlängert, darüber hinaus keine Veränderungen

Im Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90 | Die Grünen und FDP aus dem Jahr 2021 waren sehr umfangreiche Verschärfungen des Mietrechts vereinbart (neben einer Verlängerung der Mietpreisbremse insbesondere eine Absenkung der Kappungsgrenzen auf 11% in angespannten Wohnungsmärkten und eine erneute Verlängerung des Betrachtungszeitraums beim Mietspiegel). Der Koalitionsvertrag wurde allerdings vor der sog. Zeitenwende und der damit verbundenen Kosten- und Zinsexplosion der vergangenen drei Jahre geschrieben, die zu dieser Zeit nicht abzusehen waren. Darauf hat der GdW hingewiesen.

Auch wenn eine Verlängerung der Mietpreisbremse zu kritisieren ist, ist es aufgrund des erheblichen politischen Gegenwindes ein gutes Signal, dass auf die Zeitenwende reagiert worden ist und es bei der Verlängerung der Mietpreisbremse belassen werden soll. So jedenfalls die Einigung zwischen Justizminister Buschmann und Innenministerin Nancy Faeser unter Beteiligung des Kanzleramts. Der GdW bleibt bei seiner Haltung, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse für sich kein Weg zu bezahlbarem Wohnraum ist, sie vielmehr angespannte Wohnungsmärkte zementiert. Die Mietpreisbremse sollte von Beginn deshalb eine zeitlich befristetet Maßnahme sein. Weiter erwartet der GdW das es auch im weiteren Verfahren dabei bleibt, dass die übrigen Verschärfungen entsprechend der Einigung nicht umgesetzt werden. Sie wären „Gift“ für den dringend erforderlichen Wohnungsbau. In diesem Sinne hat sich GdW-Präsident Axel Gedaschko öffentlich geäußert. Das Pressestatement finden Sie anbei. Der formale Gesetzgebungsprozess steht nun an. Der GdW wird sich hier weiterhin einbringen.

Arge Studie
DIW-Studie
Pressestatement

Praxisleitfaden für Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern

Deutschland hat sich im Rahmen des Klimaschutzgesetzes verpflichtet, bis 2045 klimaneutral zu sein. Der Gebäudesektor spielt dabei eine wichtige Rolle, da hier rund 40 % der Gesamtenergie verbraucht werden. Um diese Ziele zu erreichen, muss die Energieeffizienz der Gebäude verbessert, die Energieträger schrittweise klimaneutral und sukzessive mehr erneuerbare Energien eingesetzt werden. Denn immer noch werden rund 80 % der 24 Millionen installierten Wärmeerzeuger fossil mit Gas, Öl oder Kohle beheizt. Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurde der Rahmen gesetzt für das Heizen mit Strom aus erneuerbaren Energien statt Kohle, Erdöl oder -gas, um die Gebäude in Deutschland auf den Pfad der Klimaneutralität zu bringen. In Neubaugebieten muss ab dem 01.01.2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen, für Bestandsgebäude etwas später. In Ein- und Zweifamilienhäusern übernehmen Wärmepumpen zunehmend sowohl im Bestand als auch in Neubauten die Wärmeversorgung anstelle fossil betriebener Heizungsanlagen. Zur Erreichung der Klimaschutzziele spielen Wärmepumpen eine entscheidende Rolle. Insbesondere die Potenziale für den Einsatz von Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern sind enorm und müssen nun verstärkt gehoben werden.

Es ist eine der großen Herausforderungen, grundlegende Empfehlungen und Standards für den Einsatz von Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern zu definieren. Für Ein- und Zweifamilienhäuser im Bestand gibt es jahrelange Erfahrungen, viel Know-how und erprobte Einbaukonzepte. In Mehrfamilienhäusern sind die Herausforderungen immens, z. B. beim Ersatz von dezentralen Gasetagenheizungen und für die Trinkwarmwasserversorgung. Lösungen, an denen sich die Wohnungswirtschaft, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Besitzerinnen und Besitzer von Mehrfamilienhäusern orientieren können, gibt es nicht in vergleichbarer Breite.

In der Wohnungswirtschaft, der Forschung sowie aufseiten der Wärmepumpenhersteller ist heute bereits einiges an Wissen zur Integration der Wärmepumpentechnologie in Mehrfamilienhäusern vorhanden. Was derzeit jedoch noch fehlt, ist eine umfassende Vernetzung der Akteure, die Multiplikation von Wissen sowie die Weiterentwicklung von Lösungen, um die Technologie zu einem zentralen Bestandteil der zukünftigen Wärmeversorgung in Mehrfamilienhäusern zu machen.

Um diese Lücken aus unterschiedlichen Perspektiven zu schließen und grundlegende Empfehlungen für den Einbau von Wärmepumpen in Mehrfamilienhäuser zu definieren, aufzubereiten und zu multiplizieren, haben sich zur Erstellung des vorliegenden Praxisleitfadens verschiedene Akteure zusammengeschlossen. Das Fraunhofer ISE bringt seine Forschungsexpertise als größtes Solarforschungsinstitut Europas und über 20 Jahre Forschung und Entwicklung von Wärmepumpensystemen ein, während der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) die Interessen der Wärmepumpenwirtschaft vertritt. Der Gesamtverband der deutschen Wohnungswirtschaft (GdW) integriert seine Perspektive auf die spezifischen Herausforderungen an die Wohnungswirtschaft in den Praxisleitfaden. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) trägt im Rahmen des Gebäudeforums klimaneutral ihre fachliche Expertise bei der inhaltlichen Konzeption, Erstellung und kommunikativen Umsetzung bei.

Das Gebäudeforum klimaneutral hat sich zum Ziel gesetzt, gemeinsam mit Netzwerkpartnern und den Umsetzenden vor Ort die Transformation zum klimaneutralen Gebäudebestand zu gestalten. Dazu werden Lösungen entwickelt, Fachwissen durch qualitativ-hochwertige Informationsformate bereitgestellt und Beispiele mit Vorbildfunktion multipliziert.

Der Praxisleitfaden wird im Rahmen des Gebäudeforums klimaneutral vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.

Leitfaden zum Download

Elektronische Rechnungen werden ab 1. Januar 2025 Pflicht

Obwohl das Wachstumschancengesetz erst im März 2024 verabschiedet wurde, besteht der Gesetzgeber darauf, dass ab dem 1.1.2025 die Steuerpflichtigen im B2B (Business to Business) elektronische Rechnung schreiben. Nur noch eine Rechnung die entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, so dass ihre elektronische Verarbeitung ermöglich ist, ist eine elektronische Rechnung (eRechnung). Eine Rechnung im PDF-Format ist keine elektronische Rechnung.

Es bestehen zwar Ausnahmetatbestände, die aber nur in bestimmten Fällen dazu führen, dass auf die Erstellung von eRechnungen verzichtet werden kann.

Wohnungsunternehmen haben nur in sehr geringem Umfang B2B Ausgangsrechnungen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn eine Gewerbeeinheit umsatzsteuerpflichtig vermietet wird. Wird in diesen Fällen nicht zu Umsatzsteuer optiert, besteht keine Verpflichtung eine eRechnung auszustellen. Sie sollten deshalb prüfen, wo Sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen und an wen diese Leistungen erbracht werden. Sofern Sie in diesen Fällen B2B-Fälle identifizieren, müssen Sie überlegen, wie sie sicherstellen, dass Sie ab 1.1.2025 eRechnungen erzeugen können.

Größere Betroffenheit besteht in Bezug auf die Eingangsrechnungen. Da die Lieferanten (Stadtwerke, Handwerker) ihre Rechnungen wohl im ZUGFeRD-Format schreiben werden, was ein hybrides Format darstellt bei dem eine PDF-Rechnung eine angehängte eRechnung enthält, wird es zunächst genügen den Lieferanten eine E-Mail-Adresse für den Rechnungseingang zur Verfügung zu stellen.

Leider sind auch viele ERP-Systeme mit den Anforderungen an eine eRechnung noch überfordert. Wir gehen davon aus, dass es ein BMF-Schreiben geben wird, das die Verpflichtung zur Verwendung einer eRechnung auf einen späteren Zeitpunkt hinausschiebt. Dies ist umso dringender, da die ERP-Anbieter wohl kaum in der Lage sein werden, die Anforderungen ab dem 1.1.2025 zu erfüllen, weil das Gesetz zu spät verabschiedet wurde. Aber auch die Rechnungsaussteller werden kaum in der Lage sein, ihre innerbetrieblichen Prozesse bis zum 31.12.2024 auf die eRechnung umzustellen. Dennoch sollten Sie im Unternehmen Ihre Betroffenheit von der Neuregelung prüfen und mit Ihrem ERP-Anbieter Kontakt aufnehmen und abklären welche Unterstützung das Programm bereithält.

Die VdW Bayern-Gruppe wird im Rahmen der WohWi FachKon 2024 in Bamberg ausführlich über das Thema informieren.

Seminarhinweis: Grundlagen der Bilanzierung von Immobilien – für Neu- und Quereinsteiger geeignet am 14. Mai 2024

Bei der Bilanzierung von Immobilien gilt es einige Besonderheiten zu beachten, die über die Bilanzierung anderer Sachgüter hinausgehen und Gewinn- sowie Steuerauswirkungen haben. Diese zu kennen ist für jeden, der Berührungspunkte mit Immobilien hat, wichtig, denn viele Entscheidungen in Immobilienorganisationen haben mit bilanziellen Auswirkungen des Sachanlagevermögens, deren Gewinn- bzw. Verlustwirkungen, aber auch mit der Bilanzierung von Immobilien im Umlaufvermögen zu tun.

Des Weiteren stellt sich die Frage der Diskrepanz zwischen Handels- und Steuerbilanz vor dem Hintergrund der neuen steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten in neuer Aktualität. Hinzu kommt die Frage, inwieweit die neuen Anforderungen im Bereich ESG Auswirkungen auf die Bilanzierung von Immobilien haben können.

Inhalte:

Grundlagen der Bilanzierung und Bewertung von Immobilien

Die Immobilien im Jahresabschluss – näher betrachtet

  • Handelsrechtliche Vorschriften für den Jahresabschluss, insbesondere Ansatz, Bewertung, Gliederung der einzelnen Positionen rund um die Immobilie in der Bilanz und der GuV
  • Anhang, insbesondere Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel und weitere Erläuterungen
  • Lagebericht, Zweck, Aufbau, Inhalt

Bildung von Kennzahlen – Grundzüge

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Info & Anmeldung

Baugenehmigungen für Wohnungen im Februar 2024: -18,3 % zum Vorjahresmonat

Im Februar 2024 wurde in Deutschland der Bau von 18 200 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt, waren das 18,3 % oder 4 100 Baugenehmigungen weniger als im Februar 2023. Im Vergleich zum Februar 2022 sank die Zahl der Baugenehmigungen sogar um 35,1 % oder 9 900 Wohnungen. In den Ergebnissen sind sowohl die Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Gebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Zeitraum Januar bis Februar 2024 insgesamt 28 200 Wohnungen genehmigt. Das waren 24,9 % oder 9 300 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 35,1 % (-3 300) auf 6 100 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen um 15,4 % (-400) auf 2 200. Auch bei der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich, und zwar um 21,5 % (-5 100) auf 18 600 Wohnungen.