Deutscher Bundestag beschließt Jahressteuergesetz 2022

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 2.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 mit zahlreichen Änderungen beschlossen. Auf Folgendes möchten wir – zunächst – insbesondere hinweisen:

  • Anhebung des steuerlichen (linearen) Normalabschreibungssatzes für den Mietwohnungsneubau von 2 Prozent auf 3 Prozent – und zwar bereits für neue Mietwohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG-NEU)
  • Keine Abschaffung der Möglichkeit der Gebäudeabschreibung anhand des Nachweises einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer (Beibehaltung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)
  • „Fortsetzung” der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (§ 7 b EStG) unter geänderten Bedingungen:

– Inanspruchnahme zusätzlich (unverändert) zur neuen steuerli chen (linearen) Normalabschreibung von 3 Prozent (siehe oben)
– Sonderabschreibung in Höhe von jährlich bis zu 5 Prozent im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren (unverändert)
– Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2027
– Gebäude muss die Kriterien eines „Effizienzhaus 40″ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen – verbunden mit dem Nachweis durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
– Anhebung der Anschaffungs-/Herstellungskosten-Obergrenze auf 4.800 Euro/m² Wohnfläche
– Anhebung der Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung auf Anschaffungs-/ Herstellungskosten von max. 2.500 Euro/m² Wohnfläche

  • Einführung eines Nullsteuersatzes in der Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen ab dem 01.01.2023 (§ 12 Abs. 3 UStG-NEU) Die Formulierung des § 12 Abs. 3 UStG ist gegenüber der Entwurfsfassung unverändert geblieben. Nach wie vor findet sich daher in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG die Bezugnahme auf PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung bis max. 30 kW, was unseres Erachtens aber lediglich der Vereinfachung bei der Nachweisführung für die Inanspruchnahme dieser umsatzsteuerlichen Regelung dient. Der GdW wird sich hier kurzfristig um eine entsprechende Klarstellung bemühen.
  • Einführung einer Steuerbefreiung in der Einkommensteuer für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen, die (geändert) nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt wurden (§ 3 Nr. 72 EStG-NEU)

– für auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW
– für auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit;

allerdings unter der Beschränkung auf max. 100 kW je Steuerpflichtigen, so dass diese Steuerbefreiung für Wohnungsunternehmen nicht relevant werden wird.

Nach der Verabschiedung durch den Bundestag muss nun noch die Zustimmung des Bundesrates erfolgen. Die letzte Sitzung des Bundesrates in diesem Jahr ist für den 16.12.2022 vorgesehen. Erste Bundesländer haben bereits angekündigt, dem Jahressteuergesetz nicht zuzustimmen. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Bundeskabinett beschließt sog. Gas- und Wärmepreisbremse

Das Bundeskabinett hat die Gas- und Wärmepreisbremse (Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften) beschlossen. Nach der Ressortabstimmung enthält der Entwurf Regelungen über die Weitergabe der Entlastung an Mieterinnen und Mieter. In erster Lesung wurde das Gesetz am 1. Dezember 2022 im Deutschen Bundestag behandelt.

Vermieter müssen die Entlastungen, die sie über die Lieferanten erhalten, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter seit Januar dieses Jahres die Betriebskostenvorauszahlung bereits im Hinblick auf die steigenden Preise erhöht hat, sofern die Senkung nicht weniger als 10% des zu zahlenden Abschlags betragen würde.

Nimmt der Vermieter bis zum 1. Mai 2023 die jährliche Abrechnung der Betriebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfolgen.

Der GdW lehnt eine Weitergabe der Informationen bezüglich des Entlastungsbetrages der jeweiligen Mieter an Bundesstelle strikt ab.

Nach wie vor enthält der Entwurf in § 30 Abs. 2 eine Verpflichtung für Vermieter oder Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften, wonach sie den Betrag der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift der Letztverbraucher oder Kunden (Mieter/Wohnungseigentümer) einer gesetzlich noch näher zu bestimmenden zuständigen Stelle des Bundes nach amtlich bestimmtem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln sollen. Der GdW lehnt dies strikt ab.

Eine solche neue (zusätzliche) Verpflichtung würde einen immensen bürokratischen und IT-mäßigen Aufwand für die Vermieter oder Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften bedeuten, was es zu vermeiden gilt. Mit dem Ausweis der Entlastungsbeträge im Rahmen der Betriebs-/Heizkostenabrechnung kommen Vermieter und Verwalter von Wohnungseigentümerschaften ihren Verpflichtungen bereits vollumfänglich nach. Der GdW hat diesbezüglich bereits das Bundesministerium der Finanzen sowie die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages angeschrieben.

Weitere Informationen finden Sie im GdW-Rundschreiben: Download

Dezemberabschlag für Gas und Wärme: Merkblatt sowie Informationsblatt für Mieterinnen und Mieter

Die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ verabschiedet, das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist (wir berichteten). Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz entstehen neue Informationspflichten für alle Vermieter, gleich ob es sich um Wohn- oder Gewerberaum bzw. eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.

Infoblatt der Bundesregierung
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GdW-Merkblatt:
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Formulierungshilfe Mieter
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Musterschreiben WEG
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GdW: Energiespar-Tipps als Comic für die Unternehmenskommunikation

In Anbetracht der anhaltenden Energiekrise in Europa und speziell in Deutschland, hat sich der GdW – auch auf Wunsch einiger Mitgliedsunternehmen – noch einmal mit dem Thema Energiesparen beschäftigt und die wichtigsten Energiespartipps in Form von einfach verständlichen Bildgeschichten neu aufgelegt. Die Comics umfassen sieben Tipps zum Energiesparen, die Ihnen in zwei unterschiedlichen Versionen zur Verfügung gestellt werden. Einmal erhalten Sie die Grafiken mit dem GdW-Logo als PDF-Datei und darüber hinaus gibt es eine Vorlage in PowerPoint, in der Sie die Tipps individuell mit Ihrem eigenen Logo versehen können. Beide Vorlagen finden Sie im Mitgliederbereich unter Downloads/GdW-Informationen: Link

Keine Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021 vor dem 11. April 2023

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

BelWertV-Novelle veröffentlicht

Die BaFin hat die Novelle der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) veröffentlicht. Zu den wesentlichen Änderungen zählt, dass die Mindestkapitalisierungszinssätze an die Zinsentwicklung gekoppelt werden. Anstelle der zuvor geltenden starren Zinssätze von mindestens 5% für Wohnimmobilien und 6% für Gewerbeimmobilien kommt zukünftig ein dynamisches Modell zum Einsatz: Demnach richten sich die Mindestkapitalisierungszinssätze jetzt zu einem festen Stichtag nach der Verzinsung der 30-jährigen Bundesanleihe, zu der ein Risikozuschlag in Höhe von 3% für Wohnimmobilien und 4% für Gewerbeimmobilien hinzugerechnet wird. Dabei sind Ober- und Untergrenzen vorgesehen: So werden die Zinssätze – unbenommen der Zuschläge für bestimmte Objektarten und der Abschläge für bestimmte erstklassige Immobilien – für Wohnimmobilien stets zwischen 3,5% und 5,5% sowie für Gewerbeimmobilien zwischen 4,5% und 6,5% liegen.

Der GdW hatte eine Stellungnahme gegenüber der BaFin abgegeben und die Aufhebung des starren Zinssatzes für Wohnimmobilien gefordert.

Anbringung einer Klimaanlage ist keine privilegierte Maßnahme im Sinn des § 20 Abs. 2 WEG

Die Parteien sind die beiden einzigen Eigentümer einer WEG. Die Wohneinheit der Kläger besteht unter anderem aus dem Dachgeschoss. Die Kläger beabsichtigen, auf dem Dach eine Klimaanlage anzubringen. Sie begehren u.a. die Feststellung, dass dazu die Zustimmung der Beklagten entbehrlich sei, hilfsweise die Beklagten zu deren Erteilung zu verurteilen. Das Landgericht entschied hierzu als Berufungsinstanz (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.4.2021, Az. 2-13 S 133/20):

Nach neuem Recht bedarf gem. § 20 WEG jede bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums zwingend einer zustimmenden Beschlussfassung durch die Eigentümer:

A) Anspruch auf Beschlussfassung durch Privilegierung?

Bei der Klimaanlage handelt es sich nicht um eine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG, der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Zwar wird teilweise eine erweiternde Auslegung für möglich gehalten, etwa für zukünftige technische Fortentwicklungen oder Fälle, in denen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Parabolantenne) oder zum Anschluss an eine Fernsprecheinrichtung eine bauliche Veränderung nötig ist. Eine Klimaanlage fällt aber nicht darunter.

B) Anspruch auf Beschlussfassung nach Einverständnis aller, die durch die Maßnahme über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt sind gemäß § 20 Abs. 3 WEG?

Der Einbau einer Split-Klimaanlage stellt eine benachteiligende bauliche Veränderung dar. Die Schwelle, ob durch eine bauliche Veränderung ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht, ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen des Art. 14 Abs. 1 GG eher niedrig anzusetzen, eine erhebliche Beeinträchtigung ist gerade nicht erforderlich. Vielmehr bleiben nur ganz geringfügige und völlig belanglose bzw. bagatellartige Beeinträchtigungen außer Betracht. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. An diesem Maßstab hat sich durch die WEG-Reform nichts geändert. Für eine großzügigere Auslegung dürfte nach neuem Recht bereits deshalb kein Raum sein, weil nun mit einfacher Mehrheit bauliche Veränderungen beschlossen werden können. Der Gesetzgeber hat insoweit den Handlungsspielraum der Mehrheit deutlich erweitert, zugleich aber Ansprüche einzelner Eigentümer auf Baumaßnahmen nur bezüglich weniger Einzelbereiche zugelassen. Sind diese nicht einschlägig, bleibt es bei dem Grundsatz, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn sie niemanden beeinträchtigen oder der Beeinträchtigte zustimmt. Demzufolge genügt ein Eingriff in die bauliche Substanz oder eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes. Vorliegend muss bereits zur Verbindung des Außenteils mit dem Innenteil eine Durchbohrung der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Daches erfolgen, bereits dies stellt einen Eingriff in die bauliche Substanz dar. Hierzu sind die Kläger ohne Zustimmung der Beklagten nicht berechtigt. Bereits dies genügt für eine bauliche Veränderung.

Zudem ist, eine auf dem Dach befindliche Klimaanlage sichtbar. Entscheidend ist, dass die optische Veränderung von außen sichtbar ist, also vom Standort eines Miteigentümers (etwa aus dessen Wohnbereich) oder jedes Miteigentümers wie auch eines unbefangenen Dritten, etwa von der Straße oder von Gemeinschaftsflächen aus. Eine Beeinträchtigung liegt nur dann nicht vor, wenn die vorgenommene Veränderung lediglich aus einer ganz ungewöhnlichen Perspektive, etwa aus der Luft oder von einem für Wohnungseigentümer und Dritte gewöhnlich nicht zugänglichen Ort zu erkennen ist. Eine Sichtbarkeit von der Straße ist nicht erforderlich, würde aber ebenso genügen, wie die Sichtbarkeit des Grundstücks Dritter. Eine Sichtbarkeit des Gerätes führt daher ebenso, wie bereits der Eingriff durch die Verbindung des Außen- mit dem Innengerät, zum Nachteil, denn das Erscheinungsbild eines Daches ohne Klimagerät unterscheidet sich erheblich von dem eines Daches mit einem solchen Gerät und einem Tritt.

Ein Nachteil ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Dachwohnung sich in den Sommermonaten erheblich aufheizt. Dass sich Dachwohnungen im Sommer aufheizen, liegt allerdings in der Natur der Sache und musste den Klägern bei Erwerb der Wohnung bekannt sein. Auch im Jahre 1983, als das Grundstück geteilt wurde, musste den Klägern klar sein, dass ein nicht isoliertes Dach zu einer erheblichen Erwärmung der Räume unterhalb des Daches führte, zumal es auch damals bereits heiße Sommer gab.

Fazit für Verwalter:

Bauen nur mit Beschluss: Bauvorhaben einzelner Eigentümer sollten als Tagesordnungspunkt in die Einladung aufgenommen werden. Dadurch erfahren alle Eigentümer hiervon, was auch in technischer Hinsicht bedeutsam ist: Selbst bei baulichen Veränderungen am Sondereigentum, z. B. bei Durchbrüchen durch (vermeintlich) nicht tragende Wände, besteht ein Informationsinteresse, unter anderem für mögliche zukünftige Durchbrüche in anderen Wohnungen an gleicher oder benachbarter Stelle, was im Gesamtgefüge zu statischen Bedenken führen kann.

Stimmt eine Mehrheit dafür, dann kann dieser Beschluss nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn durch die Baumaßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestaltet wird, § 20 Abs. 4 WEG.

Stets ist zu prüfen, ob es eine Vereinbarung hierzu gibt. Ob diese Vorrang vor den neuen gesetzlichen Vorschriften hat, ist gemäß § 47 WEG zu beurteilen – was ohne juristischen Rat etwas schwierig ist.

2035 werden in Deutschland 4 Millionen mehr ab 67-Jährige leben

Bis Mitte der 2030er Jahre wird in Deutschland die Zahl der Menschen im Rentenalter (ab 67 Jahren) um etwa 4 Millionen auf mindestens 20,0 Millionen steigen. Die Zahl der ab 80-Jährigen wird dagegen noch bis Mitte der 2030er Jahre relativ stabil bleiben und zwischen 5,8 und 6,7 Millionen betragen. Danach wird die Zahl der Hochaltrigen und damit voraussichtlich auch der Pflegebedarf in Deutschland massiv zunehmen. Zu diesen zentralen Ergebnissen kommt die 15. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes (Destatis).

Zahl der Älteren wird vor allem im Westen und in den Stadtstaaten zunehmen
Der Alterungsprozess wird nicht überall in Deutschland gleich ablaufen, sondern vor allem die westdeutschen Flächenländer und die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen treffen: So wird die Zahl der 67-Jährigen und Älteren in den westdeutschen Flächenländern bis zum Jahr 2040 besonders stark um voraussichtlich 28% bis 35% steigen und sich anschließend stabilisieren. In den Stadtstaaten wird die Zahl der Seniorinnen und Senioren dagegen bis zum Jahr 2070 fast kontinuierlich steigen. 2040 wird sie dort voraussichtlich um 15% bis 24% und 2070 um 57% bis 65% höher sein als im Jahr 2021.

Zahl der Menschen im Erwerbsalter wird in den nächsten 15 Jahren sinken
Die Zahl der Menschen im Erwerbsalter von 20 bis 66 Jahren wird in den kommenden Jahren abnehmen. Aktuell gehören in Deutschland 51,4 Millionen Menschen dieser Altersgruppe an. Selbst bei hoher Nettozuwanderung würde es bis Mitte der 2030er Jahre zu einer leichten Abnahme um 1,6 Millionen Personen kommen. Bei niedriger Nettozuwanderung könnte die Zahl um 4,8 Millionen Personen sinken.

Zur Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts: Link

 

Externe Veranstaltung: Einladung zur Roadshow zum Thema „Sanierungskit VHF” am 10.01.2023

Umbau statt Neubau sind die Forderungen an die Zukunft. Sanieren, modernisieren und adaptieren an zeitgemäße Ansprüche Schlüsselkompetenzen. Auch Wärmedämmverbundsysteme kommen in die Jahre und müssen saniert werden. Hier bieten sich vorgehängte hinterlüftete Keramikfassaden mit ausgeklügelten Systemlösungen an um besseren Wärmeschutz mit höherem Schallschutz, Langlebigkeit und zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten zu kombinieren. Fachkundige Experten der Tonality GmbH, Deutsche Rockwool GmbH & Co. KG sowie aus dem Hause Schöck Bauteile GmbH informieren im Rahmen dieser Roadshow des VdW Bayern-Silberpartners Leipfinger-Bader über diese herausfordernden Themen und wie sie bewältigt werden können. Neben den Vorträgen findet eine fachspezifische Podiumsdiskussion sowie eine Keynote zum Thema „Nachhaltig und kreislauffähig Bauen und Sanieren“ von Markus Gander (Leipfinger-Bader Firmengruppe) statt.

Wann/Wo:
Dienstag 10. Januar 2023, Vatersdorf | 14:00 – 17:00 Uhr

Für wen:
Architekten, Planer und Investoren

Anmeldebeginn: sofort
Gebühr: kostenlos

Weitere Informationen zur Veranstaltung, den Speakern und der Anmeldemöglichkeit finden Sie hier: Link

Online-Seminar am 17.01.2023 „Mietrechtlich relevante Gesetzesänderungen im Überblick“

Das Mietrecht ist einem steten Wandel unterworfen – dies gilt insbesondere in Krisenzeiten und vor dem Hintergrund der notwendigen Begrenzung des Klimawandels und der Bewältigung der Energie- und Wärmewende.

Das Seminar mit der Referentin RAin Beate Heilmann vermittelt einen Überblick zu den wichtigsten und für die mietrechtliche Praxis relevanten Änderungen der letzten Monate.

Inhalte:

– kurzer Rückblick: TKG-Novelle – Hochlauf der Glasfasertechnologie, Wegfall der Umlagefähigkeit des Breitbandkabels
– kurzer Rückblick: Novelle der HeizkostenVO und erste Erfahrungen
– MietspiegelVO und Anpassungen im Mieterhöhungsrecht
– Sofortmaßnahmengesetz: relevante Änderungen EEG, KWKG, GEG
– Verordnungen nach § 30 EnSiG: EnSikuMaV und EnSimiMaV – praktische Umsetzung und weitere Entwicklung
– Gaspreisbremse und normative Umsetzung
– Verteilung des CO2-Preises
– Wohngeldreform und Bürgergeld
– weitere Punkte nach Aktualität

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Zur Anmeldung: Link