Neue Excel-Tools und Auswertungen für den Jahresabschluss 2022

Im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website stehen in der Rubrik „Downloads – Wirtschaftsprüfung“ folgende aktualisierte bzw. neue Excel-Tools und Auswertungen zum Herunterladen für Sie bereit:

Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer mittels Punktrasterverfahren nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

Das Tool unterstützt Sie bei der Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an Wohn-, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden mittels Punktrasterverfahren zu einem bestimmten Bewertungsstichtag.

Das Berechnungstool wurde in Anlehnung an die Anlage 4 der Sachwertrichtlinie vom 05.09.2012 erstellt. Am 01.01.2022 ist die neue Immobilienwertermittlung (ImmoWertV 2021) in Kraft getreten. Da sich hinsichtlich der Sachwertrichtlinie hier nur minimale inhaltliche Änderungen ergeben haben, kann weiter die Sachwertrichtlinie vom 05.09.2012 zugrunde gelegt werden. In der Berechnung wird die modifizierte Restnutzungsdauer eines Gebäudes unter Berücksichtigung von Modernisierungsmaßnahmen und des Gebäudezustands ermittelt.

Ermittlung eines überschlägigen Beteiligungswerts (Schnelltest Finanzanlagen)

Das Exceltool dient der Berechnung des überschlägigen Werts einer Beteiligung i.S.v. § 271 Abs. 1 HGB zum Abschlussstichtag für Zwecke der Bilanzierung im handelsrechtlichen Jahresabschluss.
In dem Exceltool wird veranschaulicht, ob eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund einer dauerhaften Wertminderung erforderlich ist oder nicht. Da es sich bei Beteiligungen um Finanzanlagen handelt, dürfen gemäß § 253 Abs. 3 S. 6 HGB auch außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn keine dauernde Wertminderung vorliegt.

Rückstellungstools

Um Sie bei den Bilanzarbeiten zu unterstützen, stellt der VdW Bayern auch in diesem Jahr wieder die aktualisierten Excel-Tools zur Berechnung von Rückstellungen zum 31.12.2022 nach den Vorschriften des HGB zur Verfügung.

Dabei handelt es sich um nachfolgende Berechnungssheets:

  • Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,
  • Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen sowie
  • Rückstellungen mit ratierlicher Ansammlung.
Rückstellungstool für Jubiläumszuwendungen

Auf der Webseite des VdW Bayern steht ein Excel-Tool zur Berechnung der Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen bereit, das Sie bei Ihren Bilanzierungsarbeiten unterstützt.
Jubiläumszuwendungen, die Sie Ihren Mitarbeitern gewähren, sind Geld- oder geldwerte Sachleistungen, die Sie bei Erreichen einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit an Ihre Mitarbeiter leisten. In der Handelsbilanz sind für Aufwendungen bzgl. eines Dienstjubiläums Rückstellungen zu bilden, wenn zum Bilanzstichtag hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Arbeitnehmer bis zu seinem Dienstjubiläum im Ihrem Unternehmen verbleibt und die Zuwendung zu leisten sein wird. Wirtschaftlich verursacht wird der Aufwand für das Jubiläum durch die einzelnen Jahre, die Ihr Mitarbeiter im Unternehmen verbringt. Deswegen ist eine entsprechende Rückstellung für die Jubiläumszuwendung ratierlich bis zum Zeitpunkt der Zuwendung anzusammeln.

Vollständiger Finanzplan (VoFi) für Neubau und Modernisierung

Der vollständige Finanzplan (kurz „VoFi“) stellt ein Instrument zur Unterstützung von Investitionsentscheidungen sowie zur laufenden Investitionskontrolle dar, in dem alle dem Investitionsobjekt zurechenbaren finanziellen Komponenten und Konsequenzen tabellarisch erfasst werden.

Der VoFi hilft, die notwendigen Entscheidungen zahlenmäßig aufzubereiten, Argumentationen zu stützen und unterschiedliche Alternativen zu vergleichen.

Berechnungssheets stehen sowohl für sowohl für Neubaumaßnahmen als auch für Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung.

All Excel-Tools der VdW Bayern-Wirtschaftsprüfung finden Sie im Mitgliederbereich unter Downloads/Wirtschaftsprüfung: Link

Online-Seminar „Kompaktkurs praxisnahes Mietrecht“

4-tägige Fortbildung (insg. 20 Stunden) zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienverwalter und Immobilienmakler gemäß MaBV
Termine Online, jeweils von 10.00 – 16.00 Uhr:

30.01.2023 (Teil 1)
31.01.2023 (Teil 2)
08.02.2023 (Teil 3)
09.02.2023 (Teil 4)

Bitte beachten Sie, dass dieser Kurs nur mit allen 4 Teilen gebucht werden kann!
Die Kenntnisse von Verwaltern müssen gerade im Mietrecht sehr umfassend sein. Mit diesem Kompaktkurs mit dem Referenten Erhard Abitz schlagen Sie zwei Fliegen auf einen Streich:

  1.  Mitarbeiter der Haus- und Wohnungsverwaltung erwerben eine solide Basis für das umfangreiche Aufgabengebiet eines Immobilienverwalters. Sie erhalten souveräne Handlungskompetenz für die Mieterbetreuung bei Wohnräumen und Gewerberäumen sowie die aktuelle Rechtsprechung.
  2. Sie erhalten das Zertifikat für den Sachkundenachweis, somit haben Sie dann drei Jahre Ruhe, da sie 20 Stunden Weiterbildungspflicht erfüllt haben und das alles in vier Tagen.

Inhalte:

Einführung in das Mietrecht

Abschluss des Mietvertrages
• Schriftform des Mietvertrages
• Die Vertragsparteien

Die Kaution (Mietsicherheit)
• Von der Höhe der Kaution bis zur Verjährung

Betriebskosten

• Der Mietvertrag ist das A und O für eine mögliche Betriebskostenumlage
• Neue Betriebskosten
• Umlagemaßstäbe für Betriebskosten
• Die Gesetzlichkeiten bei Betriebskosten
• Anpassung der Betriebskosten
• Ein Wort zu „Sonstige Betriebskosten“
• Die Betriebskostenabrechnung

Mängel an der Mietsache, Mietminderung und Obhutspflicht des Mieters

• Überlassung des Gebrauchs im geeigneten Zustand
• Mängel während der Mietzeit
• Das Minderungssystem
• Mängelanzeigen und Mietminderung
• Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
• Abwehr der Mietminderung

Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht und Modernisierung

• Baufreiheit
• Kleinreparaturen
• Modernisierung

Mieterhöhungen

• Staffelmiete
• Die Mieterhöhung gem. §§558ff. BGB
• Die Begründungsmittel
• Die Kappungsgrenze
• Formvorschriften
• Eintreten der automatischen Mieterhöhung durch Wertsicherungsklausel

Rückgabe der Mietsache

• Nutzungsentschädigung
• Annahmeverzug droht
• Ansprüche sichern

Schönheitsreparaturen

• Übergabe einer unrenovierten Wohnung
• Schönheitsreparaturen während der Mietzeit durch den Mieter oder Vermieter
• Starre Fristen
• Die sogenannte Tapetenklausel bzw. Tapezierklausel
• Wirksame Mietvertragsklauseln
• Was tun, wenn meine Schönheitsreparaturenklausel unwirksam ist
• Die Endrenovierung
• Farbliche Gestaltung der Wohnung
• Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Kündigungsrecht

• Die ordentliche Kündigung (fristgemäße Kündigung) durch Mieter und Vermieter
• Kündigungsfristen
• Kündigungsrücknahme durch den Mieter
• Die fristlose Kündigung durch Vermieter und Mieter
• Heilung der fristlosen Kündigung

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.
Es richtet sich an alle, die im Bereich Mietrecht arbeiten und arbeiten wollen sowie besonders an diejenigen, die den Sachkundenachweis benötigen.

Zur AnmeldungLink

 

 

Erinnerung zur Eintragung in das geldwäscherechtliche Transparenzregister

Bereits zum 1. August 2021 ist die Umstellung des Transparenzregisters vom Auffangregister zum Vollregister in Kraft getreten, welches der Umsetzung der EU-Geldwäsche-Richtlinie dient. Im Transparenzregister (www.transparenzregister.de) müssen u. a. die wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten, wie der AG, der Genossenschaft oder der GmbH eingetragen werden. Ein Verstoß gegen die Eintragungspflicht ist bußgeldbewährt.

Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis einschließlich zum 31. Juli 2021 aufgrund der sog. Meldefiktion nicht zur separaten Eintragung der Daten zu den wirtschaftlich Berechtigen verpflichtet waren, ist die Anwendung der Bußgeldvorschrift noch vorübergehend ausgesetzt:

  • sofern es sich um eine Aktien- oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis 31. März 2023,
  • sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft handelt bis zum 30. Juni 2023,
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2023.

Soweit noch nicht geschehen, ist die Eintragung entsprechend nachzuholen. Diesbezügliche Hinweise entnehmen Sie bitte unserem Rundschreiben vom 16. September 2021 und der beigefügten FAQ-Liste (Download)

 

Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht

Zur Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien hat der Bundestag Änderungen im §35 sowie Ergänzungen im §249 BauGB beschlossen. Im Fokus stehen dabei die Ausweisung zusätzlicher Flächen für Solaranlagen, die Erhöhung der Speichermöglichkeiten für Wasserstoff sowie der Ausbau erneuerbarer Energien durch Windkraftanlagen. Das Gesetz ist mit der Veröffentlichung am 11.01.2023 in Kraft getreten. Darüber hinaus tritt am 01.02.2023 eine Regelung in Kraft, die die Abstandsflächen von Windanlagen im Außenbereich zu Gebäuden mit Wohnnutzungen auf mindestens 2H (Höhe) definiert.

Das ausführliche GdW-Schreiben können Sie hier herunterladen: Download

Klimafreundlicher Neubau (KFN) (297/298/299): Start der Förderung zum 01.03.2023

Zum 01.03.2023 startet die Neubauförderung “Klimafreundlicher Neubau” (KFN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die neue KFN-Förderung löst die bislang vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verantwortete Neubauförderung im Rahmen der BEG ab.

Ziel der neu ausgerichteten Neubauförderung ist die Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens.

Die Förderung zum “Klimafreundlichen Neubau” erfolgt in den KfW-Produkten:

  • “Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung” (297)
  • “Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude” (298)
  •  “Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude” (299)

Die neue Förderung erfolgt in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln ohne Tilgungszuschüsse. Die Vergabe der Kredite erfolgt analog den bestehenden BEGProdukten ohne Beihilfe.

Ausführliche Informationen finden Sie im KfW-Schreiben: Download

Das Bundesbauministerium hat am 25.01.2023 die Konditionen der neuen Neubauförderung vorgelegt. Das Volumen der Neubauförderung soll bei insgesamt 1,1 Mrd. Euro liegen, davon nur 750 Mio. Euro für den Mietwohnungsbau und 350 Mio. Euro für Eigenheime.

Beurteilung Wohnungswirtschaft:

Mit dieser Förderung ist es auch 2024 nicht möglich, 400.000 Wohnungen zu bauen. Das Volumen der vorgesehenen Förderung und die ausschließliche Ausrichtung auf den EH-40-Standard sind nicht geeignet, um angesichts explodierender Preise beim bezahlbaren Wohnungsbau etwas zu bewirken. Die Bundesregierung muss endlich mehr Mittel für den sozialen Neubau zur Verfügung stellen. So werden die Wohnungsbauziele der Regierung endgültig in den Sand gesetzt. Die Leidtragenden sind die Mieterinnen und Mieter sowie die vielen Wohnungssuchenden in Deutschland.

Ein kleiner positiver Aspekt ist, dass künftig auch Wohngebäude ohne das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG-Standard) mit einem Zuschuss von 5 Prozent gefördert werden können, sofern sie andere Bedingungen erfüllen. Das begrüßen wir. Darüber hinaus wurden auch die Förderbedingungen für den QNG-Standard verbessert, der allerdings völlig unbemerkt und unkommentiert seit 1. Januar 2023 noch höhere Anforderungen hat. Der Tilgungszuschuss wurde hier von 5 auf 12,5 Prozent erhöht und die förderfähigen Kosten pro Wohneinheit von 120.000 auf 150.000 Euro angehoben.
Allerdings handelt es sich noch immer um eine reine Effizienzförderung. Soziale Aspekte werden leider auch in der neuen Förderung nicht berücksichtigt, obwohl diese nun im Bundesbauministerium angesiedelt ist. Der geforderte EH-40-Standard schraubt die Anforderungen sehr weit nach oben, verkompliziert die Planungen und macht den Wohnungsbau deutlich teurer.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (261/263): Förderung des Neubaus bei Antragstellung bis 28.02.2023

Anträge für die Neubauförderung in den bestehenden Produkten “BEG Wohngebäude” (261) und “BEG Nichtwohngebäude” (263) können noch bis einschließlich 28.02.2023 bei der KfW gestellt
werden. Eine gültige “Bestätigung zum Antrag” (BzA) bzw. “gewerbliche Bestätigung zum Antrag” (gBzA), die für die Neubauförderung in der BEG erstellt wird, kann nur noch bis einschließlich 28.02.2023 zur
Antragstellung gebracht werden.

Die aktualisierten Merkblätter zur BEG (ohne Neubauförderung) wird die KfW spätestens Mitte Februar 2023 im KfW-Partnerportal zur Verfügung stellen.

 

GdW legt Arbeitshilfe 93 zum Umgang mit Steckersolaranlagen (Balkon-PV-Anlagen) vor

In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, dass Mieter mit Anfragen zur Installation von Steckersolargeräten oder steckerfertigen Erzeugungsanlagen (Der Begriff “Steckersolargerät” ist derzeit kaum bekannt und wird im Entwurf der noch nicht abgeschlossenen Norm für steckerfertige PV-Systeme künftig verendet werden) – sogenannten “Balkonkraftwerken” auf die Wohnungsunternehmen zukommen.

Die Entscheidung, ob den Mietern die Installation einer Balkon-PV-Anlage erlaubt werden soll, liegt grundsätzlich beim Wohnungsunternehmen, das auch für die Sicherheit der gebäudeinternen Elektroinstallation verantwortlich ist.

Bei der Entscheidung sollten sowohl die gesellschaftlich/politisch angestrebte Energiewende als auch die eigene Klimastrategie berücksichtigt werden. Dabei kann jede noch so kleine Solaranlage einen Beitrag leisten.

Wir gehen davon aus, dass die Anfragen der Mieter nach Installationsmöglichkeiten für Balkon-PV in nächster Zeit zunehmen werden. In der Kommunikation mit den Mietern kann mit der Erstellung eines entsprechenden Anschreibens zur Balkon-PV zu den relevanten Aspekten (Duldungs- und Zustimmungspflicht durch Wohnungsunter-nehmen, Sicherheitsanforderungen, Prozedere, Anmeldungen, Kosten, Wirtschaftlichkeit, Fachbetriebe) den Anfragen begegnet werden.

Die vorgelegte Arbeitshilfe 93 bietet einen Überblick über die wichtigsten Aspekte des Themas.
Zum Download

Grundsteuer – Fristverlängerungsanträge – Hinweis der Bavaria Tax GmbH

Ende Januar läuft die Frist für die Grundsteuererklärung ab. Bundesweit hat nicht einmal die Hälfte der Verpflichteten eine Erklärung abgegeben. Rund 35 Millionen Grundsteuererklärungen sind in Deutschland einzureichen. Bis zum 22. Dezember 2022 betrug die Quote der eingegangenen Erklärungen nach Medienberichten bundesweit 46,2 Prozent.

Sofern Sie die Bavaria Tax GmbH mit der Erstellung von Grundsteuererklärungen beauftragt haben und eine fristgerechte Übermittlung bis 31.01.2023 aus zeitlichen Gründen nicht vollständig möglich ist, werden wir für Sie automatisch Fristverlängerungsanträge bei der Finanzverwaltung stellen.

Über den weiteren Fortgang werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Frau Edeltraud Schmid steht für Ihre Rückfragen unter +49 89 29 00 20-217 zur Verfügung oder senden Sie eine E-Mail an grundsteuer.tax@vdwbayern.de .