Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG IV)

Der Deutsche Bundesrat hat das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) beschlossen.

Das Gesetz sieht Änderungen für unterschiedliche Rechtsgebiete vor. Für die Wohnungswirtschaft sind nachfolgende Änderungen bedeutsam:

  • Verzicht auf die Schriftform, etwa auch im Gewerberaummietrecht.
  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre.
  • Belegeinsichtsrecht in elektronischer Form bei BK-Abrechnungen.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier zum Herunterladen.

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Wohnungsgenossenschaftliche Tagung am 5.12.2024 in Nürnberg

„Zukunft für den bezahlbaren Wohnungsbau (über-)Regierung und Handlungsansätze

Der VdW Bayern ist seit vielen Jahren Mitglied der Gesellschaft zur Förderung des Forschungsinstituts für Genossenschaftswesen an der FAU Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und unterstützt damit den Aus-tausch zwischen Wissenschaft, Forschung und Praxis. Ein wichtiges und etab-liertes Forum dieses Austausches ist die jährlich stattfindende Fachtagung des Forschungsinstituts.

2024 geht es um die „Zukunft für den bezahlbaren Wohnungsbau – (Über-)Regulierung und Handlungsansätze“.

Nach der Einführung von Prof Dr. Matthias Wrede, Vorstandsvorsitzender des Forschungsinstituts, referiert Dr. Christian Oberst vom Institut der deutschen Wirtschaft, Köln, über die „Optionen für bezahlbaren Neubau“. Prof. Dr. Torsten Bölting, Geschäftsführer InWIS, Institut für Wohnungswesen, Immobilienwirtschaft, Stadt- und Regionalentwicklung GmbH, Bochum, stellt aus seiner Beratung „Handlungsansätze für Bauherren, Planende und Kommunen zum bezahlbaren und zukunftsfähigen Wohnungsbau“ vor. Nach der Mittagspause hinterfragt Hans Maier, Verbandsdirektor des VdW Bayern, die aktuell diskutierten „Perspektiven für bezahlbaren Wohnungsbau – Genehmigungsverfahren, Bauvorschriften und Gebäudetyp-E auf dem Prüfstand“. Aus der Praxis berichten dazu Julius Klaffke, Vorstand der Genossenschaft Das große kleine Haus eG, und Jörg Gröpke, Vorstand der Postbaugenossenschaft München und Oberbayern eG.

Wann:
5.12.2024, 10:00 bis 15:00 Uhr

Wo:
eckstein – Das Haus der evang.-luth. Kirche
Burgstraße 1-3, 90403 Nürnberg

Wir freuen uns auf den Austausch.
Anmeldung per E-Mail unter info@genossenschaftsinstitut.de.

Programm

Seminarhinweis “Megatrend KI: Wie Wohnungsunternehmen im Marketing und PR-Bereich bereits heute von der Zukunftstechnologie profitieren” am 6.11.2024

Künstliche Intelligenz kann Mietermagazin-Texte schreiben, dazu täuschend echte Bilder auf Knopfdruck generieren und Zielgruppen mit verblüffender Präzision ausfindig machen. Sie erfahren, was hinter dieser Technologie steckt und wie andere Wohnungsunternehmen sie schon heute im Marketing einsetzen. Wir loggen uns zudem gemeinsam in diverse KI-Tools ein und testen sie auf unterschiedliche Einsatzzwecke.

“Nicht künstliche Intelligenz bedroht Ihren Arbeitsplatz – sondern Menschen, die wissen, wie man sie bedient.”

Inhalte:
  • Überblick: Es muss nicht gleich der Terminator sein. Die unterschiedlichen Arten von KI – und welche heute schon von echtem Nutzen sind.
  • Texte auf Knopfdruck: Wir lassen ChatGPT, Bard und Co. für uns arbeiten
  • Bilder auf Knopfdruck: Löst DALL·E Stock-Datenbanken ab?
  • Targeting per Machine Learning: Wie Sie Google und Meta Ihre Zielgruppen finden lassen – und worauf es dabei ankommt
  • Kostenlose Tools, mit denen Sie sich schon heute die Arbeit erleichtern können.
Zur Anmeldung

Europäische Kommission veröffentlicht ersten Leitfaden zur EPBD

Die Europäische Kommission hat am 17. Oktober 2024 den ersten von einer Reihe von Leitfäden veröffentlicht, die den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der überarbeiteten Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) in nationales Recht unterstützen sollen.

Der Schwerpunkt liegt dabei auf der in Artikel 17 (15) enthaltenen Verpflichtung, finanzielle Anreize für die Installation neuer Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, zu beenden.

Der Leitfaden klärt verschiedene Begriffe wie „autonome Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden“ und „Hybridheizsystem“ sowie die Begriffe „Installation“ und „finanzielle Anreize“. Außerdem enthält der Leitfaden Beispiele. So wird z.B. erläutert, dass der Einbau neuer Erdgas-, Öl- oder Kohleheizkessel nicht mehr subventioniert oder durch zinsgünstige Darlehen oder Steuervergünstigungen gefördert werden darf.

Es werden aber auch Formen von Anreizen genannt, die weiterhin möglich sind. So können z.B. hybride Heizsysteme, die einen Heizkessel mit einem Wärmeerzeuger kombinieren, der erneuerbare Energien nutzt, nur dann gefördert werden, wenn der Anteil der erneuerbaren Energien erheblich ist. Die Förderung muss im Verhältnis zum Anteil erneuerbarer Energien stehen.

Aber es werden auch Ausnahmen genannt. Beispielsweise die Beibehaltung bereits genehmigter Anreize aus EU-Mitteln, die Finanzierung zusätzlicher Kosten für die Umstellung auf die Verwendung erneuerbarer Gase in einem Heizkessel, die Unterstützung für die Wartung, Reparatur oder Stilllegung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln oder Einkommensbeihilfen für das Heizen mit fossilen Brennstoffen. Darüber hinaus können Anreize, die bereits auf nationaler, regionaler und/oder lokaler Ebene gewährt und einem einzelnen Begünstigten mitgeteilt wurden, weiterhin ausgezahlt werden.

Zum Europabrief

Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist seit dem 17.10.2024 das Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen in Kraft.

Das Wichtigste:
  • Im WEG wird eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer für virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen.
  • Im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht wird die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sog. privilegierten Maßnahmen aufgenommen.
  • Die Ausnahmen von der Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten werden für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erweitert.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier:

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Aktuelle Beschlussfassung des Bundesrates zur Gefahrstoffverordnung – Erneuter Erfolg der Verbandsarbeit

Wie bereits mehrfach angekündigt, hat sich am Freitag, den 18.10.2024 der Bundesrat u.a. mit der novellierten Gefahrstoffverordnung befasst und diese auch beschlossen. Dankenswerterweise erfolgte der Beschluss ohne Aufnahme der von den bereits am 07.10.2024 tagenden Bundesrats-Ausschüsse empfohlenen Erkundungspflichten für Veranlasser (Auftragnehmer).

Dies ist ein erneuter großer Erfolg der wohnungs- und immobilienwirtschaftlichen Verbandsarbeit!

Wie der GdW und die Regionalverbände am letzten Dienstag in einem gemeinsamen Rundschreiben an alle Bundesländer verkündeten, hätten die neuen Ausschussempfehlungen teilweise den Kabinettsentwurf wieder deutlich verschärfen und damit zu einem massiven Hemmnis bei sämtlichen Maßnahmen im Gebäudebestand werden können. Entsprechend baten wir die Bundesländer im Gegenzug, diese Beschlussempfehlungen der Bundesratsausschüsse abzulehnen und stattdessen dem Kabinettsbeschluss vom 21.08.2024 zuzustimmen. Dem wurde offensichtlich im Bundestag nahezu vollständig entsprochen. Nahezu vollständig bedeutet in der neuen Gefahrstoffverordnung, dass zwar einige kleinere Änderungen vorgenommen worden sind, aber immerhin der ursprünglich beabsichtigte Asbestgeneralverdacht für alle vor 1993 errichteten Objekte/Gebäude und auch die beabsichtigte Erkundungspflicht der Veranlasser/Auftraggeber gestrichen wurde.

Dies hilft aus unserer Sicht allen beteiligten Akteuren im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, aber auch des guten Wohnens viel besser als die angestoßenen Zwischenlösungen im Verlauf der Novellierung der Gefahrstoffverordnung.

Der Bundesgesetzgeber muss nun selbst die Änderungen übernehmen, beschließen und bekannt machen. Über den weiteren Verlauf werden wir Sie erneut informieren.

GdW-Rundschreiben:
Bundesrats-Beschluss

Grundsteuer Bayern – Achtung: Ablauf Fristen für Änderungsanzeigen

Folgewirkungen der Grundsteuerreform nach dem Flächenmodell in Bayern

Änderungen an Grundstücken, die Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer haben, sind regelmäßig gegenüber der Finanzverwaltung anzuzeigen.

Änderungen der Verhältnisse
Die Grundsteuererklärungen für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 waren den zuständigen Finanzämtern in Bayern aufgrund einer Verlängerung der Abgabefrist längstens bis zum 30.04.2023 zu übermitteln.

Mit der Grundsteuererklärung war zur Durchführung der Feststellung von Flurstücks- und Gebäudeflächen sowie von Äquivalenzbeträgen auf die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 abzustellen. Abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung findet in Bayern keine weitere (turnusmäßige) Hauptfeststellung statt.

Außerhalb des Hauptfeststellungszeitpunkts sind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe der Flächen oder der Äquivalenzbeträge auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder der Aufhebung der Flächen oder der Äquivalenzbeträge führen können, auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres (01.01.) zusammengefasst anzuzeigen.

Gleiches gilt für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags insbesondere aufgrund von Änderungen in der Nutzung und in den Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen.

Nach dem 01.01.2022 eingetretene Änderungen der Verhältnisse sind anzuzeigen (Frist vgl. nachfolgend). Änderungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 beeinflussen bereits die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 01.01.2025.

Anzeigepflicht und Verfahren in Bayern

Die Anzeigen sind spätestens bis zum 31.03. des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. Die Anzeigen sind Steuererklärungen i. S. d. Abgabenordnung, die grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln sind. Bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Anzeigepflicht ist ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 oder 2 AO unter den dort genannten Voraussetzungen festzusetzen.

Die Frist zur Abgabe von Grundsteueränderungsanzeigen auf die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 sind allgemein jeweils bis zum 31.12.2024 verlängert worden.

Feststellungen erfolgen durch das Finanzamt nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Ebenso wird der Grundsteuermessbetrag insbesondere dann neu festgesetzt, wenn der Grundsteuermessbetrag, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Betrag des letzten Festsetzungszeitpunkts nach unten abweicht. Dasselbe gilt, wenn sein auf den Grund und Boden entfallender Anteil abweicht oder sein auf das Gebäude entfallender Anteil um mehr als 5,00 € nach oben abweicht.

Änderungen, die eine Zurechnungsfortschreibung zur Folge haben, wie z. B. der Eigentumsübergang an einem Grundstück (Kauf/Verkauf), bedürfen keiner Anzeige des Steuerpflichtigen.

Die Anzeigen sind im Regelfall von demjenigen abzugeben, dem das Grundstück zuzurechnen ist. In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, die Anzeige abzugeben. Der Erbbauverpflichtete hat an der Erklärung oder Anzeige mitzuwirken.

Anwendungsbeispiele
Fälle, die zu einer Anzeigepflicht führen, können u. a. sein:

• Grundstücksteilung
• Grundstücksvereinigung
• Gebäudeabriss
• Gebäudeneubau
• Gebäudeaufstockung
• Gebäudeanbau
• Balkonanbauten
• Nutzungsänderung Wohnung/Gewerbe
• Eintritt/Wegfall Baudenkmal
• Änderungen bei den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Wohnraumförderung
• Eintritt/Wegfall partielle (Ertrag)steuerpflichtig für Rechtsform der Genossenschaft

Fazit
Es empfiehlt sich, den Grundstücksbestand des Unternehmens turnusmäßig, d. h. jährlich auf u. a. die oben beispielhaft dargestellten Veränderungen zu prüfen. Änderungen bei betroffenen Grundstücken (= wirtschaftliche Einheiten) sind im Rahmen einer Grundsteuererklärung dem Finanzamt bis zum 31.03. des Folgejahres in jedem Fall anzuzeigen. Die Beurteilung über die Feststellung geänderter Grundsteueräquivalenzbeträge und einer geänderten Festsetzung des Grundsteuermessbetrags obliegt der Finanzverwaltung unter Berücksichtigung der oben genannten Bedingungen und Grenzen.

Für Grundsteueränderungsanzeigen auf die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 (Änderungen in 2022) und 01.01.2024 (Änderungen in 2023) wurde die Abgabefrist jeweils bis 31.12.2024 verlängert. Eingetretene und noch eintretende Änderungen im Jahr 2024 sind weiterhin bis 31.03.2025 anzuzeigen.

Flächennutzung in Bayern: 12,3 Prozent dienen Siedlung und Verkehr

Nach aktuellen Auswertungen des Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS) der Vermessungsverwaltung durch die Experten des Bayerischen Landesamts für Statistik beläuft sich die Siedlungs- und Verkehrsfläche in Bayern zum Stichtag 31. Dezember 2023 auf 870 297 Hektar (ha), das sind 12,3 Prozent der bayerischen Landesfläche (70 542 km²). Gegenüber dem Vorjahr nimmt die Siedlungs- und Verkehrsfläche um 4 521 ha bzw. 0,5 Prozent zu. Das bedeutet, dass in Bayern im Jahr 2023 im Durchschnitt jeden Tag eine Fläche von 12,4 ha – das entspricht in etwa der Fläche von 17 Fußballfeldern (105m x 68m) – zusätzlich für Siedlungs- und Verkehrszwecke in Anspruch genommen wurde. Da die Siedlungs- und Verkehrsfläche in erheblichem Umfang Grün- und Freiflächen umfasst, kann der Flächenverbrauch allerdings nicht mit Versiegelung (Überbauung, Betonierung, Asphaltierung o. a.) gleichgesetzt werden. So umfassen beispielsweise die dem Wohnbau oder der Industrie- und dem Gewerbe zugerechneten Flächen neben den bebauten auch alle zugehörigen (unbebauten) Freiflächen, wie zum Beispiel Hofräume, Spielplätze, Grünflächen oder Stellplätze.

Deutlicher Zuwachs bei den Flächen für Versorgungsanlagen

38,4 Prozent der Siedlungs- und Verkehrsfläche in Bayern (ohne Bergbau und Tagebau/Grube/Steinbruch) entfallen auf Verkehrsflächen, also auf Straßen, Wege, Plätze, Schienen- und Luftverkehrsflächen sowie Flächen, die an Land den Schiffsverkehr betreffen. Im Vorjahresvergleich nimmt die Verkehrsfläche um 0,1 Prozent bzw. 475 ha zu. Im Jahr 2022 lag die Zunahme noch bei 787 ha.

Deutlich größer ist hingegen mit 1 399 ha der Zuwachs bei den Wohnbauflächen (+0,6 Prozent), die zudem mehr als ein Viertel (25,9 Prozent) der Siedlungs- und Verkehrsfläche insgesamt repräsentieren. Auch hier ist ein Rückgang im absoluten Zuwachs zu verzeichnen, da der Wert im Jahr 2022 bei 1 955 ha lag.

Fast 80 Prozent der Kraftwerksflächen sind Photovoltaikanlagen auf Freiflächen

Industrie- und Gewerbeflächen wuchsen im Jahr 2023 um 2 179 ha bzw. 2,2 Prozent auf einen Wert von 99 149 ha. Gut zwei Drittel des Zuwachses (1 506 ha) entfällt auf sogenannte „Versorgungsanlagen“, unter denen u.a. die Flächen zur Erzeugung erneuerbarer Energien erfasst werden. Somit geht ein Drittel (33,3 Prozent) des Zuwachses an Siedlungs- und Verkehrsfläche in Bayern insgesamt auf Versorgungsanlagen zurück. In absoluten Zahlen, die den Statistikern in diesem Jahr erstmals zur Verfügung stehen, liegen die Flächen für Kraftwerke bei 12 857 ha, was 77,6 Prozent der Flächen für Versorgungsanlagen entspricht. Dabei können mit 10 245 ha 79,7 Prozent der Kraftwerksflächen den Photovoltaikanlagen auf Freiflächen zugeordnet werden. In Summe entfallen auf die Nutzungsarten „Industrie und Gewerbe“, „Handel und Dienstleistung“, „Versorgung“ und „Entsorgung“ 11,4 Prozent der Siedlungs- und Verkehrsfläche.

81 Hektar mehr für Sport, Freizeit und Erholung

Eine Zunahme um 81 ha (+0,1 Prozent) verzeichnen die Statistiker bei den Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen. Insgesamt entfallen 6,5 Prozent der Siedlungs- und Verkehrsfläche Bayerns auf diese Nutzungsart.

Der Anteil der Flächen gemischter Nutzung (Wohnen und Gewerbe) an der Siedlungs- und Verkehrsfläche bleibt bei 13,9 Prozent. Diese Flächen nahmen im Jahr 2023 um 277 ha (+0,2 Prozent) zu.

Sonstige Flächen – hierzu gehören u. a. Flächen „besonderer funktionaler Prägung“ (Flächen mit öffentlichen Gebäuden, historische Anlagen u. ä.), aber auch Friedhöfe oder Halden – nehmen zwischen Ende 2022 und Ende 2023 um 109 ha (+0,3 Prozent) zu. Ihr Anteil an der Siedlungs- und Verkehrsfläche liegt Ende 2023 bei rund 3,9 Prozent.

Oberbayern mit höchstem – Oberfranken mit niedrigstem Flächenverbrauch

In den Regierungsbezirken liegt der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche an der jeweiligen Gesamtfläche zwischen 11,0 Prozent (Oberpfalz) und 14,1 Prozent (Mittelfranken). Den prozentual gesehen deutlichsten Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsfläche gibt es im Jahr 2023 mit einem Plus von 0,77 Prozent (819,3 ha insgesamt) in der Oberpfalz. Die kleinste Zuwachsrate errechnen die Statistiker mit 0,40 Prozent (406,3 ha insgesamt) für den Regierungsbezirk Mittelfranken. In absoluten Zahlen reicht der Flächenverbrauch mit 1 045,1 ha (+0,48 Prozent) in Oberbayern bis 380,8 ha (+0,43 Prozent) in Oberfranken.

Baugenehmigungen für Wohnungen im August 2024: -6,8 % zum Vorjahresmonat

Im August 2024 wurde in Deutschland der Bau von 18 300 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 6,8 % oder 1 300 Baugenehmigungen weniger als im August 2023. Im Zeitraum von Januar bis August 2024 wurden 141 900 Wohnungen genehmigt. Das waren 19,3 % oder 33 900weniger als im Vorjahreszeitraum. In diesen Ergebnissen sind sowohl Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im August 2024 insgesamt 14 800 Wohnungen genehmigt. Das waren 7,2 % oder 1 100 Wohnungen weniger als im Vorjahresmonat. Von Januar bis August 2024 wurden 116 800 Neubauwohnungen genehmigt und damit 21,2 % oder 31 400 weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 26,6 % (-9 200) auf 25 300 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen um 13,9 % (-1 400) auf 8 700. Auch bei der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich um 19,6 % (-18 300) auf 75 400 Wohnungen.

Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2024 einschließlich Neue Wohngemeinnützigkeit

Der Deutsche Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 einschließlich der AO-Lösung für die Neue Wohngemeinnützigkeit in der Fassung der Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses vom 16.10.2024 verabschiedet.

Die finale Befassung im Bundesrat ist nach derzeitigem Kenntnisstand für den 22.11.2024 vorgesehen.

Der GdW hat ausgewählte steuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 für Sie zur Information zusammengestellt. Der Fachausschuss Steuern des GdW wird sich mit den Details bzw. den Auswirkungen auch noch befassen.

Über den Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens und das Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 halten wir Sie auf dem Laufenden.

Download GdW-Schreiben
Bundestagsbeschluss JStG