Neues Seminarprogramm für das erste Halbjahr 2024

Das neue Seminarprogramm des VdW Bayern ist online. Wir präsentieren Ihnen jede Menge brandaktuelle Themen wie:

  • Aktuelles Mietrecht 2024
  • Forderungsmanagement in Wohnungsunternehmen aktuell und kompakt auch und gerade in Zeiten von Miet- und Betriebskostenexplosion sowie Inflation
  • Energie- und Klimagesetze für die Wohnungswirtschaft, Solarthermie zur Versorgung von Mehrfamilienhäusern – Stand der Technik, energiepolitische Rahmenbedingungen und wirtschaftliche Aspekte
  • Monitoring von Heizungsanlagen
  • Wertschätzende und informative E-Mails schreiben – mit ChatGPT möglich?
  • Grundlagen des Energiemanagements, der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien
  • Effizientere Unternehmenskommunikation mit Themen- und Content-Planung
  • Krisen- und Risikomanagement für Wohnungsunternehmen
  • Altersgemischte Teams verstehen, fördern und führen
  • Innendämmung – riskant und nötig?
  • Mein Mieter macht, was er will, Smart Home für Senioren – Wohnungen mit Assistenzfunktionen
  • Gestaltung nachhaltiger Wohnquartiere – klimagerechte Ausrichtung von Bauwerken und Stärkung der Klimaresilienz
  • Modernisierungsmaßnahmen: Berechnen, Erfassen und Buchen.
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Online-Seminar: “Nachhaltiges Bauen: Klimaneutrale Gebäude planen” am 12. Dezember

Das Seminar vertieft den Vortrag des Referenten Joost Hartwig bei der Fachtagung WohWi im Dialog und vermittelt ausführlich die Grundlagen der Planung klimaneutraler Wohngebäude. Ausgehend von der Definition eines klimaneutralen Gebäudes lernen die Teilnehmer die Lebenszyklusanalyse (Ökobilanz) als Werkzeug für die Bewertung der Umweltwirkungen von Gebäuden sowie die Vorgaben des „Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude“ (QNG) in diesem Bereich kennen.

Darauf aufbauend werden unterschiedliche Strategien für die Reduzierung der CO2-Emissionen von Gebäudebetrieb und -konstruktion vorgestellt und verglichen. Die Teilnehmer sind nach dem Seminar in der Lage eigene Planungen hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen zu bewerten und kennen zielführende Planungsstrategien für klimaneutrale Gebäude.

Informationen & Anmeldung

Inflation in Bayern im November bei 2,8 Prozent

Im November 2023 geben in Bayern vor allem die Energiepreise deutlich nach. So liegen die Preise für Erdgas 28,0 Prozent und für Heizöl 14,4 Prozent unter dem entsprechenden Vorjahreswert. Für Nahrungsmittel liegt die Teuerungsrate jedoch bei 5,4 Prozent. Insgesamt steigen im November 2023 die Verbraucherpreise im Freistaat um 2,8 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat.

Im Vergleich zum Vormonat gehen die Verbraucherpreise im November 2023 um 0,4 Prozent zurück. So ist Erdgas mit einem Preisrückgang um 7,8 Prozent deutlich günstiger zu beziehen und auch die Preise für Kraftstoffe (-0,6 Prozent) und Heizöl (-0,5 Prozent) liegen unter dem Wert des Oktobers 2023. Für Nahrungsmittel müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher binnen Monatsfrist 0,6 Prozent mehr bezahlen.

Inflationsrate im November

Die Inflationsrate, gemessen als prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex für Bayern gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat, liegt im November 2023 bei 2,8 Prozent. Für den Gesamtindex wird ein Wert von 117,6 berechnet, im Vormonat lag dieser noch bei 118,1. Dementsprechend sinken die Verbraucherpreise im November 2023 gegenüber dem Vormonat um 0,4 Prozent.

Die Teuerungsrate des Gesamtindex ohne Nahrungsmittel und Energie, in der öffentlichen Diskussion oft als Kerninflationsrate bezeichnet, beläuft sich in diesem Monat auf 3,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Blick auf den Energiemarkt

Der Preisindex für Energie, welcher sich aus Haushaltsenergie und Kraftstoffen zusammensetzt, liegt im November 2023 um 8,1 Prozent unter dem Wert des Vorjahres. Für die darin enthaltenen Positionen lassen sich sinkende Preise sowohl zum Vormonat als auch zum Vorjahresmonat feststellen.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat können Erdgas (-28,0 Prozent), Brennholz, Holz-pellets oder andere feste Brennstoffe (-26,4 Prozent) sowie Heizöl (-14,4 Prozent) im November 2023 deutlich günstiger bezogen werden. Stärkere Preissenkungen lassen sich ebenfalls für Strom (-7,7 Prozent) und Kraftstoffe (-6,3 Prozent) feststellen.

Über sinkende Preise können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher auch binnen Monatsfrist freuen. So werden Erdgas (-7,8 Prozent) sowie Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-5,7 Prozent) deutlich günstiger. Preissenkungen gibt es auch bei Strom (-2,8 Prozent), Kraftstoffen (-0,6 Prozent) und Heizöl (-0,5 Prozent).

Wohnungsmieten – moderate Veränderungen

Die Preisentwicklung bei Wohnungsmieten ohne Nebenkosten verläuft im Vergleich zum Gesamtindex unterdurchschnittlich. Gegenüber dem Vorjahresmonat erhöhen sie sich im November 2023 um 2,4 Prozent.

Preisentwicklung bei Nahrungsmitteln

Mit im Jahresvergleich höheren Preisen sind die Verbraucherinnen und Verbraucher bei Nahrungsmitteln konfrontiert. Diese liegen im November 2023 um 5,4 Prozent über den Preisen des Vorjahresmonats. Während Butter (-25,7 Prozent) sowie Speisefette und Speiseöle (-10,1 Prozent) deutlicher günstiger als vor einem Jahr zu beziehen sind, sind die Preise für Obst (+13,8 Prozent) merklich angezogen.

BGH zur Untervermietung einer Nebenwohnung aus beruflichen Gründen – Anforderungen an das „berechtigte Interesse“ des Mieters im Sinne des § 553 BGB

BGH vom 27.9.2023 (VIII ZR 88/22)

Wir hatten kürzlich (vdw aktuell 41/2023) über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Untervermietung einer Einzimmerwohnung berichtet (BGH vom 13.9.2023 ,VIII ZR 109/22). Dort hatte der BGH die Anforderungen, die an ein „berechtigtes Interesse“ des Mieters gestellt werden können, reduziert, und dem Mieter auch bei Untervermietung einer Einzimmerwohnung ein berechtigtes Interesse nach § 553 Abs.1, S.1 BGB zuerkannt. In die gleiche Richtung geht die nun veröffentlichte Entscheidung vom 27.9.2023 (VIII ZR 88/22), welche zahlreiche Einzelfragen zur Untervermietung aufgreift.

Im Fall ging es um eine aus beruflichen Gründen genutzte Nebenwohnung des Mieters. Der Mieter hatte eine etwa 73 m2 große Dreizimmerwohnung angemietet, in welcher er mit seiner Familie auch wohnte. Später zog er mit seiner Familie in eine Doppelhaushälfte, die am Stadtrand liegt und die von der Mietwohnung rund 17 Kilometer entfernt ist. Der Mieter beabsichtigte, die Wohnung aus beruflichen Gründen weiterhin zu nutzen. Er trug vor, dass er Geschäftsführer einer ortsansässigen internationalen Spedition sei, die etwa zehn Gehminuten von der Wohnung entfernt liegt. Durch die internationale Ausrichtung seiner beruflichen Tätigkeit beginne sein Arbeitstag häufig früh und ende nach längeren Pausen am Nachmittag erst nachts gegen 2 Uhr. Der Mieter trug weiter vor, dass er die Mietwohnung unterhalb der Arbeitswoche zum Ausruhen tagsüber nutze sowie dort zwei bis drei Mal wöchentlich übernachte, um sich die Fahrtzeit zwischen der Doppelhaushälfte und seiner Arbeitsstätte zu ersparen (zwar räumlich nur 20 Kilometer, jedoch Fahrtzeit mindestens 40 Minuten). In einem ersten Schritt hatte der Mieter von seinem Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung zwar erhalten, jedoch nur befristet. Spätere Begehren des Mieters auf Zustimmung hatte der Vermieter dann abgelehnt, obwohl der Mieter zwei namentlich genannte Personen angegeben hatte. Das Amtsgericht erkannte den Anspruch des Mieters auf Zustimmung an. Das Landgericht lehnte einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur Untervermietung u.a. mit der Begründung ab, dass die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung „ausschließlich zur Erzielung von (Unter-) Mieteinnahmen erfolge, um die Kosten für die Doppelhaushälfte zu reduzieren“. Die Vorschrift des § 553 BGB diene ausschließlich dem Bestandsschutz des Mietverhältnisses, nicht aber der Erzielung von Untermieteinnahmen. Andernfalls liefe dies auf eine uferlose Anwendung des § 553 BGB, und hierdurch auf die Schaffung einer „institutionellen Erwerbsquelle“ des Wohnraummieters hinaus. Es müsse sich, so das Landgericht weiter, zudem um den Hauptwohnsitz des Mieters handeln. Auch sei der Übernachtungsturnus des Mieters zu gering. Es war noch vorgetragen worden, dass sich der Mieter in den Räumlichkeiten seiner Spedition einen „geschützten Raum“ durch Anbringung von „Raumteilern“ schaffen könnte.

Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Er verwies den Fall zur neuen Beurteilung zurück und stellte hierzu klar:

Das Landgericht gehe von einem zu engen Verständnis des § 553 Abs.1, S.1 BGB aus. Ein Interesse des Mieters sei schon dann anzunehmen, wenn ihm „vernünftige“ Gründe zur Seite stehen. Ein „dringendes“ Interesse, wie zur Geltung des vormaligen Mietrechts (bis zum Jahr 2001), sei gerade nicht mehr erforderlich. Es genüge ein „berechtigtes“ Interesse. Ein solches sei schon dann anzunehmen, wenn dem Mieter „vernünftige“ Gründe zur Seite stünden, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Als „berechtigt“ sei daher jedes Interesse des Mieters von „nicht ganz unerheblichem“ Gewicht anzusehen, das „mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang“ stehe. Hier verweist der Bundesgerichtshof auf seine Entscheidung vom 13.9.2023 (VIII ZR 109/22, zum verbleibenden Gewahrsam im Fall einer Einzimmerwohnung). Der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen sei grundsätzlich als „berechtigtes“ Interesse im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs.1, S.1 BGB anzuerkennen. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung der Norm erkennbar u.a. die Absicht verfolgt, dem Mieter eine Kostenentlastung durch eine Untervermietung zu ermöglichen. Die tatsächlichen Umstände, die das Vorliegen eines berechtigten Interesses begründen sollen, seien umfassend zu würdigen (weitere Fälle: berufsbedingte doppelte Haushaltsführung, BGH vom 23.11.2005, VIII ZR 4/05; mehrjähriger berufsbedingter Auslandsaufenthalt, BGH vom 11.06.2014, VIII ZR 349/13; Beteiligung des Untermieters an der Miete nach Auszug des bisherigen Mitbewohners, BGH vom 31.1.2018, VIII ZR 105/17).

Das Berufungsgericht habe bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass ein berechtigtes Interesse im sinne des § 553 BGB nicht voraussetzt, dass dieses Interesse im Wesentlichen den fortdauernden Bestand eines Hauptwohnsitzes betreffe, hiermit im Zusammenhang stehe oder diesem im Gewicht gleichkommen müsse. Es seien durch § 553 BGB, so der Bundesgerichtshof weiter, keine qualitativen Anforderungen bezüglich der verbleibenden Nutzung des Wohnraums durch den Mieter aufgestellt. Neben dem berechtigten Interesse des Mieters sei entscheidend, dass der Mieter „nur einen Teil“ des Wohnraums einem Dritten überlässt. Hiervon sei regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Es genügt dafür jedenfalls, wenn der Mieter ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen. Daher sei es nicht erforderlich, dass die Wohnung auch nach der Untervermietung Lebensmittelpunkt des Mieters bleibe. Dafür, dass der Gesetzgeber lediglich den Schutz nur eines Mietverhältnisses sicherstellen wollte, gebe es keine Anhaltspunkte oder Stütze im Gesetz. Der Zweck des § 553 BGB bestehe demnach darin, dem Mieter die Wohnung, an der er festhalten will, zu erhalten. Es bleibe dem Mieter, seinen persönlichen Vorstellungen und seiner freien Entscheidung, überlassen, wo er im herkömmlichen Sinne wohnt. Ein Mietvertrag verpflichte den Mieter nicht, seinen Lebensmittelpunkt im Sinne des Hauptwohnsitzes zu begründen.

Das Vorliegen eines berechtigten Interesses erfordere nicht, dass es dem Mieter bezogen auf die konkrete Höhe seiner Einkünfte und seines Vermögens nicht möglich sei, das Mietverhältnis auch ohne die Inanspruchnahme von Untermieteinnahmen fortzusetzen. Vielmehr reiche jedes nachvollziehbare Interesse an einer finanziellen Ersparnis aus. Die Nutzung einer Wohnung als Nebenwohnung stelle nicht nur einen „bloßen Komfortzuwachs“ dar. Der Umstand, dass der Mieter in der untervermieteten Wohnung nicht seinen Hauptwohnsitz unterhalte, stelle auch keinen Widerspruch zur „geltenden Rechts- und Sozialordnung“ dar, so der Bundesgerichtshof weiter. Die Erzielung von Untermieteinnahmen stehe auch in den Lagen eines angespannten Wohnungsmarktes einem berechtigten Interesse nicht entgegen. Hierbei handele es sich um Fragen der Wohnungspolitik oder gesellschaftlichen Diskussion.

Anmerkung

Der Bundesgerichtshof komplettiert nun mit den beiden diesjährigen „Herbst-Entscheidungen“ vom 13. 9. und vom 27.9.2023 seine schon bisher erkennbare Tendenz: Dem Mieter von Wohnraum soll es nicht schwergemacht werden, seine Wohnung unterzuvermieten. Entscheidend ist hierbei allerdings, dass es sich nur um einen „Teil“ der Wohnung handeln darf. Aber auch an die Voraussetzungen für diesen „Teil“ werden nicht allzu hohe Anforderungen gestellt, wie die Entscheidung vom 13.9.2023 zeigt (Einzimmerwohnung). Der Bundesgerichtshof erwähnt auch das in der heutigen Gesellschaft verstärkte Bedürfnis der Bewohner nach Flexibilität, beruflich, wie persönlich.

Für Wohnungsgenossenschaften dürften sich keine Erleichterungen ergeben. Denn solange der Mieter, der auch Mitglied ist, noch Gewahrsam an der Wohnung hat, „bewohnt“ er diese im Sinne der vorgenannten Ausführungen des Gerichts. Die beiden Entscheidungen dürften die Erfolgsaussichten für ein genossenschaftliches Ausschlussverfahren wegen Haltens einer Zweitwohnung weiter absenken, zumindest solange eine entsprechende Interessenlage, wie im Fall gegeben, vorliegt (regelmäßige Nutzung der Wohnung). Ein Ausschlussverfahren wegen eines definitiv vollständigen Leerstehenlassens einer Genossenschaftswohnung (sog. „Reserve-Wohnung“ oder „Ferienwohnung“), insbesondere in einem Gebiet mit erheblichem allgemeinen Wohnraumbedarf und bei einem Versorgungsbedarf anderer Genossenschaftsmitglieder, dürfte aber nach wie vor Aussichten auf Erfolg haben, insbesondere, falls eine entsprechende Satzungsregelung vorhanden ist.

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KfW verhängt mit sofortiger Wirkung Antrags- und Zusagestopp für einige wohnungswirtschaftlich relevante Förderprogramme

Mit der KfW-Information für Multiplikatoren vom 23.11.2023 informiert die KfW über einen sofortigen Antrags- und Zusagestopp in mehreren Programmen. Hintergrund ist die ab sofort geltende haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 BHO für Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushalt 2023 sowie im Sondervermögen Klima- und Transformationsfonds (KTF).

Sofortiger Antrags- und Zusagestopp

Mit sofortiger Wirkung können bis auf weiteres in Abstimmung mit dem auftraggebenden Ressort Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) in den folgenden Produkten

  • Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)
  • Altersgerecht Umbauen Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)
  • BMWSB-Härtefallprogramm Wohnungsunternehmen 2023 (805) sowie
  • IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202)
    www.kfw.de/202

keine Anträge mehr gestellt sowie alle vorliegenden Anträge nicht mehr zugesagt werden.

Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind von der haushaltswirtschaftlichen Sperre in den oben genannten Produkten nicht betroffen.

Ergänzende Information: Im Kontext der aktuellen Haushaltssperre dürfen auch für weitere Programme keine Zusagen getätigt werden, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind.

Betroffen sind u.a. die Förderprogramme:

  •  Energieberatung (EBN und EBW),
  • Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der
  • Bundesförderung der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW).

Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.
Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können in 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden.

Die KfW informiert in Abstimmung mit den auftraggebenden Ressorts, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, informieren, dass die folgenden Produkte von der haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 41 BHO für Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushalt 2023 sowie im Sondervermögen Klima- und Transformationsfonds (KTF) im Wirtschaftsplan 2023 weiterhin ausgenommen sind, beantragt und zugesagt werden können:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude Wohngebäude – Kredit (261)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude Nichtwohngebäude – Kredit (263)
  • Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
  • Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298)
  • Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude (299)
  • Wohneigentum für Familien (300)

KfW-Förderstopp bedroht genossenschaftliche Wohnprojekte

Die haushaltswirtschaftliche Sperre des Bundes hat damit erste unmittelbare Auswirkung auf Neubauprojekte von Wohnungsgenossenschaften. Betroffen sind vor allem junge Genossenschaften und zwar sowohl bei Neubauprojekten als auch bei Wohnungswechseln von Genossenschaftsmitgliedern. Nach Berechnungen der Gima München sind durch den Stopp Neubauprojekte junger Genossenschaften mit 361 Wohneinheiten gefährdet. In Augsburg und Freising sind Projekte mit 200 Wohnungen betroffen. Der VdW Bayern hat in Abstimmung mit der Gima eine Pressemitteilung zu den Auswirkungen des KfW-Förderstopps verschickt.

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Grundsteuer: Steuerbescheide und Begünstigungen

Denkmal-Immobilien, sozialer Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen

Seit kurzem verschickt die Finanzverwaltung nun auch Grundlagenbescheide mit Begünstigungen. Davon profitieren Denkmal-Immobilien, der soziale Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen. Soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, wird die Grundsteuermesszahl um 25 % ermäßigt.

Die Vergünstigung mit 25 % Ermäßigung bei der Grundsteuer gibt es in Bayern insbesondere für

  • Baudenkmäler (Art. 4 Abs. 3 BayGrStG)
  • sozialer Wohnungsbau – staatliche oder kommunale Wohnraumförderung (Art. 4 Abs. 4 Nr. 1 BayGrStG)
  • körperschaftsteuerfreie Wohnungsbaugenossenschaften u. Wohnungsbaugesellschaften (Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 BayGrStG)

Entsprechende Nachlässe bzw. Reduzierungen gibt es auch in anderen Bundesländern.

Bitte überprüfen Sie Ihre Bescheide, ob die Vergünstigungen auf dem Grundsteueräquivalenzbescheiden genannt sind und ob die Vergünstigungen auf dem Grundsteuermessbescheid als Ermäßigung in die Berechnung des Grundsteuermessbetrags zutreffend einfließen.

Für den Fall, dass die Vergünstigungen nicht / nicht umfassend / nicht kombiniert im Bescheid enthalten sind, empfiehlt sich ein Einspruch an das Finanzamt mit Hinweis auf die vorliegenden und erklärten Begünstigungen.

Grundsteuer: Baudenkmal und Vergünstigung wegen Denkmalschutz

Uns liegen Informationen vor, dass die Bescheide möglicherweise nicht alle Begünstigungen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere in Kombination von Gebäudeflächen bei sozialem Wohnungsbau bzw. steuerfreien Wohnungsbaugenossenschaften, die sich in Baudenkmälern befinden.

Offenbar wird nur die Vergünstigung „Förderung für Wohnraum“ gerechnet, nicht jedoch die zusätzliche Vergünstigung für Nutzflächen, für die eine Begünstigung wegen Denkmalschutz gilt.

Hier empfiehlt sich ein Einspruch z. B. : mit folgender Formulierung:
In den Bescheiden vom [Datum ergänzen ggf. Tabelle einfügen ] wurde die Eigenschaft des Objekts als Baudenkmal bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrags (u. a. für die Nutzflächen) nicht berücksichtigt. Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Gebäudeflächen ist insoweit um 25% zu ermäßigen, da ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vorliegt.

Zur Bescheidprüfung verweisen wir auch auf den Beitrag der Bavaria Tax GmbH vom 07.03.2023. Link

Erfolgreicher Abschluss der ersten Verhandlungsphase mit Vodafone/OXG und TeleColumbus/ PŸUR – Musterregelungen werden derzeit finalisiert

Nach jeweils zügigen Verhandlungen mit den Unternehmen Vodafone/OXG und TeleColumbus/ PŸUR (TC) im laufenden Jahr konnte der GdW mit Unterstützung der Mitglieder des GdW-Fachausschusses Wohnungswirtschaft 4.0 mit zwei weiteren Institutionen abschließen.

Die derzeit noch zu finalisierende Musterregelungen entsprechen mit einzelnen Differenzierungen grundsätzlich dem Standard der Vereinbarung mit der Telekom. Sie bieten insbesondere kleinen und mittleren Wohnungsunternehmen Vorteile und Rechtssicherheit, die von einzelnen Unternehmen nur schwer zu erzielen gewesen wären. Der GdW legt noch in diesem Jahr die entsprechenden Musterregelungen und jeweilige Erläuterungspapiere/FAQ vor.

Der ersten Verhandlungsphase schließt sich im kommenden Jahr eine zweite unter anderem zu technischen und wirtschaftlichen Kooperationsmöglichkeiten im Falle des Eigenausbaus von FTTH-Gebäudenetzen durch Mitgliedsunternehmen sowie zu Rahmenbedingungen für die Übereignung von FTTH-Gebäudenetzen auf Wohnungsunternehmen an. Alle Rahmenbedingungen sind ausdrücklich nicht exklusiv und nicht abschließend. Der GdW arbeitet daran, mit weiteren Anbietern qualitativ und quantitativ vergleichbare Regelungen zu treffen.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben und die Positionspapiere finden Sie hier:

Link
Pressemitteilung

KfW-Förderstopp bedroht genossenschaftliche Wohnprojekte

In München und Augsburg sind 560 Neubau-Wohnungen betroffen

München (28.11.2023) – Die haushaltswirtschaftliche Sperre des Bundes hat erste unmittelbare Auswirkung auf Neubauprojekte von Wohnungsgenossenschaften. Am 23. November verkündete die KfW einen sofortigen Antrags- und Zusagestopp für das Programm 134 zur „Förderung des genossenschaftlichen Wohnens“. Nach Berechnungen der Gima München sind durch den Stopp Neubauprojekte junger Genossenschaften mit 361 Wohneinheiten gefährdet. In Augsburg sind zwei Projekte mit 200 Wohnungen betroffen.

„Der Förderstopp trifft die jungen Genossenschaften direkt, da die Darlehen aus dem KfW-Programm bereits fest für die Neubauprojekte eingeplant sind“, sagt VdW Bayern-Verbandsdirektor Hans Maier. Die hohen Baukosten machen eine hohe Eigenbeteiligung der Mieter notwendig. Betroffen sind Neubauprojekte in Neufreimann und im Kreativquartier. Diese Projekte sind in der Planung, hier laufen fortwährend Kosten auf, die aus dem Eigenkapital bestritten werden müssen. Die Darlehen des KfW-Programms 134 sind fest in die Vorhaben eingeplant.

Außerdem stehen in München-Freiham gerade Grundstücke für 525 Genossenschaftswohnungen unmittelbar vor der Ausschreibung. „Wie es damit angesichts des KfW-Programmstopps weitergeht, steht in den Sternen“, befürchtet Maier.

Verband: Programm-Stopp aufheben

„Für den Wohnungsbau ist Planungssicherheit existenziell“, erklärt der Verbandsdirektor. Deshalb appelliert er an das Bundesbauministerium und die KfW, den Programmstopp aufzuheben. Gerade vor dem Hintergrund der angespannten bayerischen Wohnungsmärkte dürften die genossenschaftlichen Projekte für bezahlbare Mietwohnungen nicht so lapidar in Gefahr gebracht werden. „In Bayern wurde in den letzten Jahren viele Wohnungsgenossenschaften gegründet, mit dem Ziel etwas gegen den Wohnungsmangel zu unternehmen. Der KfW-Förderstopp für das genossenschaftliche Wohnen ist ein verheerendes Signal“, stellt der Verbandschef klar.

Hintergrund zum KfW-Programm 134

Mit dem KfW-Programm 134 wurde im Oktober 2022 erstmalig eine der Eigenheimförderung gleichwertige Förderung des genossenschaftlichen Wohnungsbaus etabliert. Dabei beträgt die im Bundeshaushalt eingestellte Fördersumme von 15 Mio. Euro nur einen Bruchteil der Fördersumme für das Baukindergeld (2018 bis 2020), die insgesamt etwa 10 Mrd. Euro betrug.

Im KfW-Programm 134 sind Darlehen bis zu 100.000 Euro je Haushalt vorgesehen, die ausschließlich zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen zu verwenden sind für eine selbstgenutzte Wohnung. Bei einer Wohndauer von mindesten 10 Jahren wird ein Tilgungszuschuss von 15% gewährt, dazu sind die Darlehen für maximal 10 Jahre zinsverbilligt.

Die Förderung von Genossenschaftsanteilen hat eine große Hebelwirkung für den Neubau: Die dafür gewährten Darlehen machen im Durchschnitt 10 bis 15% der Gesamtfinanzierung aus, der Einsatz von Bundesmitteln (Tilgungszuschuss + Zinsverbilligung) an der Gesamtfinanzierung beträgt lediglich 3 – 5 Prozent.
Die im Bundeshaushalt 2024 eingestellten Mittel von 15 Millionen ermöglichen nach Berechnungen der Gima München ein genossenschaftliches Investitionsvolumen von 300 bis 500 Millionen Euro. So können bis zu 1.000 neue Genossenschaftswohnungen entstehen.

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