Neue Videos im Bildungsportal

Das Bildungsportal des VdW Bayern wächst weiter. Diese Woche wurden wieder 3 neue Videos im Bildungsportal zu folgenden Themen veröffentlicht:

  • Grundsteuer – Die ersten Bescheide sind da
    Teil 1: Was ist zu tun? Wie prüfe ich die Bescheide
    Teil 2: Soll/Muss/Kann ich Einspruch einlegen
  • Die EOF – Einkommensorientierte Förderung im Neubau

Das Bildungsportal des VdW Bayern umfasst mittlerweile 37 Videos zu aktuellen wohnungswirtschaftlichen Themen. Diese kommen aus den unterschiedlichsten Geschäftsbereichen des VdW Bayern und seiner Tochterunternehmen. Sie finden im Bildungsportal Videos zu folgenden Bereichen: Recht, Datenschutz, Digitalisierung und IT, Steuer, Wirtschaftsprüfung, Kommunikation, Wohnungswirtschaftliches Management und Personalentwicklung, VdW Bayern Assekuranz, VdW Bayern CAT und Förderung.

Wer noch kein Abonnement unseres Mitglieder-Bildungsportals ist, kann sich gerne die Konditionen auf unserer Website www.vdwbayern.de/Veranstaltungen/Bildungsportal ansehen. Dort können Sie sich auch gleich online registrieren und das Abonnement abschließen. Das Seminarteam wird Ihnen dann das Passwort per E-Mail mitteilen. Haben Sie noch Fragen hierzu oder sind Sie neugierig geworden, dann rufen Sie uns gerne an unter 089/290020-640.

DigiKon Süd am 17. und 18. April 2023

Die Zukunft der Wohnungswirtschaft wird durch die Digitalisierung mitgestaltet. Egal ob an den Arbeitsplätzen, in den Wohnungen oder im Heizungskeller: Es braucht digitale Lösungen, um gesetzlichen Anforderungen und dem stetig zunehmenden Arbeitsanfall gerecht zu werden.

Sie stehen mit Ihrem Wohnungsunternehmen vor Ihrem ersten Digitalisierungsprojekt? Oder Sie möchten in einem erfolgreichen Projekt die nächsten Schritte gehen?

Auf der DigiKon Süd 2023 am 17. und 18. April im Stadthaus Ulm erhalten Vorstände und Geschäftsführer aber auch Referenten und projektverantwortliche Sachbearbeiter Impulse für die Digitalisierung ihres Unternehmens. Darüber hinaus bauen Sie Ihr Netzwerk zu Wohnungsunternehmen und Dienstleistern aus, die sich den selben Themen stellen, die auch Sie bewegen.

Informationen & Anmeldung: https://digikon2023.events.vdwbayern.de/

Information zum Hydraulischem Abgleich: Faktische Unmöglichkeit

Der § 2 EnSimiMaV verlangt von Gebäudeeigentümern die Heizungsprüfung und Optimierung. Sofern bei der Prüfung der Heizung ein Optimierungsbedarf festgestellt wird, ist die entsprechende Optimierung der Heizung bis zum 15.09.2024 vorzunehmen. Diese Pflicht besteht für Anlagen, die zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, vgl. im einzelnen GdW-Information 166 (Link)

Nach § 3 EnSimiMaV sind Gaszentralheizungssysteme hydraulisch abzugleichen. Bei Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 m² beheizter Fläche ist dieser hydraulische Angleich schon bis zum 30.09.2023 vorzunehmen, bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15.09.2024.

Der Bundesverband GdW hat eine Rechtsposition zur “Faktischen Unmöglichkeit” veröffentlicht, über die wir Sie informieren möchten.

Faktische Unmöglichkeit

Bis zum 30.09.2023 soll der hydraulische Abgleich für Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten bzw. in Nichtwohngebäuden (Gewerbe) in Anwendungsbereich des GEG ab 1.000 m² beheizter Wohnfläche durchgeführt werden – für weniger als zehn Wohneinheiten ist die Frist der 15.09.2024.

Neben den im Gesetz genannten Ausschlussgründen, vgl. §§ 2,3 EnSimiMaV, ist ein Ausschlussgrund auch dann anzunehmen, wenn die Umsetzung der Maßnahmen innerhalb der Frist tatsächlich unmöglich ist. Eine tatsächliche bzw. faktische Unmöglichkeit ist dann anzunehmen, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der Frist trotz eines ernsthaften Bemühens insbesondere aufgrund begrenzter Handwerkskapazitäten oder anderer tatsächlicher Umstände nicht möglich ist.

Beispiele der tatsächlichen Unmöglichkeit:

  • Unzureichende Handwerkskapazitäten für die Durchführung der Maßnahmen nach §§ 2, 3 EnSimiMaV, z. B. weil sich auf eine Ausschreibung des verpflichteten Gebäudeeigentümers keine sachkundigen Handwerksunternehmen, nur eine unzureichende Zahl an sachkundigen Handwerksunternehmen, nur sachkundige Handwerksunternehmen mit Angeboten zu nicht mehr marktgerechten Preisen oder nur sachkundige Handwerksunternehmen zurückmelden, die eine zeitliche Durchführung der Maßnahmen innerhalb der Umsetzungsfristen nach §§ 2, 3 EnSimiMaV nicht gewährleisten können.
  • Technische Undurchführbarkeit der Maßnahmen innerhalb der Umsetzungsfristen, z. B. weil für das nach § 3 Abs. 4 EnSimiMaV erforderliche Verfahren des hydraulischen Abgleichs kein entsprechend spezialisiertes Handwerksunternehmen (rechtzeitig) zur Verfügung steht oder technische Materialien (z. B. Ventile) nicht in ausreichender Zahl in der erforderlichen Zeit am Markt verfügbar sind.
  • Organisatorische Undurchführbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen, z. B. aufgrund des erforderlichen Zeitaufwands für die zur Vorbereitung der Maßnahmen erforderlichen Bestandsdatenanalyse, des erforderlichen Zeitaufwands für die Terminabstimmung zwischen Gebäudeeigentümern, Handwerksunternehmen und Mietern, des erforderlichen Zeitaufwands für die Umsetzung der Maßnahmen vor Ort.
  •  Wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit, wenn neben der wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit auch Gründe für eine organisatorische oder technische Unverhältnismäßigkeit vorliegen. Eine wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne kann sich z. B. dann ergeben, wenn der Kostenaufwand für die Durchführung der Maßnahmen nach §§ 2, 3 EnSimiMaV in Abwägung mit dem effizienzsteigernden Effekt dieser Maßnahme, insbesondere bei vergleichender Betrachtung mit alternativen möglichst effizienzsteigernden Maßnahmen, unverhältnismäßig ist.

Bei Vorliegen einer tatsächlichen Unmöglichkeit:
• Dokumentationspflichten des Gebäudeeigentümers

Betroffene Gebäudeeigentümer sollten den im Zuge der Entscheidungsfindung und Angebotsabfrage hinsichtlich der Pflichten nach §§ 2, 3 EnSimiMaV anfallenden Schrift- und E-Mailverkehr (z. B. in Gestalt von Entscheidungsvorlagen für die Geschäftsführung, Ausschreibungsunterlagen, E-Mails an Handwerksfirmen oder Telefonvermerken) digital oder in ausgedruckter Form aufbewahren.

Teuerungsausgleich für den genossenschaftlichen konzeptionellen Mietwohnungsbau in München

Die Corona-Pandemie und der Ukrainekrieg haben durch ständigen Materialmangel die Kosten im Bausektor in die Höhe getrieben und die allgemeine Verunsicherung in der Baubranche weiter verstärkt. Von der deutschlandweit zu beobachtenden Konjunkturflaute im Bausektor sind auch Grundstücke für den geförderten und preisgedämpften Wohnungsbau betroffen, die die Landeshauptstadt München im Erbbaurecht vergibt.

Im „Wohnungspolitischen Handlungsprogramm Wohnen in München VII (WiM VII)“ hat die Landeshauptstadt München für den geförderten Wohnungsbau für die nächsten 6 Jahre 2 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt und auch den Genossenschaften, privaten Bauträger*innen und den städtischen Wohnungsbaugesellschaften, die den sogenannten Konzeptionellen Mietwohnungsbau (KMB) errichten, Hilfe in Aussicht gestellt.

Neben der Einkommensorientierten Förderung und dem München Modell für untere und mittlere Einkommensgruppen mit Eingangsmieten von 6 – 11,50 € ist der KMB für Haushalte mit Einkommen knapp über den Einkommensgrenzen der Wohnungsbauförderung nicht zuletzt wegen dem besonderen Fokus auch für Berufe der Daseinsvorsorge eine wichtige Säule der sogenannten Münchner Mischung.

OB Reiter: „Wir werden nicht einfach dabei zusehen, wie Genossenschaften ihre Grundstücke zurückgeben müssen oder aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage gar in ihre Auflösung getrieben werden. Natürlich werden wir auch nicht weiter dabei zusehen, wie private Bauträger die Errichtung dringend benötigter Wohnungen auf stadteigenen Flächen weiter verschieben. Um diese in wirtschaftliche Schieflage geratenen Projekte zu sichern, setzt die Landeshauptstadt München mit dem befristeten Teuerungsausgleich zusätzlich zu den Mitteln aus WiM VII ein Nothilfe-Programm in dreistelliger Millionenhöhe auf. Wir werden damit ein Zeichen setzen, dass trotz Krise Bauen und Wohnen weiter möglich sind!“

Der befristete Teuerungsausgleich soll dabei vor allem durch die Koppelung an die pandemie- und kriegsbedingten Baukostensteigerungen eine möglichst zeitnahe Realisierung der angelaufenen, aber im Baustopp befindlichen Vorhaben sichern.

Neben den städtischen Wohnungsbaugesellschaften und privaten Dritten werden mit dem befristeten Teuerungsausgleich insbesondere Wohnungsbaugenossenschaften unterstützt, die seit Jahren durch ihre günstigen Mieten und dem nachbarschaftlichen Engagement zum Erhalt lebenswerter Wohnquartiere beitragen. Diese so wichtige Durchmischung der Wohnquartiere, die auch als „Münchner Mischung“ bezeichnet wird, wird durch den befristeten Teuerungsausgleich einfach, transparent und durchsetzbar erhalten.“

Ehrenpreis für guten Wohnungsbau 2023

Bereits zum 15. Mal zeichnet die Landeshauptstadt München qualitätvolle und innovative Wohnungsbauprojekte aus, die bezahlbaren, klimabewussten, barrierefreien und gemeinschaftsfördernden Wohnraum schaffen.

Der Preis richtet sich an Bauherr*innen und Eigentümer*innen von geförderten und freifinanzierten Wohnungsbauten in München, die als Neubau- oder Sanierungsmaßnahme zwischen 2018 und 2023 fertiggestellt wurden.

Es werden bis zu zwölf Ehrenpreise ohne Rangfolge und erstmalig auch ein Sonderpreis für soziale Vermieter*innen vergeben. Projekte können bis 24. März 2023 eingereicht werden.

Nähere Informationen: www.muenchen.de/ehrenpreis

Start des Wettbewerbs für das Gütesiegel „Flächenbewusste Kommune“ 2023

Das Gütesiegel “Flächenbewusste Kommune” ist eine Maßnahme der Bayerischen Staatsregierung. Das Gütesiegel wurde erstmals im Jahr 2019 verliehen. Es soll einen zusätzlichen Anreiz bieten, den Flächenverbrauch in Bayern weiter zu reduzieren. Voraussetzung für die Verleihung des Gütesiegels sind ein aktives Flächenmanagement sowie die Umsetzung von innovativen Ansätzen und Maßnahmen zur Reduzierung des Flächenverbrauchs. Dazu zählen beispielsweise der Ankauf von innerörtlichen Grundstücken, die Rücknahme von Bauflächen, die Renaturierung und Aufwertung von Ortskernen sowie weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes der Innen- vor Außenentwicklung. Auch kommunale Grundstücks- und Leerstandsbörsen oder Anreize für Entsiegelungsmaßnahmen sind ein gutes Instrument zum Flächensparen. Der Preisträger soll Vorbild für andere sein und Mut machen, ökologische Verbesserungen stringent umzusetzen.

Zielgruppe
Teilnahmeberechtigt sind Städte und Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und (inter-) kommunale Arbeitsgemeinschaften. Voraussetzung ist das Einverständnis aller Projektbeteiligten zur Teilnahme am Wettbewerb.

Die Bewerbungsfrist für das Gütesiegel endet am 22. Mai 2023, die Verleihung ist für November 2023 vorgesehen.

Weitere Informationen zur Ausschreibung finden Sie hier: Download

Fortbildungslehrgänge bei der AWI

Folgende Lehrgangsstarts hat die AWI im Programm:

Ab 17. April: Geprüfte/r Immobilienverwalter/in (mit Vorbereitung auf die IHK-Prüfung)
Im Mittelpunkt der Fortbildung stehen vor allem die Inhalte des WEG sowie die, für die Tätigkeit des Immobili-enverwalters relevante praktische Anwendung.
Die Fortbildung bereitet Sie auf die IHK Prüfung zum Zertifizierten Verwalter / zur Zertifizierten Verwalterin vor. Der Kurs findet in enger Kooperation mit dem Verband der Immobilienverwalter Baden-Württemberg e.V. (VDIV BW) statt.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier: Link

ab 2. Mai: Fachkraft für Gebäudemanagement
Der Hausmeister hat sich zu einer gefragten Servicekraft mit einem ausgesprochen vielfältigen Einsatzgebiet entwickelt, der sich je Gebäude und Person neuen Anforderungen stellen muss. Um auf diesem Gebiet den vielfältigen Herausforderungen gerecht werden zu können, ist ein umfassendes Know-how erforderlich. Gera-de im immer komplexer werdenden Bereich der Haustechnik müssen Hausmeister einen umfangreichen und hochtechnischen Aufgabenbereich abdecken. Aber auch als Ansprechpartner vor Ort werden Hausmeister oftmals mit Nachbarschaftskonflikten konfrontiert und müssen sich beispielsweise bei der Wohnungsabnahme auch mit rechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen. Der Kurs befähigt die Teilnehmer, die entsprechen-den Aufgaben sicher und zuverlässig zu meistern. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier: Link

Für Rückfragen steht Ihnen die AWI gerne zur Verfügung, telefonisch unter 0711 / 16345 601 oder per Mail unter info@awi-vbw.de.

Aktuelle Information der Bavaria Tax GmbH: Grundsteuer und Bescheide

Derzeit ergehen in Bayern die neuen Finanzamtsbescheide in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform zum 01.01.2025. Wir haben dazu viele Anfragen und deshalb für Sie wichtige Hinweise und Informationen zusammengestellt.

Eine Grundsteuererklärung – drei Bescheide

  1. Nach Einreichung der Grundsteuererklärung werden für die Berechnung der Grundsteuer insgesamt drei Bescheide erlassen, die aufeinander aufbauen:
    Bescheid über Grundsteueräquivalenzbeträge auf den 01.01.2022 (Finanzamt)
  2. Bescheid über Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025 (Finanzamt)
  3. Grundsteuerbescheid (Stadt/Gemeinde)

Hinweis: Einspruchsfrist nur 1 Monat (Bescheiddatum)
Bitte überprüfen Sie die Steuerbescheide direkt nach Erhalt auf Fehler. Die Frist für einen Einspruch beträgt nur einen Monat (Bescheiddatum zählt). Ist die Frist verstrichen, ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, an der Bewertung des Grundstücks für die Grundsteuer etwas zu ändern. Die Einlegung eines Einspruchs erfordert u. a. zwingend die Darlegung einer Beschwer. Eine Beschwer ist u. a. dann schlüssig geltend gemacht, wenn eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit durch den Einspruchsführer gerügt wird. Ohne Beschwer ist ein Einspruch unzulässig. Können die Bescheide nicht innerhalb der Rechts-behelfsfrist geprüft werden, kommt ein sogenannter „Frist wahrender Einspruch“ in Be-tracht.

Finanzamt weicht von der eingereichten Steuererklärung ab
Weicht das Finanzamt zu Ihren Ungunsten von den vorliegenden oder eingereichten Zah-len ab oder enthält der Steuerbescheid z.B.
• andere/höhere qm- Angaben
• andere/falsche Flur-Nr., Flur-Angaben
• oder ist der Steuerpflichtige/Grundstückseigentümer falsch bezeichnet
sollte in jedem Fall Einspruch eingelegt werden, um den Bescheid richtig zu stellen.

Korrektur von (eigenen) Fehlern
Werden bei der Überprüfung der Steuerbescheide eigene Fehler festgestellt
• z.B. Zahlendreher in der Steuererklärung
• z.B. Keller zur Wohnung wurde irrtümlich als Nutzfläche erfasst
• z.B. landwirtschaftliches Grundstück als Grundvermögen deklariert
sollte ebenfalls ein Einspruch eingelegt werden, um den Bescheid richtig zu stellen.
Nach § 153 Abs. 1 AO besteht für den Steuerpflichtigen sogar eine unverzügliche Pflicht zur Berichtigung, wenn er nachträglich erkennt, dass eine bereits eingereichte Steuerer-klärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkür-zung (= zu niedrige Grundsteuer) kommen kann.

Vergünstigungen geltend machen
Durch einen Einspruch können Sie auch – soweit nicht bereits in der Grundsteuererklä-rung geltend gemacht – letztmalig Vergünstigungen bei der Grundsteuer beantragen. Eine Ermäßigung von 25 % bei der Grundsteuer gibt es für (partiell)steuerfreie Genossen-schaften und Vereine sowie für staatliche oder kommunale Wohnraumförderung und bei Bindung an den sozialen Wohnungsbau. Eine weitere Ermäßigung von 25 % kommt bei Baudenkmälern in Betracht.

Gerne können Sie sich an die Kolleg:innen der Bavaria Tax GmbH wenden, damit sie Ihnen die genauen Voraussetzungen für Vergünstigungen nennen.

Hinweis: Einspruch wegen möglicher Verfassungswidrigkeit
Die neue Grundsteuer ist umstritten. Es werden in der Literatur teilweise verfassungsrecht-liche Bedenken auch gegen das neue Grundsteuergesetz in Bayern erhoben, da das reine Flächensystem u. a. keine wertbezogenen Berechnungskomponenten enthält. Einige Ex-perten gehen davon aus, dass die Neuregelung ebenfalls verfassungswidrig sein könnte. Sie raten deshalb dazu, in jedem Fall Einspruch einzulegen.

Die Erfolgsaussichten von Einsprüchen und Klagen sind zum jetzigen Zeitpunkt sehr vage. Eine Abschaffung der Grundsteuer gilt als sehr unwahrscheinlich.

Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde, unter weiteren Voraussetzungen eine Entscheidung über einen Einspruch auszusetzen und das Verfahren ruhen zu lassen. Es ist damit zu rechnen, dass Einsprüche wegen möglicher Verfassungswidrigkeit zurück-gewiesen werden.

Musterformulierungen für einen Einspruch

Die Bavaria Tax hat für Mandanten, die sie mit der Steuerberatung zur Grundsteuer beauftragt haben, Musterformulierungen für einen möglichen Einspruch vorbereitet. Falls Sie Einspruch einlegen wollen, können wir Ihnen diese Musterformulierungen auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Weitere Informationen zur Grundsteuer, zur Bescheidprüfung und zum Einlegen eines Einspruchs finden Sie im Bildungsportal auf der Homepage des VdW Bayern https://www.vdwbayern.de/bildungsportal/ .

Die ersten Bescheide sind da. Was müssen Wohnungsbesitzer jetzt machen? Steuerberaterin Edeltraud Schmid von der Bavaria Tax GmbH beantwortet die häufigsten Fragen rund um die Steuerbescheide im Bildungsportal des @VdWBayern. Das Video finden Sie hier:

Inflationsausgleichsprämie – Anrechnung zukünftiger tariflicher Leistungen nach § 3 Nr. 11c EStG

Über die Möglichkeit einer steuerlich begünstigten Zahlung an die Beschäftigten von bis zu 3.000,00 Euro zu leisten – die sogenannte Inflationsausgleichsprämie – haben wir bereits berichtet. Der AGV Arbeitgeberverband der Immobilienwirtschaft verweist nun noch einmal auf wesentliche Aspekte.

Die Inflationsausgleichsprämie muss als zusätzliche Leistung gewährt werden. Die Umwandlung bereits bestehender rechtlicher Ansprüche (Achtung: Auch aus betrieblicher Übung!) führt nicht zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Privilegierung. Es droht die Gefahr, dass in diesen Fällen Beiträge im Rahmen einer Prüfung durch die Finanzbehörden oder die Sozialversicherungsträger als nichtbegünstigt bewertet werden und daher nachversteuert und -verbeitragt werden müssen.

Rechtsgrundlage für die Zahlung können in Betrieben mit Betriebsrat Betriebsvereinbarungen sein, in Betrieben ohne Betriebsrat in erster Linie eine sog. Gesamtzusage, die rechtlich wirkt wie eine arbeitsvertragliche Vereinbarung.

In erster Linie dient die Prämie jedoch als tarifliches Instrument. Wesentliche Zielrichtung der Prämie, die in einem Spitzengespräch zwischen dem Bundeskanzler und den Spitzen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und des Deutschen Gewerkschaftsbundes beschlossen worden ist, ist es, durch Einbeziehung in Vergütungsvereinbarungen auf tariflicher Ebene lineare Tariferhöhungen zu dämpfen und damit die sog. Lohn-/Preisspirale möglichst niedrig zu halten. Dementsprechend sind in großen Branchen wie der Metall- und Elektroindustrie oder der chemischen Industrie die 3.000,00 Euro in vollem Umfang in das jeweilige Tarifergebnis zu den Verhandlungen des Vergütungstarifvertrages eingeflossen.

In der Immobilienwirtschaft läuft der Vergütungstarifvertrag noch bis zum 31.12.2023. Es mehren sich Fragen, ob eine tarifliche Zahlung dennoch in diesem Jahre möglich ist. Der AGV hat den Gewerkschaften signalisiert, möglichst früh mit den Verhandlungen zum Vergütungstarifvertrag beginnen zu wollen, um diesen Weg zu erörtern. Wir haben bis jetzt dazu aber noch keine positive Rückmeldung der Gewerkschaften erhalten. Dennoch geht der AGV davon aus, dass die Inflationsausgleichsprämie bei den diesjährigen Tarifverhandlungen eine große Rolle spielen wird.

Unternehmen, die bereits vor einem Tarifergebnis Leistungen erbringen wollen, sollten in der Betriebsvereinbarung bzw. Gesamtzusage (s.o.) ausdrücklich die Anrechenbarkeit auf eine künftige tarifliche Leistung vereinbaren. Anderenfalls droht die Gefahr, dass die Unternehmen Beträge, die in der Summe über 3.000,00 Euro hinausgehen, nachträglich versteuern und verbeitragen müssen. In den AGV-Informationen vom 23.11.2022 gibt es einen Formulierungsvorschlag für eine solche Anrechnungsklausel.

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