EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Energieeffizienzrichtlinie (EED)

Die Europäische Kommission hat bereits mehrere Empfehlungen zur Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 veröffentlicht. Die Empfehlung vom 28. Mai 2024 enthält Leitlinien zur Auslegung der Artikel 8, 9 und 10 bei der Umsetzung in nationales Recht in Bezug auf Energieeinsparverpflichtungen. Dazu gehören beispielsweise die Festlegung des Anteils der Endenergieeinsparungen in bestimmten Zielgruppen sowie die Definition dieser Zielgruppen.
Die Empfehlung vom 17. Juni 2024 enthält Leitlinien für die Auslegung von Artikel 4 der Richtlinie in Bezug auf Energieeffizienzziele und nationale Beiträge.

Am 28. Juni 2024 sind auch die Leitlinien für die Auslegung der Artikel 5, 6 und 7 der EED für den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor, die Renovierung öffentlicher Gebäude und die Vergabe öffentlicher Aufträge veröffentlicht worden. Insbesondere sind diese Leitlinien für die Wohnungswirtschaft relevant, da sie die Abgrenzung der öffentlichen Wohnungsunternehmen in Bezug auf die 3 % Sanierungsquote der öffentlichen Hand definiert.

Zum GdW-Europabrief

Baugenehmigungen für Wohnungen im Mai 2024: -24,2 % zum Vorjahresmonat

Im Mai 2024 wurde in Deutschland der Bau von 17 800 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 24,2 % oder 5 700 Baugenehmigungen weniger als im Mai 2023. Im Vergleich zum Mai 2022 sank die Zahl der Baugenehmigungen sogar um 43,9 % oder 13 900 Wohnungen. Von Januar bis Mai 2024 wurden 89 000 Wohnungen genehmigt. Das waren 21,5 % oder 24 400 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. In diesen Ergebnissen sind sowohl Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Mai 2024 insgesamt 14 100 Wohnungen genehmigt. Das waren 25,9 % oder 5 000 Wohnungen weniger als im Vorjahresmonat. Von Januar bis Mai 2024 wurden 71 400 Neubauwohnungen genehmigt und damit 24,0 % oder 22 600 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 31,5 % (-7 100) auf 15 500 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen um 15,7 % (-1 000) auf 5 500. Auch bei der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich um 21,7 % (-13 300) auf 47 900 Wohnungen.

Zensus 2022: Oberbayern – eine Größe für sich: 4,7 Millionen Einwohner – Wachstum seit 2011 von über acht Prozent

Der Zensus ist die größte Erhebung der amtlichen Statistik und gibt Auskunft darüber, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Die Regionalkonferenzen zeigen die Zensusergebnisse in den Regierungsbezirken und das ist notwendig. Denn Oberbayern zum Beispiel ist eine Größe für sich, größer als elf der 16 deutschen Länder, ein Regierungsbezirk geprägt von vielen Kontrasten. Zum Zensusstichtag am 15. Mai 2022 leben in Oberbayern 4 678 189 Menschen. Zwischen dem Zensus 2011 und dem Zensus 2022 ist Oberbayern um 8,1 Prozent gewachsen.

In einer Pressekonferenz mit dem Regierungspräsidenten von Oberbayern, Dr. Konrad Schober und dem Oberbürgermeister der Stadt Rosenheim, Andreas März präsentierten Dr. Thomas Gößl, Präsident des Bayerischen Landesamts für Statistik, am 18.07.2024 die Ergebnisse für den Regierungsbezirk Oberbayern.

Oberbayern mit hohen Spannbreiten in der regionalen Tiefe

Oberbayern hat nach den Ergebnissen aus dem Zensus 2022 insgesamt 4 678 189 Einwohner und damit 349 971 Einwohner mehr als zum Zensusstichtag im Jahr 2011. Ein Blick auf die Kreisebene zeigt ein differenziertes Bild. Auf der einen Seite verzeichnet der Kreis Traunstein ein stabiles Wachstum von 1,1 Prozent (1 963 Personen), während der Kreis Mühldorf a.Inn mit 12,4 Prozent den höchsten Anstieg aufweist.

Mit 42,8 Jahren sind die Oberbayern im Schnitt knapp ein Jahr jünger als der Freistaat insgesamt. Besonders jung ist die Landeshauptstadt München mit einem Durchschnittsalter von 41,3 Jahren. Im Vergleich hierzu ist der Markt Garmisch-Partenkirchen mit 46,1 Jahre um fast fünf Jahre älter.

Weniger Mitglieder in den Konfessionen evangelisch und römisch-katholisch

Beim Zensus 2011 gehörten mehr als zwei Drittel der Bevölkerung Oberbayerns der römisch-katholischen Kirche (51,3 Prozent) oder der evangelischen (13,5 Prozent) an. Nach den Ergebnissen des Zensus 2022 liegt der Anteil bei der römisch-katholischen Kirche bei 40,7 Prozent und bei der evangelischen Kirche bei 10,3 Prozent, zusammen ist das nur knapp die Mehrheit.

Ausländeranteil in Oberbayern zeigt Vielfalt in der Bevölkerung

Der Ausländeranteil in Bayern liegt mit absolut 1 860 563 Personen bei 14,3 Prozent. In Oberbayern haben mit 18,4 Prozent insgesamt 861 997 Personen keine deutsche Staatsangehörigkeit. In der Stadt München steigt der Anteil auf 27,3 Prozent (403 149). Am stärksten vertreten ist die kroatische Bevölkerung mit 71 888 Personen (1,5 Prozent), und die 68 532 türkischen Staatsangehörigen, die ebenfalls 1,5 Prozent ausmachen. In der Stadt München liegt der Anteil dieser beiden Gruppen mit jeweils 2,3 Prozent höher.

Wohnen in Oberbayern: Neubiberg mit der höchsten Miete in Deutschland

Am 15. Mai 2022 gab es in Oberbayern 932 218 Wohngebäude (ohne Wohnheime). Gut ein Drittel (35,3 Prozent) der Wohngebäude waren freistehende Einfamilienhäuser, weitere 16,9 Prozent waren Doppelhaushälften und 12,6 Prozent Reihenhäuser.

Aufgegliedert nach den Gebietskategorien des Landesentwicklungsprogramms (LEP) in den ländlichen Raum und in Verdichtungsräume (München, Ingolstadt, Rosenheim), ergibt sich für den ländlichen Raum eine durchschnittliche Wohnfläche pro Person von 61,1 m² und für den Verdichtungsraum von 51,2 m². Die durchschnittliche Wohnfläche pro Wohnung liegt im ländlichen Raum bei 111,9 m² und in den Verdichtungsräumen mit 84,3 m² gut ein Viertel darunter.

Aufgesplittet nach dem LEP ist das Gefälle zwischen der Metropole München, ihrem Speckgürtel und den ländlicheren Gebieten deutlich. In den Verdichtungsräumen liegen die durchschnittlichen Mietpreise bei 11,90 Euro pro Quadratmeter, während in den ländlichen Räumen die Preise pro Quadratmeter mit 8,10 Euro rund vier Euro niedriger sind.

Oberbayern hat im bayerischen Vergleich die teuersten Mieten mit 10,95 Euro pro Quadratmeter. Die Mieten in der Landeshauptstadt München sind dabei mit 12,89 Euro unter den Landkreisen und kreisfreien Städten Deutschlands die höchsten, gefolgt vom Landkreis München mit 11,74 Euro pro Quadratmeter. Daneben haben 75 der oberbayerischen Gemeinden Durchschnittsmieten über zehn Euro, wovon Neubiberg mit 13,84 Euro deutschlandweit die höchste Miete aufweist. Die Landkreise Mühldorf a.Inn und Altötting haben im Gegensatz dazu die niedrigsten Durchschnittsmieten in Oberbayern von 6,78 Euro bzw. 6,36 Euro pro Quadratmeter.

In der nächsten Ausgabe der vdw aktuell wird der Beitrag “Zensus 2022: Regierungsbezirk Niederbayern im Fokus” veröffentlicht.

Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung: Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen

Wir informieren Sie darüber, dass ein offizieller Antrag zur Änderung der Gemeindeordnung in den Bayerischen Landtag eingebracht wurde und damit landesrechtliche Erleichterungen für kommunale Unternehmen auf den Weg gebracht werden sollen.

Der Entwurf sieht im Kern folgende Änderungen vor:

1. Jahresabschluss und Lagebericht

Der Jahresabschluss kommunaler Unternehmen soll entlastet werden, indem die Pflicht zur Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen nach dem kommunalen Unternehmensrecht weitgehend an die für privat getragene Unternehmen geltenden Vorschriften angeglichen wird.

Bisher müssen Jahresabschlüsse und Lageberichte von Eigenbetrieben, Kommunalunternehmen und kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB aufgestellt und geprüft werden. Mit dem Änderungsantrag sollen zukünftig auch für kommunale Unternehmen die bislang im HGB nur für private Unternehmen geltenden größenabhängigen Erleichterungen bei Aufstellung und Prüfung zur Anwendung kommen können.

2. Nachhaltigkeitsberichterstattung

Zudem soll die Pflicht kommunaler Unternehmen zur sogenannten Nachhaltigkeitsberichterstattung auf das europarechtlich geforderte Maß begrenzt werden.

Durch den vorliegenden Änderungsantrag soll für kommunale Unternehmen in Privatrechtsform, die die HGB-Voraussetzungen für mittelgroße oder kleine Kapitalgesellschaften bzw. Kleinstkapitalgesellschaften aufweisen, keine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten, da die europarechtlich definierten Größenmerkmale nicht überschritten werden. Das heißt, für diese Unternehmen entfällt die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und dessen Prüfung.

Anmerkung

Der vorliegende Änderungsantrag weist sowohl hinsichtlich der Pflicht zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts als auch dessen Erweiterung um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung ausdrücklich darauf hin, dass die Gemeinden in den Gesellschaftsverträgen bzw. in den Betriebs- und Unternehmenssatzungen über das Gesetz hinausgehende, freiwillige Verpflichtungen vorsehen können.

Aus diesem Grund müssten trotz der Änderung der Kommunalgesetze auf Landesebene nach aktuellem Stand (vorbehaltlich einer etwaigen Änderung des Handelsgesetzbuches) die aktuell in Gesellschaftsverträgen als auch in Betriebs- oder Unternehmenssatzungen enthaltenen „strengeren Regelungen“ entfernt werden, wenn man nicht freiwillig die für diese geltenden erhöhten Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, als auch dessen Erweiterung um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für sein kommunales Unternehmen zur Anwendung kommen lassen will.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Kabinett verabschiedet Haushalt 2025 – Wohnraumförderung bliebt stabil

Das Bundeskabinett hat am 17.07.2024 den Bundeshaushalt 2025 beschlossen. Der Entwurf war in der Ampel-Koalition lange umstritten. Geplant sind Ausgaben in Höhe von 480,6 Mrd. Euro. Nun muss der Bundestag den Haushalt noch beschließen. Dort ist die Verabschiedung im November vorgesehen.

Die Bundesregierung möchte mit dem Haushalt 2025 und der ebenfalls am 17. Juli beschlossenen Wachstumsinitiative neue Impulse für ein sicheres, wettbewerbsfähiges und zukunftsfähiges Deutschland. Dabei werden die Vorgaben der Schuldenbremse eingehalten; der in ihrem Rahmen mögliche reguläre Verschuldungsspielraum wird genutzt.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Ressorts muss das Bundesbauministerium nicht sparen, sondern hat im nächsten Jahr rund 10 Prozent mehr zur Verfügung.

Im Regierungsentwurf steht dazu:

“Mehr und bezahlbarer Wohnraum. Damit in Deutschland mehr und bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung steht, setzt der Bund die soziale Wohnraumförderung langfristig fort. Bis 2028 sind mehr als 20 Milliarden Euro vorgesehen. Der Bund unterstützt Familien mit einer zusätzlichen Milliarde Euro beim klimaneutralen Neubau im unteren und mittleren Preissegment. Die Städtebauförderung wird auf hohem Niveau fortgeführt. Die Mietpreisbremse und der Schutz von Mietern bei Umwandlung der Mietwohnung in eine Eigentumswohnung werden verlängert.”

Anmerkung:

Der Klima- und Transformationsfonds, aus dem die Förderprogramme zum Gebäudesanieren und für Neubau gespeist werden, ist allerdings nicht Teil des Haushaltsentwurfs. Der Fonds finanziert sich maßgeblich aus dem Emissionshandel und wird als Sondervermögen vom Bundeswirtschaftsministerium verwaltet.

Neue Videobeiträge im Bildungsportal

Das Bildungsportal des VdW Bayern wird immer wieder um neue Lehrvideos erweitert, so dass wir mittlerweile 59 Videos zu aktuellen wohnungswirtschaftlichen Themen anbieten. Diese kommen aus den unterschiedlichsten Geschäftsbereichen des VdW Bayern und der VdW Bayern Gruppe.

Bei den zuletzt eingestellten Videos geht es um folgende Themen:

  • Rechtliche Aspekte von Balkon-Solaranlagen
  • Generative KI- Theorie und Praxis mit ChatGPT
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – klimafreundlicher Neubau (KFN)
  • KfW Förderung genossenschaftlichen Wohnens für den Kauf von Genossenschaftsanteilen – KFW Programm 134

Sie finden im Bildungsportal Videos zu folgenden Bereichen: Recht, Datenschutz, Digitalisierung und IT, Steuern, Wirtschaftsprüfung, Kommunikation, Wohnungswirtschaftliches Management und Personalentwicklung, Förderung, VdW Bayern Assekuranz, VdW Bayern CAT.

Wer noch kein Abonnement unseres Mitglieder-Bildungsportals ist, kann sich gerne die attraktiven Konditionen auf unserer Website www.vdwbayern.de/Veranstaltungen/Bildungsportal ansehen.

Dort können Sie sich auch gleich online registrieren und das Abonnement abschließen. Das Seminarteam wird Ihnen dann das Passwort per E-Mail mitteilen. Haben Sie noch Fragen hierzu oder sind Sie neugierig geworden, dann rufen Sie uns gerne an unter 089/29 00 20 – 640.

Übrigens werden halbjährlich immer wieder neue Videos aufgenommen, um das Angebot stets für Sie zu erweitern. Viel Freude mit unserem E-Learning-Programm.

Zinsänderung der KfW- Bankengruppe

Zum 17.07.2024 wurden für folgende Förderprodukte die Zinsen geändert:

• KfW-Wohneigentumsprogramm (124)
• Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)
• Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
• BEG Wohngebäude – Kredit (261)
• Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
• Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298)
• Wohneigentum für Familien (300)
• BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359)

Die aktuellen Konditionen für die Wohnwirtschaft finden Sie hier.

Link

Inflationsrate im Juni 2024 bei +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juni 2024 bei +2,2 %. Im Mai 2024 hatte die Veränderungsrate +2,4 % betragen, nach jeweils +2,2 % im April und März 2024. „Die Energie- und Nahrungsmittelpreise dämpfen seit Jahresbeginn die Inflationsrate“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Demgegenüber beobachten wir weiterhin überdurchschnittliche Preiserhöhungen bei Dienstleistungen“, so Brand. Gegenüber dem Vormonat Mai 2024 stiegen die Verbraucherpreise im Juni 2024 um 0,1 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 2,1 % gegenüber Juni 2023

Die Energieprodukte verbilligten sich im Juni 2024 gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,1 % (Mai 2024: -1,1 %). Binnen Jahresfrist gingen sowohl die Preise für Haushaltsenergie (-3,0 %) als auch für Kraftstoffe (-0,6 %) zurück. Vor allem konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin von günstigeren Preisen für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-13,7 %) sowie für Strom (-6,3 %) und Erdgas (-4,3 %) profitieren. Dagegen waren einige Energieprodukte teurer als ein Jahr zuvor, insbesondere Fernwärme (+27,6 %) und leichtes Heizöl (+7,9 %).

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Juni 2024 um 1,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Der Preisauftrieb für Nahrungsmittel hat sich damit verstärkt (Mai 2024: +0,6 %), die Teuerungsrate hierfür lag dennoch weiterhin unterhalb der Gesamtteuerung. Merklich teurer binnen Jahresfrist blieben Speisefette und Speiseöle (+11,8 %, darunter Olivenöl: +46,7 %) sowie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+6,1 %, darunter Schokolade: 10,7 %). Auch für andere Nahrungsmittelgruppen wie Obst (+1,5 %) oder Brot und Getreideerzeugnisse (+1,2 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im Juni 2024 mehr bezahlen als ein Jahr zuvor. Von Juni 2023 bis Juni 2024 wurden dagegen vor allem Molkereiprodukte (-3,0 %) günstiger.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,9 %

Im Juni 2024 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,7 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag bei +2,9 % und damit erstmals seit Februar 2022 (+2,8 %) wieder unterhalb der 3-Prozent-Marke. Diese Kenngrößen verdeutlichen auch, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen über der Gesamtteuerung lag. Beide Größen liegen seit Januar 2024 deutlich über der Gesamtteuerung. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex ohne Nahrungsmittel und Energie gegenüber dem Vorjahresmonat hatte im April und Mai 2024 jeweils +3,0 % betragen.

Waren verteuerten sich gegenüber Juni 2023 unterdurchschnittlich um 0,8 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von Juni 2023 bis Juni 2024 um 0,8 % und lagen damit deutlich unterhalb der Gesamtteuerung. Darunter verteuerten sich Verbrauchsgüter ebenfalls um 0,8 % und Gebrauchsgüter um 0,6 %. Einige Waren wurden dennoch merklich teurer, unter anderem Tabakwaren (+5,6 %), alkoholfreie Getränke (+5,1 %) und Schuhe (+4,5 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,9 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Juni 2024 um 3,9 % über dem Niveau des Vorjahresmonats und damit deutlich über der Gesamtteuerung. Bereits im Mai 2024 hatte die Teuerung von Dienstleistungen bei +3,9 % gelegen, auch weil bereits im Mai die dämpfende Wirkung des Deutschlandtickets auf die Teuerungsrate der Dienstleistungen entfiel. Im Juni 2024 verteuerten sich daher die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches um 3,5 % im Vergleich zum Vorjahresmonat (Mai 2024: ebenfalls +3,5 %). Andere Preise für Dienstleistungen erhöhten sich von Juni 2023 bis Juni 2024 noch deutlicher, nennenswert sind die Versicherungen (+12,3 %, darunter Versicherungen für den Verkehr: +26,0 %) und die Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+8,1 %). Merklich teurer waren zum Beispiel auch die Gaststättendienstleistungen (+6,8 %), Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+6,2 %) sowie Übernachtungen (+5,1 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,2 %. Nur wenige Dienstleistungen wurden günstiger, auffällig war im Juni 2024 der Preisrückgang bei Flugtickets gegenüber dem Vorjahresmonat (-6,0 %, davon internationale Flüge: -6,4 %; aber Inlandsflüge: +3,0 %).

Preisanstieg gegenüber Vormonat um 0,1 %

Im Vergleich zum Mai 2024 stieg der Verbraucherpreisindex im Juni 2024 um 0,1 %. Deutlich teurer wurden vor allem Inlandsflüge mit +9,0 %. Auch für Pauschalreisen (+5,0 %) und Übernachtungen (+2,4 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr bezahlen. Zudem zogen die Preise für Nahrungsmittel insgesamt leicht an (+0,3 %, darunter Gemüse: +0,7 %). Dagegen gingen die Preise für Energie insgesamt um 1,1 % zurück. Günstiger wurden vor allem Kraftstoffe (-2,5 %, darunter Superbenzin: -2,9 %; Dieselkraftstoff: -1,4 %) und leichtes Heizöl (-0,9 %).

Link zur Meldung

Ende Januar 2024 rund 439 500 untergebrachte wohnungslose Personen in Deutschland

Zum Stichtag 31. Januar 2024 waren in Deutschland nach den Meldungen von Kommunen und Einrichtungen rund 439 500 Personen wegen Wohnungslosigkeit untergebracht. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, hat sich damit die Zahl gegenüber den Vorjahren weiter erhöht (2023: 372 000, 2022: 178 100). Der Anstieg der Zahl der untergebrachten wohnungslosen Menschen ist jedoch vor allem auf Verbesserungen der Datenmeldungen im dritten Jahr seit der Einführung der Statistik zurückzuführen.

Die Statistik erfasst wohnungslose Personen, die in der Nacht vom 31. Januar zum 1. Februar 2024 beispielsweise in überlassenem Wohnraum, Sammelunterkünften oder Einrichtungen für Wohnungslose untergebracht waren. Obdachlose Personen, die ohne jede Unterkunft auf der Straße leben, sowie Formen von verdeckter Wohnungslosigkeit (zum Beispiel bei Bekannten oder Angehörigen untergekommene Personen) werden nicht in der Statistik berücksichtigt, sind aber Teil der begleitenden Wohnungslosenberichterstattung, die alle zwei Jahre vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen durchgeführt wird. Der nächste Wohnungslosenbericht erscheint gegen Ende des Jahres 2024.

Staatsangehörigkeiten: 136 900 Ukrainerinnen und Ukrainer größte Gruppe

Zum Stichtag 31. Januar 2024 wurden 136 900 geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer in der Statistik erfasst (2023: 130 000). Mit knapp einem Drittel (31 %) aller untergebrachten Wohnungslosen bildeten sie – unterschieden nach der Staatangehörigkeit – wie bereits im Vorjahr die größte Gruppe in der Statistik (2023: 35 %). Insgesamt wurden 377 900 und damit deutlich mehr Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit gemeldet als im Vorjahr (2023: 311 900), ihr Anteil an allen untergebrachten wohnungslosen Personen erhöhte sich auf 86 % (2023: 84 %). Die Zahl der Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit nahm dagegen nur leicht zu auf 61 500 (2023: 60 200). Ihr Anteil an der Gesamtzahl der untergebrachten Wohnungslosen sank dadurch auf 14 % (2023: 16 %).

Geschlechterverteilung: untergebrachte Wohnungslose mehrheitlich Männer

40 % der gemeldeten Personen waren jünger als 25 Jahre (2023: 38 %). Der Anteil der Personen im Alter ab 65 Jahren blieb mit 5 % unverändert gegenüber dem Vorjahr. Im Durchschnitt waren die am Stichtag 31. Januar 2024 untergebrachten Personen 31 Jahre alt. 55 % der untergebrachten wohnungslosen Personen waren Männer und 43 % Frauen (2023: 50 % Männer und 42 % Frauen). Für 2 % der Fälle wurde das Geschlecht mit „unbekannt“ angegeben.

Haushaltskonstellationen: Paare mit Kindern am häufigsten

Die wohnungslosen Personen sind in verschiedenen Haushalts- beziehungsweise Familienkonstellationen untergebracht. Personen in Paarhaushalten mit Kindern bildeten mit 34 % (150 100 Personen) die größte Gruppe. 32 % (139 000) der gemeldeten Personen waren alleinstehend, 17 % (73 300) waren Alleinerziehenden-Haushalte, 8 % (33 500) sonstige Mehrpersonenhaushalte und 4 % (16 500) Paarhaushalte ohne Kinder. Bei 24 300 Personen (6 %) war der Haushaltstyp unbekannt.

105 100 untergebrachte Wohnungslose in Nordrhein-Westfalen

Im Bundesländervergleich waren im bevölkerungsreichsten Land Nordrhein-Westfalen mit 105 100 Personen die meisten Personen wegen Wohnungslosigkeit untergebracht, gefolgt von Baden-Württemberg mit 92 700 Personen und Berlin mit 47 300 Personen. Am wenigsten untergebrachte Wohnungslose wurden im Saarland (2 600), Sachsen-Anhalt (1 000) und Mecklenburg-Vorpommern (700 Personen) gemeldet.

Neuer Referentenentwurf zur Gefahrstoffverordnung

Seit März 2022 befindet sich die Gefahrstoffverordnung, die unter anderem maßgeblich für den Umgang mit Asbest ist, im Novellierungsprozess. Im Rahmen einer Verbändeanhörung hat der GdW am 11.05.2022 eine ausführliche und sehr kritische Stellungnahme zu dem ersten Referentenentwurf abgegeben. Hauptkritikpunkt war ein in dem neuen § 5 a vorgesehener Asbest-Generalverdacht, dem alle vor dem 31.10.1993 gebauten Objekte zukünftig unterliegen sollten. Dieser wäre durch eine technische oder historische Erkundung von dem Veranlasser, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen plant, vor Beginn der Tätigkeiten zu widerlegen gewesen.

Der GdW hat sich in diversen Schreiben und Gesprächen insbesondere gegenüber dem federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie auch im Bundeskanzleramt für eine praxisgerechte Anpassung der Gefahrstoffverordnung eingesetzt und auf die vielfältigen drohenden Folgewirkungen hingewiesen, würde der erste Referentenentwurf unverändert umgesetzt.

Der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens, alle bisherigen Referentenentwürfe sowie die GdW-Stellungnahme können auf der Webseite des BMAS eingesehen werden: Link

Mit Bearbeitungsstand 18.06.2024 hat das BMAS auf dieser Webseite nun einen neuen Referentenentwurf veröffentlicht, worüber das BMWK am 01.07.2024 den GdW informierte. Bislang hat der GdW von den Ministerien noch keine aktuellen Informationen zum weiteren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens erhalten.

Erste Wertung:
Die vorgenommenen Anpassungen im aktuellen Referentenentwurf sind, verglichen mit dem ersten Referentenentwurf, durchweg positiv für die Wohnungswirtschaft, was ein großer Erfolg der intensiven Interessenvertretung des GdW ist.

Folgende Änderungen wurden gegenüber dem vorherigen Entwurf umgesetzt:

Änderung in § 5 a (Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser […]):

  • Der vormals in § 5 a vorgesehene Asbest-Generalverdacht wurde wieder gestrichen.
  • Es besteht keine Erkundungspflicht mehr für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen
  • oder technischen Anlagen (Veranlasser = “Auftraggeber, Bauherr” gemäß Begründung zur
    GefStoffV).
  • Es besteht jedoch eine Informationspflicht: Der Veranlasser muss “vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung” stellen. “Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen” (zum Beispiel auch
    Einholung von Unterlagen vom Bauamt).
  • Die Regelungen gelten auch weiterhin für private Haushalte.
  • Der Arbeitgeber muss die oben genannten Informationen des Veranlassers in seine Gefährdungsbeurteilung einbeziehen. Reichen diese Informationen “nicht aus, so hat der Arbeitgeber als besondere Leistung zu prüfen, ob Gefahrstoffe […] freigesetzt werden […] können.”

Änderung in § 11 (Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest):

  • Bei den zugelassenen Instandhaltungsarbeiten wurden explizit “Maßnahmen zur energetischen Sanierung” ergänzt.
  • Beim Überdeckungsverbot wurden “Fugenmassen” gestrichen.

Änderung in § 11 a (Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest):

  • In der Regel wird Asbest in Gebäuden mit Baujahr nach 31.10.1993 ausgeschlossen: Bei diesen “kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist.”

Ob diese Änderungen im weiteren Verlauf unverändert vom Bundeskabinett beschlossen werden und schließlich Eingang in die neue Gefahrstoffverordnung finden, ist noch offen.

Über den weiteren Verlauf werden wir Sie informieren.