WEG-Recht: Barrierereduzierung im Gemeinschaftseigentum

BGH, Urteile vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Anfang Februar auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren über die Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums entschieden, welche einzelne Wohnungseigentümer als privilegierte Maßnahmen verlangt hatten.

Kernerkenntnis dieser Urteile ist, dass die in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.1-4 WEG typisierten Eingriffe in die Bausubstanz – so zur Herstellung der Barrierefreiheit, folgerichtig dann aber auch betreffend Ladestationen für Elektromobilität („Wallboxen“), Einbruchsschutz und leistungsstarke Kommunikationsnetze – nur ausnahmsweise unzulässig sind. Übliche Nutzungseinschränkungen oder optische Veränderungen wie Anbauten sind hingegen regelmäßig hinzunehmen.

Worum es ging:

Beide Verfahren befassen sich mit baulichen Veränderungen, die i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. In einem Fall ging es um die Errichtung eines Personenaufzugs. Im zweiten um einen barrierefreien Zugang auf der Rückseite eines Gebäudes.

1) Beschlussersetzungs-Verfahren (BGH V ZR 244/22 – Personenaufzug)

In dem Verfahren betreffend einen Personenaufzug sind die Kläger Mitglieder einer Münchner WEG, deren Anlage aus zwei zwischen 1911 und 1912 im Jugendstil errichteten, denkmalgeschützten und mit einem Fassadenpreis prämierten Wohnhäusern besteht.

Ihre Wohnungen befinden sich im dritten und vierten Obergeschoss eines nicht mit einem Personenaufzug ausgestatteten Hinterhauses. Im Gegensatz zum Vorderhaus ist die Fassade dieses „Gesindehauses“ eher schlicht gehalten und das Treppenhaus ist räumlich beengt.

In einer Eigentümerversammlung nach Inkrafttreten des WEMoG stellten Kläger, die selbst keine körperlichen Behinderungen aufweisen, erfolglos den Antrag, ihnen auf eigene Kosten die Installation eines Personen-Außenaufzugs am Treppenhaus des Hinterhauses zu erlauben. Ihre Beschlussersetzungsklage hatte das AG München abgewiesen, während das LG München I den Beschluss in der Berufungsinstanz durch Urteil ersetzte. Hiergegen wendete sich die beklagte WEG mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision.
Dies jedoch ohne Erfolg

Zu den Gründen der Personenaufzugs-Entscheidung

Der BGH befand, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine Beschlussfassung der – gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 WEG mit der erforderlichen Beschlusskompetenz ausgestatteten – Eigentümergemeinschaft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG bestehe. Auch seien die Grenzen einer zulässigen baulichen Änderung nach § 20 Abs. 4 WEG eingehalten.

Insoweit stellt der BGH klar, dass die Kosten der baulichen Veränderung für das Bestehen eines Anspruchs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG grundsätzlich ohne Bedeutung sind, da sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG der verlangende Wohnungseigentümer zu tragen hat.

Von generellem Interesse ist die Aussage des BGH, dass die Angemessenheit einer Maßnahme zur Barrierereduzierung nur ausnahmsweise zu verneinen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn mit einer Maßnahme Nachteile verbunden sind, die über die Folgen hinausgehen, die typischerweise mit der Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung einhergehen. Dies muss dann entsprechend auch für die weiteren privilegierten Tatbestände betreffend Ladestationen für Elektromobilität („Wallboxen“) , Einbruchsschutz und den Anschluss an leistungsstarke Kommunikationsnetze gelten.

Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten könnten die Unangemessenheit regelmäßig nicht begründen.

Auch sei für Maßnahmen, die der Verwirklichung eines privilegierten Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dienen, typischerweise keine „grundlegende Umgestaltung“ der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG anzunehmen.

Sei dies im Sinne eines vom Gesetzgeber für bestimmte Kategorien von Maßnahmen angestrebten Regel-Ausnahmeverhältnisses doch der Fall, müsse die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darlegen, dass und weshalb außergewöhnliche Umstände vorliegen – was vorliegend nicht erfolgte.

Im konkreten Fall des Einbaus eines Personen-Außenaufzuges erkannte der BGH auch keine unbillige Benachteiligung eines anderen Wohnungseigentümers im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG. Mit dem Verbot, einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig zu benachteiligen, knüpfe das Gesetz an die Regelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG aF zu den Grenzen der Zulässigkeit von Modernisierungsmaßnahmen an, welche hier nicht überschritten seien.

Die von dem Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung weise keine Rechtsfehler auf. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Verschattungen- und Lärmbeeinträchtigungen etwa durch den konkreten Standort der Aufzugsanlage, durch die Größe sowie die bauliche Gestaltung des Aufzugs einschließlich der verwendeten Materialien bis zu einem gewissen Grad noch bei der Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG) steuerbar sind.

2) Beschlussanfechtungs-Verfahren (BGH V ZR 33/23 – Erhöhte Terrasse mit Rampe)

In dem weiteren Verfahren beschlossen die Wohnungseigentümer einer beklagten Gemeinschaft auf Antrag einer als Streithelferin fungierenden Sondereigentümerin in einer Eigentümerversammlung am 14.10.2021, dieser als Maßnahme zur Barrierereduzierung zu gestatten, im rückseitigen Bereich einer im Erdgeschoss belegenen Eckwohnung, eine Rampe sowie eine etwa 65 Zentimeter aufzuschüttende Terrasse zu errichten und das Doppelfenster im Wohnzimmer durch eine verschließbare Tür zu ersetzen. Ggf. sollte ein aus Bodenplatten bestehender Zugang vom Hauseingang bis zur Terrasse errichtet werden.

Die Wohnanlage besteht aus drei miteinander verbundenen Häusern mit jeweils zwei Wohnungen im Erdgeschoss und zwei weiteren Wohnungen im ersten Obergeschoss. Im rückwärtigen Teil des Anwesens befindet sich eine Gartenfläche, an der den Erdgeschosswohnungen zugewiesene Sondernutzungsrechte gebildet wurden. Nach der Teilungserklärung dürfen auf den Gartenflächen Terrassen in der Größe von maximal einem Drittel der Fläche des jeweiligen Sondernutzungsrechts errichtet werden. Mit Ausnahme der den beiden Eckwohnungen zugewiesenen Gartenflächen wurden jeweils gepflasterte Terrassen errichtet.

Den gestattenden Beschluss hat das AG Bonn auf die Klage eines Miteigentümers hin für ungültig erklärt, die Berufung blieb erfolglos, wogegen sich die Beklagte mit ihrer vom LG Köln zugelassenen Revision richtete, um eine Abweisung der Klage zu erreichen. Konsequenterweise mit Erfolg.

Zu den Gründen der Terrassen-Entscheidung

Der BGH hebt zunächst heraus, dass die Wohnungseigentümer im Gegensatz zur alten Rechtslage gem. § 22 WEG aF nach § 20 Abs. 1 WEG n.F. Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, (bauliche Veränderungen) jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen können, wobei sie lediglich die Grenzen des § 20 Abs. 4 Halbs. 1 WEG, die bei jeder baulichen Veränderung einzuhalten sind, beachten müssen.

Anders als im (umgekehrten) Fall der Anfechtung eines Negativbeschlusses oder einer Beschlussersetzungsklage – wie im Fall des Personenaufzugs – hängt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses auch nicht davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen vorliegen und ob die bauliche Veränderung insbesondere angemessen ist.

Dementsprechend dürfen die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung auch dann durch Mehrheitsbeschluss gestatten, wenn sie die in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG geregelten Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen nicht als gegeben ansehen oder jedenfalls Zweifel hieran hegen. Denn die Neuregelung dient unter anderem dem Zweck, den baulichen Zustand von Wohnungseigentumsanlagen leichter verbessern und an sich ändernde Gebrauchsbedürfnisse der Wohnungseigentümer anpassen zu können.

Der BGH befasst sich insoweit mit der Intention des Gesetzgebers, mit § 20 Abs. 1 WEG eine einheitliche Beschlusskompetenz für alle bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum per einfachem Mehrheitsbeschluss zu schaffen und als Korrektiv de facto nur die – allerdings nicht sonderlich strenge – Schranke der sog. „Veränderungssperre“ in § 20 Abs. 4 WEG einzuziehen.

Da das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG abgestellt hatte und es keiner weiteren Feststellungen bedurfte, konnte der BGH abschließend darüber entscheiden, ob mit der gestatteten baulichen Veränderung eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG verbunden ist.

Diese Frage hat der BGH mit dem oben bereits ausgeführten Argument verneint, dass bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines privilegierten Zwecks i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage zumindest typischerweise nicht anzunehmen ist. Eine Ausnahme von der Regel liege jedenfalls dann nicht vor, wenn lediglich die Errichtung eines untergeordneten Anbaus an ein bestehendes Gebäude einer Mehrhausanlage erfolge, wobei vorliegend die Errichtung einer Terrasse schon nach der Teilungserklärung erlaubt war.

Auch im Übrigen sei der in der Eigentümerversammlung vom 14.10.2021 gefasste Beschluss fehlerfrei, insbesondere werde durch die Gestattung der baulichen Veränderung kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt i.S.d. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG.

Fazit:

Die Hürde für die Ablehnung privilegierter baulicher Änderungen liegt nach den beiden Entscheidungen im WEG-Recht hoch.

Zum einen ist lediglich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände von der „grundlegenden Umgestaltung“ einer Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG auszugehen – wobei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Zum anderen sind privilegierte bauliche Änderungen nur dann unangemessen, wenn mit ihnen Nachteile verbunden sind, die über typische (und bisweilen gravierende) Folgen dieser Maßnahmen hinausgehen. Zudem lässt das Personenaufzugs-Urteil erkennen, dass der BGH Billigkeitserwägungen im Verhältnis zu Individualrechten anderen Eigentümern – jedenfalls im Hinblick auf Lärm- und Verschattungsargumente – keineswegs überstrapaziert.

Auch weist das „Terrassen-Urteil“ bezüglich der neuen Mehrheitsmacht in WEG-Versammlungen über die privilegierten Tatbestände des § 20 Abs. 2 WEG hinaus. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass das System des reformierten WEG dazu führt, dass der einzelne Wohnungseigentümer eine mehrheitlich befürwortete bauliche Veränderung „an sich“ oftmals nicht verhindern kann. Anders als nach altem Recht ist insbesondere ein „Nachteil“ i.S.d § 14 Nr. 1 WEG a. F. bzw. eine bloße Beeinträchtigung i.S.d § 20 Abs. 3 WEG n.F. für den überstimmten Wohnungseigentümer allein kein Anfechtungsgrund mehr. Abgesehen von der Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 WEG wird der grundgesetzlich gebotene Minderheitenschutz vordringlich über § 21 WEG auf Ebene der Kosten und Nutzungen erzielt: Entsprechend dem in § 21 Abs. 3 WEG zum Ausdruck kommenden Grundkonzept soll derjenige, der einer Maßnahme nicht zustimmt, regelmäßig auch nicht mit Kosten belastet werden – dies allerdings um den Preis, dass er im Gegenzug (abgrenzbare) Nutzungen auch nicht ziehen darf.

Abzuwarten bleibt, ob sich der für die Wohnraummiete zuständige VIII. Senat des BGH der „umbaufreundlichen“ Sichtweise des V. Senats anschließen wird, sofern es hierüber zum Streit durch den Instanzenzug kommt. Hierfür spricht angesichts weitgehend gleichgerichteter Erwägungen des Gesetzgebers zu § 554 Abs. 1 BGB einiges.

Inflationsrate im Februar 2024 bei +2,5 %

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Februar 2024 bei +2,5 %. Im Januar 2024 hatte die Inflationsrate bei +2,9 % gelegen, im Dezember 2023 noch bei +3,7 %. Niedriger als im Februar 2024 war die Inflationsrate zuletzt im Juni 2021 (+2,4 %). „Die Inflationsrate hat sich weiter abgeschwächt“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. „Die Preissituation bei Energie entspannt sich weiter. Der Preisauftrieb für Nahrungsmittel hat sich deutlich verlangsamt und liegt nun erstmals seit mehr als zwei Jahren unter der Gesamtteuerung“, so Brand. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Februar 2024 gegenüber dem Vormonat Januar 2024 um 0,4 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 2,4 % gegenüber Februar 2023

Trotz der im Januar 2024 weggefallenen Preisbremsen für Energieprodukte und der ebenfalls ab Januar 2024 auf die Preise für fossile Brennstoffe wie Kraftstoffe, Heizöl und Erdgas wirkenden CO2-Preis-Erhöhung lagen die Energiepreise im Februar 2024 um 2,4 % niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang bei Energie wirkte sich damit weiterhin dämpfend auf die Inflationsrate aus. Im Januar 2024 war der Preisrückgang bei Energie mit -2,8 % gegenüber Januar 2023 noch etwas stärker ausgefallen.

Die Preise für Haushaltsenergie gingen von Februar 2023 bis Februar 2024 um 3,6 % zurück. Im Vergleich zum Vorjahresmonat konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem von günstigeren Preisen für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-11,2 %), aber auch für Strom (-7,9 %) und für Erdgas (-7,5 %) profitieren. Kraftstoffe verbilligten sich im gleichen Zeitraum um 0,4 %. Dagegen waren einige Energieprodukte teurer als ein Jahr zu vor, zum Beispiel leichtes Heizöl (+2,2 %) und vor allem Fernwärme (+21,7 %).

Zur Meldung

Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen: Umsetzung in nationales Recht

Die EU-Kommission hat am 17.10.2023 einen delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen erlassen, darüber hatten wir bereits informiert. Der delegierte Rechtsakt beinhaltet, dass die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ (s. auch §§ 267 f. HGB) inflationsbereinigt und damit um ca. 25% angehoben werden. Von der Anhebung der Schwellenwerte profitieren Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften. Ebenso werden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB) um 25 % angehoben.

Die abschließende Behandlung zur Umsetzung in nationales Recht wird am 22.03.2024 in der Plenumssitzung des Bundesrates erfolgen. Da es sich bei dem Gesetz um ein sogenanntes Einspruchsgesetz und nicht um ein Zustimmungsgesetz handelt, ist die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Allenfalls kann der Bundesrat Einspruch einlegen, wovon derzeit nicht auszugehen ist.

Die neuen Schwellenwerte sind nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens dann für nach dem 31.12.2023 endende Geschäftsjahre zwingend und für nach dem 31.12.2022 endende Geschäftsjahre (rückwirkend) freiwillig anzuwenden. Wir empfehlen Ihnen, für das jeweilige Unternehmen genau zu analysieren, ob eine rückwirkende Anwendung der erhöhten Schwellenwerte für das Geschäftsjahr 2023 vorteilhaft ist und was dies im Einzelfall für den Jahres- bzw. Konzernabschluss und dessen Aufstellung, Prüfung und Offenlegung bedeutet.

Die Anpassungen erfolgen demnach wie folgt:

  • Die Schwellenwerte für kleine Unternehmen werden von EUR 0,35 Mio. auf EUR 0,45 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 0,7 Mio. auf EUR 0,9 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.
  • Die Schwellenwerte für mittelgroße Unternehmen werden von EUR 6 Mio. auf EUR 7,5 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 12 Mio. auf EUR 15 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.
  • Die Schwellenwerte für große Unternehmen werden von EUR 20 Mio. auf EUR 25 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 40 Mio. auf EUR 50 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.

Bei Fragen hierzu setzen Sie sich bitte unmittelbar mit Ihrem Wirtschaftsprüfer in unserem Haus in Verbindung.

Wohnungswirtschaft: Drastischer Rückgang beim Wohnungsbau in Mittelfranken

Bauen wird immer schwieriger – Baukosten im Fokus

Nürnberg (12.03.2024) – Die sozial orientierten Wohnungsunternehmen in Mittelfranken verzeichnen einen deutlichen Rückgang beim Wohnungsneubau. Im Jahr 2023 wurden durch die Unternehmen 302 Wohnungen fertiggestellt. Ein Rückgang von 65 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Bei der Frühjahrstagung der Vereinigung der Wohnungsunternehmen in Mittelfranken kritisieren die Mitglieder die schlechten Rahmenbedingungen für die Wohnungswirtschaft. „Der Wohnungsbau wird immer schwieriger“, kommentiert Hans Maier, Vorstand beim Verband bayerischer Wohnungsunternehmen.

In den Jahren 2013 bis 2022 ging es bei den Wohnungsfertigstellungen der im Verband bayerischer Wohnungsunternehmen organsierten Unternehmen steil nach oben. Doch das Limit ist erreicht. „Der Wohnungsbau funktioniert nicht mehr“, sagt Maier. Verantwortlich für diese Entwicklung sind für den Verbandsdirektor die seit Jahren steigenden Baukosten. „Höhere Investitionen schaffen immer weniger neue Wohnungen“, fasst er die Lage zusammen. Dabei stehe fest: Ohne günstiges Bauen kann es auch keine günstigen Mieten geben. Durch Bau- und Zinskostensteigerungen habe sich die wirtschaftlich nötige Miete für Neubauwohnungen nach Berechnungen der Wohnungswirtschaft zwischen 2021 und 2023 durchschnittlich um 65 Prozent von 10,95 auf 18,10 Euro pro Quadratmeter erhöht. „Diese Mieten können sich unsere Genossenschaftsmitglieder aber nicht leisten“, sagt Roland Breun, Vorsitzender der Vereinigung der Wohnungsunternehmen in Mittelfranken. Deshalb würden derzeit viele Unternehmen Projekte zurückstellen.

Für den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen hat das Thema Baukosten aus diesem Grund höchste Priorität. Dem Verband geht es darum, die Kostentreiber zu identifizieren und neue Wege zu gehen. Die Wohnungswirtschaft setzt vor allem auf Maßnahmen, die im Freistaat schnell umgesetzt werden können.

Kostentreiber für den Wohnungsbau

Als Beispiele aus der Bayerischen Bauordnung nennt Verbandsdirektor Maier überhöhte Stellplatzvorgaben und die Anforderungen der Barrierefreiheit. Änderungen in den genannten Bereichen könnten nach Ansicht des Experten die Baukosten schnell sinken lassen. Die Stellplatzvorgaben für Kommunen sollten weiter konkretisiert werden und die Möglichkeit für reduzierte Stellplatzschlüssel durch lokale Mobilitätskonzepte geschaffen werden. „Denn ein Tiefgaragenplatz kann bis zu 50.000 Euro kosten. Wir appellieren an die Kommunen, ihren Gestaltungsspielraum zu nutzen und wenig Stellplätze anzufordern“, sagt Maier. Hilfreich wäre aus Sicht der Wohnungswirtschaft auch die Einführung einer neuen Kategorie „Schwellenlosigkeit“ mit gegenüber der Barrierefreiheit verringerten Anforderungen. „Die derzeitigen Anforderungen an die Barrierefreiheit treiben die Baukosten stark in die Höhe und gehen häufig über die Bedürfnisse der Bewohner hinaus“, ergänzt Roland Breun.

In der Pilotphase befindet sich aktuell der Gebäudetyp E – wie einfach bauen – von dem sich die Wohnungswirtschaft ebenfalls deutlich Kosteneinsparungen verspricht. Von den 19 am Projekt teilnehmenden Unternehmen sind zehn Verbandsmitglieder.

Klimawende im Wohnungsbestand

Ein weiterer Grund für die Zurückhaltung beim Wohnungsbau ist laut Verband bayerischer Wohnungsunternehmen die Klimawende im Wohnungsbestand. Die erforderlichen Maßnahmen würden in den kommenden Jahren zunehmend Ressourcen binden. „Viele Unternehmen konzentrieren sich jetzt auf die nötigen energetischen Modernisierungen ihrer Wohnungen. Die halten ihr Geld für die Dekarbonisierung zusammen“, sagt der Verbandsdirektor.

Bei dieser Mammutaufgabe fühlt sich die Wohnungswirtschaft im Stich gelassen. Dazu hat vor allem das Hick-Hack um das Heizungsgesetz und die unklare Fördersituation beigetragen. „Wir sehen aktuell keine planbare Förderung für die Klimawende im Bestand“, bekräftigt Marko Dörsch, Vorstand der Vereinigung der Wohnungsunternehmen in Mittelfranken. Doch für das Erreichen der Klimaschutzziele seien verlässliche Rahmenbedingungen unabdingbar. Schließlich sind es bis zur angestrebten Klimaneutralität des Freistaats im Jahr 2040 nur noch 16 Jahre.

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Grundsteuer: Neue Anzeigepflichten

Durch die Grundsteuerreform wurden eigenständige Anzeigepflichten bei Veränderung des Grundstücks eingeführt. Diese gelten mit dem Stichtag 31. März 2024 (Landesmodell Bayern; Stichtag Bundesmodell: 31. Januar 2024) für alle Grundstückseigentümer.
Das Bewertungsgesetz schafft eine aktive Anzeigepflicht (§ 228 Abs. 2 BewG) zum Beispiel für folgende Veränderungen: den Neubau oder Abriss des Gebäudes, eine Veränderung der Wohn-, Nutz- oder Bruttogrundfläche des Gebäudes, die Kernsanierung, die Veränderung des Entwicklungszustands des unbebauten Grund und Bodens, eine Veränderung des Anteils der Wohn- und Nichtwohnnutzung (Änderung der Grundstücksart) und eine wohnungsrechtliche Teilung bzw. Zusammenlegung. Dabei handelt es sich um abzugebende Steuererklärungen, eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Die Anzeige muss bis 31. März des Folgejahres (Landesmodell Bayern; bei Bundesmodell bis 31. Januar) der Änderungen erfolgen.

Auszug aus dem Anwendungserlass des Bayerisches Grundsteuergesetzes (AEBayGrSt)
Tz. 2.1.228.2:

„Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (siehe Nr. 2.1.222.7), die sich auf die Äquivalenzbeträge auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen könnten, hat dies der Steuerpflichtige zusammengefasst auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Änderungen, die eine Zurechnungsfortschreibung zur Folge haben, wie zum Beispiel der Eigentumsübergang an einem Grundstück, bedürfen keiner Anzeige des Steuerpflichtigen. Bei dem Übergang des zivilrechtlichen oder des wirtschaftlichen Eigentums an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude, ist eine Anzeige abzugeben. Abweichend von § 228 Abs. 2 Satz 3 BewG ist die oben genannte Anzeige nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayGrStG bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das (wirtschaftliche) Eigentum übergegangen ist.“

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Externe Veranstaltung: Rahmenvertragspartner b_solution: Einladung zur Baustellenbesichtigung in Neu-Ulm am 12.03.2024 und 13.03.2024

Die Firma b_solution ist Rahmenvertragspartner für serielles und modulares Bauen 2.0 der Wohnungswirtschaft und stellt ihr Neubauprojekt in Neu-Ulm vor.

Aktuell entsteht ein 5-geschoßiger Wohnbau mit 29 Wohneinheiten inkl. Treppenhäuser und Aufzugsschächte komplett aus vorgefertigten b_solution Massivholzkomponenten.

Der Wohnbau umfasst 3 Gebäudeteile, die Sie in unterschiedlichen Ausbaustadien besichtigen können:

  • Haus 1 bereits bis Estrich fertiggestellt
  • Haus 2 im fertiggestellten Edelrohbau mit TGA Installationen
  • Haus 3 im Edelrohbau

Für das leibliche Wohl in Kombination mit interessanten Vorträgen ist vorgesorgt.

Infos & Anmeldung

Seminarhinweis: Grundlagen des Energiemanagements, der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien am 21. März

Bei diesem Seminar geht es um die Vermittlung von Basiswissen im Bereich Energiemanagement, Energieeffizienz und erneuerbarer Energien. Das Seminar bietet eine breite Palette von Inhalten, die darauf abzielen, die Teilnehmer mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auszustatten, um Energiemanagement in ihren Wohnungsunternehmen erfolgreich umzusetzen, um Energie effizienter zu nutzen und Energiekosten zu senken.

Inhalte:

  • Grundlagen des Energiemanagements
  • Grundlagen des Energieverbrauchs
  • Einführung in die ISO 50001
  • Energieeffiziente Anlagentechnik und Einsatz erneuerbarer Energien
  • Energieeffizienz und Energieeinsparung
  • Dynamische Strompreistarife
Information & Anmeldung

Fortbildungslehrgänge der AWI im Jahr 2024

15. Mai und 21. November: Geprüfte/r Immobilien-Verwalter/in (ESF-Förderung möglich!)
Im Mittelpunkt der Fortbildung stehen vor allem die Inhalte des WEG sowie die, für die Tätigkeit des Immobilienverwalters relevante praktische Anwendung. Die Fortbildung bereitet Sie auf die IHK Prüfung zum Zertifizierten Verwalter/zur Zertifizierten Verwalterin vor. Der Kurs findet in enger Kooperation mit dem Verband der Immobilienverwalter Baden-Württemberg e.V. (VDIV BW) statt. Weitere Informationen finden Sie hier: Link

16. September: Immobilien-Techniker/in – Bautechnik und Architektur für Kaufleute (ESF-Förderung möglich!)
Kaufmännische Mitarbeiter in Wohnungsunternehmen, Verwalter und Immobilienmakler profitieren von bautechnischem Wissen im Gespräch mit Kunden, Handwerkern, Architekten und Bauträgern. Die Fortbildung vermittelt bautechnisches Verständnis und sensibilisiert für kritische Fragestellungen. Teilnehmer erhalten umfassende Einblicke in die Bereiche der Planungsgrundlagen, der Bautechnik und der Haustechnik. Weitere Informationen finden Sie hier: Link

10. Oktober: Geprüfte/r Immobilienfachwirt/in (Förderung über Aufstiegs-BAföG möglich!)
Auf Basis der Ausbildung zum/zur Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau (IHK) werden die Themen in dieser Fortbildung weiter vertieft. Die Fortbildung bereitet auf die externe, bundeseinheitliche IHK Prüfung vor und umfasst die 6 Handlungsbereiche des Rahmenlehrplans der IHK. Immobilienfachwirte übernehmen regelmäßig verantwortungsvolle Aufgaben, bewerten immobilienwirtschaftliche Sachverhalte, bearbeiten systematisch komplexe Problemstellungen und managen immobilienwirtschaftliche Projekte alleine oder im Team. Weitere Informationen finden Sie hier: Link

11. November: Geprüfte Fachkraft für Gebäudemanagement (ESF-Förderung möglich!)
Der Hausmeister hat sich zu einer gefragten Servicekraft mit einem vielfältigen Einsatzgebiet entwickelt. Gerade im immer komplexer werdenden Bereich der Haustechnik müssen Hausmeister einen umfang-reichen und hochtechnischen Aufgabenbereich abdecken. Aber auch als Ansprechpartner vor Ort wer-den Hausmeister oftmals mit Nachbarschaftskonflikten konfrontiert und müssen sich beispielsweise bei der Wohnungsabnahme auch mit rechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen. Der Kurs befähigt die Teilnehmer, die entsprechenden Aufgaben sicher und zuverlässig zu meistern. Weitere Informationen finden Sie hier: Link

Für Rückfragen steht Ihnen die AWI gerne zur Verfügung. Sie erreichen die AWI unter Tel.: 0711/16345 -601 oder per Mail unter info@awi-vbw.de.

KfW-Info: Klimafreundlicher Neubau (297/298, 299): Änderung Vorhabenbeginn zum 01.03.2024

Mit Wirkung ab dem 01.03.2024 entfällt in den Produkten Klimafreundlicher Neubau (297/298, 299) die bisherige Möglichkeit, bei Vorliegen eines vorab dokumentierten Finanzierungsgespräches den Antrag bis spätestens Baubeginn stellen zu können. Ab dem 01.03.2024 gilt: Erst nachdem der Antrag bei der KfW gestellt wurde, kann der förderunschädliche Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder der Abschluss eines Kaufvertrages erfolgen.

Für alle Vorhaben, bei denen die zuvor genannte Möglichkeit des dokumentierten Finanzierungsgesprächs bis 29.02.2024 noch genutzt wurde, können auch nach dem 01.03.2024 weiterhin Anträge gemäß der bis zum 29.02.2024 geltenden Regeln zum Vorhabenbeginn gestellt werden.

Für die Produkte Klimafreundlicher Neubau (297/298, 299) werden die Förderrichtlinie und die Merkblätter zum 01.03.2024 angepasst. Die neuen Merkblattversionen 03/2024 stehen Ihnen im KfW-Partnerportal zur Verfügung.

Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) zum 01.01.2024 geändert

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) sind bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV und bei kurzfristiger Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Verstoß gegen die Dokumentationspflichten ist gemäß § 21 MiLoG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.

Die MiLoDokV regelt Ausnahmen von den Dokumentationspflichten nach § 17 MiLoG – somit auch von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG – für Beschäftigte, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt bestimmte Bruttobeträge (Schwellenwerte) überschreitet. Mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2024 auf € 12,41 und zum 01.01.2025 auf € 12,82 je Zeitstunde n (s. AGV-Nachrichten 6/23) wurden auch die Schwellenwerte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 MiLoDokV angepasst.

Ausnahmen von der Dokumentationspflicht bestehen nunmehr,

  •  wenn das verstetigte regelmäßige Bruttomonatsentgelt € 4.319,00 (ab 01.01.2025: € 4.461,00)
    übersteigt oder
  • wenn das regelmäßige Bruttomonatsentgelt € 2.879,00 (ab 01.10.2025: € 2.974,00) übersteigt und nachweislich bereits über mindestens volle zwölf Monate gezahlt worden ist.

Liegt einer der Ausnahmetatbestände vor, müssen zwar keine Arbeitszeiten aufgezeichnet werden. Der Arbeitgeber muss aber Unterlagen bereithalten, die die Voraussetzungen der jeweiligen Ausnahmeregelung belegen.

Anmerkung:

Die vorbenannten Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bestehen grundsätzlich schon seit dem 16.8.2014 und sind bei Verstößen hiergegen auch bußgeldbewehrt. Sollte ein diesen Verpflichtungen unterliegender Arbeitgeber seine Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten noch nicht erfüllt haben, so ist – soweit möglich – eine Nachholung dessen zu empfehlen.

Für die Aufzeichnung der Arbeitszeit gibt es keine besonderen Formvorschriften. Der Arbeitgeber sollte aber in der Lage sein, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit dokumentiert nachzuweisen. Dies kann mit Stundenzetteln oder durch elektronische Aufzeichnungen erfolgen.

Sollte eine Aufzeichnung der Arbeitszeiten weder vereinbart noch erfolgt sein, besteht das Risiko, dass bei Sozialversicherungsprüfungen, mit Nachzahlungen (Phantomlohn) zu rechnen sind.