Inflation in Bayern im Dezember 2023 bei 3,4 Prozent

Im Jahre 2023 nehmen die Verbraucherpreise in Bayern im Mittel um 5,9 Prozent zu. Insbesondere Nahrungsmittel sind 2023 mit 12,1 Prozent deutlich teurer geworden. Die Energiepreise steigen um 3,6 Prozent. Ohne Nahrungsmittel und Energie legen die Verbraucherpreise im Jahresmittel um 5,2 Prozent zu.

Im Dezember 2023 sind Nahrungsmittel in Bayern 4,7 Prozent teurer als im Vorjahresmonat. Energie kann jedoch um 0,1 Prozent günstiger bezogen werden. Insgesamt sind die Verbraucherpreise im Freistaat um 3,4 Prozent höher als im Dezember 2022. Ohne Nahrungsmittel und Energie verzeichnet das Bayerische Landesamt für Statistik eine Preissteigerung von 3,6 Prozent.

Im Vergleich zum Vormonat steigen die Verbraucherpreise im Dezember 2023 um 0,1 Prozent, darin enthalten ist ein Anstieg der Nahrungsmittelpreise um 0,2 Prozent. Preise für Heizöl (-4,2 Prozent), Kraftstoffe (-4,1 Prozent) und Erdgas (-1,0 Prozent) liegen hingegen unter dem Wert des Novembers 2023.

Zur Meldung

Baupreise für Wohngebäude im November 2023: +4,3 % gegenüber November 2022

Die Preise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude in Deutschland sind im November 2023 um 4,3 % gegenüber November 2022 gestiegen. Im August 2023, dem vorherigen Berichtsmonat der Statistik, waren die Preise im Vorjahresvergleich um 6,4 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erhöhten sich die Baupreise im November 2023 gegenüber August 2023 um 0,4 %. Alle Preisangaben beziehen sich auf Bauleistungen am Bauwerk einschließlich Mehrwertsteuer.

Die Preise für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden stiegen von November 2022 bis November 2023 um 1,5 %. Den größten Anteil an den Rohbauarbeiten und auch am Gesamtindex für den Neubau von Wohngebäuden haben Betonarbeiten und Mauerarbeiten. Während Betonarbeiten im Vorjahresvergleich um 1,3 % günstiger waren, nahmen die Preise für Mauerarbeiten im Vergleich zum November 2022 um 3,3 % zu. Für Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten erhöhten sich die Preise um 4,6 %, Erdarbeiten waren 6,2 % teurer als im November 2022. Die Preise für Zimmer- und Holzbauarbeiten sind im Vergleich zum November 2022 um 1,9 % gesunken.

Die Preise für Ausbauarbeiten lagen im November 2023 um 6,5 % über denen des Vorjahresmonats. Hierbei erhöhten sich die Preise für Tischlerarbeiten um 5,5 %. Diese haben unter den Ausbauarbeiten den größten Anteil am Baupreisindex für Wohngebäude. Bei Heizanlagen und zentralen Wassererwärmungsanlagen (zum Beispiel Wärmepumpen) stiegen die Preise um 9,0 %, bei Nieder- und Mittelspannungsanlagen (zum Beispiel Elektro-Warmwasserbereiter) um 8,0 %. Die Preise für Wärmedämm-Verbundsysteme nahmen um 7,1 % zu.

Neben den Baupreisen werden auch die Preise für Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden (ohne Schönheitsreparaturen) erhoben. Diese lagen im November 2023 um 6,6 % über denen des Vorjahresmonats.

Zeitschrift wohnen 6/2023 – Fehler bei einer kleinen Teilauflage

Durch eine Unachtsamkeit beim Buchbinder wurden bei der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift wohnen 6/2023 einige Exemplare falsch gedruckt. Die betroffenen Ausgaben enthalten wegen einer fehlerhaften Zusammensetzung der Druckbögen teilweise doppelte Artikel und die Seitenaufteilung stimmt nicht. Laut unserer Druckerei sind nur wenige Hefte betroffen.

Falls Sie eines dieser fehlerhaften Exemplare erhalten haben sollten, bitten wir um eine kurze Rückmeldung (tobias.straubinger@vdwbayern.de). Sie erhalten dann umgehend ein vollständiges Heft.

Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.

Neues Rundschreiben – Pflicht zur Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) für verpflichtete Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtete Rechtsanwälte (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Wir berichteten in der vdw aktuell 37/2024.

Die Pflicht zur Registrierung besteht, sobald die Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird, spätestens jedoch seit dem 1. Januar 2024.

In diesem Rundschreiben wird dargestellt, ob selbstständige Rechtsanwälte, Syndikusrechtsanwälte oder nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassene Unternehmensjuristen, die bei Unternehmen oder Verbänden angestellt sind, als Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gelten und sich bei der FIU registrieren müssen.

Download Rundschreiben

Basiszinssatz zum 1. Januar 2024: Anpassung auf 3,62 %

Der Basiszinssatz (§ 247 Abs. 2 BGB) hat sich zum 1. Januar 2024 verändert und beträgt nun 3,62 Prozent.

Nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (Verbrauchergeschäfte) betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs.2 BGB, aktuell also 8,62 Prozent. Nach § 288 Abs. 2 BGB (Handelsgeschäfte) beträgt der Zinssatz bei Entgeltforderungen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, aktuell somit 12,62 Prozent.
Der jeweils maßgebliche Basiszinssatz wird immer zum 1. Januar und zum 1. Juli von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Auf der Internetseite basiszinssatz.de befinden sich ein Zinsrechner und eine Übersicht über die Zinshöhen der letzten Jahre.

Entwurf der Förderrichtlinie BEG EM, die am 1.1.2024 in Kraft treten soll

Das BMWK hat unserem Bundesverband GdW am 20.12.2023 den Entwurf der Förderrichtlinie BEG EM übersandt, die voraussichtlich am 01.01.2024 in Kraft treten soll. Voraussetzung dafür ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Die Kurzfristigkeit der Änderung von Förderbedingungen führt zu erneuter Planungsunsicherheit, zumal der Beginn der Antragstellung für Wohnungsunternehmen offen bleibt. Da die neue Richtlinie am 01.01.2024 in Kraft tritt, können dann auch keine Anträge mehr nach der bestehenden Richtlinie gestellt werden. Die Rücknahme der Beschlüsse des Baugipfels ist ein erneuter erheblicher Vertrauensbruch gegenüber der Wohnungswirtschaft. Dadurch wird die Umsetzung des GEG im bezahlbaren Wohnen massiv gefährdet. Im Gegensatz zu selbstnutzenden Eigentümern erhalten Wohnungsunternehmen weder den Speedbonus, noch höhere Zuschüsse aus sozialen Gründen für Mieter, noch zinsverbilligte Ergänzungskredite. Der GdW wird dies erneut und deutlich gegenüber der Politik thematisieren.

Der Richtlinientext enthält die BEG EM in der vom Haushaltsausschuss des Bundestages am 17.11.2023 beschlossenen Fassung sowie die im Zuge der Einigung zum Haushalt 2024 beschlossenen Anpassungen. Der Text steht noch unter dem Vorbehalt der finalen Zustimmung des Haushaltsausschusses, der im Rahmen eines Umlaufverfahrens hierüber entscheiden wird. Die Veröffentlichung der BEG EM Richtlinie im Bundesanzeiger ist für den 29.12.2023 vorgesehen.

Die wesentlichen wohnungswirtschaftlichen Punkte sind:

  • Die beim Baugipfel zugesagte Ausweitung des Speed-Bonus für Wohnungsunternehmen ist gestrichen, dieser wird ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern gewährt. Die Zuschusshöhe für Heizungstausch beträgt somit 30 % (35 % bei Wärmepumpen mit Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder einem natürlichen Kältemittel). Die maximale Höhe der Förderung ist dabei insgesamt begrenzt durch die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben.
  • Die beim Baugipfel zugesagte befristete Erhöhung des Fördersatzes für sonstige Effizienzmaßnahmen auf 30 % ist gestrichen, es verbleibt wie bisher bei einem Zuschuss von 15 %.
  • Die Obergrenze förderfähiger Ausgaben wird abgesenkt auf 30.000 EUR für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 EUR für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 EUR ab der siebten Wohneinheit.
  • Die Förderung der Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) wandert vom BAFA zur KfW (Nr. 5.3 in der Förderrichtlinie), mit Ausnahme der Förderung der Gebäudenetze unter 5.3 g, die verbleibt beim BAFA.
  • In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz wird ausschließlich der Anschluss an das Netz und nicht die Errichtung von Einzelheizungen gefördert.

Der konkrete Zeitpunkt, ab dem Anträge auf Förderung gestellt werden können, wird in Abstimmung mit dem BMWK von dem jeweiligen Durchführer in dem jeweils geltenden Merkblatt und/oder auf deren jeweiliger Website bekanntgegeben.

Förderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums von 36 Monaten liegen. Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g)) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024, der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.

Die Förderung für den Heizungstausch (mit Ausnahme der Förderung der Gebäudenetze) ist ab 2024 bei der KfW zu beantragen. Voraussichtlich ab 15.02.2024 ist eine Registrierung im Kundenportal der KfW möglich. Start der Antragstellung bei der KfW ist dann für private Selbstnutzer im Einfamilienhaus voraussichtlich ab 27.02.2024. Für alle anderen Antragsberechtigten (Mehrfamilienhäuser/Wohneigentümergemeinschaften, Vermietende, Unternehmen) gibt es einen gestaffelten Start der Antragstellung. Der konkrete Startzeitpunkt wird von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK bekanntgegeben.
Die Förderung für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) sowie für Investitionszuschüsse für Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen ist wie bisher beim BAFA zu beantragen. Antragstellung beim BAFA ist ab 01.01. 2024 möglich.

Die Förderrichtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft und endet mit Ablauf des 31.12.2030.

Ergänzung zum Rundschreiben zur BEG EM vom 20.12.2023

Am 21.12.2023 hat eine technische Fragestunde von BMWK und KfW zur neuen BEG EM für Verbände stattgefunden. Da insgesamt 98 Personen teilnahmen, konnten wir nur wenige Fragen stellen. Gleichwohl wird einiges klarer, auch wenn es sich nur um mündliche Antworten handelt. Das BMWK hat zugesagt, die Fragen im Rahmen der FAQ zur BEG EM schriftlich zu beantworten. Es können auch weitere Fragen eingereicht werden.

Hier die mündlichen Antworten:

  • Es gibt noch keinen Termin, wann das Antragsportal für den Heizungstausch (BEG EM Nr. 5.3, außer Punkt g) für Wohnungsunternehmen öffnet, aber es wird nicht mehr im 1. Quartal 2024 sein.
  • Maßnahmen könnten schon begonnen werden und die Anträge nachträglich gestellt werden (Übergangsfrist bis August, siehe Rundschreiben vom 20.12.2023).
  • Die Umstellung auf Antragstellung nach Abschluss des Liefervertrages sei keine Kehrtwende, sondern mache die Ausnahme „aufschiebende Bedingung im Liefervertrag gilt nicht als Vorhabensbeginn“ zur Regel.
  • Wenn dann die Antragstellung möglich ist, soll der Bewilligungsprozess schnell und automatisiert wie in allen anderen KfW-Programmen laufen. Sei die Bestätigung zum Antrag BzA vollständig und korrekt, käme innerhalb kurzer Frist die automatisierte Zusage. Die BzA muss sich der Antragsteller selbst digital erstellen, nachdem er alle Daten hochgeladen hat. Auch der Liefervertrag müsse mit hochgeladen werden.
    Bei größeren Vorhaben – wie Wohnungsunternehmen – dauere es ggf. länger, die Sofortbestätigung erfolge nur unter Vorbehalt. Das sei die sogenannte „Gelbfallbearbeitung“, also die manuelle Zusage.
    Interessantes dazu im Handbuch zum KfW-Förderportal: „Ein Gelbfall entsteht zum Beispiel, sobald eine Sofortbestätigung mit einer Kreditsumme über 25 Millionen EUR beantragt wird oder der gebäudespezifische Förderhöchstbetrag mit der Beantragung der Sofortbestätigung überschritten wird. … Die manuelle Prüfung durch die KfW – in Abhängigkeit von dem Gelbfallgrund – kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.“
  • Hinsichtlich der Frage, ob im Nachgang zum Förderantrag ausgelöste Aufträge auch förderfähig seien? Es reiche, einen einzelnen Vertrag zu abzuschließen. Die Kosten eventueller weiterer Verträge könnten schon in der beantragten Fördersumme berücksichtigt werden. Allerdings sei keine nachträgliche Kostenerhöhung im Antrag zulässig, man muss das sozusagen vorher schon wissen (oder das max. Mögliche beantragen, Ergänzung von mir).
  • Die Onlineportale stünden uneingeschränkt zur Verfügung, auch zwischen Weihnachten und Neujahr.
  • Alles steht unter dem Vorbehalt, dass Zusagen nur so lange gemacht werden können, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
  • FAQs sollen kurzfristig auf der Website energiewechsel.de eingestellt werden. https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html
BEG Entwurf

Tarifergebnis vom 6.12.2023 tritt zum 1.1.2024 in Kraft

Am 06.12.2023 haben sich die Tarifvertragsparteien auf folgende Eckpunkte für einen Tarifabschluss verständigt:

  1. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit vom 01.01.2024 bis 31.10.2025.
  2. In den Monaten Januar bis Juni 2024 erhalten
    a. Vollzeitbeschäftigte zusätzlich zur tariflichen Vergütung eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11 c) EStG in Höhe von jeweils 300,00 Euro,
    Teilzeitbeschäftigte anteilig im Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten,
    b. Auszubildende zusätzlich zur tariflichen Ausbildungsvergütung eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11 c) EStG in Höhe von jeweils 150,00 Euro.
  3. Individual- oder kollektivrechtlich geleistete oder zugesagte Zahlungen einer Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11 c) EStG (z.B. durch Einzel- oder Gesamtzusage, einzelvertragliche Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen) können auf die Inflationsausgleichsprämie gemäß Ziff. 2 ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern das im Rahmen der jeweiligen einzel- oder kollektivrechtlichen Regelung vorbehalten worden ist.
  4.  Die Löhne und Gehälter werden zum 01.07.2024 um 5,0 Prozent, aufgerundet auf volle 5,00 Euro, erhöht.
  5. Die Löhne und Gehälter werden zum 01.02.2025 um 2,6 Prozent, aufgerundet auf volle 5,00 Euro, erhöht.
  6. Die Ausbildungsvergütungen werden in jedem Ausbildungsjahr zum 01.07.2024 um 70,00 Euro und zum 01.02.2025 um weitere 30,00 Euro erhöht.
    Es wird eine Erklärungsfrist bis zum 05.01.2024 vereinbart.
  7. Die Tarifparteien nehmen, zeitnah nach Abschluss der Verhandlungen zum Manteltarifvertrag, Gespräche zur Reform des Vergütungstarifvertrages, insbesondere zur Zusammenführung der Lohn- und Gehaltsgruppen auf.

Die gemeinsame Tarifkommission von ver.di und der IG BAU dem Tarifergebnis vom 06.12.2023 am 08.12.2023 zugestimmt. Der Verbandsausschuss des Arbeitgeberverbandes hat seine Zustimmung am 15.12.2023 erteilt. Die Regelungen treten somit am 01.01.2023 in Kraft.

Mietrecht: Korrektur der Dezember-Soforthilfe aus 2022

§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, §§ 1-15 EWSG

Woher kommt die Entlastung?

Das Entlastungspaket der Bundesregierung beläuft sich auf nahezu 300 Milliarden Euro und zielt darauf ab, Bürgerinnen und Bürger finanziell zu unterstützen. Ein besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, die in der Vergangenheit teilweise erheblich gestiegenen Energiekosten zu reduzieren. Der als Energie-Rabatt ausgestaltete Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme entlastete Endverbraucherinnen und -verbraucher, indem die Gasversorger und Wärmeversorgungsunternehmen ihre Kundschaft, in unserem Fall die Wohnungsunternehmen, für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigten. Entweder durch Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an die Wohnungsunternehmen. Auch eine Kombination aus beiden Elementen war möglich.

Rechtsgrundlage bildet das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist. Im Jahr 2023 folgten weitere Entlastungen, die ab Januar 2024 eingestellt werden sollen.

Wie erreichte das Geld die Mieterinnen und Mieter?

Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Gasliefervertrag begleichen ihre Kosten über die Betriebskostenabrechnung. Die Höhe der Entlastung wird gem. § 2 Abs. 2 EWSG berechnet. Das Wohnungsunternehmen hat die erhaltene Entlastung in dieser Höhe gemäß § 5 Abs. 1 EWSG in der Regel in der Betriebskostenabrechnung 2022 an seine Mieterinnen und Mieter weitergegeben.

Was passiert, wenn die Entlastung zu hoch ausgefallen ist?

Der im Auftrag des Bundes von PWC (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) per Bescheid an den Gasversorger bzw. das Wärmeversorgungsunternehmen gezahlte Entlastungsbetrag kann durch Änderung dieses Bescheides wieder gekürzt werden, beispielsweise aufgrund von Berechnungsfehlern. Als Folge davon entsteht ein Rückforderungsanspruch des Versorgers gegenüber dem Wohnungsunternehmen.

Sollte ein Wohnungsunternehmen einen zu hohen Entlastungsbetrag über die Betriebskostenabrechnung ausgezahlt haben, ist es auch in seinem Interesse, dies zu korrigieren. Das EWSG sieht keinen eigenständigen Rückerstattungsanspruch des Vermieters, in unserem Fall des Wohnungsunternehmens, wegen zu hoher an seine Mieterinnen und Mieter gewährter Entlastungen, vor.

Rechtliche Erwägungen:

Ob die Regelungen des BGB zur Korrektur von fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen anwendbar sind, kann nach derzeitigem Kenntnisstand nicht mit Sicherheit gesagt werden. Um sicherzugehen, sollte aber vorrangig versucht werden, diese Regelungen einzuhalten:
„§ 556 (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist die Geltendmachung von Nachforderungen durch den Vermieter zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums ausgeschlossen. Das bedeutet, dass, wenn das Abrechnungsjahr dem Kalenderjahr entspricht, grundsätzlich noch in diesem Jahr die Rückforderung bei den Mietern in Rechnung gestellt werden soll. Sollte dies zeitlich nicht mehr umsetzbar sein, so müsste die Korrektur so schnell wie möglich erfolgen und darauf gestützt werden, dass man die Nichteinhaltung der Jahresabrechnungsfrist nicht zu vertreten hat.

Die Korrektur sollte durch den Vermieter in „aktiver“ Weise, d.h. durch Geltendmachung der Zahlung und nicht durch Verrechnung/Aufrechnung gegen ein mögliches BK-Guthaben aus der nachfolgenden Abrechnungsperiode, zeitnah geschehen. Um eine Berechnung des auf jeden Mieter entfallenden Anteils der Rückforderung kommt man dabei nicht herum. Eine vollständig neue Betriebskostenabrechnung, die auch noch anderer Betriebskostenpositionen enthält, ist nicht erforderlich. Wählt ein Wohnungsunternehmen dennoch den Weg der Aufrechnung, dann könnte trotzdem die Notwendigkeit entstehen, den Anspruch „aktiv“ geltend zu machen. Nämlich dann, falls kein Guthaben zur Verfügung steht und die Mietpartei zur BK-Nachzahlung verpflichtet ist.

Sollte aus rechtlichen Gründen eine Rückforderung nicht auf Grund der betriebskostenrechtlichen Regelungen möglich sein, so müsste man sich der Mietpartei gegenüber auf einen Anspruch aus § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung berufen können, da dieser durch die zu viel erhaltene Entlastung ungerechtfertigt bereichert ist. Hier müsste argumentiert werden, dass die Dezember-Soforthilfe als staatliche Subvention an die Mieter weitergeleitet wurde. Dies erfolgte lediglich aus praktischen Gründen über die Betriebskostenabrechnung des Wohnungsunternehmens.

Die Territoriale Agenda 2030 in der Praxis: Abschlusspublikation der Pilotaktion

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) – in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt-, und Raumforschung (BBSR) – hat nun die Abschlusspublikation der von Deutschland initiierten Pilotaktion „Zukunftsperspektiven für strukturschwache Räume“ veröffentlicht.

Unter dem Titel „Die Territoriale Agenda 2030 in der Praxis: Gemeinsam für den ländlichen Raum – Impulse für eine kooperative Regionalentwicklung in Deutschland und Europa“ präsentiert die Publikation die Ergebnisse und gesammelten Erfahrungen der Pilotaktion. Die sechs Partnerregionen aus Deutschland, Frankreich, Portugal und Österreich haben innovative Maßnahmen zur Sicherung der Daseinsvorsorge in den in den Bereichen Digitalisierung, Mobilität, Gesundheit und Nahversorgung erprobt.

Eine zentrale Erkenntnis ist, dass die ländlichen Regionen der Pilotaktion und darüber hinaus als proaktive Regionen agieren, die über Expertise, Kooperation und Engagement trotz eingeschränkter Ressourcen Vieles voranbringen. Die Pilotaktion hat aufgezeigt, welche positiven Hebelwirkungen eine kooperative Regionalentwicklung vor Ort bewirken kann.

Die Publikation steht sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache zum Download zur Verfügung. Sie können die Publikation gerne herunterladen und weitergeben. Link zum Download

Druckexemplare können Sie unter dem Betreff „Die Territoriale Agenda 2030 in der Praxis: Gemeinsam für den ländlichen Raum“ bei beatrix.thul@bbr.bund.de bestellen solange der Vorrat reicht.

GdW-Rundschreiben Energiepreise und CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Zu den steigenden Energiepreisbestandteilen 2024, dem Wegfall der Preisbremsen sowie zur Aufteilung der CO2-Kosten nach dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) hat der GdW ein Rundschreiben mit aktuellen Informationen für Sie verfasst.

Das Wichtigste:

Für Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten, die ab dem 01.01.2023 begonnen haben, müssen die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.

Handlungsempfehlung von VKU, BDEW und AGFW hilfreich

Die notwendigen Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten liegen den Energielieferanten bei Wärmenetzen zumindest in den ersten Monaten eines Jahres noch nicht vor. Der Gesetzgeber hat dazu keine Regeln erlassen. Die energiewirtschaftlichen Verbände VKU, BDEW und AGFW haben nun gemeinsam eine Stichtagsregelung zur Umsetzung der Informationspflichten für Wärmelieferanten in Form einer Handlungsempfehlung erarbeitet. Der GdW begrüßt die Handlungsempfehlung, drängt aber weiter auf eine gesetzliche Klarstellung.

CO2-Rechner des BMWK nicht verwenden

Das BMWK bietet auf seiner Website ein Tool zur „Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten“ an. Der GdW empfiehlt dringend, diesen Rechner nicht zu benutzen. Die Ergebnisse weichen vom CO2KostAufG ab. Es gilt das Gesetz.

Hilfestellung gibt auch die GdW Arbeitshilfe 92 zur Umsetzung des Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz –CO2KostAufG) in der Wohnungswirtschaft.

Steigende Energiepreisbestandteile 2024 und Wegfall der Preisbremsen

Die temporäre Umsatzsteuer-Reduktion für Gas und Wärme läuft spätestens zum 29.02.2024 aus. Die Preisbremse für Gas, Wärme und Strom wird nicht über den 31.12.2023 hinaus verlängert. Der CO2-Preis steigt am 01.01.2024 um 10 EUR/t. Beim Strompreis fällt der Zuschuss für Übertragungsnetzentgelte weg.

Zum GdW-Rundschreiben