Verpflichtungen von Wohnungsvermietern nach Maßgabe der EG-Verordnung zur Terrorismusbekämpfung insbesondere bei Untervermietung

Bereits in den Jahren 2001 und zuletzt 2015 haben wir über die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 zur Terrorismusbekämpfung informiert. Diese ordnen an, dass den in den entsprechenden Anhängen zu den Verordnungen aufgeführten Personen und Einrichtungen (sog. “Sanktionslisten”) weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Insbesondere bei der Erlaubnis zur Untervermietung haben Unternehmen bei Anhaltspunkten vorbeugende Maßnahmen zur Beachtung der EG-Verordnungen zu treffen.

Der Begriff der wirtschaftlichen Ressource umfasst zunächst jede Art von Vermögenswerten, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind. Erfasst werden also auch Vermögenswerte, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

Allerdings haben die o. g. Verordnungen nicht die Verhinderung einer nur persönlichen Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zu Verbrauchszwecken zum Ziel. Nach Mitteilung aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vom 18.07.2008 dient die Anmietung zu Wohnzwecken grundsätzlich der persönlichen Verwendung zu Ver- bzw. Gebrauchszwecken. Gemietete Wohnräume sind demnach grundsätzlich keine wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne der o. g. Verordnungen. Dementsprechend sind Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die Identität der Mieter mit den Namens- bzw. Sanktionslisten abzugleichen.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn für den Vermieter absehbar ist, dass der Wohnraum auch für den Erwerb von Geldern verwendet werden soll, etwa durch Untervermietung. In diesem Fall ist etwa im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis für die Gebrauchsüberlassung an Dritte (vgl. § 540 Abs. 1 BGB) die Frage eines Abgleichs des Namens des Mieters mit den Namenslisten der Sanktionslisten durchzuführen. Dieser Abgleich könnte auch automatisch durch entsprechende Softwareanbieter erfolgen.

Eine Aktualisierung der Sanktionslisten findet sich etwa unter diesem Link

 

Bafa-Merkblatt

Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem HinSchG

Ab dem 17. Dezember 2023 gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach § 12 Abs. 1 HinSchG für alle privatwirtschaftlichen und kommunalen Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verstoß gegen das HinSchG oder das Unterlassen der Einrichtung einer internen Meldestelle bußgeldbewehrt.

Wie informiert, können wir Sie rechts- und branchenkompetent unterstützen und für Sie sowohl Einrichtung als auch Betrieb der Meldestellen-Funktion nach dem HinSchG übernehmen. Hierbei gewährleisten wir die berufsrechtlich bzw. anwaltlich gebotene Vertraulichkeit und Verschwiegenheit.

Kommen Sie bei Interesse an den vertraglichen Konditionen gerne auf Ihre Ansprechpartnerin Dr. Julia Betz zu.

Kontakt:
Dr. Julia Betz
Rechtsanwältin
Tel.: +49 89 290020-422
E-Mail: julia.betz@bavaria-legal.de

ifo-Institut: Düstere Perspektiven für den Wohnungsbau

Die Situation im Wohnungsbau verdunkelt sich weiter. Immer mehr Unternehmen klagen über Auftragsmangel. Im November waren es 49,1% der Unternehmen, nach 48,7% im Vormonat. Dies stellt bereits den achten Anstieg in Folge dar. Auftragsstornierungen spielten dabei mit 21,5% der Meldungen eine fast unvermindert große Rolle wie im Vormonat (22,2%). „Den Wohnungsbauunternehmen springen reihenweise die Kunden ab. Die hohen Baukosten und das aktuelle Zinsniveau lassen viele Bauherren verzweifeln. Viele Projekte rechnen sich unter diesen Bedingungen schlicht nicht mehr und müssen zurückgestellt oder gestrichen werden“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen.

Für einige Unternehmen wird das schwache Neugeschäft gefährlich. 11,1% der Teilnehmenden melden Finanzierungsschwierigkeiten, nach 9,9% im Oktober. Dabei notiert das Geschäftsklima mit außerordentlich schwachen -54,6 Punkten auf dem niedrigsten Stand seit Beginn der Erhebung 1991. Das war nochmals eine geringfügige Verschlechterung gegenüber den beiden ähnlich schwachen Vormonaten. „Die Stimmung unter den befragten Betrieben bleibt eisig“, kommentiert Wohlrabe. „Besserung ist im Moment nicht in Sicht.“ Die aktuellen Meldungen zur Haushaltskrise dürften dabei noch keinen wesentlichen Einfluss auf die Befragungsergebnisse gehabt haben, der Großteil der Antworten ging in der ersten Novemberhälfte ein. Damit ist auch noch nicht abzulesen, wie sich die Insolvenz der Signa-Holding auf die Stimmung auswirkt.

Nie wieder ist jetzt! Immobilienwirtschaft zeigt Gesicht für ein friedliches und respektvolles Miteinander

Immobilienverbände beteiligen sich an breitem Bündnis gegen Antisemitismus, Judenhass, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit – und
veröffentlichen gemeinsames Memorandum

Die Verbände in der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) beteiligen sich an einem breiten Bündnis aus allen gesellschaftlichen Bereichen, um Gesicht zu zeigen für ein friedliches und respektvolles Miteinander, gegen Antisemitismus, Judenhass, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Die BID unterstützte die Solidaritätsveranstaltung „Nie wieder ist jetzt! Deutschland steht auf“ am 10. Dezember 2023 in Berlin. Zu der Initiative haben unter anderem Bärbel Bas, Bundestagspräsidentin, Kai Wegner, Regierender Bürgermeister von Berlin, sowie Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft aufgerufen.

Anlässlich der Solidaritätsveranstaltung veröffentlichten die Verbände in der BID ein gemeinsames Memorandum:

„Aus tiefer Überzeugung, dass für die Grundfesten und Werte unserer Demokratie in allen Teilen der Gesellschaft etwas getan werden muss, erklärt die BID: Das Existenzrecht Israels war und ist in Deutschland keine Leerformel. In unserem Land müssen Jüdinnen und Juden ohne Wenn und Aber frei und ohne Angst leben können. Dieses Grundverständnis darf durch nichts und niemanden gestört werden, auch nicht in unseren Nachbarschaften. Antisemitismus und Rassismus wird von uns in keiner Form toleriert.

In unseren Nachbarschaften ist für jede Form der religiösen Intoleranz kein Platz und wer bei uns leben will, muss dies nicht nur akzeptieren, sondern auch danach handeln. Denn das ist die Grundlage unserer Demokratie. Unsere Verfassung schützt nicht nur und gibt Rechte, sondern sie legt uns Verpflichtungen auf. Wer diese Grundrechte und Werte unserer Demokratie ablehnt oder mit Füßen tritt, darf und muss mit der vollen Härte des Gesetzes rechnen.

Die Sicherheit Israels und aller Jüdinnen und Juden ist unsere Verpflichtung. Dieses Selbstverständnis ist unverrückbar, unumstößlich und nicht verhandelbar.“

Workshop Technik: Jetzt zukunftsfähig modernisieren – Bausteine auf dem Weg zum klimaneutralen Gebäudebestand am 25. Januar

Die Wohnungsunternehmen stehen 2024 vor noch nie dagewesenen Herausforderungen, um die Dekarbonisierung des Gebäudebandes voranzutreiben. Es gibt keinen Königsweg, keine eindeutigen und schnellen Lösungen. Von großer Bedeutung ist stattdessen der gemeinsame Austausch über Vorgehensweisen und Erfahrungen, um als Branche Antworten auf die vielen Fragen zu finden.

In den Blick genommen werden beim Workshop Technik 2024 Schritte zur wirtschaftlichen Dekarbonisierung eines gesamten Gebäudeportfolios und drei Bausteine der Bestandsentwicklung: das Energiemanagement, die Serielle Modernisierung und die Wärmeversorgung. Wie immer diskutieren wir kontrovers mit den Beratern, Systemanbietern und Herstellern über ihre Strategien, Konzepte und Produkte.

Die Veranstaltung, gemeinsam konzipiert mit den Mitgliedern des Fachausschuss Technik, wird von Prof. Dr. Viktor Grinewitschus, Technische Gebäudeausrüstung und Energiefragen der Immobilienwirtschaft, EBZ Business School, Bochum, inhaltlich begleitet und moderiert.

Information und Anmeldung

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen – EnWG

Am 27.11.2023 hat die BNetzA ihre Beschlüsse zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in die Energienetzsteuerung nach § 14 a EnWG veröffentlicht und damit das Festlegungsverfahren abgeschlossen. Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen u. a. Wärmepumpen und Ladepunkte für E-Fahrzeuge.

Der GdW hatte im Juni über dieses Verfahren informiert und anschließend eine Stellungnahme abgegeben. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind in den nun veröffentlichten Dokumenten eine Reihe Verbesserungen enthalten, für die sich auch der GdW stark eingesetzt hatte. Diese positiven Veränderungen im Hinblick auf den Einsatz von (Groß-)Wärmepumpen sind vor allem in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Wärmepumpe entstanden und ein großer interessenpolitischer Erfolg für die Wohnungswirtschaft.

Folgende Kernaspekte sind im nun vorgelegten Beschluss enthalten:

  • Nach § 14 a EnWG i.V.m. dem vorliegenden Beschluss der BNetzA sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten, Letztverbraucher und Anschlussnehmer verpflichtet, Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen.
  • Die netzorientierte Steuerung durch den Netzbetreiber darf nur zur Abwendung einer Gefährdung aufgrund von Überlastungen eines Netzbereichs ergriffen, und nicht präventiv eingesetzt werden.
  • Die BNetzA erkennt die zukünftig bedeutende Rolle von Wärmepumpen in der Wohnungswirtschaft an und gewichtet die Verantwortung von Vermietern gegenüber Mietern höher als die Interessen der Betreiber anderer Anlagen.
  • Die Regelung betrifft ausschließlich Anlagen, die mittel- oder unmittelbar an die Niederspannung angeschlossen sind.
  • Der Beschluss definiert abschließend als steuerbare Verbrauchseinrichtungen Ladepunkte für Elektromobile, Wärmepumpen sowie Klimaanlagen und Stromspeicher. Nachtspeicherheizungen sind explizit ausgenommen.
  •  Erfasst sind alle Anlagen mit einem Leistungsbezug >4,2kW. Dieser Wert stellt gleichzeitig auch den mindestens zu gewährenden netzwirksamen Leistungsbezug im Falle der Drosselung dar.
  • Für Großwärmepumpen >11kW Anschlussleistung wird ein gesonderter Skalierungsfaktor angesetzt, anhand dessen die Ermittlung der Mindestleistung in prozentualer Abhängigkeit von der Netzanschlussleistung gewährleistet wird.

Ein ausführliches Rundschreiben finden Sie hier zum Herunterladen.

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Energieeffiziente Gebäude: BAFA setzt Förderprogramme aus – BEG-Förderung (Wärmepumpenförderung) nicht betroffen

Das Urteil des Bundesverfassungsgericht wirkt sich auch auf die Förderprogramme des BAFA aus, da die finanziellen Mittel für diese Programme aus dem Klima- und Transformationsfond bedient werden.

Hiermit informieren wir Sie, dass das BAFA folgende Förderprogramme derzeit ausgesetzt hat:

  1. Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
  2. Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
  3. Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
  4.  Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)
  5.  Aufbauprogramm Wärmepumpe (AWP)
  6. Förderprogramm Serielle Sanierung
  7. Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen (Kälte-Klima-Richtlinie)
  8. Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Wirtschaft und Kommunen (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
  9. Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land

Ausgenommen von der Antragspause sind die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Die Meldung des BAFA ist zu finden hier

Umfrage BBSR-Expertenpanel Immobilienmarkt” 2023

Bereits am 20. November 2023 startete die jährliche Befragung für das „BBSR-Expertenpanel Immobilienmarkt“, eine Online-Befragung des Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) unter Marktexpertinnen und –experten aus der Immobilienbranche – siehe Anschreiben.

Über den im Schreiben vermerkten Link können sich Interessierte auf der BBSR-Webseite eintragen und erhalten kurz nach Befragungsstart einen Zugang zum Fragbogen. Die Auswertungen erfolgen selbstverständlich anonym und datenschutzkonform.

Weitere Informationen zum BBSR-Expertenpanel Immobilienmarkt finden Sie unter diesem Link

BBSR-Anschreiben

Anwendung des geldwäscherechtlichen Begriffs “Güterhändler” auf Wohnungsunternehmen

Mit vdw aktuell 37/2023 haben wir Sie über das GdW-Schreiben vom 16. Oktober 2023 zum Geldwäschegesetz informiert. Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtete Wohnungsunternehmen müssen sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch registrieren. Diese Pflicht trifft Wohnungsunternehmen zum Beispiel, soweit sie unter den geldwäscherechtlichen Begriff des Immobilienmaklers nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG fallen.

Die Pflicht zur Registrierung besteht, sobald die Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024. Eine solche Bekanntgabe ist bislang nicht erfolgt, so dass jedenfalls bis dato (noch) keine Verpflichtung besteht. Nach Rückfrage bei der FIU wird diese Bekanntmachung wahrscheinlich auch bis zum Jahresende nicht mehr erfolgen. Jedoch ist die Registrierung unabhängig von der Bekanntmachung spätestens ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend.

Wie im Schreiben vom 16. Oktober 2023 dargestellt, ist unklar, ob Wohnungsunternehmen (auch) als Güterhändler im Sinne des § 1 Abs. 9 GwG einzustufen und damit geldwäscherechtliche Verpflichtete nach § § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG sind, soweit sie auch Grundstücke kaufen oder verkaufen.

Der GdW Fachausschuss Recht vertritt die Ansicht, dass Wohnungsunternehmen, die Grundstücke kaufen oder verkaufen nicht per se dem geldwäscherechtlichen Begriff “Güterhändler” unterfallen, sondern nur, wenn und soweit der gewerbliche Handel mit Grundstücken integraler Bestandteil des Geschäftskonzepts ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Kauf des Grundstücks gezielt erfolgt, um es entsprechend – bebaut oder unbebaut – weiter zu veräußern. Daher wären nach Ansicht des GdW Fachausschusses Recht Bauträgergeschäfte vom Begriff entsprechend erfasst.

Ein ausführliches Rundschreiben mit den Erwägungen des GdW Fachausschuss Recht finden Sie hier:

Zu den GdW-Schreiben

Umsatzsteuerliche Regelungen bei Lieferung und Installation von PV-Anlagen umsetzen

Es vermehren sich Hinweise, dass die umsatzsteuerlichen Neuregelungen bei Installation und Lieferung von PV-Anlagen in der Praxis bei Wohnungsunternehmen nicht umgesetzt werden.

Hintergrund:
Für Lieferungen/Installationen von PV-Anlagen, die ab 1.1.2023 erfolgen, gilt in aller Regel ein Umsatzsteuersatz von 0 %.

Wichtig:
Auf die Bestellung, Vorarbeiten, Abschlagszahlungen etc. kommt es nicht an. Entscheidend ist, wann die PV-Anlage betriebsbereit zur Verfügung steht, also als geliefert gilt.

Bei einer Bruttoleistung der PV-Anlage bis zu 30 KWP ist automatisch, ohne weitere Prüfung, 0 % Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen. Ein Wahlrecht hierzu gibt es nicht.

Bei höherer Leistung müssen die Ortvoraussetzungen geprüft werden. Dies sind bei Wohnungsunternehmen in aller Regel erfüllt. Auch hier gibt es kein Wahlrecht; sind die Voraussetzungen erfüllt, ist zwingend eine Rechnung mit 0% Umsatzsteuer auszustellen.

In der Praxis werden seitens der PV-Lieferanten/Installateure aber weiterhin Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer ausgestellt. Das führt bei Wohnungsunternehmen ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit zu einer Verteuerung der PV-Anlage um 19 %.

Durch diesen Falschausweis der Umsatzsteuer entfällt selbst für vorsteuerabzugsberechtigte Wohnungsunternehmen der Vorsteuerabzug wegen § 14c UStG komplett.

Gezogene Vorsteuern müssen vom Wohnungsunternehmen zurückgezahlt werden, der PV-Lieferant schuldet die Umsatzsteuer trotzdem.

Das Wohnungsunternehmen ist in der Pflicht und hat den PV-Lieferanten/Installateur, um eine korrekte Rechnungsstellung anzuhalten. Es droht ansonsten der Tatbestand der Steuerverkürzung/ Steuerhinterziehung.
Sollten Sie als Wohnungsunternehmen in 2023 PV-Anlagen gekauft bzw. installiert haben, besteht also bereits aufgrund der ordnungsgemäßer Geschäftsführung Handlungsbedarf.