DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft 2024

Ausschreibungsstart: Jetzt bis zum 31. Januar 2024 bewerben!

Der DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft 2024 sucht unter dem Motto „Auf Erfolgskurs: Mehrwerte schaffen im ganzen Team“ Konzepte, die die Immobilienwirtschaft zur attraktiven Arbeitgeberin machen. Unternehmen können sich ab sofort bis zum 31. Januar 2024 bewerben.

Das Fachmagazin DW Die Wohnungswirtschaft richtet den DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft zum 21. Mal aus, um herausragende Beispiele aus der Praxis der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zu ehren. Präsentiert wird der Award von der Aareon AG. Axel Gedaschko, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. ist erneut Schirmherr der Initiative.

Demografischer und gesellschaftlicher Wandel: Neue Arbeitskonzepte gesucht

Die demografischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen stellen die Arbeitswelt zunehmend vor große Herausforderungen, Mitarbeitende zu gewinnen, langfristig zu motivieren, zu entwickeln und zu binden. Gerade angesichts der immer umfangreicher werdenden Komplexität der immobilienwirtschaftlichen Aufgaben wächst der Personal- und Fachkräftebedarf stärker an. Daher muss die Branche zum einen qualifiziertes Personal für die Immobilienunternehmen stetig sichern und weiterbilden, zum anderen aber auch die Immobilienunternehmen selbst für die Mitarbeitenden grundsätzlich attraktiv gestalten und moderne Arbeitsorganisationen implementieren.

Die Anforderungen der heutigen Arbeitnehmenden gehen noch weiter: Vereinbarkeit von Familie und Beruf, ein modernes Arbeitsumfeld zum Wohlfühlen, mobiles Arbeiten mit innovativen digitalen Lösungen, Teamarbeit und mehr Verantwortung durch verteilte Führung, Weiterentwicklungsmöglichkeiten und Wertschätzung sind die wichtigsten Stichworte.

Für den DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft 2024 werden Strategien und gelebte Führungs- und Organisationskonzepte gesucht, die immobilienwirtschaftliche Unternehmen zu attraktiven Arbeitgebern für neue und bestehende Mitarbeitende machen.

Die Lösungsansätze dafür liegen im Personalmanagement, im Wissenstransfer, der Aus- und Weiterbildung, aber auch dem täglichen Arbeiten an den Objekten und in den Quartieren der Immobilienwirtschaft sowie zukunftsorientierten Strategien.

Welche Konzepte zu Führung und Arbeitsorganisation haben Sie? Wie gewinnen und binden Sie Mitarbeitende? Wie begeistern Sie Ihre Mitarbeitenden immer wieder für den Arbeitsalltag? Wie unterstützen Sie Mitarbeitende durch moderne Arbeitsmittel und Software bei der täglichen Arbeit? Wie fördern Sie komplexes Denken und Handeln und damit auch das Wachsen von Wissen und Leistung? Wie lassen Sie Mitarbeitende am Unternehmen und seinen Erfolgen teilhaben?

Kriterien für eine Bewerbung

Gesucht werden Projekte, die effiziente Konzepte und umsetzbare Lösungsansätze für die beschriebenen Herausforderungen gefunden haben. Entscheidend für die Jurybewertung ist, dass es sich um konkrete Projekte handelt, die bereits abgeschlossen, beziehungsweise begonnen mit ersten Zwischenergebnissen sind. Kern der Bewerbungen müssen klare und belegbare Projektaussagen sein. Bewerbungen können bis zum 31. Januar 2024 online unter www.dw-zukunftspreis.de eingereicht werden.

Der DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft richtet sich an Wohnungs- und Immobilienunternehmen aus allen Regionen Deutschlands, die im Rahmen der aufgeführten Projekt- und Prozessbeispiele besonders innovative zukunftsgerichtete Leistungen vollbracht haben. Ziel des Preises ist es, Best-Practice-Lösungen in der Immobilienwirtschaft nicht nur zu identifizieren, sondern auch anzuerkennen. Die aufmerksamkeitsstarke Preisverleihung während einer Aareon-Veranstaltung und die Veröffentlichung der Siegerprojekte im führenden Branchenmagazin DW Die Wohnungswirtschaft sowie über weitere (Online-)Kanäle von Haufe.Immobilien soll den Wissenstransfer zwischen deutschen Wohnungs- und Immobilienunternehmen fördern.

Namhafte Jury kürt die Sieger

Die Jury setzt sich aus namhaften Vertretern der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zusammen, den Juryvorsitz hat Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Franz-Josef Radermacher inne, unter anderem Mitglied im Club of Rome. Die technische und organisatorische Betreuung der Jurysitzungen übernimmt der BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. Unterstützt wird der DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft außerdem vom BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.

Die Partner würdigen mit diesem Preis Wohnungs- und Immobilienunternehmen, die besonders zeitgemäße und zukunftsfähige Konzepte zur Bewältigung ihrer immobilienwirtschaftlichen und unternehmerischen Herausforderungen erarbeitet und umgesetzt haben.

Weitere Informationen sowie das Online-Bewerbungsformular finden Sie unter www.dw-zukunftspreis.de.

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Erneut steigende Einwohnerzahlen in Bayern im ersten Halbjahr 2023

Am 30. Juni 2023 zählt der Freistaat Bayern 13 392 495 Einwohner und damit 23 102 mehr als Ende des Jahres 2022 (13 369 393 Personen). Die Zunahme der Bevölkerung in den ersten beiden Quartalen liegt damit auf dem Niveau vor der Corona-Pandemie. Im ersten Halbjahr 2019 lag der Anstieg der Bevölkerung bei rund 20 500 Einwohnern.

Im unmittelbaren Vergleich mit den Vorjahren (erstes Halbjahr der Jahre 2020 bis 2022) sind zunächst besondere Rahmenbedingungen der jeweiligen Jahre zu beachten. Im Jahr 2020 stagnierte die Bevölkerungszahl im ersten Halbjahr (- 1 200 Personen) aufgrund von Reisebeschränkungen im Zuge der Covid-19 Pandemie und den damit einhergehen-den geringen Wanderungsbewegungen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 stieg die Bevölkerungszahl wieder moderat an (+ 14 555). Im ersten Halbjahr des Jahres 2022 gab es hingegen einen enormen Bevölkerungszuwachs (+154 130 Personen) bedingt durch die Fluchtbewegungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine.

Das Bevölkerungsplus Bayerns im ersten Halbjahr 2023 resultiert aus einem Wanderungsgewinn gegenüber den anderen Bundesländern und einer Nettozuwanderung aus dem Ausland. So ziehen zwischen Anfang Januar und Ende Juni 2023 ca. 51 900 Bürge-rinnen und Bürger aus dem übrigen Bundesgebiet nach Bayern während etwas über 49 300 Personen dorthin abwandern. Daraus ergibt sich gegenüber den anderen Bundesländern ein Wanderungsgewinn von rund 2 600 Personen. Aus dem Ausland ziehen im gleichen Zeitraum gut 155 700 Personen nach Bayern und etwa 109 100 Personen wandern aus Bayern ins Ausland ab, so dass ein Wanderungsplus gegenüber dem Ausland von rund 46 600 Personen verbleibt.

Bei den natürlichen Bevölkerungsbewegungen gibt es in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 knapp 56 000 Geburten und rund 73 900 Sterbefälle, woraus sich erneut ein Geburtendefizit in Höhe von etwa 17 900 Personen ergibt. Zum Vergleich: Im ersten Halbjahr 2022 kamen auf rund 60 400 Geburten über 74 200 Sterbefälle (Geburtendefizit: 13 800).

Die verbleibende rechnerische Abweichung zur Gesamtveränderung von rund 8 300 Personen im ersten Halbjahr 2023 beruht auf sogenannten „sonstigen Veränderungen“, unter die beispielsweise Korrekturbuchungen der Kommunen oder Nachmeldungen fallen.

Gesamtblick: Alle sieben Regierungsbezirke Bayerns verzeichnen steigende Einwohnerzahlen in der ersten Jahreshälfte 2023

Alle bayerischen Regierungsbezirke können von Januar bis Juni 2023 eine positive Entwicklung der Einwohnerzahlen verzeichnen. In den ersten sechs Monaten nimmt die Bevölkerung in Oberbayern um 2 471, in Niederbayern um 2 870, in der Oberpfalz um 3 483, in Oberfranken um 1 183, in Mittelfranken um 3 868, in Unterfranken um 1 487 und in Schwaben um 7 740 Personen zu.

Seminarhinweis: “Nachverdichtung auf bebauten Grundstücken – rechtliche Rahmenbedingungen für die Baurechtsoptimierung” am 18. Oktober 2023

Baulücken, ungenutzte Hofflächen, Luft nach oben: Die Nachverdichtung bereits bebauter Grundstücke birgt erhebliches Potenzial bei der Optimierung von Baurechten. Die gesetzlichen Regelungen bieten zwar Spielraum für attraktive Lösungen, setzen allerdings gleichzeitig auch Grenzen. Darüber hinaus ist auch die Wahl des richtigen Verfahrens sowie die Einbindung von Nachbarn entscheidend für den Erfolg.

Dieses Seminar richtet sich daher an alle am Bau Beteiligten: Anhand anschaulicher Beispiele aus der Praxis erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte und Vorgehensweisen zur nachhaltigen Steigerung des Bauraums.

Informationen & Anmeldung

Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen und zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten beschlossen

Die Bundesregierung hat am 13. September 2023 den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen beschlossen.

Der Gesetzentwurf, der nunmehr dem Deutschen Bundestag zugeleitet wird, ermöglicht die Durchführung reiner Online-Versammlungen im Wohnungseigentumsrecht durch einen Mehrheitsbeschluss. Darüber hinaus wird die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sog. privilegierten baulichen Veränderungen des Wohnungseigentumsrechts und des Mietrechts aufgenommen. Schließlich wird die Übertragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ermöglicht, die der Nutzung von Grundstücken für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sowie für bestimmte Anlagen im Zusammenhang mit der Herstellung und Nutzung von Wasserstoff dienen.

Der GdW hat zum Entwurf im Rahmen der Verbändeanhörung Stellung genommen. Über den Entwurf des Bundesministeriums der Justiz wurden Sie in einem Rundschreiben vom 1. Juni 2023 informiert. Als Anlagen finden Sie beide Dokumente sowie den Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Über den weiteren Verlauf werden wir Sie selbstverständlich weiterhin informieren.

Anlage 1: GdW-Stellungnahme
Anlage 2: GdW-Rundschreiben
Anlage 3: Gesetzentwurf

Seminarhinweis: Technisches Wissen für Hausmeister, Objektbetreuer und technische Mitarbeiter in der Wohnungswirtschaft am 16.10.2023

Hausmeister sind in der Regel die ersten Ansprechpartner, wenn Probleme in den Wohnungen/Gebäuden auftreten. Sie sollten möglichst schnell erste Maßnahmen einleiten bzw. selbst durchführen können. Damit kommt den Hausmeistern gerade als Ansprechpartner für die Mieter und den Kollegen aus den technischen Abteilungen eine sehr wichtige Bedeutung zu.

Aufgrund unzureichender Kenntnisse in technischen und rechtlichen Fragestellungen – vor allem auch bei der Verkehrssicherheit von baulichen und technischen Anlagen und Außenanlagen – herrscht oft eine große Verunsicherung. Hinzu kommt, dass das Wissen um die erforderliche Dokumentation für handwerkliche Leistungen nicht oder nur unzureichend bekannt ist.

Im Seminar wird daher vermittelt, wie die Umsetzung eigener und beauftragter Leistungen in der Praxis erfolgt und wie wichtig die Dokumentation für die verschiedenen Tätigkeiten ist. Vor diesem Hintergrund werden die Belange der Verkehrssicherheit in ihrer rechtlichen Bedeutung für die verschiedenen Aufgabenbereiche beleuchtet.

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Information & Anmeldung:

Preis für baureifes Land in Bayern im Jahr 2022 im Durchschnitt bei 430 Euro pro Quadratmeter

Nach jüngsten Ergebnissen der Statistik der Kaufwerte für Bauland melden die bayerischen Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Verlauf des Jahres 2022 den Verkauf von 11 024 baureifen Grundstücken in Bayern. Damit wechseln im Freistaat Grundstücke im Wert von 4,15 Milliarden Euro ihre Eigentümerin bzw. ihren Eigentümer. Im Durchschnitt beläuft sich der Preis für baureifes Land je Quadratmeter in Bayern im Jahr 2022 auf 430 Euro.

Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, bestehen zwischen den einzelnen Regierungsbezirken große Preisunterschiede. So ist baureifes Land in Oberbayern mit durchschnittlich 1 343 Euro am teuersten. Wird die Stadt München nicht berücksichtigt, liegt der Quadratmeterpreis für Oberbayern um mehr als die Hälfte niedriger bei 632 Euro. In Mittelfranken müssen im Schnitt 318 Euro für den Quadratmeter bezahlt werden. In Schwaben (265 Euro) und Niederbayern (189 Euro) ist der Quadratmeterpreis deutlich geringer. Am niedrigsten sind die Werte für den Quadratmeter baureifes Land in der Oberpfalz (149 Euro), in Unterfranken (147 Euro) und in Oberfranken (109 Euro).

Baugenehmigungen für Wohnungen im Juli 2023: -31,5 % gegenüber Vorjahresmonat

Im Juli 2023 wurde in Deutschland der Bau von 21 000 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 31,5 % oder 9 600 Baugenehmigungen weniger als im Juli 2022. Von Januar bis Juli 2023 sank die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 27,8 %. Dies entspricht einen Rückgang um 60 300 auf 156 200 Wohnungen. Zum Rückgang der Bauvorhaben dürften weiterhin vor allem steigende Baukosten und zunehmend schlechtere Finanzierungsbedingungen beigetragen haben. In den Ergebnissen sind sowohl die Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Gebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

Deutliche Rückgänge der Baugenehmigungen bei allen Gebäudearten außer in Wohnheimen

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden von Januar bis Juli 2023 insgesamt 128 300 Wohnungen genehmigt. Das waren 31,6 % oder 59 200 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um gut ein Drittel (-36,5 % bzw. -17 800 Wohnungen) auf 30 800 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen sogar um mehr als die Hälfte (-53,2 % bzw. -10 200) auf 8 900. Auch bei der Gebäudeart mit den insgesamt meisten Wohnungen, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich, und zwar um mehr als ein Viertel (-27,5 % bzw. -31 800) auf 83 600. Lediglich die Zahl der Wohnungen in Wohnheimen nahm um 10,6 % oder 500 auf 4 900 zu.

Seit März 2023 gibt es die Wohnbauförderung für klimafreundlichen Neubau der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Diese Förderung kann unter anderem von Privatpersonen zur Eigennutzung oder Vermietung sowie von Unternehmen beantragt werden. Noch ist kein eindeutiger Effekt dieser Maßnahmen auf die Genehmigungszahlen erkennbar: Die Zahl der Baugenehmigungen ging im Zeitraum März bis Juli 2023 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sogar etwas stärker zurück (Einfamilienhäuser -39,5 % bzw. -14 100, Zweifamilienhäuser -53,5 % bzw. -7 300, Mehrfamilienhäuser -29,2 % bzw. -24 700 und Wohnheimen -8,4 % bzw. -300) als im Zeitraum Januar bis Juli 2023.

GdW-Pressestatement

Bessere Förderung von Wohnraum für Studierende

In den bayerischen Hochschulstädten gibt es weiterhin einen hohen Bedarf an preiswertem Wohnraum für Studierende. Der Freistaat Bayern hat für 2023 38 Millionen Euro an Landesmitteln für die Förderung von Wohnraum für Studierende vorgesehen. Auch wegen der gestiegenen Baukosten gelten ab sofort deutlich höhere Fördersätze pro Wohnplatz. Zudem können nun auch bis zu 20 Prozent der Wohnheimplätze an Auszubildende vermietet werden.

Eine wesentliche Änderung der neugefassten Richtlinien zur Förderung von Wohnraum für Studierende ist, dass der Förderhöchstbetrag deutlich angehoben wurde. Die Förderung je Wohnplatz steigt von 40.000 Euro auf bis zu 45.000 Euro bei einer 25-jährigen Belegungsbindung oder sogar auf bis zu 75.000 Euro bei einer 40-jährigen Belegungsbindung. Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit, dass bis zu 20 Prozent der geförderten Wohnplätze an Auszubildende vergeben werden können.

Die Miete je Wohnplatz bleibt wie bisher grundsätzlich bei 260 Euro plus Möblierungszuschlag. Nur in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf wie München kann sie 280 Euro je Wohnplatz plus Möblierungszuschlag betragen.

Wichtiger Hinweis für alle Antragssteller: Zuwendungen aus dem Programm können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden, ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuwendungsanträge können daher unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.

Eine Übersicht über die Förderung von Wohnraum für Studierende und die aktuell geltenden Richtlinien finden Sie hier:

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Kommunale Wärmeplanung – Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Der Gesetzentwurf wurde am 16. August 2023 vom Bundeskabinett beschlossen und befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, in allen rund 11.000 Kommunen Deutschlands eine Wärmeplanung zu haben. Darüber hinaus wird das Ziel festgelegt, bis zum Jahr 2030 die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen. Wärmenetze sollen bis 2030 zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 mit einem Anteil von 80 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu speisen. Schließlich enthält das Wärmeplanungsgesetz eine Verpflichtung zur Erstellung von Fahrplänen für den Wärmenetzausbau und die Dekarbonisierung der Wärmenetze.

Ende dieses Jahres soll das Gesetz von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden und zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf dabei nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ergänzend werden Änderungen des Baugesetzbuchs, die die Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

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Prüfbehörden für atypische Minderverbräuche nach Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz eingerichtet

Mit vdw aktuell 31/2023 haben wir Sie über die zum 02.08.2023 in Kraft getretene Änderung der Preisbremsen für Strom und Wärme informiert (GdW-Rundschreiben vom 15.08.2023). Für atypische Minderverbräuche gilt eine Antragspflicht bei der Prüfbehörde. Zum Zeitpunkt des GdW-Rundschreibens wurde diese noch nicht eingerichtet.

Zum 09.09.2023 wurden nunmehr die „atene KOM GmbH und PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ als Prüfbehörden nach § 2 Nr. 17 StromPBG bzw. § 2 Nr. 11 EWPBG für Strom- und Gaspreisbremsen festgelegt.

Anträge für Entlastungszahlungen für atypische Minderverbräuche von Strom und Gas gemäß §§ 12b StromPBG, 37a EWPBG können ab sofort online unter folgendem Link gestellt werden: https://pruefbehoerde.pwc.de/ .

Die Antragsfrist hierfür endet am 30.09.2023.

Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind alle Wohnungsunternehmen, bei denen der durch den zuständigen Messstellenbetreiber bzw. das Wärmeversorgungsunternehmen gemessene Verbrauch von Strom oder Gas – an allen Entnahmestellen zusammengerechnet – für das Kalenderjahr 2021 jeweils mindestens 40 % weniger als für den gleichen Zeitraum 2019 beträgt.

Gleiches gilt für die Unternehmen, deren bisher gewährte und voraussichtlich noch bis zum 31.12.2023 genehmigte Beihilfen insgesamt 2 Mio. EUR nicht übersteigen werden.

In die Berechnung fallen folgende Entlastungszahlungen:

a) Entlastungsbeträge nach dem Strompreisbremsegesetz,
b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,
c) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz,
d) Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung,
e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energiekostendämpfungsprogramm) vom 12.07.2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung,
f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder aufgrund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind.

Auf die der Berechnung der individuellen Höchstgrenzen von anspruchsausschließenden Beihilfen nach § 9 StromPBG und § 18 EWPBG zugrunde liegenden Schemata, beigefügt im FAQ des BMWK vom 07.09.2023 S. 47ff., wird verwiesen.

Antragsstellung und Durchführung:
Nach erfolgreicher Registrierung bei dem oben aufgeführten Antragsportal kann mit der Antragsstellung für die ausgewählte Energieart begonnen werden.

Zu beachten ist dabei, dass die in §12b Abs. 3 StromPBG beziehungsweise § 37a Abs. 4 EWPBG aufgeführten Anlagen beigefügt werden müssen.
Im Falle einer Bewilligung des zusätzlichen Entlastungsbetrags wird die Auszahlung durch die Prüfungsbehörde direkt auf das angegebene Konto vorgenommen. Eine separate Antragstellung über die Hausbank bei der KfW ist nicht erforderlich.

Hinsichtlich weitergehender Fragen bezüglich der einzureichenden Unterlagen, dem Ablauf der Registrierung sowie der Antragsstellung und allen anderen weitergehenden Fragen zu den Ausgleichszahlungen für atypische Minderverbräuche wird auf die FAQ-Liste des BMWK vom 09.09.2023, Seiten 36 ff., verwiesen.

Das GdW-Rundschreiben und die FAQ-Liste finden Sie hier zum Download:

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Zusätzlicher GdW-Hinweis