Vorgesehene Verbesserungen PV-Anlagen in der Wohnungswirtschaft

Am 16.08.2023 wurde im Bundeskabinett das Solarpaket1 zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes(EEG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Es muss nun noch den Bundestag passieren.

Der Bund nimmt mit dem Solarpaket jahrelange Hinweise der Wohnungswirtschaft zu den Hemmnissen beim PV-Ausbau auf. Für die Wohnungswirtschaft sind wesentliche Verbesserungen für PV-Anlagen vorgesehen:

  • Einführung eines zusätzlichen Modells “Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung”
  • Verbesserungen für Mieterstrom
  • Vereinfachungen für PV-Anlagen allgemein
  • Vereinfachungen für Steckersolaranlagen

Darüber hinaus ist vorgesehen, mit dem Wachstumschancengesetz auch die Unschädlichkeitsgrenzen für PV im Körperschaftsteuergesetz (KStG)und im Gewerbesteuergesetz (GewStG)zu erhöhen. Das Wachstumschancengesetz wurde jedoch am 16.08.2023 noch nicht im Kabinett beschlossen, es ist weiter in der Ressortabstimmung. Im Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz ist vorgesehen, den Strom für Wärmepumpen in den Katalog der Betriebskosten aufzunehmen. Nach Auffassung des GdW kann somit zukünftig vom Dach gewonnener PV-Strom für den Betrieb der Wärmepumpe als Sachleistung des Eigentümers abgerechnet werden.

Weiter ist vorgesehen, in die Heizkostenverordnung die “Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms” bei den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu ergänzen. Damit können die Kosten verteilt werden. Das GEG soll im September 2023abschließend im Bundestag beraten werden.

Die in diesem Rundschreiben beschriebenen Verbesserungen für PV-Anlagen in der Wohnungswirtschaft sind noch nicht abschließend umgesetzt, es handelt sich um eine Vorab-Information. Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier zum Download.

Rundschreiben zum Download

Änderungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes

Zum 02.08.2023 sind die Änderungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG), des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) sowie des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (ESWG) in Kraft getreten.

Die im Vorfeld angekündigten Verlängerungen der Geltungszeiträume für die Preisbremsen von Strom und Gas über den 01.01.2024 hinaus wurden nicht umgesetzt.

Neu eingefügt wurden jedoch mit §37a EWPBG und §12b StromPBG zusätzlich abrufbare Entlastungszahlungen für atypische Minderverbräuche von Gas und Strom.
Auch Wohnungsunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Zusatzzahlungen erhalten.

Zur Entlastungszahlung für Gas:
Ein zusätzlicher Entlastungsbetrag ist möglich, wenn:

  • der Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas oder von Wärme, der vom zuständigen Messstellenbetreiber oder dem Wärmeversorgungsunternehmen an seinen Entnahmestellen für das Kalenderjahr 2021 gemessenen wurde, mindestens 40 % niedriger war als für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019.
  •  durch den Erhalt dieses zusätzlichen Entlastungsbetrags zu den bereits bis zum 31.12.2023 gewährten Entlastungszahlungen der Höchstwert von 2 Mio. EUR des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EWPBG nicht überschritten wird
  • der zu erwartende Zusatzbetrag nach der Berechnung gem. § 37a Abs. 2 EWPBG 10.000 Euro überschreitet.

Anträge auf Erstattung des zusätzlichen Entlastungsbetrags können vom 01.09.2023 bis zum Ablauf des 30.09.2023 bei der zuständigen Prüfbehörde gestellt werden.

Die Anträge müssen die in § 37a Abs. 4 EWPBG aufgeführten Anlagen enthalten.

Zur Entlastung von Strom:
Ein zusätzlicher Entlastungsbetrag ist möglich, wenn:

  • die verbrauchte Strommenge, die durch den zuständigen Messstellenbetreiber an seinen Entnahmestellen für das Kalenderjahr 2021 gemessenen wurde, mindestens 40 % niedriger war als für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019.
  • durch den Erhalt dieses zusätzlichen Entlastungsbetrags zu den bereits bis zum 31.12.2023 gewährten Entlastungszahlungen der Höchstwert von 2 Mio. Euro des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b StromPBG nicht überschritten wird.
  • der zu erwartende Zusatzbetrag nach der Berechnung gem. § 12 b Abs. 2 StromPBG
    1.000 Euro überschreitet.

Anträge auf Erstattung des zusätzlichen Entlastungsbetrags können vom 01.09.2023 bis zum Ablauf des 30.09.2023 bei der zuständigen Prüfbehörde gestellt werden.

Die Anträge müssen die in § 12b Abs. 4 StromPBG aufgeführten Anlagen enthalten.

Darüber hinaus sind Vermieter gem. § 5 Absatz 1 Satz 2 ESWG verpflichtet, wenn nicht bereits geschehen, ihre Mieter mit der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode, spätestens aber mit der nächsten Abrechnung in Textform über die Höhe der für Dezember 2022 erhaltenen Soforthilfe für Erdgas und Wärme zu informieren. Dabei sind die Entlastungen sowohl hinsichtlich des Vermieters als Ganzen, sowie bezüglich des auf den Mieter entfallenden Anteils aufzuführen.

Auf entsprechende GdW-Rundschreiben und die unter https://www.gdw.de/downloads/publikationen/faq-liste-energiepreisbremse/ abrufbare FAQ-Liste wird verwiesen.

Rundschreiben zum Download

Wohnraumförderung: Deutliche Erhöhung der Einkommensgrenzen

Seit dem 1. September 2023 gibt es laut einer Pressemitteilung des Bayerischen Bauministeriums Fördermittel für mehr Haushalte in Bayern. Durch die Anhebung der Einkommensgrenzen um rund 25 Prozent steige beispielsweise die gesetzliche Einkommenshöchstgrenze für eine Familie mit einem Kind von bisher 45.500 Euro auf 57.100 Euro. Letzteres entspricht einem Jahresbruttoeinkommen von rund 81.600 Euro.

Der Freistaat Bayern fördert Haushalte beim Bau oder Erwerb ihres Eigenheims durch zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse. Bei Erwerb eines Bestandsgebäudes wird zudem die Modernisierung und Instandsetzung gefördert.

Die entsprechende Verordnung zur Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes und der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht ist zum 1. September 2023 in Kraft getreten. Die Anhebung der Einkommensgrenzen gilt sowohl für Neuförderungen als auch für bereits in der Vergangenheit gebundenen Mietwohnraum. Anlass für die Änderung war, dass aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung immer weniger bayerische Haushalte in den Kreis der für die Wohnraumförderung Berechtigten fielen. Anträge auf Wohnraumförderung können regelmäßig bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde beziehungsweise kreisfreien Stadt gestellt werden.

Positionspapier der SPD-Bundestagsfraktion zum Thema Wohnen und Bauen

Das zum Download beigefügte Schreiben (Muster) von GdW-Präsident Axel Gedaschko zum Positionspapier der SPD-Bundestagsfraktion „Maßnahmenpaket für bezahlbares Wohnen und zukunftsgerechtes Bauen“ wurde an die für das Thema zuständigen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD, FDP, Bündnis 90 DIE GRÜNEN sowie CDU/CSU sowie an die Sprecher dieser Parteien im Bundestagsausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen übersandt.

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GdW-Information: Invitation to join FURE-LIFE² project as partner

Gerne informieren wir Sie über einen Projektaufruf der Universität Leuven, der für Wohnungswirtschaft interessant sein könnte.

Gesucht wird ein Partner für einen LIFE-Programmvorschlag mit dem Titel „Zukunftssichere Sanierung für Sozialwohnungsbestände, die Umweltauswirkungen und Energiearmut begrenzen (FURE-LIfE²)“.

Das Projekt konzentriert sich auf die zukunftssichere Sanierung von Sozialwohnungsquartieren, einschließlich Sanierungsoptionen mit geringen Auswirkungen (mit biobasierten und/oder zirkulären und/oder neuen hocheffizienten Materialien), Robustheit gegenüber aktuellem und zukünftigem Klima, klimasichere Landschaftsgestaltung und Abschwächung von Hitzeinseleffekten.

Die KU Leuven ist auf der Suche nach sozialen Wohnungsunternehmen, die daran interessiert wären, sich dem Projekt anzuschließen, um:
• ein generische Sanierungsplanungstool zu testen.
• ein individuelles angepasstes Sanierungsplanungstool auszuprobieren.
• ein Realisierung eines Modellbeispiels.
Bevorzugt werden Beispielstandorte, für die bereits eine Sanierung geplant und für die bereits ein Budget festgelegt sind. Der Life-Call stellt eine Finanzierung von 60 % der Kosten bereit. Das bedeutet, dass jeder Partner 40 % selbst oder durch Kofinanzierung aufbringen sollte.

Bitte setzen Sie sich bei Interesse und Rückfragen kurzfristig gern mit Ms. Els Van de moortel until Sep. 7th: Els Van de moortel els.vandemoortel@kuleuven.be in Verbindung.

Die Frist des Aufrufes endet am 21.09.2023.

In eigener Sache: vdw aktuell macht Sommerpause

In der Zeit vom 11. August bis zum 1. September 2023 macht der vdw aktuell-Newsletter Sommerpause. Die nächste Ausgabe erscheint am 7. September. Falls es wichtige Informationen für die Wohnungswirtschaft gibt, werden wir Sie in diesem Zeitraum per E-Mail informieren.

Online-Seminar „Betrieb von Photovoltaik-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern: Ein Geschäftsmodell für Wohnungsunternehmen?“ am 19.09.2023

In den nächsten Jahren soll der Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland deutlich forciert werden, um die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu reduzieren und die Klimaschutzziele zu erreichen. Dazu gehören auch der Ausbau von PV-Dachanlagen, die in vielen Bundesländern bei Neubauten zukünftig verpflichtend sind.

Während heute viele Ein- und Zweifamilienhäuser bereits über PV-Anlagen verfügen, sind diese auf Mehrfamilienhäusern immer noch selten. Zu unattraktiv erschienen den Wohnungsbau-Unternehmen die Rahmenbedingungen für die lokale Stromproduktion. Da in den letzten Jahren die Kosten für Strom aus dem Verteilnetz deutlich angestiegen sind, ist die Wirtschaftlichkeit von PV-Dachanlagen auf Mehrfamilienhäusern neu zu bewerten.

Für Wohnungsunternehmen stellt sich die Frage „Make or buy“, die der Referent Prof. Dr.-Ing. Viktor Grinewitschus, Professur für Energiefragen der Immobilienwirtschaft, EBZ Business School (FH), ausführlich beleuchtet: Vermieten von Dachflächen an ein externes Unternehmen oder Betrieb der Anlagen in Eigenregie? Lieber die gesamte produzierte Energie einspeisen oder einen Teil an die Mieter verkaufen? Wieviel Energie lässt sich auf den Dachflächen produzieren und wieviel davon an Mieter verkaufen? Wie sehen entsprechende Geschäftsmodelle aus?

Inhalte:
• Aufbau von PV-Systemen
• Ertrag von Dachflächen
• Hindernisse für die Errichtung von Dach-PV-Anlagen
• Verfahren zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit
• Gesetzliche Grundlagen von Mieterstrom-Modellen
• Mögliche Geschäftsmodelle
• Praxisbeispiele

Das Seminar richtet sich an Geschäftsführer, Vorstände, an die Leiter Technik und Bestandsmanagement sowie an Mitarbeiter im Bereich Gebäudetechnik.

Zur Anmeldung

Finale Vertragsmuster und das Erläuterungspapier zur ersten Phase mit Telekom Deutschland liegen vor – GdW-Verhandlungen mit diversen Anbietern laufen

Im Mai 2023 haben wir Sie über den erfolgreichen Abschluss der ersten Verhandlungsphase mit der Telekom Deutschland informiert. Nunmehr liegen neben dem bereits kommunizierten gemeinsamen Positionspapier auch die beiden Musterregelungen eines Errichtungs- und Gestattungsvertrags sowie des optionalen Vermarktungsvertrags in finalen Versionen vor. Wie angekündigt erhalten Sie ebenso ein ausführliches Erläuterungspapier zu den Vereinbarungen.

Die Musterregelung eines Gestattungs- und Errichtungsvertrages beinhaltet einen Glasfaser-Vollausbau der Gebäude (FTTH) , der optionale Vermarktungsvertrag kann darüber hinaus für eine Glasfaseranbindung der Gebäude (FTTB) Anwendung finden, ohne dass die Wohnungen mit Glasfaser direkt angebunden sein müssen. Die Musterregelungen gelten für GdW-Wohnungsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen. Sie bieten insbesondere kleinen und mittleren Wohnungsunternehmen Vorteile und Rechtssicherheit. Zu den Vorteilen zählen unter anderem:

  • Kostenfreier Glasfaseranschluss und Vollausbau der Gebäude mit vier Fasern pro Wohnung.
  • Ausbau anhand einer mit Wohnungsunternehmen abgestimmten technischen Leitlinie.
  • Kostenfreier Betrieb und Service, auf Wunsch über die Vertragslaufzeit hinaus.
  • Zusicherung der Telekom für eine Netznutzung durch Dritte.
  • Angebot einer Vermarktungskooperation an alle interessierten Mitgliedsunternehmen des GdW, die mehr als 100 (einhundert) Wohneinheiten im Bestand haben.

Jedoch raten wir Wohnungsunternehmen, die die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen, derzeit vom Abschluss des optionalen Vermarktungsvertrages ab. Eine werbliche Tätigkeit jeglicher Art kann zur Versagung der erweiterten Kürzung führen. Der GdW sieht auch keine Rechtsgrundlage zur Anwendung der 5 %-Grenze des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c) GewStG. In jedem Fall sollte der steuerliche Berater hinzugezogen und ggf. eine verbindliche Auskunft eingeholt werden. Der Abschluss des Gestattungs- und Errichtungsvertrages ist vom Abschluss des Vermarktungsvertrages unabhängig.

Mit der Telekom schließt sich unmittelbar eine zweite Verhandlungsphase mit dem Ziel weiterer Regelungen zu technischen und wirtschaftlichen Kooperationsmöglichkeiten im Falle des Eigenausbaus von FTTH-Gebäudenetzen durch Mitgliedsunternehmen des GdW oder verbundene Unternehmen sowie zu Rahmenbedingungen für die Übereignung von FTTH-Gebäudenetzen auf Wohnungsunternehmen oder mit ihnen verbundenen Unternehmen an. Auf Anregung von Wohnungsunternehmen wird der GdW Möglichkeiten für eine Musterregelung einer reinen FTTB-Anbindung ausloten.

Wohnungsunternehmen können aufgrund der Ergebnisse dieser sowie weiterer zwischen Telekom und GdW geführter Verhandlungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten eine Anpassung bereits geschlossener Verträge, sofern technisch möglich, sowie den Abschluss weiterer Verträge mit der Telekom verlangen.

Die Telekom hat bereits sehr intensiv Mitgliedsunternehmen angeschrieben und für einen Vertrag geworben. Zur Vermeidung von Missverständnissen stellen wir klar, dass der GdW der Telekom weder bisher noch in Zukunft Adressen zur Verfügung gestellt hat oder stellen wird.

Der GdW führt in Abstimmung mit dem Fachausschuss Wohnungswirtschaft 4.0 derzeit weitere Verhandlungen u. a. mit Vodafone und PYÜR/Tele Columbus. Ein zwischenzeitlich endverhandeltes Papier mit dem Kabelverband FRK wird in Kürze nach Fertigstellung eines Erläuterungspapiers kommuniziert. Alle vom GdW verhandelten Rahmenbedingungen sind ausdrücklich nicht exklusiv und nicht abschließend.

Die anliegenden Regelungen mit der Telekom finden Sie im Mitgliederbereich unter Downloads/GdW-Informationen:

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Bruttoinlandsprodukt stieg im Jahr 2021 nominal in allen bayerischen Bezirken

Nach Mitteilung des Fachteams im Bayerischen Landesamt für Statistik erhöhte sich das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Bayern im zweiten Pandemiejahr 2021 um insgesamt 5,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. In allen bayerischen Bezirken wuchs das BIP zwischen 3,8 Prozent (Schwaben) und 6,7 Prozent (Oberbayern). Auf Ebene der Kreise stehen die Landkreise Altötting und Dingolfing-Landau mit einem Wachstum von 24,2 und 22,2 Prozent an der Spitze. Misst man das BIP des Jahres 2021 nicht am Niveau des Krisenjahres 2020, sondern am BIP des Vor-Corona-Jahres 2019, fällt das Wachstum allerdings geringer aus: In diesem Zweijahres-Zeitraum stieg das BIP im Wirtschaftsraum Bayern nominal um 3,5 Prozent.

Auch im Jahr 2021 zeigten sich zwischen Landkreisen und kreisfreien Städten deutliche Unterschiede: Während das Bruttoinlandsprodukt in den kreisfreien Städten einen Wert in Höhe von durchschnittlich 75 348 Euro je Einwohner erreichte, erzielten die Landkreise durchschnittlich 40 397 Euro. Insgesamt betrug das Bruttoinlandsprodukt 50 704 Euro je Einwohner in Bayern. Von den Regierungsbezirken wies Oberbayern mit 63 307 Euro den höchsten Wert auf. Die übrigen Bezirke reihten sich mit Werten zwischen 41 603 und 47 564 Euro dahinter ein. Auf Kreisebene schnitten die Kreisfreie Stadt Ingolstadt mit 130 486, der Landkreis München mit 122 854 und die kreisfreie Stadt Erlangen mit 104 650 Euro am besten ab.

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Inflationsrate im Juli 2023 bei +6,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juli 2023 bei +6,2 %. Im Juni 2023 hatte die Inflationsrate bei +6,4 % gelegen. „Die Inflationsrate hat sich etwas abgeschwächt, bleibt aber weiterhin auf einem hohen Niveau“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, und ergänzt: „Besonders die Preisentwicklung von Nahrungsmitteln treibt die Inflation weiter an. Zudem erhöhten sich die Energiepreise wieder etwas stärker als in den beiden Vormonaten. Hier wirkt ein Basiseffekt durch den Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022.“ Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Juli 2023 gegenüber dem Vormonat Juni 2023 um 0,3 %.

Energieprodukte binnen Jahresfrist um 5,7 % teurer

Die Preise für Energieprodukte lagen im Juli 2023 um 5,7 % über dem Niveau des Vorjahresmonats (nach +3,0 % im Juni 2023 und +2,6 % im Mai). Dabei war insbesondere die Preisentwicklung von Strom auffällig. Strom war im Juli 2023 um 17,6 % teurer als im Juli 2022, im Juni 2023 hatte die Zunahme gegenüber dem Vorjahr noch 10,5 % betragen. Der starke Anstieg ist im Wesentlichen auf den Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 zurückzuführen. Der dämpfende Effekt auf die Inflationsrate entfiel mit dem Berichtsmonat Juli 2023.

Weiter verteuerten sich von Juli 2022 bis Juli 2023 feste Brennstoffe mit +12,8 % und Erdgas mit +8,5 % besonders stark. Unterdurchschnittlich erhöhten sich die Preise für Fernwärme (+2,1 %). Dagegen verbilligten sich Mineralölprodukte deutlich mit -7,8 %, insbesondere leichtes Heizöl (-35,5 %). Günstiger als vor einem Jahr waren trotz des Tankrabatts im Vorjahr auch die Kraftstoffe (-4,9 %).

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