Online-Seminar am 18.04.2023 „Desorganisiertes Wohnen – Messi-Syndrom“

Seit 1990 arbeitet der H‐TEAM e.V. in München im Rahmen aufsuchender Hilfen bei Menschen mit Desorganisationstendenzen und/oder Messie‐Syndrom. Betroffene, Angehörige, Vermieter, Behörden, Sozialpsychiatrie und Sozialarbeiter stehen zumeist hilflos vor den Problemen, die infolge des Sammelns zutage treten. Drohender Wohnungsverlust und ein mangelhaftes Angebot an therapeutischen Hilfen einerseits, ein enormer Druck durch Nachbarschaft, Vermieter, Behörden etc. andererseits, lassen die Probleme oft unlösbar erscheinen. In einer akuten und elementaren Krisensituation sind grundlegende Kenntnisse über Ursachen, Erscheinungsformen, methodische Ansatzpunkte und sozialhilferechtliche Ressourcen für einen souveränen Umgang unentbehrlich.

Inhalte:
• Formen und Ursachen desorganisierten Wohnens
• Ansätze sozialpädagogischer Intervention
• methodische Ansatzpunkte und sozialhilferechtliche Ressourcen
• Unterstützungsmöglichkeiten und Grenzen
• Rechtliche Rahmenbedingungen
• Beispiele aus der Praxis

Das Seminar mit dem Referenten Wedigo von Wedel. Geschäftsführer, fachlicher Leiter des Ambulanten Dienstes im H-TEAM e.V., München, wendet sich an Mitarbeiter und Leiter der kaufmännischen Wohnungsverwaltung sowie des Forderungs- und Sozialmanagements.

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Rechtsposition des GdW zur Heizungsprüfung und hydraulischem Abgleich

In der vdw aktuell 9/2023 hatten wir Sie über die Rechtsposition des GdW zum hydraulischen Abgleich informiert. Konkret über den Punkt „Faktische Unmöglichkeit“. In dieser Ausgabe geht es um die Punkte „Wann besteht die Pflicht zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs?“ und „Mietminderung“.

Wann besteht die Pflicht zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs?

Unabhängig von den in § 3 Abs. 2 EnSimiMaV genannten Ausschlussgründen dürfte die Pflicht zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nur dann bestehen, wenn es sich um eine Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme handelt.

Instandhaltung bedeutet die Aufrechterhaltung eines ordnungs- und vertragsgemäßen Zustandes des Mietobjekts. Instandsetzung, die Überführung eines ordnungs- oder vertragswidrigen Zustandes in einen ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand, vgl. Börstighaus, Miethöhe-Handbuch, 2. Auflage 2016, Rn. 42-47. Beide Begriffe sind tatbestandlich begrenzt auf den vertraglich geschuldeten Zustand, also den Zustand, der bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart ist. Nur in ganz seltenen Fällen wird der neueste Stand der Technik geschuldet. So ist auch in den Mustermietverträgen des GdW der Stand der Technik bei Abschluss des Mietvertrages maßgebend.

Die Pflicht zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs würde dann nicht bestehen, wenn es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt. Voraussetzung hierfür wäre eine bauliche Veränderung (§ 555b BGB).

Der Begriff der baulichen Veränderung wird durch den Gesetzgeber weit ausgelegt. Neben Eingriffen in die bauliche Substanz sind auch Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes erfasst, vgl. BT-Drs. 17/10485, 27, Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage 2021, Rn. 13.

Für eine tatbestandlich enge Auslegung – Pflicht nur bei Maßnahme der Instandhaltung – sprechen folgende Erwägungen:

  • Hydraulischer Abgleich ist nach BMWK „Instandhaltungsmaßnahme“, vgl. PM vom 24.08.2022. • Verordnungsbegründung begrenzt hydraulischen Abgleich (“möglich und sinnvoll“). vgl. BR Drs. 704/22, Seite 16.
  • Kein Hinweis auf Modernisierungsmaßnahme in Verordnungsbegründung.
  • Kostenkalkulation der Verordnung: Als Modernisierungsmaßnahme würden die Kosten doppelt so hoch liegen, wie in der Verordnungsbegründung kalkuliert, vgl. u. a. Verordnungsbegründung EnSimiMaV, BR-Drs. 407/22, S. 11.
  • Verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG.

Bei diesem Verständnis bedeute dies:

Sobald eine bauliche Veränderung im Sinne des § 555b BGB erforderlich ist, entfällt die Pflicht zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs.

Umgekehrt:

Kann der hydraulische Abgleich mit dem vorhandenen oder einem technisch gleichwertigen Thermostat durchgeführt werden, besteht die Pflicht zum hydraulischen Abgleich.

Hinweis:

Die Grenzen zwischen Instandhaltung und Modernisierung sind insbesondere aufgrund des weit gefassten Modernisierungsbegriffs fließend. Vielfach wird der hydraulische Abgleich nur als Modernisierungsmaßnahme durchgeführt werden können.

Ist die Maßnahme auch als Modernisierungsmaßnahme möglich, sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar, sollte geprüft werden, ob gleichwohl ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wird. Maßstab der Prüfung kann sein, inwieweit die Modernisierungsmaßnahme einer Instandhaltung gleichkommt, etwa bei hohem Abzug von Instandhaltungskosten im Rahmen der Modernisierungsumlage.

Diese Prüfung kann in jedem Fall entfallen, wenn – so oder so – die Maßnahme faktisch unmöglich ist.

Keine Mietminderung

Sofern Vermieter die Pflicht zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nicht erfüllen können, kann der Mieter die Miete grundsätzlich nicht mindern.

Argument:

Gemäß Mietvertrag schuldet der Vermieter nur den Zustand bei Abschluss des Mietvertrages. Der hydraulische Abgleich ist aber ein Zustand, der im Mietvertrag nicht geschuldet wird.

Ausnahme: Dynamische Verweisung, wonach der Vermieter jeweils den aktuell technischen Zustand schuldet. Der dynamische Verweis ist im Mustervertrag des GdW nicht enthalten und wird auch kaum verwendet, siehe auch Ziff.1.

Bayerisches Landesamt für Statistik: Baupreise für Neubau Wohngebäude steigen im Vergleich zum Vorjahr um 15,4 Prozent

Um 15,4 Prozent steigt der Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden im Februar 2023 im Vergleich zum Vorjahresmonat. Sowohl die Preise für Rohbauarbeiten (+13,4 Prozent) als auch die Preise für Ausbauarbeiten (+17,0 Prozent) erhöhen sich binnen Jahresfrist deutlich.

Preissteigerung für den Neubau von Wohngebäuden bei 15,4 Prozent
Der Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden in Bayern erreicht im Februar 2023 einen Stand von 158,4 (2015≙100). Dies entspricht laut Expertinnen und Experten des Bayerischen Landesamts für Statistik einer durchschnittlichen Preissteigerung von 15,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Rohbauarbeiten: 13,4 Prozent teurer als im Vorjahr
Im Bereich der Rohbauarbeiten klettern die Preise im Vorjahresvergleich um 13,4 Prozent. Die höchsten Zuwachsraten verzeichnet das Bayerische Landesamt für Statistik bei Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten (+18,2 Prozent) sowie bei Abdichtungsarbeiten (+16,3 Prozent). Vergleichsweise moderat steigen die Preise für Zimmer- und Holzbauarbeiten (+5,0 Prozent).

Ausbauarbeiten: 17,0 Prozent teurer als im Vorjahr
Bei den Ausbauarbeiten erhöhen sich die Preise gegenüber Februar 2022 sogar um 17,0 Prozent. Besonders starke Preissteigerungen sind für Dämm- und Brandschutz- -2- Pressemitteilung www.statistik.bayern.de – Das Bayerische Landesamt für Statistik ist der zentrale Informationsdienstleister für die amtliche Statistik in Bayern mit Sitz in Fürth und Schweinfurt. Zu seinen Hauptaufgaben gehören vor allem die Erhebung und Aufbereitung von über 350 gesetzlich angeordneten Statistiken. arbeiten an technischen Anlagen (+31,5 Prozent) sowie Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden (+22,3 Prozent) zu beobachten.

Bayerns beste Mietpreisbremse: Mietwohnungen der Wohnungswirtschaft sind ein Drittel günstiger

Besonders in den Großstädten profitieren die Mieter bei den Genossenschaften, kirchlichen und kommunalen Wohnungsunternehmen

München (28.03.2023) – Gutes, sicheres und sozial verantwortbares Wohnen, so heißt der Auftrag von sozial orientierten Wohnungsunternehmen. Die positiven Auswirkungen auf dem Mietmarkt werden durch eine Untersuchung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) bestätigt. Das Institut hat die Angebotsmieten aus Wohnungsinseraten mit den Mieten der Mitgliedsunternehmen der wohnungswirtschaftlichen Verbände verglichen. Das Ergebnis: Bayernweit liegen die Mieten der sozial orientierten Wohnungsunternehmen 33 Prozent unter der durch das BBSR ermittelten Wiedervermietungsmiete am Gesamtmarkt. In der Landeshauptstadt München beträgt die Abweichung bei der Wiedervermietung im Bestand sogar 57 Prozent.

„Unsere 503 Mitgliedsunternehmen stehen für das bezahlbare Wohnen in Bayern“, sagt Verbandsdirektor Hans Maier. Die Unternehmen seien eine „natürliche Mietpreisbremse“. Die Ergebnisse der Untersuchung unterstreichen erneut den hohen Bedarf an bezahlbaren Wohnungen. Bayernweit bezahlen Mieter bei Mitgliedsunternehmen des VdW Bayern im Schnitt bei Wiedervermietung 6,49 Euro pro Quadratmeter. Das sind 33,6 Prozent weniger als am restlichen Markt. Bei der Erstvermietung sind es 8,95 Euro pro Quadratmeter. Gegenüber der Marktmiete (12,80 Euro) eine Ersparnis von 30,1 Prozent. Die stärksten Preisdämpfungseffekte in Bayern werden auf den Mietmärkten in Starnberg, München, Günzburg Memmingen und im Nürnberger Land erreicht (57,3-44,4% günstiger als am restlichen Wohnungsmarkt bei Neuvermietung).

Starke Preisdämpfungseffekte der Wohnungswirtschaft in Bayerns TOP 3-Städten

Besonders deutlich sieht man die preisdämpfende Wirkung in den drei größten bayerischen Städten München, Nürnberg und Augsburg. Bei den rund 141.000 Wohnungen der Verbandsmitglieder in München beträgt die Durchschnittsmiete für Bestandswohnungen aktuell 8,20 Euro pro Quadratmeter. Demgegenüber stehen 19,10 Euro pro Quadratmeter, die in Wohnungsinseraten anderer Vermieter abgerufen werden. Bei der Vermietung von Neubauwohnungen sieht das Bild ähnlich aus. Die Verbandsmitglieder erheben 10,61 Euro, auf dem freien Wohnungsmarkt kostet der Quadratmeter durchschnittlich 21,60 Euro.
In Nürnberg liegt die vom BBSR ermittelte Wiedervermietungsmiete bei 10,47 Euro pro Quadratmeter. Die Mieter der Verbandsmitglieder bezahlen 7,50 Euro und damit 28,4 Prozent weniger. Bei den Neuvermietungsmieten beträgt die Differenz sogar 35,6 Prozent (13,48 Euro/m² bei den BBSR-Mieten und 8,67 Euro/m² bei den Verbandsmitgliedern).

Ähnlich sieht es in Augsburg aus. In der Schwabenmetropole beträgt die BBSR-Miete bei Wiedervermietung 11,65 Euro pro Quadratmeter, die Verbandsmitglieder berechnen 7,30 Euro und damit 37,4 Prozent weniger. Der Unterschied bei den Neuvermietungsmieten beträgt 23,0 Prozent (14,15 Euro/m² bei den BBSR-Mieten zu 10,89 Euro/m² bei den Verbandsmitgliedern).

Mangel an bezahlbaren Wohnungen verstetigt Gründungswelle

Der VdW Bayern ist bei der Mitgliederzahl der am schnellsten wachsende wohnungswirtschaftliche Regionalverband. Mit dem neuesten Verbandsmitglied, der jungen Genossenschaft AmperWoGe eG aus Fürstenfeldbruck steigt die Zahl der Mitglieder auf 503. Diese Entwicklung zeigt, wie groß der Bedarf an bezahlbaren Wohnungen ist“ sagt der Verbandsdirektor. In den letzten zehn Jahren hat der VdW Bayern mehr als 50 neue Mitgliedsunternehmen hinzugewonnen. „Das ist die größte Gründungswelle von Wohnungsunternehmen seit der Zeit des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg“, betont Maier. Die Motive für die Neugründungen sind seit Jahrzehnten gleichgeblieben. Den sozial orientierten Wohnungsunternehmen geht es darum, Druck auf den lokalen Wohnungsmärkten zu lindern und bezahlbare Wohnungen zu schaffen.

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2. Auflage der FAQ-Liste zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz EWPBG und zur Strompreisbremse StromPBG

Die FAQ-Liste des GdW über die Anwendung des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (“Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)“ sowie zur Einführung einer Strompreisbremse und weiterer energierechtlicher Vorschriften (“StromPBG”) wurde aktualisiert.

Sie finden die aktuelle Version hier:

FAQ-Liste Energiepreisbremsen

Deutschlands beste Mieterzeitung – Der Wettbewerb geht endlich in eine neue Runde

Nach zwei sehr erfolgreichen Ausgaben des Wettbewerbs “Deutschlands beste Mieterzeitung” in den Jahren 2015 und 2018 lobt die Wohnungswirtschaft den Preis nach einer coronabedingten Pause in diesem Jahr erneut aus.

In der Beziehung zwischen Wohnungsunternehmen und Mietern sind Kundenkontakt und Kundeninformation auch und gerade im digitalen Zeitalter von großer Bedeutung. Regelmäßige Kommunikation ist wichtig und stärkt die Kundenbindung und das Vertrauen der Kunden in das Unternehmen. Gerade in Krisenzeiten, wie wir sie derzeit erleben, spielt der Kontakt zwischen Mietern und Vermietern eine wichtige Rolle. Die Mieterzeitung ist in der Wohnungswirtschaft seit jeher einer der wichtigsten Kommunikationskanäle. Viele Wohnungsunternehmen haben über die Jahre moderne, sehr ansprechende Kundenzeitschriften entwickelt. Mit dem Wettbewerb möchten wir dieses Engagement würdigen.

Die besten Mieterzeitungen werden von einer hochkarätig besetzten Jury ausgewertet, ausgewählt und beim Tag der Wohnungswirtschaft am 29. November 2023 im Rahmen einer feierlichen Abendveranstaltung in Berlin ausgezeichnet. Bei der Auswahl der Preisträger werden unter anderem das grafische und redaktionelle Konzept, Leserbindung und Auflage mit in die Bewertung einbezogen.
Alle Wohnungsunternehmen, die sich an dem Wettbewerb beteiligen möchten, können online hier ihre Anmeldung einreichen. Zusätzlich zur Anmeldung benötigen wir jeweils 3 Exemplare Ihrer letzten beiden Mieterzeitungs-Ausgaben, die vor dem 30. Juni 2023 erschienen sind – und ab in die Post damit an:

GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.
Stichwort „Wettbewerb Mieterzeitungen“
Postfach 301573
10749 Berlin

Einsendeschluss ist der 30. Juni 2023. Weitere Informationen und Teilnahmebedingungen finden Sie ebenfalls unter:
www.gdw.de/deutschlands-beste-mieterzeitung

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Städtebauförderung vereinfachen und flexibilisieren – Ausgabereste abbauen

Corona-Pandemie, Energiekrise, Klimawandel, Stärkung des sozialen Zusammenhalts und Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse zwischen Stadt und Land: Die Herausforderungen der Städte sind enorm und erfordern eine große Kraftanstrengung. Um den Transformationsprozess bewältigen zu können, sind die Kommunen auf eine starke und verlässliche Unterstützung durch die Städtebauförderung von Bund und Ländern angewiesen.

In der Praxis gibt es allerdings zunehmend Schwierigkeiten: Der Bedarf an Städtebaufördermitteln steigt, gleichzeitig gibt es immer mehr Ausgabereste – also nicht abgerufene Mittel aus dem Programm. Denn so wirksam die Städtebauförderung vor Ort ist, so bürokratisch und umständlich sind ihre Verfahren. Komplizierte Vorschriften und unflexible Verfahren, die Bund, Länder und Kommunen vorgeben und von Antragstellern zu erfüllen sind, müssen sich dringend ändern, fordert Monika Fontaine-Kretschmer, Vorstand des Bundesverbands DIE STADTENTWICKLER: „Städtebauförderung muss einfacher und flexibler werden. Das kann nur gelingen, wenn Bund, Länder und Kommunen dies als gemeinsame Aufgabe verstehen. Wir müssen die Städtebauförderung als ideales Instrument einer gemeinwohlorientierten integrierten Stadtentwicklung weiterentwickeln und dabei das akute Problem der Ausgabereste lösen. Wir begrüßen daher ausdrücklich, dass Bund und alle Länder sich gemeinsam auf den Weg machen, diese Problematik verbindlich zu lösen. Auch dass nun erstmals wie von uns gefordert, eine zweijährige Verwaltungsvereinbarung für 2023/2024 vom Bund vorgelegt wird, freut uns sehr, stellt es doch eine große Erleichterung in der Praxis dar. Aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrungen im Fördermittelmanagement haben wir weitere konkrete Vorschläge erarbeitet, wie sich die Ausgabereste abbauen lassen. Dann kommen die Mittel auch schneller in den Kommunen an. Wir als Stadtentwicklungsunternehmen unterstützen alle Beteiligten gerne bei der konkreten Umsetzung, gemeinsam Ausgabenreste zügig abzubauen sowie einen erneuten Anstieg zu vermeiden.“

Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, fordert eine rasche Anpassung des Erfolgsprogramms: „Die Städtebauförderung ist für die Entwicklung lebenswerter und resilienter Städte gerade in der heutigen Zeit wichtiger denn je. Bund, Länder und Kommunen haben bereits erkannt, dass man gemeinsam daran arbeiten muss, dass die Städtebauförderung auch die Wirkung entfalten kann, für die sie vor mehr als 50 Jahren geschaffen wurde. Jetzt kommt es darauf an, die Vorschläge zügig umzusetzen, damit durch mehr Flexibilität und Vereinfachung auf allen Ebenen die Mittel dort einsetzt werden können, wo sie am dringendsten gebraucht werden.“

Aktuell stellt der Bund jährlich 790 Mio. Euro für die Städtebauförderung bereit. Davon profitieren deutschlandweit mehr als 2.200 Projekte in rund 2.000 Kommunen. Allerdings reicht das Geld vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen bei weitem nicht aus. Daher fordern die Verbände bereits seit langem, die Städtebaufördermittel auf jährlich 1,5 Mrd. Euro aufzustocken.
Neben dem Fördermittelbedarf sind in den letzten Jahren auch die Ausgabereste gestiegen – von 4 Mio. Euro auf 680 Mio. Euro zwischen 2011 und 2021. Auch wenn die Kommunen das vom Bund bereitgestellte Geld noch nicht abrufen konnten, brauchen sie es dringend, um ihre städtebaulichen Maßnahmen vollständig umsetzen zu können.

Das gemeinsam von GdW und dem Bundesverband DIE STADTENTWICKLER vorgelegte Positionspapier zur Vereinfachung und Flexibilisierung der Städtebauförderung bietet eine Reihe von Lösungsvorschlägen. Die Vorschläge setzen bei der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern an, richten sich aber auch an die Länder, die für die Ausgestaltung der Förderverfahren verantwortlich sind und nehmen auch die Kommunen in den Blick, die die Anträge bearbeiten.

Positionspapier zum Download

Umlagefähigkeit von Kosten für Wartung von Rauchwarnmeldern sowie Überprüfung der ordnungsgemäßen Mülltrennung durch externen Dienstleister

BGH Urteil vom 5.10.2022 Az. VIII ZR 117/21

Die Kläger sind Mieter einer in Berlin gelegenen Wohnung der Beklagten. Es geht im Rechtsstreit darum, ob die Kläger verpflichtet sind, anteilig die Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern (RWM) sDie Kläger sind Mieter einer in Berlin gelegenen Wohnung der Beklagten. Es geht im Rechtsstreit darum, ob die Kläger verpflichtet sind, anteilig die Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern (RWM) sowie für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Mülltrennung einschließlich des Nachsortierens durch einen externen Dienstleister als Betriebskosten zu tragen. Nach dem Formularmietvertrag setzt sich die monatliche Miete aus der Nettokaltmiete sowie den Vorauszahlungen der Kläger auf Betriebs- und Heizkosten gemäß Anlage 4 “Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen” zusammen, welche Bestandteil des Mietvertrags ist. Nr. 1 dieser Anlage lautet auszugsweise:
“Der Mieter hat alle Betriebskosten im Sinne des § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV) zu tragen. Hierauf werden u.a. Vorauszahlungen erhoben für
Allgemeine Betriebskosten (kalte Betriebskosten), insbesondere:

f) Müllbeseitigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV)

o) Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV), so insbesondere für …., den Betrieb von Brandschutz-, Brandmelde-, …anlagen.

Nach Nr. 2 der in den Mietvertrag einbezogenen “Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB)” der Beklagten ist diese berechtigt, “neu entstehende Betriebskosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen”.

Mit Schreiben vom 12. April 2016 kündigte die Beklagte den Klägern an, das Gebäude, in dem sich ihre Wohnung befindet, im Hinblick auf die anstehenden Änderungen der öffentlich-rechtlichen Vorgaben mit RWM auszustatten. Sie wies darauf hin, dass die Installation der RWM durch eine von ihr beauftragte Fachfirma (einheitlich) erfolgen werde und als Modernisierungsmaßnahme von den Klägern zu dulden sei. Zudem teilte sie die Kosten für die Anmietung und für die jährlich vorgeschriebene Sicht- und Funktionsprüfung mit, die künftig voraussichtlich anfallen und im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nach der Wohnfläche auf die Mieter umgelegt werden sollen.

Die Beklagte beauftragte ferner einen externen Dienstleister mit der Erbringung eines sogenannten Behältermanagements, in dessen Rahmen der Restmüll der Mieter auf fehlerhafte Mülltrennung überprüft und gegebenen-falls von Hand nachsortiert wird.

Die Betriebskostenabrechnung der Beklagten für das Jahr 2018 wies Kosten für die Anmietung und Wartung der RWM sowie für das “Behältermanagement” aus. Die Kläger widersprachen der Betriebskostenabrechnung fristgemäß. Das Amtsgericht war der Ansicht, der Beklagten stünden diese Betriebskosten zu, das Landgericht war der Ansicht, der Beklagten stünden nur die Kosten für die Wartung der RWM sowie für das Behältermanagement, nicht aber für die Anmietung der RWM zu. In der Revision beim BGH geht es daher noch um die Umlagefähigkeit der Wartungskosten RWM und des Behältermanagements.

Der BGH entschied, dass die Beklagte die bei ihr angefallenen Kosten für Maßnahmen des sogenannten “Behältermanagements” und für die Wartung der Rauchwarnmelder wirksam als Betriebskosten auf die Kläger umgelegt hat:

1. Behältermanagement

Die von der Beklagten in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Kosten des externen Dienstleisters sind für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter der Liegenschaft auf Einhaltung der (kommunal)satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand angefallen. Es handelt sich um Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV. Keine Rolle spielt gem. BGH, dass die betreffende Maßnahme eine Reaktion der Beklagten auf ein fehlerhaftes Mülltrennungsverhalten von Teilen der Mieterschaft sei, die diesbezüglichen Kosten also durch ein vertragswidriges Verhalten von Mietern – gleich ob es durch die in Anspruch genommenen Mieter, andere Mieter oder Dritte – verursacht seien.

2. Wartung Rauchwarnmelder

Die Kosten für die jährliche Sicht- und Funktionsprüfung der RWM sind – anders als diejenigen der Anmietung – als Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung einzuordnen. Wie vom BGH bereits für die Kosten der Revision einer Elektroanlage entschieden wurde, ist eine regelmäßig anfallende, nicht durch eine bereits aufgetretene Störung veranlasste Maßnahme, die der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung des Mietobjekts dient, keine Mangelbeseitigung und sind die hierdurch verursachten wiederkehrenden Kosten deshalb als sonstige – grundsätzlich umlegbare – Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV anzusehen. Dies gilt auch für die Wartung der RWM.

Dass in verschiedenen Länderbauordnungen die Wartung den Mietern auferlegt wurde, ist für die Einordnung als Betriebskosten nicht maßgeblich da dies allein das bauordnungsrechtliche Verhältnis zwischen der Behörde und dem hinsichtlich der Wartung öffentlich-rechtlichen Verpflichteten betrifft. Eine Bestimmung zur zivilrechtlichen Zuständigkeit des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB im Verhältnis zum Mieter und zu den beiderseitigen Rechten und Pflichten bezogen auf die Wartung von Rauchwarnmeldern wird hierdurch nicht geregelt.

Die Umlage („sonstige Betriebskosten“) war auch gemäß dem konkreten Mietvertrag zulässig, da die von den Parteien in Nr. 1… des Mietvertrags vereinbarte Regelung zur Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auch die Umlage der Wartungskosten für Rauchwarnmelder auf die Kläger ermöglicht.

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“Beschlusszwang” für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem Wohnungseigentumsrecht

BGH Urteil vom 17. März 2023 – V ZR 140/22

Grundsätzliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum reformierten Wohnungseigentumsrecht häufen sich. Nun hat der BGH entschieden, dass Wohnungseigentümer, welche eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung im Bereich ihres Sondernutzungsrechtes vornehmen wollen, zunächst – und dies notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage – einen Gestattungsbeschluss herbeiführen müssen, ehe sie mit der Baumaßnahme beginnen dürfen.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Errichtung eines Swimmingpools im Gartenanteil der Beklagten. Sie bilden auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Doppelhaushälften. Jedem Wohnungseigentümer steht ein Sondernutzungsrecht bezüglich des an die jeweilige Haushälfte anschließenden Gartenteils zu. Nach der Gemeinschaftsordnung von 1971 bestimmt sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach dem Gesetz, ausweislich einer späteren Ergänzung der Teilungserklärung sind sie insoweit allein für Reparaturen und Instandhaltungen verantwortlich und kostenpflichtig. Nach Beginn der Bauarbeiten zur Errichtung des Swimmingpools hat die Klägerin eine Unterlassungsklage erhoben, die in beiden Instanzen erfolgreich war. Mit der von dem Landgericht Bremen zugelassenen Revision wollten die Beklagten weiterhin die Klageabweisung erreichen.

Aus den Gründen

Die Revision blieb erfolglos. Zunächst geht der BGH auf die (fortbestehende) Prozessführungsbefugnis der Klägerin ein, welche vor Inkrafttreten des WEMoG Klage erhoben hatte. Vor der WEG-Reform durften Wohnungseigentümer selbst und im eigenen Namen klagen, um Rechte in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen. Nach der WEG-Reform dürfen solche Ansprüche nicht mehr von dem einzelnen Eigentümer, sondern nur noch durch die Gemeinschaft geltend gemacht werden. Wie der BGH bereits im Mai 2021 entschieden hat, besteht die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Eigentümers nach altem Recht jedoch so lange fort, bis die Gemeinschaft das Verfahren an sich zieht und das dem Gericht mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 299/19).

Materiell steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
Die Errichtung des Swimmingpools stellt eine bauliche Änderung dar. Vor Baubeginn lag kein Beschluss der WEG vor, welcher die bauliche Änderung genehmigte. Die Wohnungseigentümer hatten das Beschlusserfordernis des § 20 Abs. 1 WEG für die Gestattung baulicher Änderungen auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abbedungen.

Eine Abbedingung des Beschlusserfordernisses ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der Gemeinschaftsordnung nebst Ergänzung. Zwar steht den Beklagten ein Sondernutzungsrecht an dem hälftigen Grundstück zu. Ein solches Sondernutzungsrecht berechtigt aber nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der jeweiligen Sondernutzungsfläche, welche – wie der Bau eines Swimmingpools – über die übliche Nutzung hinausgeht und weder instandsetzender noch instandhaltender Natur ist. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine konkludente, von dem grundsätzlichen Beschlusserfordernis bei baulichen Veränderungen abweichende Vereinbarung. Dies lässt sich auch nicht etwaigen baulichen Veränderungen entnehmen, die die Klägerin selbst ohne das Einverständnis der Beklagten vorgenommen haben soll.

Einen eventuellen Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung gemäß § 20 Abs. 3 WEG können die Beklagten dem Unterlassungsanspruch auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten. Zwar kann gemäß § 20 Abs. 3 WEG jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder wenn kein anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird. Weil das Landgericht diese Frage offengelassen und keine Feststellungen insbesondere zu der Grundstücksgröße und den baulichen Verhältnissen vor Ort getroffen hatte, hat der BGH die fehlende Beeinträchtigung der Klägerin und damit einen Gestattungsanspruch der Beklagten für die Revisionsinstanz unterstellt – dies allerdings, ohne dass es darauf ankommt.

Denn selbst wenn ein bestehender Gestattungsanspruch unterstellt wird, muss nach reformiertem WEG-Recht dennoch durch Beschluss der Wohnungseigentümer eine Gestattung erfolgen.

Hinweis für die Praxis:

Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden und die vielfältigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen nach altem Recht zu beseitigen, hat der Gesetzgeber mit dem WEMoG die bis dahin umstrittene Frage, ob – bzw. in welchen Fällen bauliche Veränderungen eines Beschlusses bedürfen, eindeutig geregelt und einen klaren Verfahrensgang vorgezeichnet. Danach bedarf jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eines legitimierenden Beschlusses, auch wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird.

Nunmehr ist es kategorisch Sache bauwilliger Wohnungseigentümer, zunächst – gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) – einen Gestattungsbeschluss herbeizuführen, ehe sie mit Baumaßnahmen beginnen. Handelt ein Bauwilliger dem zuwider, besitzt die Gemeinschaft stets einen Unterlassungsanspruch, selbst wenn letztlich ein Gestattungsanspruch bestünde.

Dass der Bauwillige diesen Anspruch der Gemeinschaft nicht nach Treu und Glauben entgegenhalten kann, mag auf den ersten Blick als bloße Förmelei erscheinen, hat jedoch einen tieferen Sinn. Denn die übrigen Wohnungseigentümer sollen über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zuverlässig informiert werden. Vorteil dieses nunmehr eindeutig geregelten Verfahrens ist außerdem, dass mit Bestandskraft eines gestattenden Beschlusses (bzw. Rechtskraft eines Urteils, das einen Gestattungsbeschluss ersetzt) zwischen den Wohnungseigentümern ebenso wie im Verhältnis zu deren Rechtsnachfolgern feststeht, dass die bauliche Veränderung zulässig ist. Damit sind Rechtsfrieden und Rechtssicherheit langfristig gesichert.

Die Aussage des BGH, der Gesetzgeber habe bei baulichen Änderungen vermeiden wollen, dass Betroffene in die Rolle gedrängt werden, auf die Erhebung einer Klage durch die Gemeinschaft hinwirken zu müssen, geht allerdings dort ins Leere, wo der Bauwillige ohne Einholung eines Beschlusses einfach zu bauen anfängt. Dann muss die Gemeinschaft eben doch wieder Klage erheben – einzelne Eigentümer sind nach neuem Recht wegen der alleinigen Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft selbst nicht klagebefugt. Wird der Verwalter nicht von sich aus tätig, was er (vorbehaltlich einer weitergehenden Ermächtigung in der Teilungserklärung) nur in Ausnahmefällen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 darf und kommt kein Beschluss betreffend die Klageerhebung zustande, muss der einzelne Eigentümer, der sich gegen die bauliche Änderung wenden will, zunächst (mit besten Erfolgsaussichten) auf Ersetzung dieses Beschlusses klagen.

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Gebäuderichtlinie-Revision: EP-Verhandlungsposition steht fest

Das Europäischen Parlament hat am 14. März 2023 mit 343 Stimmen, 216 Gegenstimmen und 78 Enthaltungen den Berichtsentwurf zur Gebäuderichtlinie (EPBD) des EP-Berichterstatters Ciarán Cuffe (Grüne/EFA, Irland) angenommen. Somit steht nun die Verhandlungsposition des EP fest. Der am 9. Februar 2023 im ITRE-Ausschuss abgestimmte Kompromisstext hat sich kaum verändert. Nachfolgend ein aktualisierter

Überblick über die relevanten Punkte des angenommenen Textes:

Im angenommenen Bericht wird festgelegt, dass öffentliche und bestehende Nichtwohngebäude ab 2027 mindestens die Energieeffizienzklasse E und ab 2030 die Energieeffizienzklasse D erreichen sollen. Wohngebäude sollen ab 2030 mindestens die Anforderungen der Klasse E und ab 2033 die der Klasse D erreichen (im Vergleich zu F und E im Kommissionsvorschlag und D und C im ursprünglichen Berichtentwurf von Ciarán Cuffe.

Konkret bedeutet dies, dass bis 2033 die Energieeffizienzklassen G – F – E auslaufen sollen bzw. dass 45% der Wohngebäude in Deutschland innerhalb von neun Jahren saniert werden müssen. Nach Berechnungen des GdW würden sich solche energetischen Sanierungen für Deutschland auf 261 Mrd. EUR pro Jahr belaufen.

Die Ausnahme für öffentliche Sozialwohnungen bleibt weiterbestehen: Mitgliedstaaten können öffentliche Sozialwohnungen von dieser Verpflichtung befreien. Voraussetzung ist, dass solche Renovierungen nicht kostenneutral sind oder zu Mieterhöhungen führen, die nicht durch Energieeinsparungen kompensiert werden können. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für 22% aller Wohngebäude der Effizienzklassen G – F – E und das nur bis zum 1. Januar 2037. Was Deutschland anbelangt, würde der Anteil der Sozialwohnungen, die unter diese Ausnahme fällt, geringer ausfallen, da nicht alle Sozialwohnungen von öffentlichen Wohnungsunternehmen bereitgestellt werden.

Denkmalgeschützte Gebäude sollen von den neuen Regelungen ausgenommen werden. Eine weitere Ausnahme gilt auch für Gebäude, die wegen ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts geschützt sind, technische Gebäude, vorübergehend genutzte Gebäude sowie Kirchen und Andachtsstätten, sofern EU-Mitgliedstaaten diese genehmigen.

Der Kompromissentwurf enthält außerdem einen neuen Artikel zum integrierten Quartiersansatz. Dieser sieht u.a. vor, dass Mitgliedstaaten regionale und lokale Behörden ermächtigen können, integrierte Quartiere für integrierte Renovierungsprogramme (IRP) zu ermitteln.

Was die Einführung neuer harmonisierter Energieeffizienzausweise (EPC) betrifft, sollen diese bis zum 31. Dezember 2025 eingeführt werden. Mitgliedstaaten, die bereits ein neues System seit 2019 eingeführt haben, können es bis spätestens Ende 2029 beibehalten. Für Deutschland trifft das nicht zu, da die letzte Erneuerung 2014 durchgeführt wurde. Die Einführung neuer Energieausweise ist jedoch mit einem enormen Aufwand verbunden, da nicht nur die Ausweise, sondern auch die darauf beruhende Förderung und Gesetzgebung geändert werden müsste.

Ab 2026 sollen neue Gebäude, die von Behörden genutzt oder verwaltet werden oder sich in deren Besitz befinden, emissionsfrei bzw. Nullemissionsgebäude sein. Ab 2028 gilt dies für alle anderen neuen Gebäude (im Kommissionsvorschlag war dies für 2027 und 2030 vorgesehen). Die Definition eines Nullemissionsgebäude im Bestand ist jedoch mit einem zu geringen Energiebedarf festgelegt.

Darüber hinaus sieht der Text ein Verbot von Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen in neuen Gebäuden vor sowie in Gebäuden, die einer größeren Renovierung, einer tiefgreifenden Renovierung oder einer Erneuerung der Heizungsanlage unterzogen werden. Dies soll ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der EPBD in nationales Recht gelten. Bis 2035 sollen die Mitgliedstaaten diese Heizungssysteme für alle übrigen Gebäude schrittweise abschaffen. Eine Fristverlängerung ist bis 2040 möglich, sofern Mitgliedstaaten nachweisen können, dass dies bis 2035 nicht umsetzbar ist.

In Bezug auf Solaranlagen sollen Mitgliedstaaten die Installation von Solaranlagen gewährleisten, „sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktional machbar ist“. Für alle neuen öffentlichen Gebäude und Nichtwohngebäude gilt dies bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der EPBD-Revision; für alle bestehenden öffentlichen Gebäude und Nichtwohngebäude bis zum 31. Dezember 2026; für alle neuen Wohngebäude und bedachten Parkplätze bis zum 31. Dezember 2028 und für Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zum 31. Dezember 2032.

Der Punkt der Kosteneffizienz und technischen Durchführbarkeit wird auch an anderer Stelle im Kompromissentwurf aufgegriffen. So wird z.B. in Bezug auf die Ladeinfrastruktur darauf verwiesen, dass Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass die Vorverkabelung so ausgelegt ist, dass sie die gleichzeitige und effiziente Nutzung der erwarteten Anzahl von Ladepunkten ermöglicht und gegebenenfalls die Installation eines Last- oder Lademanagementsystems unterstützt, „soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar und gerechtfertigt ist“.

In der Methode zur Berechnung der Kostenoptimalität wurde neben „externen Umwelt- und Gesundheitswirkungen der Energienutzung“ auch die „externen sozialen Wirkungen der Gebäudesanierung, des Neubaus, Abrisses und der Änderungen der bebauten Umwelt“ aufgenommen. Ein wichtiger Punkt, da zu den positiven sozialen Auswirkungen eines sanierten Gebäudes auch das bezahlbare Wohnen dazugehören sollte.
Weiterhin sieht der Bericht vor, dass Mitgliedstaaten einen nationalen Renovierungsplan erstellen müssen. Dieser sollte einen Fahrplan mit nationalen Zielen für die Bekämpfung der Energiearmut und einen Überblick über durchgeführte und geplante politische Maßnahmen sowie Finanzierungsmaßnahmen diesbezüglich enthalten.

Enthalten ist außerdem ein neuer Artikel (3a) zum integrierten Quartiersansatz. Dieser sieht vor, dass Mitgliedstaaten regionale und lokale Behörden dazu ermächtigen können, integrierte Quartiere zu ermitteln, um verschiedene Aspekte der Stadtplanung in integrierte Renovierungsprogramme (IRP) auf Quartiersebene einzuführen. Dabei sollen auch die Bestimmungen aus der Energieeffizienzrichtlinie zum Bau effizienter Fernwärme und Fernkältesysteme sowie zum Bau von Anlagen von Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften berücksichtigt werden. Dabei soll der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ von den Mitgliedstaaten berücksichtigt und die Flexibilität auf der Nachfrageseite gefördert werden.

Der Termin für den Beginn der Trilog-Verhandlungen zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission wird in Kürze festgelegt. Der EP-Berichterstatter Ciarán Cuffe hofft, das Dossier noch vor Ende der schwedischen Ratspräsidentschaft, also Ende Juni 2023, abschließen zu können. Da die Positionen der verhandelnden Parteien in wichtigen Punkten, wie z.B. MEPS, voneinander abweichen, ist davon auszugehen, dass sich die Verhandlungen in die Länge ziehen werden.

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