Kommunikation von GdW und Aareon – Ergebnisse des gemeinsamen Workshops

Mit Blick auf die aktuelle Sachlage hinsichtlich der Umstellung auf Wodis Yuneo fand am 22.02.2023 ein gemeinsamer persönlicher Termin zwischen dem GdW, den Prüfungsverbände und Vertretern der Aareon statt. Im Gespräch wurden die identifizierten Probleme beleuchtet und konkrete Maßnahmen seitens der Aareon besprochen.

Die Ergebnisse des Workshops wurden schriftlich festgehalten. Bei Interesse melden Sie sich bitte bei Tobias Straubinger. Sie erhalten dann die Vereinbarung mit Anlage per E-Mail.

Kontakt:
089 290020-305
tobias.straubinger@vdwbayern.de

Online-Seminar am 20.04.2023 „Neuere Entwicklungen/Ansätze bei der digitalen bzw. hybriden Eigentümerversammlung“

Mit der WEG-Novelle ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen und die Online-Teilnahme von Eigentümern rechtlich möglich. Die rechtlichen Voraussetzungen werden jedoch oftmals verkannt oder nicht richtig angewendet. Das Seminar mit der Referentin Beate Heilmann, Rechtsanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht, vermittelt einen Überblick zu den gesetzlichen Voraussetzungen, den für die Umsetzung zu treffenden Beschlüssen und den aktuell diskutierten Möglichkeiten der Umsetzung.

Inhalte:

  • 23 Abs. 1 WEG und Voraussetzungen
  • rechtliche Bedeutung der ordnungsgemäßen Durchführung von Eigentümerversammlungen
  • notwendige Beschlussfassungen und Inhalte
  • Ablauf von Eigentümerversammlungen unter Online-Teilnahme: Identifizierung, Diskussionsbeiträge, Stimmabgabe und Stimmenauswertung, Folgen bei Internetausfall

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und richtet sich an WEG-Verwalter. Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Zur Anmeldung

Länderanhörung: Bayerische Ministerien fordern Stopp der GEG-Novellierung

In der Länderanhörung haben das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr gefordert, die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu stoppen.

In der gemeinsamen Stellungnahme der Staatsministerien zur Länderanhörung wurden unter anderem folgende Kritikpunkte aufgeführt:

  • Der geplante verpflichtende Mindestanteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energien für Heizungsanlagen greift weitgehend in die grundgesetzlich geschützte Eigentumsposition ein; der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist mit den prognostizierten jährlichen Investitionskosten in Milliardenhöhe mehr als erheblich.
  • Mit dem klimapolitisch festgelegten 65 Prozent-Kriterium wollen das Bundeswirtschafts- und das Bundesbauministerium technologische Alternativen weiter reduzieren und politisch gewünschte Heizungstechnologien (wie Wärmepumpen) durchsetzen. Es werden Zwangsvorgaben anstelle von Anreizen gesetzt und technologische Alternativen reduziert bzw. ausgeschlossen (z. B. Biomasseheizung im Neubau). Die Technologieoffenheit wird erheblich zugunsten der staatlich gewünschten Heizungstechnologien, die im Preis vermutlich noch deutlich steigen werden, eingeschränkt.
  • Die Bundesregierung sollte stattdessen auf finanzielle Anreize, Technologieoffenheit und Marktwirtschaft setzen.
  • Es besteht eine erhebliche Unsicherheit über die Verfügbarkeit der technischen Geräte und der fachlich geschulten Heizungsinstallateure. Zusammen mit der technologischen Fokussierung (und Eliminierung anderer technischer Alternativen) führt dies vermutlich eher zu steigenden, als zu sinkenden Preisen bei der Wärmepumpentechnologie.
  • Wie die Bezahlbarkeit/Umsetzbarkeit für insbesondere schwächere Einkommensschichten erfüllt werden soll, ist weiter unklar. Mit einem verpflichtenden Heizungstausch werden in der Regel aufwendige Sanierungsmaßnahmen (Außenwand, Dach, Keller etc.) verbunden sein, die oft ein Volumen von über 100.000 Euro ausmachen und bis zu rund 260.000 Euro bei Erreichen des EH-40 Standards gehen können.
  • Die Verpflichtung zum Einbau einer teureren Wärmepumpe und vor allem die damit verbundenen immensen Renovierungskosten werden die Vermieter auf mittlere Frist auf die Kaltmiete umlegen, was das Mieten – insbesondere in Ballungsräumen – weiter verteuern wird.
  • Diese umfangreichen und kostspieligen Sanierungsaufwendungen sind insbesondere dann zu erwarten, wenn die angekündigte EU-Gebäudeeffizienz-Richtlinie (EPBD) in nationales Recht umgesetzt wird und die Sanierungserfordernisse noch um ein weiteres tiefer und breiter werden.
GdW Stellungnahme

Im Rahmen der Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Heizkostenverordnung sowie zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung hat der GdW eine Stellungnahme an das BMWK und das BMWSB übersandt. Die Stellungnahme finden Sie hier zur Information: Link

KfW-Webseminare zu wohnwirtschaftlichen Themen im 2. Quartal

Wir möchten Sie über die neuen KfW-Webseminare zu den wohnwirtschaftlichen Programmen informieren. Unten finden Sie die Termine und Themen mit Anmeldemöglichkeit.

Klimafreundlicher Neubau (KFN) – Einstieg in die Förderung
13.04.2023; 15.00-16.00
https://next.edudip.com/de/webinar/klimafreundlicher-neubau-kfn-einstieg-in-die-forderung/1899885

Klimafreundlicher Neubau, BEG-Sanierung und Wohneigentum für Familien
Dieses Seminar bietet die KfW wir zu mehreren Terminen an. Die Inhalte sind jeweils identisch.

26.04.2023; 14.00-15.30
https://next.edudip.com/de/webinar/klimafreundlicher-neubau-beg-sanierung-und-wohneigentum-fur-familien-26042023/1899966

10.05.2023; 11.00-12.30
https://next.edudip.com/de/webinar/klimafreundlicher-neubau-beg-sanierung-und-wohneigentum-fur-familien-10052023/1899993

23.05.2023; 14.00-15.30
https://next.edudip.com/de/webinar/klimafreundlicher-neubau-beg-sanierung-und-wohneigentum-fur-familien-23052023/1900008

01.06.2023; 11.00-12.30
https://next.edudip.com/de/webinar/klimafreundlicher-neubau-beg-sanierung-und-wohneigentum-fur-familien-01062023/1902420

13.06.2023; 15.00-16.30
https://next.edudip.com/de/webinar/klimafreundlicher-neubau-beg-sanierung-und-wohneigentum-fur-familien-13062023/1902447

21.06.2023; 14.00-15.30
https://next.edudip.com/de/webinar/klimafreundlicher-neubau-beg-sanierung-und-wohneigentum-fur-familien-21062023/1902453

Diese Termine werden wir in den nächsten Tagen auch ins Partnerportal einstellen. Sie finden sie dann unter
https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Kammern-und-Verb%C3%A4nde/Veranstaltungen/index.jsp .

Inflationsrate im März 2023 bei +7,4%

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im März 2023 bei +7,4 %. Im Januar und Februar 2023 hatte die Inflationsrate noch bei jeweils +8,7 % gelegen. „Die Inflationsrate hat sich abgeschwächt, bleibt jedoch auf einem hohen Niveau“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, und ergänzt: „Für die privaten Haushalte fielen im März die erneut höheren Preise für Nahrungsmittel besonders ins Gewicht.“ Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im März 2023 gegenüber Februar 2023 um 0,8 %.

Energieprodukte binnen Jahresfrist um 3,5 % teurer

Die Preise für Energieprodukte lagen im März 2023 um 3,5 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die Teuerung der Energieprodukte hat sich damit deutlich abgeschwächt und lag unterhalb der Inflationsrate. Im Februar hatte sie noch bei +19,1 % und im Januar bei +23,1 % gelegen. Im März 2023 wirkte jedoch ein Basiseffekt aufgrund des starken Anstiegs der Energiepreise im Vorjahr. Kraftstoffe waren mit -16,1 % deutlich günstiger als vor einem Jahr. Die Energiepreise werden zudem von den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme beeinflusst, die rückwirkend seit Januar 2023 wirksam sind. Insgesamt ist die Preisentwicklung bei Energie jedoch durch viele Faktoren geprägt, insbesondere durch die internationalen Einkaufspreise.
Im Einzelnen verteuerte sich von März 2022 bis März 2023 die Haushaltsenergie mit +21,9 % nach wie vor besonders stark: So erhöhten sich die Preise für Erdgas um 39,5 %, für Strom um 17,1 % und für Fernwärme um 16,4 %. Auch andere Haushaltsenergieprodukte verteuerten sich weiterhin überdurchschnittlich, zum Beispiel Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe um 39,4 %. Hingegen verbilligte sich leichtes Heizöl mit -35,7 % deutlich.

Inflationsrate ohne Energie und Nahrungsmittel bei +5,8 %

Im März 2023 lag die Inflationsrate ohne Energie mit +7,8 % höher als die Inflationsrate insgesamt; hieraus wird deutlich, dass die Energiepreise aktuell sogar leicht dämpfend auf die Inflation wirken. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Energie und Nahrungsmitteln zeigt, wie stark die Nahrungsmittelpreise die Gesamtteuerung prägen: Sie lag mit +5,8 % deutlich niedriger. Zudem wird an der Teuerungsrate ohne Energie und Nahrungsmittel offensichtlich, dass auch in anderen Güterbereichen die Teuerung hoch ist. Bereits im Dezember 2022 lag diese Kenngröße über der Fünf-Prozent-Marke und hat sich nach +5,6 % im Januar und +5,7 % im Februar 2023 wiederum leicht erhöht.

Rechtsposition des GdW zur Heizungsprüfung und hydraulischem Abgleich

In den Ausgabe 12 und 9/2023 der vdw aktuell hatten wir Sie bereits über Rechtspositionen des Bundesverbands GdW zum hydraulischen Abgleich informiert. Mit dieser Ausgabe gibt es noch eine Information zum Thema Nachwirkung und Sanktionierung.

Keine Nachwirkung der Pflichten

Die EnSimiMaV tritt mit Wirkung zum 01.10.2024 außer Kraft. Wird in diesem engen Zeitfenster etwa eine Durchführungsanordnung der Verwaltung erlassen, wurde diese aber noch nicht vollstreckt, ist eine Vollstreckung nach dem Außerkrafttreten der EnSimiMaV nicht mehr rechtlich zulässig. Eine entsprechende Nachwirkung nach Ablauf der Frist besteht nicht.

Keine Sanktionierung

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung einen hydraulischen Abgleich vorzunehmen, dürfte weder öffentlich-rechtlich – da nicht bußgeldbewährt – noch zivilrechtlich sanktioniert sein. Etwas anderes kann allein dann gelten, wenn bewusst und schuldhaft nichts unternommen worden ist. Dann sind ggf. Fälle denkbar, in denen etwa der Mieter auf Schadenersatz klagen könnte. Auch dann dürften für Gebäudeeigentümer aber gute Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, weil sich argumentieren lässt, dass die Pflicht zum hydraulischen Abgleich rein öffentlich-rechtlich wirken soll, d. h. keine Rechte für Mieter gegenüber dem Vermieter begründet. Zudem lässt sich gut vertreten, dass der Vermieter im Fall einer Nichtdurchführung des hydraulischen Abgleichs weder die Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB noch die Pflicht zur Mangelfreiheit der Mietsache nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB verletzt (weil ein hydraulischer Abgleich mietvertraglich gerade nicht geschuldet ist, s. o.)

Anschlussfinanzierung der bayerischen Wohnraumförderung

Seit einem Jahr können Eigentümer geförderter Mietwohnungen, die in den kommenden Jahren aus der Sozialbindung fallen würden, die guten Zinskonditionen im Rahmen der bayerischen Wohnraumförderung verlängern und so die Sozialbindung für 15 weitere Jahre erhalten. „Bayernweit konnten bereits bei 226 Wohneinheiten die Bindungen verlängert und damit erschwingliche Wohnungen für die Mieterinnen und Mieter erhalten werden“, zeigt sich Bayerns Bauminister Christian Bernreiter erfreut. Aber auch für die Vermieter sei die attraktive Anschlussfinanzierung ein Gewinn.

Seit 1. April 2022 werden den Eigentümerinnen und Eigentümern geförderter Mietwohnungen, die in den kommenden Jahren aus der Sozialbindung fallen würden, im Rahmen der bayerischen Wohnraumförderung attraktive Anschlussfinanzierungen angeboten. In diesen Fällen werden die guten Zinskonditionen der Förderdarlehen verlängert und die Sozialbindung bleibt für 15 weitere Jahre erhalten.