Umsetzungsvorschlag zur Neuen Wohngemeinnützigkeit im Referentenentwurf des BMF für ein Jahressteuergesetz 2024

Im Bundeskabinett wurde am 05.06.2024 im Rahmen des Jahressteuergesetzes das Instrument der Wohngemeinnützigkeit verabschiedet. Bei dem von der Regierung geplanten Modell sollen Unternehmen mit akzentuierter sozialer Ausrichtung, Vereine und gemeinnützige Stiftungen steuerlich begünstigt werden. Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW sieht das Instrument in seiner geplanten Ausrichtung als sinnvolle Ergänzung im Kampf gegen den Wohnungsmangel – appelliert aber an die Regierung, ein funktionierendes, breiter angelegtes und verlässliches Fördersystem für bezahlbaren Wohnraum für die Mitte der Gesellschaft wiederherzustellen.

Im Juni des vergangenen Jahres hatten sich BMWSB und BMF auf ein Eckpunktepapier zur Neuen Wohngemeinnützigkeit (NWG) verständigt. Darin aufgezeigt wurden verschiedene Optionen zur Umsetzung einer Neuen Wohngemeinnützigkeit, die der GdW einer ersten kritischen Bewertung
unterzogen hatte (vgl. Anlage).

Nun liegt der Referentenentwurf des BMF für ein Jahressteuergesetz 2024 vor. Zur Umsetzung des Vorhabens NWG ist nunmehr eine Ergänzung des § 53 der Abgabenordnung ‘Mildtätige Zwecke’ vorgesehen (vgl. Anlage – Auszug RefE JStG 2024). Als mildtätiger Zweck soll künftig auch die “vergünstigte Überlassung von Wohnraum an hilfebedürftige Personen” gelten. Die Änderung soll am 01.01.2025 in Kraft treten.

Hilfebedürftig i. S. d. § 53 Satz 1 AO sind Personen,

  1.  die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
  2.  deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. … Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Der ebenfalls beigefügten Anlage können Sie die aktuellen Regelsätze in EUR je Regelbedarfsstufe entnehmen.

Die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit sollen nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen müssen. Eine starre Grenze, um wie viel die Miete sich von der marktüblichen Miete unterscheiden muss, soll nicht gesetzlich implementiert werden. Allerdings muss die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden, da anderenfalls keine Unterstützungsleistung der jeweiligen Körperschaft vorläge, so die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 53 AO.

Dieser Vorschlag bleibt sogar hinter der bisher angedachten AO-Lösung, bei der eine generelle Einbeziehung des “Wohnens” in die begünstigten Zwecke erwartet wurde, zurück. Der Staatssekretär des BMWK Sven Giegold äußerte sich bei einer Tagung des VÖB heute dann auch dazu, dass “darüber in der Bundesregierung noch zu reden sei”. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.

GdW-Präsident Axel Gedaschko zum Umsetzungsvorschlag:
„Das Instrument der Wohngemeinnützigkeit kann in der von der Regierung geplanten Ausrichtung einer Steuererleichterung dabei helfen, dass Institutionen wie Vereine und Stiftungen zu Anbietern von bezahlbarem Wohnraum werden. So kann es einen Teil-Beitrag bei der Bekämpfung des Wohnungsmangels leisten. Angesichts des riesigen Wohnungsmangels reicht es aber bei Weitem nicht aus.

Da mittlerweile 800.000 Wohnungen in Deutschland fehlen, ist zur Lösung dieser Herkulesaufgabe ein größerer und langfristiger Wurf in Form eines funktionierenden Fördersystems für bezahlbaren Wohnraum in deutlich größerer Zahl notwendig. Angesichts der aktuellen Wohnungsbaukrise müssen die sozial orientierten Wohnungsunternehmen überhaupt erst wieder in die Lage versetzt werden, zu bauen. Das geht angesichts der dauerhaft höheren Zinsen bei gleichzeitig rundum gestiegenen Kosten nur über ein kurzfristiges Zinsprogramm. Mithilfe einer Zinssubvention auf ein Prozent könnten die sozial orientierten Wohnungsunternehmen in Kombination mit der seriellen und modularen Bauweise dann wieder bezahlbare Wohnungen in deutlich größerer Zahl zu Mieten von rund 12 Euro – statt aktuell 18 bis 20 Euro – pro Quadratmeter und Monat schaffen. Das würde eine wirkliche Entlastung der Wohnungsmärkte bedeuten und wäre für den Staat durch Steuereinnahmen im Zuge der dann steigenden Baukonjunktur auch noch kostenneutral.

Bezahlbarer Wohnraum lässt sich nur dauerhaft sichern, wenn Bund, Länder und Kommunen gemeinsam ihre Hausaufgaben machen. Dafür sind vor allem genügend bezahlbarer Grund und Boden und eine ausreichende finanzielle und letztlich mietdämpfende Förderung notwendig. Diese sozial-ökonomische Ausrichtung der Wohnungspolitik muss wiederhergestellt und langfristig gesichert werden. Ansonsten bleibt die Mitte der Gesellschaft beim Wohnen – der sozialen Frage unserer Zeit – auf der Strecke. Das führt zu wachsender politischer Unzufriedenheit und gesellschaftlicher Spaltung.“

Anlage GdW-Schreiben zum Umsetzungsvorschlag
Anlage Auszug Referentenentwurf JStG 2024
Anlage: SGB 12 – Regelbedarfsstufen nach § 28
GdW: Bewertung Eckpunktepapier NWG aus 2023

Jährliche Haushaltsabfälle pro Kopf in Bayern 2022 auf niedrigstem Stand seit 2005

Im Jahr 2022 sind nach den aktuellen Daten des Bayerischen Landesamts für Statistik in Bayern 6,1 Millionen Tonnen Haushaltsabfälle eingesammelt worden. Das entspricht einem Aufkommen an Haushaltsabfällen von 453,8 Kilogramm je Einwohner. Dabei handelt es sich um den niedrigsten Wert seit dem Jahr 2005 mit 450,3 Kilogramm je Einwohner. Mit 497,9 Kilogramm je Einwohner wurde im Jahr 2021 das höchste Abfallaufkommen pro Kopf verzeichnet.

Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, liegt das Pro-Kopf-Aufkommen an Haushaltsabfällen im Jahr 2022 um 15,7 Kilogramm und damit 3,6 Prozent über dem Bundesdurchschnitt von 438,1 Kilogramm je Einwohner.

Über ein Drittel sind Haus- und Sperrmüll

Über ein Drittel des Abfallaufkommens (35,7 Prozent) besteht mit 2,2 Millionen Tonnen im Jahr 2022 aus Haus- und Sperrmüll, der in Bayern überwiegend thermisch behandelt wird. Mit einem Pro-Kopf-Aufkommen von 161,9 Kilogramm liegt Bayern beim Haus- und Sperrmüll 10,7 Prozent unter dem Bundesdurchschnitt von 181,4 Kilogramm je Einwohner.

Organische Abfälle wie Garten- und Parkabfälle sowie Abfälle aus der Biotonne machen mit 1,9 Millionen Tonnen 31,1 Prozent des Abfallaufkommens aus. In Bayern wurden mit 141,2 Kilogramm je Einwohner 23,9 Kilogramm mehr biologische Abfälle pro Einwohner als im Bundesdurchschnitt (117,3 Kilogramm je Einwohner) erfasst.

Zu den Haushaltsabfällen einschließlich der gewerblichen Siedlungsabfälle gehören Haus- und Sperrmüll, getrennt erfasste organische Abfälle, wie z. B. Abfälle aus der Biotonne oder biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, getrennt erfasste Wertstoffe sowie sonstige Abfälle.

32,1 Prozent der Haushaltsabfälle in Bayern bestehen aus wiederverwertbaren Stoffen

Im Jahr 2022 sind 1,9 Millionen Tonnen bzw. 32,1 Prozent der in Bayern eingesammelten Haushaltsabfälle Wertstoffe. Darunter zählen u. a. 856 774 Tonnen Papier, Pappe oder Kartonagen, 312 592 Tonnen Kunststoffe, Leicht- und Verbundverpackungen und 336 078 Tonnen Glas. Pro Kopf entspricht das 64,1 Kilogramm Papier, Pappe oder Kartonagen, 23,4 Kilogramm Kunststoffe, Leicht- und Verbundverpackungen und 25,1 Kilogramm Glas im Jahr.

Knapp zwei Drittel der 2023 errichteten Wohngebäude heizen mit Wärmepumpen

In immer mehr neuen Wohngebäuden in Deutschland werden Wärmepumpen zum Heizen genutzt. Knapp zwei Drittel (64,6 %) der 2023 fertiggestellten knapp 96 800 Wohngebäude nutzten Wärmepumpen als primäre, also überwiegend für das Heizen eingesetzte Energiequelle. Allein gegenüber dem Vorjahr stieg der Anteil um 8 Prozentpunkte; gegenüber 2014 (31,8 %) hat er sich mehr als verdoppelt, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Wärmepumpen kommen vor allem in Ein- und Zweifamilienhäusern zum Einsatz: In 68,9 % aller 2023 fertiggestellten Ein- und Zweifamilienhäuser wurde eine Wärmepumpe als primäre Heizenergiequelle genutzt, deutlich seltener war der Einsatz in Mehrfamilienhäusern (41,1 %).

In vier von fünf neuen Wohngebäuden werden erneuerbare Energiequellen zum Heizen genutzt

Wärmepumpen nutzen Geo- und Umweltthermie und zählen somit zu den erneuerbaren Energiequellen. Inzwischen wird ein Großteil der neu errichteten Wohngebäude hierzulande überwiegend mit erneuerbaren Energien beheizt: In 69,3 % der 2023 fertiggestellten Wohngebäude waren erneuerbare die primäre Energiequelle für das Heizen. 2014 lag der Anteil noch bei 38,5 %. Zu den erneuerbaren Energien bei Heizungen zählen neben Erd- oder Luftwärmepumpen auch Holz, etwa in Pelletheizungen oder Kaminöfen (Anteil als primäre Heizenergiequelle: 3,7 %), Solarthermie (0,5 %), Biogas/Biomethan (0,3 %) sowie sonstige Biomasse (0,2 %).

Erneuerbare Energien kommen aber auch als ergänzende Energiequelle zum Einsatz, beispielsweise durch einen Holzofen. Ob als primäre oder sekundäre Quelle – insgesamt werden erneuerbare Energien 2023 in vier von fünf neuen Wohngebäuden (79,6 %) zum Heizen genutzt. 2015 lag der Anteil noch bei 61,5 %.

Ein Fünftel der Neubauten heizt primär mit Gas

Als zweitwichtigste primäre Energiequelle wurde im Jahr 2023 in 20,1 % der Neubauten Erdgas eingesetzt. Der Anteil von Gasheizungen als primäre Energiequelle hat sich binnen zehn Jahren mehr als halbiert: 2014 hatte er noch bei 50,7 % gelegen. Primär mit Fernwärme beheizt wurden 8,2 % der neuen Wohngebäude (2014: 7,9 %). Ölheizungen wurden nur noch in 300 neuen Wohnhäusern als Primärheizung eingesetzt, das waren 0,3 % der Neubauten (2014: 1,2 %).

Gut drei Viertel aller genehmigten Wohnneubauten sollen primär mit Wärmepumpen heizen

Der Trend zum Heizen mit erneuerbaren Energien zeigt sich auch beim Planen neuer Wohngebäude. 80,7 % der 2023 genehmigten rund 67 900 Wohngebäude sollen primär mit erneuerbarer Energie beheizt werden. Meist handelt es sich auch hier um Wärmepumpen: Sie sollen in 76,3 % der genehmigten Neubauten als primäre Heizung zum Einsatz kommen. Erdgas als häufigster konventioneller Energieträger spielt mit einem Anteil von 7,3 % auch bei der Planung von Wohngebäuden eine zunehmend kleinere Rolle.

Forum kommunale Wohnungsunternehmen 2024 vom 15. bis 16. Juli 2024 in Schloss Hohenkammer

Der VdW Bayern lädt Geschüher:innen und leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ganz herzlich zum Forum kommunale Wohnungsunternehmen ins Managementzentrum Schloss Hohenkammer ein.

Wir treffen uns in diesem Jahr von Montag, 15. Juli, 12:00 Uhr, bis Dienstag, 16. Juli 2024, ca. 14:00 Uhr.

Folgende Schwerpunkte sind auf Vorschlag der Mitglieder des Fachausschusses in diesem Jahr unter anderem geplant:

Künstliche Intelligenz (KI) und ihr Einfluss auf unser Arbeiten ist keine Vision von morgen. Sie ist gegenwärtig, greifbar und verändert unsere Gesellschaft und unsere Wirtschaft. Im Vortrag von Dr. Hubertus Porschen geht es u.a. um die Anwendung, z.B. von ChatGPT, und die sich damit verbindenden strategischen Entscheidungen im Unternehmen.

Gebäudetyp E – Experimenteller und einfacher bauen. Bauen wird immer komplizierter, teurer und gleichförmiger. Dabei sollte es einfacher, schneller und günstiger werden. Um diesem Dilemma zu begegnen haben die Architektenkammern einen neuen Gebäudetyp E vorgeschlagen, der in Bayern bereits von der Politik und dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aufgegriffen wurde. Als Referent angefragt ist Florian Dilg, Münchner Architekt und Leiter der Taskforce Gebäudetyp E der Bundesarchitektenkammer.

„Werde Mietsparer“ – Werkstattbericht zur Belegung von EOF-Wohnungen der SWW Oberallgäu. Immer wieder berichten Mitgliedsunternehmen von den Schwierigkeiten bei der Wohnungsvergabe für die EOF-Einkommensstufe III. Martin Kaiser, Geschäftsführer der SWW, und sein Team haben Mieterhaushalte befragt und ihre Unternehmenskommunikation entsprechend verändert. Sie stellen ihre Erfahrungen vor, bevor wir in einen moderierten Austausch zur Praxis anderer Unternehmen gehen.

Zur Organisation: Bitte buchen Sie frühzeitig eine Übernachtung im Tagungszentrum Schloss Hohenkammer, Telefon (08137) 9340. Bis 24. Juni steht uns unter dem Stichwort „VdW Bayern“ ein Übernachtungskontingent zur Verfügung.

Selbstverständlich steht auch in diesem Jahr ein digitaler Zugang zur Veranstaltung zur Verfügung.

Anmeldelink:

Forum Technik am 24. Juli 2024 in Erlangen

Der VdW Bayern und sein Fachausschuss Technik laden Sie ganz herzlich zu unserem Forum Technik am Mittwoch, 24. Juli 2024 ins NH Hotel Erlangen (City) ein.

Daten sind die Grundlage für den Betrieb und die Entwicklung des Wohnungsbestands. Datenerfassung und Datenpflege haben deshalb eine entscheidende Bedeutung.

Es stellen sich aber auch Fragen:

  • Welche Daten sind relevant und wie können sie sinnvoll, d.h. ohne zu großen Aufwand, gepflegt werden?
  • Wie können die Bestandsdaten möglichst einfach für den Bewirtschaftungsprozess verfügbar gemacht werden?

Bei alten Beständen fehlen häufig die Planungsdaten. Sie existieren nur auf Papier, sind nicht mehr vollständig erhalten oder nicht korrekt. Umfassende Modernisierungen lassen sich aber nur auf der Grundlage von richtigen Plandaten der Häuser durchführen. Aktuelle Daten sind essenziell, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. Termine und Kosten hängen von ihnen ab.

Ohne Digitalisierung lassen sich aber auch gesetzliche Anforderungen nicht mehr erfüllen und der Einsatz von z.B. Solarenergie erfordert zwingend digitale Mess- und Steuerungstechnik.

Die Exkursion am Nachmittag führt uns zu drei Projekten. Wir bedanken uns bereits im Voraus für das Engagement und Unterstützung bei der Baugenossenschaft Erlangen und Umgebung eG, der GEWOBAU Erlangen GmbH und der Joseph-Stiftung.

Unsere Veranstaltung lebt vom Austausch, den wir in diesem Jahr besonders „pflegen“ wollen: Am Vorabend, Dienstag, 23. Juli 2024, treffen wir uns auf der Terrasse des NH Hotels zu einem BBQ. Wir starten um 18:30 Uhr; Ende 21:30 Uhr.

Interessierte, die nicht persönlich dabei sein wollen oder können, erhalten die Möglichkeit an der Veranstaltung online teilzunehmen. Die Zugangsdaten erhalten Sie am Freitag, 19. Juli 2024. Die Vorträge werden wie immer aufgezeichnet und stehen im passwortgeschützten Veranstaltungsarchiv nach der Veranstaltung bereit.

Hier geht es zur Anmeldung (Anmeldeschluss 12. Juli 2024):

Anmeldelink

Seminarhinweis “Schönheitsreparaturen, Rückbau und Mängelbeseitigung” am 18. und 19. Juni

In der täglichen Vermietungspraxis sind Mitarbeiter von Wohnungsunternehmen immer wieder mit den Themen Schönheitsreparaturen, Rückbau und Mängelbeseitigungspflichten konfrontiert. Das Seminar gibt einen grundsätzlichen Überblick über die hierbei zu beachtenden Themen und über Fallstricke. Dabei wird die aktuelle Urteilspraxis miteinbezogen.

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Das Seminar findet am 18.06. in München, hybrid und am 19.06. in Nürnberg in Präsenz statt.

Seminar München hybrid
Seminar Nürnberg

Weitere Antworten zu Fragen zum Thema finale Selbsterklärung nach § 30 Abs.1 Nr. 2 StromPBG/§ 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG

Zur Thematik der sog. “Finalen Selbsterklärung” nach § 30 Abs.1 StromPBG, § 30a Abs 2 StromPBG und/oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG haben wir Sie bereits informiert. Die FAQ-Liste des GdW finden Sie als Anlage 1 nochmals am Ende des Beitrags.

Zwischenzeitlich sind weitere Fragen an das Wirtschaftsministerium und an die Prüfbehörde adressiert worden, die von der Prüfbehörde nunmehr entsprechend beantwortet worden sind. Die Antworten auf die entsprechenden Fragen sind als Anlage 2 beigefügt.

Der GdW weist noch einmal darauf hin, dass im Rahmen der finalen Selbsterklärung der zur Abgabe verpflichtende Entlastungsbetrag in Höhe von 150.000 Euro/je Entnahmestelle inklusive desjenigen Betrags bestimmt wird, der an die Mieterinnen und Mieter weitegegeben wird. Er wird also nicht in Abzug gebracht. So jedenfalls die Rechtsauffassung der Prüfbehörde.

Konnte die Frist zum 31.05.2024 nicht eingehalten werden, wird nunmehr dringend empfohlen, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, der im online-Antragsportal der Prüfbehörde unter: https://pruefbehoerde.pwc.de/ abgerufen werden kann. Als Grund reicht es nach Auskunft der Prüfbehörde aus, wenn auf das Nichtvorliegen der Abrechnungsunterlagen hingewiesen wird.

Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zu den sog. Preisbremsen sind mit viel bürokratischem Aufwand verbunden. Sie binden Zeit und Personal. Viele Fragen bleiben aufgrund der Widersprüchlichkeit der gesetzlichen Regelungen unbeantwortet bzw. können nicht befriedigend beantwortet werden. Als weitere Anlage 3 finden Sie daher ein Schreiben des GdW-Präsidenten, Axel Gedaschko, an den Wirtschaftsminister Dr. Robert Habeck, der auf diesen Umstand hinweist und eine weitere Verlängerung der Fristen zur Abgabe der finalen Selbsterklärung sowie einer praxistaugliche Handhabe fordert.

Anlage 1: FAQ-Liste
Anlage 2: PWC Antworten
Anlage 3: GdW-Schreiben BMWK

SV-Pflicht für nebenamtliche Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft und Implikationen für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom Dezember 2023 ist eine nebenamtliche Tätigkeit als Genossenschaftsvorstand zukünftig sozialversicherungspflichtig.

Das Bundesozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12.12.2023 (Az. B 12 R 11/21 R) zur Sozialversicherungspflicht für nebenamtliche Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft entschieden. Mittlerweile liegen auch die entsprechenden Entscheidungsgründe vor. Die Entscheidung enthält auch wichtige Aussagen zur ehrenamtlichen Tätigkeit als Vorstand.

Ein Rundschreiben zur SV-Pflicht finden Sie hier zum Herunterladen:

Zum Download

Inkrafttreten des „Solarpaket 1“

Das „Solarpaket 1“ genannte Gesetzespaket wurde am 15.05.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Folgetag, also am 16.05.2024, in Kraft getreten.

Der politische Prozess hat länger gedauert als erwartet, eigentlich sollte das Gesetzespaket bereits zu Beginn des Jahres in Kraft treten. Unstimmigkeiten über Inhalt und Ausgestaltung einiger Regelungen sorgten letztendlich für die Verlängerung.

Die aus Sicht der Wohnungswirtschaft wichtigsten Inhalte:

  • Die Änderung des § 9 Absatz 3 EEG schaffen neue Ausnahmen zur Zusammenfassung von Dach-Solaranlagen.
  • Mit der Änderung des § 38h EEG 2023 wird der Begriff Repowering nun auch für Dachanlagen im Photovoltaik-Bereich eingeführt.
  • Mit der Änderung des § 21 Absatz 1 EEG wird der Grenzwert der Pflicht zur Direktvermarktung auf 200 kW angehoben. Für Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 kW wird das Instrument der „unentgeltlichen Abnahme“ neu eingeführt.
  • Mieterstromanlagen dürfen nun auf ‘Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes’ errichtet werden;
  • Einführung des Alternativmodells “Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung”;
  • Ausweitung der Größe zulässiger Balkon-PV-Anlagen auf eine Wechselrichterleistung von bis zu 800 Voltampere;
  • Entfall der Anmeldung der Balkon-PV-Anlagen beim Netzbetreiber;
  • Vorübergehende Duldung rückwärtsdrehender Zähler bei der Inbetriebnahme ´von Balkon-PV-Anlagen

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier zum Download.

Download GdW-Info

Inkrafttreten der europäischen Gebäuderichtlinie EPBD und die wohnungswirtschaftlichen Folgen

Die novellierte EU-Gebäuderichtlinie „Energy Performance of buildings directive – EPBD“ wurde am 08.05.2024 im Amtsblatt der EU eröffentlicht. Sie ist 20 Tage nach Veröffentlichung, also am 28.05.2024, in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten haben 24 Monate Zeit zur Umsetzung in nationales Recht, also bis zum 28.05.2026.

Hinweise aus dem BMWK lassen darauf schließen, dass in dieser Legislatur noch mit einer Umsetzung der Regeln zur Elektromobilität (bei Inkrafttreten 2026) zu rechnen ist, aber nicht mit einer Novelle des GEG.

Der gesamte Prozess lief seit Dezember 2021. Die nun veröffentlichte EPBD ist Ergebnis schwieriger politischer Verhandlungen. Erfolge der wohnungswirtschaftlichen Interessenvertretung in Kooperation von Brüsseler und Berliner Büro sind:

  • Gebäuderenovierungsplan statt MEPS: Wegfall der ursprünglich geplanten gebäudeindividuellen Sanierungspflichten durch Mindest-Energie-Performance-Standards (MEPS) für Wohngebäude und Ersatz durch die Reduktion der Primärenergie über den Gesamtbestand.
  • Verzicht auf Vereinheitlichung der Energieausweise über ganz Europa hinweg.
  • Der neu eingeführte Renovierungspass wird nicht wie ursprünglich geplant obligatorisch, sondern die Verwendung wird freiwillig.
  • Die Vorverkabelung für Elektromobilität wird bei Neubauten auf 50 % der Autostellplätze beschränkt (statt 100 %). Die vorgesehene vollständige Streichung der Zustimmung des Vermieters zur Installation eines Ladepunktes durch Mieter wurde ersetzt durch die Möglichkeit des Widerspruchs aus ernsthaften Gründen.

Die Formulierungen in der EPBD sind nicht immer einheitlich, teilweise widersprüchlich, sodass bei der Umsetzung nationaler Spielraum besteht. Der GdW wird sich dafür einsetzen, dass in Deutschland praktikable Regelungen entstehen, die den Wohnungsunternehmen
die Erreichung der Klimaziele ermöglichen.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier zum Download.

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