Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes

Zum 2. Juni 2023 ist – nach langem Hin und Her – das Hinweisgeberschutzgesetz (“Whistleblowing“) in Kraft getreten. Mit dem HinSchG will der deutsche Gesetzgeber die EU-Whistleblower-Richtlinie um-setzen. Das Gesetz soll Hinweisgeber in Unternehmen bei der Meldung von bestimmten Verstößen schützen und die Prozesse rund ums Whistleblowing transparent regulieren. Auf der anderen Seite soll das Gesetz durch die Einrichtung interner Meldesysteme auch Chancen für Unternehmen schaffen. Denn solche Hinweise können als Frühwarnsystem verstanden werden, die es Unternehmen ermöglichen, diese Informationen zu prüfen und darauf zu reagieren, bevor die Öffentlichkeit von den Missständen erfährt.

Zur Umsetzungspflicht:

Die Umsetzungspflicht des Gesetzes richtet sich nach der Beschäftigungszahl.

  • von 50 bis 249 Beschäftigten – Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle bis 17. Dezember 2023,
  • ab 250 Beschäftigte – Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ab Inkrafttreten des Gesetzes.
  • Beschäftigungsgeber mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten sollen grds. keine interne Meldestelle betreiben müssen. Deren Beschäftigte können sich an „externe Meldestellen“ (z.B. beim Bundesamt für Justiz) wenden.

Bereits unmittelbar durch die Whistleblower-Richtlinie verpflichtet werden öffentliche Einrichtungen sowie kommunale Unternehmen und Behörden, auch mit weniger als in der Regel 50 Beschäftigten.

Der VdW Bayern geht im Rahmen der Fachveranstaltung Wohwi FachKon am 27.06.2023 auf dieses Thema ein und stellt Ihnen sachgerechte Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Ampel erzielt Einigung beim Heizungsgesetz

Nach wochenlangem Ringen erzielten die Spitzen der Ampel-Koalition am 13.06.2023 eine Einigung beim umstrittenen „Heizungsgesetz“. Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes kann nun am 15.06.2023 zur ersten Lesung auf die Tagesordnung des Deutschen Bundestags kommen. Das Gesetz soll noch vor Beginn der parlamentarischen Sommerpause am 7. Juli verabschiedet werden.

Der wichtigste Punkt bei der Einigung: Die Hauseigentümer sollen mehr Zeit für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen bekommen und nicht überfordert werden. Die Mieterhaushalte sollen nicht „über Gebühr belastet“ werden.

Die folgenden Leitplanken wurden von den Koalitionsspitzen im Wortlaut vereinbart:

1.
In Deutschland wird eine verpflichtende Kommunale Wärmeplanung eingeführt, die der zentrale Bezugspunkt für verpflichtende Maßnahmen im Bestand mit entsprechenden Übergangsfristen sein wird. Eine deutschlandweite kommunale Wärmeplanung streben wir bis spätestens 2028 an.

a. Solange keine Kommunale Wärmeplanung vorliegt,
● gelten beim Heizungstausch die Regelungen des GEG noch nicht.
● dürfen ab dem 1.1.2024 Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind. Dies gilt auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.
● In Neubaugebieten gelten die Regelungen des GEG unmittelbar ab 1.1.2024.

b. Liegt eine Kommunale Wärmeplanung vor,
● die ein klimaneutrales Gasnetz vorsieht, können neben allen anderen Erfüllungsoptionen auch auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden.
● die kein klimaneutrales Gasnetz vorsieht, dürfen Gasheizungen nur dann weiter eingebaut werden, wenn sie zu 65 % mit Biomasse, nichtleitungsgebundenem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben werden

c. Wird im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung kein CO2-neutrales Gasnetz geplant, ergeben sich angemessene Übergangsfristen zur Umstellung auf die neue Technologie, die die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung nicht verzögern.

d. Ab 1.1.2024 darf der Verkauf von entsprechenden Heizungen nur stattfinden, wenn eine Beratung erfolgt, die auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit hinweist. Darüber hinaus wird es entsprechende Aufklärungskampagnen über CO2-Bepreisung und Klimaschutzgesetz geben. Private und öffentliche Gebäude werden gleichbehandelt.

2.
Beim Umstieg auf klimaneutrale Heizungssysteme sollen die verschiedenen Optionen gleichwertig behandelt werden, um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen. Die Erfüllungsoptionen sollen praxistauglich sein und Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Die Bedingungen zur Erreichung des 65%-Ansatzes werden einheitlich für Neubau und Bestand überarbeitet.

a. Bei allen Erfüllungsoptionen werden die diskriminierenden technischen Anforderungen an die Heizung und die Infrastruktur gestrichen. Das bedeutet beispielsweise:
● Heizungen, die mit Holz und Pellets betrieben werden, erfüllen die 65 %-Vorgabe ausnahmslos. Beim Einsatz von Holz und Pellets sind Fehlanreize zu vermeiden.
● die im Gesetzentwurf vorgesehenen Transformationspläne entfallen. Stattdessen müssen die Kommunen und Betreiber einen verbindlichen Fahrplan mit verbindlichen und nachvollziehbaren Zwischenzielen (Monitoring) zum Hochlauf des Wasserstoffs bis 2045 vorlegen, um die Transformation des Gasnetzes zu gewährleisten.

b. Unnötige ordnungsrechtliche Vorgaben, die weder zur Erfüllung der 65%-Anforderung benötigt werden noch Bestandteil von Vereinbarungen derKoalition sind, werden gestrichen.

3.
Ein besonderes Augenmerk muss auf das Vermieter-Mieter-Verhältnis gelegt werden. Mieter sollen nicht über Gebühr belastet werden. Vermieter solle Anreize haben, in moderne Heizungssysteme zu investieren.

a. Daher werden wir die bestehende Förderkulisse unter Berücksichtigung der Modernisierungsumlage weiterentwickeln und

b. bei Investitionen in eine klimafreundliche Heizung eine weitere Modernisierungsumlage unter der Voraussetzung einführen, dass
● eine Förderung in Anspruch genommen wird und
● die Mieterinnen und Mieter von der Inanspruchnahme der Förderung auch unter Berücksichtigung der weiteren Modernisierungsumlage finanziell profitieren.

4.
Haushalte dürfen im Rahmen notwendiger Neuinvestitionen nicht überfordert werden. Deshalb wird es von Seiten des Bundes eine Förderung geben, die aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert wird und die möglichst passgenau die einzelnen Bedürfnislagen und soziale Härten bis in die Mitte der Gesellschaft berücksichtigt. Wir wollen niemanden zu etwas verpflichten, das in der jeweiligen Lebenslage nicht leistbar ist. Darum werden die Ausnahmeregelungen, wie z.B. die Regelung zur 80-Jahres-Grenze, überarbeitet und plausibler gestaltet.

Beurteilung Wohnungswirtschaft

Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft erkennt die Bemühungen in dem von der Ampel-Koalition gefundenen Kompromiss beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) und begrüßt die nun etwas abgemilderten Fristen für den vorgesehenen Heizungsaustausch. Es besteht aber noch große Unklarheit in den bekannt gewordenen Leitlinien der Koalitionspartner, insbesondere bei der notwendigen Förderung sowie der Modernisierungsumlage, so der Bundesverband GdW in einem ersten Pressestatement.

„Es ist enorm wichtig für den Erfolg der gesamten Energiewende, dass die Vorgaben für einen Heizungstausch künftig an das Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung vor Ort gekoppelt werden. Nur so entsteht echte Planungs- und Investitionssicherheit für die sozial orientierten Wohnungsunternehmen. Völlig unklar ist allerdings, was mit der angedeuteten verbesserten Förderkulisse sowie möglichen Anpassungen der Modernisierungsumlage gemeint ist. Das muss im jetzt anstehenden parlamentarischen Verfahren dringend im Sinne der sozial orientierten Vermieter und ihrer Mieter geklärt werden, so dass sie bei der Wärmewende nicht komplett überfordert werden“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.

Mieter und Vermieter dürfen beim geforderten Heizungstausch im Rahmen des GEG keinesfalls gegenüber selbstnutzenden Eigentümern benachteiligt werden. Die Förderung für privaten Wohnraum muss eins zu eins auf die sozial orientierten Wohnungsunternehmen übertragen werden und eins zu eins den Mietern zu Gute kommen.

„Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch völlig in den Sternen, wie die dringend notwendige Förderung aussehen wird. Was keinesfalls geschehen darf, ist, dass sozial orientierte Vermieter, die für einen Teil ihrer Sanierungsprojekte einen erhöhten Fördersatz in Anspruch nehmen, für ihre weiteren Projekte mit einer abgesenkten Modernisierungsumlage bestraft werden. Denn gerade die sozial orientierten Wohnungsunternehmen mit geringen Durchschnittsmieten von im Schnitt nur 6,22 Euro pro Quadratmeter stehen angesichts der massiven Investitionen jetzt schon mit dem Rücken zur Wand und können das finanziell nicht abfedern. Das dafür notwendige Eigenkapital existiert bei ihnen schlicht nicht“, sagt Gedaschko.

Mit Blick auf die enormen Investitionssummen, die für die Umstellung der Energieversorgung in den kommenden Jahren notwendig sind, müssen gerade in dieser entscheidenden Phase alle an einem Strang ziehen und ihren finanziellen Beitrag zur Energiewende leisten. Es darf daher gerade jetzt keine Abstriche bei der Modernisierungsumlage geben, sondern die finanziell schwächeren Haushalte müssen gezielt und sozial gerecht entlastet werden. Notwendig ist hierfür, über eine allgemeine Grundförderung von 40 Prozent hinaus, ein zielgerichteter Förderaufschlag von weiteren 20 Prozent für die sozial orientierten Vermieter, bei denen die Mieter zu einem Quadratmeterpreis von unter 7 Euro wohnen.

Wir werden Sie über den weiteren Ablauf im Gesetzgebungsverfahren informieren.

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Preis Soziale Stadt zeichnet überragendes soziales Engagement in den Stadtquartieren aus

Bei der Preisverleihung zum renommierten Wettbewerb „Preis Soziale Stadt“ wurden am 1. Juni 2023 in Berlin fünf herausragende Beispiele sozialen Engagements mit einem Preis ausgezeichnet. Insgesamt hatten es 16 Projekte der 101 Bewerbungen in die engere Auswahl geschafft.

Der Wettbewerb ist eine Gemeinschaftsinitiative des AWO Arbeiterwohlfahrt Bundesverband, des Deutschen Städtetages, des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, des Deutschen Mieterbundes und des vhw Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung. Er wird durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) unterstützt. Sören Bartol, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesbauministerium, zeichnete gemeinsam mit den Auslobern die Preisträger im Umweltforum Berlin für ihr umfassendes Engagement in Deutschlands Stadtquartieren aus.

„Bei unseren Unternehmen wird soziale Verantwortung großgeschrieben. Seit über 20 Jahren zeigt der Preis Soziale Stadt, wofür die sozial orientierte Wohnungswirtschaft steht. Die ausgezeichneten Projekte sind beispielhaft dafür, wie der Gedanke der Sozialen Stadt direkt vor Ort in den Quartieren unserer Unternehmen tagtäglich in vielfältiger Weise gelebt wird. Gerade in der aktuellen Situation, in der eine Krise die nächste jagt, dürfen wir den sozialen Zusammenhalt und die Integration in den Quartieren nicht aus den Augen verlieren“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.

Der Wettbewerb stellt das Engagement von kommunalen Institutionen, Verbänden, Wohnungsunternehmen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen in den Mittelpunkt. Der Preis zeichnet bereits seit dem Jahr 2000 Projekte und Initiativen aus, die sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und ein soziales Miteinander in Quartieren und Nachbarschaften einsetzen.

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Hybrid-Seminar am 10.07.2023 in München „Der richtige Umgang mit anfänglichen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage – im Lichte der Neuregelungen durch das WEMoG

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts (WEMoG), das am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, hat sich das Praxisumfeld für Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumsverwaltungen einschneidend verändert. Die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband) wurde ins Zentrum gerückt, die Rechtsbeziehungen der Beteiligten vollständig neu geordnet. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht bereits mit der Anlegung der Grundbücher, die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) finden mithin bereits ab diesem Zeitpunkt Anwendung. Geändert wurden vor allem auch die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung. Rechtsprechung zu den neuen Regelungen gibt es bislang naturgemäß nur in geringem Ausmaß.

Ohne zumindest grundlegende baurechtliche Kenntnisse ist eine zielgerichtete Anspruchsverfolgung mit erheblichen Risiken behaftet. Zu beachten sind in diesem Kontext u.a. auch die Neuerungen durch die zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Reform des Bauvertragsrechts. Sollen Planer für die Sanierungsvorbereitung und bauliche Umsetzung herangezogen werden, hat die HOAI 2021 nunmehr den Weg für freie Honorarvereinbarungen geöffnet.

Im Seminar werden die Neuregelungen des Wohnungseigentumsrechts, wie sie im WEG ihren Niederschlag gefunden haben, ausführlich behandelt. Dargestellt wird, was unter Berücksichtigung der nunmehrigen gesetzlichen Vorgaben bei der Verfolgung und Durchsetzung sogenannter anfänglicher Baumängel am gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentumsanlage beachtet werden muss, damit keine Ansprüche verloren gehen und damit gegebenenfalls auch die Verwaltung zusätzlicher Haftungsrisiken ausgesetzt ist. Angesprochen werden auch die Änderungen des Bauvertragsrechts und, soweit es um die Vergabe von Planerleistungen geht, ferner auch die durch die neue HOAI 2021 eröffneten Optionen zur Honorierung.

Das Seminar mit den Referenten Helmut Aschenbrenner und Ulrike Gantert, beides Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, richtet sich an kaufmännische und technische Leiter von Wohnungsgenossenschaften und kommunalen Wohnungsbauunternehmen sowie kirchlicher und freier Wohnungsunternehmen, an Verwalter von Wohnungseigentum, Architekten, Ingenieure, Bauleiter und an Projektleiter.

Anmeldung & Informationen

Das neue Seminarprogramm für das 2. Halbjahr 2023 ist online

Im neuen Seminarprogramm finden Sie eine Vielzahl an passenden Angeboten, um sich fortzubilden und up to date zu bleiben. Denn der Gesetzgeber hält uns auf Trab, zur Zeit werden andauernd Gesetze erlassen oder Verordnungen novelliert.

Im neuen Seminarprogramm finden Sie sehr viele der neuen Themen wie:

– Wärmepumpen im Bestand – der Weg zur Niedertemparatur-Readiness
– Ein Jahr vor Ende des Sammelinkassos von TV-Gebühren
– Betrieb von Photovoltaik–Anlagen auf Mehrfamilienhäusern
– Der Hydraulische Abgleich im Wohnungsbau
– Mieterstrom und Sektorenkopplung
– Nachverdichtung auf bebauten Grundstücken
– Steuerfolgen beim Betrieb von PV-Anlagen durch Vermieter
– Neue Gefahrstoffverordnung
– Das passende Lüftungssystem
– Umgang mit anfänglichen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum – Neuregelungen durch das WEMoG
– Betriebskosten: Umlagepotenziale identifizieren – Beschwerderisiken minimieren
– Verjährungsregelungen im Wohn- und Gewerberaummietrecht

Schauen Sie rein, es lohnt sich.

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Nominierung der Arbeitgeberkampagne für den “Deutschen Preis für Onlinekommunikation 2023“

Die Arbeitgeberkampagne, die der GdW zusammen mit den Regionalverbänden, so auch dem VdW Bayern, vor zwei Jahren ins Leben gerufen hat, ist die erste bundesweite Arbeitgeberkampagne der Wohnungswirtschaft, die dem Zweck dient, die Suche nach qualifizierten Mitarbeitern zu erleichtern und die Branche als attraktiven Arbeitgeber darzustellen, der sichere und zukunftsorientierte Arbeitsplätze bietet. Dies ist um so wichtiger in einer Zeit, in der der Fachkräftemangel mittlerweile auch die Wohnungswirtschaft erreicht hat.

Auf der Kampagnenseite www.arbeiten-in-der-wohnungswirtschaft.de werden potenzielle Interessenten angesprochen und erhalten Informationen über die Arbeit in der Wohnungswirtschaft. Gleichzeitig haben sie die Möglichkeit, sich gezielt bundesweit über ausgeschriebene Stellen von Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft zu informieren und mittels der Jobbörse zu bewerben.

Nun ist diese Kampagne, zur Freude aller Beteiligten, für den “Deutschen Preis für Onlinekommunikation 2023” in den Kategorien “Employer Branding Kampagne” und “Bau & Immobilien” nominiert worden. Die Vorstellung dieser Kampagne vor der Jury sowie die anschließende Preisverleihung findet am 30. Juni 2023 im Quadriga-Forum in Berlin statt.

Nähere Informationen zur Arbeitgeberkampagne finden sie auf der oben genannten Website oder wenden sie sich an die Referentin für Berufliche Bildung beim VdW Bayern, Katja Kaiser-himmelsbach, unter Tel: 089/29 00 20 – 302.

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GdW Stellungnahme zum Referentenentwurf zur u. a. Zulassung virtueller WEG-Versammlungen

Zu Ihrer Information erhalten Sie die GdW Stellungnahme zur Verbändebeteiligung zum Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümer-versammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen, welche an das Bundesministerium der Justiz versandt wurde.

Mit dem Entwurf verfolgt der Gesetzgeber drei unterschiedliche Materien, nämlich die Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, Erleichterungen bei Einsatz von Steckersolaranlagen und eine Erweiterung der Ausnahme zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten. Während der GdW die Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen sowie eine Erweiterung der Ausnahme zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten begrüßt, wird die Erleichterung bei Einsatz von Steckersolaranlagen sowohl im Wohnungseigentumsrecht als auch im bürgerlichen Recht kritisch und ablehnend gesehen. Gerade im Hinblick auf das Vermieter-Mieter-Verhältnis ist die Regelung ausgesprochen streitanfällig und verlagert wichtige Fragen der Umsetzung auf die Vertragsparteien.

Zur Stellungnahme

57 % der im Jahr 2022 gebauten Wohngebäude heizen mit Wärmepumpen

In immer mehr neuen Wohngebäuden in Deutschland werden erneuerbare Energien zum Heizen genutzt: Drei Viertel (74,7 %) der im Jahr 2022 fertiggestellten Wohngebäude werden ganz oder teilweise mit erneuerbaren Energien beheizt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg dieser Anteil gegenüber dem Jahr 2021 (70,7 %) um vier Prozentpunkte. 2015 hatte er noch bei 61,5 % gelegen. Von den neu gebauten Einfamilienhäusern werden 77,0 % ganz oder teilweise mit erneuerbaren Energieträgern beheizt, bei Zweifamilienhäusern sind es 80,9 % und bei den Häusern mit drei oder mehr Wohnungen 58,7 %.

Als primäre, also überwiegend für das Heizen eingesetzte Energiequelle werden erneuerbare Energien in mehr als der Hälfte (61,4 %) der 103 525 im Jahr 2022 fertiggestellten Wohngebäude eingesetzt (2015: 38,0 %).

Zu den erneuerbaren Energien bei Heizungen zählen neben Erd- oder Luftwärmepumpen (Geothermie oder Umweltthermie) auch Solarthermie, Holz (zum Beispiel Pelletheizungen oder Kaminöfen), Biogas/Biomethan sowie sonstige Biomasse. Zu den konventionellen Energieträgern zählen Öl, Gas und Strom. Fernwärme stellt eine weitere Energiequelle dar, die in der Statistik weder zu den erneuerbaren noch zu den konventionellen Energieträgern gezählt wird.

Wärmepumpen am häufigsten eingesetzter Heizungstyp in neuen Wohnhäusern

Wärmepumpen wurden im Jahr 2022 in mehr als der Hälfte der neuen Wohngebäude als primäre Heizenergiequelle eingesetzt. Allein von 2021 bis 2022 stieg der Anteil um mehr als sechs Prozentpunkte von 50,6 % auf 57,0 %. Im Jahr 2015 hatte der Anteil noch bei 31,4 % gelegen. Wärmepumpen kommen vor allem in Ein- und Zweifamilienhäusern zum Einsatz: In 60,6 % aller 2022 fertiggestellten Ein- und Zweifamilienhäuser wurde eine Wärmepumpe eingebaut, deutlich seltener war der Einsatz in Mehrfamilienhäusern (35,8 %), die zu 21,4 % mit Fernwärme und zu 34,0 % mit Erdgas beheizt werden. Die anderen erneuerbaren Energien zusammengenommen werden in 4,7 % der neuen Wohngebäude als primäre Heizenergiequelle genutzt.

Einbau von Gasheizungen weiter rückläufig

Als zweitwichtigste primäre Energiequelle wurde im Jahr 2022 in 28,0 % der Neubauten Erdgas eingesetzt. Der Anteil von Gasheizungen als primäre Energiequelle nahm in den vergangenen Jahren kontinuierlich ab. 2021 hatte er noch bei 34,4 % und 2015 bei 51,5 % gelegen. Primär mit Fernwärme beheizt wurden 8,0 % der neuen Wohngebäude (2015: 7,8 %). Ölheizungen wurden nur noch in 440 neuen Wohnhäusern als Primärheizung eingesetzt, das waren 0,4 % der Neubauten (2015: 1 195 beziehungsweise 1,1 %).

Strom, Solarthermie und Holz wichtigste sekundäre Heizenergiequellen

Wurde in neuen Wohngebäuden eine weitere (sekundäre) Energiequelle eingesetzt, waren dies bevorzugt Strom (12,9 %) sowie die erneuerbaren Energieträger Solarthermie (11,9 %) und Holz (11,3 %).

Baugenehmigungen 2022: Drei Viertel der Wohngebäude mit Erneuerbaren geplant

Der Trend zum Heizen mit erneuerbaren Energien zeigt sich auch beim Planen neuer Wohngebäude. 83,1 % der 2022 genehmigten rund 110 700 Wohngebäude sollen ganz oder teilweise mit erneuerbaren Energien beheizt werden. Als primäre Energiequelle werden erneuerbare Energieträger in gut drei Viertel (75,7 %) der genehmigten Wohngebäude eingesetzt. Meist handelt es sich auch hier um Wärmepumpen: Sie kommen in 71,0 % der genehmigten Neubauten als primäre Heizung zum Einsatz. Erdgas als häufigster konventionelle Energieträger spielt mit einem Anteil von 13,9 % auch bei der Planung von Wohngebäuden eine zunehmend kleinere Rolle.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Der Bayerische Ministerrat hat nach Auswertung des Beteiligungsverfahrens die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) Landesentwicklungsprogramm – Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (bayern.de) abschließend beschlossen. Der Bayerische Landtag hat der LEP-Teilfortschreibung zugestimmt. Die LEP-Teilfortschreibung wurde am 31.05.2023 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) veröffentlicht und ist nach Veröffentlichung am 01.06.2023 in Kraft getreten.

Link zum LEP

Rundschreiben zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen

Das Bundesministerium der Justiz startet Verbändebeteiligung zum Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen.

Wesentlicher Inhalt:

  • Im WEG wird eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer für virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen.
  • Im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht wird die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufgenommen. Wie bereits bei dem im Jahr 2020 eingeführten Anspruch auf Erlaubnis zum Einbau von Ladestationen zur E-Mobilität sollen Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer und Mieterinnen und Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis zur Installation eines Steckersolargerätes haben. Der Anspruch richtet sich allein auf das “Ob” der Maßnahme, nicht aber auf das “Wie”, also der Durchführung der baulichen Veränderung im Einzelnen.
  • Die Ausnahmen von der Unübertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten in § 1092 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden für juristische Personen und für rechtsfähige Personengesellschaften um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erweitert.

Die Ressortabstimmung ist noch nicht erfolgt.

Zum GdW-Rundschreiben