Die neue Trinkwasserverordnung 2023: Achtung Neubewertung beim Thema Ultrafiltrationsanlagen

Am 24.06.2023 trat die Novelle der TrinkwV in Kraft. Die Wirkung auf Wohnungsunternehmen hält sich bis auf den Punkt Informationspflichten in Grenzen:

  • Verpflichtender Austausch oder Stilllegung von Bleirohrleitungen bis 2026
  • Pflicht zur unverzüglichen Weitergabe der vom Versorger erhaltenen Informationen in Textform
  • Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen
  • Neu: Seite 4 zu Ultrafiltrationsanlagen/Warmwassertemperatur/Trinkwasserhygiene

Warmwassertemperaturen/Energieeinsparung/Trinkwasserhygiene

Die Warmwasserbereitstellung nimmt in der Gebäudeenergiebilanz einen erheblichen Stellenwert ein. Auf der Suche nach Potenzialen zur Energieeinsparung werden zunehmend Möglichkeiten der Warmwassertemperaturabsenkung bei gleichzeitiger Sicherstellung der Trinkwasserhygiene diskutiert. Hierbei stand die Ultrafiltration oft im Mittelpunkt.

Neu Ultrafiltration:
Abschnitt 5 §18ff wurde überarbeitet. Geregelt ist hier die Aufbereitung von Trinkwasser. Zulässig ist die Aufbereitung vor Trinkwasser nur für Zwecke gemäß §18 TrinkwV. Die Ultrafiltration dient der Entfernung von Feststoffpartikeln in der Trinkwasserinstallation und ist damit im Sinne der TrinkwV ausdrücklich gestattet. Ein gesonderter Nachweis der verwendeten Materialien (insbesondere der Membranen) im Rahmen des §20 TrinkwV ist nach Auskunft des Umweltbundesamtes nicht vorgesehen. Eine europäische Trinkwasser-Zulassung der eingesetzten Membranmaterialien ist für den Betrieb obligatorisch.

Bei der Ultrafiltration erfolgt neben der Abreinigung kleinster Feststoffpartikel (u.a. Mikroplastik, nicht gelöste Metalle und Organik) ebenso eine Entfernung von Bakterien und Amöben (lebende oder tote) sowie anderen biologisch aktiven Molekülen. Sie kann somit zu einer erheblich verbesserten Trinkwasserqualität und Hygiene führen. Im aktuell laufenden Forschungsvorhaben „UltraF“ (Endbericht liegt noch nicht vor) konnte die Trinkwasserhygiene auch bei deutlicher Absenkung der Warmwassertemperaturabsenkung unter Nutzung der Ultrafiltration und bestimmten technischen Randbedingungen, z.B. die Einstellung und Überwachung des hydraulischen Abgleiches mit Hilfe elektronischer Zirkulations-Regelventile sichergestellt werden.

Gemäß DVGW W551 dürfen auch andere Verfahren als 60°C/55°CWarmassertemperatur zur Legionellen Prävention angewendet werden. Dies lässt unter Inkaufnahme regelmäßigen Nachweises einer einwandfreien Trinkwasserhygiene durch mikrobiologische Untersuchungen auch zukünftig die Tür für neue innovative Lösungen zur Wärmeenergieeinsparung offen. Der GdW arbeitet regelmäßig daran die aktuellen Erkenntnisse aus den Forschungsprojekten zur Absenkung Trinkwarmwassertemperaturen (UltraF und TU Dresden) in den technischen Standards zu etablieren. Dies ist leider ein langer Prozess.

GdW-Rundschreiben

Rahmenvertrag mit Mietercheck zur Bonitätsprüfung

Der GdW hat mit Mietercheck.de einen Rahmenvertrag zur vergünstigten Nutzung der angebotenen Bonitätsprüfung abgeschlossen. Nähere Informationen finden sie im angehängten Flyer oder unter https://shop.mietercheck.de/gdw.

Flyer

Inflation im September bei 4,1 Prozent in Bayern

Im Freistaat steigen die Verbraucherpreise im Vergleich zum September des vergangenen Jahres um 4,1 Prozent. Gegenüber dem Vorjahr, als Steigerungsraten von über 9 Prozent ermittelt wurden, hat die Entwicklung bei den Verbraucherpreisen somit im Jahresverlauf deutlich an Dynamik verloren. Im Jahresvergleich lassen sich um 31,7 Prozent niedrigere Preise für Heizöl feststellen; Kraftstoffpreise fallen mit 11,4 Prozent ebenfalls deutlich. Die Preise für Nahrungsmittel steigen um 7,7 Prozent. Ohne Nahrungsmittel und Energie gerechnet, beläuft sich die Preissteigerung auf 4,7 Prozent.

Im Vergleich zum Vormonat steigen die Verbraucherpreise im September 2023 um 0,3 Prozent. Binnen Monatsfrist lässt sich ein Preisanstieg bei Heizöl von 2,1 Prozent feststellen. Die Kraftstoffpreise legen um 2,0 Prozent zu. Bei Nahrungsmitteln ist ein Anstieg um 0,9 Prozent im September gegenüber August
festzustellen.

Blick auf den Energiemarkt

Der Preisindex für Energie liegt im September 2023 um 3,4 Prozent unter dem Vorjahr. Mit Blick auf die einzelnen Energieträger aus dem Bereich Haushaltsenergie und Kraftstoffe zeigen sich unterschiedliche Entwicklungen.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat kann Heizöl (-31,7 Prozent) sowie Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-24,1 Prozent) im September 2023 deutlich günstiger bezogen werden. Kraftstoffe werden ebenfalls deutlich günstiger (-11,4 Prozent); die Preise für Erdgas fallen um 8,4 Prozent. Eine
überdurchschnittliche Preisentwicklung im Jahresvergleich lässt sich für Strom (+7,0 Prozent) feststellen.

Binnen Monatsfrist müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe 2,7 Prozent und für Erdgas 0,9 Prozent weniger bezahlen. Strom wird um 0,8 Prozent günstiger. Steigende Preise lassen sich bei Kraftstoffen (+2,0 Prozent) und vor allem bei Heizöl (+2,1 Prozent) feststellen.

Wohnungsmieten – moderate Veränderungen

Die Preisentwicklung bei Wohnungsmieten ohne Nebenkosten verläuft im Vergleich zum Gesamtindex unterdurchschnittlich. Gegenüber dem Vorjahresmonat erhöhen sie sich im September um 2,3 Prozent.

Gas- und Strompreise für Haushalte im 1. Halbjahr 2023 deutlich gestiegen

Die privaten Haushalte in Deutschland haben im 1. Halbjahr 2023 im Durchschnitt 12,26 Cent je Kilowattstunde Erdgas gezahlt. Strom kostete die Verbraucherinnen und Verbraucher durchschnittlich 42,29 Cent je Kilowattstunde. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Gaspreise damit gegenüber dem 2. Halbjahr 2022 um 31,3 %, die Strompreise um 21,0 %. Gegenüber dem 1. Halbjahr 2022 lagen die Gaspreise um 52,5 %, die Strompreise um 26,2 % höher. In den Preisen sind die Preisbremsen für Strom und Erdgas aus dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung berücksichtigt.

Erdgas- und Strompreise für private Haushalte weiter stark gestiegen

Die Preise für Strom und Erdgas für private Haushalte stiegen auch im 1. Halbjahr 2023 weiter stark an, trotz zuletzt gesunkener Großhandelspreise. Aufgrund der in der Regel längeren Vertragslaufzeiten für private Haushalte im Vergleich zu Großkunden und der damit verbundenen langfristigeren Energiebeschaffung der Energieversorger werden die Preisentwicklungen im Großhandel verzögert an die privaten Haushalte weitergereicht.

Erdgaskunden mussten nicht nur für die Energie deutlich mehr bezahlen als im 2. Halbjahr 2022, auch die Steuern, Abgaben und Umlagen sowie die Netzentgelte trugen zu den Preissteigerungen bei. So stiegen die Netzentgelte für alle privaten Haushalte im 1. Halbjahr 2023 gegenüber dem 2. Halbjahr 2022 um 38,7 %, die Kosten für Energie und Vertrieb um 30,3 % sowie Steuern, Abgaben und Umlagen um 28,6 %. Private Haushalte mit einem Jahresverbrauch von 200 Gigajoule und mehr zahlten 40,8 % mehr für Energie und Vertrieb, bei einem Jahresverbrauch von weniger als 20 Gigajoule musste 24,3 % mehr gezahlt werden.

Die Strompreise für private Haushalte stiegen ebenfalls deutlich um 21,0 % gegenüber dem 2. Halbjahr 2022. Hier waren vor allem die gestiegenen Preise für Energie und Vertrieb ausschlaggebend. Private Haushalte mussten im Durchschnitt 33,6 % mehr für Energie und Vertrieb zahlen, Haushalte mit einem Jahresverbrauch von mehr als 15 000 Kilowattstunden zahlten 34,6 % mehr, Haushalte mit weniger als 1 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch zahlten 19,2 % mehr.

Beitrag Destatis

Bundesrat billigt Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz, im Volksmund Heizungsgesetz genannt, hat die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 8. September 2023 verabschiedet (wir berichteten). Der Antrag Bayerns, das Gesetz in den Vermittlungsausschuss zu überweisen, fand am 29. September 2023 keine Mehrheit im Plenum.

Damit ist das Gesetz, das der Zustimmung der Länder nicht bedurfte, automatisch gebilligt. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll in weiten Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Informationsangebot des VdW Bayern zum GEG

Der VdW Bayern wird Sie im Rahmen seiner Fachveranstaltungen und Seminare umfassend über die praktischen Folgen des Heizungsgesetzes für die Wohnungswirtschaft informieren. Auf unserer Fachtagung WohWi im Dialog hält GdW-Expertin Dr. Ingrid Vogler einen Vortrag über “Die Umsetzung der Klima- und Wärmegesetzgebung”, am 20. Oktober findet ein Online Seminar über die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (Link) statt und weitere Formate sind in Planung.

VdW Bayern: Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Der VdW Bayern hat Sie bereits über die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) informiert (siehe vdw aktuell 22/2023; Link).

Das HinSchG und mittlerweile hierauf verweisende kommunalrechtliche Vorgaben verpflichten privatwirtschaftliche und kommunale Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten, interne Meldestellen einzurichten. Dies sollte zeitnah umgesetzt werden, da ab 1. Dezember 2023 ein Verstoß bußgeldbewehrt ist.

Wie in unseren Informationsschreiben angeboten, können wir Sie rechts- und branchenkompetent unterstützen und für Sie sowohl Einrichtung als auch Betrieb der Meldestellen-Funktion nach dem HinSchG übernehmen. Dies auch vor dem Hintergrund der Ombudsstellen-Funktion als ein Baustein eines sachgerechten Compliance-Systems. Hierbei gewährleisten wir die berufsrechtlich bzw. anwaltlich gebotene Vertraulichkeit und Verschwiegenheit.

Kommen Sie bei Interesse an den vertraglichen Konditionen gerne auf Ihre Ansprechpartnerin Dr. Julia Betz zu.

Dr. Julia Betz
RAin Prüfungsnahe Beratung

Seminarhinweis: “Novelle des Gebäudeenergiegesetzes” am 20.10.2023

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes bewegt die Gemüter. Das Gesetz wird vermutlich nach der parlamentarischen Sommerpause zur Verabschiedung gelangen. Was verbirgt sich nun wirklich dahinter? Welche Fristen sind zu beachten? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen? Gibt es Förderung? Ist der Mieter an den Kosten zu beteiligen?

Das Seminar gibt einen ersten Überblick zu den bevorstehenden Änderungen und seinen Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere für zukünftige Investitions-Entscheidungen des Vermieters.

Inhalt:

  • Neue Vorgaben für Heizungsanlagen
  • Voraussetzung: kommunale Wärmeplanung
  • Ausnahmeregelungen
  • Spezialfall: Gasetagenheizungen bei Vermietung und in der WEG
  • Fördermittel
  • Neue Regelungen zur Mieterhöhung

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Zur Anmeldung