EU-Kommission: Anhebung der De-Minimis Beträge

Die Europäische Kommission hat am 13.12.2023 zwei Verordnungen zur Änderung der allgemeinen Regeln für kleine Beihilfebeträge, der allgemeinen De-minimis-Verordnung (Verordnung EU/1407/2013) und der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Verordnung EU/360/2012) angenommen. Die unter die De-minimis-Beihilfen fallenden Förderungen sind von der europäischen Beihilfekontrolle ausgenommen.

Der Höchstbetrag pro Unternehmen wurde im Rahmen der allgemeinen De-minimis-Verordnung von 200.000 Euro auf 300.000 Euro über drei Jahre angehoben.

Bei der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wurde der Höchstbetrag pro Unternehmen von 500.000 Euro auf 750.000 Euro angehoben.

Um die Meldepflichten für Unternehmen zu verringern, sind die Mitgliedstaaten ab dem 01.01. 2026 verpflichtet, De-minimis-Beihilfen im Rahmen der beiden Verordnungen in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten Zentralregister zu erfassen.

EEG Solarpaket 1: Aufschub von Verbesserungen für PV-Anlagen in der Wohnungswirtschaft

Das Wichtigste:

Am 13.12.2023 hat der Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestages entschieden, nur einen Teil des als „Solarpaket 1“ bekannten Gesetzespakets „zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ (20/8657) vor der Weihnachtspause zu verabschieden. Vor Ende des Jahres werden damit lediglich folgende Inhalte verabschiedet:

  • Verlängerung für bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung für Windkraftanlagen
  • Einführung der unentgeltlichen Abnahme statt der verpflichtenden Direktvermarktung
  • Verlängerung der Realisierungs- und Pönalfristen für Windenergieanlagen

Dem weiteren, umfangreicheren und für die Wohnungswirtschaft relevanteren Teil des Solarpakets 1 wird sich der Ausschuss erst im Frühjahr 2024 widmen.
Wir bedauern die Verschiebung des Gesetzespakets, weil damit dringend notwendige Reformen, die der Verbreitung von PV-Anlagen im Kontext von Mehrfamilienhäusern dienen können, nicht in Kraft treten können.

Zu den Inhalten des Solarpakets 1 ist eine GdW-Arbeitshilfe in Arbeit, die veröffentlicht werden soll, sobald das Paket in Gänze verabschiedet ist.

Im Detail

Einführung des Abnahmemodells der „unentgeltlichen Abnahme”

Für PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 kW wird das Instrument der „unentgeltlichen Abnahme“ anstelle der verpflichtenden Direktvermarktung geschaffen.

Bis dato war es so geregelt, dass Anlagen mit einer Größe >100kW, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, ihren Strom direkt vermarkten mussten. Nach dem neu geschaffenen § 21 Absatz 1 EEG 2023 kann für Anlagen dieser Größe die Einspeisevergütung in Form der unentgeltlichen Abnahme gewählt werden bzw. Anlagen dieser Größe fallen automatisch in dieses Modell, wenn vonseiten des Betreibers keine andere Zuordnung getroffen wurde.

Dieses Modell ist besonders für Anlagenbetreiber interessant, die einen hohen Vor-Ort-Verbrauch bei geringer Einspeisung aufweisen. Anstatt dass ein Direktvermarktungsvertrag abgeschlossen werden muss, soll der Netzbetreiber verpflichtet werden, den nicht verbrauchten Strom physikalisch abzunehmen, ohne dafür ein Entgelt zahlen zu müssen. Dadurch wird vonseiten des Gesetzgebers intendiert, dass Anlagen größtmöglich ausgelegt werden.

Die Teilnahme an der unentgeltlichen Abnahme ist nicht verpflichtend.

Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Kernstücke der Reform sind die grundlegende Modernisierung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die strukturelle Änderung des Beschlussmängelrechts für die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie die Neuausrichtung der Bemessung der Stimmrechte sowie der Gewinn- und Verlustanteile. Über diese wesentlichen Änderungen informieren wir in diesem Schreiben näher. Ferner informieren wir über die Abschaffung des sog. Gesamthandsprinzips und den damit einhergehenden Implikationen für das Grunderwerbsteuerrecht.

Der GdW stellt in einem Rundschreiben die wesentlichsten Neuerungen dar. Die Aspekte der Reform, die sich nur auf die GbR beziehen, werden in einem eigenen Schreiben thematisiert.

Rundschreiben und Anlage

Aktuelles zum Wachstumschancengesetz

In Bezug auf das Vermittlungsverfahren in Sachen Wachstumschancengesetz gibt es noch nichts Neues zu berichten. Mangels Beratung (und Einigung) im Vermittlungsausschuss kann das Gesetzgebungsverfahren in diesem Jahr nicht mehr abgeschlossen werden (Stand: 15.12.2023).

Durch eine Ergänzung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes werden jedoch insbesondere drei Themenbereiche “vorgezogen”.

  • Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4 h EStG, § 8 a KStG) ab 2024 (siehe dazu auch GdW-Schreiben vom 20.11.2023)
  • Anpassung der Abgabenordnung und anderer Gesetze an das zum 01.01.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) => Stichwort: Übergangsregelung des § 24 GrEStG-E im Zusammenhang mit den Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG für den befristeten Zeitraum von 2024 bis 2026
  • Streichung der Besteuerung der Dezember-Soforthilfe 2022 (§§ 123 bis 126 EStG – Sonstige Einkünfte) rückwirkend zum ursprünglichen Inkrafttreten im Dezember 2022 (JStG 2022)

Der Bundestag hat das Kreditzweitmarktförderungsgesetz am 14.12.2023 verabschiedet [siehe Gesetzesbeschluss als Anlage => Artikel 20/21, 29/30 (23), 19, 36]. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 15.12.2023 zugestimmt. Das Gesetz tritt dann grundsätzlich am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anlage

VdW Bayern-Gruppe bekommt Zuwachs: Bavaria Legal ergänzt das Angebot

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass die VdW Bayern Unternehmensgruppe Zuwachs bekommen hat. Mit Eintragung in das Handelsregister am 24.11.2023 ist die Bavaria Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft rechtswirksam gegründet worden.

Vorstand der Bavaria Legal ist Frau Dr. Julia Betz. Die Bavaria Legal ergänzt als eigenständiger Rechtsträger das Angebot der VdW Bayern-Gruppe und wird sich mit Fertigstellung ihrer Website in Kürze bei Ihnen vorstellen.

Neue Videobeiträge im Bildungsportal

Das Bildungsportal des VdW Bayern wird immer wieder um neue Lehrvideos erweitert, so dass wir mittlerweile 42 Videos zu aktuellen wohnungswirtschaftlichen Themen anbieten. Diese kommen aus den unterschiedlichsten Geschäftsbereichen des VdW Bayern und seiner Tochterunternehmen.

Bei den zuletzt eingestellten Videos geht es um folgende Themen:

  • Umfragen mit Microsoft Forms erstellen
  • Plausibilisierung Werthaltigkeit des Sachanlagevermögens
  • Das Austrittsgespräch
  • Das Bewerbungsgespräch
  • Das Rückkehrgespräch

Sie finden im Bildungsportal Videos zu folgenden Bereichen: Recht, Datenschutz, Digitalisierung und IT, Steuern, Wirtschaftsprüfung, Kommunikation, Wohnungswirtschaftliches Management und Personalentwicklung, VdW Bayern Assekuranz, VdW Bayern CAT.

Wer noch kein Abonnement unseres Mitglieder-Bildungsportals ist, kann sich gerne die attraktiven Konditionen auf unserer Website www.vdwbayern.de/Veranstaltungen/Bildungsportal ansehen. Dort können Sie sich auch gleich online registrieren und das Abonnement abschließen. Das Seminarteam wird Ihnen dann das Passwort per E-Mail mitteilen. Haben Sie noch Fragen hierzu oder sind Sie neugierig geworden, dann rufen Sie uns gerne an unter 089/29 00 20 – 640. Übrigens werden halbjährlich immer wieder neue Videos aufgenommen, um das Angebot stets für Sie zu erweitern. Viel Freude mit unserem E-Learning-Programm.

Erzeugerpreise für Dienstleistungen im 3. Quartal 2023: -4,2 % zum Vorjahresquartal

Die Erzeugerpreise für Dienstleistungen in Deutschland waren im 3. Quartal 2023 um 4,2 % niedriger als im 3. Quartal 2022. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, sanken die Preise gegenüber dem 2. Quartal 2023 um 0,3 %. Diese Entwicklung ist ausschließlich auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei zurückzuführen. Sinkende Frachtraten für See- und Luftfracht sowie niedrigere Treibstoffkosten führten hier sowie bei den nachgelagerten Speditionen zu sinkenden Preisen. In allen anderen Dienstleistungsbereichen stiegen die Preise.

Information und Kommunikation: +2,5 % zum Vorjahresquartal

Mit +2,5 % stiegen die Preise im Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation im 3. Quartal 2023 moderat gegenüber dem Vorjahresquartal. Gegenüber dem Vorquartal schwächte sich der Anstieg mit +0,3 % zuletzt ab. Hauptverantwortlich für den Anstieg waren die Preise für Dienstleistungen in der Informationstechnologie, die gegenüber dem Vorjahresquartal um 2,6 % stiegen.

Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen: +4,3 % zum Vorjahresquartal

Im Wirtschaftsabschnitt freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen stiegen die Preise im 3. Quartal 2023 um 4,3 % gegenüber dem Vorjahresquartal. Mit +4,8 % waren die Preise für Architektur- und Ingenieurdienstleistungen dafür maßgeblich verantwortlich. Mit einem leichten Anstieg um 0,4 % gegenüber dem Vorquartal schwächte sich die Entwicklung infolge des Abschwungs in der Baubranche jedoch etwas ab. Gestiegene Allgemeinkosten sowie höhere Aufwendungen für Personal waren über alle Wirtschaftszweige in diesem Wirtschaftsabschnitt hinweg die maßgeblich preisbestimmenden Faktoren.

Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen: +8,1 % zum Vorjahresquartal

Gegenüber dem 3. Quartal 2022 stiegen die Preise im Wirtschaftsabschnitt Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen um 8,1 %. Neben den auch hier vorgenommenen Anpassungen an höhere Allgemeinkosten für die Unternehmen und teilweisen Tariflohnerhöhungen zu Jahresbeginn führte in einigen Branchen die Mindestlohn-Erhöhung am 1. Oktober 2022 zu einem starken Anstieg gegenüber dem 3. Quartal 2022 (Gebäudereinigung +9,7 %, Wach- und Sicherheitsdienste +8,5 %, Arbeitnehmerüberlassung +7,4 %).

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Baupreise für den Neubau von Wohngebäuden steigen um 3,3 Prozent- Preisentwicklung verliert an Dynamik

Gegenüber dem November 2022 sind die Preise für den Neubau von Wohngebäuden in Bayern um durchschnittlich 3,3 Prozent gestiegen. Gemessen am Jahr 2022, als Steigerungsraten von über 17 Prozent ermittelt wurden, hat die Preisentwicklung beim Wohnbau somit im Jahresverlauf deutlich an Dynamik verloren. Die schwache Konjunktur im Wohnbau macht sich hier immer deutlicher bemerkbar. Mit einem Wert von 159,7 (2015≙100) ist der Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden im Vergleich mit dem letzten Erhebungsmonat August 2023 nur leicht (+0,3 Prozent) angestiegen.

Rohbauarbeiten

Im Bereich der Rohbauarbeiten steigen die Preise im Vorjahresvergleich lediglich um 0,6 Prozent. Die höchsten Zuwachsraten verzeichnen die Expertinnen und Experten vom Bayerischen Landesamt für Statistik bei Entwässerungskanalarbeiten (+4,3 Prozent) und Klempnerarbeiten (+4,0 Prozent). Ein Rückgang ist bei Betonarbeiten (-2,6 Prozent), Stahlbauarbeiten (-2,2 Prozent) sowie Zimmer- und Holzbauarbeiten (-0,8 Prozent) zu beobachten.

Ausbauarbeiten

Bei den Ausbauarbeiten erhöhen sich die Preise gegenüber November 2022 um 5,4 Prozent. Deutliche Preissteigerungen sind für Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen (+11,9 Prozent), Gebäudeautomation (+10,6 Prozent) sowie für Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden (+9,0 Prozent) zu beobachten. Preisrückgänge sind hier keine zu verzeichnen.

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