Pro-Kopf-Aufkommen an Haushaltsabfällen im Jahr 2023 auf neuem Tiefststand

Im Jahr 2023 ist das Aufkommen an Haushaltsabfällen in Deutschland im Vergleich zu 2022 um rund 0,3 Millionen Tonnen oder 0,7 % auf 36,7 Millionen Tonnen gesunken. Damit verringerte sich das Haushaltsabfallaufkommen im zweiten Jahr in Folge. Nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) war die Menge an Haushaltsabfällen 2023 um 1,3 Millionen Tonnen oder 3,6 % geringer als vor der Corona-Pandemie im Jahr 2019 (38,0 Millionen Tonnen), nachdem sie zwischenzeitlich auf den Höchststand von 40,3 Millionen Tonnen im Jahr 2021 gestiegen war. Der Rückgang ist auch deshalb bemerkenswert, weil die Bevölkerung Deutschlands im Jahr 2023 um mehr als 0,3 Millionen Menschen wuchs. Pro Kopf wurden im Jahr 2023 rund 433 Kilogramm Haushaltsabfälle eingesammelt, das waren 51 Kilogramm weniger als im stark von der Pandemie beeinflussten Jahr 2021 (484 Kilogramm) und 24 Kilogramm weniger als im Vor-Corona-Jahr 2019 (457 Kilogramm). Das Pro-Kopf-Aufkommen an Haushaltsabfällen sank damit auf einen neuen Tiefststand.

Fast zwei Drittel der eingesammelten Haushaltsabfälle waren Hausmüll und Wertstoffe

Jeweils rund ein Drittel der im Jahr 2023 eingesammelten Haushaltsabfälle waren Hausmüll (35 % bzw. 12,8 Millionen Tonnen) und getrennt gesammelte Wertstoffe (31 % bzw. 11,2 Millionen Tonnen). Rund ein Viertel der Haushaltsabfälle waren Bioabfälle, also organische Abfälle (28 % bzw. 10,1 Millionen Tonnen). Die geringsten Anteile entfielen auf Sperrmüll (7 % bzw. 2,4 Millionen Tonnen) und sonstige Abfälle (0,5 % bzw. 0,2 Millionen Tonnen), wozu beispielsweise Batterien und Farben zählen.

Sperrmüll: Stärkster prozentualer Rückgang unter allen Haushaltsabfallarten

Das Sperrmüllaufkommen verzeichnete im Jahr 2023 mit -6,2 % den stärksten prozentualen Rückgang gegenüber dem Vorjahr unter den Haushaltsabfallarten. Die Menge der 2023 getrennt eingesammelten Wertstoffe (u. a. Papier, Pappe, Plastik- und Metallverpackungen oder Glas) sank im Vorjahresvergleich um insgesamt 3,3 % oder 5 Kilogramm pro Kopf auf ein Pro-Kopf-Aufkommen von 132 Kilogramm. Damit wurden bei den Wertstoffen sowohl hinsichtlich der Gesamtmenge als auch des Pro-Kopf-Aufkommens die tiefsten Werte seit dem Beginn der Erhebung im Jahr 2004 erreicht.

Mehr Bioabfälle und Hausmüll

Demgegenüber stieg das Aufkommen an Bioabfällen, also organischen Abfällen aus der Biotonne sowie Garten- und Parkabfällen, 2023 gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 2,4 %. Pro Kopf entsprach dies einem Anstieg um 3 Kilogramm auf 120 Kilogramm. Das Aufkommen an Hausmüll stieg unterdessen um 0,4 % oder 45 000 Tonnen gegenüber dem Vorjahresniveau an. Zum Hausmüll zählt alles, was nicht in die Wertstoffsammlung, die Gelbe Tonne oder die Biotonne geworfen werden soll oder speziell entsorgt werden muss.

Einkommen privater Haushalte je Einwohner steigt in Bayern innerhalb von zehn Jahren um 28,8 Prozent

Das Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte erhöht sich in Bayern je Einwohner in der Dekade von 2012 bis 2022 nominal um 28,8 Prozent. Dabei gibt es nach Meldung des Bayerischen Landesamts für Statistik Unterschiede zwischen den Regierungsbezirken. Am stärksten nimmt das Verfügbare Einkommen in der Oberpfalz mit 32,6 Prozent zu, dahinter folgen mit etwas Abstand Niederbayern und Unterfranken mit 30,3 Prozent bzw. 29,2 Prozent. Auf dem vierten Platz kommt Oberbayern mit 29,1 Prozent. Den fünften Platz nimmt der Regierungsbezirk Oberfranken mit 29,0 Prozent ein. Schwaben und Mittelfranken liegen mit 27,8 Prozent und 23,9 Prozent unter dem bayerischen Durchschnitt. Trotz der unterdurchschnittlichen Einkommensentwicklung verzeichnet Schwaben aber im Jahre 2022 mit 27 573 Euro das zweithöchste durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen aller Regierungsbezirke. Hier liegt nur Oberbayern mit 31 846 Euro darüber.

Betrachtet man nicht das durchschnittliche Einkommen pro Kopf, sondern die Gesamtsumme des Verfügbaren Einkommens in einem Regierungsbezirk, schneidet der Regierungsbezirk Oberbayern im 10-Jahres-Vergleich mit einem Plus von 40,1 Prozent am besten ab. Das Wachstum liegt in Oberbayern somit um 11,0 Prozentpunkte höher als in der Pro-Kopf-Betrachtung. Neben der starken Bevölkerungszunahme in Oberbayern dürften für diese Differenz weitere Faktoren eine Rolle spielen. Beispielsweise steigt bei einer relativ hohen Geburtenzahl der Anteil junger, noch nicht selbst verdienender Bevölkerungsteile an, wodurch eine auf die gesamte Bevölkerung bezogene Zunahme gedämpft wird.

Auf Kreisebene steigt das Verfügbare Einkommen je Einwohner in den zehn Jahren von 2012 bis 2022 im Landkreis Miesbach mit 41,8 Prozent am stärksten. Es folgen die Landkreise Tirschenreuth mit einem Plus von 40,7 Prozent, Cham mit 38,9 Prozent und

Freyung-Grafenau mit 38,5 Prozent. Unter den Top-Ten findet man keine Kreisfreie Stadt. Unter den zehn Kreisen mit dem niedrigsten Einkommenszuwächsen befinden sich hingegen neun kreisfreie Städte.

Obwohl das Einkommen in den Landkreisen stärker wächst, ist das einwohnerbezogene Einkommen in den kreisfreien Städten auch im Jahr 2022 mit 29 206 Euro noch immer höher als in den Landkreisen mit 28 407 Euro. Wie in den Vorjahren erreicht der Landkreis Starnberg auch 2022 mit 40 205 Euro das höchste Verfügbare Einkommen je Einwohner. Danach folgen die Landkreise Miesbach mit 38 621 Euro, der Landkreis München (35 832 Euro) und die Stadt München (35 467 Euro).

Bei den hier vorgelegten Ergebnissen ist zu beachten, dass eine Preisbereinigung auf Kreisebene nicht möglich ist, da derzeit noch keine regionalen Preisindizes unterhalb der Landesebene verfügbar sind. Das niedrige Einkommensniveau in einigen Kreisen kann durch ein dort im Vergleich zu anderen Kreisen niedriges Preisniveau zumindest teilweise ausgeglichen werden. Das Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte stellt daher für sich betrachtet noch kein Maß für die regionale Kaufkraft innerhalb eines Kreises dar.

Keine Novellierung der AVBFernwärmeV in dieser Legislaturperiode

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beabsichtigte, die in dieser Legislaturperiode konsultierte Novelle der AVBFernwärmeV nach der vierten Verbändebeteiligung noch im Dezember 2024 im Kabinett zu beschließen. Diese Novelle wird nun nicht mehr umgesetzt. Lesen Sie hierzu das GdW-Rundschreiben.

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Seminarhinweis: “Investitionskosten auslagern – Lohnt sich die Gründung einer eigenen Energietochter?” am 14. Januar 2025

Der Hebel für die Umsetzung der eigenen Klimaschutzstrategie 2030/2045 ist die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Der bisherige Fokus von Energiesparmaßnahmen rein durch Wärmedämmung hat sich verändert. Zukünftig muss, auch vor dem Hintergrund der volatilen Energiepreise, der ständigen Kostensteigerungen von Material und Handwerkerleistungen und des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) die Anlageneffizienz von Heizungen deutlich verbessert werden. Hier sind noch signifikante Senkungen des Primärenergiebedarfs notwendig.

Die Erneuerung oder Optimierung von Heizungsanlagen kann häufig nicht oder nur teilweise auf die Kaltmiete umgelegt werden. Große Teile der Investition gehen in den Aufwand und belasten das bilanzielle Ergebnis. Zudem werden personelle und finanzielle Ressourcen für die Planung von Neubauten und Bestandssanierungen benötigt.

Welche Möglichkeiten gibt es also, die Anlageneffizienz aufwandsarm zu ermitteln sowie die Umstellung von Heizungen auf grüne Technologien zu beschleunigen und kostenarm zu gestalten?

Das Seminar gibt einen fundierten Überblick mit zahlreichen Praxisbeispielen und die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Optimierung der Wärmelieferung.

Inhalte:
  • Effizienzabschätzung von Heizungsanlagen mit vorhandenen Daten, Grundlagen zur Prioritätenbildung
  • strategische Bewertung von Anlagenkonzepten zur Wärmeerzeugung mit Blick auf die CO2-Reduktion bis 2030/2045 und den aktuellen regulatorischen Rahmen
  • Auswirkungen der Kostenneutralität nach BGB §556c auf die Auswahl geeigneter Bestandsobjekte / -quartiere
  • Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen von Heizungsanlagen im Eigenbetrieb bzw. im Wärmecontracting in einer eigenen Tochtergesellschaft
  • wesentliche Vertragsinhalte bei der Ausschreibung der Wärmelieferung für vorhandene Marktteilnehmer
  • Rahmenbedingungen für die Gründung einer Energietochter
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Bayerischer Landtag verabschiedet Erstes und zweites Modernisierungsgesetz Bayern

Mit Regierungserklärung vom 13. Juni 2024 hat Ministerpräsident Dr. Markus Söder das „Modernisierungs- und Beschleunigungsprogramm 2030“ vorgestellt (wir berichteten). Mit dem ersten und zweiten Modernisierungsgesetz möchte der Freistaat besonders das Baurecht entschlacken, damit Bauen in Zukunft schneller und günstiger wird.

Das erste und zweite Modernisierungsgesetz wurden am 10. und 11.12.2024 in zweiter Lesung von den Regierungsfraktionen im Bayerischen Landtag beschlossen. Insgesamt wurden knapp 100 Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung verabschiedet. Zentrale Punkte sind die Bereiche Baurecht, öffentliche Verwaltung und Ehrenamt. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften wurde am 17. Dezember 2024 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Stellplätze

Die Systematik der Stellplatzpflicht wird grundlegend verändert. Bisher waren die Stellplatzzahlen in der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung verankert, von denen die Gemeinden aber durch eine kommunale Stellplatzsatzung sowohl nach oben als auch nach unten abweichen konnten. Künftig hat es die Gemeinde selbst in der Hand festzulegen, ob es in ihrem Gebiet eine Stellplatzpflicht geben soll oder nicht.

Es wird allerdings eine Obergrenze für die Anzahl der zu schaffenden Parkplätze geben. Die Obergrenze beträgt zwei Stellplätze je Wohnung.

Geförderter Wohnbau: Wird ein Bauvorhaben auf Grundlage des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern (BayWoFG) gefördert, gilt eine Obergrenze von 0,5 Stellplätzen je geförderter Wohnung, soweit es sich um Mietwohnungen handelt. Die Möglichkeit der Herstellung weiterer Stellplätze auf freiwilliger Basis bleibt natürlich unberührt.

Von diesen Höchstzahlen kann aber jede Gemeinde nach unten abweichen.

2. „Grüngestaltungssatzungen“

Sogenannte „Grüngestaltungssatzungen“ wird es künftig nicht mehr geben. Kommunale Gartengestaltungsanforderungen verursachen vielen Bauherren nicht unerhebliche Kosten (z. B. Pflicht, Bäume bestimmter Mindestgröße einzusetzen). Zusätzlich geht damit viel Bürokratie einher und sie führen zu längeren Genehmigungsverfahren. Das Eigentum des Einzelnen wird gestärkt: Im eigenen Garten soll der Eigentümer selbst – und nicht die Kommune – entscheiden, was und wo gepflanzt wird.

Das Erste Modernisierungsgesetz sieht vor, dass Kommunen zukünftig mittels örtlicher Bauvorschriften über das Verbot von Bodenversiegelung entscheiden und damit auch künftig insbesondere Schottergärten verhindern können.

3. Kinderspielplätze

Die Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes wird gestrichen und in die eigene Entscheidung der Kommunen gestellt. Eine Kommune kann einen Spielplatz nur bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen verlangen. Bei Studentenwohnheimen und Seniorenwohnungen hat der Bauherr ein Recht auf Ablöse, die bei 5.000 Euro gedeckelt ist. Dadurch werden Baukosten eingespart.

4. Übergangsfristen

Die Übergangsfristen für die Fortgeltung kommunaler Satzungen wurden von drei Monaten auf neun Monate verlängert. Die Aufhebung bestehender kommunaler Stellplatzsatzungen führt in vielen Kommunen dazu, neue Satzungen auf Grundlage der neuen Rechtsgrundlage zu erlassen. Die Festlegung eines nur dreimonatigen Übergangszeitraums bis zum Erlöschen der bisherigen Satzungen würde die kommunalen Gremien und die Verwaltungen – insbesondere vor dem Hintergrund der anstehenden Bundestagswahl – unter erheblichen Zeitdruck setzen. Daher wurde beschlossen, den Übergangszeitraum auf neun Monate zu verlängern.

5. Dachgeschossausbauten

Der Gesetzentwurf stellt Dachgeschossausbauten einschließlich der Errichtung von Dachgauben sowie gebietstypische Nutzungsänderungen verfahrensfrei. Dadurch soll unbürokratisch zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden können. Allerdings ist sicherzustellen, dass die Gemeinden von entsprechenden Ausbauten und Nutzungsänderungen in Kenntnis gesetzt werden. Denn vermehrte Nutzungsänderungen in gemischt genutzten Baugebieten können auch zur Änderung des Baugebietscharakters führen, ohne dass die Gemeinde rechtzeitig gegensteuern und die Bauleitplanung sichern kann. Eine Änderung des Gebietscharakters kann wiederum zu Einschränkungen für Bestandsnutzungen (Gewerbe) führen. Daneben sind kommunale Entwässerungsbeiträge oftmals an die Geschossfläche geknüpft, wobei Dachgeschosse nur im ausgebauten Zustand in die Ermittlung der Beitragshöhe einzubeziehen sind. Ein Dachgeschossausbau löst somit eine zusätzliche Beitragspflicht aus. Um eine korrekte Beitragserhebung und somit eine faire Lastenverteilung unter allen Grundstückseigentümern der Gemeinde sicherzustellen, muss die Gemeinde Kenntnis von Dachgeschossausbauten erlangen. Daher ist eine Anzeigepflicht für Bauherren bei Nutzungsänderungen und Dachgeschossausbauten erforderlich. Diese kann formlos erfolgen.

6. Abstandsflächen

In Großstädten mit mehr als 250 000 Einwohnern gilt die vergrößerte Mindestabstandsfläche von 1 H nur noch dort, wo überwiegend freistehende oder niedrige Gebäude (Gebäudeklasse 1,2 und 3) vorhanden sind. Gerade in den großen Ballungsräumen Bayerns ist der Bedarf an Wohnungsneubau besonders hoch. Mit der Neuregelung wird die größere Abstandsfläche von 1 H auf klassische Gartenstadtquartiere beschränkt.

7. Beschleunigung des Bauverfahrens

Die Baubehörde hat künftig nur noch drei Wochen Zeit, die Vollständigkeit des Bauantrags zu prüfen und Fehlendes zu monieren. Zudem ist der Bauantrag für Wohnraum direkt bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde (meist beim Landratsamt) und nicht mehr bei der Gemeinde zu stellen. Dadurch soll Zeit gespart und das Genehmigungsverfahren beschleunigt werden.

8. Änderung Vergaberecht:

Das Vergaberecht gilt als einer der größten bürokratischen Hemmschuhe im Wirtschaftsverkehr. Der Freistaat plant deshalb eine umfangreiche Liberalisierung des Vergaberechts auf Landesebene. Oberhalb der EU-Schwellenwerte zwingt das Europarecht dazu, Verträge öffentlich nach bestimmten Maßgaben auszuschreiben. Unterhalb der EU-Schwellenwerte setzt das Modernisierungsgesetz an, um gerade beim Bauen für erhebliche Beschleunigung zu sorgen.

  • Ab dem 1.1.2025 werden in Bayern deutlich erhöhte Wertgrenzen gelten, die insbesondere im Baubereich eine Verzehnfachung der bisherigen Werte darstellen:
  • Stufe 1: Direktauftrag bis 250.000 € für Bauleistungen bzw. bis 100.000 € für alle sonstigen Leistungen (bisherige Grenze bei Direktaufträgen: 25.000 €).
  • Stufe 2: Erleichterte Vergabe bis 1 Mio. € für Bauleistungen bzw. bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert, also meist 221.000 €, für alle sonstigen Leistungen.
  • Die neuen, liberaleren Regelungen werden neben dem Freistaat auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Staats unterstehen, sowie Kommunen gelten.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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In eigener Sache – Weihnachten 2024

Aufgrund der Weihnachtsferien sind die Mitarbeiter:innen des VdW Bayern vom 23. Dezember 2024 bis einschließlich 3. Januar 2025 nur eingeschränkt erreichbar.

Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches, erfolgreiches und vor allem gesundes neues Jahr!