DigiKon Süd 2024: Workshops, Vorträge, Diskussionen & Networking rund um die Digitalisierung der WohWi am 15. und 16. April in Ulm

KI und Klima“ – das sind derzeit die großen Themen für die Wohnungswirtschaft. Auf der DigiKon Süd 2024, der Digitalisierungstagung für die süddeutsche Wohnungswirtschaft, am 15. und 16. April geht es in Workshops, Vorträgen und Diskussionen um praxistaugliche Digitalisierungslösungen für kleine und große Wohnungsunternehmen.

Die Veranstaltung richtet sich nicht nur an Vorstände und Geschäftsführer, sondern ausdrücklich auch an alle weiteren Mitarbeiter:innen, die Digitalisierung in den Unternehmen ganz konkret gestalten (wollen).

Praxisnaher Einsatz von KI / Digitalisierung unterstützt Klimawende

Die Schwerpunkte der DigiKon Süd 2024 liegen auf praxisnahen Anwendungsmöglichkeiten für KI in Ihrem Wohnungsunternehmen sowie dem Brückenschlag zwischen Digitalisierung und Klimastrategie.

In unseren Vorträgen und im Austausch mit Experten und Praktikern befassen Sie sich unter anderem mit der Frage, welche KI-Lösungen Sie schon heute schnell und effizient in Ihren Arbeitsalltag integrieren können und wie gut Chat- und Telefonbots bei der Mieterkommunikation funktionieren. Darüber hinaus stehen die wichtigsten To-Dos in der Cyber-Sicherheit für Unternehmenslenker und Beschäftigte in der Wohnungswirtschaft, das Aufbrechen von Datensilos und eine Datenstrategie der Zukunft sowie die Frage, wie Sie mittels Digitalisierung die Klimawende in Ihren Beständen und Quartieren unterstützen auf der Agenda der DigiKon Süd 2024.

Workshops

Im Rahmen von praxisnahen Workshops mit Digitalisierungs-Experten wählen Sie selbst aus, in welches Thema Sie tiefer einsteigen und mit Experten sowie anderen Wohnungsunternehmen in die Diskussion kommen wollen:

  • KI-Modelle kennen- und einsetzen lernen – im Unternehmen und an Ihrem Arbeitsplatz
  • Digitalisierung leicht gemacht – Im Rechnungsworkflow von Papier auf Digital umstellen
  • Das nächste Level im digitalen Rechnungs-Workflow – Digitale Rechnungsbearbeitung weiter automatisieren
  • Digitalisierung unterstützt Klimawende – Datenerhebung und Datenmanagement für die Dekarbonisierung Ihres Gebäudebestands
Abendveranstaltung & intensives Networking

Um die Eindrücke des ersten Veranstaltungstages gemeinsam Revue passieren lassen zu können und die Vernetzung zwischen süddeutschen Wohnungsunternehmen und Digitalisierungsexperten weiter voranzubringen, laden wir Sie am 15. April zu einer stimmungsvollen Abendveranstaltung ein. Von der Dachterrasse des Restaurants “BellaVista” genießen Sie nicht nur eine Aussicht über ganz Ulm, sondern knüpfen bei leckerem Essen und guten Getränken neue Kontakte, die Sie und Ihr Unternehmen voranbringen.

Alle Informationen zur Veranstaltung, den Workshops sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter: https://digikonsued2024.events.vdwbayern.de/

“Digitalisierung praxisnah” für die Wohnungswirtschaft im Süden heißt es am 15. und 16. April 2024 auf der DigiKon Süd 2024 in Ulm – vbw Baden-Württemberg und VdW Bayern freuen sich, wenn Sie dabei sind!

GdW Europabrief 01/2024

Die erste Ausgabe des GdW-Europabriefs des Jahres 2024 liegt vor. Der Europabrief erscheint einmal im Monat und beschäftigt sich mit aktuellen EU-Themen und Entscheidungen die auf EU-Ebene getroffen werden. Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen.

Zum Europabrief

Externe Veranstaltung: Dialog Dekarbonisierung am 7. März in München

Das Networking-Event für die Wohnungswirtschaft: Praxiserfahrungen und Lösungen für “Wege zu einem erfolgreichen Mieterstromangebot”.

Die Firma AMPEERS ENERGY lädt zu dieser Veranstaltung ein.

Der “Dialog Dekarbonisierung” am 07. März 2024 in München stellt konkrete Praxisbeispiele für “Wege zu einem erfolgreichen Mieterstromangebot” in den Mittelpunkt. Erfahren Sie, wie führende Wohnungsunternehmen den aktuellen Herausforderungen begegnen und wie konkrete Lösungsansätze aussehen.

Das erwartet Sie:
🌍 Fokusthema “Wege zu einem erfolgreichen Mieterstromangebot”: Welche Schritte sind jetzt zu unternehmen für eine schnelle und wirtschaftliche Dekarbonisierung?

💡 Inspirierende Praxisbeispiele und Paneldiskussion: Branchenvorreiter:innen von Isarwatt, SolarEdge und Emondo diskutieren auf der Bühne und beantworten Ihre Fragen.

🥂 Persönliches Netzwerk: Knüpfen Sie wertvolle Kontakte und erweitern Sie Ihr Netzwerk im Gespräch mit Expert:innen und führenden Branchenvertreter:innen bei Fingerfood und Drinks.

🥁 Exklusive Abendveranstaltung: Seien Sie kostenlos mit dabei am Donnerstag, 07. März 2024 ab 17:30 Uhr im Coubertin in München.

Link zur Anmeldung

Externe Veranstaltung: Aktionswoche “Zu Hause daheim”: Veranstalter-Login freigeschaltet!

Ab sofort können unter www.zu-hause-daheim.bayern.de Veranstaltungen zur fünften Aktionswoche „Zu Hause daheim“ (27. April bis 5. Mai 2024) des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales angemeldet werden.

Für interessierte Veranstalter/-innen: Bitte registrieren Sie sich zunächst als Veranstalter/-in. Anschließend können Sie im Veranstalter-Portal beliebig viele Veranstaltungen zur Aktionswoche anlegen. Zudem können Sie dort kostenfrei Give-Aways, Plakatvorlagen und andere Unterstützungsmaterialien beziehen.

Zur Aktionswoche: Bei der Aktionswoche „Zu Hause daheim“ dreht sich wie in den Vorjahren alles um die Möglichkeiten eines selbstbestimmten Wohnens und Lebens im Alter in Bayern. Akteure der Seniorenarbeit informieren die ältere Bevölkerung vor Ort über ihre Angebote und kommen miteinander ins Gespräch. Es können sowohl einmalige Aktionen (z.B. Informationsveranstaltung, Tag der offenen Tür) als auch regelmäßig stattfindende Angebote (z.B. Beratungsangebote, Mitmach-Angebote) gemeldet werden, die während des Aktionszeitraums stattfinden. In Anlehnung an bisherige Aktionen finden Sie in der Anlage eine Auswahl möglicher Aktionen samt Beschreibungstexten. Gerne können diese auch als Textvorlage für eigene Veranstaltungsmeldungen genutzt werden.

Bei Rückfragen steht Ihnen das STMAS unter zuhausedaheim@stmas.bayern.de oder 089 / 1261 1616 gerne zur Verfügung.

Vorausberechnung: Bayerns Bevölkerung wächst und altert zugleich deutlich bis zum Jahr 2042

Das Bayerische Landesamt für Statistik hat die neue Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung bis 2042 vorgelegt. Das Expertenteam des Landesamts für Statistik rechnet damit, dass die Bevölkerung von 13,37 Millionen Personen Ende 2022 auf rund 13,98 Millionen im Jahr 2042 anwachsen wird. Das wäre ein Zuwachs von rund 610 000 Einwohnern in den nächsten zwei Jahrzehnten und entspräche einem Wachstum der Bevölkerung Bayerns um rund 4,6 Prozent.

Dieser Zuwachs ist vor allem auf die vorausberechneten Wanderungsgewinne in nahezu allen kreisfreien Städten und Landkreisen zurückzuführen. Die demographische Entwicklung verläuft regional unterschiedlich. Fünf der sieben Regierungsbezirke Bayerns weisen mit Blick auf die Bevölkerungszahl ein deutliches Plus zwischen etwa drei und knapp acht Prozent auf. Die anderen zwei Regierungsbezirke werden ihr derzeitiges Bevölkerungsniveau in etwa halten.

Die Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung ist eine bedeutende Planungs- und Entscheidungsgrundlage für Staat, Kommunen und Wirtschaft gleichermaßen. Sie veranschaulicht im jährlichen Turnus, welche Bevölkerungsentwicklung die Regierungsbezirke, Landkreise und kreisfreien Städte in den nächsten beiden Jahrzehnten jeweils erwarten können.

Entwicklung der Altersstruktur – demographischer Wandel spürbar

Im Altersaufbau der Bevölkerung nimmt die Zahl der 65-Jährigen und Älteren in den kommenden 20 Jahren um 718 000 Personen auf 3,52 Millionen zu. Gleichzeitig sinkt im Freistaat die Zahl der Personen im Alter von 20 bis einschließlich 64 Jahren gegenüber dem Jahr 2022 um 200 000 Personen auf 7,86 Millionen.

Somit kommen laut der Vorausberechnung im Jahr 2042 dann 45 Personen im Ruhestandsalter ab 65 Jahren auf 100 Personen im erwerbsfähigen Alter. Im Jahr 2022 lag dieser Wert noch bei etwa 35 zu 100 Personen. Berücksichtigt man den Anstieg des Renteneintrittsalters werden im Jahr 2042 auf 100 Personen im erwerbsfähigen Alter etwa 39 im Rentenalter ab 67 Jahren kommen.

Entsprechend steigt auch das Durchschnittsalter der bayerischen Bevölkerung in den nächsten zwei Jahrzehnten von heute 44,0 auf dann 45,4 Jahre.

Krieg und Pandemie beeinflussen temporär – langfristige Trends bleiben

Gravierende Ereignisse wie der am 24. Februar 2022 begonnene russische Angriffskrieg auf die Ukraine oder die Corona-Pandemie vor allem in den Jahren 2020 bis 2022 beeinflussen die Bevölkerungsentwicklung zwar temporär, auf lange Sicht wird derzeit jedoch von keiner dauerhaften Änderung in den bestehenden grundsätzlichen Trends ausgegangen.

zur Meldung

23,4 Prozent weniger Wohnungsbaugenehmigungen in Bayern 2023 gegenüber Vorjahr

Nach vorläufigen Ergebnissen der amtlichen Baugenehmigungsstatistik werden in Bayern im Jahr 2023 insgesamt 58 732 Wohnungsbaugenehmigungen (einschließlich Genehmigungsfreistellungen) erteilt. Nach Auskunft der Fachgruppe im Bayerischen Landesamt für Statistik ist die Zahl der zum Bau freigegebenen Wohnungen um 17 901 beziehungsweise 23,4 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen.

Mit 31 131 Baufreigaben sollen fast zwei Drittel der in neuen Wohngebäuden geplanten Wohnungen in Mehrfamilienhäusern entstehen. Im Vorjahresvergleich reduzieren sich die Wohnungsbaugenehmigungen bei Mehrfamilienhäusern mit einem Minus von 19,2 Prozent auch weniger deutlich als bei Einfamilienhäusern mit 35,7 Prozent und bei Zweifamilienhäusern mit 49,1 Prozent. Bei den Wohnungen in Wohnheimen wird dagegen eine Zunahme von 1 273 Baugenehmigungen beziehungsweise 80,0 Prozent registriert.

Der Blick auf die Regierungsbezirke und Kreise zeigt über alle Regierungsbezirke hinweg sowie bei den Landkreisen Abnahmen der Baugenehmigungen um zehn bis über 40 Prozent (Niederbayern, Unterfranken). Die kreisfreien Städte verzeichnen hingegen mit einem Plus von 4,3 Prozent und insbesondere die Großstädte mit einem Plus von 8,8 Prozent ein Wachstum, was auf mehr Wohnungsbaugenehmigungen für Wohnheime und Mehrfamilienhäuser zurückzuführen ist.

Wohnungswirtschaft Bayern: Wir müssen die Baukosten in den Griff bekommen

Der drastische Rückgang bei den Baugenehmigungen ist für den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen auf die schlechten Rahmenbedingungen für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zurückzuführen. „Wir müssen die Baukosten dringend in den Griff bekommen“, fordert Verbandsdirektor Hans Maier. Die Baukosten seien inzwischen so hoch, dass Neubauprojekte oft nicht mehr wirtschaftlich umsetzbar sind. Nach zehn starken Jahren mit immer neuen Rekordfertigstellungen beim Wohnungsbau hätten die 503 sozial orientierten Verbandsmitglieder deshalb die Handbremse gezogen. Im Jahr 2024 werden die Wohnungsunternehmen ihre Neubauinvestitionen um 40 Prozent reduzieren. „Dabei brauchen wir in Bayern dringend mehr Wohnungsbau“, sagt Maier. Schließlich wächst der Freistaat nach Angaben der regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung 2022 bis 2042 weiter deutlich.

Bundeshaushalt verabschiedet – wichtige Haushaltsposten für die Wohnungswirtschaft

Der Bundestag stimmte am 30. Januar 2024 über den Etat des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB ) ab. Größter Einzelposten des Etats ist das Wohngeld. Den Regierungsansatz von 2,42 Milliarden Euro kürzte der Haushaltsausschuss um 270 Millionen Euro auf 2,15 Milliarden Euro. Für das Baukindergeld sollen 2024 nur noch 719,47 Millionen Euro bereitstehen, den Regierungsansatz von 749,47 Millionen Euro kürzten die Haushälter entsprechend.

Als Ergebnis der Verhandlungen zum Bundeshaushalt wird im Etat des (BMWSB) zudem ein neuer Haushaltstitel zur Förderung „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude mit kleinen bis mittleren Einheiten“ (KNN) aufgesetzt. Dieser Titel ist auf die Jahre 2024 und 2025 befristet und zur Finanzierung mit einer Verpflichtungsermächtigung von 990 Millionen Euro bis zum Jahr 2034 ausgestattet. Für das Jahr 2024 sind zunächst 10 Millionen Euro eingestellt. Mit dem neuen Förderprogramm, das die Bundesregierung selber als eine „dritte Säule“ neben dem Programm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) und der Sozialen Wohnraumförderung bezeichnet, sollen „Neubauten gefördert (werden), die über die gesetzlich vorgeschriebenen Standards hinausgehen und eine Einsparwirkung haben, die über den Lebenszyklus mindestens der CO2-Einsparung von EH 40 entsprechen und durch andere Kriterien – wie weniger Fläche und deutlich geringere Baukosten – einen zusätzlichen Mehrwert für den Klimaschutz schaffen und in Ballungsgebieten dazu beitragen, dass zusätzlich bezahlbarer Wohnraum entsteht. Es wird ein Mietpreiskorridor festgeschrieben, der sich im unteren Drittel des Mietspiegels befindet. Die Mittel sind allerdings noch gesperrt, bis eine Förderrichtlinie vorliegt.

Darüber hinaus stehen folgende Titel im Bundeshaushalt, die von besonderer Bedeutung für die Wohnungsunternehmen sind:

  • „Sozialer Wohnungsbau“
    Die Mittel sind unverändert zum Regierungsentwurf für das Jahr 2024 mit 1,58 Mrd. Euro angesetzt. Mit Verpflichtungsermächtigungen aus den vorangegangenen Jahren stehen damit 3,15 Milliarden Euro Zuschuss aus Bundesmitteln in 2024 zur Verfügung.
  • „Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich“ (hierunter fällt die „Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude“, mit der u.a. der Einbau von Heizlösungen gefördert wird, die mit mindestens 65 % Erneuerbarer Energie heizen): 16,77 Milliarden Euro für das Jahr 2024. Der Titel wurde nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds um gut 2 Milliarden Euro gekürzt. Für die Wohnungsunternehmen wurde „Geschwindigkeitsbonus“ gestrichen, der 25 % Förderung für den Einbau einer solchen Heizlösung bis zum Jahr 2028 vorsah. Der GdW setzt sich für eine Wiederaufnahme des Geschwindigkeitsbonus ein.
  • Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen für selbstgenutzten Wohnraum (KfW-Bankengruppe)“
    Der Titel wurde gegenüber dem Regierungsentwurf gekürzt. Es stehen nun 3,8 Millionen Euro anstelle der ursprünglich geplanten 5 Millionen Euro zur Verfügung. Durch die nun erfolgte Kürzung bleibt erneut ein Baustein der Wohnraumoffensive hinter den Erwartungen zurück.
  • „Serielles Sanieren“
    Die Förderung Seriellen Sanierens wurde deutlich reduziert. Sie sinkt von 150 Millionen auf gut 35 Millionen Euro. Mit der Kürzung wird ein wichtiges Marktanreizprogramm reduziert. Allerdings wurden die Mittel in der Bereinigungssitzung immerhin noch von geplanten 5 Millionen auf 35 Millionen Euro erhöht.
  • „Energetische Stadtsanierung“
    Das Programm wird abgewickelt. Anstelle der ursprünglich geplanten 78 Millionen Euro sind nur noch 45 Millionen Euro zur Finanzierung zugesagter Förderungen eingestellt. Neue Antragstellungen werden demnach nicht mehr möglich sein. Der GdW bedauert dies außerordentlich, da dieses Programm gerade in Zeiten der Wärmewende wichtige Beiträge geleistet hat. Zu der Wiederaufnahme bzw. der Neukonzeption der Förderrichtlinien liegen aktuell noch keine weiteren Informationen vor.
GdW: Bundeshaushalt mit guten ersten Signalen für bezahlbareren Wohnungsbau – Bund und Länder müssen Engagement aber noch deutlich verstärken

Der Deutsche Bundestag hat am 2.2.2024 den Bundeshaushalt 2024 verabschiedet. Für bezahlbareres Bauen und Wohnen enthält er gute Signale, insbesondere das neue Programm Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN). Die Signale sind aber noch deutlich ausbaufähig, wenn bei der Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum wirklich etwas erreicht werden soll.

Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:
„Die Regierung hat in der anhaltenden Wohnungsbaukrise mit einer zusätzlichen Milliarde Euro für bezahlbareren Neubau einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Es müssen aber weitere große Schritte folgen. Der Bund muss sein finanzielles Engagement für den bezahlbaren Wohnungsbau weiter deutlich nach oben schrauben. Denn mit der zusätzlichen Milliarde lassen sich bei der richtigen Ausgestaltung des neuen Förderprogramms etwa 35.000 neue Wohnungen errichten. Das ist ein guter Anfang, aber es darf nicht bei einem Tropfen auf den heißen Stein bleiben. Denn in Deutschland müssten jedes Jahr rund 60.000 bezahlbare Mietwohnungen und weitere 80.000 Sozialwohnungen entstehen. Davon bleiben wir momentan noch meilenweit entfernt. Die Länder sind hier ebenso am Zug und müssen in ihren kommenden Haushalten das finanzielle Engagement des Bundes kofinanzieren.

Wichtig ist insbesondere, dass alle geplanten Verbesserungen und Vereinfachungen sehr schnell umgesetzt werden. Selbst dann würden die positiven Auswirkungen für den Wohnungsmarkt aber noch zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Um diese Lücke zu überbrücken und einen weiteren Absturz am Bau zumindest abzumildern, ist insbesondere das Programm mit Zinsförderung für preiswerte Mieten mit gedeckelten Baukosten extrem wichtig.“

GdW-Information zum Gesetzesverfahren zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) sowie des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

1. Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG)

Mit der Änderung des § 37 Absatz 2 MessEG werden die Anforderungen an Smart-Meter-Gateways hinsichtlich des Mess- und Eichrechts vereinfacht. Damit werden die Regelungen zum Ende der Eichfrist für Smart Meter Gateways entfristet. Dies gilt, sofern „ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach der Vorgabe des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt.“ Darin wird ferner beschrieben, dass die Software eines Messgeräts nur dann aktualisiert werden darf, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.

Die Regelung stellt klar, dass eine Software-Aktualisierung durch einen Smart-Meter-GatewayAdministrator mit Zustimmung des Verwenders nicht zu einem vorzeitigen Ende der Eichfrist führt. Damit ist § 37 Absatz 6 MessEG nicht anzuwenden und eine Behörde muss die Software-Aktualisierung nicht noch einmal autorisieren.

Ein Smart-Meter-Gateway ist nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des MsbG die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die eine oder mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen wie Erzeugungsanlagen sicher in ein Kommunikationsnetz einbindet und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung und Versendung von Daten verfügt.

Das Gesetz wurde am 31.01.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Tag darauf in Kraft getreten.

2. Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften

Das Gesetz novelliert u. a. das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in folgenden Aspekten:

  • Änderung der Begriffsbestimmungen zu intelligenten Messsystemen (Nr. 7) und modernen
    Messeinrichtungen (Nr. 15) in § 2.
  • In § 6 MsbG wird ein neuer Absatz 6 eingefügt, der spezifiziert, dass in bestimmten in §
    20 Abs. 1 d Satz 3 EnWG beschriebenen Fällen der Anschlussnehmer (das Wohnungsunternehmen als Grundstückseigentümer) für alle Zählpunkte der Liegenschaft einen Messstellenbetreiber für den Bereich Strom auswählen darf.
    Bedingung dafür ist, dass ein Summenzähler (auch virtuell) verwendet wird und alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung der Liegenschaft eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des MsbG ausgestattet sind.
    Die Vorschrift in § 20 Absatz 1 d Satz 3 EnWG ermöglichte es bereits bisher, Messwerte der einzelnen Unterzählpunkte einer Liegenschaft zu Summenmesswerten zu verrechnen und soll damit Mieterstrommodelle und weitere Formen des Vor-Ort-Verbrauchs in Mehrnutzerliegenschaften wie etwa die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erleichtern, welche mit dem Solarpaket eingeführt werden soll (siehe Rundschreiben vom 11.01.2024).
  • Die mit § 6 Absatz 6 eingeführte Bündelung des Messstellenbetriebs auf einen vom Anschlussnehmer auszuwählenden Messstellenbetreiber führt zu einer zusätzlichen Vereinfachung des Vor-Ort-Verbrauchs in Mehrfamilienhäusern, weil ein Austausch von Messwerten zwischen etwaigen mehreren Messstellenbetreibern in einer Liegenschaft entfällt.
    Nutzt der Anschlussnehmer das Recht nach Absatz 6, entfällt gemäß § 5 das individuelle
    Wahlrecht der einzelnen Anschlussnutzer zur Auswahl eines Dritten als Messstellenbetreiber.
    Die Teilnahme aller Anschlussnutzer an einem Modell des Vor-Ort-Verbrauchs ist dabei, wie aus Absatz 6 Satz 1 hervorgeht, keine notwendige Voraussetzung, damit der Anschlussnehmer diese Option ziehen kann.
  • Im Gegenzug muss sich der neue Messstellenbetreiber jedoch verpflichten, auch diese und sämtliche weiteren Zählpunkte der Liegenschaft im Bereich Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten und dabei den gebündelten Messstellenbetrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Preisobergrenzen, d. h. zu einem angemessenen Entgelt im Sinne von § 30 Absatz 1 bis 3 und § 35 durchzuführen. Hierdurch können alle Anschlussnutzer der Liegenschaft von der Nutzung intelligenter Messsysteme profitieren und der Messstellenbetrieb wird deutlich vereinfacht – etwa bei Wechselprozessen.
    Die Möglichkeit eines Bündelangebots für weitere Bereiche (Strom, Wärme) bleiben davon unberührt.
  • In § 19 Abs. 2 Satz 3 MsbG wird die Verordnungsermächtigung für die BReg aufgenommen, Regelungen zur Anbindung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14 a EnWG zu treffen (diese Regeln wurden von der Bundesnetzagentur bereits zum
    01.01.2024 in Kraft gesetzt, siehe Rundschreiben vom 11.01.2024 und Factsheet des KEDI).
    Darüber hinaus wird der Absatz 2 dahingehend präzisiert, dass Freiheiten bei Konzeption und Einsatz von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gewährt werden. Dazu enthält Absatz 2 einen klar umrissenen Katalog energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge. So können grundsätzlich marktliche Steuerungshandlungen auch abseits der Smart-Meter-Gateway-Infrastruktur erfolgen.
    Eine Pflicht zur Abwicklung sämtlicher Online-Anwendungen und -dienste für steuerbare Verbrauchseinrichtungen über die Smart-Meter-Gateway-Infrastruktur besteht weiterhin nicht. Allerdings stehen diese Lockerungen unter dem Vorbehalt anderweitiger Regelungen einer Rechtsverordnung.

In § 34 Absatz 2 werden neue Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers aufgenommen:

  • Ausrüstung einer Messstelle zur Ermöglichung einer Tarifierung bezogener elektrischer Energie in mindestens zwei Tarifstufen,
  • die tägliche Übermittlung aller an einer Messstelle erhobenen Messwerte an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte,
  • für zusätzliche Leistungen nach § 34 werden neue Höchstbeträge für einzelne Entgelte festgelegt. Dabei wurde der Einspruch des GdW umgesetzt, den vorgesehenen
    Deckel von 20 EUR für die Heizkostenabrechnung in Bündelangeboten nicht umzusetzen. Offen bleibt, wie die Rahmenbedingungen für Bündelangebote letztendlich umgesetzt werden,
  • § 36 Abs. 2 stellt fest, dass für grundständige und Dritte Messtellenbetreiber die gleichen Entgeltobergrenzen nach § 30 gelten.

Das MsbG wurde im Rahmen der Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften am 28.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zum Download

Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts

Im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website steht in der Rubrik „Downloads – Wirtschaftsprüfung“ nun das aktualisierte Excel-Tools „Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts“ zum Herunterladen für Sie bereit.

Die gesetzlichen Regelungen für den Lagebericht (§ 289 HGB) und für den Konzernlagebericht (§ 315 HGB) geben nur einen allgemeinen Rahmen für die jeweiligen Inhalte bzw. Bestandteile des Lageberichts vor.

Durch den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 20 (DRS 20) sowie durch den Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur “Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung” (IDW PS 350 n.F. vom 12.02.2017) werden die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für Ersteller von Lageberichten konkretisiert bzw. ergänzt.

Im dem Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts werden die Anforderungen an den Lagebericht aufgezeigt und anhand von Beispielformulierungen veranschaulicht.

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