Einführung des BMWSB-Härtefallprogramms Wohnungsunternehmen 2023 zum 15. Februar 2023

Mit Wirkung zum 15.02.2023 startet das neue KfW-Programm „BMWSB-Härtefallprogramms Wohnungsunternehmen 2023“. Die offizielle KfW-Information (07/2023) sowie das aktuelle Merkblatt zum neuen Förderprodukt finden Sie hier: Link

Bei Rückfragen steht Ihnen das Team aus dem KfW-Infocenter unter der kostenfreien Rufnummer: 0800 539 9001 gern zur Verfügung.

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Verband bayerischer Wohnungsunternehmen begrüßt das 500. Mitglied

Mangel an bezahlbaren Wohnungen verstetigt Gründungswelle

München (16.02.2023) – Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen hat eine besondere Zielmarke erreicht. Mit dem jüngsten Verbandsmitglied, der Stadtbau Marktoberdorf GmbH & Co. KG, steigt die Zahl der Mitglieder auf 500. „Der VdW Bayern ist der am schnellsten wachsende Regionalverband in Deutschland. Diese Entwicklung zeigt, wie groß der Bedarf an bezahlbaren Wohnungen im Freistaat ist“ sagt Verbandsdirektor Hans Maier.

In den letzten zehn Jahren hat der VdW Bayern fast 50 neue Mitgliedsunternehmen hinzugewonnen. Vor allem neu gegründete Wohnungsgenossenschaften und kommunale Wohnungsunternehmen sind dem Verband beigetreten. „Das ist die größte Gründungswelle von Wohnungsunternehmen seit der Zeit des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg“, erklärt Maier. Die Motive für die Neugründungen sind seit Jahrzehnten gleichgeblieben. Den sozial orientierten Wohnungsunternehmen geht es darum, Druck auf den lokalen Wohnungsmärkten zu lindern und bezahlbare Wohnungen zu schaffen. Die Gründung eines kommunalen Wohnungsunternehmens in Marktoberdorf belegt für Maier, dass bezahlbares Wohnen nicht nur ein Thema der Ballungszentren ist.

„In Marktoberdorf besteht beim Wohnungsbau ein enormer Nachfrageüberhang. Das liegt nicht zuletzt an der positiven Entwicklung des Wirtschaftsstandorts. Mit der neu gegründeten städtischen Wohnungsbaugesellschaft haben wir das Ziel, preisgünstige Wohnungen auch für untere und mittlere Einkommen zu schaffen “, sagt Marktoberdorfs Bürgermeister Dr. Wolfgang Hell.

Bezahlbares Bauland ist der Schlüssel

Aus Sicht des Verbandsdirektors steht fest: „Bezahlbarer Wohnraum kann nur entstehen, wenn auch der politische Wille vorhanden ist.“ Die größte Hürde – gerade für junge Genossenschaften, ist der Zugang zu bezahlbarem Bauland. „Hier sind die Kommunen gefragt, die es in der Hand haben, eigene Grundstücke nach dem besten Konzept und nicht nach dem höchsten Angebot zu vergeben“.

Neben dem Bauland spielen auch die Fördermittelausstattung und die Förderkonditionen eine zentrale Rolle für die Neugründungen. Beim Fördern liegt die Verantwortung bei Bund und Freistaat. Das Bayerische Bauministerium hat gerade mit verbesserten Darlehen und erhöhten Zuschüssen auf die schwierigen Rahmenbedingungen für die Wohnungswirtschaft reagiert.

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10. Forum Personal vom 24. – 25.04.2023 als Präsenzveranstaltung in Stuttgart

Wohnungsunternehmen zukunftsfähig und attraktiv gestalten – Verantwortung in der Human Resources-Rolle übernehmen

Noch nie hat sich unsere Arbeitswelt so stark verändert wie in den letzten Jahren. Der Ukraine-Krieg und Rohstoffverknappungen schlagen sich spürbar in unserer Branche nieder. Auch altbekannte Themen wie der stetig steigende Fachkräftemangel, die anstehende Ruhestandswelle und die digitalisierte Veränderungsgeschwindigkeit unserer Arbeitswelt sind aktueller denn je. Um neuen Herausforderungen und Krisen entschieden zu begegnen bedarf es besonders einer knappen Ressource: dem Humankapital neuer Fachkräfte. Diese Veränderungen betreffen nicht nur die Branche, sondern auch unseren individuellen Arbeitsalltag in der HR-Funktion. Mitarbeitende aus dem Personalbereich bilden die Schnittstelle vieler Stakeholder im und außerhalb des Unternehmens und sind damit direkt am Puls der konkreten Veränderungen im Arbeitsalltag.

In unserem 10. Forum Personal, organisiert von der EBZ Akademie, den Regionalverbänden sowie dem Arbeitgeberverband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, wollen wir uns gemeinsam mit der Fragestellung beschäftigen, wie wir als Wohnungsunternehmen zukunftsfähig bleiben. Es gilt also, neue Talente von unserer Branche und unseren Arbeitgebermarken überzeugen zu können und zusätzlich innerhalb des Wohnungsunternehmens aktiv Verantwortung für Veränderungsprozesse in der eigenen Rolle zu übernehmen.

Ergebnisse aus der bundesweiten Arbeitgeberattraktivitätsstudie des EBZ sollen uns Antworten auf die Frage liefern, wie wir zukünftig unsere dringend benötigten Fachkräfte sichern, entwickeln oder neu akquirieren können. Durch zusätzliche Fachvorträge machen wir uns ein Bild über die HR-Funktion in Veränderungsprozessen und über ein erfolgreiches Stakeholdermanagement. In interaktiven Workshops überlegen wir gemeinsam, wie Sie das Wissen nach der Tagung innerhalb Ihres Unternehmens nutzbar machen können.

Die Anmeldung hierzu nehmen Sie bitte über folgenden Link direkt beim EBZ vor: Link. Demnächst finden Sie dort auch das detaillierte Programm.

Bei Fragen hierzu können Sie sich auch gerne an das Referat für Berufliche Bildung, Frau Katja Kaiser-Himmelsbach, unter Tel: 089/29 00 20 – 302, wenden.

Online-Seminar „Zusatzkompetenz Bautechnik für Auszubildende Immobilienkaufmann/-kauffrau“ am 22.02.2023

Im Berufsbild des Immobilienkaufmanns/-kauffrau kommen technische und bauliche Inhalte oft zu kurz. Um diese Wissenslücke zu schließen, bieten wir speziell für Auszubildende dieses Seminar an. Das Seminar verstärkt das verzahnte Wissen von technischen und kaufmännischen Inhalten.

Kaufmännische und technische Abteilungen in Wohnungsunternehmen arbeiten eng bei der Umsetzung von Neubauten und Modernisierungen zusammen. Nicht selten fehlt das gegenseitige Verständnis für die jeweilige Sicht auf das Projekt und die sehr unterschiedlichen Problemlagen. Das Kennenlernen bautechnischer Grundlagen und Begriffe ist ein Schritt zur Problemlösung.

Im Seminar mit dem Referenten Armin Hartmann, Bauingenieur und Chartered Surveyor, werden wesentliche Elemente des Bauprozesses dargestellt:

Bauelemente vom Fundament bis zum Dach werden gezeigt. Dabei werden sowohl der Neubau als auch Besonderheiten im Bestand und bei Modernisierungen berücksichtigt. Ebenso werden Baufehler und typische Bauschäden am Beispiel besprochen. Die „TGA – Technische Gebäudeausstattung“ wird behandelt. Die Kosten einzelner Maßnahmen werden aufgezeigt und Empfehlungen zu einzelnen Bauteilen werden den Teilnehmern vermittelt.
Es wird großer Wert auf eine praxisnahe und mit Beispielen unterlegte Vermittlung der Inhalte gelegt. Die Teilnehmer sind ausdrücklich zum Erfahrungsaustausch und zur Diskussion eingeladen.

Inhalte:

Das Haus vom Fundament bis zur Dachpfanne
• Gründung, Keller und Abdichtungsvarianten
• Decken aus Beton und Holz, Estrich, Bodenbeläge
• Wände und Wandaufbauten, Wärmeschutz und Dämmung
• Schimmelentstehung und -vermeidung
• Dachkonstruktionen und Dämmung
• Fenster, Türen und Balkone
• Haustür, Treppenhaus, Wohnungstür
• Innenwände tragend und nicht tragend

Gebäudetechnik
• Elektroinstallationen und Herausforderungen
• Trink- und Abwasserinstallationen, Sanierungsvarianten
• Heizungsanlagen früher und heute
• Einsatz erneuerbarer Energien, Wärmepumpen, BHKW etc.
• Kontrollierte Wohnraumlüftung in Varianten und Kosten

Das Seminar richtet sich an Auszubildende Immobilienkaufmann/-kauffrau im 2. und 3. Lehrjahr.

Zur Anmeldung: Link

Die Verjährungsvorschrift des § 548 BGB geht der allgemeinen Regelung des § 199 BGB vor

BGH Urteil vom 31.8.2022 Az. VIII ZR 132/20

Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter einer im Jahr 1981 von der Beklagten gemieteten, im vierten Obergeschoss gelegenen Wohnung. In den ersten Jahren des Mietverhältnisses stattete die Beklagte das ursprünglich mit Holzdielen ohne Fußbodenentwässerung versehene Badezimmer mit einem Fliesenfußboden nebst Bodenabfluss aus. Die Arbeiten wurden nicht fachgerecht ausgeführt, weil eine Dichtung unterhalb der Fliesen nicht erstellt wurde. Am 8. Juli 2016 drang in dem unmittelbar darunter gelegenen Badezimmer der Wohnung im dritten Obergeschoss schwallartig Wasser durch die Decke. Im Zuge der Schadensaufnahme wurde festgestellt, dass die Decke einsturzgefährdet war, weil mehrere Deckenbalken durch über Jahre eingedrungene Feuchtigkeit beschädigt worden waren.

Mit der während des fortdauernden Mietverhältnisses im Jahr 2017 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die – auf den Rollstuhl angewiesene – Beklagte habe während der letzten zwanzig Jahre regelmäßig außerhalb der Badewanne geduscht, so dass Wasser durch den unzureichend abgedichteten Fliesenboden in die darunter gelegene Holzkonstruktion eingedrungen sei. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die zuletzt auf die Zahlung von 37.643,09 Euro nebst Zinsen sowie auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Beklagte alle weiteren Kosten der Schadensbeseitigung durch eindringendes Wasser aufgrund nicht sach- und fachgerechter Ausführung von Umbaumaßnahmen im Badezimmer der Wohnung zu tragen hätten, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht lehnte die Ansprüche ab. Es hat angenommen, die erhobenen Ansprüche seien gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB bereits während des laufenden Mietverhältnisses verjährt, weil sich die den Schaden auslösende Pflichtverletzung – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die vor dem Jahr 1984 vorgenommenen, nicht fachgerechten Fliesenarbeiten im Badezimmer der Wohnung – mehr als 30 Jahre vor der Klageerhebung zugetragen habe. Nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB verjähren sonstige (also andere als die § 199 Abs. 2 BGB genannten) Schadensersatzansprüche, unter anderem aus der Verletzung des Eigentums, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Der BGH, der über die Revision zu entscheiden hatte, gab aber der Klage statt. § 199 Abs. 3 Satz1 Nr. 2 BGB findet im vorliegenden Fall nämlich keine Anwendung, weil § 548 BGB für bestimmte mietrechtliche Ansprüche eine abschließende Sonderregelung enthält, die der allgemeinen Bestimmung des § 199 Abs. 3 BGB vorgeht, so dass eine Verjährung solcher Ansprüche vor der Rückgabe der Mietsache nicht eintreten kann. Da die Wohnung noch nicht zurückgegeben war – das Mietverhältnis lief noch – war gemäß § 548 BGB noch keine Verjährung eingetreten – obwohl die schädigende Handlung schon mehr als 30 Jahre zurück lag.

Anmerkung für die Praxis:

Im vorliegenden Fall war die Wohnung noch nicht zurückgegeben worden, daher lagen die Verjährungsvoraussetzungen des § 548 BGB nicht vor. Wichtig für die Vermieterpraxis im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses und der Rückgabe
(=i. d. R. Räumung) ist die Beachtung des § 548 Abs. 1 BGB wegen der nach 6 Monaten eintretenden Verjährung.

§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

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Aufruf – Bilder von aktuellen Neubauprojekten für Verbandsmedien

Im Jahresbericht des VdW Bayern, aber auch in der Verbandszeitschrift wohnen und auf unserer Internetseite, präsentieren wir gerne die Leistungen der Verbandsmitglieder. Aktuell möchten wir Sie bitten, uns Fotos von im Jahr 2022 abgeschlossenen Neubauprojekten für den neuen Jahresbericht zu schicken.

Falls Sie passende Projekte haben, senden Sie die Fotos am besten per E-Mail bis zum 03.03.2023 an tobias.straubinger@vdwbayern.de.

Bitte denken Sie dabei auch an Informationen zu dem Projekt (Bauherr, Ort, Zahl der Wohnungen).

Bei Bildern von externen Fotografen sollten die Nutzungsrechte geklärt sein.

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

Europa: Revision der Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD)

Nachdem sich die verschiedenen Fraktionen im Europäischen Parlament (EP) am 30. Januar 2023 auf einen Kompromiss zur Revision der Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) einigen konnten, hat der Ausschuss für Industrie, Forschung und Wirtschaft (ITRE) des EP am 9.2.2023 den Kompromissentwurf mit 49 Stimmen, 18 Gegenstimmen und 6 Enthaltungen angenommen.

Insbesondere der Punkt zu den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (MEPS) hatte zu intensiven und komplexen Diskussionen geführt. So wurde im Kompromissentwurf festgelegt, dass öffentliche und bestehende Nichtwohngebäude bis 2027 mindestens die Energieeffizienzklasse E und bis 2030 die Energieeffizienzklasse D erreichen sollen. Wohngebäude sollen bis 2030 mindestens die Anforderungen der Klasse E und bis 2033 die der Klasse D erreichen (im Vergleich zu F und E im Kommissionsvorschlag und D und C im ursprünglichen Berichtentwurf des EP-Berichterstatters Ciarán Cuffe (Grüne/EFA, Irland)).

Konkret bedeutet dies, dass bis 2033 die Energieeffizienzklassen G – F – E auslaufen sollen bzw. dass 45% der Wohngebäude in Deutschland innerhalb von neun Jahren saniert werden müssen. Nach ersten konservativen Rechnungen würde sich solch eine energetische Sanierung auf 125 bis 182 Mrd. EUR p.a. belaufen. Das ist mindestens dreimal mehr als die zuletzt jährlichen Investitionen in die energetische Sanierung (mit etwa 40 Mrd. EUR Tendenz sinkend).

Eine Ausnahme soll es für öffentliche Sozialwohnungen geben: Mitgliedstaaten können öffentliche Sozialwohnungen von dieser Verpflichtung befreien. Voraussetzung ist, dass solche Renovierungen nicht kostenneutral sind oder zu Mieterhöhungen führen, die nicht durch Energieeinsparungen kompensiert werden können. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für 22% aller Wohngebäude der Effizienzklassen G – F – E und das nur bis zum 1. Januar 2037. Was Deutschland anbelangt, würde der Anteil der Sozialwohnungen, die unter diese Ausnahme fällt, geringer ausfallen, da nicht alle Sozialwohnungen von öffentlichen Wohnungsunternehmen bereitgestellt werden. Denkmalgeschützte Gebäude sollen auch von den neuen Regelungen ausgenommen werden.

Was die Einführung neuer harmonisierter Energieeffizienzausweise (EPC) betrifft, sollen diese bis zum 31. Dezember 2025 eingeführt werden. Mitgliedstaaten, die bereits ein neues System seit 2019 eingeführt haben, können es bis spätestens Ende 2029 beibehalten. Für Deutschland trifft das nicht zu, da die letzte Erneuerung 2014 durchgeführt wurde. Die Einführung neuer Energieausweise ist jedoch mit einem enormen Aufwand verbunden, da nicht nur die Ausweise, sondern auch die darauf beruhende Förderung und Gesetzgebung geändert werden müsste.

Ab 2026 sollen neue öffentliche Gebäude und ab 2028 alle anderen neuen Gebäude emissionsfrei bzw. Nullemissionsgebäude sein (im Kommissionsvorschlag war dies für 2027 und 2030 vorgesehen). Die Definition eines Nullemissionsgebäude im Bestand ist jedoch mit einem zu geringen Energiebedarf festgelegt.

Darüber hinaus sieht der Kompromissentwurf ein Verbot von Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen in neuen Gebäuden vor sowie in Gebäuden, die einer größeren Renovierung, einer tiefgreifenden Renovierung oder einer Erneuerung der Heizungsanlage unterzogen werden. Dies soll ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der EPBD in nationales Recht gelten. Bis 2035 sollen die Mitgliedstaaten diese Heizungssysteme für alle übrigen Gebäude schrittweise abschaffen. Eine Fristverlängerung ist bis 2040 möglich, sofern Mitgliedstaaten nachweisen können, dass dies bis 2035 nicht umsetzbar ist.

Im Kompromissentwurf wurde außerdem in Bezug auf Solaranlagen ein neuer Punkt aufgenommen. So sollen Mitgliedstaaten die Installation von Solaranlagen gewährleisten, „sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktional machbar ist“. Für alle neuen öffentlichen Gebäude und Nichtwohngebäude gilt dies ab Inkrafttreten der EPBD-Revision; für alle bestehenden öffentlichen Gebäude und Nichtwohngebäude bis zum 31. Dezember 2026; für alle neuen Wohngebäude und bedachten Parkplätze bis zum 31. Dezember 2028 und für Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zum 31. Dezember 2032.

Der Punkt der Kosteneffizienz und technischen Durchführbarkeit wird auch an anderer Stelle im Kompromissentwurf aufgegriffen. So wird z.B. in Bezug auf die Ladeinfrastruktur darauf verwiesen, dass Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass die Vorverkabelung so ausgelegt ist, dass sie die gleichzeitige und effiziente Nutzung der erwarteten Anzahl von Ladepunkten ermöglicht und gegebenenfalls die Installation eines Last- oder Lademanagementsystems unterstützt, „soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar und gerechtfertigt ist“.

In der Methode zur Berechnung der Kostenoptimalität wurde neben „externen Umwelt- und Gesundheitswirkungen der Energienutzung“ auch die „externen sozialen Wirkungen der Gebäudesanierung, des Neubaus, Abrisses und der Änderungen der bebauten Umwelt“ aufgenommen. Ein wichtiger Punkt, da zu den positiven sozialen Auswirkungen eines sanierten Gebäudes auch das bezahlbare Wohnen dazugehören sollte.

Weiterhin sieht der Entwurf vor, dass Mitgliedstaaten einen nationalen Renovierungsplan erstellen müssen. Dieser sollte einen Fahrplan mit nationalen Zielen für die Bekämpfung der Energiearmut und einen Überblick über durchgeführte und geplante politische Maßnahmen sowie Finanzierungsmaßnahmen diesbezüglich enthalten.

Der Kompromissentwurf enthält außerdem einen neuen Artikel zum integrierten Quartiersansatz. Dieser sieht u.a. vor, dass Mitgliedstaaten regionale und lokale Behörden ermächtigen können, integrierte Quartiere für integrierte Renovierungsprogramme (IRP) zu ermitteln.

In einem nächsten Schritt muss der Kompromissentwurf in der Plenarsitzung des Parlaments vom 13.-16. März 2023 angenommen werden, damit die Trilogverhandlungen zwischen EP, Rat und Kommission beginnen können.

Ein Kompromiss zwischen dem Berichterstatter und den Schattenberichterstattern sieht vor, dass Änderungsanträge, für die die Plenarabstimmung eingereicht werden können. Insbesondere die EVP-Fraktion im EP hatte noch weiteren Beratungsbedarf angemeldet.