Externe Veranstaltung: Rahmenvertragspartner b_solution: Einladung zur Baustellenbesichtigung in Neu-Ulm am 12.03.2024 und 13.03.2024

Die Firma b_solution ist Rahmenvertragspartner für serielles und modulares Bauen 2.0 der Wohnungswirtschaft und stellt ihr Neubauprojekt in Neu-Ulm vor.

Aktuell entsteht ein 5-geschoßiger Wohnbau mit 29 Wohneinheiten inkl. Treppenhäuser und Aufzugsschächte komplett aus vorgefertigten b_solution Massivholzkomponenten.

Der Wohnbau umfasst 3 Gebäudeteile, die Sie in unterschiedlichen Ausbaustadien besichtigen können:

  • Haus 1 bereits bis Estrich fertiggestellt
  • Haus 2 im fertiggestellten Edelrohbau mit TGA Installationen
  • Haus 3 im Edelrohbau

Für das leibliche Wohl in Kombination mit interessanten Vorträgen ist vorgesorgt.

Infos & Anmeldung

Seminarhinweis: Grundlagen des Energiemanagements, der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien am 21. März

Bei diesem Seminar geht es um die Vermittlung von Basiswissen im Bereich Energiemanagement, Energieeffizienz und erneuerbarer Energien. Das Seminar bietet eine breite Palette von Inhalten, die darauf abzielen, die Teilnehmer mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auszustatten, um Energiemanagement in ihren Wohnungsunternehmen erfolgreich umzusetzen, um Energie effizienter zu nutzen und Energiekosten zu senken.

Inhalte:

  • Grundlagen des Energiemanagements
  • Grundlagen des Energieverbrauchs
  • Einführung in die ISO 50001
  • Energieeffiziente Anlagentechnik und Einsatz erneuerbarer Energien
  • Energieeffizienz und Energieeinsparung
  • Dynamische Strompreistarife
Information & Anmeldung

Fortbildungslehrgänge der AWI im Jahr 2024

15. Mai und 21. November: Geprüfte/r Immobilien-Verwalter/in (ESF-Förderung möglich!)
Im Mittelpunkt der Fortbildung stehen vor allem die Inhalte des WEG sowie die, für die Tätigkeit des Immobilienverwalters relevante praktische Anwendung. Die Fortbildung bereitet Sie auf die IHK Prüfung zum Zertifizierten Verwalter/zur Zertifizierten Verwalterin vor. Der Kurs findet in enger Kooperation mit dem Verband der Immobilienverwalter Baden-Württemberg e.V. (VDIV BW) statt. Weitere Informationen finden Sie hier: Link

16. September: Immobilien-Techniker/in – Bautechnik und Architektur für Kaufleute (ESF-Förderung möglich!)
Kaufmännische Mitarbeiter in Wohnungsunternehmen, Verwalter und Immobilienmakler profitieren von bautechnischem Wissen im Gespräch mit Kunden, Handwerkern, Architekten und Bauträgern. Die Fortbildung vermittelt bautechnisches Verständnis und sensibilisiert für kritische Fragestellungen. Teilnehmer erhalten umfassende Einblicke in die Bereiche der Planungsgrundlagen, der Bautechnik und der Haustechnik. Weitere Informationen finden Sie hier: Link

10. Oktober: Geprüfte/r Immobilienfachwirt/in (Förderung über Aufstiegs-BAföG möglich!)
Auf Basis der Ausbildung zum/zur Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau (IHK) werden die Themen in dieser Fortbildung weiter vertieft. Die Fortbildung bereitet auf die externe, bundeseinheitliche IHK Prüfung vor und umfasst die 6 Handlungsbereiche des Rahmenlehrplans der IHK. Immobilienfachwirte übernehmen regelmäßig verantwortungsvolle Aufgaben, bewerten immobilienwirtschaftliche Sachverhalte, bearbeiten systematisch komplexe Problemstellungen und managen immobilienwirtschaftliche Projekte alleine oder im Team. Weitere Informationen finden Sie hier: Link

11. November: Geprüfte Fachkraft für Gebäudemanagement (ESF-Förderung möglich!)
Der Hausmeister hat sich zu einer gefragten Servicekraft mit einem vielfältigen Einsatzgebiet entwickelt. Gerade im immer komplexer werdenden Bereich der Haustechnik müssen Hausmeister einen umfang-reichen und hochtechnischen Aufgabenbereich abdecken. Aber auch als Ansprechpartner vor Ort wer-den Hausmeister oftmals mit Nachbarschaftskonflikten konfrontiert und müssen sich beispielsweise bei der Wohnungsabnahme auch mit rechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen. Der Kurs befähigt die Teilnehmer, die entsprechenden Aufgaben sicher und zuverlässig zu meistern. Weitere Informationen finden Sie hier: Link

Für Rückfragen steht Ihnen die AWI gerne zur Verfügung. Sie erreichen die AWI unter Tel.: 0711/16345 -601 oder per Mail unter info@awi-vbw.de.

KfW-Info: Klimafreundlicher Neubau (297/298, 299): Änderung Vorhabenbeginn zum 01.03.2024

Mit Wirkung ab dem 01.03.2024 entfällt in den Produkten Klimafreundlicher Neubau (297/298, 299) die bisherige Möglichkeit, bei Vorliegen eines vorab dokumentierten Finanzierungsgespräches den Antrag bis spätestens Baubeginn stellen zu können. Ab dem 01.03.2024 gilt: Erst nachdem der Antrag bei der KfW gestellt wurde, kann der förderunschädliche Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder der Abschluss eines Kaufvertrages erfolgen.

Für alle Vorhaben, bei denen die zuvor genannte Möglichkeit des dokumentierten Finanzierungsgesprächs bis 29.02.2024 noch genutzt wurde, können auch nach dem 01.03.2024 weiterhin Anträge gemäß der bis zum 29.02.2024 geltenden Regeln zum Vorhabenbeginn gestellt werden.

Für die Produkte Klimafreundlicher Neubau (297/298, 299) werden die Förderrichtlinie und die Merkblätter zum 01.03.2024 angepasst. Die neuen Merkblattversionen 03/2024 stehen Ihnen im KfW-Partnerportal zur Verfügung.

Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) zum 01.01.2024 geändert

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) sind bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV und bei kurzfristiger Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Verstoß gegen die Dokumentationspflichten ist gemäß § 21 MiLoG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.

Die MiLoDokV regelt Ausnahmen von den Dokumentationspflichten nach § 17 MiLoG – somit auch von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG – für Beschäftigte, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt bestimmte Bruttobeträge (Schwellenwerte) überschreitet. Mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2024 auf € 12,41 und zum 01.01.2025 auf € 12,82 je Zeitstunde n (s. AGV-Nachrichten 6/23) wurden auch die Schwellenwerte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 MiLoDokV angepasst.

Ausnahmen von der Dokumentationspflicht bestehen nunmehr,

  •  wenn das verstetigte regelmäßige Bruttomonatsentgelt € 4.319,00 (ab 01.01.2025: € 4.461,00)
    übersteigt oder
  • wenn das regelmäßige Bruttomonatsentgelt € 2.879,00 (ab 01.10.2025: € 2.974,00) übersteigt und nachweislich bereits über mindestens volle zwölf Monate gezahlt worden ist.

Liegt einer der Ausnahmetatbestände vor, müssen zwar keine Arbeitszeiten aufgezeichnet werden. Der Arbeitgeber muss aber Unterlagen bereithalten, die die Voraussetzungen der jeweiligen Ausnahmeregelung belegen.

Anmerkung:

Die vorbenannten Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bestehen grundsätzlich schon seit dem 16.8.2014 und sind bei Verstößen hiergegen auch bußgeldbewehrt. Sollte ein diesen Verpflichtungen unterliegender Arbeitgeber seine Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten noch nicht erfüllt haben, so ist – soweit möglich – eine Nachholung dessen zu empfehlen.

Für die Aufzeichnung der Arbeitszeit gibt es keine besonderen Formvorschriften. Der Arbeitgeber sollte aber in der Lage sein, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit dokumentiert nachzuweisen. Dies kann mit Stundenzetteln oder durch elektronische Aufzeichnungen erfolgen.

Sollte eine Aufzeichnung der Arbeitszeiten weder vereinbart noch erfolgt sein, besteht das Risiko, dass bei Sozialversicherungsprüfungen, mit Nachzahlungen (Phantomlohn) zu rechnen sind.

Anpassungsprüfung für laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – Maßgebliche Preisindizes

Arbeitgeber sind verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 16 BetrAVG).

Die Anpassungsprüfung gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als:

  • der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) oder
  • der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)
    im Prüfungszeitraum.

Bitte beachten Sie, dass der Verbraucherpreisindex turnusgemäß überarbeitet wird. Ab dem Berichtsmonat Januar 2023 erfolgte die Umstellung von dem bisherigen Basisjahr 2015 auf das Basisjahr 2020. Eine aktualisierte Übersicht der Verbraucherpreisindizes für Deutschland (2020=100) und zwar die Monatswerte ab 2009 finden Sie auf der Internetseite des Statistischen Bundesamts: Link. Zudem kann der Teuerungsanstieg im jeweils vorangegangenen Drei-Jahres-Zeitraum abgelesen werden.

Bei der Anpassungsprüfung ist die „wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers” zu berücksichtigen. Daher kann im Ausnahmefall eine Anpassung aus wirtschaftlichen Gründen ganz oder teilweise entfallen. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen darf, dass er die Anpassungslast nicht aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsprüfungsstichtag aufbringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf deshalb jeweils einer individuellen Beurteilung anhand der in Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Kriterien.

Wurde die Versorgungszusage nach dem 31.12.1989 erteilt, entfällt die gesetzliche Anpassungsverpflichtung, wenn der Arbeitgeber sich vertraglich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % zu erhöhen (§§ 16 Abs. 3 Nr. 1, 30c Abs. 1 BetrAVG).

Für die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse entfällt die Anpassungsverpflichtung, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (§§ 16 Abs. 3 Nr. 2, 30c Abs. 1a BetrAVG).

Keine Anpassungsverpflichtung besteht, wenn die betriebliche Altersversorgung als Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) erteilt wurde (§ 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG).

Soweit die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird und die Zusage nach dem 31.12.2000 erteilt wurde, sind die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % anzupassen oder im Fall der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden (§§ 16 Abs. 5, 30c Abs. 3 BetrAVG).

Elektronische Arbeitsbescheinigung

Bereits seit Anfang 2023 sind Arbeitgeber gemäß § 313a Abs. 1 SGB III verpflichtet, Arbeitsbescheinigungen ausschließlich elektronisch zu übermitteln.

Auf Verlangen des Beschäftigten oder der Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung zu erstellen (§ 312 Abs. 1 SGB III). Die Arbeitsbescheinigung ist unter anderem Grundlage für die Gewährung von Arbeitslosengeld. Seit dem 01.01.2023 sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln (§ 313a Abs. 1 SGB III). Die Pflicht, Bescheinigungen nur online zu übermitteln, gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder der Branche. Entsprechendes gilt für Nebeneinkommensbescheinigungen gemäß § 313 SGB III und EU-Arbeitsbescheinigungen gemäß § 312a SGB III. Die elektronische Übermittlung erfolgt online über den Service der Bundesagentur „Bescheinigungen elektronisch annehmen“ (BEA) mit Hilfe einer entsprechenden Lohnabrechnungssoftware oder per Eingabe über den Online-Service SV-Meldeportal, einem Portal der Sozialversicherungsträger

Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen § 313a Abs. 1 SGB III als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 Euro geahndet werden (§ 404 Nr. 19 SGB III).

Europäische Kommission präsentiert Klimaziele für 2040

Am 6. Februar 2024 hat die Europäische Kommission ihre Mitteilung zum EU-Klimaziel für 2040 vorgestellt, die eine Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen um 90 % gegenüber 1990 vorsieht. Gemäß des Europäischen Klimagesetzes (EU/2021/1119) ist die Europäische Kommission verpflichtet, im Nachgang zur UN-Klimakonferenz 2023 über den Fortschritt des europäischen Dekarbonisierungspfads zu berichten und gegebenenfalls Nachjustierungen vorzuschlagen. Die nun vorliegende Empfehlung basiert auf einer Folgenabschätzung zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 und einem Gutachten des Europäischen Beirats für Klimaänderung (ESABCC).

In der Mitteilung wird das Ziel der Europäischen Kommission unterstrichen, eine politische Debatte und einen breiten gesellschaftlichen Dialog anzustoßen, Informationen zu sammeln und einen rechtlichen Rahmen für die Zeit nach 2030 festzulegen, um die Klimaziele der Gemeinschaft erreichen zu können. Die vollständige Umsetzung des bestehenden Rechtsrahmens mit Blick auf die Klima- und Energieziele 2030 wird als unabdingbare Voraussetzung für die Zielerreichung 2040 und ein klimaneutrales Europa bis 2050 gesehen.

Zur Senkung der EU-Treibhausgasemissionen bis 2040 um 90 % müssten laut Folgenabschätzung die verbleibenden Treibhausgasemissionen der EU im Jahr 2040 bei 850 MtCO2-eq liegen und der Kohlenstoffabbau aus der Atmosphäre durch die Absorption von Kohlenstoff aus landgestützten und industriellen Quellen bis zu 400 MtCO2 erreichen.

Mit ihrer Mitteilung setzt die Kommission auf die Weiterführung bestehender Politiken aus dem bereits in weiten Teilen abgeschlossenen Gesetzespaket Fit-for-55, während sie gleichzeitig einen starken Fokus auf die Unterstützung der Wirtschaft bei der Erreichung des 90 %-Ziels legt. Dabei prognostiziert sie für den nun vorgeschlagenen Dekarbonisierungspfad bis 2040 die höchsten Investitionskosten in den kritischen Jahren von 2031 bis 2050. Um die dafür notwendigen Finanzmittel zu mobilisieren plant die Kommission, die Arbeit an der Kapitalmarktunion voranzutreiben, um insbesondere notwendige private Investitionen in die Dekarbonisierung zu fördern.

Der Gebäudesektor soll einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung der europäischen Wirtschaft leisten. Der Ausbau erneuerbarer Energien spielt dabei eine zentrale Rolle, insbesondere bei der Elektrifizierung im Wärme- und Kälte-Bereich. Gleichzeitig soll der Ausbau der Erneuerbaren von entsprechenden Flexibilitätsmaßnahmen begleitet werden. Der Gebäudesektor könne der Kommission zufolge ebenso eine wichtige Rolle bei der Speicherung von Energie spielen, wie auch bei deren Erzeugung.

In der sich zu Ende neigenden Legislaturperiode wurden bereits verschiedene Maßnahmen im Sinne höherer Energieeffizienz und der Dekarbonisierung des Gebäudesektors verabschiedet. Unter anderem wurde der Europäische Emissionshandel (Emission Trading System, ETS) ergänzt und wird ab 2027 auch den Gebäudesektor und Verkehr umfassen (ETS II).

Zusätzlich wurden weitere ordnungspolitische Maßnahmen u. a. mit der Überarbeitung der Richtlinien zu Energieeffizienz (Energy Efficiency Directive, EED) und erneuerbaren Energien (Renewable Energy Directive, RED) durch das Europäische Parlament und den Rat der EU verabschiedet, die es in der nun kommenden Legislaturperiode umzusetzen gilt. Das betrifft sowohl die nationale Ebene wie auch den Erlass delegierter Rechtsakte auf europäischer Ebene. Als eines der letzten Dossiers steht auch die Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) nach der Trilogeinigung im Dezember 2023 vor der formellen Annahme in Europäischem Parlament (vsl. Mitte März 2024) und Rat.

Die nun vorgestellte Mitteilung entfaltet noch keine rechtlich bindende Wirkung. Vielmehr wird die nächste Kommission nach den Europawahlen im Juni 2024 einen Legislativvorschlag zur Verankerung des 2040- Ziels vorlegen. Sobald das Europäische Parlament und der Rat ein rechtsverbindliches 2040-Ziel angenommen haben, beginnen die Vorbereitungen für einen politischen Rahmen nach 2030 mit entsprechenden Legislativvorschlägen der Kommission, die einen ausgewogenen und kosteneffizienten Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur CO2-Einsparung über alle Sektoren hinweg gewährleisten sollen.

EU-Info Februar/März

Inflation in Bayern im Februar 2024 bei 2,6 Prozent

Im Freistaat steigen die Verbraucherpreise im Februar gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,6 Prozent. Dabei sind Nahrungsmittel 0,5 Prozent teurer als im Vorjahr. Energie kann dagegen 3,5 Prozent günstiger bezogen werden. Ohne Nahrungsmittel und Energie verzeichnet das Bayerische Landesamt für Statistik eine Preissteigerung von 3,6 Prozent. Der Restaurantbesuch wird im Vergleich zum Februar des Vorjahres 7,7 Prozent teurer.

Im Vergleich zum Vormonat steigen die Verbraucherpreise im Februar 2024 um 0,5 Prozent. Nahrungsmittel sind im Vergleich zum Januar 2024 um 0,7 Prozent günstiger. Preise für Heizöl (+2,9 Prozent) und für Kraftstoffe (+1,1 Prozent) liegen hingegen über dem Wert des Vormonats. Für Speisen und Getränke in Restaurants, Cafés, Bars oder Ähnlichem müssen Verbraucherinnen und Verbraucher 0,9 Prozent mehr als noch im Januar bezahlen.

Blick auf den Energiemarkt

Die Preise für Energie liegen im Februar 2024 insgesamt 3,5 Prozent unter dem Vorjahreswert. Dabei werden vor allem Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-18,1 Prozent) deutlich günstiger. Bei Heizöl verzeichnet des Bayerische Landesamt für Statistik leichte Preissteigerungen (+0,1 Prozent), während Kraftstoffe 1,2 Prozent günstiger bezogen werden können.

Im Vergleich zum Vormonat steigen die Preise für wichtige Positionen: Heizöl (+2,9 Prozent) sowie Kraftstoffe (+1,1 Prozent) werden teurer, während Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-2,4 Prozent) günstiger bezogen werden können.

Wohnungsmieten – moderate Veränderungen

Die Preisentwicklung bei Wohnungsmieten ohne Nebenkosten verläuft leicht unterdurchschnittlich im Vergleich zum Gesamtindex. Gegenüber dem Vorjahresmonat erhöhen sie sich im Februar 2024 um 2,3 Prozent.

26,6 % weniger Baugenehmigungen für Wohnungen im Jahr 2023

Im Jahr 2023 wurde in Deutschland der Bau von 260 100 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt, waren das 26,6 % oder 94 100 Wohnungen weniger als im Jahr 2022. Niedriger war die Zahl der Baugenehmigungen zuletzt im Jahr 2012 (241 100 Wohnungen). In den Zahlen sind sowohl die Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Gebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten. Die Zahl der Baugenehmigungen ist ein wichtiger Frühindikator für die zukünftige Bauaktivität, da Baugenehmigungen geplante Bauvorhaben darstellen. Zum Rückgang der Bauvorhaben im Jahr 2023 dürften unter anderem gestiegene Kosten für Baumaterialien und verschlechterte Finanzierungsbedingungen beigetragen haben.

Ganzjährig negative Entwicklung im Vergleich zu den Vorjahresmonaten

Die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen war in allen Monaten des Jahres 2023 niedriger als im jeweiligen Vorjahresmonat. Mit negativen Veränderungsraten von über 30 % waren die Rückgänge in den Monaten April, Juli und August sowie zuletzt im Dezember 2023 (-35,1 % gegenüber Dezember 2022 auf 21 200 Wohnungen) besonders deutlich. Alle übrigen Monate bis auf Oktober und November 2023 (-10,7 % und -15,4 %) wiesen Rückgänge von über 20 % gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmonat auf.

Neubauwohnungen: Deutlich weniger Bauanträge von Privatpersonen

Im Jahr 2023 wurden in neu zu errichtenden Wohngebäuden 214 100 Wohnungen genehmigt. Das waren 29,7 % oder 90 200 Neubauwohnungen weniger als im Vorjahr.

Rund 93 % der Bauanträge für Wohnungen in neuen Wohngebäuden werden in Deutschland von Unternehmen und Privatpersonen gestellt. Entsprechend prägen diese beiden Gruppen die Gesamtentwicklung. Auf Unternehmen entfielen 117 700 Baugenehmigungen für Wohnungen und damit 20,3 % oder 30 000 weniger als im Vorjahr. Auf Privatpersonen gingen 81 300 Baugenehmigungen zurück, das waren 42,2 % oder 59 400 weniger als im Jahr zuvor. Die Zahl der Baugenehmigungen, die auf Bauanträge der öffentlichen Hand zurückgehen, sank um 12,1 % (-1 500) auf 11 000 Bauanträge.

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