Aktuelle Nachrichten

Gesetz zur Änderung der bayerischen Kommunalordnungen: Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen und weitere Rechtsvorschriften

Am 18.07.2024 hatten wir bereits über beabsichtigte Änderungen der Bayerischen Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung berichtet.

Während auf Bundesebene davon auszugehen ist, dass das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) dieses Jahr nicht mehr in Kraft tritt, hat der Bayerische Landtag in seiner Sitzung am 28. November 2024 das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen. Das Gesetz sieht Änderungen der Kommunalordnungen (GO, LKrO, BezO) sowie der Eigenbetriebsordnung und der Verordnung über Kommunalunternehmen u.a. vor. Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 17. Dezember 2024.

Wie berichtet, müssen damit bei kommunalen Unternehmen nicht mehr wie bisher in Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 BayGO vorgesehen, Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft werden. Stattdessen greifen unmittelbar die nach Handelsgesetzbuch gelten Bestimmungen für die jeweilige Größenklasse von Kapitalgesellschaften (§§ 267 HGB f.).

Viele Gesellschaftsverträge kommunaler Unternehmen beinhalten derzeit Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 BayGO entsprechende Pflichten. Ohne entsprechende Änderungen besteht die Vorgabe zur Rechnungslegung und Prüfung nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften (und infolgedessen auch zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) unabhängig von etwaigen Änderungen in den bayerischen Kommunalordnungen aufgrund der Formulierungen im Gesellschaftsvertrag fort. Größenabhängige Erleichterungen des HGB bei den Berichts- und Prüfpflichten kämen danach nicht zur Anwendung. Auch bestünde eine Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts, sobald das Bundesgesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht in Kraft tritt.

Besteht Handlungsbedarf?

Der hieraus resultierende Handlungsbedarf besteht darin, ggf. den Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen. Zentrale und sich auch nicht entgegenstehende Parameter sind hierbei einerseits die auch weiterhin von den Kommunen gewünschte Transparenz und Kontrolle ihrer Beteiligungsunternehmen. Zudem bietet der Wegfall von Aufstellung und Lagebericht nach den Regelungen für große Kapitalgesellschaften der Gesellschaft deutliche Erleichterungen und Effizienzen bei der Gestaltung von Prozessen.

So stellt auch der Bayerische Kommunale Prüfverband in seinem Rundschreiben vom 30.10.2024 fest, dass dem Abschlussprüfer gerade auch bei Unternehmen in öffentlicher Hand wichtige Funktionen zukommen. Neben der Unterstützungsfunktion für den Aufsichtsrat als Überwachungsorgan und der Kontrollfunktion im Interesse der Öffentlichkeit nennt er weiterhin die Sicherung der Qualität der Rechnungslegung, die verbesserte Position gegen über potenziellen Kapitalgebern sowie die Möglichkeit zur Enthaftung für Geschäftsführung und Ratsmitglieder. Er empfiehlt daher den kommunalen Körperschaften, die Unterstützung durch einen Abschlussprüfer in Anspruch zu nehmen und die Ratsmitglieder sowie die Geschäftsführung insoweit zu schützen. Im Ergebnis schließen wir uns dieser Sichtweise an.

Zeitliche Komponente?

In zeitlicher Hinsicht gehen wir von Handlungsbedarf bis spätestens 2025 aus. Das Bundesgesetz zur Umsetzung der CSRD dürfte dieses Jahr nicht mehr in Kraft treten. Damit kann eine Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts frühestens für den Lagebericht 2025 greifen. Eine rückwirkende Anwendung eines Umsetzungsgesetzes für 2024 (auch für große Kapitalgesellschaften) ist wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot nach Art. 20 GG nicht zu erwarten.

Möchte die Kommune somit größenabhängige Erleichterungen – resultierend aus den aktuellen Änderungen in der Bayerischen Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung – bereits für das Wirtschaftsjahr 2025 zur Anwendung bringen, müssen überschießende Regelungen in Gesellschaftsverträgen oder Satzungen innerhalb 2025 beseitigt werden.

Bei der individuellen Umsetzung der gesellschaftsvertraglichen Anpassungen bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an. Kommen Sie gerne auf uns zu
(julia.betz@vdwbayern .de und johanna.wendland@vdwbayern.de).

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Inflationsrate im November 2024 bei +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im November 2024 bei +2,2 %. Damit hat die Inflationsrate erneut angezogen. Im Oktober 2024 hatte sie bei +2,0 % gelegen, zuvor bewegte sich die Rate zwei Monate unter zwei Prozent (September 2024: +1,6 %; August 2024: +1,9 %). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, blieben im November 2024 insbesondere die überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend. Die Preisentwicklung bei Energie dämpfte hingegen die Inflationsrate auch im November 2024, jedoch weniger stark als in den Monaten zuvor. Gegenüber dem Vormonat Oktober 2024 sanken die Verbraucherpreise im November 2024 um 0,2 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 3,7 % gegenüber November 2023

Die Preise für Energieprodukte lagen im November 2024 um 3,7 % niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang hat sich damit weiter abgeschwächt, nach -5,5 % im Oktober und -7,6 % im September 2024. Binnen Jahresfrist gingen im November 2024 die Preise für Kraftstoffe (-6,6 %) zurück. Bei der Haushaltsenergie konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem von günstigeren Preisen für leichtes Heizöl (-12,5 %) und Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-11,8 %) profitieren. Auch Strom (-4,1 %) verbilligte sich gegenüber November 2023. Hingegen war Fernwärme (+30,7 %) weiterhin erheblich teurer als ein Jahr zuvor.

Link DESTATIS

Veranstaltungshinweis Workshop Technik 2025 – Dekarbonisierung als Grundlage für die Bestandsentwicklung am 21. Januar

wir laden Sie herzlich zum Workshop Technik 2025 „Dekarbonisierung als Grundlage für die Bestandsentwicklung“ am Dienstag, 21. Januar in die Stadthalle Fürth ein.

Unsere Wohnungsunternehmen stehen weiterhin vor großen Herausforderungen, um die Dekarbonisierung des Gebäudebestandes voranzutreiben. Es gibt keinen Königsweg, keine eindeutigen und schnellen Lösungen. Von großer Bedeutung ist stattdessen der gemeinsame Austausch über Vorgehensweisen und Erfahrungen, um als Branche Antworten auf die vielen Fragen zu finden.

Beim Workshop Technik 2025 geht es am Vormittag um die wirtschaftliche Nutzung von Solarenergie, neue Geschäftsmodelle und Stromspeichersysteme. Am Nachmittag stehen Neues bei der Wärmepumpenentwicklung und Praxiserfahrungen mit Wärmepumpen in nicht vollständig sanierten Gebäuden auf dem Programm. Wie immer diskutieren wir kontrovers mit den Beratern, Systemanbietern und Herstellern über ihre Strategien, Konzepte und Produkte.

Der Workshop Technik, gemeinsam konzipiert mit den Mitgliedern des Fachausschusses Technik, wird von Felix Lüter, Geschäftsführender Vorstand der Initiative Wohnen.2050 sowie Leiter Nachhaltigkeitsmanagement der Unternehmensgruppe Nassauische Heimstätte, inhaltlich begleitet und moderiert.

Das Veranstaltungsprogramm erhalten Sie anbei. Zur Anmeldung kommen Sie mit einem Klick auf den Link:

Wir freuen uns auf den Austausch am Dienstag, 21. Januar 2025 in der Stadthalle Fürth.

Sollten Sie sich für die Zuschaltung entscheiden, erhalten Sie die Daten zum ZOOM-Meeting am Montag, 20. Januar 2025.

Download Programm

Unterstützung bei der Befragung von Unternehmen im Segment “junges Wohnen”

Mit diesem Schreiben bittet Sie das Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. sehr herzlich um Unterstützung bei einer deutschlandweiten Befragung zum Thema „Junges Wohnen“.

Die Wohnsituation Studierender und Auszubildender ist angespannt, denn bezahlbarer Wohnraum für junge Menschen in Ausbildung ist besonders in den Groß- und Universitätsstädten knapp. In ländlichen Regionen befindet sich hingegen ein zum Teil unzureichendes Angebot an Wohnheimen, WG-Zimmern und kleinen Mietwohnungen für Auszubildende. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) haben vor diesem Hintergrund das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) mit der Durchführung des Forschungsprojekts „Wohnraumversorgung und Wohnraumbedarfe Studierender und Auszubildender“ beauftragt.

Im Rahmen des Forschungsprojekts werden Informationen über die Wohnraumversorgung, Wohnraumbedarfe und Wohnwünsche Auszubildender und Studierender sowohl auf Anbieter- als auch Nachfrageseite erhoben, analysiert und zusammengeführt. Ziel ist es, Ansätze für eine angemessene und bedarfsgerechte Wohnraumversorgung von Auszubildenden und Studierenden abzuleiten.

Um Daten über die Ausgestaltung der Angebote, Anreize, Potentiale und Hemmnisse zu erhalten, benötigt das IW Ihre Unterstützung. Für uns als Verband ist das Thema von höchster Relevanz und deshalb unterstützen wir das IW bei diesem Vorhaben. Wir bitten Sie daher, an der Befragung teilzunehmen, wenn Sie Angebote für Auszubildende und/oder Studierende haben (Wohnheime, Wohngruppen, (Mikro-)Appartements, Einrichtungen für Blockschüler, Mitarbeiterwohnungen oder vergleichbare Angebote).

Über den folgenden Link können Sie an der Befragung teilnehmen: https://fragen.uzbonn.de/jungeswohnen

Ihre Zeit ist wichtig, deswegen ist der Fragebogen in circa 15 Minuten zu beantworten. Auf der Startseite finden Sie Hinweise zum Datenschutz, ein Empfehlungsschreiben des BMWSW sowie Ansprechpersonen für Fragen.

Im Anschluss an die Befragung werden die Ergebnisse ausgewertet, mit den weiteren Ergebnissen des Forschungsprojekts zusammengeführt und voraussichtlich im Sommer 2025 auf der Webseite des BBSR www.bbsr.bund.de veröffentlicht.

Durch Ihre Mitwirkung leisten Sie einen wertvollen Beitrag für den Aufbau einer Wissensgrundlage zur Verbesserung der Angebotssituation im „Jungen Wohnen“. Wir bedanken uns bereits jetzt für Ihre Mühe.

Prof. Dr. Michael Voigtländer
Leiter TC Int. Wirtschaftspolitik, Finanz- und Immobilienmärkte

Manifest für einen Kurswechsel in der Klimapolitik für den Gebäudesektor

Initiative Praxispfad CO2-Reduktion im Gebäudesektor

Renommierte Wissenschaftler aus den Bereich Architektur und Ingenieurwesen haben am 14.11.2024 in Berlin ihr Manifest für eine nachhaltige, kosteneffiziente und sozial verträgliche Klimapolitik im Gebäudesektor vorgestellt. Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft unterstützt die Initiative der Wissenschaftler und ist ihr offiziell beigetreten.

Manifest für einen Kurswechsel in der Klimapolitik für den Gebäudesektor

Die historisch gewachsene Fokussierung auf Energieeinsparung im Gebäudesektor ist gescheitert! Nur ein Paradigmenwechsel im Klimaschutz bei Gebäuden auf einen Praxispfad, der die Reduzierung von Treibhausgasemissionen ins Zentrum unseres Handelns rückt, ist finanzierbar, stellt die Erreichung der Klimaschutzziele sicher und gewährleistet bezahlbares Wohnen!

Wir Professorinnen und Professoren aus den Fachbereichen Architektur und Ingenieurwesen wollen einen breiten gesellschaftlichen Diskurs führen und mit allen Akteurinnen und Akteuren aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik sowie Bürgerinnen und Bürgern über einen besseren Weg streiten.

Wir haben deshalb die „Initiative Praxispfad CO2-Reduktion im Gebäudesektor“ (Arbeitstitel) gegründet.

Wir rufen dazu auf, sich dieser Initiative anzuschließen, um mit allen politischen Kräften, der jetzigen und vor allem der zukünftigen Bundesregierung, einen realistischen Weg in die Klimaneutralität für den Gebäudesektor zu verhandeln, der finanzierbar ist.

Prof. Dirk Hebel, Prof. Dietmar Walberg, Prof. Elisabeth Endres und Prof. Werner Sobek (von links)
Bilder: „axentis/Lopata“

Die Klimaschutzziele für den Gebäudesektor können angesichts der anhaltend niedrigen Sanierungsrate und hoher Baukosten nicht mehr erreicht werden. Hauptgrund dafür ist die einseitige politische und gesellschaftliche Fokussierung auf Energieeinsparung am Einzelgebäude. Die aktuellen Förderprogramme bleiben dadurch mit Blick auf die Klimaschutzziele nahezu wirkungslos. Im vergangenen Jahrzehnt wurden in Deutschland über 500 Milliarden Euro in die Gebäudedämmung und die Haustechnik investiert, ohne dass der Energieverbrauch signifikant abgesenkt werden konnte.

Die derzeit angestrebten Maßnahmen sind ineffizient. Sie würden bis zum Jahr 2045 mehr als 260 Milliarden Euro an jährlichen Investitionen erfordern (mehr als 5.000 Milliarden Euro kumuliert). Dieser Summe stehen derzeit nur rund 60 Milliarden Euro an jährlich eingesetzten Investitionsmitteln in energetische Modernisierung und Haustechnik gegenüber. Diese Zahlen belegen den falschen Kurs. Die erforderlichen Investitionen sind nicht leistbar. Die Fokussierung auf immer höhere Energieeffizienzstandards birgt zudem sozialen Sprengstoff, weil die dadurch ausgelösten Maßnahmen zu unnötig hohen Warmmieten für Mieterinnen und Mieter führen. Der Förderbedarf des derzeitigen Energieeffizienzpfades übersteigt das vom Bundeshaushalt Leistbare um ein Mehrfaches. Die Klimaschutzpolitik für den Gebäudesektor bedarf daher einer Neuausrichtung. Erforderlich ist ein Paradigmenwechsel:

Die Errichtung und der Betrieb von Gebäuden müssen künftig an CO2-Reduktionszielen und nicht mehr an Energieeffizienzforderungen für den Gebäudebetrieb orientiert werden.

Es ist noch genug Zeit, um das Ruder herumzureißen: Wir plädieren dringend für eine Abkehr vom bisherigen Energieeffizienzpfad und fordern einen Praxispfad Emissionsreduktion. Denn er ist am ehesten für Immobilieneigentümer finanzierbar, für Mieter bezahlbar und für den Klimaschutz erfolgreich umsetzbar.

Mit unserem Praxispfad Emissionsreduktion können wir die nötigen kumulierten Investitionskosten von rund 5,2 auf 1,9 Billionen Euro bis zum Jahr 2045 senken. Der nötige Förderbedarf würde sich somit von heute 50 Milliarden Euro auf 18 Milliarden Euro pro Jahr senken lassen. 18 Milliarden Euro sind immer noch eine erhebliche Summe, aber sie wäre in der Praxis in öffentlichen Haushalten darstellbar. 50 Milliarden Euro werden es angesichts zunehmend knapper Haushaltskassen nicht sein. Auch die Wohnkosten lassen sich in dem von uns vorgeschlagenen Szenario zumindest im Zaum halten. Denn Fakt ist: Die Umstellung der Wohnungen auf emissionsreduzierte bzw. emissionsfreie Gebäude kostet. In unseren Modellrechnungen, die auf realen Daten aus der Praxis basieren, können wir nachweisen, dass die Mietkosten stärker steigen, wenn höhere Effizienzstandards verfolgt werden. Wir müssen uns von der Lebenslüge verabschieden, nach der die Kosten für Effizienzmaßnahmen durch eingesparte Energiekosten finanziert werden. Mieter werden mehr bezahlen. Wir zeigen jedoch einen Weg mit moderaten Kostensteigerungen auf, die von den Gebäudeeigentümern, den Mieterinnen und Mietern bzw. der Gesellschaft zu tragen sein werden.

Als erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen mit hohem Praxisbezug fordern wir jetzt einen Kurswechsel. Um den Klimapfad noch erfolgreich gehen zu können, haben wir uns auf fünf zentrale Handlungsfelder verständigt, auf denen wir die geeigneten Stellschrauben für die von uns geforderte Kurskorrektur sehen:

1. Konsequente Fokussierung auf eine emissionsfreie Wärmeversorgung

Der Übergang zu einer emissionsfreien und damit klimaneutralen Wärmeversorgung muss beschleunigt werden. Es sollte so bald wie möglich keine weiteren Investitionen in verbrennungsbasierte Heizungen mehr geben. Stattdessen sollen Wärmepumpen und andere emissionsfreie Technologien umfassend gefördert werden. Um eine nachhaltige Wärmeversorgung
sicherzustellen, sollen Wärmenetze aufgebaut und Abwärme aus Industrieprozessen genutzt werden. Der Ausbau von Wärmepumpen und die Nutzung erneuerbarer Energien auf Quartiersebene werden hierbei priorisiert wie bilanzielle Ansätze auf der Ebene von Gebäudeflotten und Quartieren im Allgemeinen und hier insbesondere die gebäudeübergreifende bilanzierbare Nutzung von Solarenergie.

2. Maßvolle Sanierung statt Überoptimierung

Eine maßvolle Sanierung orientiert sich an der Lebensdauer der Bauteile und dem tatsächlichen Bedarf. Diese Vorgehensweise erhält graue Emissionen und vermeidet unnötige Kosten, die durch extreme Effizienzmaßnahmen entstehen. Sanierungen sollen nur erfolgen, wenn Bauteile abgängig sind. Geringinvestive Maßnahmen, die unmittelbar CO2-Emissionen reduzieren, sollen vorrangig gefördert werden. Die Erhaltung der Baukultur und die Sicherung von Baukapazitäten sind dabei zentrale Punkte.

3. Effizienter Einsatz von Wärmepumpen bei moderater Sanierung

Moderne Wärmepumpen sind bereits effizient genug, um auch unsanierte oder moderat sanierte Gebäude zu beheizen. Die Heizflächen in den älteren Bestandsgebäuden sind in der Regel überdimensioniert und erlauben reduzierte Vorlauftemperaturen, was der Effizienz der Wärmepumpe zugutekommt. Der Fokus sollte daher auf der Einführung dieser Technologie liegen, während umfassende Sanierungen nur dann vorgenommen werden, wenn sie ökologisch und ökonomisch sinnvoll sind. Diese Maßnahme ermöglicht eine schnellere Erreichung der Klimaneutralität und reduziert gleichzeitig den Primärenergiebedarf.

4. Emissionsminderungspfad als zentrales Steuerungsinstrument

Anstelle zahlreicher Einzelvorschriften, die zu einer Vielzahl von Maßnahmen verpflichten, soll ein klarer Emissionsminderungspfad als Zielformulierung festgelegt werden. Er ist die einzige verbindliche Größe. Er gibt, wie im Klimaschutzgesetz von 2021 beschrieben, vor, wie die Gebäude ihre Emission bis 2045 reduzieren müssen. Die Emissionen bestehen dabei aus den bei der Herstellung und beim Umbau entstehenden Emissionen wie auch den beim Betrieb der Gebäude entstehenden Emissionen. Die Überwachung dieses Pfades erfolgt durch eine unabhängige Emissionsagentur, die sicherstellt, dass die Ziele eingehalten werden. Die Finanzierung erfolgt durch den Emissionshandel, dessen Einnahmen vollständig an die Bürger zurückgegeben werden.

5. Bestandserhalt und Kreislaufwirtschaft fördern

Bauvorhaben sollen zukünftig nur dann genehmigt werden, wenn sie strenge Emissionsgrenzen einhalten. Durch den Erhalt bestehender Bausubstanz kann die Freisetzung von grauen Emissionen verhindert und die Kreislaufwirtschaft auf den Weg gebracht werden. Sekundärmaterialien müssen zukünftig bevorzugt eingesetzt werden, um den Verbrauch von primären Ressourcen zu minimieren und die Abfallproduktion zu senken. Ein Absenkungspfad für den CO2-Ausstoß bei der Herstellung und dem Betrieb der Gebäude gibt Planern die Möglichkeit, innovative und emissionsarme Lösungen zu entwickeln.

Fazit: Ein gemeinsamer Weg zur Klimaneutralität

Die vorgeschlagenen Maßnahmen führen zu einer zukunftsweisenden Neuausrichtung der Gebäude- und Klimapolitik. Der Weg zur Klimaneutralität im Gebäudesektor ist anspruchsvoll, aber auf einem Praxispfad Emissionsreduktion eher machbar als auf dem Energieeffizienzpfad. Unsere Empfehlungen zeigen, dass ein solcher Wandel möglich ist und sowohl ökologisch als auch ökonomisch sinnvoll umgesetzt werden kann. Der Praxispfad zur Emissionsreduktion wird am ehesten bezahlbar, sozial verträglich und wirksam sein und damit die Grundlage für einen nachhaltigen Gebäudesektor schaffen.

Wir richten unseren Aufruf an die Entscheidungsträger in der Politik: Stellen Sie Regulierungen und Förderungen konsequent auf die Reduktion von Treibhausgasemissionen ab. Geben Sie Ziele und nicht Maßnahmenkataloge vor.

Vereinfachen Sie die Regularien, schaffen Sie Raum für innovative Lösungen und gestalten Sie ein förderliches Umfeld, in dem der Gebäudesektor nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Wege gehen kann.

An alle Akteure im Gebäudesektor appellieren wir: Stellen Sie sich den Herausforderungen der Zeit. Nutzen Sie die modernen Möglichkeiten der Emissionsreduktion, etwa den Einbau von Wärmepumpen und der Kreislaufwirtschaft. Fordern Sie klare, zielgerichtete Unterstützung. Nur gemeinsam können wir den Gebäudesektor zukunftsfähig und klimaneutral gestalten.

Und alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus unserem und angrenzenden Forschungsbereichen ermutigen wir: Führen Sie aktiv den Diskurs mit uns und der Öffentlichkeit. Lassen Sie uns gemeinsam für den besten Weg streiten. Wir sind überzeugt, dass wir konstruktive Vorschläge für das Erreichen der Klimaziele im Gebäudesektor in Deutschland vorgelegt haben, mit denen wir unsere Zukunft in Deutschland besser gestalten können.

Internetseite Paradigmenwechsel

VdW Bayern/vbw Baden-Württemberg: Einladung zum Klimagipfel der Wohnungswirtschaft 2025

Als Kooperationsveranstaltung des vbw und des VdW Bayern hat sich die Veranstaltung “Klimagipfel der Wohnungswirtschaft” in den letzten Jahren als Forum der süddeutschen Wohnungswirtschaft rund um die Themen Klimaschutz und Dekarbonisierung etabliert.

Wann & Wo: Am 20. und 21. Februar 2025 im Bodenseeforum in Konstanz und als Livestream

Freuen Sie sich auf hochkarätige Vorträge, u.a. von Dr. Vogler, GdW, dem Klima- und Polarforscher Dr. Udo Engelhardt, sowie auf Praxisbeispiele rund um die Themen Energie und Dekarbonisierung. Ebenso sind wir gespannt auf den Beitrag von Frau Prof. Endres, TU Braunschweig, die die Initiative „Praxispfad CO2-Reduktion im Gebäudesektor“ vorstellen wird und für einen grundlegenden Kurswechsel in der Klimapolitik des Gebäudesektors eintritt.

Abgerundet wird die Tagung mit einer Abendveranstaltung in Konstanz.

Sofern Sie digital teilnehmen, erhalten Sie rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn einen Link, der Sie zum Livestream führt.

Programm
Anmeldung

GdW passt Mustermiet- und Musternutzungsverträge sowie Musterhausordnung an

Der GdW hat gemeinsam mit dem FA Recht die Mustervorlagen für die Mustermiet- und Musternutzungsverträge sowie die Musterhausordnung aktualisiert. Über die neuen Mustermietverträge hatten wir bereits informiert. Inzwischen liegt ein ausführliches GdW-Schreiben vor.

Mit der Neufassung wurden folgende wichtige Änderungen umgesetzt:

1. Dynamischer Verweis auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Alle Verträge enthalten einen dynamischen Verweis auf die Betriebskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die aktuelle Fassung wird lediglich als Anlage beigefügt.

Alle künftigen Änderungen der jeweiligen Betriebskostenpositionen gem. § 2 BetrKV werden automatisch Bestandteil des Vertrages. Einer vertraglichen Anpassung bedarf es nicht.

Die Änderungen der GdW Mustermietverträge berücksichtigen weiter den Wegfall des sog. “Nebenkostenprivilegs“ in § 2 Nr. 15 BetrKV und die damit verbundenen Änderungen an der Umlegbarkeit von Nebenkosten für Breitbandkabelanschlüsse und Gemeinschaftsantennenanlagen.

2. Aufnahme von Positionen in § 2 Nr. 17 BetrKV (“sonstige Betriebskosten“)

Unter den sonstigen Betriebskosten wurden die Kosten für die Dachrinnenreinigung und Wartung der Rauchwarnmelder als sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV aufgeführt. Diese Kostenpositionen sind üblich. Eine selbstständige Eintragung durch die Unternehmen soll daher entfallen. Es bleibt den Unternehmen natürlich unbenommen, weitere Betriebskosten als “sonstige Betriebskosten“ zu vereinbaren.

3. Streichung “Mitgebrauch gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen“

In allen Verträgen, mit Ausnahme des Gewerbemietvertrags sowie des Untermietvertrags, die diese Regelung nicht enthalten, wurden die Bestimmung, welche Anlagen und Einrichtungen dem Mitgebrauch unterfallen, gestrichen. Die Vorschrift ist überholt und trägt der entfallenden Möglichkeit zur Mitgebrauchsnutzung bei Breitbandkabelanschlüssen aus § 2 Nr. 15 BetrKV Rechnung.

Praktische Auswirkungen auf die Durchführung des Mietvertrags hat die Änderung nicht.

4. Neuer Mieterhöhungstatbestand § 559e BGB

In allen Verträgen – mit Ausnahme des Untermietvertrags – wurde § 559e BGB neben § 559 BGB als weiterer Mieterhöhungstatbestand für Mieterhöhungen nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage eingesetzt.

Die Änderung berechtigt Vermieter künftig zu Mieterhöhungen bei zuvor durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nr. 1a BGB und wurde im Zuge des sog. Heizungsgesetzes in das BGB aufgenommen.

5. Verweis auf eine generelle Geltung des § 554 BGB

Mit Ausnahme des Mietvertrags über gewerbliche Räume wurde in allen Mietverträgen ein Verweis auf die generelle Geltung des § 554 BGB aufgenommen.

Durch die Änderung wird klargestellt, dass sich das berechtigte Verlangen des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache auf alle in § 554 BGB geregelten Tatbestände bezieht, statt wie bisher nur hinsichtlich einer behindertengerechten Nutzung der Wohnung.

Aufgrund dieser nicht mehr zeitgemäßen Begrenzung und um zukünftigen Entwicklungen insbesondere bezüglich der Erlaubnis zur Nutzung von E-Mobilität und Steckersolargeräten Rechnung zu tragen, war diese Änderung der Verträge notwendig.

6. Wegfall des § 17 Abs. 2 bei Nutzungs- und Dauernutzungsverträgen

Die Bürgschaftsregelung des § 17 Abs. 2 zum Eintrittsrecht des bürgenden Ehegatten in den Mietvertrag wurde in den Nutzungs- und Dauernutzungsverträgen gestrichen.

Bürgenden Ehegatten von Genossenschaftsmitgliedern ist es künftig nach dem Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr möglich, durch eine einseitige Erklärung in den Mietvertrag mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten einzutreten. Diese Streichung war aufgrund von teilweise missbräuchlicher Anwendung der alten Regelung notwendig geworden.

7. Sonstige Änderungen

a) Die Berechtigung des Vermieters zur Anpassung der Vorauszahlungen für die Betriebskosten bei einer nach Vertragsschluss stattfindenden Änderung der Betriebskostenpositionen des § 2 BetrKV wurde in allen Verträgen – außer in dem diese Regelung bereits enthaltenden Mietvertrag für gewerbliche Räume – hinzugefügt.Notwendig ist dafür künftig nur eine Erklärung der Anpassung in Textform bei zuvor erfolgter Betriebskostenabrechnung.

b) In allen Verträgen – mit Ausnahme des Untermietvertrags – wurde der Verweis in der Fußnote zur Wohnflächenberechnung von der “Zweiten Berechnungsverordnung“ zur “Wohnflächenverordnung“ geändert, vgl. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 5

c) Beim Mietvertrag für gewerbliche Räume wurde in § 6.2 Alternative mit Abs. 3 eine generelle Haftung des Mieters bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit festgeschrieben. Die bisherigen Haftungsausschlussmöglichkeiten des Mieters entfallen.

d) Bei allen Verträgen – mit Ausnahme des Untermietvertrags – besteht künftig die Möglichkeit zur Aufnahme einer weiteren Vertragspartei. Zur Verdeutlichung wird entsprechend zwischen “Mieter 1“ bzw. “Mitglied 1“ und “Mieter 2“ bzw. “Mitglied 2“ unterschieden.

e) In der Musterhausordnung wurde aufgrund notwendiger Änderungen im Zuge der TKGNovelle die Überschrift “Gemeinschaftsantenne/Breitbandkabelanschluss“ in “Gemeinschaftsantenne/Verteilanlage“ und der Begriff “Kabelnetzbetreiber“ zu “Netzbetreiber“ geändert, vgl. VI. “Gemeinschaftseinrichtungen“.

f) Im Übrigen wurden alle Verträge redaktionell angepasst.

Von den Aktualisierungen betroffen sind:

Mat.-Nr. Titel
06536-0079 Dauermietvertrag
06536-0080 Dauermietvertrag – Preisbindung vor dem 01.01.2002
06536-0081 Dauernutzungsvertrag
06536-0082 Dauernutzungsvertrag – Preisbindung vor dem 01.01.2002
06536-0083 Mietvertrag Allgemein
06536-0084 Mietvertrag für Eigentumswohnung4
06536-0085 Mietvertrag für freifinanzierten Wohnraum
06536-0087 Mietvertrag für gewerbliche Räume
06536-0088 Mietvertrag – Preisbindung vor dem 01.01.2002
06536-0089 Mietvertrag Wohnungsbau für Bedienstete
06536-0090 Nutzungsvertrag
06536-0091 Nutzungsvertrag – Preisbindung vor dem 01.01.2002
06536-0092 Zeitmietvertrag
06536-0050 Untermietvertrag
06536-0044 Musterhausordnung

Die Vorlagen sind in gedruckter oder elektronischer Fassung erhältlich:

Gedruckte Fassungen zeitnah lieferbar
Die gedruckten Fassungen sind zeitnah als Verpackungseinheiten à 20 Exemplare erhältlich. Die Bestellung ist online, per Telefon oder per E-Mail unter Angabe der Mat.-Nr. und des Titels möglich:

• Online: https://shop.haufe.de/
• Telefon: 0800 5050-445 (kostenlos) oder
• E-Mail: immobilien@haufe-lexware.com

Formulare und Verträge für die Wohnungswirtschaft Online ab sofort erhältlich

Alle Formulare und Verträge sind auch online in der Datenbank “Formulare und Verträge für die Wohnungswirtschaft“ abrufbar. Diese wird bei Bedarf aktualisiert und die Formulare und Verträge können über https://shop.haufe.de/prod/formulare-vertraege-fuer-wohnungswirtschaft bestellt werden. Mitglieder des GdW erhalten einen Preisvorteil von 10 %.

Für Kunden mit ERP-Software: Sofern es Probleme bei der Bestellung gibt, können Sie sich direkt an immobilien@haufe-lexware.com wenden.

Download Rundschreiben

Ukraine-Krieg – Unterstützungsangebote der deutschen Wohnungswirtschaft: Verlängerung bestehender Billigkeitsregelungen

Das Bundesfinanzministerium bzw. die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 03.12.2024 die beiden bestehenden Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Ukraine-Flüchtlingen

– bei Vermietungsgenossenschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG)

sowie

– im Hinblick auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG)

nunmehr bis zum 31.12.2025 verlängert (siehe Anlagen).

Auch der Anwendungszeitraum des BMF-Schreibens mit weiteren steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wurde bis zum 31.12.2025 verlängert (vgl. Anlage – BMF-Schreiben vom 04.12.2024).

Anlagen

BMF-Schreiben 1
BMF-Schreiben 2
Ländererlasse – Erweitere GewSt.-Kürzung

VdW Bayern: Fragebogen zur Jahresstatistik nur noch per Mail

Seit vielen Jahren erhalten Sie im Dezember vom Bundesverband GdW die Bitte, Ihre Daten für die Jahresstatistik mitzuteilen. Ab diesem Jahr wird die Umfrage erstmals ausschließlich per E-Mail verschickt.

Die Jahresstatistik ist ein zentrales Instrument für die Arbeit des Verbands. Sie macht die Stärken und Herausforderungen der bayerischen Wohnungswirtschaft sichtbar und begleitet deren Entwicklung mit belastbaren Zahlen. Diese Daten sind unverzichtbar für die politische Interessenvertretung im Namen Ihres Unternehmens.

Die Jahresstatistik hat außerdem eine wichtige organisatorische Funktion: Nur auf Basis der von Ihnen übermittelten Daten können wir Ihre Stimmrechte zum Verbandstag sowie die Höhe des Verbandsbeitrages für Ihr Unternehmen korrekt berechnet.

Der GdW wird Ihnen die Umfrage zur Jahresstatistik am 16.12.2024 über folgende E-Mail-Adresse zusenden: koepp@gdw.de
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Webserver die Zustellung der E-Mail mit Anhang ermöglicht.

Falls Ihr Unternehmen bis zum 20.12.2024 keine E-Mail mit dem Statistik-Fragebogen erhalten hat oder Sie Fragen haben, so wenden Sie sich gerne an Herrn Tjerk Wehland (tjerk.wehland@vdwbayern.de; +4989290020315) oder Frau Miia Mäkinen (miia.maekinen@vdwbayern.de; +4989290020304).

Bereits heute vielen Dank für Ihre Unterstützung und die Bearbeitung der Statistik.”

Stromerzeugung im 3. Quartal 2024: 63,4 % aus erneuerbaren Energiequellen

Im 3. Quartal 2024 wurden in Deutschland 96,3 Milliarden Kilowattstunden Strom erzeugt und in das Netz eingespeist. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt, waren das 2,5 % mehr Strom als im 3. Quartal 2023 (94,0 Milliarden Kilowattstunden). Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien stieg dabei um 7,1 % und erreichte mit einem Anteil von 63,4 % des insgesamt erzeugten Stroms einen neuen Höchststand für ein 3. Quartal. Im 3. Quartal 2023 hatte der Anteil erneuerbarer Energien noch bei 60,6 % gelegen. Dagegen sank die Stromerzeugung aus konventionellen Energieträgern im 3. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahresquartal um 4,7 % auf einen Anteil von nur noch 36,6 % des gesamten inländisch erzeugten Stroms (3. Quartal 2023: 39,4 %).

Erneuerbare Energieträger: Stromerzeugung aus Photovoltaik steigt um 13,5 %

Die Stromerzeugung aus Windkraft stieg im 3. Quartal 2024 gegenüber dem 3. Quartal 2023 um 2,4 %. Damit blieb Windkraft im 3. Quartal 2024 mit einem Anteil von 24,7 % wichtigster Energieträger in der inländischen Stromerzeugung. Das stärkste Wachstum zeigte die Stromerzeugung aus Photovoltaik: Sie stieg im 3. Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 13,5 % und war mit einem Anteil von 23,8 % der zweitwichtigste Energieträger in der inländischen Stromversorgung. Im 3. Quartal 2023 hatte der Anteil von Photovoltaik-Strom noch bei 21,5 % gelegen.

Der Anstieg der Stromproduktion aus Photovoltaik und Windkraft ist auf besonders sonnen- und windreiche Monate im 3. Quartal 2024 und einen deutlichen Zubau an Photovoltaikanlagen zurückzuführen: Die installierte Leistung war zu Beginn des 3. Quartals 2024 um 20,5 % höher als zu Beginn des 3. Quartals 2023.

Konventionelle Energieträger: Kohle mit 21,4 % nur noch drittwichtigster Energieträger

Die in Kohlekraftwerken erzeugte Strommenge ging im 3. Quartal 2024 um 6,0 % gegenüber dem Vorjahresquartal zurück. Damit machte Kohlestrom nur noch einen Anteil von 21,4 % (3. Quartal 2023: 23,4 %) an der Gesamtmenge des erzeugten Stroms aus, Kohle war damit nur der drittwichtigste Energieträger in der inländischen Stromproduktion. Auch die Stromerzeugung aus Erdgas ging im 3. Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahresquartal zurück (-8,8 %). Damit machte Erdgas 11,4 % der inländischen Stromerzeugung aus (3. Quartal 2023: 12,8 %).

Stromimporte und -exporte: Importüberschuss von 11,8 Milliarden Kilowattstunden

Die nach Deutschland importierte Strommenge stieg im 3. Quartal 2024 im Vergleich zum 3. Quartal 2023 um 2,2 % auf 23,6 Milliarden Kilowattstunden. Ein deutlicher Zuwachs war bei den Stromexporten zu verzeichnen. Diese stiegen um 19,2 % von 9,9 auf 11,8 Milliarden Kilowattstunden. Damit wurde doppelt so viel Strom aus dem Ausland importiert wie ins Ausland exportiert. Der Importüberschuss reduzierte sich von 13,3 im 3. Quartal 2023 auf 11,8 Milliarden Kilowattstunden im 3. Quartal 2024.