Veranstaltungshinweis: DigiWoh Workshop “Konzeption von Digitalprojekten” am 11. Juni in Stuttgart

„In einem interaktiven Präsenz-Workshop in Stuttgart präsentiert das DigiWoh Kompetenzzentrum Digitalisierung in der Wohnungswirtschaft den Teilnehmern am 11. Juni ein umfassendes Modell zur Konzeption von Digitalprojekten, beginnend mit der Strategieentwicklung bis hin zur praktischen Umsetzung mit Mitarbeitern und Mietern. Anschließend werden die erworbenen Kenntnisse in Kleingruppen unter Anleitung zertifizierter Coaches anhand konkreter Anwendungsfälle aus der Wohnungswirtschaft erprobt.

Die Teilnahme ist für Teilnehmer:innen aus Mitgliedsunternehmen des VdW Bayern kostenlos möglich.

Anmeldung unter folgendem Link

Workshop-Agenda

Finale Selbsterklärung zu den Energiepreisbremsen bis 31.05.2024 – jetzt noch Antrag auf Fristverlängerung stellen

Die Bundesregierung hat Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen unter anderem mit den Strom- und Gaspreisbremsen von den gestiegenen Energiekosten entlastet. Diese im Herbst 2022 eingeführten Energiepreisbremsen sind zum 31.12.2023 ausgelaufen.

Wie bereits in mehreren GdW-Rundschreiben und in der vdw aktuell beschrieben, gehen mit diesen Entlastungen Pflichten einher, die auch Wohnungsunternehmen betreffen können. Konkret müssen bestimmte Lieferanten eine sogenannte finale Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG abgeben.

Verpflichtete Lieferanten können dabei auch Wohnungsunternehmen sein, deren Entlastungsbetrag (also insbesondere die durch die Preisbremsen und Dezemberhilfen erlangten Kostenvorteile; siehe dazu im Detail die GdW FAQ) in mindestens einem Monat den Betrag von T€ 150,0 überschritten hat oder Unternehmen, die eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben.

Grundsätzlich ist die finale Selbsterklärung bis spätestens 31.05.2024 an die Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen zu übermitteln. In begründeten Fällen, z. B. weil der testierte Jahresabschluss für das Jahr 2023 noch nicht vorliegt oder die Prüfung von “relevanten Input-Größen“ noch nicht abgeschlossen werden konnte, ist eine Fristverlängerung von drei Monaten möglich.

“Relevante Input-Größen“ sind auf Nachfrage des GdW bei der Prüfbehörde auch Angaben, die für die Betriebskostenabrechnung notwendig sind. Nach Mitteilung der Prüfbehörde gilt die Möglichkeit der Fristverlängerung also dann, wenn die Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellt werden konnte, weil etwa Abrechnungsunterlagen fehlen.

Idealerweise sollte ein Antrag auf Fristverlängerung den jeweiligen Lieferanten mitgeteilt werden. In jedem Fall aber sind die Lieferanten über gewährte Fristverlängerungen zu informieren.

Hinweis:

Zur Einhaltung der Frist reichen zunächst auch Schätzungen aus. Diese sind in dem Template (Hinweis auf Schätzung) zur finalen Selbsterklärung zu deklarieren. Basis der Schätzung könnten etwa Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre sein.

Insofern besteht bis 31.05.2024 dringender Handlungsbedarf zu prüfen, ob der Betrag von T€ 150,0 in einem Monat überschritten wurde. Hierbei zählen auch die Entlastungen, die an Mieter:innen weitergegeben wurden. Ist dieser Schwellenwert überschritten, muss die finale Selbsterklärung bis zum 31.05.2024 abgegeben oder dringend Fristverlängerung beantragt werden.

Hierzu ein Rechenbeispiel:

Eine 4-köpfige Familie hat in ihrer Mietwohnung einen jährlichen Gasverbrauch von 15.000 kWh. Infolge der Preissteigerungen ist der Gaspreis von 8 ct/kWh auf 22 ct/kWh gestiegen, was durchschnittliche monatliche Mehrkosten von € 175,00 nach sich zieht. In Folge der Gaspreisbremse wurden diese Mehrkosten auf durchschnittlich € 75,00 pro Monat reduziert, sodass für diese Wohnung ein rechnerischer monatlicher Entlastungsbetrag von € 100,00 vorliegt.

Versorgt das Wohnungsunternehmen (der Vermieter) z.B. durch zentrale Wärmeversorgung mittels Gasheizungen nun rechnerisch mehr als 1.500 derartig typisierte Wohnungen mit Wärme sind (im Durchschnitt) die T€ 150,0 pro Monat überschritten, sodass das Wohnungsunternehmen verpflichteter Lieferant im o.g. Sinne ist. (Hinweis: Dies ist lediglich ein stark vereinfachtes Zahlenbeispiel. Die Berechnung hat individuell je Wohnungsunternehmen anhand der realen Verbräuche und der daraus resultierenden tatsächlichen Entlastungen bezogen auf jeden konkreten Monat zu erfolgen).

Für die Betrachtung des Schwellenwerts von T€ 150,0 sind sämtliche Verbräuche über alle Versorger insbesondere in den Bereichen Strom, Gas und Fernwärme aufzuaddieren.

Weiterer Ausgangspunkt für die Bestimmung, ob ein Wohnungsunternehmen betroffen ist, können die sogenannten Dezember-Hilfen sein. Übersteigt der Betrag der erhaltenen (und im Regelfall weitergegebener) Entlastungen für den Dezember 2022 den Betrag von T€ 150,0 ist ebenfalls die finale Selbsterklärung abzugeben oder Fristverlängerung zu beantragen.

Hinweis für Unternehmensverbünde (etwa kommunale Wohnungsunternehmen):

Daneben sind auch Unternehmen, die allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen eine Entlastungssumme von mehr als € 2,0 Mio. erhalten haben, verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis hierüber ihren Energielieferanten sowie der Prüfbehörde eine Mitteilung nach § 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG zu machen. Solche Unternehmen sollten ihren Lieferanten auch eine finale Selbsterklärung übermitteln, um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung der Entlastungsbeträge sicherzustellen.

Als Unternehmensverbund gelten dabei auch Gebietskörperschaften und die von ihr kontrollierten (Wohnungs-) Unternehmen. Nach Auskunft der Prüfbehörde sollte gleichwohl eine allein auf das betreffende Unternehmen bezogene finale Selbsterklärung abgegeben werden. Im Fall kommunaler Wohnungsunternehmen sollte sich vor dem Hintergrund der zu addierenden Entlastungsbeträge für den Verbund aber eng mit der Kommune abgestimmt werden.

Weiterhin zu beachten:

Bitte beachten Sie, dass die Nichtabgabe einer Selbsterklärung, sofern Sie dazu verpflichtet sind, bußgeldbewährt ist und der Versorger ggf. Rückforderungen der gezahlten Entlastungen geltend machen kann.

Der GdW hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz inzwischen weitere Fragen zu den zahlreichen Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in den einschlägigen Rechtsgrundlagen und Verlautbarungen des BMWK in der FAQ-Liste zukommen lassen. Wir werden Sie hierüber auf dem Laufenden halten!

Sollten Sie in der beigefügten FAQ-Liste des GdW oder in den jeweils verlinkten Dokumenten keine Antwort auf Ihre Fragen erhalten, wenden Sie sich bitte – insbesondere aufgrund der kurzen verbleibenden Frist – direkt per E-Mail an die zuständige Prüfbehörde unter de_pruefbehoerde_epb@pwc.com.

GdW FAQ-Liste
FAQ-Liste BMWK

Homeoffice in Bayern im Jahr 2023: Arbeitgeber holen Beschäftigte wieder mehr ins Büro zurück

Nach Erstergebnissen des Mikrozensus arbeitet im Jahr 2023 knapp jeder vierte abhängig Beschäftigte in Bayern mindestens einen Tag in der Woche von zu Hause aus. Die Homeoffice-Quote bleibt damit seit der Corona-Pandemie auf einem hohen Niveau (2021: 25 Prozent). Das Auslaufen der „Homeoffice-Pflicht“ im März 2022, die während der Corona-Pandemie eingeführt worden war, hatte auf die Homeoffice-Quote insgesamt kaum einen Einfluss. Allerdings hat sich die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Woche seit 2021 deutlich reduziert. Während im Jahr 2021 noch 36 Prozent der Beschäftigten mit Homeoffice jeden Tag von zu Hause aus arbeiteten, sind es im Jahr 2023 noch 21 Prozent. Im Umkehrschluss ist der Anteil der Beschäftigten, die weniger als die Hälfte der Arbeitstage von zu Hause ausarbeiten, gestiegen. – Von 33 Prozent im Jahr 2021 auf 47 Prozent im Jahr 2023. Der Personenkreis, der an mindestens der Hälfte der Arbeitstage im Homeoffice arbeitet, ist hingegen weitgehend konstant geblieben (2021: 31 Prozent | 2023: 32 Prozent). „Homeoffice, das durch die Pandemie einen Boom erlebt hat, ist in der Arbeitswelt mittlerweile fest etabliert. Man sieht jedoch anhand der Reaktionen, dass viele Unternehmen anscheinend etwas zurückrudern und wieder Präsenztage im Büro eingeführt haben“, erklärt Jochen Knöller, Referent im Bayerischen Landesamt für Statistik.

Oberbayern mit höchstem Homeoffice-Anteil

Oberbayern mit der Landeshauptstadt München hat bayernweit mit 29 Prozent den höchsten Homeoffice-Anteil. In Niederbayern arbeiten die wenigsten Beschäftigten aus dem Homeoffice. Der Anteil liegt hier bei 15 Prozent. Die Regierungsbezirke Mittelfranken (25 Prozent), Unterfranken (21 Prozent), Oberfranken (20 Prozent) sowie Schwaben und die Oberpfalz mit jeweils 19 Prozent Homeoffice-Anteil liegen dazwischen. Die zum Teil deutlichen Differenzen dürften sich größtenteils durch strukturelle Unterschiede erklären lassen.

Niederbayern ist im Vergleich zu Oberbayern beispielsweise stärker ländlich geprägt. Außerdem sind Tätigkeiten, die komplett oder teilweise aus dem Homeoffice erledigt werden können, häufig Büroarbeiten und Arbeiten mit dem Computer. Solche Arbeitsplätze sind im Schnitt vermehrt in Städten vorzufinden. Die Ergebnisse zeigen, dass der Homeoffice-Anteil in Städten bei 31 Prozent und in ländlichen Gebieten bei 18 Prozent liegt.

Alter, Bildung, Einkommen und Betriebsgröße beeinflussen Homeoffice-Quote

Weitere Faktoren wie das Alter, der Bildungsgrad oder das Einkommen beeinflussen ebenfalls den Homeoffice-Anteil. Abhängig Beschäftigte zwischen 35 und 49 Jahren haben mit 27 Prozent den höchsten Homeoffice-Anteil, in der Personengruppe der 50 bis 65-Jährigen liegt der Anteil bei 19 Prozent.

Mit der Höhe des Bildungsabschlusses steigt auch die Wahrscheinlichkeit auf einen homeofficefähigen Arbeitsplatz. So arbeiten 45 Prozent der abhängig Beschäftigten mit einem hohen Bildungsabschluss zumindest teilweise im Homeoffice. Mit einem niedrigen Bildungsabschluss liegt der Anteil bei fünf Prozent.

Dies spiegelt sich auch im Einkommen wider: bei den abhängig Beschäftigten mit einem Netto-Monatseinkommen von 1 000 bis 2 000 Euro liegt der Anteil im Jahr 2023 bei lediglich elf Prozent, hingegen bei Personen, die 4 000 Euro netto und mehr verdienen, bei 59 Prozent.
Auch die Betriebsgröße beeinflusst die Homeoffice-Quote. Während abhängig Beschäftigte in Betrieben bis 49 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine bayernweite Homeoffice-Quote von 14 Prozent aufweisen, trifft dies in Großbetrieben mit mindestens 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf 38 Prozent der Beschäftigten zu.

Betriebsvergleich der Regionalverbände – Erfassung der Daten für das Geschäftsjahr 2023

Wie in den vergangenen Jahren erhalten Sie auch in diesem Jahr die Gelegenheit, am Betriebsvergleich der Regionalverbände teilzunehmen. Für eine Teilnahme ist die Bereitstellung Ihrer Unternehmensdaten mittels Erfassungsbogen erforderlich.

Der Erfassungsbogen für 2023 steht ab sofort im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website in der Rubrik „Downloads – VdW Bayern Informationen“ zum Download bereit. Der Dateiname lautet: „Erfassungsbogen 2023 10xxx.xlsm“. Sie haben die Möglichkeit, den Erfassungsbogen auch per E-Mail unter betriebsvergleich@vdwbayern.de anzufordern. Gerne können Sie sich auch an die Betreuer des Betriebsvergleichs, Frau Heike Krieg, Tel. 089 / 290020 – 310 oder Herrn Tjerk Wehland, Tel. 089 / 290020 – 315 wenden.

Sofern Sie am Betriebsvergleich teilnehmen möchten, füllen Sie den Erfassungsbogen aus und senden ihn an betriebsvergleich@vdwbayern.de zurück. Ihre Daten werden dann auf Plausibilität überprüft und ggf. Änderungsbedarf mit Ihnen abstimmt. Anschließend werden Ihre Daten in den Betriebsvergleich übertragen und Sie erhalten Ihre persönlichen Zugangsdaten bzw. eine Information, dass Ihre Daten zum Abruf zur Verfügung stehen. Mit Ihren Zugangsdaten können Sie auf der Homepage des Betriebsvergleichs www.vdw-betriebsvergleich.de ab diesem Zeitpunkt jederzeit Auswertungen generieren. Bitte beachten Sie, dass nur Teilnehmer am Betriebsvergleich einen Zugang zu den Betriebsvergleichsdaten erhalten.

Mit dem Betriebsvergleich werden einige Kennziffern erhoben, die auch mit der GdW-Jahresstatistik abgefragt werden. Wenn Sie dem VdW Bayern Ihre Betriebsvergleichsdaten für 2023 bis Mitte September 2024 zur Verfügung stellen, werden diese automatisch in die GdW-Jahresstatistik übertragen. Für Sie hat es den Vorteil, dass ein Teil Ihrer Daten bereits in die GdW-Jahresstatistik einfließt und Sie diese Daten nicht ein weiteres Mal erfassen müssen.

Sollten Sie Interesse daran haben, Ihre Daten für einen Mehrjahresvergleich zu vervollständigen, dann besteht weiterhin die Möglichkeit, auch Daten für vorangegangene Jahre zu erfassen und bereitzustellen.

Zusätzlich zum Erfassungsbogen haben wir für Sie eine Kurzanleitung zu den Auswertungsmöglichkeiten des Betriebsvergleichs auf der Homepage des VdW Bayern bereitgestellt.

Fragen zum Betriebsvergleich können Sie unter betriebsvergleich@vdwbayern.de oder direkt an Frau Krieg oder Herrn Wehland stellen.

Link zum Betriebsvergleich

Seminarhinweis: “Gestaltung nachhaltiger Wohnquartiere – klimagerechte Ausrichtung von Bauwerken und Stärkung der Klimaresilienz” am 6.6.2024

Um den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, müssen Wohnquartiere klimagerecht gestaltet und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Die Lebensqualität in dicht besiedelten Städten, geprägt von Beton und Asphalt, muss verbessert werden. Die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft beschäftigt sich intensiv mit der Frage, wie Wohnquartiere lebenswert gestaltet und gleichzeitig vor Extremwetter geschützt werden können. Es werden bereits Synergien und Netzwerke genutzt, um Strategien für eine klimaneutrale Stadtentwicklung zu entwickeln.

Die größte Herausforderung besteht darin, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Das Seminar vermittelt Fachwissen und informiert über Möglichkeiten, diese Herausforderungen gemeinsam zu bewältigen. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich auszutauschen und den Transformationsprozess voranzutreiben, um die Zukunft der Wohnungswirtschaft nachhaltig zu gestalten.

Inhalte:

  • Ökologische und nachhaltige Gestaltung von Wohnquartieren
  • Klimaneutraler Städtebau
  • Maßnahmen der Klimaanpassung und Steigerung der Lebensqualität
  • Stärkung der Klimaresilienz, Artenschutz und Biodiversität
  • Verbesserung der CO2-Bilanzierung
Info & Anmeldung

Externe Veranstaltung: Webinar “Finanzierung der Dekarbonisierung: So bleibt die Wohnungswirtschaft profitabel” am 11.06.2024

Im Webinar am 11. Juni um 10 Uhr sprechen die Experten Herr Krieger von der Deutschen Kreditbank, Herr Zier, Geschäftsführer der gwg Wuppertal und Tom Listing, Berater für erneuerbare Energien von AMPEERS ENERGY über die größte Herausforderung der Branche: Die Finanzierung der Dekarbonisierung.

Folgenden Fragen werden auf den Grund gegangen:

  • Welche Gesetze und Regulatorien gilt es als Rahmen zu beachten?
  • Welche Tipps können wir für die Finanzierung der anstehenden Projekte geben?
  • Welche Erfahrungen und Learnings hat Herr Zier als ehemaliger Bänker mit der gwg Wuppertal gemacht?
  • Wie positioniert sich der Bankensektor den Wohnungsunternehmen gegenüber? Wie kann deren Unterstützung aussehen?

Sollte Ihnen der Termin nicht passen, melden Sie sich dennoch gern an und wir senden wir Ihnen die Aufzeichnung im Nachgang zu.

Infos & Anmeldung

Ideenwettbewerb EUROPAN 18 gestartet

Der neue Wettbewerb EUROPAN 18 ist unter dem Motto „Re-sourcing – Eine neue Perspektive auf das Bestehende“ gestartet. Der EUROPAN ist ein architektonischer und städtebaulicher Ideenwettbewerb. Ziel des diesjährigen Wettbewerbs ist die Entwicklung von Ideen für vernachlässigte, brachliegende, leere, stigmatisierte oder monofunktional genutzte Stadträume, welche wieder zu lebendigen, integrativen und durchmischten Stadträumen transformiert werden können. Wohnungsunternehmen können dazu Entwicklungsflächen als „Wettbewerbsgebiet(e)“ vorschlagen, die dann von den Teilnehmern aus ganz Europa bearbeitet werden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Rundschreiben und den beiden EUROPAN 18_Standort-Calls.

Download Infoschreiben

FAQ-Liste zur “finalen Selbsterklärung“

Wir weisen nochmals, wie in unseren GdW-Rundschreiben schon mehrmals erfolgt, auf die Möglichkeit eines Antrags auf Fristverlängerung bei der Prüfbehörde hin und empfehlen diese. Die Abgabe der Selbsterklärung muss andernfalls bis zum 31.5.2024 erfolgen! Bei nicht erfolgter Selbsterklärung könnte der Versorger die Entlastungsbeträge zurückfordern. Der Link ist in den GdW-Rundschreiben enthalten. Ist der Antrag gestellt, dann sollte man den Versorger auch schon hierüber informieren. Wir haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz inzwischen weitere Fragen zu den zahlreichen Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in den einschlägigen Rechtsgrundlagen und Verlautbarungen des BMWK in der FAQ-Liste zukommen lassen. Wir werden Sie hierüber informieren!

Aufgrund des schnellen Beratungsverfahrens sind die gesetzlichen Vorschriften des StromPBG und des EWPBG in sich widersprüchlich. Die vorliegende GdW-Information stellt daher den aktuellen Stand von Mai 2024 dar und ist eine nach bestem Wissen und Gewissen erstellte Information zur Arbeitserleichterung.

Über die FAQ-Liste wurden Sie bereits informiert. Allerdings haben sich in der früheren Version nicht alle Links öffnen lassen. Das wurde inzwischen behoben. Alle Links sollten nun gut funktionieren.

Download

VdW Bayern-Betriebsvergleich für den Jahresabschluss 2022

Im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website steht in der Rubrik „Downloads – Wirtschaftsprüfung“ nun der VdW Betriebsvergleich für den Jahresabschluss 2022 zur Verfügung.

Der Betriebsvergleich wird gesondert für Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsunternehmen dargestellt. Es erfolgt zudem eine Kategorisierung der Kennzahlen anhand von Größenklassen (Anzahl der WE im Eigenbestand) und regionalen Clustern.

Link zum Betriebsvergleich

Inflationsrate im April 2024 bei +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im April 2024 bei +2,2 %. Im März 2024 hatte sie ebenfalls +2,2 % betragen, im Februar 2024 hatte die Veränderungsrate bei +2,5 % gelegen. „Die Inflationsrate liegt seit Jahresbeginn unterhalb von drei Prozent. Insbesondere die Energie- und Nahrungsmittelpreise dämpfen die Inflationsrate seit Januar 2024“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. „Die Kerninflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex ohne Nahrungsmittel und Energie – liegt jedoch seit Jahresbeginn über der Gesamtteuerung“, so Brand. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im April 2024 gegenüber dem Vormonat März 2024 um 0,5 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 1,2 % gegenüber April 2023

Trotz der im Januar 2024 weggefallenen Preisbremsen für Energieprodukte und der ebenfalls ab Januar 2024 auf die Preise für fossile Brennstoffe wie Kraftstoffe, Heizöl und Erdgas wirkenden CO2-Preis-Erhöhung lagen die Energiepreise im April 2024 niedriger als im Vorjahresmonat. Im April 2024 erfolgte zudem die Rücknahme der temporären Mehrwertsteuersenkung von 19 % auf 7 % für Gas und Fernwärme. Im Ergebnis blieb der Preisrückgang bei Energie gegenüber dem Vorjahresmonat im April 2024 erhalten, hat sich mit -1,2 % aber abgeschwächt (März 2024: -2,7 %).

Die Preise für Haushaltsenergie gingen von April 2023 bis April 2024 um 3,2 % zurück. Vor allem konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin von günstigeren Preisen für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-7,9 %) und für Strom (-7,8 %), aber auch für Erdgas (-5,4 %) profitieren. Dagegen waren einige Energieprodukte teurer als ein Jahr zuvor, insbesondere Fernwärme (+27,4 %). Auch Mineralölprodukte verteuerten sich (+2,3 %, davon leichtes Heizöl: +6,2 %; Kraftstoffe: +2,0 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,4 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im April 2024 um 3,4 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen waren die Nettokaltmieten, die Veränderungsrate lag mit +2,3 % knapp über der Gesamtteuerung. Andere Preise für Dienstleistungen erhöhten sich im selben Zeitraum noch deutlicher, unter anderem die Preise für Versicherungen (+13,1 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,7 %) sowie für die Gaststättendienstleistungen (+7,0 %). Dagegen dämpfte im April 2024 das seit Mai 2023 gültige Deutschlandticket weiterhin den Preisanstieg bei Dienstleistungen. Insbesondere verbilligten sich die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches (-24,0 %) im Vergleich zum Vorjahresmonat. Dieser Basiseffekt wirkte sich jedoch im April 2024 letztmalig preisdämpfend auf die Inflationsrate aus.

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