Wohnungswirtschaftliche Daten und Trends 2023/2024

Zahlen und Analysen aus der Jahresstatistik des GdW

Mit den “Wohnungswirtschaftlichen Daten und Trends” legt der GdW erneut einen detaillierten Überblick zum Stand der Entwicklungen der Branche vor.

Als der GdW bereits im Frühjahr 2022 eindringlich vor einem massiven Einsturz beim Neubau gewarnt hat, wurde man politisch als Schwarzseher diffamiert. Doch die Lage ist dramatisch und es gibt kaum eine Region, die nicht betroffen ist. Und noch immer scheint die Bundesregierung den Ernst der Lage nicht begriffen zu haben und redet die aktuellen Neubauzahlen schön. Dabei ist der perfekte Sturm auf dem Wohnungsmarkt längst zu einem Orkan geworden.

Angesichts zu hoher Baukosten und schlechterer Finanzierungsbedingungen ist jetzt unmittelbar ein neues Versprechen für bezahlbares Wohnen für die Mitte der Gesellschaft notwendig.

Die “Wohnungswirtschaftlichen Daten und Trends 2023/2024” können Sie hier herunterladen:

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Politische Einigung zu der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)

Nach zwei Jahren intensiver Gespräche erzielten die europäischen Institutionen am 7. Dezember 2023 eine vorläufige politische Einigung zur Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD). Das Hauptziel der Richtlinie ist, den Gebäudebestand durch einschlägige Vorgaben zur Energieeffizienz so zu transformieren, dass die Europäische Union bis zum Jahr 2050 ihr Ziel der Klimaneutralität erreicht.

Die wichtigsten Punkte der Einigung sind:

  • Anders als von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, wird es keine Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz (MEPS) für Wohngebäude geben: Vielmehr müssen die Mitgliedstaaten nationale Zielvorgaben festlegen, um den Primärenergieverbrauch bis 2030 um 16% und bis 2035 um 20-22% zu senken. 55% der Reduzierung des Energieverbrauchs müssen durch die Renovierung von 43% der am wenigsten energieeffizientesten Gebäude in einem Mitgliedsstaat erreicht werden.
  • Für Nichtwohngebäude (NWG) sieht die vorläufige Einigung ebenfalls eine Vorgabe zur Primärenergiereduktion von 16% bis 2030 oder 26% bis 2035 vor.
    • Energieausweise: Es wird keine Harmonisierung der Energieausweise auf europäischer Ebene geben. Stattdessen sieht die Trilog-Einigung ein einheitliches Format für die Energieausweise vor.
  • Solarenergie: Wenn technisch und wirtschaftlich möglich, müssen die Mitgliedstaaten schrittweise Solarenergieanlagen auf Nichtwohngebäuden und in allen neuen Wohngebäuden ab dem 31. Dezember 2026 installieren. Bei Wohngebäuden gilt diese Pflicht ab dem 31. Dezember 2029. Diesbezüglich hatte es in der Branche insbesondere auch Kritik an nationalen steuerrechtlichen Vorgaben gegeben, die den Ausbau der Solarenergie etwa für Spezialfonds auf da NWG erschwerten, die sich auf Grund flacher Dächer besonders für Photovoltaik-Anlagen eignen würden.
  • Heizkessel für fossile Brennstoffe: Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Sanierungsfahrplänen das Verbot von Heizkesseln für fossile Brennstoffe bis 2040 vorsehen. Subventionen für die Installation mit fossilen Brennstoffen betriebener Einzelkessel sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig.
  • Renovierungswelle: Die EPBD legt Renovierungsziele fest, die in nationale Gebäudesanierungspläne übernommen werden müssen.
    • Ausnahmen: Landwirtschaftliche Gebäude und denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Richtlinie ausgenommen, und die Mitgliedstaaten können weitere Gebäude aufgrund historischer, religiöser, militärischer oder anderer Kriterien ausnehmen.

Nach der Einigung müssen nun das Europäische Parlament und der Rat der Mitgliedstaaten dem Kompromiss zustimmen, die eine reine Formsache sein dürfte. 20 Tage nach der folgenden Veröffentlichung im EU-Amtsblatt tritt die Richtlinie in Kraft und muss spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten in nationales Recht überführt werden. In Deutschland wird dies mittels der Gebäuderichtlinie im Gebäudeenergiegesetz (GEG) umgesetzt.

Insgesamt wird das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen mit Blick auf die ursprünglichen Forderungen der EU-Kommission und des Europäischen Parlaments weithin als ausgewogener Kompromiss gesehen. Zwar seien die Ziele für Wohngebäude sehr ambitioniert, aber realisierbar, sofern national eine angemessene Förderkulisse für energetische Sanierungen und Neubauten sichergestellt würden.

Link EU-Info

Seminarhinweis: Mündliche Prüfungsvorbereitung für Auszubildende Immobilienkaufmann/- kauffrau am 18.1.2024

Die letzte Hürde vor dem Abschluss zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau ist die mündliche Prüfung. Um Ihnen diesen letzten „Sprung“ zu erleichtern, bieten wir Ihnen die Gelegenheit, Ihre Kenntnisse in einer simulierten Prüfungssituation anzuwenden.

Alle Teilnehmer bearbeiten zu allen fünf Wahlqualifikationen entsprechende Situationsaufgaben. Danach werden diese Situationen im Rahmen eines Kundengesprächs, einer Teambesprechung und/oder einer Eigentümerversammlung mit den Referenten und den Teilnehmern „durchgespielt“. Abschließend erfolgt ein Feedback-Gespräch, so dass Sie Ihre gebrachte Leistung beurteilen können.

Information & Anmeldung:

Folgende Unterlagen können im Jahr 2024 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchhaltungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2023 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2013 und früher,
  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2013 aufgestellt worden sind,
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2013 oder früher erfolgt ist,
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2013 oder früher aufgestellt worden sind,
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2013 und früher,
  • Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe, die 2017 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2017 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  •  für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  •  bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Frist beginnt stets mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, Änderungen oder Handlungen in den jeweiligen Unterlagen vorgenommen wurden bzw. Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind.

Hinweis:
Verkürzte Aufbewahrungsfristen sind 2024 noch nicht relevant.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III reicht es künftig aus, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre statt 10 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies wird in § 147 Abs. 6 S. 6 AO und im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung Art. 97, § 19b Abs. 2 EGAO geregelt. Die Neuregelung gilt allerdings nur für Daten, deren Aufbewahrungsfrist ab dem 01.01.2020 beginnt. Somit ist diese Neuregelung im Jahr 2024 noch nicht relevant

Ausführliche Informationen über steuerlich relevante Gesetzesänderungen finden Sie in der Mandanteninformation der Bavaria Tax GmbH zum Jahreswechsel 2023/2024:

Bavaria Tax Mandantenbrief

Save the Date: Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende 2024 am 12.3.2024

Der nächste Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende findet am 12. März 2024 wie gewohnt im Haus der DZ BANK in Berlin statt. Am Abend veranstalten wir den traditionellen Jahresempfang der deutschen Genossenschaften.

Informationen zum Programm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung folgen im nächsten Jahr. Merken Sie sich den Termin aber gerne schon einmal vor.
Einen Rückblick auf den diesjährigen Bundeskongress finden Sie hier

EU-Kommission: Anhebung der De-Minimis Beträge

Die Europäische Kommission hat am 13.12.2023 zwei Verordnungen zur Änderung der allgemeinen Regeln für kleine Beihilfebeträge, der allgemeinen De-minimis-Verordnung (Verordnung EU/1407/2013) und der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Verordnung EU/360/2012) angenommen. Die unter die De-minimis-Beihilfen fallenden Förderungen sind von der europäischen Beihilfekontrolle ausgenommen.

Der Höchstbetrag pro Unternehmen wurde im Rahmen der allgemeinen De-minimis-Verordnung von 200.000 Euro auf 300.000 Euro über drei Jahre angehoben.

Bei der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wurde der Höchstbetrag pro Unternehmen von 500.000 Euro auf 750.000 Euro angehoben.

Um die Meldepflichten für Unternehmen zu verringern, sind die Mitgliedstaaten ab dem 01.01. 2026 verpflichtet, De-minimis-Beihilfen im Rahmen der beiden Verordnungen in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten Zentralregister zu erfassen.

EEG Solarpaket 1: Aufschub von Verbesserungen für PV-Anlagen in der Wohnungswirtschaft

Das Wichtigste:

Am 13.12.2023 hat der Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestages entschieden, nur einen Teil des als „Solarpaket 1“ bekannten Gesetzespakets „zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ (20/8657) vor der Weihnachtspause zu verabschieden. Vor Ende des Jahres werden damit lediglich folgende Inhalte verabschiedet:

  • Verlängerung für bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung für Windkraftanlagen
  • Einführung der unentgeltlichen Abnahme statt der verpflichtenden Direktvermarktung
  • Verlängerung der Realisierungs- und Pönalfristen für Windenergieanlagen

Dem weiteren, umfangreicheren und für die Wohnungswirtschaft relevanteren Teil des Solarpakets 1 wird sich der Ausschuss erst im Frühjahr 2024 widmen.
Wir bedauern die Verschiebung des Gesetzespakets, weil damit dringend notwendige Reformen, die der Verbreitung von PV-Anlagen im Kontext von Mehrfamilienhäusern dienen können, nicht in Kraft treten können.

Zu den Inhalten des Solarpakets 1 ist eine GdW-Arbeitshilfe in Arbeit, die veröffentlicht werden soll, sobald das Paket in Gänze verabschiedet ist.

Im Detail

Einführung des Abnahmemodells der „unentgeltlichen Abnahme”

Für PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 kW wird das Instrument der „unentgeltlichen Abnahme“ anstelle der verpflichtenden Direktvermarktung geschaffen.

Bis dato war es so geregelt, dass Anlagen mit einer Größe >100kW, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, ihren Strom direkt vermarkten mussten. Nach dem neu geschaffenen § 21 Absatz 1 EEG 2023 kann für Anlagen dieser Größe die Einspeisevergütung in Form der unentgeltlichen Abnahme gewählt werden bzw. Anlagen dieser Größe fallen automatisch in dieses Modell, wenn vonseiten des Betreibers keine andere Zuordnung getroffen wurde.

Dieses Modell ist besonders für Anlagenbetreiber interessant, die einen hohen Vor-Ort-Verbrauch bei geringer Einspeisung aufweisen. Anstatt dass ein Direktvermarktungsvertrag abgeschlossen werden muss, soll der Netzbetreiber verpflichtet werden, den nicht verbrauchten Strom physikalisch abzunehmen, ohne dafür ein Entgelt zahlen zu müssen. Dadurch wird vonseiten des Gesetzgebers intendiert, dass Anlagen größtmöglich ausgelegt werden.

Die Teilnahme an der unentgeltlichen Abnahme ist nicht verpflichtend.

Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Kernstücke der Reform sind die grundlegende Modernisierung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die strukturelle Änderung des Beschlussmängelrechts für die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie die Neuausrichtung der Bemessung der Stimmrechte sowie der Gewinn- und Verlustanteile. Über diese wesentlichen Änderungen informieren wir in diesem Schreiben näher. Ferner informieren wir über die Abschaffung des sog. Gesamthandsprinzips und den damit einhergehenden Implikationen für das Grunderwerbsteuerrecht.

Der GdW stellt in einem Rundschreiben die wesentlichsten Neuerungen dar. Die Aspekte der Reform, die sich nur auf die GbR beziehen, werden in einem eigenen Schreiben thematisiert.

Rundschreiben und Anlage

Aktuelles zum Wachstumschancengesetz

In Bezug auf das Vermittlungsverfahren in Sachen Wachstumschancengesetz gibt es noch nichts Neues zu berichten. Mangels Beratung (und Einigung) im Vermittlungsausschuss kann das Gesetzgebungsverfahren in diesem Jahr nicht mehr abgeschlossen werden (Stand: 15.12.2023).

Durch eine Ergänzung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes werden jedoch insbesondere drei Themenbereiche “vorgezogen”.

  • Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4 h EStG, § 8 a KStG) ab 2024 (siehe dazu auch GdW-Schreiben vom 20.11.2023)
  • Anpassung der Abgabenordnung und anderer Gesetze an das zum 01.01.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) => Stichwort: Übergangsregelung des § 24 GrEStG-E im Zusammenhang mit den Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG für den befristeten Zeitraum von 2024 bis 2026
  • Streichung der Besteuerung der Dezember-Soforthilfe 2022 (§§ 123 bis 126 EStG – Sonstige Einkünfte) rückwirkend zum ursprünglichen Inkrafttreten im Dezember 2022 (JStG 2022)

Der Bundestag hat das Kreditzweitmarktförderungsgesetz am 14.12.2023 verabschiedet [siehe Gesetzesbeschluss als Anlage => Artikel 20/21, 29/30 (23), 19, 36]. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 15.12.2023 zugestimmt. Das Gesetz tritt dann grundsätzlich am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anlage

VdW Bayern-Gruppe bekommt Zuwachs: Bavaria Legal ergänzt das Angebot

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass die VdW Bayern Unternehmensgruppe Zuwachs bekommen hat. Mit Eintragung in das Handelsregister am 24.11.2023 ist die Bavaria Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft rechtswirksam gegründet worden.

Vorstand der Bavaria Legal ist Frau Dr. Julia Betz. Die Bavaria Legal ergänzt als eigenständiger Rechtsträger das Angebot der VdW Bayern-Gruppe und wird sich mit Fertigstellung ihrer Website in Kürze bei Ihnen vorstellen.