Aufruf zur Teilnahme an Online-Umfrage zum BBSR-Projekt „Altersgerechter Neubau“

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBSR) hat Anfang 2024 das Forschungsprojekt »Neubau von altersgerechten Wohnungen – Quantitäten und deren Belegungsstrategien« ins Leben gerufen. Das Forschungsprojekt soll unter anderem klären, inwiefern die derzeitige und künftige Neubauentwicklung altersgerechter Wohnungen einen Beitrag zur Wohnraumversorgung älterer und anderer bedürftiger Personen leistet, und darauf aufbauend Handlungsempfehlungen für Bund, Länder und Kommunen sowie Wohnungsanbieter ableiten.

Wichtige Grundlage der Untersuchung ist eine bundesweite Online-Befragung bei Anbietern neu gebauter Wohnungen, die vom Berliner Forschungs- und Beratungsunternehmen empirica durchgeführt wird. empirica hat Adressen von Wohnungsunternehmen selbst organisiert und schreibt diese direkt an. Der GdW hat keine Adressen zur Verfügung gestellt.

Der GdW unterstützt das Forschungsvorhaben inhaltlich und empfiehlt eine Teilnahme an der Umfrage. Die Befragung dauert 10 bis 15 Minuten und ist unter folgendem Link freigeschaltet:

Link

Gesetzliche Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025

Der Bundesgesundheitsminister hat den zusätzlichen Zusatzbeitrag für 2025 bei 2,5 %festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Bundesgesundheitsminister folgt damit den Prognosen des Schätzerkreises zur Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung 2024 und 2025. Damit steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,8 Prozentpunkte im Vergleich zum Jahr 2024. Die Höhe des tatsächlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrags legt jede Kasse selbst fest. Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt derzeit bei14,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen sowohl den allgemeinen Beitrag als auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte.

Pflegeversicherung: Beitragsanpassung zum 01.01.2025

Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 beschlossen. Die Verordnung sieht vor, den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte zu erhöhen.

Danach soll der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum Jahreswechsel um 0,2 Prozentpunkte auf dann 3,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen steigen. Der Entwurf soll am 20.12.2024 im Bundestag verbschiedet und zum 01.01.2025in Kraft treten.

Wir werden Sie nach Beschluss des Bundestags mit der vdw aktuell 1/2025 informieren.

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Am 01.11.2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtereintrag (Selbstbestimmungsgesetz, SBGG) in Kraft getreten. Mit dem SBGG wird das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung einerseits und bei Abweichen der Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag andererseits vereinheitlich. Nunmehr können geschäftsfähige Erwachsene den Geschlechtseintrag und den Vornamen ändern, indem sie eine entsprechende Erklärung vor dem Standesamt abgeben und zugleich versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist (§ 2 Abs. 1, 2 SBGG). Medizinische Maßnahmen werden im SBGG nicht geregelt (§ 1 Abs. 2 SBGG). Für Minderjährige und Personen mit Be-treuer gelten zum eigenen Schutz weitere Voraussetzungen (§ 3 SBGG). Eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist erst nach Ablauf eines Jahres möglich (§ 5 Abs.1 SBGG).

Im Arbeitsverhältnis sind folgende Regelungen des SBGG von Bedeutung:

Geschlechterquoten: Soweit für die Besetzung von Gremien oder Organen Geschlechterquoten vorgesehen sind (z.B. § 15 Abs. 2 BetrVG), ist das zum Zeitpunkt der Gremienbesetzung im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht maßgebend (§ 7 SBGG).

Neuausstellung von Dokumenten: Arbeits- und Ausbildungsverträge, Zeugnisse und Leistungsnachweise usw. sind auf Anfrage mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen neu auszustellen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Nach der Gesetzesbegründung liegt ein solches Interesse in der Regel vor, wenn die Notwendigkeit einer Anpassung zur Erzielung einer Übereinstimmung der Angaben in dem jeweiligen Dokument mit dem geänderten Geschlechtseintrag bzw. Vornamen glaubhaft gemacht wird. Die Originaldokumente sind an den Arbeitgeber zurückzugeben. Die Kosten trägt der Beschäftigte (§ 10 SBGG).

Offenbarungsverbot: Die frühere Geschlechtsangabe und der Vorname dürfen grundsätzlich ohne Zustimmung des Betroffenen nicht ausgeforscht oder Dritten gegenüber offenbart werden. Ist die Änderung bekannt, besteht kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot. Eine Offenlegung mit Schädigungsabsicht und Eintritt eines materiellen oder ideellen Schadens wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet (§§ 13, 14 SBGG).

Verspätete Pauschalversteuerung bei Betriebsveranstaltungen – Wann droht die Sozialversicherungspflicht?

Bundessozialgericht, Urteil vom 23.4.2024 – B 12 BA 3/22 R – juris

Die derzeit verbreitet stattfindenden Weihnachtsfeiern nehmen wir zum Anlass, Sie auf die drohende Sozialversicherungspflicht bei einer verspäteten Pauschalbesteuerung hinzuweisen.

Aufwendungen des Arbeitgebers an die Beschäftigten anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, Jubiläumsfeier) sind bis zur Freibetragsgrenze von 110,00 Euro je Kopf und Betriebsveranstaltung steuerfrei (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Soweit die steuerrechtlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden, sind die Aufwendungen auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).

Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung von mehr als 110,00 Euro je Beschäftigten können vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch, gehören die Aufwendungen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Das Bundessozialgericht (BSG) hat diesbezüglich im Frühjahr diesen Jahres jedoch entschieden, dass Aufwendungen von mehr als 110,00 Euro je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung als
geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig sind, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber die Aufwendungen für eine im September 2015 durchgeführte betriebliche Jubiläumsfeier zunächst nicht bei der Steueranmeldung für September 2015 berücksichtigt und insoweit auch keine Lohnsteuer vom Arbeitslohn der Beschäftigten einbehalten.

Vielmehr meldete der Arbeitgeber erst am 31.03.2016 einen Betrag von 162.892,96 Euro für 162 Beschäftigte zur pauschalen Besteuerung an. Das Finanzamt akzeptierte dies. Nach einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger wurden vom Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000,00 Euro auf die Aufwendungen zur Betriebsfeier nachgefordert.

Das BSG hat festgestellt, dass die Nachforderung rechtmäßig war. Der Arbeitgeber habe die Aufwendungen für die Betriebsfeier nicht rechtzeitig zur pauschalen Besteuerung angemeldet. Die pauschale Besteuerung müsse mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgen (§1 Satz 2 SvEV). Abrechnungszeitraum sei der zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbarte Zeitraum, für den Arbeitsentgelt zu zahlen und abzurechen
ist. Das ist bei der Vereinbarung einer monatlichen Vergütung der Monat, nach dessen Ende auch die Abrechnung des jeweiligen Entgelts zu erfolgen hat. In dem zu entscheidenden Fall war das die Entgeltabrechnung für den Monat September 2015. Die tatsächlich erst im März 2016 durchgeführte Pauschalbesteuerung war somit zu spät. Das BSG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann.

Hinweise für die Praxis:

Die Unternehmen sollten Betriebsveranstaltungen vor dem Hintergrund der Steuer- und Sozialversicherungspflicht sorgfältig planen und durchführen. Soweit die Freibetragsgrenze von 110,00 Euro je Beschäftigten und Veranstaltung überschritten wird, ist eine zeitnahe Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Betriebsveranstaltung durchgeführt wurde, unerlässlich. Anderenfalls droht die Nachforderung von
Sozialversicherungsbeiträgen. Bei einer Weihnachtsfeier z.B. im Dezember 2024 muss daher, soweit die Freibetragsgrenze von 110,00 Euro überschritten wird, die Pauschalbesteuerung regelmäßig mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2024 erfolgen.

EU-Kommission veröffentlicht FAQ zu Taxonomie

Die Europäische Kommission hat am 29. November 2024 ein Dokument mit häufig gestellten Fragen (FAQ) veröffentlicht, das den Akteuren bei der Umsetzung der europäischen Regelungen zur EU-Taxonomie helfen soll.
Diese FAQ Link enthält technische Erläuterungen zu verschiedenen Elementen der EU-Taxonomie. Dazu gehören die Anwendung der allgemeinen Anforderungen der Taxonomie-Verordnung sowie die technischen Überwachungskriterien für spezifische Tätigkeiten, die in den delegierten Rechtsakten zu Klima und Umwelt enthalten sind.

Darüber hinaus wird auf das „do no significant harm“ (DNSH) Prinzip eingegangen, das sicherstellt, dass wirtschaftliche Tätigkeiten, die zur Erreichung eines der in der „Taxonomie“-Verordnung definierten Umweltziele beitragen, nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines anderen Umweltziels führen. Außerdem werden die Berichtspflichten für Aktivitäten im Rahmen der delegierten Rechtsakte zu Klima und Umwelt klargestellt.

GdW Europabrief
EU-Info

Pro-Kopf-Aufkommen an Haushaltsabfällen im Jahr 2023 auf neuem Tiefststand

Im Jahr 2023 ist das Aufkommen an Haushaltsabfällen in Deutschland im Vergleich zu 2022 um rund 0,3 Millionen Tonnen oder 0,7 % auf 36,7 Millionen Tonnen gesunken. Damit verringerte sich das Haushaltsabfallaufkommen im zweiten Jahr in Folge. Nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) war die Menge an Haushaltsabfällen 2023 um 1,3 Millionen Tonnen oder 3,6 % geringer als vor der Corona-Pandemie im Jahr 2019 (38,0 Millionen Tonnen), nachdem sie zwischenzeitlich auf den Höchststand von 40,3 Millionen Tonnen im Jahr 2021 gestiegen war. Der Rückgang ist auch deshalb bemerkenswert, weil die Bevölkerung Deutschlands im Jahr 2023 um mehr als 0,3 Millionen Menschen wuchs. Pro Kopf wurden im Jahr 2023 rund 433 Kilogramm Haushaltsabfälle eingesammelt, das waren 51 Kilogramm weniger als im stark von der Pandemie beeinflussten Jahr 2021 (484 Kilogramm) und 24 Kilogramm weniger als im Vor-Corona-Jahr 2019 (457 Kilogramm). Das Pro-Kopf-Aufkommen an Haushaltsabfällen sank damit auf einen neuen Tiefststand.

Fast zwei Drittel der eingesammelten Haushaltsabfälle waren Hausmüll und Wertstoffe

Jeweils rund ein Drittel der im Jahr 2023 eingesammelten Haushaltsabfälle waren Hausmüll (35 % bzw. 12,8 Millionen Tonnen) und getrennt gesammelte Wertstoffe (31 % bzw. 11,2 Millionen Tonnen). Rund ein Viertel der Haushaltsabfälle waren Bioabfälle, also organische Abfälle (28 % bzw. 10,1 Millionen Tonnen). Die geringsten Anteile entfielen auf Sperrmüll (7 % bzw. 2,4 Millionen Tonnen) und sonstige Abfälle (0,5 % bzw. 0,2 Millionen Tonnen), wozu beispielsweise Batterien und Farben zählen.

Sperrmüll: Stärkster prozentualer Rückgang unter allen Haushaltsabfallarten

Das Sperrmüllaufkommen verzeichnete im Jahr 2023 mit -6,2 % den stärksten prozentualen Rückgang gegenüber dem Vorjahr unter den Haushaltsabfallarten. Die Menge der 2023 getrennt eingesammelten Wertstoffe (u. a. Papier, Pappe, Plastik- und Metallverpackungen oder Glas) sank im Vorjahresvergleich um insgesamt 3,3 % oder 5 Kilogramm pro Kopf auf ein Pro-Kopf-Aufkommen von 132 Kilogramm. Damit wurden bei den Wertstoffen sowohl hinsichtlich der Gesamtmenge als auch des Pro-Kopf-Aufkommens die tiefsten Werte seit dem Beginn der Erhebung im Jahr 2004 erreicht.

Mehr Bioabfälle und Hausmüll

Demgegenüber stieg das Aufkommen an Bioabfällen, also organischen Abfällen aus der Biotonne sowie Garten- und Parkabfällen, 2023 gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 2,4 %. Pro Kopf entsprach dies einem Anstieg um 3 Kilogramm auf 120 Kilogramm. Das Aufkommen an Hausmüll stieg unterdessen um 0,4 % oder 45 000 Tonnen gegenüber dem Vorjahresniveau an. Zum Hausmüll zählt alles, was nicht in die Wertstoffsammlung, die Gelbe Tonne oder die Biotonne geworfen werden soll oder speziell entsorgt werden muss.

Einkommen privater Haushalte je Einwohner steigt in Bayern innerhalb von zehn Jahren um 28,8 Prozent

Das Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte erhöht sich in Bayern je Einwohner in der Dekade von 2012 bis 2022 nominal um 28,8 Prozent. Dabei gibt es nach Meldung des Bayerischen Landesamts für Statistik Unterschiede zwischen den Regierungsbezirken. Am stärksten nimmt das Verfügbare Einkommen in der Oberpfalz mit 32,6 Prozent zu, dahinter folgen mit etwas Abstand Niederbayern und Unterfranken mit 30,3 Prozent bzw. 29,2 Prozent. Auf dem vierten Platz kommt Oberbayern mit 29,1 Prozent. Den fünften Platz nimmt der Regierungsbezirk Oberfranken mit 29,0 Prozent ein. Schwaben und Mittelfranken liegen mit 27,8 Prozent und 23,9 Prozent unter dem bayerischen Durchschnitt. Trotz der unterdurchschnittlichen Einkommensentwicklung verzeichnet Schwaben aber im Jahre 2022 mit 27 573 Euro das zweithöchste durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen aller Regierungsbezirke. Hier liegt nur Oberbayern mit 31 846 Euro darüber.

Betrachtet man nicht das durchschnittliche Einkommen pro Kopf, sondern die Gesamtsumme des Verfügbaren Einkommens in einem Regierungsbezirk, schneidet der Regierungsbezirk Oberbayern im 10-Jahres-Vergleich mit einem Plus von 40,1 Prozent am besten ab. Das Wachstum liegt in Oberbayern somit um 11,0 Prozentpunkte höher als in der Pro-Kopf-Betrachtung. Neben der starken Bevölkerungszunahme in Oberbayern dürften für diese Differenz weitere Faktoren eine Rolle spielen. Beispielsweise steigt bei einer relativ hohen Geburtenzahl der Anteil junger, noch nicht selbst verdienender Bevölkerungsteile an, wodurch eine auf die gesamte Bevölkerung bezogene Zunahme gedämpft wird.

Auf Kreisebene steigt das Verfügbare Einkommen je Einwohner in den zehn Jahren von 2012 bis 2022 im Landkreis Miesbach mit 41,8 Prozent am stärksten. Es folgen die Landkreise Tirschenreuth mit einem Plus von 40,7 Prozent, Cham mit 38,9 Prozent und

Freyung-Grafenau mit 38,5 Prozent. Unter den Top-Ten findet man keine Kreisfreie Stadt. Unter den zehn Kreisen mit dem niedrigsten Einkommenszuwächsen befinden sich hingegen neun kreisfreie Städte.

Obwohl das Einkommen in den Landkreisen stärker wächst, ist das einwohnerbezogene Einkommen in den kreisfreien Städten auch im Jahr 2022 mit 29 206 Euro noch immer höher als in den Landkreisen mit 28 407 Euro. Wie in den Vorjahren erreicht der Landkreis Starnberg auch 2022 mit 40 205 Euro das höchste Verfügbare Einkommen je Einwohner. Danach folgen die Landkreise Miesbach mit 38 621 Euro, der Landkreis München (35 832 Euro) und die Stadt München (35 467 Euro).

Bei den hier vorgelegten Ergebnissen ist zu beachten, dass eine Preisbereinigung auf Kreisebene nicht möglich ist, da derzeit noch keine regionalen Preisindizes unterhalb der Landesebene verfügbar sind. Das niedrige Einkommensniveau in einigen Kreisen kann durch ein dort im Vergleich zu anderen Kreisen niedriges Preisniveau zumindest teilweise ausgeglichen werden. Das Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte stellt daher für sich betrachtet noch kein Maß für die regionale Kaufkraft innerhalb eines Kreises dar.

Keine Novellierung der AVBFernwärmeV in dieser Legislaturperiode

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beabsichtigte, die in dieser Legislaturperiode konsultierte Novelle der AVBFernwärmeV nach der vierten Verbändebeteiligung noch im Dezember 2024 im Kabinett zu beschließen. Diese Novelle wird nun nicht mehr umgesetzt. Lesen Sie hierzu das GdW-Rundschreiben.

Download

Seminarhinweis: “Investitionskosten auslagern – Lohnt sich die Gründung einer eigenen Energietochter?” am 14. Januar 2025

Der Hebel für die Umsetzung der eigenen Klimaschutzstrategie 2030/2045 ist die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Der bisherige Fokus von Energiesparmaßnahmen rein durch Wärmedämmung hat sich verändert. Zukünftig muss, auch vor dem Hintergrund der volatilen Energiepreise, der ständigen Kostensteigerungen von Material und Handwerkerleistungen und des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) die Anlageneffizienz von Heizungen deutlich verbessert werden. Hier sind noch signifikante Senkungen des Primärenergiebedarfs notwendig.

Die Erneuerung oder Optimierung von Heizungsanlagen kann häufig nicht oder nur teilweise auf die Kaltmiete umgelegt werden. Große Teile der Investition gehen in den Aufwand und belasten das bilanzielle Ergebnis. Zudem werden personelle und finanzielle Ressourcen für die Planung von Neubauten und Bestandssanierungen benötigt.

Welche Möglichkeiten gibt es also, die Anlageneffizienz aufwandsarm zu ermitteln sowie die Umstellung von Heizungen auf grüne Technologien zu beschleunigen und kostenarm zu gestalten?

Das Seminar gibt einen fundierten Überblick mit zahlreichen Praxisbeispielen und die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Optimierung der Wärmelieferung.

Inhalte:
  • Effizienzabschätzung von Heizungsanlagen mit vorhandenen Daten, Grundlagen zur Prioritätenbildung
  • strategische Bewertung von Anlagenkonzepten zur Wärmeerzeugung mit Blick auf die CO2-Reduktion bis 2030/2045 und den aktuellen regulatorischen Rahmen
  • Auswirkungen der Kostenneutralität nach BGB §556c auf die Auswahl geeigneter Bestandsobjekte / -quartiere
  • Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen von Heizungsanlagen im Eigenbetrieb bzw. im Wärmecontracting in einer eigenen Tochtergesellschaft
  • wesentliche Vertragsinhalte bei der Ausschreibung der Wärmelieferung für vorhandene Marktteilnehmer
  • Rahmenbedingungen für die Gründung einer Energietochter
Zur Anmeldung