Deutscher Bauherrenpreis 2024 – Auslobung gestartet

Bezahlbarer und qualitätsvoller Wohnungsbau ist derzeit wichtiger denn je. Seit 35 Jahren werden herausragende Wohnungsbauprojekte mit dem Deutschen Bauherrenpreis ausgezeichnet.

Der Bauherrenpreis setzt am Spannungsfeld von hoher Qualität und tragbaren Kosten an – Faktoren, die aktuell wichtiger sind als je zuvor. Als einziger Preis in der Branche hebt der Deutsche Bauherrenpreis die besondere Rolle der Bauherren hervor. Der Wettbewerb wird von der Arbeitsgruppe Kooperation des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, des Bundes Deutscher Architektinnen und Architekten (BDA) und des Deutschen Städtetages zur Unterstützung positiver Ansätze und Lösungen im Wohnungsbau ausgelobt.

„Gesellschaftliche Verantwortung und Bewusstsein für bezahlbares Wohnen sowie eine hohe Qualität von Wohn- und Lebensräumen spielen für die Wohnungswirtschaft gerade jetzt in Zeiten des Klimawandels eine entscheidende Rolle“, sagt GdW-Präsident Axel Gedaschko.

„Wir benötigen mehr bezahlbaren und dennoch qualitativ hochwertigen Wohnraum in den wachsenden Städten. Die guten Beispiele des Bauherrenpreises zeigen, wie es gehen kann, wenn alle Akteure ihren Beitrag dazu leisten“, bekräftigt der Präsident des Deutschen Städtetages, Oberbürgermeister Markus Lewe aus Münster.

„Wir sorgen uns um den Bestand und setzen uns für Umbau statt Abriss und Neubau ein. Gerade für den Wohnungsbau erhoffe ich mir vom Bauherrenpreis gute Lösungen, bei denen beispielsweise nicht mehr benötigte Bürobauten zu Wohnzwecken umgenutzt werden“, erklärt Susanne Wartzeck, Präsidentin des BDA.

Die Auslober rufen zur Teilnahme an diesem Wettbewerb auf, der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterstützt wird. Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, private und öffentliche Bauherren, Investoren, Bauherrengruppen, Kommunen und Bauträger, freiberufliche Architekten, Stadtplaner und Landschaftsarchitekten sowie Arbeitsgemeinschaften von Planern in Abstimmung mit ihren Bauherren können Projekte einreichen, die in Deutschland zwischen Januar 2020 und Dezember 2023 realisiert wurden.

Die Einreichung der Wettbewerbsunterlagen ist ab dem 4. Dezember 2023 ausschließlich online möglich. Das Bewerbungsportal finden Sie auf www.deutscherbauherrenpreis.de. Die Bewerbungsfrist endet am 26. Februar 2024 (18 Uhr).

Neues Seminarprogramm für das erste Halbjahr 2024

Das neue Seminarprogramm des VdW Bayern ist online. Wir präsentieren Ihnen jede Menge brandaktuelle Themen wie:

  • Aktuelles Mietrecht 2024
  • Forderungsmanagement in Wohnungsunternehmen aktuell und kompakt auch und gerade in Zeiten von Miet- und Betriebskostenexplosion sowie Inflation
  • Energie- und Klimagesetze für die Wohnungswirtschaft, Solarthermie zur Versorgung von Mehrfamilienhäusern – Stand der Technik, energiepolitische Rahmenbedingungen und wirtschaftliche Aspekte
  • Monitoring von Heizungsanlagen
  • Wertschätzende und informative E-Mails schreiben – mit ChatGPT möglich?
  • Grundlagen des Energiemanagements, der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien
  • Effizientere Unternehmenskommunikation mit Themen- und Content-Planung
  • Krisen- und Risikomanagement für Wohnungsunternehmen
  • Altersgemischte Teams verstehen, fördern und führen
  • Innendämmung – riskant und nötig?
  • Mein Mieter macht, was er will, Smart Home für Senioren – Wohnungen mit Assistenzfunktionen
  • Gestaltung nachhaltiger Wohnquartiere – klimagerechte Ausrichtung von Bauwerken und Stärkung der Klimaresilienz
  • Modernisierungsmaßnahmen: Berechnen, Erfassen und Buchen.
Download Seminarprogramm

Online-Seminar: “Nachhaltiges Bauen: Klimaneutrale Gebäude planen” am 12. Dezember

Das Seminar vertieft den Vortrag des Referenten Joost Hartwig bei der Fachtagung WohWi im Dialog und vermittelt ausführlich die Grundlagen der Planung klimaneutraler Wohngebäude. Ausgehend von der Definition eines klimaneutralen Gebäudes lernen die Teilnehmer die Lebenszyklusanalyse (Ökobilanz) als Werkzeug für die Bewertung der Umweltwirkungen von Gebäuden sowie die Vorgaben des „Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude“ (QNG) in diesem Bereich kennen.

Darauf aufbauend werden unterschiedliche Strategien für die Reduzierung der CO2-Emissionen von Gebäudebetrieb und -konstruktion vorgestellt und verglichen. Die Teilnehmer sind nach dem Seminar in der Lage eigene Planungen hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen zu bewerten und kennen zielführende Planungsstrategien für klimaneutrale Gebäude.

Informationen & Anmeldung

BGH zur Untervermietung einer Nebenwohnung aus beruflichen Gründen – Anforderungen an das „berechtigte Interesse“ des Mieters im Sinne des § 553 BGB

BGH vom 27.9.2023 (VIII ZR 88/22)

Wir hatten kürzlich (vdw aktuell 41/2023) über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Untervermietung einer Einzimmerwohnung berichtet (BGH vom 13.9.2023 ,VIII ZR 109/22). Dort hatte der BGH die Anforderungen, die an ein „berechtigtes Interesse“ des Mieters gestellt werden können, reduziert, und dem Mieter auch bei Untervermietung einer Einzimmerwohnung ein berechtigtes Interesse nach § 553 Abs.1, S.1 BGB zuerkannt. In die gleiche Richtung geht die nun veröffentlichte Entscheidung vom 27.9.2023 (VIII ZR 88/22), welche zahlreiche Einzelfragen zur Untervermietung aufgreift.

Im Fall ging es um eine aus beruflichen Gründen genutzte Nebenwohnung des Mieters. Der Mieter hatte eine etwa 73 m2 große Dreizimmerwohnung angemietet, in welcher er mit seiner Familie auch wohnte. Später zog er mit seiner Familie in eine Doppelhaushälfte, die am Stadtrand liegt und die von der Mietwohnung rund 17 Kilometer entfernt ist. Der Mieter beabsichtigte, die Wohnung aus beruflichen Gründen weiterhin zu nutzen. Er trug vor, dass er Geschäftsführer einer ortsansässigen internationalen Spedition sei, die etwa zehn Gehminuten von der Wohnung entfernt liegt. Durch die internationale Ausrichtung seiner beruflichen Tätigkeit beginne sein Arbeitstag häufig früh und ende nach längeren Pausen am Nachmittag erst nachts gegen 2 Uhr. Der Mieter trug weiter vor, dass er die Mietwohnung unterhalb der Arbeitswoche zum Ausruhen tagsüber nutze sowie dort zwei bis drei Mal wöchentlich übernachte, um sich die Fahrtzeit zwischen der Doppelhaushälfte und seiner Arbeitsstätte zu ersparen (zwar räumlich nur 20 Kilometer, jedoch Fahrtzeit mindestens 40 Minuten). In einem ersten Schritt hatte der Mieter von seinem Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung zwar erhalten, jedoch nur befristet. Spätere Begehren des Mieters auf Zustimmung hatte der Vermieter dann abgelehnt, obwohl der Mieter zwei namentlich genannte Personen angegeben hatte. Das Amtsgericht erkannte den Anspruch des Mieters auf Zustimmung an. Das Landgericht lehnte einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur Untervermietung u.a. mit der Begründung ab, dass die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung „ausschließlich zur Erzielung von (Unter-) Mieteinnahmen erfolge, um die Kosten für die Doppelhaushälfte zu reduzieren“. Die Vorschrift des § 553 BGB diene ausschließlich dem Bestandsschutz des Mietverhältnisses, nicht aber der Erzielung von Untermieteinnahmen. Andernfalls liefe dies auf eine uferlose Anwendung des § 553 BGB, und hierdurch auf die Schaffung einer „institutionellen Erwerbsquelle“ des Wohnraummieters hinaus. Es müsse sich, so das Landgericht weiter, zudem um den Hauptwohnsitz des Mieters handeln. Auch sei der Übernachtungsturnus des Mieters zu gering. Es war noch vorgetragen worden, dass sich der Mieter in den Räumlichkeiten seiner Spedition einen „geschützten Raum“ durch Anbringung von „Raumteilern“ schaffen könnte.

Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Er verwies den Fall zur neuen Beurteilung zurück und stellte hierzu klar:

Das Landgericht gehe von einem zu engen Verständnis des § 553 Abs.1, S.1 BGB aus. Ein Interesse des Mieters sei schon dann anzunehmen, wenn ihm „vernünftige“ Gründe zur Seite stehen. Ein „dringendes“ Interesse, wie zur Geltung des vormaligen Mietrechts (bis zum Jahr 2001), sei gerade nicht mehr erforderlich. Es genüge ein „berechtigtes“ Interesse. Ein solches sei schon dann anzunehmen, wenn dem Mieter „vernünftige“ Gründe zur Seite stünden, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Als „berechtigt“ sei daher jedes Interesse des Mieters von „nicht ganz unerheblichem“ Gewicht anzusehen, das „mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang“ stehe. Hier verweist der Bundesgerichtshof auf seine Entscheidung vom 13.9.2023 (VIII ZR 109/22, zum verbleibenden Gewahrsam im Fall einer Einzimmerwohnung). Der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen sei grundsätzlich als „berechtigtes“ Interesse im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs.1, S.1 BGB anzuerkennen. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung der Norm erkennbar u.a. die Absicht verfolgt, dem Mieter eine Kostenentlastung durch eine Untervermietung zu ermöglichen. Die tatsächlichen Umstände, die das Vorliegen eines berechtigten Interesses begründen sollen, seien umfassend zu würdigen (weitere Fälle: berufsbedingte doppelte Haushaltsführung, BGH vom 23.11.2005, VIII ZR 4/05; mehrjähriger berufsbedingter Auslandsaufenthalt, BGH vom 11.06.2014, VIII ZR 349/13; Beteiligung des Untermieters an der Miete nach Auszug des bisherigen Mitbewohners, BGH vom 31.1.2018, VIII ZR 105/17).

Das Berufungsgericht habe bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass ein berechtigtes Interesse im sinne des § 553 BGB nicht voraussetzt, dass dieses Interesse im Wesentlichen den fortdauernden Bestand eines Hauptwohnsitzes betreffe, hiermit im Zusammenhang stehe oder diesem im Gewicht gleichkommen müsse. Es seien durch § 553 BGB, so der Bundesgerichtshof weiter, keine qualitativen Anforderungen bezüglich der verbleibenden Nutzung des Wohnraums durch den Mieter aufgestellt. Neben dem berechtigten Interesse des Mieters sei entscheidend, dass der Mieter „nur einen Teil“ des Wohnraums einem Dritten überlässt. Hiervon sei regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Es genügt dafür jedenfalls, wenn der Mieter ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen. Daher sei es nicht erforderlich, dass die Wohnung auch nach der Untervermietung Lebensmittelpunkt des Mieters bleibe. Dafür, dass der Gesetzgeber lediglich den Schutz nur eines Mietverhältnisses sicherstellen wollte, gebe es keine Anhaltspunkte oder Stütze im Gesetz. Der Zweck des § 553 BGB bestehe demnach darin, dem Mieter die Wohnung, an der er festhalten will, zu erhalten. Es bleibe dem Mieter, seinen persönlichen Vorstellungen und seiner freien Entscheidung, überlassen, wo er im herkömmlichen Sinne wohnt. Ein Mietvertrag verpflichte den Mieter nicht, seinen Lebensmittelpunkt im Sinne des Hauptwohnsitzes zu begründen.

Das Vorliegen eines berechtigten Interesses erfordere nicht, dass es dem Mieter bezogen auf die konkrete Höhe seiner Einkünfte und seines Vermögens nicht möglich sei, das Mietverhältnis auch ohne die Inanspruchnahme von Untermieteinnahmen fortzusetzen. Vielmehr reiche jedes nachvollziehbare Interesse an einer finanziellen Ersparnis aus. Die Nutzung einer Wohnung als Nebenwohnung stelle nicht nur einen „bloßen Komfortzuwachs“ dar. Der Umstand, dass der Mieter in der untervermieteten Wohnung nicht seinen Hauptwohnsitz unterhalte, stelle auch keinen Widerspruch zur „geltenden Rechts- und Sozialordnung“ dar, so der Bundesgerichtshof weiter. Die Erzielung von Untermieteinnahmen stehe auch in den Lagen eines angespannten Wohnungsmarktes einem berechtigten Interesse nicht entgegen. Hierbei handele es sich um Fragen der Wohnungspolitik oder gesellschaftlichen Diskussion.

Anmerkung

Der Bundesgerichtshof komplettiert nun mit den beiden diesjährigen „Herbst-Entscheidungen“ vom 13. 9. und vom 27.9.2023 seine schon bisher erkennbare Tendenz: Dem Mieter von Wohnraum soll es nicht schwergemacht werden, seine Wohnung unterzuvermieten. Entscheidend ist hierbei allerdings, dass es sich nur um einen „Teil“ der Wohnung handeln darf. Aber auch an die Voraussetzungen für diesen „Teil“ werden nicht allzu hohe Anforderungen gestellt, wie die Entscheidung vom 13.9.2023 zeigt (Einzimmerwohnung). Der Bundesgerichtshof erwähnt auch das in der heutigen Gesellschaft verstärkte Bedürfnis der Bewohner nach Flexibilität, beruflich, wie persönlich.

Für Wohnungsgenossenschaften dürften sich keine Erleichterungen ergeben. Denn solange der Mieter, der auch Mitglied ist, noch Gewahrsam an der Wohnung hat, „bewohnt“ er diese im Sinne der vorgenannten Ausführungen des Gerichts. Die beiden Entscheidungen dürften die Erfolgsaussichten für ein genossenschaftliches Ausschlussverfahren wegen Haltens einer Zweitwohnung weiter absenken, zumindest solange eine entsprechende Interessenlage, wie im Fall gegeben, vorliegt (regelmäßige Nutzung der Wohnung). Ein Ausschlussverfahren wegen eines definitiv vollständigen Leerstehenlassens einer Genossenschaftswohnung (sog. „Reserve-Wohnung“ oder „Ferienwohnung“), insbesondere in einem Gebiet mit erheblichem allgemeinen Wohnraumbedarf und bei einem Versorgungsbedarf anderer Genossenschaftsmitglieder, dürfte aber nach wie vor Aussichten auf Erfolg haben, insbesondere, falls eine entsprechende Satzungsregelung vorhanden ist.

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KfW verhängt mit sofortiger Wirkung Antrags- und Zusagestopp für einige wohnungswirtschaftlich relevante Förderprogramme

Mit der KfW-Information für Multiplikatoren vom 23.11.2023 informiert die KfW über einen sofortigen Antrags- und Zusagestopp in mehreren Programmen. Hintergrund ist die ab sofort geltende haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 BHO für Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushalt 2023 sowie im Sondervermögen Klima- und Transformationsfonds (KTF).

Sofortiger Antrags- und Zusagestopp

Mit sofortiger Wirkung können bis auf weiteres in Abstimmung mit dem auftraggebenden Ressort Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) in den folgenden Produkten

  • Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)
  • Altersgerecht Umbauen Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)
  • BMWSB-Härtefallprogramm Wohnungsunternehmen 2023 (805) sowie
  • IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202)
    www.kfw.de/202

keine Anträge mehr gestellt sowie alle vorliegenden Anträge nicht mehr zugesagt werden.

Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind von der haushaltswirtschaftlichen Sperre in den oben genannten Produkten nicht betroffen.

Ergänzende Information: Im Kontext der aktuellen Haushaltssperre dürfen auch für weitere Programme keine Zusagen getätigt werden, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind.

Betroffen sind u.a. die Förderprogramme:

  •  Energieberatung (EBN und EBW),
  • Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der
  • Bundesförderung der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW).

Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.
Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können in 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden.

Die KfW informiert in Abstimmung mit den auftraggebenden Ressorts, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, informieren, dass die folgenden Produkte von der haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 41 BHO für Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushalt 2023 sowie im Sondervermögen Klima- und Transformationsfonds (KTF) im Wirtschaftsplan 2023 weiterhin ausgenommen sind, beantragt und zugesagt werden können:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude Wohngebäude – Kredit (261)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude Nichtwohngebäude – Kredit (263)
  • Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
  • Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298)
  • Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude (299)
  • Wohneigentum für Familien (300)

KfW-Förderstopp bedroht genossenschaftliche Wohnprojekte

Die haushaltswirtschaftliche Sperre des Bundes hat damit erste unmittelbare Auswirkung auf Neubauprojekte von Wohnungsgenossenschaften. Betroffen sind vor allem junge Genossenschaften und zwar sowohl bei Neubauprojekten als auch bei Wohnungswechseln von Genossenschaftsmitgliedern. Nach Berechnungen der Gima München sind durch den Stopp Neubauprojekte junger Genossenschaften mit 361 Wohneinheiten gefährdet. In Augsburg und Freising sind Projekte mit 200 Wohnungen betroffen. Der VdW Bayern hat in Abstimmung mit der Gima eine Pressemitteilung zu den Auswirkungen des KfW-Förderstopps verschickt.

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Grundsteuer: Steuerbescheide und Begünstigungen

Denkmal-Immobilien, sozialer Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen

Seit kurzem verschickt die Finanzverwaltung nun auch Grundlagenbescheide mit Begünstigungen. Davon profitieren Denkmal-Immobilien, der soziale Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen. Soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, wird die Grundsteuermesszahl um 25 % ermäßigt.

Die Vergünstigung mit 25 % Ermäßigung bei der Grundsteuer gibt es in Bayern insbesondere für

  • Baudenkmäler (Art. 4 Abs. 3 BayGrStG)
  • sozialer Wohnungsbau – staatliche oder kommunale Wohnraumförderung (Art. 4 Abs. 4 Nr. 1 BayGrStG)
  • körperschaftsteuerfreie Wohnungsbaugenossenschaften u. Wohnungsbaugesellschaften (Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 BayGrStG)

Entsprechende Nachlässe bzw. Reduzierungen gibt es auch in anderen Bundesländern.

Bitte überprüfen Sie Ihre Bescheide, ob die Vergünstigungen auf dem Grundsteueräquivalenzbescheiden genannt sind und ob die Vergünstigungen auf dem Grundsteuermessbescheid als Ermäßigung in die Berechnung des Grundsteuermessbetrags zutreffend einfließen.

Für den Fall, dass die Vergünstigungen nicht / nicht umfassend / nicht kombiniert im Bescheid enthalten sind, empfiehlt sich ein Einspruch an das Finanzamt mit Hinweis auf die vorliegenden und erklärten Begünstigungen.

Grundsteuer: Baudenkmal und Vergünstigung wegen Denkmalschutz

Uns liegen Informationen vor, dass die Bescheide möglicherweise nicht alle Begünstigungen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere in Kombination von Gebäudeflächen bei sozialem Wohnungsbau bzw. steuerfreien Wohnungsbaugenossenschaften, die sich in Baudenkmälern befinden.

Offenbar wird nur die Vergünstigung „Förderung für Wohnraum“ gerechnet, nicht jedoch die zusätzliche Vergünstigung für Nutzflächen, für die eine Begünstigung wegen Denkmalschutz gilt.

Hier empfiehlt sich ein Einspruch z. B. : mit folgender Formulierung:
In den Bescheiden vom [Datum ergänzen ggf. Tabelle einfügen ] wurde die Eigenschaft des Objekts als Baudenkmal bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrags (u. a. für die Nutzflächen) nicht berücksichtigt. Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Gebäudeflächen ist insoweit um 25% zu ermäßigen, da ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vorliegt.

Zur Bescheidprüfung verweisen wir auch auf den Beitrag der Bavaria Tax GmbH vom 07.03.2023. Link

Erfolgreicher Abschluss der ersten Verhandlungsphase mit Vodafone/OXG und TeleColumbus/ PŸUR – Musterregelungen werden derzeit finalisiert

Nach jeweils zügigen Verhandlungen mit den Unternehmen Vodafone/OXG und TeleColumbus/ PŸUR (TC) im laufenden Jahr konnte der GdW mit Unterstützung der Mitglieder des GdW-Fachausschusses Wohnungswirtschaft 4.0 mit zwei weiteren Institutionen abschließen.

Die derzeit noch zu finalisierende Musterregelungen entsprechen mit einzelnen Differenzierungen grundsätzlich dem Standard der Vereinbarung mit der Telekom. Sie bieten insbesondere kleinen und mittleren Wohnungsunternehmen Vorteile und Rechtssicherheit, die von einzelnen Unternehmen nur schwer zu erzielen gewesen wären. Der GdW legt noch in diesem Jahr die entsprechenden Musterregelungen und jeweilige Erläuterungspapiere/FAQ vor.

Der ersten Verhandlungsphase schließt sich im kommenden Jahr eine zweite unter anderem zu technischen und wirtschaftlichen Kooperationsmöglichkeiten im Falle des Eigenausbaus von FTTH-Gebäudenetzen durch Mitgliedsunternehmen sowie zu Rahmenbedingungen für die Übereignung von FTTH-Gebäudenetzen auf Wohnungsunternehmen an. Alle Rahmenbedingungen sind ausdrücklich nicht exklusiv und nicht abschließend. Der GdW arbeitet daran, mit weiteren Anbietern qualitativ und quantitativ vergleichbare Regelungen zu treffen.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben und die Positionspapiere finden Sie hier:

Link
Pressemitteilung

GdW zum BGH-Urteil zum Anspruch auf Untervermietung

Mit seiner am 21.10.2023 bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.09.2023 hat dieser die Rechte des Mieters bei einem Anspruch auf Untervermietung gestärkt:

1. Der Sachverhalt

Der Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in Berlin verlangte von seinem Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung zweier Zimmer. Er bewohnt die Wohnung seit 2014, zog dann aber mit seiner inzwischen gewachsenen Familie an den Stadtrand. Seine Berliner Wohnung behielt der Mieter bei und trug vor, von dort aus seine Arbeitsstätte in zehn Gehminuten erreichen zu können. Als Geschäftsführer einer Spedition für Geschäfte in Asien müsse er oft auch nachts arbeiten und übernachte dann auch in Berlin. Daher behalte er ein Zimmer der Wohnung für sich und vermietete die anderen beiden Zimmer unter. Der Vermieter willigte in die Untervermietung nur für ein Jahr ein und verweigerte eine Verlängerung.

2. Die Entscheidung

Nach Ansicht des BGH sei die Vorinstanz rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis des Begriffs des berechtigten Interesses des Mieters im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen. Ein solches Interesse sei schon immer dann anzunehmen, wenn vernünftige Gründe zur Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte bestehen, es sei denn, dieses Interesse stehe nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung. Die Kostenentlastung dadurch, dass ein Untervermieter faktisch einen Teil des Mietzinses übernimmt, bezeichnete der BGH als einen klassischen Fall des berechtigten Interesses.

Ob die Wohnung Hauptwohnsitz oder nur eine Nebenwohnung sei, war für den BGH nicht entscheidend. Entscheidend sei, dass der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgebe. Zweck von § 553 Abs. 1 BGB sei es, dem Mieter die Wohnung, an der er festhalten will, zu erhalten. Der Gesetzgeber habe die Formulierung in der Vorgängernorm § 549 Abs. 2 BGB von “dringendem Interesse” zu “berechtigtem Interesse” geändert und damit den Anwendungsbereich zugunsten des Mieters erweitert.

Nach BGH “gehen daher die berechtigten Interessen des Mieters den Interessen des Vermieters grundsätzlich vor. Sie haben nur dann zurückzustehen, wenn die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung für den Vermieter unzumutbar wäre”. Der Zweck des § 553 Abs. 1 BGB liege auch darin, die Mobilität und Flexibilität zu erhalten, wenn der Mieter etwa aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen müsse.

Ob die vom klagenden Mieter vorgetragene Nutzung aus beruflichen Gründen zwingend sei oder nur einen “bloßen Komfortzuwachs” bilde, war für den BGH unerheblich.

Das Landgericht Berlin muss nun neu über den Fall verhandeln. (Az.: VIII ZR 88/22)

3. Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft

Die Entscheidung weitet den Tatbestand des erheblichen Interesses an einer Untervermietung zugunsten des Mieters erheblich aus. Sie bestätigt auch die bisherige Rechtsprechung einer weiten Auslegung des Begriffs “berechtigtes Interesse“.

So hat der BGH die Untervermietung einer Einzimmerwohnung für zulässig erklärt und gemeint, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob die Wohnung noch Lebensmittelpunkt des Mieters sei (BGH, Urteil vom 13.09.2023 – VIII ZR 109/229). Im Kern reichen vernünftige und nachvollziehbare Gründe aus, um ein berechtigtes Interesse für den Mieter zu bejahen.

Zum Schutz gegenläufiger Belange des Vermieters sollte der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte dann ausgeschlossen sein, wenn sie dem Vermieter wegen eines wichtigen Grundes in der Person des Untermieters, wegen einer Überbelegung des Wohnraums oder aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist. Allerdings weist der BGH auch darauf hin, dass die Interessen des Mieters gegenüber den Interessen des Vermieters grundsätzlich vorgehen. Sie haben nur dann zurückzustehen, wenn die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung für den Vermieter unzumutbar wäre. Dies darzulegen dürfte für den Vermieter mit Schwierigkeiten verbunden sein.

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Seminarhinweis “Der Vorstand in der eG: Organtätigkeit und Verantwortung sowie Praxisfragen zum Genossenschafts- und Wohnraummietrecht”

Das Seminar findet am 5. Dezember in München statt (hybrid) und am 6. Dezember in Nürnberg.

Die Themen:

Was muss ein Mitglied des Vorstandes in der eG für seine Geschäftsführung wissen?

Innere Organisation und Geschäftsgang

  • Bestellung, Abberufung
  • Vorsitz im Vorstand, Kräftegleichgewicht
  • Willensbildung und Vertretungsregelungen
  • Gemeinsame Sitzungen mit dem Aufsichtsrat
  • Abhängigkeit von Aufsichtsrat und Mitgliederversammlung

Seine Aufgaben, Rechte und Sorgfaltspflicht

  • Gesetzliche Grundlagen, Satzungsgrundlagen
  • Geschäftsordnungen
  • Sorgfalt bei der Geschäftsführung
    (u.a. Verkehrssicherungspflicht, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz bei der Einstellung von Mitarbeitern, Interessenkollisionen)
  • Abgrenzung zwischen „Vorstand“ und „Geschäftsführer“
  • „Corporate Compliance“ (Verhinderung von Wirtschaftsdelikten, Korruptionssachverhalte usw.)
  • Interessenkollisionen (Verträge zwischen eG und Organmitgliedern)

Spezielle Fragen aus dem Kerngeschäft

  • Zulassung von Mitgliedern
  • unerwünschte Beteiligung mit freiwilligen Anteilen
  • Übertragung von Geschäftsguthaben (Fehlerquellen)
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Genossenschaftsrecht und Wohnraummietrecht
  • Aufrechnung gegen das Auseinandersetzungsguthaben
  • Pfändung durch Drittgläubiger des Mitglieds
  • Insolvenz des Mitglieds

Das Seminar verhilft den Mitgliedern des Vorstandes zu einer sicheren Amtsführung, die der Pflichtenstellung des Organs gerecht wird und Haftungsgefahren erheblich minimiert.

Anmeldung München 5.12.
Anmeldung Nürnberg 6.12.

VdW Bayern-Planungshilfe mehrgeschossiger Holzbau steht im Mitgliederbereich zum Download bereit

Die VdW Bayern-Planungshilfe erleichtert den Einstieg in das Planen und Bauen mit Holz, auch bei Aufstockungsvorhaben. Sie bietet Standardaufbauten für gängige Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse drei bis fünf, soll als praxisnahe Grundlage für zukünftige Projekte der Wohnungswirtschaft Bayern dienen und durch die Standardisierung auch die Kosten für den Holzbau senken.

Beauftragt wurde die Planungshilfe vom Verband und den Mitgliedsunternehmen GEWOFAG München, GWG München, Joseph-Stiftung Bamberg und der wbg Nürnberg. Die Bearbeitung lag beim TUM-Lehrstuhl für Holzbau und Baukonstruktion, Prof. Stefan Winter.

Nach dem Einführungsworkshop zur Handhabung der Planungshilfe am Donnerstag, 16. November kann die Handreichung ab sofort im passwortgeschützten Mitgliederbereich des VdW Bayern abgerufen werden. Sie steht den Mitgliedern des VdW Bayern kostenfrei zur Verfügung.

Wohnungsunternehmen und Organisationen außerhalb des VdW Bayern bitten wir Kontakt aufzunehmen mit Dr. Susanne Koch, (089/29020-312 oder susanne.koch@vdwbayern.de).

Nutzen Sie bei Ihren geplanten Neubauten und Aufstockungen die Planungshilfe und geben Sie uns gerne auch Rückmeldungen zur Handhabung! Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Download Planungshilfe