Bundestag verabschiedet Wachstumschancengesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz in 2. und 3. Lesung verabschiedet (vgl. Anlage – Gesetzesbeschluss). Der Bundesrat muss diesem Gesetz noch zustimmen. Ob dies erfolgt oder ggf. der Vermittlungsausschuss angerufen wird, ist derzeit noch unklar. Das Wachstumschancengesetz steht am 24.11.2023 auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Aus der Vielzahl der vorgesehenen Gesetzesänderungen hat der GdW im Nachfolgenden nur einen Auszug zusammengestellt. Zum Nachlesen im Detail und für den Überblick, was gegenüber dem Regierungsentwurf noch geändert wurde, sind auch die Beschlussempfehlung und der Bericht der BT-Finanzausschusses beigefügt (vgl. Anlagen).

GdW-Schreiben
Anlage Bundestags-Gesetzbeschluss
Beschluss Finanzausschuss

Energiepreisbremsen für Gas/Wärme und Strom – Bundestag beschließt Verlängerung bis März 2024

Die eigentlich zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas/Wärme werden um drei Monate bis 31. März 2024 verlängert. Das hat der Bundestag am 16. November 2023 beschlossen (Verordnungen: 20/9062, 20/9243 Nr. 2.3).

Der Bundesrat muss nicht zustimmen. Die Veröffentlichung im BGBl. steht noch aus.

Die Verlängerung dient der Absicherung gegen unerwartete Risiken auf den Energiemärkten im Winter 2023/2024.

Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf die Förderung im Gebäudesektor

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 15. November 2023 das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für grundgesetzwidrig und nichtig erklärt. Damit stehen 60 Milliarden Euro im „Klima- und Transformationsfonds (KTF)“ nicht mehr zur Verfügung, die im Haushaltsjahr 2021 als Kreditermächtigung in Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehen waren, jedoch nicht benötigt und in den Vorläufer des KTF („Energie- und Klimafonds ETF) verschoben wurden. Der Bundesminister der Finanzen hat daraufhin den aktuellen Wirtschaftsplan des KTF, der die Verteilung der Mittel in 2024 regelt, mit einer Sperre belegt.

In einer Pressekonferenz hat der Bundesminister der Finanzen jedoch erklärt, dass Maßnahmen „zur Energieeffizienz und der Erneuerbaren Energien“ im Gebäudebereich hiervon ausgenommen seien. In einem Gespräch im Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) wurde dies dem GdW bestätigt.

Aktuell werden sämtliche Fördergelder zur energetischen Sanierung, zum Heizungstausch und zum Klimafreundlichen Neubau (KFN) aus dem KTF finanziert. Nach Aussage der Bundesregierung sollen diese Mittel für das Jahr 2024 wohl zur Verfügung stehen, die Finanzierung in den darauffolgenden Jahren ist jedoch ungeklärt. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, geplante Baumaßnahmen mit Förderung, soweit dies möglich ist, in das Jahr 2024 vorzuziehen. Es kann ratsam sein, den Förderantrag so schnell wie möglich zu stellen. Geplant ist, einen Verzicht auf die bewilligte Förderung bei sofortiger neuer Antragstellung zu ermöglichen. Außerdem ist die Beantragung derzeit vor Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages notwendig. Ab 01.01.2024 ist vorgesehen, erst nach Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages die Förderung zu beantragen.

Es handelt sich im Wesentlichen um im die Mittel der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), worunter insbesondere die Förderung des Heizungstauschs und Maßnahmen der energetischen Sanierung fallen sowie das Programm „Klimafreundlicher Neubau (KFN)“.

Nachtrag

In der Frage der Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf die Mittel des Klima- und Transformationsfonds (KTF) hat sich über das Wochenende eine Neuerung ergeben: Während das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) weiterhin versichert, die Mittel für die energetische Sanierung und den Heizungstausch seien für das Jahr 2024 gesichert, hat das Ministerium auf mediale Nachfrage nun geäußert, die Finanzierung der Mittel für den Neubau aus dem KTF, die Förderung des Klimafreundlichen Neubaus (KFN) ebenso wie die Eigenheimförderung, seien für das Jahr 2024 unklar.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir für das Segment des Neubaus, Förderanträge auf das Jahr 2023 vorzuziehen, wenn dies möglich ist.

Neue Excel-Tools zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Kurz vor Jahresende möchten wir Ihnen noch die Nachhaltigkeits-Tools vorstellen. Beide Tools sollen Ihnen den Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung erleichtern. Diese finden Sie im Mitgliederbereich Wirtschaftsprüfung „Nachhaltigkeit“ zwischen „Arbeitshilfen und weitere Informationen“ und „Mandantenrundschreiben“: Link

Das erste Excel-Dokument „Tool Arbeitshilfe EFRAG Standard“ gibt Ihnen einen Überblick über die sogenannten EFRAG-Standards. Die EFRAG-Standards sind die europäischen Nachhaltigkeitsstandards, die der belgische Verein „EFRAG“ erstellt hat, der auch namensgebend dafür ist. Es gibt insgesamt zwölf Standards, wobei die ersten zwei bereichsübergreifend sind und zehn Standards spezifische Themen aufgreifen. Auch befinden sich im Dokument erste Musterformulierungsvorschläge.

Daneben können Sie sich ein Dokument zur Wesentlichkeitsmatrix herunterladen. Mit diesem Dokument können Sie Ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung beginnen. Dazu bewerten Sie jeden Bereich nach Wirtschaftsaktivitäten in Ihrem Unternehmen und bestimmen, was für Sie wesentlich ist.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an martin.unterrainer@vdwbayern.de wenden

Mindestlohnerhöhung 2024 und ihre Auswirkungen auf Minijob und Midijob

Ab dem 01.01.2024 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,41 Euro, sowie zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro jeweils brutto je Zeitstunde.

Die Mindestlohnerhöhung hat Auswirkungen auf Minijob- und Midijobgrenzen (Übergangsbereich). Seit dem 01.10.2022 werden die Entgeltgrenzen für Minijobs und Midijobs dynamisch angepasst. Die Grenzen orientieren sich an der Höhe des Mindestlohns. Mit einer Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 gelten somit folgende Geringfügigkeitsgrenzen:

  • Für den Minijob beträgt die neue Grenze 538 Euro, anstatt bisher 520 Euro.
  • Für den Midijob (Übergangsbereich) liegt die neue Grenze zwischen 538,01 und 2.000 Euro, anstatt bisher 520,01 und 2.000 Euro.

Die Bestandsschutzregelung für Arbeitnehmer mit einem Verdienst zwischen 450,01 EUR und 520,00 EUR endet am 31.12.2023. Ab Januar 2024 müssen diese Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigte abgerechnet werden.

Für Arbeitgeber, die tarifgebunden sind, gelten die Stundensätze, die laut ihrem jeweiligen Tarifvertrag zu zahlen sind, wenn diese höher ausfallen als die o.g. Mindestlöhne. Für den Zeitraum ab 01.01.2024 bis einschließlich 29.02.2024 liegen im Tarifbereich des TVöD/TV-V im Tarifgebiet West nachfolgend genannte Stundenentgelte unter dem gesetzlichen Mindestlohn, sodass hier ein Handlungsbedarf besteht:

  • EG 1 Stufe 2 => 11,89 Euro
  • EG 1 Stufe 3 => 12,08 Euro
  • EG 1 Stufe 4 => 12,33 Euro.
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Baugenehmigungen für Wohnungen im September 2023: -29,7 % gegenüber Vorjahresmonat

Im September 2023 wurde in Deutschland der Bau von 19 300 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach teilweise geschätzten Ergebnissen mitteilt, waren das 29,7 % oder 8 200 Baugenehmigungen weniger als im September 2022. Von Januar bis September 2023 sank die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 28,3 %. Dies entspricht einem Rückgang um 76 900 auf 195 100 Wohnungen. Zum Rückgang der Bauvorhaben dürften weiterhin vor allem hohe Baukosten und schlechte Finanzierungsbedingungen beigetragen haben. In den Ergebnissen sind sowohl die Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Gebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

Deutliche Rückgänge der Baugenehmigungen bei Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden von Januar bis September 2023 insgesamt 160 400 Wohnungen genehmigt. Das waren 31,7 % oder 74 500 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um über ein Drittel (-38,4 % beziehungsweise -23 600 Wohnungen) auf 37 900 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern hat sich die Zahl genehmigter Wohnungen sogar mehr als halbiert (-51,9 % beziehungsweise -12 000) auf 11 100. Auch bei der Gebäudeart mit den insgesamt meisten Wohnungen, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich und zwar um mehr als ein Viertel (-27,2 % beziehungsweise -39 300) auf 105 200. Nur die Wohnheime konnten durch einen Anstieg auf 6 200 neu errichtete Wohnungen ein positives Ergebnis verzeichnen (+8,4 % beziehungsweise +500).

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GdW-Rundschreiben: Neue Gesetze aus dem Themenbereich Energie und Klima

Am 16.11. und 17.11.2023 wurden im Bundestag drei für die Wohnungswirtschaft relevante Gesetze bzw. Verordnungen im Themenbereich Energie und Klima beschlossen:

  • Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
    (Wärmeplanungsgesetz – WPG)
    Der Bundesrat muss dem WPG nicht zustimmen. Er hatte in seiner Stellungnahme zwar eine entsprechende Änderung des Gesetzes verlangt, diese ist aber nicht erfolgt. Der Bundesrat könnte nun nur noch den Vermittlungsausschuss anrufen. Bislang steht das WPG nicht auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung vom 24.11.2024
  • Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV)
    Die PBVV tritt ohne notwendige Zustimmung des Bundesrates in Kraft.
  • Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
    Das KAnG ist nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat und kann nun im BGBl. veröffentlicht werden und in Kraft treten.

Am 17.11.2023 wurde außerdem das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) im BGBl. veröffentlicht.

Der GdW hat ein ausführliches Rundschreiben zu den Gesetzen erarbeitet.

Download Rundschreiben

Online-Seminar: “WEG aktuell – Vom Praktiker für den Praktiker” am 29.11.

Wir wollen uns mit der Rechtsprechung nach der WEG-Reform 2020 befassen und auch klären, welche Urteile des BGH haben Bestand. Eine weitere Frage wird sein, wie gehen wir mit den privilegierten Maßnahmen um? Was muss beachtet werden bei Balkonkraftwerken? Kann der Verwalter seinen Verwaltervertrag kündigen oder kann nur die Gemeinschaft kündigen.

Inhalte:
  • Begründung der Eigentümergemeinschaft
  • Die werdende Eigentümergemeinschaft
  • Teilungserklärung
  • Aufteilungsplan
  • Verwaltungsbeirat
  • Eigentümerversammlung
  • Vollmachten
  • Beschlüsse (Umlaufbeschluss)
  • Bauliche Veränderungen und privilegierte Maßnahmen
  • Anfechtung von Beschlüssen
  • Verwalter – Rechte und Pflichten
  • Verwaltervertrag
  • Wirtschaftsplan – was wird beschlossen?
  • Jahresabrechnung – was wird beschlossen?
Lernziele:
  • Lernziele zur Förderung der Fachkompetenz
  • Sie können Basiswissen über das WEG‑Recht wiedergeben
  • Sie können kaufmännisches und rechtliches Grundlagenwissen über das Wohnungseigentumsrecht definieren
  • Ihnen sind die Rechte und Pflichten der Eigentümer und WEG‑Verwalter bewusst

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Zum Seminar

Aktuelle Daten zeigen: Pendeln fester Bestandteil des Alltags vieler Menschen in Bayern

Die Pendlerrechnung der Statistischen Ämter der Länder erweitern das bisherige Datenangebot der amtlichen Statistik. „Die amtlichen statistischen Daten zeigen die Entwicklung bei den Pendlerströmen und unterstützen die Kommunen bei ihren Verkehrs- und Regionalplanungen,“ sagt Dr. Thomas Gößl, Präsident des Bayerischen Landesamts für Statistik.

So stehen Pendlerrechnung und Pendleratlas allen Interessierten ab 8. November 2023 online und kostenlos zur Verfügung unter: Link

Pendlermagnet München

Wie das Fachteam des Bayerischen Landesamts für Statistik weiter mitteilt, blieb München auch im Jahr 2022 mit über einer halben Millionen Einpendlern (514 601) die Stadt in Deutschland, die die meisten Einpendler anzog. Damit lag sie noch vor Frankfurt am Main mit 455 045 und Berlin mit 454 353 Einpendlern. Allerdings legte Berlin im Vergleich zum Vorjahr mit 6,9 % deutlich stärker zu als München und Frankfurt mit jeweils 2,2 % Zuwachs an Einpendlern.

Viele Einzelströme nach München

Die meisten Menschen, die im Jahr 2022 nach München einpendelten, wohnten in Augsburg (12 132 Personen). Die zehn am stärksten besetzten Einpendelströme in die bayerische Landeshauptstadt machten prozentual nur 16 Prozent (82 528 Personen) aus. Alle Einpendler Münchens zusammen kamen aus 6 049 unterschiedlichen
Gemeinden. Aus fast jeder der 2 056 Gemeinden Bayerns pendelte mindestens eine Person nach München.

Die mittelfränkische Metropole Nürnberg weist insgesamt 195 367 Einpendler auf. Über ein Drittel (35,2 %) dieser Einpendler stammten aus den zehn am stärksten besetzten Einpendelströmen.

Zweitstärkste Pendelachse weiterhin zwischen Nürnberg und Fürth

Pendelachsen stellen die Summe der Pendler zwischen zwei Städten unabhängig von der Richtung, in die sie pendeln, dar. Sie dienen dazu das Pendelvolumen zwischen zwei Städten zu bestimmen. Die zahlenstärksten Pendelachsen finden sich zwischen nah beieinandergelegenen großen Städten. Nach Berlin und Potsdam sind zwischen den bayerischen Städten Nürnberg und Fürth deutschlandweit die meisten Pendler zu verzeichnen. Dort pendelten 41 831 Personen im Jahr 2022 und damit noch einmal 548 mehr als im Jahr 2021.

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Inflationsrate im Oktober 2023 bei +3,8 %

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Oktober 2023 bei +3,8 %. Im September 2023 hatte die Inflationsrate bei +4,5 % gelegen. Die Rate hat sich damit weiter abgeschwächt und erreichte den niedrigsten Stand seit August 2021 (ebenfalls +3,8 %). „Die Inflationsrate bleibt im mittel- und im längerfristigen Vergleich dennoch hoch. Insbesondere die über den längeren Kriegs- und Krisenzeitraum gestiegenen Preise für Nahrungsmittel und für Energie sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin spürbar“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, und ergänzt: „Aktuell lässt der Preisauftrieb auf der Verbraucherebene etwas nach. Die Jahresteuerung bei Nahrungsmitteln hat sich weiter abgeschwächt und die meisten Energieprodukte wurden binnen Jahresfrist sogar günstiger.“ Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, blieben die Verbraucherpreise im Oktober 2023 gegenüber dem Vormonat September 2023 unverändert.

Energieprodukte verbilligten sich um 3,2 % gegenüber Oktober 2022

Die Preise für Energieprodukte lagen im Oktober 2023 um 3,2 % unter dem Niveau des Vorjahresmonats und dämpften somit die Inflationsrate. Im September 2023 hatte die Teuerung von Energie noch bei +1,0 % gelegen. Zuvor waren die Energiepreise im Vorjahresvergleich letztmals im Januar 2021 gesunken (-2,0 % gegenüber Januar 2020). Ausschlaggebend für den auffälligen Preisrückgang im Oktober 2023 war das sehr hohe Energiepreisniveau im Kriegs- und Krisenvorjahr (Basiseffekt). Besonders sichtbar wird dies bei den Kraftstoffen, die im Oktober 2023 um 7,7 % günstiger waren als ein Jahr zuvor. Die Preise für die Haushaltsenergie blieben im gleichen Zeitraum nahezu konstant (+0,1 % gegenüber Oktober 2022). Deutlich günstiger für die Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber dem Vorjahrsmonat waren zum Beispiel leichtes Heizöl (-28,2 %) und Erdgas (-13,0 %). Strom war im Oktober 2023 jedoch mit +4,7 % weiterhin merklich teurer als ein Jahr zuvor.

Nahrungsmittel bleiben Preistreiber mit +6,1 % gegenüber Oktober 2022

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Oktober 2023 um 6,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Der Preisauftrieb für Nahrungsmittel verlangsamte sich damit erneut (September 2023: +7,5 %; August 2023: +9,0 %). Schwächer als im Oktober 2023 waren die Nahrungsmittelpreise im Vorjahresvergleich zuletzt im Februar 2022 gestiegen (+5,4 % gegenüber Februar 2021). Für viele Nahrungsmittelgruppen lag die Preiserhöhung im Oktober 2023 weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung. Vor allem für Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+13,4 %) sowie für Brot und Getreideerzeugnisse (+10,9 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar mehr bezahlen. Deutlich teurer wurden auch Obst (+9,6 %) sowie Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte (+8,6 %). Dagegen waren Speisefette und Speiseöle um 13,3 % günstiger als ein Jahr zuvor: Hier stand jedoch den merklichen Preisrückgängen bei Butter (-27,5 %) und Sonnenblumenöl, Rapsöl und Ähnlichem (-16,7 %) ein starker Preisanstieg bei Olivenöl (+38,0 %) gegenüber.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 3,9 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Oktober 2023 um 3,9 % über dem Niveau des Vorjahresmonats, die Teuerung hierfür hat sich damit kaum geändert (September 2023: +4,0 %). Seit September 2023 dämpft das seit Mai 2023 gültige Deutschlandticket den Preisanstieg bei Dienstleistungen. Vor allem die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches verbilligten sich im Oktober 2023 (-22,7 % im Vergleich zum Vorjahresmonat). Weiterhin bedeutsam für die Preissteigerung bei Dienstleistungen waren die Nettokaltmieten, die mit +2,0 % ebenfalls dämpfend wirkten. Einige andere Preise für Dienstleistungen erhöhten sich jedoch deutlich, unter anderem die Preise für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+10,7 %), für die Instandhaltung und Reparatur von Wohnungen (+10,5 %) sowie für Pauschalreisen (+ 8,8 %) und Gaststättendienstleistungen (+6,7 %).

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