KfW-Information Wohnungswirtschaft

Die KfW informiert in der neuen Ausgabe ihrer Multiplikatoren-Information über folgenden Neuigkeiten:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (261, 262, 263)
  • Klimafreundlicher Neubau (KFN) (297/298, 299)
  • Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)
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Bundeskabinett stimmt Entwurf zum Klimaanpassungsgesetz zu

Die Bundesregierung hat den vom Bundesumweltministerium vorgelegten Entwurf für ein Klimaanpassungsgesetz KAnG am 14.07.2023 zugestimmt. Nach dem Kabinettsbeschluss folgen die Beratungen im Deutschen Bundestag und im Bundesrat. Ziel ist es, dass das Gesetz im Jahr 2024 in Kraft treten kann. Der GdW hat zum Gesetzentwurf bereits am 03.05.2023 eine Stellungnahme abgegeben (siehe Anhang).

Mit dem Gesetz wird erstmals ein strategischer Rahmen für eine vorsorgende Klimaanpassung auf allen Verwaltungsebenen in Deutschland geschaffen, um den Folgen des Klimawandels und den damit einhergehenden zunehmenden Wetterextreme wie Starkregen, Überschwemmungen und Hitzewellen durch Anpassungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden aktiv zu begegnen.
Mit dem Gesetzentwurf werden die Länder beauftragt, für systematische und flächendeckende Klimaanpassungsstrategien in den Ländern und für Klimaanpassungskonzepte für die Gebiete der Gemeinden und Kreise zu sorgen. Zugleich verpflichtet sich die Bundesregierung mit dem Gesetz dazu, in Zukunft eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen zu verfolgen.

Es ist geplant, dass die Länder dem zuständigen Bundesministerium ab dem 30. September 2024 alle zwei Jahre berichten, ob und in welchem Umfang Klimaanpassungskonzepte in den Gemeinden und Kreisen vorliegen. Die Bundesregierung legt laut GE KAnG bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vor. Die Länder werden verpflichtet, ihre landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien spätestens bis zum 31. Januar 2026 dem für Klimaanpassung zuständigen Bundesministerium vorzulegen und mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

Weitere gesetzliche Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaanpassung sollen nachgelagert auch in anderen Rechtsbereichen, z. B. im Baugesetzbuch, Bodenschutz- oder Wasserhaushaltsrecht in getrennten Gesetzgebungsverfahren erfolgen.

Beirat – Klimaquartiere in der Städtebauförderung

Seit dem Jahr 2020 sind im Rahmen der Städtebauförderung auch Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels Fördervoraussetzung und sollen Bestandteil aller im Rahmen der Städtebauförderung erstellten Planungen und Konzepte sein.

Um zu präzisieren, wie die Städtebauförderung den neuen Anforderungen an die konzeptionelle Einbindung und konkrete Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels begegnen kann und auch, um die Schnittstellen und Abgrenzung zu anderen Fachförderungsprogrammen zu identifizieren, soll in einem Prozess das Thema „Klimaquartiere der Städtebauförderung“ weiterentwickelt werden. Das „Klimaquartier“ steht damit exemplarisch für die künftigen Städtebaufördergebiete, die alle klimarelevanten Schnittstellen systematisch im Kontext ihrer spezifischen Programmentwicklung berücksichtigen.

Das BMWSB hat dazu einen Beirat einberufen, der aus 15 Mitgliedern besteht. Der GdW ist in dem Beirat vertreten. Die konstituierende Sitzung des Beirates fand am 11.07.2023 statt. Ziel des Beirates ist es, bis zum Sommer 2024 Vorschläge zur Weiterentwicklung der Städtebauförderung zu unterbreiten und für die Kommunen eine Arbeitshilfe (Klimafibel) zu erstellen.

Wir werden über beide Verfahren sowohl über das Klimaanpassungsgesetz als auch über die Arbeit des Beirates informieren.

GdW-Stellungnahme
Gesetzentwurf

Recht des Vermieters auf Zutritt zur Wohnung – gesetzliche Nebenpflicht des Mieters und Vereinbarung im Formularmietvertrag – Zumutbarkeit für den Mieter

BGH vom 26.4.2023 (VIII ZR 420/21)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung nochmals die Grundsätze für ein Betretungsrecht des Vermieters zur vermieteten Wohnung klargestellt. Im entschiedenen Fall forderte der Vermieter den Mieter auf, ihm Zutritt zu gewähren, da er die Absicht hege, die Wohnung zu verkaufen. Im Formularmietvertrag war eine entsprechende Vereinbarung niedergelegt. Hiernach solle dem Vermieter ein Zutrittsrecht „aus besonderem Anlass“ zustehen. Als beispielhafte Fallgruppe war ausdrücklich die Absicht des Vermieters zum Verkauf oder einer Weitervermietung genannt. Das Betretungsrecht war auf die Besichtigung der Mieträume zu verkehrsüblichen Zeiten an Werktagen (der Samstag eingeschlossen) nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung begrenzt.

Der Mieter weigerte sich, den Zutritt zu gewähren. er machte schwere seelische Beeinträchtigungen geltend, bis hin zur Ankündigung eines möglichen Suizids. Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung jedoch auf und versagte dem Vermieter das Betretungsrecht. Die Begründung: die zu erwartenden schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Mieters. Hierzu war ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, was den gesundheitlichen Zustand des Mieters bestätigte. Auf die Revision des Vermieters hin hob der BGH die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Der BGH monierte, dass sich das Berufungsgericht innerhalb der vom Sachverständigen festgestellten Gesundheitsgefahren für den Mieter nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt habe, dass der Mieter für die Dauer der Besichtigung die Wohnung verlasse und eine Person seines Vertrauens damit beauftrage, während der Besichtigungen die Obhut über die Wohnung auszuüben.

Im Rahmen seiner Entscheidung hob der BGH nochmals deutlich hervor, was schon bislang als grundsätzliche Voraussetzung für das Betretungsrecht eines Vermieters angenommen worden ist. Der Vermieter benötigt einen Grund für die Begehung der Wohnung. Ein allgemeines Zutrittsrecht, etwa um „nach dem rechten“ zu schauen, genügt nicht. Die Umstände der Begehung müssen nach zeitlicher Lage und den weiteren Umständen der konkreten Situation (z.B. schwere Erkrankung des Mieters) zumutbar sein. Der BGH hob ebenfalls nochmals den besonderen Schutz und die Bedeutung einer Wohnung für den Mieter hervor. Hierbei bezog sich der BGH auf Art.13 GG und die hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 (BVerfGE 89, 1, 23). Das Grundgesetz gewährleiste das Recht des Mieters, in diesen Räumen „in Ruhe gelassen“ zu werden. Dennoch könne sich aus dem Eigentumsrecht ergeben, dass auch beim Vermieter ein berechtigtes Interesse vorliegt. Beide Positionen müssen schonend ausgeglichen werden. Die geschilderten Grundsätze ergeben sich nach Ansicht des BGH schon aus der gesetzlichen Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Sie können in diesem Rahmen aber auch noch zusätzlich im Formularmietvertrag niedergelegt werden.

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„Lehrwoche für Auszubildende Immobilienkaufmann/-kauffrau“ vom 04. bis 08.09.2023 in Elfershausen – nur noch wenige Plätze frei

Die „Lehrwoche für Auszubildende Immobilienkaufmann/-kauffrau“ wird einmal im Jahr vom VdW Bayern veranstaltet und dient den Auszubildenden Immobilienkaufmann/-kauffrau zur Vorbereitung auf die schriftliche Abschlussprüfung.

In dieser Woche werden folgende Fächer durch die Referenten des VdW Bayern, Dr. Stefan Roth, RA Karl Schmitt-Walter und Christoph Kühbeck, geschult: Einführung in die Wohnungswirtschaft, Wohnraummietrecht, Grundstücksrecht, Buchführung und Jahresabschluss.
Die Lehrwoche wird mit einer Klausur beendet, die die Situation der Prüfung bei der Berufsschule simulieren soll, um den Abschlussschülern die Angst davor zu nehmen.

Hier sind noch wenige Restplätze frei! Wer den Anmeldeschluss verpasst hat, hat jetzt noch Gelegenheit, seine Auszubildenden bis zum 31.07. anzumelden.

Zur Veranstaltung

BVerwG: § 13b BauGB verstößt gegen EU-Recht

Mit Urteil vom 18. Juli 2023 (Az. BVerwG 4 CN 3.22) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. § 13b Satz 1 BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) verstoße – so das Gericht weiter – gegen EU-Recht. Demnach dürften entsprechende Bebauungspläne unwirksam sein.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-RL (Richtlinie über strategische Umweltprüfung) eine Umweltprüfung für alle Pläne nach den Absätzen 2 bis 4 verlange, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder eine Kombination dieser Ansätze (Art. 3 Abs. 5 SUP-RL).

Der nationale Gesetzgeber hat sich in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden, nämlich Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Diese Artfestlegung muss nach der Rechtsprechung des zur Auslegung des Unionsrechts berufenen Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber darf sich folglich nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen.

Diesem eindeutigen und strengen Maßstab werde § 13b Satz 1 BauGB nicht gerecht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB (Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil) seien nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gelte schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.

§ 13b BauGB dürfe daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Es hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt werden müssen sowie die Erstellung eines Umweltberichts und der Beifügung der Begründung des Bebauungsplans.

Den weitergehenden Sachverhalt entnehmen Sie bitte der beigefügten Pressemitteilung.

Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft
Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. § 13b BauGB ist durch das am 23. Juni 2021 in Kraft getretene Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft getreten. Die Norm verlangt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens bis zum 31. Dezember 2022 und verlangt einen Satzungsbeschluss nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens bis zum 31. Dezember 2024. Nach erster Einschätzung sollten aktuell aufgestellte Bebauungspläne nicht mehr auf §13b BauGB gestützt werden. Für abgeschlossene Verfahren gilt, dass entsprechende Fehler binnen eines Jahres geltend gemacht werden müssen, andernfalls dürften sie Bestand haben.

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BMF-Schreiben: Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Das Bundesministerium der Finanzen informiert in seinem Schreiben vom 17.07.2023 zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG.
Um den kompletten Text des BMF-Schreibens als PDF-Dokument herunterzuladen, klicken Sie bitte hier auf Download

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Bausparen für kommunale Wohnungsunternehmen

Seit über einem Jahr kam es in Deutschland zu einer massiven Veränderung innerhalb der Hypotheken- und Darlehenszinssätze. Diese haben sich aktuell in der Spitze nahezu vervierfacht! Dadurch entstehen massive Veränderungen in den Zins- und Tilgungsraten der neu abzuschließenden Kredite wie auch zu erheblichen Veränderungen der Darlehensraten bei anstehenden Anschlussfinanzierungen. Von diesen Veränderungen sind sowohl Privathaushalte, Unternehmen sowie auch Kommunale Wohnungsunternehmen stark betroffen!

Im Zuge der starken Zinserhöhungen werden Sparprodukte wie der klassische Bausparer wieder attraktiv.

In diesem Zusammenhang möchten wir einen Bauspar-Sondertarif für kommunale Wohnungsunternehmen vorstellen.

Vorteile Sondertarif
Bausparen für kommunale Wohnungsunternehmen

  • Keine Limitierung der Bausparsumme
  • Vielseitige Verwendungsmöglichkeiten (Bau/Kauf, Sanierung, Modernisierung, Umfinanzierung)
  • Halbe Abschlussgebühr (=0,50% der Bausparsumme). Bei Darlehensinanspruchnahme und Tilgung des Darlehens ohne Sondertilgung wird die gezahlte 0,50% Abschlussgebühr erstattet
  • 0,60% Variantenpreis
  • Günstiger Darlehenszins, Sollzins 1,25% p.a. bzw. 2,00% p.a. (abhängig vom Mindestsparguthaben)
  • Kein Agio
  • Keine laufenden Kosten
  • Flexibilität im Verwendungszweck der Darlehensmittel

Ihre Ansprechpartner:

Herr Jochen Gloger,
Tel.: +49 911 98898-61,
jochen.gloger@vdwbayern.de

Herr Oliver Zettl,
Tel. +49 911 98898-22,
oliver.zettl@vdwbayern.de.

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Bauspar-Flyer

Bayern weiterhin Magnet für Zuzüge: Wanderungsgewinn im Jahr 2022 bei über 222.500 Personen

Wie das Bayerische Landesamt für Statistik mitteilt, zogen im Jahr 2022 erneut deutlich mehr Personen nach Bayern als abwanderten. Der Saldo aus Zu- und Fortzügen betrug von Anfang Januar bis Ende Dezember insgesamt 222.568 Personen. Aufgrund des Ukraine-Krieges lag der Wanderungsgewinn deutlich über dem des Jahres 2021, als lediglich 52.772 Personen mehr zu- als fortzogen. Der größte Teil des Wanderungsgewinns stammt mit einem Plus von 217.255 Personen aus dem Ausland. Aus dem restlichen Bundesgebiet sind im vergangenen Jahr 5 313 Personen mehr nach Bayern gekommen als fortgezogen.

Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter berichtet, konnten auf Regierungsbezirksebene im Jahr 2022 alle Regierungsbezirke ein deutliches Wanderungsplus verbuchen (Oberbayern: 74.614, Niederbayern: 24.190, Oberpfalz: 20.390, Oberfranken: 18.352, Mittelfranken: 34.461, Unterfranken: 18.931, Schwaben: 31.630).

Zur Meldung

GdW-Europabrief: Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO)

Am 22. Juni 2023 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-579/21, dass jede Person das Recht hat, zu erfahren, wann und warum auf ihre personenbezogenen Daten zugegriffen wurde. Dies gilt unabhängig von der Tätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seiner Beziehung zu der Person.

Zu dem Fall: Ein Kunde und gleichzeitig Angestellter der finnischen Bank Pankki S erfuhr in 2014, dass seine personenbezogenen Daten mehrmals in 2013 von Mitarbeitern abgefragt worden waren. Er verlangte Ende Mai 2018 von seiner Bank, ihm die Identität der Mitarbeiter sowie die Daten und Gründe für die Abfragen mitzuteilen. Die Bank weigerte sich, die Identität ihrer Mitarbeiter preiszugeben, da es sich um personenbezogene Daten handele. Die übrigen Informationen wurden von der Bank zur Verfügung gestellt.

Nach Ablehnung durch den finnischen Datenschutzbeauftragten erhob der Kunde und Angestellte Klage beim finnischen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht stellte die Auslegung des in der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) enthaltenen Rechts auf Zugang zu Daten in Frage und legte sie dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Kläger Zugang zu Informationen über Beratungstermine und -vorgänge erhalten kann. Andererseits gewährt die Datenschutz-Grundverordnung nicht das Recht, die Identität der Mitarbeiter zu erfahren, die die Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen ausführen, es sei denn, dies ist für die Ausübung der Rechte des Antragstellers unerlässlich und unter der Voraussetzung, dass die Rechte und Freiheiten der Mitarbeiter geachtet werden. Die Arbeitnehmer des Verantwortlichen können in diesem Fall jedoch nicht als „Empfänger“ angesehen werden.
Darüber hinaus wird in dem Urteil betont, dass weder die Tatsache, dass die betreffende Person sowohl Kunde als auch Angestellter ist, noch die besonderen Merkmale des Bankensektors an sich einen Einfluss auf die Reichweite des Rechts haben.

Schließlich bestätigt das Gericht, dass die DSGVO trotz ihres Inkrafttretens gilt. So ist ein Auskunftsersuchen hinsichtlich der in Art. 15 DSGVO genannten Informationen anwendbar, wenn die Verarbeitungsvorgänge, auf die sich dieses Ersuchen bezieht, vor dem Anwendungsdatum der Verordnung ausgeführt wurden, das Ersuchen indessen nach diesem Datum vorgebracht wurde. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Antrag an die Bank am 29. Mai 2018 gestellt, die DSGVO ist jedoch seit dem 25. Mai 2018 anwendbar.

GdW-Europabrief

ifo-Institut: Europäischer Wohnungsbau kühlt sich ab

In Europa werden bis 2025 weniger Wohnungen fertiggestellt. In Deutschland ist ein Rückgang von 32% zu erwarten. Dies zeigen Berechnungen der Forschergruppe Euroconstruct, der das ifo Institut angehört. „Neben der abrupten Zinswende und dem Kostensprung für Bauleistungen führt die allgemeine Verunsicherung über die mittelfristige Entwicklung der Immobilienpreise bei Bauherren und Interessenten zu ausgeprägter Zurückhaltung“, sagt ifo-Bauexperte Ludwig Dorffmeister.

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