Hybrid-Seminar am 10.07.2023 in München „Der richtige Umgang mit anfänglichen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage – im Lichte der Neuregelungen durch das WEMoG

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts (WEMoG), das am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, hat sich das Praxisumfeld für Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumsverwaltungen einschneidend verändert. Die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband) wurde ins Zentrum gerückt, die Rechtsbeziehungen der Beteiligten vollständig neu geordnet. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht bereits mit der Anlegung der Grundbücher, die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) finden mithin bereits ab diesem Zeitpunkt Anwendung. Geändert wurden vor allem auch die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung. Rechtsprechung zu den neuen Regelungen gibt es bislang naturgemäß nur in geringem Ausmaß.

Ohne zumindest grundlegende baurechtliche Kenntnisse ist eine zielgerichtete Anspruchsverfolgung mit erheblichen Risiken behaftet. Zu beachten sind in diesem Kontext u.a. auch die Neuerungen durch die zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Reform des Bauvertragsrechts. Sollen Planer für die Sanierungsvorbereitung und bauliche Umsetzung herangezogen werden, hat die HOAI 2021 nunmehr den Weg für freie Honorarvereinbarungen geöffnet.

Im Seminar werden die Neuregelungen des Wohnungseigentumsrechts, wie sie im WEG ihren Niederschlag gefunden haben, ausführlich behandelt. Dargestellt wird, was unter Berücksichtigung der nunmehrigen gesetzlichen Vorgaben bei der Verfolgung und Durchsetzung sogenannter anfänglicher Baumängel am gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentumsanlage beachtet werden muss, damit keine Ansprüche verloren gehen und damit gegebenenfalls auch die Verwaltung zusätzlicher Haftungsrisiken ausgesetzt ist. Angesprochen werden auch die Änderungen des Bauvertragsrechts und, soweit es um die Vergabe von Planerleistungen geht, ferner auch die durch die neue HOAI 2021 eröffneten Optionen zur Honorierung.

Das Seminar mit den Referenten Helmut Aschenbrenner und Ulrike Gantert, beides Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, richtet sich an kaufmännische und technische Leiter von Wohnungsgenossenschaften und kommunalen Wohnungsbauunternehmen sowie kirchlicher und freier Wohnungsunternehmen, an Verwalter von Wohnungseigentum, Architekten, Ingenieure, Bauleiter und an Projektleiter.

Anmeldung & Informationen

Das neue Seminarprogramm für das 2. Halbjahr 2023 ist online

Im neuen Seminarprogramm finden Sie eine Vielzahl an passenden Angeboten, um sich fortzubilden und up to date zu bleiben. Denn der Gesetzgeber hält uns auf Trab, zur Zeit werden andauernd Gesetze erlassen oder Verordnungen novelliert.

Im neuen Seminarprogramm finden Sie sehr viele der neuen Themen wie:

– Wärmepumpen im Bestand – der Weg zur Niedertemparatur-Readiness
– Ein Jahr vor Ende des Sammelinkassos von TV-Gebühren
– Betrieb von Photovoltaik–Anlagen auf Mehrfamilienhäusern
– Der Hydraulische Abgleich im Wohnungsbau
– Mieterstrom und Sektorenkopplung
– Nachverdichtung auf bebauten Grundstücken
– Steuerfolgen beim Betrieb von PV-Anlagen durch Vermieter
– Neue Gefahrstoffverordnung
– Das passende Lüftungssystem
– Umgang mit anfänglichen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum – Neuregelungen durch das WEMoG
– Betriebskosten: Umlagepotenziale identifizieren – Beschwerderisiken minimieren
– Verjährungsregelungen im Wohn- und Gewerberaummietrecht

Schauen Sie rein, es lohnt sich.

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Nominierung der Arbeitgeberkampagne für den “Deutschen Preis für Onlinekommunikation 2023“

Die Arbeitgeberkampagne, die der GdW zusammen mit den Regionalverbänden, so auch dem VdW Bayern, vor zwei Jahren ins Leben gerufen hat, ist die erste bundesweite Arbeitgeberkampagne der Wohnungswirtschaft, die dem Zweck dient, die Suche nach qualifizierten Mitarbeitern zu erleichtern und die Branche als attraktiven Arbeitgeber darzustellen, der sichere und zukunftsorientierte Arbeitsplätze bietet. Dies ist um so wichtiger in einer Zeit, in der der Fachkräftemangel mittlerweile auch die Wohnungswirtschaft erreicht hat.

Auf der Kampagnenseite www.arbeiten-in-der-wohnungswirtschaft.de werden potenzielle Interessenten angesprochen und erhalten Informationen über die Arbeit in der Wohnungswirtschaft. Gleichzeitig haben sie die Möglichkeit, sich gezielt bundesweit über ausgeschriebene Stellen von Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft zu informieren und mittels der Jobbörse zu bewerben.

Nun ist diese Kampagne, zur Freude aller Beteiligten, für den “Deutschen Preis für Onlinekommunikation 2023” in den Kategorien “Employer Branding Kampagne” und “Bau & Immobilien” nominiert worden. Die Vorstellung dieser Kampagne vor der Jury sowie die anschließende Preisverleihung findet am 30. Juni 2023 im Quadriga-Forum in Berlin statt.

Nähere Informationen zur Arbeitgeberkampagne finden sie auf der oben genannten Website oder wenden sie sich an die Referentin für Berufliche Bildung beim VdW Bayern, Katja Kaiser-himmelsbach, unter Tel: 089/29 00 20 – 302.

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GdW Stellungnahme zum Referentenentwurf zur u. a. Zulassung virtueller WEG-Versammlungen

Zu Ihrer Information erhalten Sie die GdW Stellungnahme zur Verbändebeteiligung zum Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümer-versammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen, welche an das Bundesministerium der Justiz versandt wurde.

Mit dem Entwurf verfolgt der Gesetzgeber drei unterschiedliche Materien, nämlich die Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, Erleichterungen bei Einsatz von Steckersolaranlagen und eine Erweiterung der Ausnahme zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten. Während der GdW die Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen sowie eine Erweiterung der Ausnahme zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten begrüßt, wird die Erleichterung bei Einsatz von Steckersolaranlagen sowohl im Wohnungseigentumsrecht als auch im bürgerlichen Recht kritisch und ablehnend gesehen. Gerade im Hinblick auf das Vermieter-Mieter-Verhältnis ist die Regelung ausgesprochen streitanfällig und verlagert wichtige Fragen der Umsetzung auf die Vertragsparteien.

Zur Stellungnahme

57 % der im Jahr 2022 gebauten Wohngebäude heizen mit Wärmepumpen

In immer mehr neuen Wohngebäuden in Deutschland werden erneuerbare Energien zum Heizen genutzt: Drei Viertel (74,7 %) der im Jahr 2022 fertiggestellten Wohngebäude werden ganz oder teilweise mit erneuerbaren Energien beheizt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg dieser Anteil gegenüber dem Jahr 2021 (70,7 %) um vier Prozentpunkte. 2015 hatte er noch bei 61,5 % gelegen. Von den neu gebauten Einfamilienhäusern werden 77,0 % ganz oder teilweise mit erneuerbaren Energieträgern beheizt, bei Zweifamilienhäusern sind es 80,9 % und bei den Häusern mit drei oder mehr Wohnungen 58,7 %.

Als primäre, also überwiegend für das Heizen eingesetzte Energiequelle werden erneuerbare Energien in mehr als der Hälfte (61,4 %) der 103 525 im Jahr 2022 fertiggestellten Wohngebäude eingesetzt (2015: 38,0 %).

Zu den erneuerbaren Energien bei Heizungen zählen neben Erd- oder Luftwärmepumpen (Geothermie oder Umweltthermie) auch Solarthermie, Holz (zum Beispiel Pelletheizungen oder Kaminöfen), Biogas/Biomethan sowie sonstige Biomasse. Zu den konventionellen Energieträgern zählen Öl, Gas und Strom. Fernwärme stellt eine weitere Energiequelle dar, die in der Statistik weder zu den erneuerbaren noch zu den konventionellen Energieträgern gezählt wird.

Wärmepumpen am häufigsten eingesetzter Heizungstyp in neuen Wohnhäusern

Wärmepumpen wurden im Jahr 2022 in mehr als der Hälfte der neuen Wohngebäude als primäre Heizenergiequelle eingesetzt. Allein von 2021 bis 2022 stieg der Anteil um mehr als sechs Prozentpunkte von 50,6 % auf 57,0 %. Im Jahr 2015 hatte der Anteil noch bei 31,4 % gelegen. Wärmepumpen kommen vor allem in Ein- und Zweifamilienhäusern zum Einsatz: In 60,6 % aller 2022 fertiggestellten Ein- und Zweifamilienhäuser wurde eine Wärmepumpe eingebaut, deutlich seltener war der Einsatz in Mehrfamilienhäusern (35,8 %), die zu 21,4 % mit Fernwärme und zu 34,0 % mit Erdgas beheizt werden. Die anderen erneuerbaren Energien zusammengenommen werden in 4,7 % der neuen Wohngebäude als primäre Heizenergiequelle genutzt.

Einbau von Gasheizungen weiter rückläufig

Als zweitwichtigste primäre Energiequelle wurde im Jahr 2022 in 28,0 % der Neubauten Erdgas eingesetzt. Der Anteil von Gasheizungen als primäre Energiequelle nahm in den vergangenen Jahren kontinuierlich ab. 2021 hatte er noch bei 34,4 % und 2015 bei 51,5 % gelegen. Primär mit Fernwärme beheizt wurden 8,0 % der neuen Wohngebäude (2015: 7,8 %). Ölheizungen wurden nur noch in 440 neuen Wohnhäusern als Primärheizung eingesetzt, das waren 0,4 % der Neubauten (2015: 1 195 beziehungsweise 1,1 %).

Strom, Solarthermie und Holz wichtigste sekundäre Heizenergiequellen

Wurde in neuen Wohngebäuden eine weitere (sekundäre) Energiequelle eingesetzt, waren dies bevorzugt Strom (12,9 %) sowie die erneuerbaren Energieträger Solarthermie (11,9 %) und Holz (11,3 %).

Baugenehmigungen 2022: Drei Viertel der Wohngebäude mit Erneuerbaren geplant

Der Trend zum Heizen mit erneuerbaren Energien zeigt sich auch beim Planen neuer Wohngebäude. 83,1 % der 2022 genehmigten rund 110 700 Wohngebäude sollen ganz oder teilweise mit erneuerbaren Energien beheizt werden. Als primäre Energiequelle werden erneuerbare Energieträger in gut drei Viertel (75,7 %) der genehmigten Wohngebäude eingesetzt. Meist handelt es sich auch hier um Wärmepumpen: Sie kommen in 71,0 % der genehmigten Neubauten als primäre Heizung zum Einsatz. Erdgas als häufigster konventionelle Energieträger spielt mit einem Anteil von 13,9 % auch bei der Planung von Wohngebäuden eine zunehmend kleinere Rolle.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Der Bayerische Ministerrat hat nach Auswertung des Beteiligungsverfahrens die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) Landesentwicklungsprogramm – Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (bayern.de) abschließend beschlossen. Der Bayerische Landtag hat der LEP-Teilfortschreibung zugestimmt. Die LEP-Teilfortschreibung wurde am 31.05.2023 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) veröffentlicht und ist nach Veröffentlichung am 01.06.2023 in Kraft getreten.

Link zum LEP

Rundschreiben zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen

Das Bundesministerium der Justiz startet Verbändebeteiligung zum Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen.

Wesentlicher Inhalt:

  • Im WEG wird eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer für virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen.
  • Im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht wird die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufgenommen. Wie bereits bei dem im Jahr 2020 eingeführten Anspruch auf Erlaubnis zum Einbau von Ladestationen zur E-Mobilität sollen Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer und Mieterinnen und Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis zur Installation eines Steckersolargerätes haben. Der Anspruch richtet sich allein auf das “Ob” der Maßnahme, nicht aber auf das “Wie”, also der Durchführung der baulichen Veränderung im Einzelnen.
  • Die Ausnahmen von der Unübertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten in § 1092 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden für juristische Personen und für rechtsfähige Personengesellschaften um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erweitert.

Die Ressortabstimmung ist noch nicht erfolgt.

Zum GdW-Rundschreiben

Muster-Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertA

Wir informieren Sie, dass der GdW eine Stellungnahme zu den Muster-Anwendungshinweisen zur Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertA abgegeben hat.

In unserer Stellungnahme plädieren wir dafür, in der ImmoWertA auch international übliche Verfahren, die in Deutschland nicht normiert sind, zuzulassen. Dies gilt insb. für die Anwendung des DCF-Verfahren.

Weiterhin schlagen wir vor, in den Katalog der Grundstücksmerkmale auch die Nutzungsart “Grundstücke mit Sozialbindung” aufzunehmen, um die Preisbildung von Bodenwerten in sozial gemischten Quartieren zu berücksichtigen.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie zeitnah informieren.

Zur Stellungnahme

Betriebsvergleich der Regionalverbände – Erfassung der Daten für das Geschäftsjahr 2022

Wie in den vergangenen Jahren erhalten Sie auch in diesem Jahr die Möglichkeit, am Betriebsvergleich der Regionalverbände teilzunehmen. Für eine Teilnahme ist die Bereitstellung Ihrer Unternehmensdaten mittels Erfassungsbogen erforderlich.

Der Erfassungsbogen für 2022 steht ab sofort im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website in der Rubrik „Downloads – VdW Bayern Informationen“ zum Download bereit. Der Dateiname lautet: „Erfassungsbogen 2022 10xxx.xlsm“. Sie haben die Möglichkeit, den Erfassungsbogen auch per E-Mail unter betriebsvergleich@vdwbayern.de anzufordern. Gerne können Sie sich auch an die Betreuer des Betriebsvergleichs, Frau Heike Krieg, Tel. 089 / 290020 – 310 oder Herrn Tjerk Wehland, Tel. 089 / 290020 – 315 wenden.

Sofern Sie am Betriebsvergleich teilnehmen möchten, füllen Sie den Erfassungsbogen aus und senden ihn an betriebsvergleich@vdwbayern.de zurück. Ihre Daten werden dann auf Plausibilität überprüft und ggf. Änderungsbedarf mit Ihnen abstimmt. Anschließend werden Ihre Daten in den Betriebsvergleich übertragen und Sie erhalten Ihre persönlichen Zugangsdaten bzw. eine Information, dass Ihre Daten zum Abruf zur Verfügung stehen. Mit Ihren Zugangsdaten können Sie auf der Homepage des Betriebsvergleichs www.vdw-betriebsvergleich.de ab diesem Zeitpunkt jederzeit Auswertungen generieren. Bitte beachten Sie, dass nur Teilnehmer am Betriebsvergleich einen Zugang zu den Betriebsvergleichsdaten erhalten.

Mit dem Betriebsvergleich werden einige Kennziffern erhoben, die auch mit der GdW-Jahresstatistik abgefragt werden. Wenn Sie dem VdW Bayern Ihre Betriebsvergleichsdaten für 2022 bis Mitte September 2023 zur Verfügung stellen, werden diese automatisch in die GdW-Jahresstatistik übertragen. Für Sie hat es den Vorteil, dass ein Teil Ihrer Daten bereits in die GdW-Jahresstatistik einfließt und Sie diese Daten nicht ein weiteres Mal erfassen müssen.

Sollten Sie Interesse daran haben, Ihre Daten für einen Mehrjahresvergleich zu vervollständigen, dann besteht weiterhin die Möglichkeit, auch Daten für vorangegangene Jahre zu erfassen und bereitzustellen.

Zusätzlich zum Erfassungsbogen haben wir für Sie eine Kurzanleitung zu den Auswertungsmöglichkeiten des Betriebsvergleichs auf der Homepage des VdW Bayern bereitgestellt.

Fragen zum Betriebsvergleich können Sie unter betriebsvergleich@vdwbayern.de oder direkt an Frau Krieg oder Herrn Wehland stellen.

Zum Erfassungsbogen

Münchner Umweltpreis 2023

Um besonders nachhaltige und originelle Projekte der Stadtgesellschaft im Bereich Umweltschutz zu würdigen, verleiht das Referat für Klima- und Umweltschutz der Landeshauptstadt in diesem Jahr erneut den Münchner Umweltpreis. Durch die Verleihung des Preises soll den vielen Personen, Initiativen und Unternehmen die Aufmerksamkeit zukommen lassen, die sie sich durch ihre Nachhaltigkeitsarbeit verdienen. Außerdem lockt ein Preisgeld von 10.000 Euro.

Neben der Ausschreibung finden Sie alles Wichtige unter folgendem Link:

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