GdW passt Mustermiet- und Musternutzungsverträge sowie Musterhausordnung an

Der GdW hat gemeinsam mit dem FA Recht die Mustervorlagen für die Mustermiet- und Musternutzungsverträge sowie die Musterhausordnung aktualisiert. Über die neuen Mustermietverträge hatten wir bereits informiert. Inzwischen liegt ein ausführliches GdW-Schreiben vor.

Mit der Neufassung wurden folgende wichtige Änderungen umgesetzt:

1. Dynamischer Verweis auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Alle Verträge enthalten einen dynamischen Verweis auf die Betriebskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die aktuelle Fassung wird lediglich als Anlage beigefügt.

Alle künftigen Änderungen der jeweiligen Betriebskostenpositionen gem. § 2 BetrKV werden automatisch Bestandteil des Vertrages. Einer vertraglichen Anpassung bedarf es nicht.

Die Änderungen der GdW Mustermietverträge berücksichtigen weiter den Wegfall des sog. “Nebenkostenprivilegs“ in § 2 Nr. 15 BetrKV und die damit verbundenen Änderungen an der Umlegbarkeit von Nebenkosten für Breitbandkabelanschlüsse und Gemeinschaftsantennenanlagen.

2. Aufnahme von Positionen in § 2 Nr. 17 BetrKV (“sonstige Betriebskosten“)

Unter den sonstigen Betriebskosten wurden die Kosten für die Dachrinnenreinigung und Wartung der Rauchwarnmelder als sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV aufgeführt. Diese Kostenpositionen sind üblich. Eine selbstständige Eintragung durch die Unternehmen soll daher entfallen. Es bleibt den Unternehmen natürlich unbenommen, weitere Betriebskosten als “sonstige Betriebskosten“ zu vereinbaren.

3. Streichung “Mitgebrauch gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen“

In allen Verträgen, mit Ausnahme des Gewerbemietvertrags sowie des Untermietvertrags, die diese Regelung nicht enthalten, wurden die Bestimmung, welche Anlagen und Einrichtungen dem Mitgebrauch unterfallen, gestrichen. Die Vorschrift ist überholt und trägt der entfallenden Möglichkeit zur Mitgebrauchsnutzung bei Breitbandkabelanschlüssen aus § 2 Nr. 15 BetrKV Rechnung.

Praktische Auswirkungen auf die Durchführung des Mietvertrags hat die Änderung nicht.

4. Neuer Mieterhöhungstatbestand § 559e BGB

In allen Verträgen – mit Ausnahme des Untermietvertrags – wurde § 559e BGB neben § 559 BGB als weiterer Mieterhöhungstatbestand für Mieterhöhungen nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage eingesetzt.

Die Änderung berechtigt Vermieter künftig zu Mieterhöhungen bei zuvor durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nr. 1a BGB und wurde im Zuge des sog. Heizungsgesetzes in das BGB aufgenommen.

5. Verweis auf eine generelle Geltung des § 554 BGB

Mit Ausnahme des Mietvertrags über gewerbliche Räume wurde in allen Mietverträgen ein Verweis auf die generelle Geltung des § 554 BGB aufgenommen.

Durch die Änderung wird klargestellt, dass sich das berechtigte Verlangen des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache auf alle in § 554 BGB geregelten Tatbestände bezieht, statt wie bisher nur hinsichtlich einer behindertengerechten Nutzung der Wohnung.

Aufgrund dieser nicht mehr zeitgemäßen Begrenzung und um zukünftigen Entwicklungen insbesondere bezüglich der Erlaubnis zur Nutzung von E-Mobilität und Steckersolargeräten Rechnung zu tragen, war diese Änderung der Verträge notwendig.

6. Wegfall des § 17 Abs. 2 bei Nutzungs- und Dauernutzungsverträgen

Die Bürgschaftsregelung des § 17 Abs. 2 zum Eintrittsrecht des bürgenden Ehegatten in den Mietvertrag wurde in den Nutzungs- und Dauernutzungsverträgen gestrichen.

Bürgenden Ehegatten von Genossenschaftsmitgliedern ist es künftig nach dem Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr möglich, durch eine einseitige Erklärung in den Mietvertrag mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten einzutreten. Diese Streichung war aufgrund von teilweise missbräuchlicher Anwendung der alten Regelung notwendig geworden.

7. Sonstige Änderungen

a) Die Berechtigung des Vermieters zur Anpassung der Vorauszahlungen für die Betriebskosten bei einer nach Vertragsschluss stattfindenden Änderung der Betriebskostenpositionen des § 2 BetrKV wurde in allen Verträgen – außer in dem diese Regelung bereits enthaltenden Mietvertrag für gewerbliche Räume – hinzugefügt.Notwendig ist dafür künftig nur eine Erklärung der Anpassung in Textform bei zuvor erfolgter Betriebskostenabrechnung.

b) In allen Verträgen – mit Ausnahme des Untermietvertrags – wurde der Verweis in der Fußnote zur Wohnflächenberechnung von der “Zweiten Berechnungsverordnung“ zur “Wohnflächenverordnung“ geändert, vgl. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 5

c) Beim Mietvertrag für gewerbliche Räume wurde in § 6.2 Alternative mit Abs. 3 eine generelle Haftung des Mieters bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit festgeschrieben. Die bisherigen Haftungsausschlussmöglichkeiten des Mieters entfallen.

d) Bei allen Verträgen – mit Ausnahme des Untermietvertrags – besteht künftig die Möglichkeit zur Aufnahme einer weiteren Vertragspartei. Zur Verdeutlichung wird entsprechend zwischen “Mieter 1“ bzw. “Mitglied 1“ und “Mieter 2“ bzw. “Mitglied 2“ unterschieden.

e) In der Musterhausordnung wurde aufgrund notwendiger Änderungen im Zuge der TKGNovelle die Überschrift “Gemeinschaftsantenne/Breitbandkabelanschluss“ in “Gemeinschaftsantenne/Verteilanlage“ und der Begriff “Kabelnetzbetreiber“ zu “Netzbetreiber“ geändert, vgl. VI. “Gemeinschaftseinrichtungen“.

f) Im Übrigen wurden alle Verträge redaktionell angepasst.

Von den Aktualisierungen betroffen sind:

Mat.-Nr. Titel
06536-0079 Dauermietvertrag
06536-0080 Dauermietvertrag – Preisbindung vor dem 01.01.2002
06536-0081 Dauernutzungsvertrag
06536-0082 Dauernutzungsvertrag – Preisbindung vor dem 01.01.2002
06536-0083 Mietvertrag Allgemein
06536-0084 Mietvertrag für Eigentumswohnung4
06536-0085 Mietvertrag für freifinanzierten Wohnraum
06536-0087 Mietvertrag für gewerbliche Räume
06536-0088 Mietvertrag – Preisbindung vor dem 01.01.2002
06536-0089 Mietvertrag Wohnungsbau für Bedienstete
06536-0090 Nutzungsvertrag
06536-0091 Nutzungsvertrag – Preisbindung vor dem 01.01.2002
06536-0092 Zeitmietvertrag
06536-0050 Untermietvertrag
06536-0044 Musterhausordnung

Die Vorlagen sind in gedruckter oder elektronischer Fassung erhältlich:

Gedruckte Fassungen zeitnah lieferbar
Die gedruckten Fassungen sind zeitnah als Verpackungseinheiten à 20 Exemplare erhältlich. Die Bestellung ist online, per Telefon oder per E-Mail unter Angabe der Mat.-Nr. und des Titels möglich:

• Online: https://shop.haufe.de/
• Telefon: 0800 5050-445 (kostenlos) oder
• E-Mail: immobilien@haufe-lexware.com

Formulare und Verträge für die Wohnungswirtschaft Online ab sofort erhältlich

Alle Formulare und Verträge sind auch online in der Datenbank “Formulare und Verträge für die Wohnungswirtschaft“ abrufbar. Diese wird bei Bedarf aktualisiert und die Formulare und Verträge können über https://shop.haufe.de/prod/formulare-vertraege-fuer-wohnungswirtschaft bestellt werden. Mitglieder des GdW erhalten einen Preisvorteil von 10 %.

Für Kunden mit ERP-Software: Sofern es Probleme bei der Bestellung gibt, können Sie sich direkt an immobilien@haufe-lexware.com wenden.

Download Rundschreiben

Ukraine-Krieg – Unterstützungsangebote der deutschen Wohnungswirtschaft: Verlängerung bestehender Billigkeitsregelungen

Das Bundesfinanzministerium bzw. die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 03.12.2024 die beiden bestehenden Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Ukraine-Flüchtlingen

– bei Vermietungsgenossenschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG)

sowie

– im Hinblick auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG)

nunmehr bis zum 31.12.2025 verlängert (siehe Anlagen).

Auch der Anwendungszeitraum des BMF-Schreibens mit weiteren steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wurde bis zum 31.12.2025 verlängert (vgl. Anlage – BMF-Schreiben vom 04.12.2024).

Anlagen

BMF-Schreiben 1
BMF-Schreiben 2
Ländererlasse – Erweitere GewSt.-Kürzung

VdW Bayern: Fragebogen zur Jahresstatistik nur noch per Mail

Seit vielen Jahren erhalten Sie im Dezember vom Bundesverband GdW die Bitte, Ihre Daten für die Jahresstatistik mitzuteilen. Ab diesem Jahr wird die Umfrage erstmals ausschließlich per E-Mail verschickt.

Die Jahresstatistik ist ein zentrales Instrument für die Arbeit des Verbands. Sie macht die Stärken und Herausforderungen der bayerischen Wohnungswirtschaft sichtbar und begleitet deren Entwicklung mit belastbaren Zahlen. Diese Daten sind unverzichtbar für die politische Interessenvertretung im Namen Ihres Unternehmens.

Die Jahresstatistik hat außerdem eine wichtige organisatorische Funktion: Nur auf Basis der von Ihnen übermittelten Daten können wir Ihre Stimmrechte zum Verbandstag sowie die Höhe des Verbandsbeitrages für Ihr Unternehmen korrekt berechnet.

Der GdW wird Ihnen die Umfrage zur Jahresstatistik am 16.12.2024 über folgende E-Mail-Adresse zusenden: koepp@gdw.de
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Webserver die Zustellung der E-Mail mit Anhang ermöglicht.

Falls Ihr Unternehmen bis zum 20.12.2024 keine E-Mail mit dem Statistik-Fragebogen erhalten hat oder Sie Fragen haben, so wenden Sie sich gerne an Herrn Tjerk Wehland (tjerk.wehland@vdwbayern.de; +4989290020315) oder Frau Miia Mäkinen (miia.maekinen@vdwbayern.de; +4989290020304).

Bereits heute vielen Dank für Ihre Unterstützung und die Bearbeitung der Statistik.”

Stromerzeugung im 3. Quartal 2024: 63,4 % aus erneuerbaren Energiequellen

Im 3. Quartal 2024 wurden in Deutschland 96,3 Milliarden Kilowattstunden Strom erzeugt und in das Netz eingespeist. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt, waren das 2,5 % mehr Strom als im 3. Quartal 2023 (94,0 Milliarden Kilowattstunden). Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien stieg dabei um 7,1 % und erreichte mit einem Anteil von 63,4 % des insgesamt erzeugten Stroms einen neuen Höchststand für ein 3. Quartal. Im 3. Quartal 2023 hatte der Anteil erneuerbarer Energien noch bei 60,6 % gelegen. Dagegen sank die Stromerzeugung aus konventionellen Energieträgern im 3. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahresquartal um 4,7 % auf einen Anteil von nur noch 36,6 % des gesamten inländisch erzeugten Stroms (3. Quartal 2023: 39,4 %).

Erneuerbare Energieträger: Stromerzeugung aus Photovoltaik steigt um 13,5 %

Die Stromerzeugung aus Windkraft stieg im 3. Quartal 2024 gegenüber dem 3. Quartal 2023 um 2,4 %. Damit blieb Windkraft im 3. Quartal 2024 mit einem Anteil von 24,7 % wichtigster Energieträger in der inländischen Stromerzeugung. Das stärkste Wachstum zeigte die Stromerzeugung aus Photovoltaik: Sie stieg im 3. Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 13,5 % und war mit einem Anteil von 23,8 % der zweitwichtigste Energieträger in der inländischen Stromversorgung. Im 3. Quartal 2023 hatte der Anteil von Photovoltaik-Strom noch bei 21,5 % gelegen.

Der Anstieg der Stromproduktion aus Photovoltaik und Windkraft ist auf besonders sonnen- und windreiche Monate im 3. Quartal 2024 und einen deutlichen Zubau an Photovoltaikanlagen zurückzuführen: Die installierte Leistung war zu Beginn des 3. Quartals 2024 um 20,5 % höher als zu Beginn des 3. Quartals 2023.

Konventionelle Energieträger: Kohle mit 21,4 % nur noch drittwichtigster Energieträger

Die in Kohlekraftwerken erzeugte Strommenge ging im 3. Quartal 2024 um 6,0 % gegenüber dem Vorjahresquartal zurück. Damit machte Kohlestrom nur noch einen Anteil von 21,4 % (3. Quartal 2023: 23,4 %) an der Gesamtmenge des erzeugten Stroms aus, Kohle war damit nur der drittwichtigste Energieträger in der inländischen Stromproduktion. Auch die Stromerzeugung aus Erdgas ging im 3. Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahresquartal zurück (-8,8 %). Damit machte Erdgas 11,4 % der inländischen Stromerzeugung aus (3. Quartal 2023: 12,8 %).

Stromimporte und -exporte: Importüberschuss von 11,8 Milliarden Kilowattstunden

Die nach Deutschland importierte Strommenge stieg im 3. Quartal 2024 im Vergleich zum 3. Quartal 2023 um 2,2 % auf 23,6 Milliarden Kilowattstunden. Ein deutlicher Zuwachs war bei den Stromexporten zu verzeichnen. Diese stiegen um 19,2 % von 9,9 auf 11,8 Milliarden Kilowattstunden. Damit wurde doppelt so viel Strom aus dem Ausland importiert wie ins Ausland exportiert. Der Importüberschuss reduzierte sich von 13,3 im 3. Quartal 2023 auf 11,8 Milliarden Kilowattstunden im 3. Quartal 2024.

Aufruf zur Teilnahme am Tag der Städtebauförderung 2025

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ruft auch in diesem Jahr zusammen mit den Ländern sowie dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund die Städte und Gemeinden dazu auf, sich am Tag der Städtebauförderung am 10. Mai 2025 mit öffentlichkeitwirksamen Aktionen zu beteiligen und aktuelle Projekte zu präsentieren. An diesem Tag finden in ganz Deutschland Veranstaltungen unter dem Motto “Lebendige Orte, starke Gemeinschaften” statt, die zeigen, wie die Städtebauförderung vor Ort wirkt.

Der Tag der Städtebauförderung findet seit 2015 jährlich statt und ist eine Initiative des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, der Länder, des Deutschen Städtetages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes. Teilnehmen können alle Städte und Gemeinden in Deutschland, die aktuell Gebiete mit der Städtebauförderung entwickeln. Im vergangenen Jahr nutzten rund 500 Städte und Gemeinden mit etwa 680 Veranstaltungen den bundesweiten Aktionstag. Neben den am Programm beteiligten Kommunen sind auch Einrichtungen und Organisationen, Vereine, Fachverbände, Sanierungsträger, Kulturschaffende, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Einzelhändlerinnen und Einzelhändler eingeladen, sich mit eigenen Veranstaltungen und Aktionen am Tag der Städtebauförderung zu beteiligen.

Die Anmeldung zum Tag der Städtebauförderung 2025 ist ab sofort auf der Webseite des Aktionstages (www.tag-der-staedtebaufoerderung.de) möglich. Hier können Kommunen zudem Anregungen und Inspirationen für Veranstaltungsformate finden und alle wichtigen Informationen zu ihren eigenen Veranstaltungen und Programmpunkten eintragen. Die Beiträge zum Aktionstag sind grundsätzlich förderfähig.

Wohnungswirtschaftliche Daten und Trends 2024/2025

Die bevorstehende Bundestagswahl 2025 steht im Zeichen brisanter Herausforderungen: Der Wohnungsmangel spitzt sich weiter zu, die Kosten für Bau- und Sanierungsmaßnahmen steigen rasant, und das Ziel einer klimaneutralen Gebäudestruktur verlangt dringend intelligente Lösungen. Für eine erfolgreiche und sozial gerechte Zukunft brauchen wir eine politische Kehrtwende – weg von veralteten Denkmustern und hin zu klugen, integrativen Ansätzen, die ökonomische, ökologische und soziale Bedürfnisse verbinden.
Mit den “Wohnungswirtschaftlichen Daten und Trends”, legt der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen erneut einen kundigen Überblick zum Stand der Entwicklungen in der Branche vor. Fundament der Berichterstattung sind eigene umfassende Basisdaten aus der vom GdW bundesweit vertretenen Wohnungs- und Immobilienwirtschaft sowie die relevanten Ergebnisse der amtlichen Statistik und weiterer Erhebungen von Branchentrends.

Kennziffern, Tabellen und Grafiken zur Entwicklung der Branche und der Wohnungsmärkte sind in den “Daten und Trends” detailliert dokumentiert. Das mehr als 120 Seiten umfassende Kompendium informiert in diesem Jahr neben der üblichen Berichterstattung zu den Themen Investitionen, Bautätigkeit, Mietenentwicklung außerdem diese Themen:

  • Schwerpunkt: Ergebnisse des Zensus 2022 – So wohnt Deutschland
  • Die Immobilienwirtschaft – wichtiger Wirtschaftszweig und Wachstumsgarant
  • Zweites Jahr in Folge: Rückgang bei den Investitionen der GdW-Unternehmen
  • Sozialer Wohnungsbau unter Druck: Zahl der geförderten Mietwohnungen bislang eher gering
  • Aktuelle Bevölkerungsprognose: Wachstum bis ins Jahr 2045 und Zunahme regionaler Disparitäten
  • 6,39 Euro/m² – bei GdW-Unternehmen wohnt man im Schnitt besonders günstig
  • Ertragskraft der Unternehmen und Fremdkapitalkosten

Mitgliedsunternehmen des GdW erhalten bei ihrer Bestellung jeweils ein kostenfreies Exemplar.
GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.
Postfach 301573
10749 Berlin
Telefon: +49 (0)30 82403-182
E-Mail: bestellung@gdw.de

Weitere kostenpflichtige Exemplare der gedruckten Veröffentlichung können zum Preis von 35 EUR je Exemplar ausschließlich über die Haufe-Lexware GmbH & Co. KG bezogen werden:
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg
Tel.: 0180 5555691, Fax: 0180 5050441,
E-Mail: immobilien@haufe-lexware.com,
Internet: http://shop.haufe.de/

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Seminarhinweis: “Investitionskosten auslagern – Lohnt sich die Gründung einer eigenen Energietochter?” am 10. Dezember

Der Hebel für die Umsetzung der eigenen Klimaschutzstrategie 2030/2045 ist die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Der bisherige Fokus von Energiesparmaßnahmen rein durch Wärmedämmung hat sich verändert. Zukünftig muss, auch vor dem Hintergrund der volatilen Energiepreise, der ständigen Kostensteigerungen von Material und Handwerkerleistungen und des GebäudeEnergieGesetzes (GEG) die Anlageneffizienz von Heizungen deutlich verbessert werden. Hier sind noch signifikante Senkungen des Primärenergiebedarfs notwendig.

Die Erneuerung oder Optimierung von Heizungsanlagen kann häufig nicht oder nur teilweise auf die Kaltmiete umgelegt werden. Große Teile der Investition gehen in den Aufwand und belasten das bilanzielle Ergebnis. Zudem werden personelle und finanzielle Ressourcen für die Planung von Neubauten und Bestandssanierungen benötigt.

Welche Möglichkeiten gibt es also, die Anlageneffizienz aufwandsarm zu ermitteln sowie die Umstellung von Heizungen auf grüne Technologien zu beschleunigen und kostenarm zu gestalten?

Das Seminar gibt einen fundierten Überblick mit zahlreichen Praxisbeispielen und die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Optimierung der Wärmelieferung.

Inhalte:
  • Effizienzabschätzung von Heizungsanlagen mit vorhandenen Daten, Grundlagen zur Prioritätenbildung
  • strategische Bewertung von Anlagenkonzepten zur Wärmeerzeugung mit Blick auf die CO2-Reduktion bis 2030/2045 und den aktuellen regulatorischen Rahmen
  • Auswirkungen der Kostenneutralität nach BGB §556c auf die Auswahl geeigneter Bestandsobjekte / -quartiere
  • Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen von Heizungsanlagen im Eigenbetrieb bzw. im Wärmecontracting in einer eigenen Tochtergesellschaft
  • wesentliche Vertragsinhalte bei der Ausschreibung der Wärmelieferung für vorhandene Marktteilnehmer
  • Rahmenbedingungen für die Gründung einer Energietochter
Zur Anmeldung

Wasserstofftauglichkeit von Gasanwendungen in der Wohnungswirtschaft

In letzter Zeit haben einige Wohnungsunternehmen durch ihren Gasnetzbetreiber eine Ankündigung über die geplante Beimischung von Wasserstoff erhalten mit dem Hinweis, die Eignung ihrer angeschlossenen Gasgeräte zu prüfen. Die Ankündigungen der (Transportnetz-)Betreiber bewegen sich bisher im Bereich von unter 1 % Wasserstoffbeimischung. Diese Beimischungen passieren aktuell nicht mit der Intention einer sukzessiven ‚Vergrünung‘ der Netze, sondern um Wasserstoffproduzenten einen Absatz des produzierten Gases zu ermöglichen. Auf diesem Weg wird ein wirtschaftlicher Betrieb der Elektrolyse-Anlagen überhaupt erst ermöglicht, der zum Hochlauf einer zukünftigen Wasserstoffwirtschaft notwendig ist.

Die Beimischung von klimaneutral hergestelltem Wasserstoff in Gasnetze wird in Zukunft immer wichtiger, um die Klimaziele zu erreichen. Aktuell ist vor allem entscheidend, dass Wasserstoffproduzenten das Gasnetz als Abnehmer nutzen können. Daher ergeben sich zwei wichtige Fragen:

  • Ist die Wasserstoffbeimischung sicher?
  • Bis zu welchem Prozentsatz Wasserstoff im Netz muss an den Endgeräten nichts verändert
    werden?

Die Wohnungswirtschaft als Betreiber von Gasanlagen wird vor neue Herausforderungen gestellt, insbesondere in Bezug auf Zuständigkeiten und Haftung. Betreiber und Nutzer von Gasanwendungen sollten daher gut informiert sein, um die Auswirkungen der Wasserstoffbeimischung richtig einschätzen zu können. In diesem Zusammenhang soll das vorliegende Rundschreiben Fragen zur Wasserstofftauglichkeit, Zuständigkeiten und der Notwendigkeit, vorhandene Gasgeräte zu überprüfen, beleuchten. Das Rundschreiben ist explizit kein Rechtsratgeber, sondern eine Information nach bestem Wissen.

Download Rundschreiben
Download DVGW-Rundschreiben

Dan Jørgensen als EU-Kommissar für Energie und Wohnungswesen bestätigt

Bei der Abstimmung des Europäischen Parlaments über das Gesamtkollegium der neuen Kommission wurde der Däne Dan Jørgensen als neuer EU-Kommissar für Energie und Wohnungswesen bestätigt. Eine spezielle Housing-Taskforce wird den Kommissar künftig unterstützen. Ihre Arbeit hat die Kommission zum 1. Dezember 2024 aufgenommen.

Der neue EU-Kommissar für Energie und Wohnungswesen soll einen europäischen Plan für bezahlbaren Wohnraum (European Affordable Housing Plan) erarbeiten und mit der Europäischen Investitionsbank eine gesamteuropäische Investitionsplattform für mehr private und öffentliche Investitionen in den bezahlbaren und nachhaltigen Wohnraum schaffen. Eine Überarbeitung der EU-Beihilfevorschriften soll zusätzliche Fördermaßnahmen, insbesondere für bezahlbaren, energieeffizienten und sozialen Wohnraum, ermöglichen. Zudem sollen systemische Probleme durch Kurzzeitvermietung von Wohnraum und ineffizienter Nutzung des derzeitigen Wohnungsbestands angegangen werden.

Bayerische Staatsregierung führt staatliche Wohnungsbaugesellschaften zum 1. Januar 2025 in einer Holding zusammen

Durch die Zusammenführung der drei staatlichen Wohnungsbaugesellschaften BayernHeim, Stadibau und Siedlungswerk Nürnberg unter dem Dach einer Finanzholding will die Bayerische Staatsregierung die bestehenden Strukturen strategisch noch besser ausrichten und künftig mehr Synergien nutzen.  Die Zusammenführung der drei Gesellschaften wurde nach der Kabinettssitzung vom 3. Dezember verkündet.

Wesentliche Ziele sind, die Stärken der staatlichen Wohnungsbaugesellschaften zu erhalten und sogar auszubauen, um so die Neubauprogramme ambitioniert fortzusetzen. Allein in den ersten fünf Jahren können mehr als sieben Millionen Euro durch Synergiepotenziale etwa im Bereich der IT oder bei der Instandhaltung des Wohnungsbestandes eingespart werden.

Die Holding wird mit einem Stammkapital von 250 Millionen Euro durch Übertragung der Beteiligungen des Freistaates an den staatlichen Wohnungsbaugesellschaften als Sacheinlage ausgestattet und erhält zusätzlich zehn Millionen Euro Startkapital.

Die Übertragung der Anteile erfolgt zum 1. Januar 2025; ihren Geschäftsbetrieb nimmt die neue Holding im ersten Quartal 2025 auf. Der Aufsichtsrat der Holding ist zukünftiges Kontrollorgan für die Holding sowie für die Tochtergesellschaften. Die Aufsichtsräte auf Ebene der Tochtergesellschaften werden aufgelöst.