Online-Seminar: Betreiberverantwortung und Verkehrssicherheitspflichten für die Wohnungswirtschaft unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes am 29. März

Betreiberverantwortung und Verkehrssicherungspflichten bleiben für alle Immobilieneigentümer und Verwalter drängende Themen. Gerade die Problematik des Bestandsschutzes ist in letzter Zeit in den Fokus der Rechtsprechung geraten.

Umso wichtiger ist es für die Akteure zu wissen, wie Betreiberverantwortung und alles um die Thematik Verkehrssicherungspflichten rechtssicher organisiert werden kann, wie derartige Pflichten auf Mitarbeitende und Dienstleister übertragen werden können, welche Regelwerke zu beachten sind und wie genau eine Kontrolle der Leistungen durchgeführt werden muss.

Zudem wird darauf eingegangen, wer in welchem Maße haften kann und welche Entlastungsmöglichkeiten es gibt.

Inhalte mit Fällen und aktuellen Urteilen:

  • Einführung und Definition
  • Welche Haftungsquellen gibt es? Wer kann haftbar gemacht werden?
  • Die neue GEFMA 190 und die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Betreiberverantwortung
  • Strategien: Betreiberverantwortung und Verträge mit Mietern und Dienstleistern: Wie kann man Betreiberverantwortung und Verkehrssicherungspflichten rechtswirksam übertragen?
  • Strategien: Organisatorische Voraussetzungen, Prozesse und Dokumentation relevanter Sachverhalte
  • Bestandsschutz: Wann gilt er und wann nicht?
  • Grundlagen und Fälle zum Brandschutz in Immobilien
  • Grundlagen und Fälle zu den Themen: Hygiene, Baumbestand, Verkehrssicherungsbegehungen, Veranstaltungen, E-Mobilität u.v.m.

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Zur Anmeldung: Link

Gesetzliche Regelung für hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen von Vereinen

In Bezug auf unseren Artikel in vdw aktuell 10/2023 vom 15.03.2023 teilen wir Ihnen mit, dass das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht am 20. März im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 21.03.2023 in Kraft getreten ist.

Das GdW-Rundschreiben finden Sie hier zum Herunterladen.

GdW-Rundschreiben

Baugenehmigungen für Wohnungen im Januar 2023: -26,0 % gegenüber Vorjahresmonat

Im Januar 2023 wurde in Deutschland der Bau von 21 900 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 26,0 % oder 7 700 Baugenehmigungen weniger als im Januar 2022. In den Ergebnissen sind sowohl die Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Gebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Januar 2023 insgesamt 18 700 Wohnungen genehmigt. Das waren 28,5 % oder 7 400 Wohnungen weniger als im Vorjahresmonat. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 25,5 % (-1 700) auf 4 900 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen um 48,4 % (-1 200) auf 1 300. Auch bei der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, den Mehrfamilienhäusern verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich, und zwar um 28,6 % (-4 600) auf 11 500 Wohnungen.

Baugenehmigungen stürzen weiter ab – Wohnungsbaukrise verfestigt sich

Die am 17. März veröffentlichten Baugenehmigungszahlen des Statistischen Bundesamtes für Januar 2023 zeigen einen deutlichen Einbruch. Im Vergleich zum Vorjahresmonat wurden 28,6 Prozent weniger Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, ganze 48,4 Prozent weniger in Zweifamilienhäusern und 25,5 Prozent weniger Wohnungen in Einfamilienhäusern genehmigt.

Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:
„Der Absturz beim Wohnungsbau in Deutschland geht weiter. Das zeigen die erschreckenden Zahlen des Statistischen Bundesamtes unmissverständlich. Die Politik muss endlich die Augen öffnen und alles dafür tun, die Wohnungsbaukrise nachhaltig zu bekämpfen. Ansonsten werden viele Menschen in Deutschland künftig keine Wohnung mehr finden und die Preise auf dem Wohnungsmarkt weiter steigen.

Angesichts des massiven Zinsanstiegs und weiterer Preissprünge muss die Regierung endlich ein funktionierendes und verlässliches Fördersystem für bezahlbaren Wohnungsbau auf die Beine stellen. Ansonsten wird für die Mitte der Gesellschaft langfristig kein bezahlbarer Wohnraum mehr entstehen. Das ist sozialer Sprengstoff.

Statt immer weiterer kostspieliger Auflagen, die Wohnraum stark verteuern, muss zudem schnellerer und einfacherer Wohnungsbau wieder ermöglicht werden. Die Wohnungswirtschaft hat dazu gemeinsam mit der Bauindustrie und dem Bundesbauministerium diese Woche ein europaweites Ausschreibungsverfahren für innovative Konzepte des seriellen und modularen Wohnungsbaus gestartet. Es liegt jetzt an der Politik, mit Blick auf die unterschiedlichen Landesbauordnungen für mehr Vereinheitlichung zu sorgen und zu ermöglichen, dass in ganz Deutschland wieder mehr statt weniger bezahlbare Wohnungen entstehen können.“

ifo Institut: Stornierungswelle im Wohnungsbau steigt an

Im Wohnungsbau sind im Februar mehr Aufträge storniert worden als im Vormonat. Das geht aus einer Umfrage des ifo Instituts hervor. 14,3 Prozent der Unternehmen meldeten im Februar abgesagte Aufträge, nach 13,6 Prozent im Januar. „Das Neugeschäft leidet stark unter den deutlich höheren Zinsen und den gestiegenen Baukosten. Im Mittel sind die Auftragsbücher zwar immer noch gut gefüllt, aber etliche Unternehmen klagen bereits über einen Auftragsmangel“, sagt ifo-Forscher Felix Leiss.

23,4 Prozent der Wohnungsbaubetriebe berichteten von zu wenig Aufträgen. Im Januar waren es sogar 25,3 Prozent. Vor einem Jahr lag die Zahl erst bei 9,5 Prozent. 6,9 Prozent der Firmen klagten obendrein über Finanzierungsschwierigkeiten, verglichen mit 5,5 Prozent im Januar und 3,1 Prozent im Februar 2022. „Im Wohnungsbau geht die Angst um – die Geschäftserwartungen fielen auf einen neuen Tiefststand seit Beginn der Erhebung im Jahr 1991“, sagt Leiss weiter. Der Erwartungsindikator notierte bei minus 65,6 Punkten.

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Reflexionen durch Sonneneinstrahlung auf die Photovoltaikanlage auf dem Hausdach

Urteil des OLG Braunschweig vom 14.7.2022, Az. 8 U 166/21

Es kann der Beste nicht in Frieden leben, wenn denn sein böser Nachbar es nicht will. Und bei baulichen Veränderungen müssen dann gelegentlich Gerichte darüber befinden, wer denn eigentlich der „böse“ Nachbar ist – derjenige, welcher im Sinne einer baulichen Aufwertung seiner Immobilie in die Gebäudesubstanz eingreift oder derjenige, welcher dies zu verhindern sucht, So auch im Falle der Errichtung einer Aufdach-Photovoltaikanlage in Niedersachsen.

I. Sachverhalt

Die Beklagte hatte auf dem Dach eines Wohngebäudes in Richtung des benachbarten Wohnhauses der Klägerin Paneele einer Photovoltaikanlage und (neben bereits bestehenden) ein weiteres Dachfenster montieren lassen. Der Streit geht über die Zulässigkeit des Umfanges und der Intensität der von diesen Bauteilen ausgehenden Sonnenlichtspiegelungen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die Klägerin hat Berufung beim OLG Braunschweig eingelegt und beantragt, dass die Beklagten verurteilt werden, die von der Solaranlage und dem Dachflächenfenster auf dem Nachbargebäude ausgehende unzumutbare Sonnen-Blendwirkung zu verhindern, soweit das Wohnhaus der Klägerin betroffen ist.

II. Aus den Gründen

Das OLG entschied, dass die Berufung keinen Erfolg hat, da der Klägerin kein Anspruch auf Beseitigung der von der Photovoltaikanlage und dem streitgegenständlichen Dachfenster auf dem Haus der Beklagten ausgehenden Reflexionen aus § 1004 BGB i.V.m §§ 903, 906 Abs. 1 BGB zusteht.

Das Eigentum der Klägerin wird zwar durch die Reflexionen grds. i.S.v. § 1004 Abs.1 BGB beeinträchtigt. Eine Eigentumsbeeinträchtigung meint jeden dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zustand bzw. jede von außen kommende Einwirkung auf die Sache. Lichtreflexe beeinträchtigen die Nutzung des Eigentums. Es handelt sich auch nicht um „Natureinwirkungen“, die keine Haftung des Zustandsstörers begründen können. Denn ursächlich für die Einwirkungen ist zwar auch das Sonnenlicht, aber nur im Zusammenhang mit den Reflexionswirkungen, die durch die Solaranlage und das streitgegenständliche Fenster auf dem Hausdach der Beklagten verursacht werden.

Die Beeinträchtigung durch die Reflexionen ist jedoch nicht wesentlich i.S.v. § 906 Abs.1 S.1 BGB, mit der Folge, dass ein Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB ausgeschlossen ist. Nach § 906 Abs.1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Demnach liegt hier keine wesentliche Beeinträchtigung vor:

In Gesetzen oder Verordnungen festgelegte verbindliche Richtwerte i. S. v § 906 Abs.1 S. 2 BGB, deren Überschreitung eine wesentliche Beeinträchtigung indizieren würde, bestehen für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung nicht. Das BImschG (Bundesimmissionsschutzgesetz) selbst enthält keine Regelungen zu derartigen Lichtimmissionen. Auch sind nach § 48 BImschG keine allgemeinen Verwaltungsvorschriften bezogen auf die Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen erlassen worden. Grenzwerte für Sonnenlichtreflexionen oder sonstige Tageslichtimmissionen gibt es auch nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht. Derartige Werte sind auch nicht in der von der Klägerin in Bezug genommenen DIN EN 12665 „Licht und Beleuchtung – Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung“ aufgeführt.

Zutreffend hat das Landgericht nach diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der festgestellten Lichtimmissionen eine nicht wesentliche Beeinträchtigung festgestellt. Denn nach den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren ist davon auszugehen, dass Sonneneinwirkungen durch Reflexionen in den Wohnräumlichkeiten der Klägerin lediglich über ca. 30 Tage im April/Mai und ca. 30 Tage im August/September an unter 20 Stunden pro Jahr zu Tageszeiten zwischen 16 und 18 Uhr möglich sind. In dieser Zeit können kurzzeitig einige Reflexionen auftreten. Rein rechnerisch ist die jeweilige Reflexion innerhalb von Minuten (ca. 10 – 15 Minuten) beendet.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Ausprägung der Reflexionen und deren Dauer in dem Aufhellungszeitraum liegt keine wesentliche Beeinträchtigung vor.

III. Anmerkung

Damit lässt sich für die Praxis generell festhalten:

  1. Im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB liegt regelmäßig eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, wenn die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenz- und Richtwerte eingehalten sind.
  2.  Sind für Beeinträchtigungen keine Grenz- oder Richtwerte definiert, so ist der Sachverhalt anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Für die Beurteilung, wann Reflexionen der Sonneneinstrahlung durch Photovoltaikanlagen auf einem Hausdach die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreiten, ist auf die regelmäßige Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die konkreten Auswirkungen auf die Nutzung des Nachbargrundstücks abzustellen.
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Energieversorger müssen maximalen Steuervorteil an Verbraucher weitergeben!

Dringender Appell von Verbraucherzentrale Bundesverband, Mieterbund und Wohnungswirtschaft

Berlin – „Wir fordern die Energieversorger dringend auf, ihre Gas- und Fernwärmekunden maximal zu entlasten, indem sie die reduzierte Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme so an die Endverbraucher weitergeben, dass die größtmögliche Entlastung erreicht wird. Obwohl die Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 auf sieben Prozent gesenkt wurde und bei den Versorgern nur ein durchlaufender Posten ist, lassen sie ihre Kunden bislang häufig nur in viel zu geringem Umfang daran teilhaben. Unser gemeinsamer Appell geht an alle Energieversorger in Deutschland, das kundenfreundliche Stichtagsmodell für das Jahr 2022 anzuwenden und damit die ohnehin finanziell gebeutelten Verbraucherinnen und Verbraucher in der Energiekrise zu entlasten.“ Dazu rufen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der Deutsche Mieterbund (DMB) und der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW gemeinsam auf.

Die Energieversorger können die Gas- und Fernwärmekosten nach zwei verschiedenen Modellen abrechnen: Beim kundenfreundlichen Stichtagsmodell wird der verminderte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf die komplette Jahresabrechnung 2022 angewendet, wenn die Jahresabrechnung auf einen Stichtag nach dem 30. September 2022 fällt. Beim sogenannten Zeitscheibenmodell wird dagegen die Entlastung nur ab Oktober 2022 weitergegeben.

„In dieser belastenden Preiskrise kommt es bei vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern auf jeden Euro an. Deshalb müssen die Energieversorger reagieren und die maximale Entlastung an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben. Zumal sich die Umsatzsteuerentlastung der Bundesregierung nicht an die Versorger richtet, sondern an die Verbraucherinnen und Verbraucher. Jetzt müssen sie auch davon profitieren“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv.

„Gerade Mieterinnen und Mieter mit mittleren und niedrigen Einkommen sind durch die gestiegenen Energiepreise besonders stark betroffen. Die Energiekonzerne und Stadtwerke müssen die gesetzlichen Vorgaben zur Umsatzsteuersenkung jetzt auch umsetzen, alles andere wäre unsozial und vor dem Hintergrund bevorstehender massiver Preiserhöhungen bei vielen Mieterinnen und Mietern nicht vertretbar“, sagt Dr. Melanie Weber-Moritz, Bundesdirektorin des DMB.

„Die sozial orientierten Wohnungsunternehmen hoffen auf die Vernunft der Energieversorger. Die Anwendung des Stichtagsmodells führt zu einer zusätzlichen Entlastung der Mieterinnen und Mieter sowie aller anderen Endverbraucher und entspricht vom Volumen in etwa der Entlastung des Dezemberabschlags. Die Energieversorger müssen hier dringend einlenken“, sagt Ingeborg Esser, Hauptgeschäftsführerin des GdW.

LH München: Leitfaden Mobilitätskonzepte im Wohnungsbau

Wohnen und Mobilität sind eng miteinander verknüpft. Mehr als dreiviertel aller Wege in Deutschland beginnen Zuhause. Am Wohnort wird entschieden, welches Verkehrsmittel für den bevorstehenden Weg genutzt wird. Große Potenziale finden sich somit bei der Schaffung von neuem Wohnraum, wenn attraktive und komfortable Mobilitätsangebote mit eingeplant werden. Gleichzeitig hilft die Lebensumbruchssituation eines Umzugs, das eigene Mobilitätsverhalten zu überdenken und neue, nachhaltige Routinen zu entwickeln.

Mobilitätskonzepte können private Kfz-Stellplätze reduzieren, hierdurch Baukosten senken und nicht zuletzt das Mobilitätsangebot vielfältiger gestalten. Durch mehr Platz für die eigenen Fahrräder und die Bereitstellung von geteilten Mobilitätsangeboten wie Carsharing, Lastenfahrrädern oder einer Fahrradreparaturstation, soll Mobilität ohne ein eigenes Auto ermöglicht und Fuß- und Radverkehr, öffentlicher Nahverkehr sowie die Elektromobilität gefördert werden.

Die Stadt München unterstützt die Planung von Mobilitätskonzepten und hat zu diesem Zweck den Leitfaden „Mobilitätskonzepte im Wohnungsbau” entwickelt, den Sie im untenstehenden Reiter “städtische Richtlinien und Informationen zum Bauantrag” finden. Neben wichtigen Planungsgrundlagen, Informationen zum Formblatt und Anbietern von Shared Mobility werden auch Best Practice-Beispiele vorgestellt. Diese Informationen und alle Formulare finden Sie auch in den unten stehenden Kategorien thematisch sortiert.

Der Leitfaden soll Bauherr*innen bei der Planung und Umsetzung von Mobilitätskonzepten im Wohnungsbau eine praktische Hilfestellung geben und anhand von Beispielen aus bereits umgesetzten Bauvorhaben Anregungen bieten.

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