Online-Seminar am 19.04.2023 „Einsatz erneuerbarer Energien und Mieterstrom“

Die Bewältigung der Energiewende erfordert den zwingenden Einsatz erneuerbarer Energien im Bereich der Stromproduktion, wobei der Anteil der erneuerbaren Energien bis 2030 auf 80% ansteigen soll. Der Ausbau von PV-Anlagen soll bis zum Jahr 2030 auf 215 GW installierte Leistung ansteigen. Gesetzliche Änderungen und Solargesetze der Länder sollen den Ausbau insbesondere der PV-Stromproduktion voranbringen.
Vermieter und Gebäudeeigentümer kommen somit mittelfristig nicht umhin, sich über eine eventuell eigene Stromproduktion Gedanken zu machen.

Das Seminar informiert über die insoweit bestehenden Möglichkeiten, rechtliche Grundlagen und aktuell (noch) bestehenden Hemmnisse sowie bereits eingetretene Verbesserungen.

Inhalte:
• gesetzliche Änderungen und Impulse – Übersicht relevante Änderungen im GEG, EEG, KWKG und Wegfall EEG-Umlage
• Ansatz der eigenen Stromproduktion für Jahresprimärenergiebedarf und EE-Quote nach EEG
• Übernahme der Versorgerrolle durch den Vermieter?
• Alternative Contracting
• Alternative Kettenliefermodell
• Voraussetzungen des Mieterstromzuschlages
• Ausgestaltung der Stromlieferung an Mieter – §§ 40 bis 43a EEG, insbesondere zwingende Vorgaben nach § 42a EEG
• KWK-Zuschlag – Voraussetzungen und Dauer der Förderung
• steuerrechtliche Aspekte und Hindernisse
• Einbindung Elektro-Mobilität
Das Seminar mit der Referentin RA’in Beate Heilmann gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Es richtet sich an Geschäftsführer, Vorstände, Bestandsleiter, Leiter und Mitarbeiter Technik.

Zur Anmeldung

WohnZukunftsTag des GdW am 28.06.2023 in Berlin

Noch stärker als im vergangenen Jahr soll die junge Generation auf dem diesjährigen WohnZukunftsTag vertreten sein. Deshalb würde sich der GdW sehr freuen, wenn unsere Mitglieder auch Auszubildende oder Studenten dorthin schicken würden. So erhalten die ersten 40 Anmeldungen von Auszubildenden oder Studenten einen kostenfreien Eintritt zur Veranstaltung. Mit dabei ist auch die Teilnahme an der traditionellen Housewarming Party am Vorabend. Die Housewarming Party ist die ideale Vorbereitung, sich in lockerer Atmosphäre, auf den WohnZukunftsTag einzustimmen.

Die Anmeldung für die Möglichkeit zur kostenfreien Teilnahme erfolgt durch eine E-Mail an events@gdw.de.

Programm WohnZukunftstag

Rahmenvereinbarung zwischen GdW und Telekom über vergünstigte Mobilfunktarife

Mobilfunk-Rahmenvereinbarung mit der Telekom wird auf eine neue Grundlage gestellt

Seit Oktober 2010 besteht eine Rahmenvereinbarung zwischen dem GdW und der Telekom Deutschland GmbH über vergünstigte Mobilfunktarife. Diese Rahmenvereinbarung wird auf eine neue Grundlage gestellt – verbunden mit einem verbesserten Angebot seitens der Telekom. Aufgrund neuer Tarifwelten im Mobilfunkbereich bei der Telekom ist die bisherige Rahmenvereinbarung überholt. Im neuen Rahmenvertrag sind jeweils die aktuellsten Tarife zu verbesserten Konditionen hinterlegt.

Die über den neuen Rahmenvertrag angebotenen Leistungen und Konditionen können die Mitgliedsverbände des GdW und deren Mitgliedsunternehmen in Anspruch nehmen. Außerdem wird die Nutzung auch für die außerordentlichen Mitglieder des GdW – den AGV, den eid, den DIE STADTENTWICKLER.BUNDESVERBAND und den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie – und deren Mitgliedsunternehmen geöffnet.

Zu den weiteren Einzelheiten verweisen wir auf das beigefügte Schreiben mit Anlagen.

Die Rahmenvereinbarung
Anlage: Mitarbeiter-Tarife
Anlage: Business-Mobile-Tarife

Bundesregierung startet Länder- und Verbändeanhörung zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – Kabinettbefassung noch im April

Nach der politischen Einigung auf eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am vergangenen Freitag haben die zuständigen Ressorts, das heißt das Bundesbauministerium und das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium, am 03.04.2023 die Länder- und Verbändeanhörung zur Gesetzesnovelle gestartet. Nach Abschluss dieser Konsultationsphase folgt dann in einem nächsten Schritt, ebenfalls noch im April 2023, die Kabinettbefassung.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz wird die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt. Ab 2024 muss beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energie gesetzt werden. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Dieser Fokus auf den Neubau ist angesichts der langen Investitionszeiträume im Gebäudebereich entscheidend. Wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20-25 Jahre. Die richtige Weichenstellung beim Einbau von neuen Heizungen muss daher jetzt erfolgen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.

Der Übergang auf Erneuerbares Heizen wird in der Gesetzesnovelle – wie von Anfang an vorgesehen – pragmatisch und sozial verträglich gestaltet. Es gelten Übergangsfristen, verschiedene technologieoffene Erfüllungsoptionen und Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen. Um das Gesetz noch verbraucherfreundlicher zu gestalten, wurden die Übergangsfristen und Erfüllungsoptionen – vor allem für den Neubau – nochmal erweitert, zum Beispiel um Solarthermie. Auch sind „H2-Ready“ Gasheizungen eine weitere Option, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Diese dürfen dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen schon 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.

Die vorgeschlagenen Regelungen auf einen Blick:

  • Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen ab dem 01.01.2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen; Ausnahmen sind möglich. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden.
  • Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.
  • Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist (Heizungshavarie), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, so dass der Umstieg auf eine Erneuerbaren-Heizung nicht ad hoc erfolgen muss.
  • Es gibt umfassende Übergangsregelungen für Gebäude, die sowohl mit Zentral- als auch mit Gasetagenheizungen versorgt werden. Fällt die erste Gasetagenheizung in dem Gebäude aus, haben die Eigentümer erstens drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie für das gesamte Gebäude auf Erneuerbare Heizungen umgestellt wird. Zweitens erhalten sie, wenn sie sich für eine Zentralisierung der Heizung entschieden haben, weitere zehn Jahre Zeit zur Umsetzung.
  • Die vorgesehene Regelung ist technologieoffen. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Es gibt also mehrere Möglichkeiten mit verschiedenen Technologien die Vorgabe für das Heizen mit erneuerbaren Energien zu erfüllen.
  • Der Umstieg soll durch gezielte Förderung unterstützt werden. Damit werden auch soziale Härten abgefedert. Zudem gibt es weiterhin Steuermäßigungen
Neues GEG: Wohnungswirtschaft begrüßt Anpassungen – Jetzt muss schnell Klarheit für eine soziale Ausgestaltung geschaffen werden!

Berlin – Die Ampel-Koalition hat sich beim neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) in weiteren strittigen Punkten geeinigt. Im heute vorgelegten, offiziellen GEG-Referentenentwurf werden ursprünglich geplante, zusätzliche Betriebsverbote nicht eingeführt und Übergangsfristen ausgeweitet. Unklar ist jedoch weiterhin, wie eine sozial gerechte Umsetzung der Pläne für den Heizungsaustausch speziell in vermieteten Gebäuden konkret aussehen soll.
Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:
„Wir begrüßen einige von der Ampel-Koalition vorgenommene Anpassungen im neuen GEG für eine pragmatischere Umsetzung der Pläne zum Heizungsaustausch. So passen Klimaschutz und die realen Möglichkeiten deutlich besser zueinander. Allerdings verstehen wir nach wie vor nicht, warum es die Regierung unterlassen hat, klare Regelungen für die angekündigte Unterstützung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen festzulegen. Das sorgt ohne Not für große Unsicherheit bei der Frage der sozial gerechten Umsetzung.

Positiv ist, dass die ursprünglich geplanten zusätzlichen Betriebsverbote für alte Gas- und Ölkessel nicht eingeführt werden und Härtefälle weiter vorgesehen bleiben. Zudem wurden die von der Wohnungswirtschaft angemahnten viel zu kurzen Fristen für den Heizungstausch in wichtigen Teilen verlängert: So erhalten Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahre Zeit für die Transformation. Außerdem soll eine sinnvolle Verzahnung mit der notwendigen kommunalen Wärmeplanung und dem Wärmenetzausbau durch Übergangsfristen bis 2035 ermöglicht werden. Der Einsatz von Wasserstoff erhält eine bessere Chance, da nun auch blauer Wasserstoff berücksichtigt wird. Diese beiden Felder enthalten aber auch Pflichten für die Netzbetreiber. Entscheidend sind hier kommunale Wärmepläne, die nun schnell gesetzlich geregelt werden müssen.

Ein ganz großes Fragezeichen steht aber weiterhin bei der sozial gerechten Ausgestaltung der Pläne. Rund 60 Prozent der Haushalte in Deutschland wohnen zur Miete und für sie sowie die sozial orientierten Wohnungsunternehmen ist noch völlig unklar, wie die Regierung mithilfe von Förderung für eine dringend notwendige finanzielle Unterstützung sorgen will. Die Ampel-Koalition muss dringend Klarheit schaffen, damit die große Verunsicherung in der Bevölkerung und die Planungsunsicherheit bei den Unternehmen angesichts der massiven künftigen Investitionen schnell ein Ende haben. Ansonsten führt das so wichtige Thema Klimaschutz letztlich zu gesellschaftlichem Unfrieden und Spaltung.

Bei der angekündigten Abwrackprämie für Heizungen müssen die Wohnungsunternehmen unbedingt berücksichtigt werden. Alleine die im GdW organisierten Unternehmen tragen für rund sechs Millionen Wohnungen und 13 Millionen Mieterinnen und Mieter Verantwortung – und damit etwa für ein Drittel aller Mietwohnungen in Deutschland. Bis heute erhalten die sozial orientierten Wohnungsunternehmen dabei eine Miethöhe aufrecht, die knapp 30 Prozent unter vergleichbaren Inseraten auf Online-Vermietungsplattformen liegt. Damit die notwendige Förderung des Heizungsaustausches ihr Ziel nicht verfehlt, muss sie bezahlbares Wohnen und Klimaschutz als zwei elementare Güter miteinander vereinbaren. Das ist grundlegend für den sozialen Frieden in unserem Land und muss deshalb zwingend auch finanziell unterlegt werden.

Insgesamt bleibt die Herausforderung immens, die Klimaziele im Gebäudebereich bis 2045 zu erreichen – und das auf eine sozial verträgliche Weise. Zu den Anforderungen des GEG werden weitere von europäischer Ebene hinzukommen. Was unbedingt vermieden werden muss, ist ein Flickenteppich von unterschiedlichen Länder-Regelungen innerhalb von Deutschland. Die geplante Länderklausel für weitergehende Anforderungen an erneuerbare Energien in den Ländern muss deshalb unbedingt gestrichen werden. Die Regierung muss jetzt mit Hochdruck alles dafür tun, eine machbare und sozial ausgewogene Umsetzung ihrer Pläne für die Mieterinnen und Mieter sowie die sozial orientierten Wohnungsunternehmen konkret aufzuzeigen.“

Den Gesetzentwurf (GEG-Novelle) finden Sie hier zum Download:

Gesetzentwurf zum Download
GEG-Novelle im Überblick

Barrierefrei und komfortabel, sichtbar, hörbar und leicht verständlich

Die Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer hat eine neue Website

Am 30. März 2023 um 11 Uhr startete der neue Webauftritt der Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer! Damit ist das umfangreiche Beratungsangebot rund um barrierefreies Planen und Bauen – ob im privaten Wohnhaus, beim Wohnungsbau, im öffentlichen Raum oder am Arbeitsplatz – nun auch digital barrierefrei. Die Seite arbeitet z.B. mit hell-dunkel-Kontrasten und bietet Gebärdensprachvideos an. Die zahlreichen Angebote und Informationen zum barrierefreien Planen und Bauen oder zu Fördergeldern werden bei Bedarf auch vorgelesen und sind in leichter Sprache abrufbar. Und ab sofort können Beratungstermine direkt über die Website gebucht werden: Die 19 Beraterinnen und Berater aus den Bereichen Architektur, Innenarchitektur, Stadtplanung, Sozialpädagogik, digitaler Barrierefreiheit sowie der Leichten Sprache und Unterstützten Kommunikation stehen für kostenlose und neutrale Erstberatungen zur Verfügung, sowohl vor Ort, an 18 Orten in ganz Bayern, als auch per Video oder für den schriftlichen Austausch. Auf der neuen Website erzählen zudem “Erfolgsgeschichten” von Best-Practice-Bauten und im “Blog” werden unterschiedliche Beratungsthemen diskutiert.

Prof. Lydia Haack, Präsidentin der Bayerischen Architektenkammer: „Barrierefreiheit ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit und Inklusion. Wir freuen uns, mit dem neuen Webauftritt allen Interessierten ein möglichst schwellenloses Angebot rund ums barrierefreie Planen und Bauen anbieten zu können!“

Die Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer richtet sich sowohl an Privatpersonen als auch an Fachleute, Institutionen und Firmen. Sie wurde 1984 gegründet und wird seither vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unterstützt. Sozialministerin Ulrike Scharf: „Die Beratungsstelle Barrierefreiheit hat bislang bereits 90.000 Menschen beraten – eine großartige Bilanz, die noch weiter verbessert werden soll! Ich mache mich für ein Bayern stark, in dem Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben für alle Menschen möglich ist. In der Beratungsstelle arbeiten Menschen mit und ohne Behinderung – das ist gelebte Inklusion! Bayern ist gemeinsam stark!“

Neue Webadresse:
www.beratungsstelle-barrierefreiheit.de
Neue Info-Adresse:
info@beratungsstelle-barrierefreiheit.de

Wohnraummietrecht – geplante Neuerungen: Ergebnisse der Sitzung des Koalitionsausschusses

Der Koalitionsausschuss von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP hatte kürzlich in langwierigen Sitzungen getagt. Nun sind die dort gefundenen Kompromisse, welche das Wohnraummietrecht betreffen, bekannt geworden. Ein hierauf basierender Referentenentwurf soll in Kürze in die Verbändeanhörung gehen. Das erklärte Ziel des Bundesgesetzgebers noch für diese Legislaturperiode ist der Schutz der Mieterinnen und Mieter vor dem Hintergrund der evidenten Wohnraumknappheit und der wirtschaftlichen Schwierigkeiten vieler Mieterhaushalte.

Die Koalition kündigt die Regelung folgender mietrechtlicher Themen an:

Die geltenden Mieterschutzbestimmungen sollen einer inhaltlichen Bewertung unterzogen, und zeitlich verlängert werden.

  • So ist vorgesehen, die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029 zu verlängern. In angespannten Wohnungsmärkten soll die Kappungsgrenze für die Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete von derzeit fünfzehn Prozent auf dann elf Prozent in drei Jahren abgesenkt werden (§§ 558 ff. BGB).
  • Der qualifizierte Mietspiegel soll weiter gestärkt werden. Für Gemeinden über 100.000 Einwohnerinnen bzw. Einwohnern sollen daher qualifizierte Mietspiegel zur Pflicht werden. Hierzu ist beabsichtigt, ein „Pilotprojekt“ zu starten, um „in ausgesuchten Kommunen anhand von Angaben in der Steuererklärung“ einen Mietspiegel zu erstellen. Inhaltlich soll der qualifizierte Mietspiegel „gestärkt, verbreitert und rechtssicher ausgestaltet“ werden. Zur Berechnung des Mietspiegels sollen die Mietverträge der letzten sieben Jahre herangezogen werden.
  • Es soll für „mehr Transparenz bei den Nebenkostenabrechnungen“ gesorgt werden.
  • Um die Ursachen drohender Wohnungslosigkeit zu beseitigen, wird die Systematik der von Vermietern ausgesprochenen Kündigungen überprüft und die Wirkung der sog. „Schonfristzahlung“ ausgeweitet (das bedeutet: auf die ordentliche fristgerechte Kündigung durch den Vermieter wegen eines Zahlungsrückstandes des Mieters soll die Wirkung einer nachträglichen, vollständigen Begleichung der Mietrückstände, so wie bei der außerordentlichen Zahlungsverzugskündigung, ausgedehnt werden; dann wäre auch die ordentliche Kündigung unwirksam). Die Koalition setzt sich ausdrücklich zum Ziel, „bis 2030 Obdach- und Wohnungslosigkeit zu überwinden“. Hierzu will sie einen „Nationalen Aktionsplan“ auflegen.
  • Der Gebäudeenergieausweis soll „verbessert, vereinheitlicht und digitalisiert“ werden.

Zum Wohnungseigentumsrecht sieht die Koalition folgendes vor:

Die Koalition möchte es mehr Menschen in Deutschland ermöglichen, im selbstgenutzten Eigentum zu wohnen. Hierzu sollen die „Hürden beim Eigentumserwerb gesenkt“ werden, und zwar im Hinblick auf sog. „Schwellenhaushalte“ mit Hilfe von „eigenkapitalersetzenden Darlehen, Tilgungszuschüssen und Zinsverbilligungen“. Die Einführung eines „echten Sachkundenachweises für Makler, Miet- und WEG-Verwalter“ wird angekündigt.

Beteiligung an Wohnungsgenossenschaften:

Es soll das KfW-Programm zum „Kauf von Genossenschaftsanteilen gestärkt“ werden.

Wir werden Sie weiter über den Fortgang der Anhörung und des Gesetzgebungsverfahrens informieren.

Energiepreisbremsengesetze: Kommunale Wohnungsunternehmen als „verbundene Unternehmen“ im Sinne der Entlastungshöchstgrenzen

Das Thema entfaltet seine Bedeutung für die rechtliche Frage einer Bestimmung von Höchstgrenzen für die Entlastung von Wohnungsunternehmen (§ 18 EWPBG/§ 9 StromPBG), sowie für die Selbsterklärung zur Vermeidung einer europarechtswidrigen Überförderung (§ 22 EWPBG/§ 30 StromPBG). Es geht um die Frage wann bzw. wie Unternehmen in einem „Konzern“ als miteinander verbunden gelten, ob also zum Beispiel die Entlastungsbeträge für eine Tochtergesellschaft voll auf den Konzern insgesamt durchschlagen.

Hierzu hat der GdW ein neues Rundschreiben (3.4.2023) konzipiert, dass wir Ihnen auf unserer Homepage zur Verfügung stellen.

Zum GdW-Schreiben