0,3 % weniger fertiggestellte Wohnungen im Jahr

Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 294 400 Wohnungen gebaut. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,3 % oder 900 Wohnungen weniger als im Vorjahr. Damit hat sich die Zahl der jährlich fertiggestellten Wohnungen seit dem Jahr 2021 kaum verändert (2021: 293 400; 2022: 295 300). Zuvor war die Zahl der Wohnungen von 159 800 im Jahr 2010 bis auf 306 400 Wohnungen im Jahr 2020 gestiegen. In den Zahlen sind sowohl die Baufertigstellungen für neue Gebäude als auch für Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden enthalten sowie Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Von den im Jahr 2023 fertiggestellten Wohnungen waren 257 200 Neubauwohnungen in Wohngebäuden. Das waren 0,6 % oder 1 600 Wohnungen weniger als im Vorjahr. Auf Einfamilienhäuser entfielen davon 69 900 Wohnungen. Damit wurden 9,3 % oder 7 200 Einfamilienhäuser weniger fertiggestellt als im Vorjahr. Dagegen stieg die Zahl neuer Wohnungen in Zweifamilienhäusern um 3,8 % oder 900 auf 23 800. In Mehrfamilienhäusern wurden 156 300 Neubauwohnungen geschaffen und damit 4,1 % oder 6 100 mehr als im Vorjahr. In Wohnheimen sank die Zahl fertiggestellter Wohnungen um 15,9 % oder 1 400 auf 7 300. Die durchschnittliche Abwicklungsdauer, also die Zeit von der Genehmigungserteilung bis zur Fertigstellung, hat sich bei den im Jahr 2023 fertiggestellten Wohngebäuden auf 24 Monate weiter verlängert; im Jahr 2020 waren es noch 20 Monate gewesen. In Nichtwohngebäuden entstanden im Jahr 2023 insgesamt 5 600 Wohnungen, das waren 17,2 % oder 800 mehr als im Jahr 2022.

Bauüberhang verringert sich erstmals seit dem Jahr 2008

Die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen fiel im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 26,7 % auf 259 600 und war damit deutlich geringer als die Zahl der fertiggestellten Wohnungen. Dadurch ging die als Bauüberhang bezeichnete Zahl bereits genehmigter, aber noch nicht fertiggestellter Wohnungen im Vorjahresvergleich erstmals seit dem Jahr 2008 gegenüber dem Vorjahr zurück und zwar um 58 100 auf 826 800 Wohnungen zum Jahresende 2023. Davon befanden sich 390 900 Wohnungen bereits im Bau (214 500 waren „unter Dach“ beziehungsweise im Rohbau fertiggestellt). Der bisher höchste Bauüberhang wurde im Jahr 1995 mit 928 500 Wohnungen gemessen.

22 700 erloschene Baugenehmigungen für Wohnungen im Jahr 2023

Der Rückgang des Bauüberhangs ist auch auf die hohe Zahl erloschener Baugenehmigungen zurückzuführen, bei denen in der Regel die mehrjährige Gültigkeitsdauer der Genehmigung abgelaufen ist und die nicht mehr in die Berechnung einfließen. Im Jahr 2023 erloschen 22 700 Baugenehmigungen, nachdem im Jahr 2022 mit 22 800 erloschenen Baugenehmigungen der höchste Wert seit 2006 verzeichnet worden war. Zugleich ist davon auszugehen, dass im Bauüberhang auch Bauvorhaben enthalten sind, deren Genehmigungen zwar noch nicht erloschen sind, die aber nicht mehr weiter verfolgt werden.

3,8 % mehr umbauter Raum bei Nichtwohngebäuden

Der zentrale Indikator für die Bauaktivität bei Nichtwohngebäuden ist der umbaute Raum. Bei den im Jahr 2023 fertiggestellten Nichtwohngebäuden erhöhte sich der umbaute Raum gegenüber dem Jahr 2022 um 3,8 % auf 191,7 Millionen Kubikmeter. Der Anstieg ist unter anderem auf die Handels- und Warenlagergebäude mit Zunahmen von 10,2 % beziehungsweise 10,3 % zurückzuführen. Bei den Büro- und Verwaltungsgebäuden fand im Jahr 2023 wieder eine leichte Erholung nach der Corona-Krise statt (+6,2 % oder +1,1 Millionen Kubikmeter umbauter Raum).

VdW Bayern bleibt unter bewährter Leitung

Verbandsrat bestellt Hans Maier und Andreas Pritschet erneut als Verbandsdirektoren

Der Verbandsrat des Verbands bayerischer Wohnungsunternehmen e.V. hat Hans Maier und Andreas Pritschet als Verbandsdirektoren wiederbestellt. Damit hat die seit Juli 2020 bestehende Doppelspitze weiterhin Bestand.

Hans Maier zeichnet als Verbandsdirektor für das Ressort Interessenvertretung und Dienstleistungen verantwortlich. Andreas Pritschet ist als Verbandsdirektor für das Ressort Wirtschaftsprüfung und Prüfungsnahe Beratung zuständig. Gleichzeitig ist er Vorstandsvorsitzender der Bavaria Treu AG. „Der Verbandsrat setzt auch zukünftig auf die bewährte Doppelspitze mit Hans Maier und Andreas Pritschet und sieht den VdW Bayern in den allerbesten Händen“, sagt der Verbandsratsvorsitzende Alexander Förster.

Andreas Pritschet ist seit 2008 beim VdW Bayern angestellt. Seit dem 1. Juli 2020 ist er Verbandsdirektor und geschäftsführendes Vorstandsmitglied. Die Berufsexamina zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer legte Andreas Pritschet 2012 und 2013 ab. Der Diplom-Volkswirt ist seit 2016 Mitglied des Vorstands der Bavaria Treu AG. Die Funktion des Vorstandsvorsitzenden übt er seit 1. Juli 2020 aus.

Hans Maier ist seit 2006 Verbandsdirektor und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des VdW Bayern. Beim GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. ist er Mitglied des Vorstands.

VdW Bayern wächst weiter

Der VdW Bayern ist in den letzten Jahren kontinuierlich gewachsen. Im Jahr 2023 konnte der Verband acht neue Mitgliedsunternehmen aufnehmen. „Die Gründung von sozial orientierten Wohnungsunternehmen ist auch immer in schwierigen Zeiten am Wohnungsmarkt erfolgt“, erläutern die Verbandsdirektoren Hans Maier und Andreas Pritschet. In diesem Jahr feiern 74 Verbandsmitglieder Jubiläum und der VdW Bayern selbst wird 115 Jahre alt.

Auch als Unternehmensgruppe hat sich der VdW Bayern weiterentwickelt. Ende 2023 wurde die Rechtsanwaltsgesellschaft Bavaria Legal AG gegründet. Die Rechtsanwaltsgesellschaft unterstützt und berät bei rechtlichen Problemen und Fragen mit Schwerpunkt im Bereich der Immobilien- und Wohnungswirtschaft. Anfang 2024 folgte die Gründung der VdW Bayern Digital Solutions GmbH. Das Unternehmen unterstützt die Wohnungswirtschaft bei der digitalen Transformation.

Information zum GdW-Stipendium für das Wintersemester 2024/2025

Als besondere Förderung vergibt der GdW jedes Jahr jeweils drei Stipendien für die bundesweit besten Absolventen der Ausbildung zum/zur Immobilienkaufmann/-frau, die sich weiter qualifizieren möchten. Die jungen Immobilienkaufleute sollen auf diese Weise für ihre herausragende Leistung belohnt und gleichzeitig für eine Karriere in unserer Branche motiviert werden.

Die Stipendien stehen für einen berufsbegleitenden Bachelorstudiengang an einer von den wohnungswirtschaftlichen Verbänden eingerichteten Hochschule zur Verfügung. 50 % der Studiengebühren übernimmt der GdW, weitere 25 % der Studiengebühren werden von der Hochschule übernommen, wenn die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums (6 Semester) nicht überschritten wird. Der Stipendiat trägt 25 % der Studiengebühren als Eigenbeteiligung; dies entspricht rund 900 EUR pro Semester.

Ausführliche Informationen finden Sie im Informationsschreiben des GdW.

GdW-Info

Seminarhinweis “Wohnungswirtschaftliche Kennzahlen verstehen, berechnen und interpretieren” am 5. Juni

Als eines der wichtigsten Instrumente der Kontrolle und Steuerung unternehmerischer Entwicklung gelten die wohnungswirtschaftlichen Kennzahlen. Diese Zahlen sind von zentraler Bedeutung bei der Charakterisierung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Auch Banken haben ein ausgeprägtes Interesse an solchen Kennzahlen und nicht zuletzt möchten Gesellschafter und Aufsichtsräte Kennzahlen präsentiert bekommen, wollen diese aber auch verstehen.

Deshalb ist es das zentrale Ziel dieses Seminars, einen Überblick über

  • klassische Kennzahlen der Bilanzanalyse,
  • Kennzahlen der Erfolgsanalyse und
  • Kennzahlen des wohnungswirtschaftlichen Betriebsvergleichs zu vermitteln.

Der Inhalt einzelner Kennzahlen und deren Berechnungsweise werden im Gespräch erläutert und Lösungen gemeinsam erarbeitet. Dem Teilnehmer wird ein umfangreiches Skript zur Begleitung der Veranstaltung an die Hand gegeben, anhand dessen einzelne Fragen vertieft und nachbereitet werden können.

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Informationen und Anmeldung

Leerstand nutzen – Lebensraum schaffen

Künftig noch mehr Fördermöglichkeiten im Rahmen der Städtebauförderung

In vielen Orten Bayerns gibt es Bedarf an zusätzlichem Wohnraum. Gleichzeitig gibt es aber auch fast überall Gebäude, die leer stehen und ohne Nutzung sogar zu verfallen drohen. Hier setzt die Städtebauförderung mit der Förderinitiative „Leerstand nutzen – Lebensraum schaffen“ an: Leerstehende Gebäude in Erneuerungsgebieten können mit Städtebauförderungsmitteln saniert werden und bieten anschließend neuen Wohnraum. Bauminister Bernreiter: „Mir ist wichtig, dass wir kostengünstige Mietwohnungen für die gesamte Bevölkerung schaffen. Bei der Wohnungsvergabe sollen daher alle Wohnungssuchenden bestmöglich berücksichtigt werden. Wir wollen, dass Familien, Fachkräfte und Auszubildende genauso wie ukrainische Kriegsflüchtlinge und anerkannte Flüchtlinge den Wohnraum erhalten, der ihren Bedürfnissen entspricht. Ursprünglich war die Förderinitiative insbesondere zur Schaffung von Wohnraum für anerkannte Flüchtlinge begründet worden. Nun wurden die Fördermöglichkeiten deutlich erweitert.“

Die Städtebauförderung unterstützt die bayerischen Städte, Märkte und Gemeinden bei Sanierungsmaßnahmen zur Belebung von Leerständen und Schaffung von Wohnraum mit einem außerordentlich hohen Fördersatz von 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, struktur- und finanzschwache Gemeinden können sogar bis zu 90 Prozent erhalten. „Viele Gebäude, in denen neuer Wohnraum entstehen könnte, befinden sich in Privateigentum. Neben den Kommunen wollen wir daher auch verstärkt Sanierungsmaßnahmen von privaten Eigentümern unterstützen“, erläutert Bernreiter. Interessierte Eigentümer, die ihre leerstehende Immobilie nach der Sanierung als Wohnraum vermieten wollen, bittet Bernreiter daher, sich zur Klärung der Fördermöglichkeiten an die zuständige Gemeinde zu wenden.

Die Förderinitiative „Leerstand nutzen – Lebensraum schaffen“ wurde 2016 begründet, um in leerstehenden Gebäuden neuen Wohnraum zu schaffen. Die Festlegung, dass die Vermietung dieser Wohnungen auf anerkannte Flüchtlinge und später Geflüchtete aus den Kriegsgebieten der Ukraine beschränkt ist, wurde nun aufgehoben. Dazu Bauminister Bernreiter: „So individuell wie die Lebenssituationen sind auch die Anforderungen an die eigene Wohnung: Junge Familien brauchen mehr Platz, Fachkräfte suchen ein Zuhause in der Nähe ihrer Arbeitsstätte, Auszubildende benötigen für ihre Lehrzeit eine Bleibe. Wir wollen die gesamte Bevölkerung unterstützen, dass sie den Wohnraum findet, den sie braucht.“

Neben der Belebung von Leerständen und der Schaffung von neuem Wohnraum weist der Minister auf weitere Vorteile hin, wenn leerstehende Gebäude saniert und wieder genutzt werden: Verfall und Wertverlust werden gestoppt, die Kosten für einen Abriss entfallen und die im Bestandsgebäude enthaltene graue Energie geht nicht verloren. „Wir reduzieren auch den Flächenverbrauch, wenn wir bestehende Gebäude weiternutzen und so auf die Neuausweisung von zusätzlichen Bauflächen verzichten können“, erläutert Bernreiter. Und nicht zuletzt wird auch das Erscheinungsbild der Gemeinde verbessert, wenn neues Leben in ein altes Gebäude einzieht.

Weitere Informationen sowie den Infoflyer zur Förderinitiative „Leerstand nutzen – Lebensraum schaffen“ finden Sie unter: Link

Information Bauministerium

Veranstaltungshinweis: DigiWoh Workshop “Konzeption von Digitalprojekten” am 11. Juni in Stuttgart

„In einem interaktiven Präsenz-Workshop in Stuttgart präsentiert das DigiWoh Kompetenzzentrum Digitalisierung in der Wohnungswirtschaft den Teilnehmern am 11. Juni ein umfassendes Modell zur Konzeption von Digitalprojekten, beginnend mit der Strategieentwicklung bis hin zur praktischen Umsetzung mit Mitarbeitern und Mietern. Anschließend werden die erworbenen Kenntnisse in Kleingruppen unter Anleitung zertifizierter Coaches anhand konkreter Anwendungsfälle aus der Wohnungswirtschaft erprobt.

Die Teilnahme ist für Teilnehmer:innen aus Mitgliedsunternehmen des VdW Bayern kostenlos möglich.

Anmeldung unter folgendem Link

Workshop-Agenda

Finale Selbsterklärung zu den Energiepreisbremsen bis 31.05.2024 – jetzt noch Antrag auf Fristverlängerung stellen

Die Bundesregierung hat Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen unter anderem mit den Strom- und Gaspreisbremsen von den gestiegenen Energiekosten entlastet. Diese im Herbst 2022 eingeführten Energiepreisbremsen sind zum 31.12.2023 ausgelaufen.

Wie bereits in mehreren GdW-Rundschreiben und in der vdw aktuell beschrieben, gehen mit diesen Entlastungen Pflichten einher, die auch Wohnungsunternehmen betreffen können. Konkret müssen bestimmte Lieferanten eine sogenannte finale Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG abgeben.

Verpflichtete Lieferanten können dabei auch Wohnungsunternehmen sein, deren Entlastungsbetrag (also insbesondere die durch die Preisbremsen und Dezemberhilfen erlangten Kostenvorteile; siehe dazu im Detail die GdW FAQ) in mindestens einem Monat den Betrag von T€ 150,0 überschritten hat oder Unternehmen, die eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben.

Grundsätzlich ist die finale Selbsterklärung bis spätestens 31.05.2024 an die Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen zu übermitteln. In begründeten Fällen, z. B. weil der testierte Jahresabschluss für das Jahr 2023 noch nicht vorliegt oder die Prüfung von “relevanten Input-Größen“ noch nicht abgeschlossen werden konnte, ist eine Fristverlängerung von drei Monaten möglich.

“Relevante Input-Größen“ sind auf Nachfrage des GdW bei der Prüfbehörde auch Angaben, die für die Betriebskostenabrechnung notwendig sind. Nach Mitteilung der Prüfbehörde gilt die Möglichkeit der Fristverlängerung also dann, wenn die Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellt werden konnte, weil etwa Abrechnungsunterlagen fehlen.

Idealerweise sollte ein Antrag auf Fristverlängerung den jeweiligen Lieferanten mitgeteilt werden. In jedem Fall aber sind die Lieferanten über gewährte Fristverlängerungen zu informieren.

Hinweis:

Zur Einhaltung der Frist reichen zunächst auch Schätzungen aus. Diese sind in dem Template (Hinweis auf Schätzung) zur finalen Selbsterklärung zu deklarieren. Basis der Schätzung könnten etwa Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre sein.

Insofern besteht bis 31.05.2024 dringender Handlungsbedarf zu prüfen, ob der Betrag von T€ 150,0 in einem Monat überschritten wurde. Hierbei zählen auch die Entlastungen, die an Mieter:innen weitergegeben wurden. Ist dieser Schwellenwert überschritten, muss die finale Selbsterklärung bis zum 31.05.2024 abgegeben oder dringend Fristverlängerung beantragt werden.

Hierzu ein Rechenbeispiel:

Eine 4-köpfige Familie hat in ihrer Mietwohnung einen jährlichen Gasverbrauch von 15.000 kWh. Infolge der Preissteigerungen ist der Gaspreis von 8 ct/kWh auf 22 ct/kWh gestiegen, was durchschnittliche monatliche Mehrkosten von € 175,00 nach sich zieht. In Folge der Gaspreisbremse wurden diese Mehrkosten auf durchschnittlich € 75,00 pro Monat reduziert, sodass für diese Wohnung ein rechnerischer monatlicher Entlastungsbetrag von € 100,00 vorliegt.

Versorgt das Wohnungsunternehmen (der Vermieter) z.B. durch zentrale Wärmeversorgung mittels Gasheizungen nun rechnerisch mehr als 1.500 derartig typisierte Wohnungen mit Wärme sind (im Durchschnitt) die T€ 150,0 pro Monat überschritten, sodass das Wohnungsunternehmen verpflichteter Lieferant im o.g. Sinne ist. (Hinweis: Dies ist lediglich ein stark vereinfachtes Zahlenbeispiel. Die Berechnung hat individuell je Wohnungsunternehmen anhand der realen Verbräuche und der daraus resultierenden tatsächlichen Entlastungen bezogen auf jeden konkreten Monat zu erfolgen).

Für die Betrachtung des Schwellenwerts von T€ 150,0 sind sämtliche Verbräuche über alle Versorger insbesondere in den Bereichen Strom, Gas und Fernwärme aufzuaddieren.

Weiterer Ausgangspunkt für die Bestimmung, ob ein Wohnungsunternehmen betroffen ist, können die sogenannten Dezember-Hilfen sein. Übersteigt der Betrag der erhaltenen (und im Regelfall weitergegebener) Entlastungen für den Dezember 2022 den Betrag von T€ 150,0 ist ebenfalls die finale Selbsterklärung abzugeben oder Fristverlängerung zu beantragen.

Hinweis für Unternehmensverbünde (etwa kommunale Wohnungsunternehmen):

Daneben sind auch Unternehmen, die allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen eine Entlastungssumme von mehr als € 2,0 Mio. erhalten haben, verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis hierüber ihren Energielieferanten sowie der Prüfbehörde eine Mitteilung nach § 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG zu machen. Solche Unternehmen sollten ihren Lieferanten auch eine finale Selbsterklärung übermitteln, um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung der Entlastungsbeträge sicherzustellen.

Als Unternehmensverbund gelten dabei auch Gebietskörperschaften und die von ihr kontrollierten (Wohnungs-) Unternehmen. Nach Auskunft der Prüfbehörde sollte gleichwohl eine allein auf das betreffende Unternehmen bezogene finale Selbsterklärung abgegeben werden. Im Fall kommunaler Wohnungsunternehmen sollte sich vor dem Hintergrund der zu addierenden Entlastungsbeträge für den Verbund aber eng mit der Kommune abgestimmt werden.

Weiterhin zu beachten:

Bitte beachten Sie, dass die Nichtabgabe einer Selbsterklärung, sofern Sie dazu verpflichtet sind, bußgeldbewährt ist und der Versorger ggf. Rückforderungen der gezahlten Entlastungen geltend machen kann.

Der GdW hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz inzwischen weitere Fragen zu den zahlreichen Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in den einschlägigen Rechtsgrundlagen und Verlautbarungen des BMWK in der FAQ-Liste zukommen lassen. Wir werden Sie hierüber auf dem Laufenden halten!

Sollten Sie in der beigefügten FAQ-Liste des GdW oder in den jeweils verlinkten Dokumenten keine Antwort auf Ihre Fragen erhalten, wenden Sie sich bitte – insbesondere aufgrund der kurzen verbleibenden Frist – direkt per E-Mail an die zuständige Prüfbehörde unter de_pruefbehoerde_epb@pwc.com.

GdW FAQ-Liste
FAQ-Liste BMWK

Wohnungsunternehmen setzen verstärkt auf serielle Sanierungen

Die Nachfrage nach seriellen Sanierungslösungen steigt weiter an. Jede sechste Sanierung zum Effizienzhaus 40 oder 55, die 2023/24 im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) beantragt wurde, ist laut Angaben der dena eine serielle Sanierung. Bezogen auf die Wohneinheiten war es im ersten Quartal 2024 sogar jede vierte Wohnung, die seriell saniert werden soll. Das zeigt eine aktuelle Auswertung der BEG-Förderung, die seit Anfang 2023 auch einen Bonus für die serielle Sanierung von Wohngebäuden beinhaltet. Vor Einführung des Bonus machten serielle Sanierungen nicht einmal zwei Prozent aus, der Schwerpunkt lag auf Pilotprojekten.

Serielle Sanierungen beschleunigen Transformation zum klimaneutralen Gebäudebestand

Um die Klimaziele bis 2045 zu erreichen, muss ein Großteil der Gebäude in Deutschland energetisch modernisiert werden. Serielle Sanierungslösungen sind dabei unverzichtbar. Sie kombinieren digitale Planung mit Vorfertigung von Fassaden- und (PV-) Dachelementen sowie Energiemodulen und standardisierten Prozessen. Auf diese Weise lassen sich mehr Gebäude in kürzerer Zeit auf einen klimaneutralen NetZero-Standard bringen.

Über den BEG-Bonus für serielle Sanierungen

Mit dem seriellen Sanierungsbonus von 15 Prozent im Rahmen der BEG sind serielle Sanierungslösungen bei deutlich schnellerer Umsetzung bereits heute auf dem Kostenniveau konventioneller energetischer Sanierungen. Grundvoraussetzung für den Förderbonus ist das Erreichen des Effizienzhausstandards 55 oder 40. Die Förderung besteht aus zinsvergünstigten Krediten von bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit, die ein bis zwei Prozentpunkte unter den marktüblichen Zinskonditionen liegen. Hinzu kommen weitere Tilgungszuschüsse, die sich im günstigsten Fall auf 45 Prozent summieren können, was einer Förderung von 67.000 Euro pro Wohneinheit entspricht.

Zur vollständigen Meldung

Homeoffice in Bayern im Jahr 2023: Arbeitgeber holen Beschäftigte wieder mehr ins Büro zurück

Nach Erstergebnissen des Mikrozensus arbeitet im Jahr 2023 knapp jeder vierte abhängig Beschäftigte in Bayern mindestens einen Tag in der Woche von zu Hause aus. Die Homeoffice-Quote bleibt damit seit der Corona-Pandemie auf einem hohen Niveau (2021: 25 Prozent). Das Auslaufen der „Homeoffice-Pflicht“ im März 2022, die während der Corona-Pandemie eingeführt worden war, hatte auf die Homeoffice-Quote insgesamt kaum einen Einfluss. Allerdings hat sich die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Woche seit 2021 deutlich reduziert. Während im Jahr 2021 noch 36 Prozent der Beschäftigten mit Homeoffice jeden Tag von zu Hause aus arbeiteten, sind es im Jahr 2023 noch 21 Prozent. Im Umkehrschluss ist der Anteil der Beschäftigten, die weniger als die Hälfte der Arbeitstage von zu Hause ausarbeiten, gestiegen. – Von 33 Prozent im Jahr 2021 auf 47 Prozent im Jahr 2023. Der Personenkreis, der an mindestens der Hälfte der Arbeitstage im Homeoffice arbeitet, ist hingegen weitgehend konstant geblieben (2021: 31 Prozent | 2023: 32 Prozent). „Homeoffice, das durch die Pandemie einen Boom erlebt hat, ist in der Arbeitswelt mittlerweile fest etabliert. Man sieht jedoch anhand der Reaktionen, dass viele Unternehmen anscheinend etwas zurückrudern und wieder Präsenztage im Büro eingeführt haben“, erklärt Jochen Knöller, Referent im Bayerischen Landesamt für Statistik.

Oberbayern mit höchstem Homeoffice-Anteil

Oberbayern mit der Landeshauptstadt München hat bayernweit mit 29 Prozent den höchsten Homeoffice-Anteil. In Niederbayern arbeiten die wenigsten Beschäftigten aus dem Homeoffice. Der Anteil liegt hier bei 15 Prozent. Die Regierungsbezirke Mittelfranken (25 Prozent), Unterfranken (21 Prozent), Oberfranken (20 Prozent) sowie Schwaben und die Oberpfalz mit jeweils 19 Prozent Homeoffice-Anteil liegen dazwischen. Die zum Teil deutlichen Differenzen dürften sich größtenteils durch strukturelle Unterschiede erklären lassen.

Niederbayern ist im Vergleich zu Oberbayern beispielsweise stärker ländlich geprägt. Außerdem sind Tätigkeiten, die komplett oder teilweise aus dem Homeoffice erledigt werden können, häufig Büroarbeiten und Arbeiten mit dem Computer. Solche Arbeitsplätze sind im Schnitt vermehrt in Städten vorzufinden. Die Ergebnisse zeigen, dass der Homeoffice-Anteil in Städten bei 31 Prozent und in ländlichen Gebieten bei 18 Prozent liegt.

Alter, Bildung, Einkommen und Betriebsgröße beeinflussen Homeoffice-Quote

Weitere Faktoren wie das Alter, der Bildungsgrad oder das Einkommen beeinflussen ebenfalls den Homeoffice-Anteil. Abhängig Beschäftigte zwischen 35 und 49 Jahren haben mit 27 Prozent den höchsten Homeoffice-Anteil, in der Personengruppe der 50 bis 65-Jährigen liegt der Anteil bei 19 Prozent.

Mit der Höhe des Bildungsabschlusses steigt auch die Wahrscheinlichkeit auf einen homeofficefähigen Arbeitsplatz. So arbeiten 45 Prozent der abhängig Beschäftigten mit einem hohen Bildungsabschluss zumindest teilweise im Homeoffice. Mit einem niedrigen Bildungsabschluss liegt der Anteil bei fünf Prozent.

Dies spiegelt sich auch im Einkommen wider: bei den abhängig Beschäftigten mit einem Netto-Monatseinkommen von 1 000 bis 2 000 Euro liegt der Anteil im Jahr 2023 bei lediglich elf Prozent, hingegen bei Personen, die 4 000 Euro netto und mehr verdienen, bei 59 Prozent.
Auch die Betriebsgröße beeinflusst die Homeoffice-Quote. Während abhängig Beschäftigte in Betrieben bis 49 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine bayernweite Homeoffice-Quote von 14 Prozent aufweisen, trifft dies in Großbetrieben mit mindestens 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf 38 Prozent der Beschäftigten zu.

Betriebsvergleich der Regionalverbände – Erfassung der Daten für das Geschäftsjahr 2023

Wie in den vergangenen Jahren erhalten Sie auch in diesem Jahr die Gelegenheit, am Betriebsvergleich der Regionalverbände teilzunehmen. Für eine Teilnahme ist die Bereitstellung Ihrer Unternehmensdaten mittels Erfassungsbogen erforderlich.

Der Erfassungsbogen für 2023 steht ab sofort im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website in der Rubrik „Downloads – VdW Bayern Informationen“ zum Download bereit. Der Dateiname lautet: „Erfassungsbogen 2023 10xxx.xlsm“. Sie haben die Möglichkeit, den Erfassungsbogen auch per E-Mail unter betriebsvergleich@vdwbayern.de anzufordern. Gerne können Sie sich auch an die Betreuer des Betriebsvergleichs, Frau Heike Krieg, Tel. 089 / 290020 – 310 oder Herrn Tjerk Wehland, Tel. 089 / 290020 – 315 wenden.

Sofern Sie am Betriebsvergleich teilnehmen möchten, füllen Sie den Erfassungsbogen aus und senden ihn an betriebsvergleich@vdwbayern.de zurück. Ihre Daten werden dann auf Plausibilität überprüft und ggf. Änderungsbedarf mit Ihnen abstimmt. Anschließend werden Ihre Daten in den Betriebsvergleich übertragen und Sie erhalten Ihre persönlichen Zugangsdaten bzw. eine Information, dass Ihre Daten zum Abruf zur Verfügung stehen. Mit Ihren Zugangsdaten können Sie auf der Homepage des Betriebsvergleichs www.vdw-betriebsvergleich.de ab diesem Zeitpunkt jederzeit Auswertungen generieren. Bitte beachten Sie, dass nur Teilnehmer am Betriebsvergleich einen Zugang zu den Betriebsvergleichsdaten erhalten.

Mit dem Betriebsvergleich werden einige Kennziffern erhoben, die auch mit der GdW-Jahresstatistik abgefragt werden. Wenn Sie dem VdW Bayern Ihre Betriebsvergleichsdaten für 2023 bis Mitte September 2024 zur Verfügung stellen, werden diese automatisch in die GdW-Jahresstatistik übertragen. Für Sie hat es den Vorteil, dass ein Teil Ihrer Daten bereits in die GdW-Jahresstatistik einfließt und Sie diese Daten nicht ein weiteres Mal erfassen müssen.

Sollten Sie Interesse daran haben, Ihre Daten für einen Mehrjahresvergleich zu vervollständigen, dann besteht weiterhin die Möglichkeit, auch Daten für vorangegangene Jahre zu erfassen und bereitzustellen.

Zusätzlich zum Erfassungsbogen haben wir für Sie eine Kurzanleitung zu den Auswertungsmöglichkeiten des Betriebsvergleichs auf der Homepage des VdW Bayern bereitgestellt.

Fragen zum Betriebsvergleich können Sie unter betriebsvergleich@vdwbayern.de oder direkt an Frau Krieg oder Herrn Wehland stellen.

Link zum Betriebsvergleich