VdW Bayern Treuhand: 10 Jahre Führungs-Campus – neues Programm 2023

Die vielen positiven Rückmeldungen und der stetig wachsende Teilnehmerkreis bestätigen uns, dass wir die richtigen Themen und das richtige Format anbieten, um Führungskräften für ihre
besondere Rolle zu begeistern und sicherer zu machen.

Auch dieses Jahr hat die VdW Bayern Treuhand wieder ein spannendes Programm gestaltet. Unser Antrieb ist es, Führung erlebbar zu machen. Reine Wissensvermittlung ist nicht unser Ding, sondern Aktivität, Kommunikation und Reflexion in einer Atmosphäre, in der Vertrauen entsteht und intensiver Austausch möglich wird.

Zum Programm des Führungs-Campus 2023: Download

Seit 2021 haben wir eine Kooperation mit der Hochschule München, so dass sich die Teilnehmer des Führungs-Campus die einzelnen Module auf das Zertifikatsstudium „Nachhaltige Unternehmensführung“ anrechnen lassen und so eine Hochschul-Qualifikation erwerben können.

Näheres dazu finden Sie auf der Treuhand-Homepage: Link

Auch in diesem Jahr werden Sie von einem vielseitigen Trainer-Team betreut und können sich auf viele interessante Themen freuen.

Alle vier Module des Führungs-Campus finden Sie auch in unserem Veranstaltungskalender:
https://www.vdwbayern.de/veranstaltungen-termine/fachveranstaltungen/

Die Buchhaltung in der Fremdverwaltung im Überblick am 24.01.2023

Inhalte:

Hausverwaltung für Dritte (Alleineigentum)

  • Buchungen im Zusammenhang mit der Miete
  • Buchungsmäßige Erfassung der Hausbewirtschaftungskosten
  • Betriebskostenabrechnung für den Mieter
  • Kontierung, Buchung und Darstellung in der Jahresabrechnung des Eigentümers
  • WEG Buchhaltung

Grundbegriffe, Sondereigentum, Miteigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum

  • Verwaltung von Wohnungseigentum
  • Buchhalterische Behandlung
  • Gesamtabrechnung, Einzelabrechnung, Wirtschaftsplan
  • Vermietetes Sondereigentum

Verwaltervertrag für Sondereigentum

  • Aufgaben des Verwalters
  • Auswirkungen der Beschlüsse der Sondereigentümer auf den Mietvertrag
  • Buchhalterische Behandlung – Kapitalanleger

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Zur Anmeldung: Link

GdW: Bezahlbarer Wohnungsbau bricht um ein Drittel ein

Das Wohnungsbau-Jahr startet mit trüben Aussichten: Rund ein Drittel der geplanten neuen Wohnungen (32 Prozent) werden laut einer neuen Umfrage unter den sozial orientierten Wohnungsunternehmen in ganz Deutschland in den Jahren 2023 und 2024 nicht gebaut werden können. Nahezu zwei Drittel der Unternehmen geben unter anderem die nicht verlässliche (64 Prozent) und unzureichende (62 Prozent) Förderung der Bundesregierung als Ursache an. Von den ursprünglich geplanten 61.000 Wohnungen werden die Unternehmen im Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW also knapp 20.000 weniger errichten können.

Im sozialen Wohnungsbau sind die Aussichten ähnlich schlecht: Mehr als ein Fünftel der für 2023 und 2024 geplanten Sozialwohnungen (21 Prozent) werden die Wohnungsunternehmen nicht realisieren können. Statt 20.000 neuer Sozialwohnungen werden rund 4.200 weniger entstehen.

„Eine Verkettung von historisch schlechten Baubedingungen und eklatante Fehler der Regierung lassen den bezahlbaren Wohnungsbau aktuell dramatisch einbrechen. Und das angesichts einer zu erwartenden – und notwendigen – hohen Zuwanderung nach Deutschland. Die Regierung muss beim Wohnungsbau sofort um- und gegensteuern, um ein Drama für die Wohnungssuchenden abzuwenden“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, anlässlich der Vorstellung neuer Umfrageergebnisse seines Verbandes bei einer Pressekonferenz in Berlin.

Dramatische Lage auch bei Modernisierungsvorhaben – Klimaziele in Gefahr

Eine ebenso dramatische Lage zeigt sich auch bei den eigentlich geplanten Modernisierungsvorhaben: Rund ein Fünftel der vorgesehenen Modernisierungsmaßnahmen (19 Prozent) werden die sozial orientierten Wohnungsunternehmen 2023 und 2024 nicht umsetzen können. Von den ursprünglich vorgesehenen rund 272.000 Wohneinheiten werden 53.000 weniger erneuert werden können. Von den verbleibenden etwa 219.000 Wohnungen wird wiederum bei einem Fünftel (19 Prozent) der Umfang der Maßnahmen bei der Modernisierung deutlich reduziert werden müssen. Das betrifft insbesondere die energetische Modernisierung: Von den ursprünglich geplanten 200.000 Wohnungen wird in diesem und im kommenden Jahr mehr als ein Fünftel (21 Prozent) weniger energetisch modernisiert werden können. 43.000 Wohnungen werden also wegen der schlechten Rahmenbedingungen nicht in einen klimagerechten Zustand gebracht werden können.

„Nicht nur die Wohnungsbauziele, sondern auch die Klimaziele werden zunehmend unerreichbar. Die Bundesregierung kann und muss die teils nicht selbst verschuldeten, teils aber eindeutig staatlich verursachten Fehlentwicklungen dringend mit handfesten Maßnahmen angehen“, sagt Gedaschko.

Förderchaos, gestiegene Materialkosten und Zinsen sind die Ursachen

Als Gründe für die stornierten Wohnungsbauprojekte nennen die Unternehmen die bereits erwähnte nicht verlässliche und unzureichende Förderpolitik der Bundesregierung. Mehr als drei Viertel der Wohnungsunternehmen (79 Prozent) nennen außerdem die gestiegenen Materialkosten und ebenfalls mehr als drei Viertel (76 Prozent) die gestiegenen Finanzierungszinsen. Darüber hinaus schlagen fehlende Bau- und Handwerkskapazitäten (42 Prozent), Materialengpässe (38 Prozent) und gestiegene Energiekosten (30 Prozent) zu Buche.
Bei den Modernisierungsvorhaben sind die gestiegenen Materialkosten nach Aussagen der Wohnungsunternehmen mit 84 Prozent der Hauptgrund für den erwarteten Einbruch. Neben den gestiegenen Finanzierungszinsen an zweiter Stelle (57 Prozent) geben die Unternehmen auf Platz drei die fehlenden Bau- und Handwerkskapazitäten (55 Prozent) als wesentliche Modernisierungsbremse an.

Vierte Stufe des Förderfiaskos zementiert Einbruch beim Wohnungsbau weiter

„Wir haben es seit rund zwei Jahren mit einer beispiellosen Baupreisexplosion zu tun. In der zweiten Jahreshälfte 2022 stagnierte der Anstieg zwar, aber auf einem extrem hohen Niveau“, sagt Gedaschko. So lag die Entwicklung der Baupreise in den vergangenen drei Quartalen 2022 relativ konstant bei einer Steigerung von rund 17 Prozent im Vergleich zum jeweiligen Vorjahrsquartal. „Wenn Preise explodieren, kann logischerweise kein bezahlbarer Wohnraum entstehen. Die Aufgabe der Regierung wäre es, mit einem langfristigen Förderkonzept dieser Fehlentwicklung entgegenzuwirken und den bezahlbaren Wohnungsbau als soziale Frage unserer Zeit voranzubringen. Doch leider tut sie seit rund einem Jahr das Gegenteil“, sagt der GdW-Präsident.

Nach mehreren abrupten Förderstopps mit anschließenden deutlichen Verschärfungen der Förderbedingungen hat die Bundesregierung die Förderanforderungen im Neubau zum Jahresbeginn 2023 erneut ohne Vorankündigung verschärft. So wurden beim sogenannten QNG-Nachhaltigkeitssiegel des Bundes, das für eine Förderung zusätzlich zum Energieeffizienz-Standard EH40 erreicht werden muss, die maximalen CO2-Emissionen quasi über Nacht um 14 Prozent verschärft. Die erneut unangekündigte Änderung hat zur Folge, dass viele Bauwillige erneut ihre kompletten Planungen über den Haufen werfen und neu erstellen müssen – oder sie geben schlicht auf.

Das Geschäftsklima in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft lag infolge der toxischen Verkettung schlechter Bau- und Förderbedingungen Ende 2022 bei einem extrem schlechten Wert von
-6,3. Für ganz Deutschland rechnet die Wohnungswirtschaft mit einem Einbruch der Baufertigstellungszahlen insgesamt auf rund 280.000 Wohnungen für 2022, nur noch 242.000 für 2023 und lediglich 214.000 im Jahr 2024.

Verpasste Ziele – Sofortprogramm für bezahlbaren und sozialen Wohnungsbau

„Mittelfristig werden bundesweit eher nur 200.000 statt 400.000 Wohnungen pro Jahr entstehen und deutlich weniger als geplant energetisch modernisiert werden können. Das ist Gift für das bezahlbare Wohnen, das Klima und den sozialen Frieden in Deutschland“, sagt Gedaschko. Um die Wohnungsbau- und Klimaziele nicht komplett abschreiben zu müssen, sollte die Regierung sofort das folgende Maßnahmenpaket umsetzen:

1. steuerliche Anreize: MwSt-Satz im sozialen Wohnungsbau auf 7 % senken
2. weitere Verschärfungen im Mietrecht nicht umsetzen, da nicht finanzierbar
3. auskömmliche & verlässliche Förderung, längere KfW-Zinskonditionen
4. Fördergrundsatz: je höher die Förderung, desto länger die vergünstigte Vermietung
5. verstärkte Akquise ausländischer Fachkräfte, Automatisierung & Robotisierung
6. zielgerichtete Rohstoffstrategie
7. zügige Wohngeldauszahlung, ideologiefreier & intelligenter Klimaschutz im Quartier
8. zügige Grundstücksvergabe nach Konzeptqualität
9. stringente Digitalisierung der Planungs- und Genehmigungsverfahren
10. Stopp der Grunderwerbsteuer-Spirale, nachhaltige Bodenpolitik einführen

GdW Arbeitshilfe 91 – Einsatz von digitalen Zugangssystemen in Mehrfamilienhäusern

Die Digitalisierung des Immobilienbestandes und der internen Arbeitsabläufe ist eine der herausfordernden Querschnittaufgaben der Branche, in der sowohl für Wohnungsunternehmen als auch Mietende enorme Chancen innewohnen.

Mit der GdW Arbeitshilfe 91 „Einsatz von digitalen Zugangssystemen in Mehrfamilienhäusern“ gibt es einen leicht zugänglichen und umsetzbaren Leitfaden für die Branche, in dem wir Erfahrungen mit digitalen Türzugangssystemen zusammenfassen, die sofort für neue und eigene Projekte anwendbar sind. Mittels einer klar strukturierten und leicht verständlichen Checkliste bieten wir Wohnungsunternehmen die Möglichkeit, verschiedene Lösungen zu vergleichen und den für das eigene Unternehmen passenden Partner auf dem Weg zu einem schlüsselfreien Immobilienbestand auszuwählen.

Diese Arbeitshilfe ist zusammen mit der GSW Gesellschaft für Siedlungs- und Wohnungsbau Baden-Württemberg mbH, Sigmaringen, im Rahmen des vom BMWK geförderten ForeSight-Projektes entstanden.

Zur Arbeitshilfe: Download

 

Freistaat Bayern plant den Wohnbau-Booster

Der Freistaat Bayern reagiert auf die schwierigen Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau. Mit breit angelegten Maßnahmen auf Landes- und Bundesebene soll der schwierigen Lage auf dem Wohnungsmarkt gegengesteuert werden. In einer aktuellen Meldung bezieht sich das Bayerische Bauministerium unter anderem auch auf die Umfrage des VdW Bayern zum Ausblick auf das Jahr 2023. Gegenüber den ursprünglichen Plänen legen Verbandsmitglieder für die Jahre 2023 und 2024 rund 19% aller geplanten Neubauprojekte und über 27% aller geplanten Modernisierungen auf Eis, so ein Ergebnis der Befragung.

Der Freistaat antwortet nun mit einem Wohnbau-Booster Bayern. Unter anderem sollen mit verbesserten Konditionen für Darlehen, höheren Zuschüssen und einer Extra-Förderung für den Wohnungsbau in Stadt- und Ortskernen zusätzliche Anreize für den Bau von Mietwohnungen geschaffen werden.

„Wir lassen die Menschen und die Baubranche nicht alleine und unterstützen weiterhin bestmöglich“, sagte Bauminister Christian Bernreiter nach der Sitzung des Ministerrats. „Das Zusammenspiel aus mehr Geld, mehr Flexibilität und gebündeltem Knowhow soll den Wohnungsbau ankurbeln. Die Maßnahmen sind zunächst auf zwei Jahre angelegt. Bei Bedarf steuern wir nach.“

Die Punkte des Wohnbau-Booster im Überblick:

1. Weiterentwicklung bayerischer Wohnraumförderprogramme:
Unter anderem Verdoppelung der objektabhängigen Darlehen von 25 auf durchschnittlich 50 Prozent im Mietwohnungsbau mit Zinssatz von 0,5 Prozent pro Jahr über gesamte Laufzeit; Erhöhung des allgemeinen Zuschusses von 500 auf bis zu 600 Euro pro Quadratmeter im Mietwohnungsbau sowie Extra-Förderung bei Bau von Mietwohnungen in Ortskernen; Anreize für längere Bindungszeiten von bis zu 55 Jahren; Verlängerung des Kommunalen Wohnraumförderungsprogramm bis 2030; für Kommunen Erhöhung des Zuschusses von Maßnahmen im Bestand von 30 auf 40 Prozent; Verlängerung der Belegungsbindungen auf 25 Jahre; Erhöhung des Zweiterwerbszuschusses von 30.000 auf bis zu 50.000 Euro und pro Kind von 5.000 auf 7.500 Euro in der Eigenwohnraumförderung.

2. Verbilligte Abgabe von Wohnbaugrundstücken im Erbbaurecht:
Verbilligte Abgabe von geeigneten staatlichen Grundstücken im Erbbaurecht an staatliche Wohnungsbaugesellschaften; Prüfung, ob und wie bei fehlendem Staatsbedarf die verbilligte Abgabe auch an Kommunen erfolgen kann, die sozialen Mietwohnungsbau betreiben; Erbbauzins bis zu null Prozent während gesamter Dauer der Sozialbindung.

3. Aufstockung des Kapitals der BayernHeim:
Erhöhung des Eigenkapitals von 500 Millionen Euro um 250 Millionen Euro für künftige Projekte in einem schwieriger werdenden Markt.

4. Stärkung der Innenentwicklung:
Kombination von Wohnraum- und Städtebauförderung zur Förderung von Sanierungen leerstehender Gebäude in Ortskernen.

5. Ausweitung der Spielräume für experimentellen, einfachen Wohnungsbau:
Flexibleres Baurecht für mehr Spielräume von Planerinnen und Planern; Orientierung am Gedanken des Gebäudetyps E.

Gleichzeitig fordert die Bayerische Staatsregierung den Bund auf nachzuziehen und konsequente Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus ergreifen.

Die Meldung des Bayerischen Bauministeriums finden Sie hier.

Aus Sicht des VdW Bayern ist die Weiterentwicklung der bayerischen Wohnraumförderung ein ganz wichtiger Schritt, um die Förderprogramme wieder attraktiv zu machen. Die Rahmenbedingungen für den bezahlbaren Wohnraum müssen aber weiter verbessert werden. Hier sind Bund und Freistaat weiter gefordert.

Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie zeitnah informieren.

Anspruch von Mietern einer Wohngemeinschaft auf Zustimmung zu Mieterwechseln

In einer Entscheidung vom April 2022 befasste sich der BGH mit der Frage des Mieterwechsels innerhalb von Wohngemeinschaften (BGH, Urteil vom 27.4.2022, Az.VIII ZR 304/21). Die Kläger begehren als Mieter einer Wohnung der Beklagten von dieser die Zustimmung zu einem Austausch einzelner Mieter. In der ersten Instanz bekamen die Kläger Recht, in der Berufung gewann der Beklagte. Der BGH schloss sich der Entscheidung des Berufungsgerichtes an.

Leitsätze:

a)
Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, ist im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte.

b)
Allein aus dem Vorliegen eines Mietvertrags mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, kann nicht auf einen derartigen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hierfür konkreter Anhaltspunkte.

c)
Nach den Umständen des Einzelfalls kann den Willenserklärungen der Parteien die Vereinbarung eines – unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit des eintretenden Mieters stehenden – Anspruchs der Mieter auf Zustimmung zum Austausch eines Mitmieters insbesondere dann zu entnehmen sein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgingen, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen ergeben kann, weil die Mieter voraussichtlich auf Grund ihrer persönlichen Lebensumstände bereits bei Vertragsschluss absehbar nur für einen kurzen Zeitraum an dem jeweiligen Ort leben werden und eine vertragliche Bindung über diesen Zeitraum hinaus nicht eingehen wollen. Dies kann insbesondere bei der Vermietung an Studenten, die eine Wohngemeinschaft bilden, der Fall sein.

Sachverhalt:

Mit Mietvertrag vom 19. August 2013 vermietete die beklagte Vermieterin eine Wohnung mit sieben Zimmern an insgesamt sechs männliche Personen der Jahrgänge 1979 bis 1988. Noch vor Vertragsschluss war einer der in dem vorgedruckten Mietvertragsformular bereits aufgeführten potentiellen Mieter handschriftlich durch eine andere Person ersetzt worden, die zusammen mit den in der Vertragsurkunde aufgeführten weiteren fünf Mitmietern den Mietvertrag unterzeichnete. Mit Nachtrag 1 nach Vertragsabschluss vereinbarten die Vermieterin, die damaligen Mieter und sechs weitere Personen, dass fünf der bisherigen Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden und dieses mit dem verbleibenden Mieter sowie den sechs hinzukommenden Personen als Mieter fortgesetzt werde und die neuen Mieter sowohl hinsichtlich der Abrechnung der Vorauszahlungen auf Betriebskosten als auch hinsichtlich des tatsächlichen Zustands der Wohnung so gestellt würden, als seien sie von vornherein Vertragspartei gewesen. Zugleich wurde die monatliche Grundmiete erhöht.

In einem zweiten Nachtrag wurde vereinbart, dass einer der im Februar 2017 eingetretenen Mieter wieder ausscheidet und das Mietverhältnis stattdessen mit einer neu eintretenden Person fortgesetzt wird. Diese Vereinbarung enthielt zu den Rechten und Pflichten des eintretenden Mieters dieselben Regelungen wie der erste Nachtrag, wobei die Miete nicht erhöht wurde. Im Oktober 2019 begehrten die Kläger von der Beklagten die Zustimmung zu einem Austausch von vier der Mieter, was die Beklagte ablehnte. Die vier Personen, die nach dem Wunsch der Kläger in das Mietverhältnis eintreten sollen, wohnen bereits im Wege eines Untermietverhältnisses anstelle der vier Kläger, die aus dem Mietverhältnis ausscheiden wollen, in der streitgegenständlichen Wohnung.

Kernargumente des BGH:

Vorliegend ist nicht eine Wohngemeinschaft in Form einer Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten, sondern die Wohnung wurde von sechs natürlichen Personen angemietet. Auch anlässlich eines zweifachen Mieterwechsel wurden mietvertragliche Änderungen – dieser Vertragskonstruktion entsprechend – zwischen den bisherigen Mietern, den neuen Mietern und der Beklagten vereinbart.

Damit bedarf eine Änderung des Mietvertrags auch für weitere Fälle grundsätzlich einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den bisherigen Vertragsparteien und einer neu hinzutretenden Person.

Etwas anderes würde dann gelten, wenn im Mietvertrag oder in Nachträgen hierzu vereinbart wäre, dass den Mietern ein Anspruch auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen soll oder eine solche Einwilligung vorab erteilt wird. Ein derartiger Parteiwille war hier aber weder ausdrücklich ersichtlich noch waren Anhaltspunkte vorhanden, welche eine Auslegung dahingehend zugelassen hätten, dass der Vermieter die für ihn im Vergleich zur gesetzlichen Lage vorhandenen Nachteile eines Rechts der Mieter zum Mieterwechsel in Kauf nehmen wollte.

Eine Auslegung des Mietvertrages im Rahmen einer Wohngemeinschaft zu Gunsten des Rechts der Mieter auf einen Mieterwechsel setzt voraus, dass dem Vermieter diese Umstände vor Vertragsschluss bekannt sind und er sich bewusst und ohne Vorbehalt in Kenntnis der voraussichtlich zu erwartenden Fluktuation zu einem Mietvertrag mit mehreren derartigen Mietern entscheidet. Allein daraus, dass er mehrfach Mieterwechseln zustimmt, kann dies hingegen nicht geschlossen werden.

Ein Anspruch auf Zustimmung zu erneuten Mieterwechseln ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 242 BGB oder aus § 241 Abs. 2 BGB. Die Gebote der Rücksichtnahme und von Treu und Glauben verlangen dem Vermieter nicht ab, nach vorangehenden Zugeständnissen Nachteile hinzunehmen und dem Interesse der Mieter den Vorzug zu geben.

Insgesamt stärkt der BGH damit die Rechte von Vermietern einer WG, die sich lediglich auf die Vermietung an mehrere einzelne Mieter und gerade nicht auf die Vermietung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einlassen wollen – wenngleich dies wegen der Haftung der Gesellschaft für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis durchaus auch Vorteile haben kann.

Artikel zum Download

Vorausberechnung: Bayerns Bevölkerung wächst bis zum Jahr 2041 um rund 714.000 Personen

Nach den im Bayerischen Landesamt für Statistik am 12.01.2023 von Innenminister Joachim Herrmann vorgestellten Ergebnissen der neuen regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung steigt die Einwohnerzahl Bayerns von 13,18 Millionen Personen Ende 2021 auf rund 13,89 Millionen im Jahr 2041 an. Das entspricht einem Wachstum der Bevölkerung des Freistaats um 714 000 Personen bzw. 5,4 Prozent.

Dieser Zuwachs ist vor allem auf die vorausberechneten Wanderungsgewinne in allen kreisfreien Städten und Landkreisen zurückzuführen. Die demographische Entwicklung zeigt sich dagegen regional unterschiedlich. Während sich für zahlreiche größere Städte und angrenzende Landkreise ein überdurchschnittliches Wachstum ergibt, sind in manchen ländlichen Gebieten – trotz Wanderungsplus – stagnierende oder rückläufige Bevölkerungszahlen erwartbar.

Zur Meldung des Bayerischen Landesamts für Statistik: Link

DESTATIS: Baugenehmigungen für Wohnungen im November 2022: -16,3 % gegenüber Vorjahresmonat

Im November 2022 wurde in Deutschland der Bau von 24.304 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 4.716 oder 16,3% Baugenehmigungen weniger als im November 2021. Von Januar bis November 2022 wurden damit insgesamt 321.757 Wohnungen genehmigt. Dies waren 5,7% oder 19.280 weniger als im Vorjahreszeitraum (Januar bis November 2021: 341.037). In den Ergebnissen sind sowohl die Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Gebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

Zur Meldung: Link

Save the date: 10. Forum Personal vom 24. bis zum 25.04.2023 in Stuttgart

Die bundesweite Tagung, die letztes Jahr coronabedingt leider ausfiel, findet diesmal in Stuttgart als zweitägige Präsenzveranstaltung statt. Sie richtet sich sowohl an Personalverantwortliche als auch an Geschäftsführer und Vorstände. Hierzu laden Sie das EBZ, der AGV, VdW Südwest, der VdW Niedersachsen und Bremen, der VdW Rheinland-Westfalen, der VNW Hamburg, der vtw Thüringen und der VdW Bayern Ende April zu Ihrer Gemeinschaftsveranstaltung ganz herzlich nach Stuttgart ein. Der VdW Bayern würde sich sehr über eine rege Teilnahme der Personalverantwortlichen seiner Mitgliedsunternehmen freuen.

Die großen Themenblöcke werden die Rolle der Personalentwicklung in den Wohnungsunternehmen und in Krisenzeiten, der Fachkräftemangel, v.a. Azubi-Recruiting und Talentmanagement, sowie einen Ausblick in die Arbeitswelt 5.0 sein.

Das detaillierte Programm sowie die Anmeldemodalitäten beim EBZ werden Ihnen noch in einer der nächsten Ausgaben mitgeteilt.