Seminarhinweis “Arbeitserleichterung durch KI-Anwendungen im Bereich Kundenservice, Mieterbetreuung und -kommunikation in der Wohnungswirtschaft” am 9. Oktober

Ich will, aber wo anfangen? Erleben Sie, wie KI Ihren Arbeitsalltag erleichtern kann! In unserem Online-Seminar entwickeln wir gemeinsam professionelle Prompts und machen KI zu Ihrer persönlichen Assistentin. Sie lernen ausgewählte KIs kennen, einschließlich der Anwendungen für Office 365.
Sie werden verschiedene Prompting-Methoden kennenlernen, darunter Self-Consistency Prompting, GKPrompting, CoT-Prompting, Few-Shot Prompting und Zero-Shot Prompting. Wir vermitteln Ihnen Strategien für effektives Prompting.

Anhand von Fallbeispielen, praktischen Übungen, u.a. zu Themen der Mieterbetreuung sowie der Mieterkommunikation, lernen Sie, zielgruppen- und anlassgerechte Formulierungen zu entwickeln. So werden Sie nach und nach entlastet und schaffen sich die Freiräume, die Sie benötigen, um stressfreier und effektiver zu arbeiten.

Wir geben Ihnen wichtige Hinweise zur Nutzung von ChatGPT, insbesondere zu Betriebsvereinbarungen und Leitlinien. Sie erfahren alles Wichtige über Datenschutzaspekte während der Anwendung und die Einhaltung der DSGVO. Ein Exkurs wird Ihnen Anwendungen in der Bildverarbeitung näherbringen.
Zum Abschluss bieten wir einen Ausblick und eine Diskussion über die Zukunft der Mensch-KI-Zusammenarbeit sowie die Voraussetzungen für einen verantwortungsvollen und selbstbestimmten Umgang mit der Technologie.

Inhalte:

  • Einführung in sprachbasierte KI
  • Einsatzmöglichkeiten von KI im UnternehmenVorstellung ausgewählter KIs, einschließlich Anwendungen für Office 365
  • Wichtige Hinweise zur Nutzung von ChatGPT
  • Datenschutzaspekte während der Nutzung
  • Unterschiedliche Prompting-Methoden
  • Strategien für effektives Prompting
  • Fallbeispiele und praktische Übungen: zielgruppen- und anlassgerechte Formulierung
  • Exkurs: Bildverarbeitung und Programmierung mit KI
  • Ausblick

Vorteile:

  • Sie erlernen die Grundlagen sprachbasierter KI und deren berufliche Anwendungsmöglichkeiten.
  • Sie verstehen, wie effektives Prompting funktioniert und wie Sie es in Ihrem Arbeitsumfeld nutzen können.
  • Sie entdecken, wie KI zur Optimierung und Effizienzsteigerung von Arbeitsabläufen beiträgt.
  • Sie profitieren vom Austausch und erweitern Ihr Wissen und Ihren Ideenreichtum gegenseitig.
Zur Anmeldung

Aareon informiert: Vor-Ort-Dialog in Reit im Winkl am 15. Oktober

Durch die jüngste Übernahme von Haufe-Lexware Real Estate durch Aareon und den Verkauf von Aareon an eine Investorengruppe gibt es einen erhöhten Gesprächsbedarf. Um diesem Wunsch nachzukommen und den direkten und persönlichen Austausch zu ermöglichen, bietet Aareon einen Vor-Ort-Dialog an, um zu den wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit den genannten strategischen Entscheidungen Rede und Antwort zu stehen. Der Termin findet am

Dienstag, 15. Oktober im Rahmen des WohWi im Dialog 2024 um 18 Uhr in die Partner Lounge (Kongresshalle, Tirolerstraße 37, 83242 Reit im Winkl) statt.

Die Anmeldung ist über dieses Formular möglich: Link

Bitte teilen Sie Aareon bis zum 11. Oktober mit, ob Sie oder ein Vertreter Ihres Unternehmens an dem Treffen teilnehmen.

Über das Formular können Sie auch schon jetzt Ihre Fragen eintragen, so dass sich Aareon entsprechend vorbereiten kann.

„Solarpaket II“ und Regelungen zur virtuellen WEG-Versammlung treten in Kraft

Etwas später als erwartet hat der Bundesrat nunmehr Änderungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht zugestimmt, die das Anbringen von Steckersolaranlagen (Balkonkraftwerken) ermöglichen. Zudem ist Durchführung virtueller Eigentümerversammlungen erleichtert

Privilegierte bauliche Maßnahme – bzw. Veränderung

Nachdem das „Solarpaket I“ Mitte Mai dieses Jahres technische Voraussetzungen für den Anschluss von Balkonkraftwerken definiert und geschaffen hatte, liegen nun auch Regelungen für das Miet- und WEG Recht vor. Zusätzlich zu bisher bereits geregelten baulichen Maßnahmen wie der Barrierereduzierung, dem Einbruchschutz oder der Errichtung von Ladeinfrastuktur für Elektromobilität gehört nach Ergänzung der §§ 554 Abs. 1 BGB und 20 Abs. 2 WEG künftig auch der Anschluss von Steckersolaranlagen zum Katalog privilegierter Vorhaben.

Ein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung und dem Anschluss derartiger Anlagen besteht nunmehr nur dann nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter (-bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft) auch unter Würdigung der Interessen des Mieters (bzw. des einzelnen Wohnungseigentümers) nicht zugemutet werden kann. Andernfalls hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters bzw. der einzelne Wohnungseigentümer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Fassung eines Vornahme-/ Gestattungsbeschlusses gem. § 20 Abs. 1 WEG.

Entsprechend zweier Urteile des V. Senats des BGH vom Februar diesen Jahres (BGH V ZR 33/23 – Erhöhte Terrasse mit Rampe und V ZR 244/22 – Personenaufzug) zur Schaffung der Barrierefreiheit ist die Angemessenheit -bzw. Zumutbarkeit einer privilegierten Maßnahme im WEG Recht nur ausnahmsweise zu verneinen. Dies ist nur dann der Fall, wenn mit einer Maßnahme Nachteile verbunden sind, die über die Folgen hinausgehen, die typischerweise mit der Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung einhergehen. Es steht zu erwarten, dass der VIII. Senat des BGH dies für das Mietrecht ähnlich sieht, sofern hierzu ein Rechtsstreit durch den Instanzenzug geführt wird.

Weiterhin nicht novelliert ist die technische Produktnorm DIN VDE V 0126-95 welche neben den Regelungen im Solarpakte I weitere technische Lösungen für die Nutzung an einer Haushaltssteckdose festlegen wird. Diese Norm wird vom VDE derzeit noch erarbeitet und soll voraussichtlich bis Jahresende veröffentlicht werden.

Virtuelle Eigentümerversammlungen

Eigentümerversammlungen konnten bisher nur dann rein virtuell stattfinden, wenn sich alle Wohnungseigentümer darauf verständigt hatten. Andernfalls fanden -bzw. finden sie in Präsenz statt, wobei die Wohnungseigentümer seit Inkrafttreten des WeMoG bereits eine virtuelle Teilnahme an der Versammlung mehrheitlich beschließen können.

Nunmehr können die Wohnungseigentümer mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung gänzlich ohne physische Präsenz an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung). Allerdings muss – wie bei hybriden oder virtuellen Gesellschafter- oder Mitgliederversammlungen auch – die die online-Teilnahme und Rechteausübung mit der in einer Präsenzversammlung vergleichbar sein. Mitgliederrechte dürfen also keine Einschränkung erfahren.

Etwas kurios mutet folgende Übergangsregelung an: wird ein solcher Beschluss vor dem Jahr 2028 mit der erforderlichen Mehrheit gefasst, müssen WEG-Verwalter bis einschließlich des Jahres 2028 dennoch mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchführen, es sei denn, die Wohnungseigentümer verzichten einstimmig darauf. Allerdings führt ein Verstoß hiergegen nicht zu einem Anfechtungsrecht.

Um das Anfechtungsrisiko im Übrigen gering zu halten, empfiehlt es sich, zusätzlich zum „ob“ der Durchführung als hybride oder rein virtuelle Versammlung auch die konkrete, insbesondere technische Ausgestaltung der online-Teilnahme beschließen zu lassen. Gleichzeitig muss die Gemeinschaft dann die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen – dies selbst verständlich nicht bei jedem einzelnen Eigentümer.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform sowie Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Das „Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ (vormaliges Eckpunktepapier zum Genossenschaftsgesetz) liegt seit den Sommermonaten als Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz der Fachöffentlichkeit vor. Inzwischen hatte es auch die Gelegenheit zu Stellungnahmen seitens der Verbände und anderen Fachkreise gegeben. Ein zentraler Punkt dieses Gesetzesvorhabens ist die Digitalisierung der internen und externen Verwaltungsabläufe einer Genossenschaft. Dies findet seinen Ausdruck darin, dass die vom bisherigen Genossenschaftsgesetz durchgehend angeordnete „Schriftform“ zukünftig zur „Textform“ herabgestuft wird. Damit entfiele die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift bzw. einer qualifizierten elektronischen Signatur, und es würde eine verfestigte Erklärung in lesbarer, deutscher Sprache mit Erkennbarkeit des Absenders genügen. Grundlegend sieht die gesetzliche Systematik aber auch vor, dass künftig die Satzung das Erfordernis der Schriftform weiterhin festlegen kann.

Das Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform steckt noch mitten im Gesetzgebungsverfahren, während das Vierte Bürokratieabbaugesetz inzwischen beschlossen ist. Die Änderungen müssen noch durch den Bundesrat gebilligt werden, was aber erwartet werden kann. Voraussichtliches Inkrafttreten dürfte der 1. Januar 2025 sein.

Im Bürokratieentlastungsgesetz ist das Thema einer Ersetzung der Schriftform in Textform somit nunmehr vorgezogen worden, und daher schon „Gesetz“. Dieses Vorziehen erfolgte überraschend. Es gibt zudem zwei Ergänzungen zum bisherigen Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform.

Das Bürokratieentlastungsgesetz betrifft folgende Themenbereiche:

  • die Errichtung der Satzung im Gründungsstadium einer Genossenschaft und die Einreichung zum Genossenschaftsregister (§§ 5, 11 GenG),
  • Beitritt, Beteiligung und Ablehnung des Beitritts, Vollmacht zum Beitritt (§§ 15 ff. GenG),
  • Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner Geschäftsanteile (§§ 65, 67, 67a, 67b GenG)
  • Stimmvollmacht (43 GenG)

In Abweichung vom Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform bringt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz noch die beiden folgenden Themen:

  •  Übertragung des Geschäftsguthabens ( 76 GenG)
  • Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Versammlung (§ 43b GenG)

In allen derzeitigen Satzungen ist hinsichtlich des Schriftformerfordernisses für die aufgezählten relevanten Themenbereiche die Schriftform vorgesehen, weil dies der bisherigen – und insoweit zwingenden – Gesetzeslage entsprach. Nachdem die neue Gesetzesfassung nun die Textform vorsieht, stellt sich die Frage, ob die Genossenschaft ab Inkrafttreten des Gesetzes auch ohne Satzungsänderung auf die Erleichterungen der neuen Fassung des Genossenschaftsgesetzes zurückgreifen kann.

Hierzu ist im 4. Bürokratieabbaugesetz eine Überleitungsvorschrift im Genossenschaftsgesetz vorgesehen, der § 177 GenG:

  • Vorstand und Aufsichtsrat können für die Themen Beitritt, Vollmachtserteilung und Kündigungen festlegen, dass für eine Höchstdauer von 5 Jahren die genannten Aktionen auch in Textform zulässig sein sollen, und zwar ohne Satzungsänderung, obwohl die Satzung (noch) die Schriftform vorsieht.
  • Für den neu hinzugekommenen Punkt einer Übertragung des Geschäftsguthabens zwischen zwei Personen (Übertragender/Aufnehmender) wollte der Gesetzgeber nicht, dass den Genossenschaften die Erleichterung für die Übertragung des Geschäftsguthabens aufgedrängt wird. Er war nämlich offenbar davon ausgegangen, dass die meisten Satzungen keine eigenen Bestimmungen zur Form der Übertragung enthalten (was bei der Muster-Satzung aber gegeben ist). Daher sollen auch hier Vorstand und Aufsichtsrat festlegen können, dass – ebenfalls für 5 Jahre – eine Übertragung des Geschäftsguthabens weiterhin der schriftlichen Form bedarf. Hier kann also die Erschwerung durch die Beschlussfassungen vorerst beibehalten werden. Durch die Beschlussfassungen kann somit auch klargestellt werden, dass die bisherige Satzungsformulierung, die Schriftform vorschreibt, vorerst weiter Gültigkeit hat.

In einem weiteren Beitrag werden wir über die wesentlichen Inhalte des Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform informieren. Zudem wird dies auch ein Thema auf dem diesjährigen Forum der Wohnungsgenossenschaften in Reit im Winkl sein.

Anlage Gesetzentwurf

GdW Euroabrief: Dan Jørgensen wird Kommissar für Energie und Wohnungswesen

on besonderer Bedeutung für die Wohnungswirtschaft ist das Ressort des Kommissars für Energie und Wohnungswesen. Ein solches Ressort hat es in der Kommission noch nie gegeben. Von der Leyen hat dieses Portfolio dem dänischen Sozialdemokraten Dan Jørgensen übertragen. Jørgensen ist seit Mitte Dezember 2022 Minister für Entwicklungszusammenarbeit und Globale Klimapolitik in Dänemark. Zuvor war er von 2019 bis 2022 Minister für Klima, Energie und Versorgung. Darüber hinaus hat er bereits neun Jahre Erfahrung als Europaabgeordneter in Brüssel gesammelt.

Während seiner Amtszeit als Kommissar wird er sowohl für den Energie- als auch für den Bereich Wohnungswesen zuständig sein, wobei der Schwerpunkt auf dem Energiebereich liegen wird.

Jørgensens Aufgaben werden sich insbesondere auf die Vollendung der Energieunion, die Senkung der Energiepreise für Haushalte und Unternehmen, saubere Energie, den Ausbau der Netzinfrastruktur und die Entwicklung eines sicheren Energiesystems unter Berücksichtigung der Technologieneutralität konzentrieren. Seine Arbeit soll dazu beitragen, Energiearmut zu bekämpfen und den Übergang sozial, gerecht und wettbewerbsfähig zu gestalten.
Um dies zu erreichen, wird von ihm erwartet, dass er eine Reihe von Aktionsplänen und Initiativen vorlegt, u.a.:

  • einen Aktionsplan für bezahlbare Energiepreise
  • einen Aktionsplan zur Elektrifizierung
  • einen Fahrplan zur Beendigung der russischen Energieimporte und vollständige Umsetzung des RepowerEU-Plans
  • eine Initiative zur Förderung erneuerbarer Energien und der Energiespeicherung
  • eine Strategie für Investitionen in saubere Energie

Im Bereich Energie sind insbesondere folgende Aspekte relevant: Die Integration der Energiesysteme vorantreiben, um u.a. zusätzliche Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen aufnehmen zu können. Dazu gehören z.B. die Dekarbonisierung von Heizung und Kühlung und die Steigerung der Energieeffizienz. Darüber hinaus soll gemeinsam mit dem Klimakommissar ein Rahmen geschaffen werden, um die Subventionen für fossile Energieträger weiter zu reduzieren und schrittweise abzubauen.

Die Forderungen für den Bereich Wohnen sind dagegen überschaubar. So soll Jørgensen einen europäischen Plan für bezahlbares Wohnen vorlegen, der den Städten und Mitgliedstaaten technische Unterstützung bietet, sich aber auch auf notwendige Investitionen und Qualifikationen konzentriert. Teil des Plans wird eine europäische Wohnungsbaustrategie sein, um die Bereitstellung von Wohnraum zu unterstützen. Zu den Maßnahmen sollen die Senkung der Baukosten, die Verbesserung der Qualifikation der Arbeitskräfte, die Steigerung der Produktivität und die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Bauens gehören.

Zum GdW-Europabrief:

145. Bauministerkonferenz in Passau fordert Erleichterung für kostengünstiges Bauen und macht den Weg frei zur Vermeidung überhöhter Baustandards

Die 145. Bauministerkonferenz (BMK) am 26. und 27. September 2024 in Passau unter dem Vorsitz von Bayerns Bauminister Christian Bernreiter stand unter dem großen Vorzeichen Wohnungsbau. Die für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren der Länder haben verschiedene Themen diskutiert und Beschlüsse gefasst, um den Wohnungsbau zu fördern und das Wohnen bezahlbar zu halten. Dazu gehören beispielsweise transparente und gestaltbare Normen für ein einfaches und kostenreduziertes Bauen, Anpassungen im Baurecht und verlässliche Förderprogramme. Seitens des Bundes nahmen mehrere Staatssekretärinnen und Staatssekretäre an der Konferenz teil.

Die Bauministerkonferenz hat unter anderem folgende Beschlüsse gefasst:

Einfaches und kostenreduziertes Bauen
Die BMK hebt hervor, dass vorhandene Regelwerke (DIN-Normen, BGB, Förderprogramme) und Planungsprozesse reformiert werden müssen, um kostengünstiges Bauen zu ermöglichen. Wichtig ist, mehr Anreize in der Förderung zu setzen und das BGB anzupassen, um den Weg frei für innovative Lösungen zu machen.

BauGB-Novelle
Die BMK würdigt den Gesetzentwurf zur Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) mit dem Ziel der Planungsbeschleunigung und des Bürokratieabbaus. Die BMK fordert die Bundesregierung auf, den Kommunen weitere Instrumente für eine vereinfachte Planung zur Verfügung zu stellen. Die Länder werden sich im laufenden Bundesratsverfahren für diese Forderungen einsetzen.

EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur
Die BMK fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass die Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur den Wohnungsbau nicht behindert oder verhindert. Unter anderem darf die EU-Verordnung nicht dem Baulandmobilisierungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen.

Serieller Wohnungsbau
Mit der Typengenehmigung in der Musterbauordnung haben die Länder einen einheitlichen Rahmen für seriellen, modularen und systemischen Wohnungsbau geschaffen. Auch die Vorgaben der Länder zur Mietwohnraumförderung stehen einer bundesweiten Etablierung des seriellen, modularen und systemischen Wohnungsbaus nicht entgegen.

Förderprogramme
Für ausreichend bezahlbaren Wohnraum bedarf es verlässlicher und ausreichend ausgestatteter Förderprogramme des Bundes. Die BMK appelliert an den Bund, die Abstimmung der Verwaltungsvereinbarungen Sozialer Wohnungsbau und Junges Wohnen zügig voranzutreiben und den Ländern die Entwürfe vorzulegen. Eine weitere Erhöhung des Ko-Finanzierungsanteils der Länder auf 50 Prozent der Bundesmittel lehnt die BMK ab.

Gebäudeenergiegesetz
Die BMK spricht sich gegen jede weitere Verschärfung der Wohngebäudestandards im Neubau und im Bestand aus. Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gilt es deshalb, alle auf EU-Ebene bestehenden Spielräume zu nutzen und den Fokus auf die Treibausgas-Emissionen über den Lebenszyklus eines Gebäudes zu legen. Dies gilt auch für die Bestimmungen, die derzeit die Banken bei der Kreditfinanzierung limitieren.

EU-Kommissar und EU-Beihilferecht
Die Europäische Union hat keine Zuständigkeit für den Wohnungsbau und die Wohnraumförderung. Es gilt jetzt, den neuen EU-Kommissar im Bereich Wohnen für die Anliegen der für die Wohnraumförderung zuständigen Länder zu sensibilisieren.

Wohnungswirtschaft begrüßt Beschlüsse der Bauministerkonferenz

Die Bauministerkonferenz hat konstruktive Beschlüsse für die Zukunft des bezahlbaren Bauens und Wohnen gefasst, insbesondere in den Bereichen Bürokratieabbau, Bauvereinfachung und -beschleunigung sowie bezahlbarer Klimaschutz.

Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:

„Die Bauministerkonferenz hat heute wichtige Beschlüsse gefasst. Jetzt kommt es darauf an, dass sie auch auf Bundesebene Gehör finden und in die Umsetzung gehen. Es ist absolut wichtig, dass vorhandene Regelwerke und Planungsprozesse weiter reformiert werden, um das Bauen einfacher und kostengünstiger zu machen. Ebenso wichtig ist es, dass die Kommunen über die Baugesetzbuch-Novelle hinaus weitere Instrumente für eine vereinfachte Planung erhalten. Nur so kann ein echter Bau-Turbo gezündet werden. Der serielle und modulare Wohnungsbau muss weiter nach vorne gebracht werden und energetische Anforderungen an Gebäude dürfen nicht noch weiter nach oben geschraubt werden – auch das sind bedeutende Beschlüsse, die Realität werden müssen.

Bildunterschrift:

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Pressekonferenz (von rechts nach links): Dr. Rolf Bösinger, Staatssekretär im Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Christian Bernreiter, Bayerns Bauminister und Vorsitzender der BMK, Karen Pein, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen der Freien und Hansestadt Hamburg, und Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. (Quelle: StMB)

Baupreise für neue Wohngebäude steigen im Vergleich zum Vorjahr um 2,1 Prozent

Wie die Expertinnen und Experten des Bayerischen Landesamts für Statistik mitteilen, steigt der Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden im August 2024 im Vergleich zum Vorjahresmonat um 2,1 Prozent. Für Rohbauarbeiten ermitteln die Statistikerinnen und Statistiker derzeit um 1,7 Prozent höhere Preise als im Vorjahr. Bei den Ausbauarbeiten ist ein Preisanstieg von 2,5 Prozent zu verzeichnen.

Damit stabilisiert sich die Preisentwicklung auf einem hohen Niveau: Gegenüber dem Durchschnitt des Basisjahres 2021, d.h. in deutlich weniger als drei Jahren, haben sich die Bauleistungspreise um insgesamt 28,5 Prozent erhöht.

Preisentwicklung beim Wohnbau

Die Preise für den Neubau von Wohngebäuden liegen in Bayern im August 2024 um durchschnittlich 2,1 Prozent höher als im Jahr zuvor. Im Mai 2024 hatte die Preissteigerungsrate gegenüber dem Vorjahr noch 1,5 Prozent betragen. Nach der überaus dynamischen Preisentwicklung, die seit Mitte 2021 mit Preissprüngen von über 17 Prozent zu beobachten war, stabilisieren sich aktuell die Preise – allerdings auf einem insgesamt immer noch vergleichsweise hohen Niveau.

Im Bereich der Rohbauarbeiten steigen die Preise im Vorjahresvergleich um durchschnittlich 1,7 Prozent. Den stärksten Anstieg beobachten die Expertinnen und Experten des Bayerischen Landesamts für Statistik bei Dachdeckungsarbeiten sowie bei Klempnerarbeiten in Höhe von 2,9 Prozent. Bei Stahlbauarbeiten geben die Preise hingegen um 3,3 Prozent nach.

Bei den Ausbauarbeiten erhöhen sich die Preise gegenüber August 2023 um 2,5 Prozent. Deutliche Preissteigerungen von 11,7 Prozent gibt es bei Beschlagarbeiten. Ein Preisrückgang von 0,7 Prozent ist bei Beschichtungen im Rahmen von Maler- und Lackierarbeiten zu beobachten.

Preisentwicklung beim Straßen- und Brückenbau

Eine deutliche Preissteigerung von 4,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr lässt sich im Straßenbau beobachten. Im Verkehrswegebau sind die Oberbauschichten aus Asphalt deutlich um 4,8 Prozent teurer geworden.

Die Preise für Brücken im Straßenbau haben sich um 2,3 Prozent erhöht. Beim Brückenbau sind insbesondere die Baupreise von Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten um 6,4 Prozent gestiegen. Die Stahlbauarbeiten (-2,7 Prozent) sind hingegen günstiger geworden.

Bayerns Inflationsrate seit 2021 erstmals unter der 2,0-Prozent-Marke

Im Freistaat steigen die Verbraucherpreise im September gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,9 Prozent. Unter 2 Prozent lag die Veränderungsrate zum Vorjahresmonat zuletzt vor mehr als drei Jahren im März 2021 (+1,8 Prozent). Dabei kosten Nahrungsmittel 1,6 Prozent mehr als im Vorjahr. Energie kann hingegen 6,8 Prozent günstiger bezogen werden. Zum Beginn des Oktoberfests verzeichnen die Expertinnen und Experten des Bayerischen Landesamts für Statistik eine Preissteigerung für ein Bier im Restaurant oder Café von 2,9 Prozent. Ein Fleischgericht im Restaurant oder Café wird sogar um 7,3 Prozent teurer. Bei Butter ist ein starker Preisanstieg von 24,2 Prozent zu beobachten.

Im Vergleich zum Vormonat August steigen die Verbraucherpreise im September 2024 um moderate 0,1 Prozent. Nahrungsmittel werden im Vergleich zum August 2024 etwas teurer (+0,9 Prozent). Die Preise für Kraftstoffe (-4,6 Prozent) und für Heizöl (-5,3 Prozent) liegen unter dem jeweiligen Wert des Vormonats.

Wohnungsmieten – moderate Veränderungen

Die Preisentwicklung bei Wohnungsmieten ohne Nebenkosten verläuft überdurchschnittlich im Vergleich zum Gesamtindex. Gegenüber dem Vorjahresmonat erhöhen sie sich im September 2024 um 2,4 Prozent.

Zur Meldung

Förderprogramm KNN – Start zum 1.10.2024

Am 1. Oktober 2024 startet das neue Förderprogramm “Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment” (KNN), das die soziale Wohnraumförderung und die energetische Förderung “Klimafreundlicher Neubau” (KFN) zielgerichtet ergänzt. Im Fokus sind die Begrenzung der Baukosten, die Reduktion von CO2-Emissionen und die Optimierung der Wohnfläche. Damit wird der neue Wohnraum nicht nur bezahlbar, sondern auch klimaangepasst. Dieses Jahr stehen 350 Millionen Euro für das Programm zur Verfügung, im kommenden Jahr weitere 1,65 Milliarden Euro.

Die Förderung erfolgt in den KfW-Produkten

“Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude” (296),
“Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Nichtwohngebäude” (596)

und wird in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln ohne Tilgungszuschüsse angeboten. Analog zu den bestehenden BEG-Produkten erfolgt die Kreditvergabe beihilfefrei (siehe Anlage KfW Förderung).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung sind unter anderem die Einhaltung der energetischen Standards Effizienzhaus 55 bzw. Effizienzhaus 40, der Ausschluss von fossilen Brennstoffen und die Einhaltung der Anforderungen an die Treibhausgasemissionen. Die Kostenobergrenze ist nicht statisch. Sie hängt von verschiedenen projektspezifischen Faktoren ab, unter anderem davon, wo gebaut wird, wie geheizt wird, wieviel Heizenergie benötigt wird und vom aktuellen Baupreisindex.

Der GdW hatte sich bei der Ausgestaltung der Förderbedingungen intensiv dafür eingesetzt, dass keine höheren Anforderungen als der Standard eines Effizienzhauses 55 (EH 55) vorgeschrieben werden, eine Mietobergrenze eingeführt wird und die Förderung nicht auf Nichtwohngebäude ausgeweitet wird. Die Nichteinführung einer Mietobergrenze und die Ausweitung des Programms auf Nichtwohngebäude wurde seitens des Ministeriums mit beihilferechtlichen Unsicherheiten begründet. Wir werden uns weiterhin für eine Verbesserung der Förderbedingungen und für eine ausreichende finanzielle Ausstattung des Programms einsetzen.

Anmerkung
„Wie bei allen Förderungen ist der Antrag bereits vor Beginn der Baumaßnahme noch in der Planungsphase des Projekts in Abstimmung mit einem Energieeffizienz-Berater zu stellen.

Generell sind die Fristen bei den Förderprogrammen der BEG (BAFA und KfW) insbesondere bezüglich Projekten im mehrgeschossigen Wohnungsbau kurz berechnet.

In diesem Programm stehen den Unternehmen bis zur Auszahlung des zugesagten Betrags grundsätzlich nur 12 Monate zur Verfügung. In dieser Zeit kann der Kredit in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist um maximal 24 Monate möglich. Ab dem 13. Monat fallen jedoch Bereitstellungsprovisionen an.

Die jeweils abgerufenen Beträge müssen innerhalb von 12 Monaten vollständig für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden. Der Nachweis erfolgt in Abstimmung mit dem Energieeffizienz-Berater. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist von den Kreditnehmenden ein Zinszuschlag zu zahlen.“

KfW Informationen
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