Entwurf der Förderrichtlinie BEG EM, die am 1.1.2024 in Kraft treten soll

Das BMWK hat unserem Bundesverband GdW am 20.12.2023 den Entwurf der Förderrichtlinie BEG EM übersandt, die voraussichtlich am 01.01.2024 in Kraft treten soll. Voraussetzung dafür ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Die Kurzfristigkeit der Änderung von Förderbedingungen führt zu erneuter Planungsunsicherheit, zumal der Beginn der Antragstellung für Wohnungsunternehmen offen bleibt. Da die neue Richtlinie am 01.01.2024 in Kraft tritt, können dann auch keine Anträge mehr nach der bestehenden Richtlinie gestellt werden. Die Rücknahme der Beschlüsse des Baugipfels ist ein erneuter erheblicher Vertrauensbruch gegenüber der Wohnungswirtschaft. Dadurch wird die Umsetzung des GEG im bezahlbaren Wohnen massiv gefährdet. Im Gegensatz zu selbstnutzenden Eigentümern erhalten Wohnungsunternehmen weder den Speedbonus, noch höhere Zuschüsse aus sozialen Gründen für Mieter, noch zinsverbilligte Ergänzungskredite. Der GdW wird dies erneut und deutlich gegenüber der Politik thematisieren.

Der Richtlinientext enthält die BEG EM in der vom Haushaltsausschuss des Bundestages am 17.11.2023 beschlossenen Fassung sowie die im Zuge der Einigung zum Haushalt 2024 beschlossenen Anpassungen. Der Text steht noch unter dem Vorbehalt der finalen Zustimmung des Haushaltsausschusses, der im Rahmen eines Umlaufverfahrens hierüber entscheiden wird. Die Veröffentlichung der BEG EM Richtlinie im Bundesanzeiger ist für den 29.12.2023 vorgesehen.

Die wesentlichen wohnungswirtschaftlichen Punkte sind:

  • Die beim Baugipfel zugesagte Ausweitung des Speed-Bonus für Wohnungsunternehmen ist gestrichen, dieser wird ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern gewährt. Die Zuschusshöhe für Heizungstausch beträgt somit 30 % (35 % bei Wärmepumpen mit Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder einem natürlichen Kältemittel). Die maximale Höhe der Förderung ist dabei insgesamt begrenzt durch die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben.
  • Die beim Baugipfel zugesagte befristete Erhöhung des Fördersatzes für sonstige Effizienzmaßnahmen auf 30 % ist gestrichen, es verbleibt wie bisher bei einem Zuschuss von 15 %.
  • Die Obergrenze förderfähiger Ausgaben wird abgesenkt auf 30.000 EUR für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 EUR für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 EUR ab der siebten Wohneinheit.
  • Die Förderung der Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) wandert vom BAFA zur KfW (Nr. 5.3 in der Förderrichtlinie), mit Ausnahme der Förderung der Gebäudenetze unter 5.3 g, die verbleibt beim BAFA.
  • In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz wird ausschließlich der Anschluss an das Netz und nicht die Errichtung von Einzelheizungen gefördert.

Der konkrete Zeitpunkt, ab dem Anträge auf Förderung gestellt werden können, wird in Abstimmung mit dem BMWK von dem jeweiligen Durchführer in dem jeweils geltenden Merkblatt und/oder auf deren jeweiliger Website bekanntgegeben.

Förderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums von 36 Monaten liegen. Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g)) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024, der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.

Die Förderung für den Heizungstausch (mit Ausnahme der Förderung der Gebäudenetze) ist ab 2024 bei der KfW zu beantragen. Voraussichtlich ab 15.02.2024 ist eine Registrierung im Kundenportal der KfW möglich. Start der Antragstellung bei der KfW ist dann für private Selbstnutzer im Einfamilienhaus voraussichtlich ab 27.02.2024. Für alle anderen Antragsberechtigten (Mehrfamilienhäuser/Wohneigentümergemeinschaften, Vermietende, Unternehmen) gibt es einen gestaffelten Start der Antragstellung. Der konkrete Startzeitpunkt wird von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK bekanntgegeben.
Die Förderung für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) sowie für Investitionszuschüsse für Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen ist wie bisher beim BAFA zu beantragen. Antragstellung beim BAFA ist ab 01.01. 2024 möglich.

Die Förderrichtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft und endet mit Ablauf des 31.12.2030.

Ergänzung zum Rundschreiben zur BEG EM vom 20.12.2023

Am 21.12.2023 hat eine technische Fragestunde von BMWK und KfW zur neuen BEG EM für Verbände stattgefunden. Da insgesamt 98 Personen teilnahmen, konnten wir nur wenige Fragen stellen. Gleichwohl wird einiges klarer, auch wenn es sich nur um mündliche Antworten handelt. Das BMWK hat zugesagt, die Fragen im Rahmen der FAQ zur BEG EM schriftlich zu beantworten. Es können auch weitere Fragen eingereicht werden.

Hier die mündlichen Antworten:

  • Es gibt noch keinen Termin, wann das Antragsportal für den Heizungstausch (BEG EM Nr. 5.3, außer Punkt g) für Wohnungsunternehmen öffnet, aber es wird nicht mehr im 1. Quartal 2024 sein.
  • Maßnahmen könnten schon begonnen werden und die Anträge nachträglich gestellt werden (Übergangsfrist bis August, siehe Rundschreiben vom 20.12.2023).
  • Die Umstellung auf Antragstellung nach Abschluss des Liefervertrages sei keine Kehrtwende, sondern mache die Ausnahme „aufschiebende Bedingung im Liefervertrag gilt nicht als Vorhabensbeginn“ zur Regel.
  • Wenn dann die Antragstellung möglich ist, soll der Bewilligungsprozess schnell und automatisiert wie in allen anderen KfW-Programmen laufen. Sei die Bestätigung zum Antrag BzA vollständig und korrekt, käme innerhalb kurzer Frist die automatisierte Zusage. Die BzA muss sich der Antragsteller selbst digital erstellen, nachdem er alle Daten hochgeladen hat. Auch der Liefervertrag müsse mit hochgeladen werden.
    Bei größeren Vorhaben – wie Wohnungsunternehmen – dauere es ggf. länger, die Sofortbestätigung erfolge nur unter Vorbehalt. Das sei die sogenannte „Gelbfallbearbeitung“, also die manuelle Zusage.
    Interessantes dazu im Handbuch zum KfW-Förderportal: „Ein Gelbfall entsteht zum Beispiel, sobald eine Sofortbestätigung mit einer Kreditsumme über 25 Millionen EUR beantragt wird oder der gebäudespezifische Förderhöchstbetrag mit der Beantragung der Sofortbestätigung überschritten wird. … Die manuelle Prüfung durch die KfW – in Abhängigkeit von dem Gelbfallgrund – kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.“
  • Hinsichtlich der Frage, ob im Nachgang zum Förderantrag ausgelöste Aufträge auch förderfähig seien? Es reiche, einen einzelnen Vertrag zu abzuschließen. Die Kosten eventueller weiterer Verträge könnten schon in der beantragten Fördersumme berücksichtigt werden. Allerdings sei keine nachträgliche Kostenerhöhung im Antrag zulässig, man muss das sozusagen vorher schon wissen (oder das max. Mögliche beantragen, Ergänzung von mir).
  • Die Onlineportale stünden uneingeschränkt zur Verfügung, auch zwischen Weihnachten und Neujahr.
  • Alles steht unter dem Vorbehalt, dass Zusagen nur so lange gemacht werden können, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
  • FAQs sollen kurzfristig auf der Website energiewechsel.de eingestellt werden. https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html
BEG Entwurf

Tarifergebnis vom 6.12.2023 tritt zum 1.1.2024 in Kraft

Am 06.12.2023 haben sich die Tarifvertragsparteien auf folgende Eckpunkte für einen Tarifabschluss verständigt:

  1. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit vom 01.01.2024 bis 31.10.2025.
  2. In den Monaten Januar bis Juni 2024 erhalten
    a. Vollzeitbeschäftigte zusätzlich zur tariflichen Vergütung eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11 c) EStG in Höhe von jeweils 300,00 Euro,
    Teilzeitbeschäftigte anteilig im Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten,
    b. Auszubildende zusätzlich zur tariflichen Ausbildungsvergütung eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11 c) EStG in Höhe von jeweils 150,00 Euro.
  3. Individual- oder kollektivrechtlich geleistete oder zugesagte Zahlungen einer Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11 c) EStG (z.B. durch Einzel- oder Gesamtzusage, einzelvertragliche Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen) können auf die Inflationsausgleichsprämie gemäß Ziff. 2 ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern das im Rahmen der jeweiligen einzel- oder kollektivrechtlichen Regelung vorbehalten worden ist.
  4.  Die Löhne und Gehälter werden zum 01.07.2024 um 5,0 Prozent, aufgerundet auf volle 5,00 Euro, erhöht.
  5. Die Löhne und Gehälter werden zum 01.02.2025 um 2,6 Prozent, aufgerundet auf volle 5,00 Euro, erhöht.
  6. Die Ausbildungsvergütungen werden in jedem Ausbildungsjahr zum 01.07.2024 um 70,00 Euro und zum 01.02.2025 um weitere 30,00 Euro erhöht.
    Es wird eine Erklärungsfrist bis zum 05.01.2024 vereinbart.
  7. Die Tarifparteien nehmen, zeitnah nach Abschluss der Verhandlungen zum Manteltarifvertrag, Gespräche zur Reform des Vergütungstarifvertrages, insbesondere zur Zusammenführung der Lohn- und Gehaltsgruppen auf.

Die gemeinsame Tarifkommission von ver.di und der IG BAU dem Tarifergebnis vom 06.12.2023 am 08.12.2023 zugestimmt. Der Verbandsausschuss des Arbeitgeberverbandes hat seine Zustimmung am 15.12.2023 erteilt. Die Regelungen treten somit am 01.01.2023 in Kraft.

Mietrecht: Korrektur der Dezember-Soforthilfe aus 2022

§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, §§ 1-15 EWSG

Woher kommt die Entlastung?

Das Entlastungspaket der Bundesregierung beläuft sich auf nahezu 300 Milliarden Euro und zielt darauf ab, Bürgerinnen und Bürger finanziell zu unterstützen. Ein besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, die in der Vergangenheit teilweise erheblich gestiegenen Energiekosten zu reduzieren. Der als Energie-Rabatt ausgestaltete Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme entlastete Endverbraucherinnen und -verbraucher, indem die Gasversorger und Wärmeversorgungsunternehmen ihre Kundschaft, in unserem Fall die Wohnungsunternehmen, für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigten. Entweder durch Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an die Wohnungsunternehmen. Auch eine Kombination aus beiden Elementen war möglich.

Rechtsgrundlage bildet das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist. Im Jahr 2023 folgten weitere Entlastungen, die ab Januar 2024 eingestellt werden sollen.

Wie erreichte das Geld die Mieterinnen und Mieter?

Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Gasliefervertrag begleichen ihre Kosten über die Betriebskostenabrechnung. Die Höhe der Entlastung wird gem. § 2 Abs. 2 EWSG berechnet. Das Wohnungsunternehmen hat die erhaltene Entlastung in dieser Höhe gemäß § 5 Abs. 1 EWSG in der Regel in der Betriebskostenabrechnung 2022 an seine Mieterinnen und Mieter weitergegeben.

Was passiert, wenn die Entlastung zu hoch ausgefallen ist?

Der im Auftrag des Bundes von PWC (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) per Bescheid an den Gasversorger bzw. das Wärmeversorgungsunternehmen gezahlte Entlastungsbetrag kann durch Änderung dieses Bescheides wieder gekürzt werden, beispielsweise aufgrund von Berechnungsfehlern. Als Folge davon entsteht ein Rückforderungsanspruch des Versorgers gegenüber dem Wohnungsunternehmen.

Sollte ein Wohnungsunternehmen einen zu hohen Entlastungsbetrag über die Betriebskostenabrechnung ausgezahlt haben, ist es auch in seinem Interesse, dies zu korrigieren. Das EWSG sieht keinen eigenständigen Rückerstattungsanspruch des Vermieters, in unserem Fall des Wohnungsunternehmens, wegen zu hoher an seine Mieterinnen und Mieter gewährter Entlastungen, vor.

Rechtliche Erwägungen:

Ob die Regelungen des BGB zur Korrektur von fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen anwendbar sind, kann nach derzeitigem Kenntnisstand nicht mit Sicherheit gesagt werden. Um sicherzugehen, sollte aber vorrangig versucht werden, diese Regelungen einzuhalten:
„§ 556 (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist die Geltendmachung von Nachforderungen durch den Vermieter zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums ausgeschlossen. Das bedeutet, dass, wenn das Abrechnungsjahr dem Kalenderjahr entspricht, grundsätzlich noch in diesem Jahr die Rückforderung bei den Mietern in Rechnung gestellt werden soll. Sollte dies zeitlich nicht mehr umsetzbar sein, so müsste die Korrektur so schnell wie möglich erfolgen und darauf gestützt werden, dass man die Nichteinhaltung der Jahresabrechnungsfrist nicht zu vertreten hat.

Die Korrektur sollte durch den Vermieter in „aktiver“ Weise, d.h. durch Geltendmachung der Zahlung und nicht durch Verrechnung/Aufrechnung gegen ein mögliches BK-Guthaben aus der nachfolgenden Abrechnungsperiode, zeitnah geschehen. Um eine Berechnung des auf jeden Mieter entfallenden Anteils der Rückforderung kommt man dabei nicht herum. Eine vollständig neue Betriebskostenabrechnung, die auch noch anderer Betriebskostenpositionen enthält, ist nicht erforderlich. Wählt ein Wohnungsunternehmen dennoch den Weg der Aufrechnung, dann könnte trotzdem die Notwendigkeit entstehen, den Anspruch „aktiv“ geltend zu machen. Nämlich dann, falls kein Guthaben zur Verfügung steht und die Mietpartei zur BK-Nachzahlung verpflichtet ist.

Sollte aus rechtlichen Gründen eine Rückforderung nicht auf Grund der betriebskostenrechtlichen Regelungen möglich sein, so müsste man sich der Mietpartei gegenüber auf einen Anspruch aus § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung berufen können, da dieser durch die zu viel erhaltene Entlastung ungerechtfertigt bereichert ist. Hier müsste argumentiert werden, dass die Dezember-Soforthilfe als staatliche Subvention an die Mieter weitergeleitet wurde. Dies erfolgte lediglich aus praktischen Gründen über die Betriebskostenabrechnung des Wohnungsunternehmens.

Die Territoriale Agenda 2030 in der Praxis: Abschlusspublikation der Pilotaktion

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) – in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt-, und Raumforschung (BBSR) – hat nun die Abschlusspublikation der von Deutschland initiierten Pilotaktion „Zukunftsperspektiven für strukturschwache Räume“ veröffentlicht.

Unter dem Titel „Die Territoriale Agenda 2030 in der Praxis: Gemeinsam für den ländlichen Raum – Impulse für eine kooperative Regionalentwicklung in Deutschland und Europa“ präsentiert die Publikation die Ergebnisse und gesammelten Erfahrungen der Pilotaktion. Die sechs Partnerregionen aus Deutschland, Frankreich, Portugal und Österreich haben innovative Maßnahmen zur Sicherung der Daseinsvorsorge in den in den Bereichen Digitalisierung, Mobilität, Gesundheit und Nahversorgung erprobt.

Eine zentrale Erkenntnis ist, dass die ländlichen Regionen der Pilotaktion und darüber hinaus als proaktive Regionen agieren, die über Expertise, Kooperation und Engagement trotz eingeschränkter Ressourcen Vieles voranbringen. Die Pilotaktion hat aufgezeigt, welche positiven Hebelwirkungen eine kooperative Regionalentwicklung vor Ort bewirken kann.

Die Publikation steht sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache zum Download zur Verfügung. Sie können die Publikation gerne herunterladen und weitergeben. Link zum Download

Druckexemplare können Sie unter dem Betreff „Die Territoriale Agenda 2030 in der Praxis: Gemeinsam für den ländlichen Raum“ bei beatrix.thul@bbr.bund.de bestellen solange der Vorrat reicht.

GdW-Rundschreiben Energiepreise und CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Zu den steigenden Energiepreisbestandteilen 2024, dem Wegfall der Preisbremsen sowie zur Aufteilung der CO2-Kosten nach dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) hat der GdW ein Rundschreiben mit aktuellen Informationen für Sie verfasst.

Das Wichtigste:

Für Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten, die ab dem 01.01.2023 begonnen haben, müssen die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.

Handlungsempfehlung von VKU, BDEW und AGFW hilfreich

Die notwendigen Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten liegen den Energielieferanten bei Wärmenetzen zumindest in den ersten Monaten eines Jahres noch nicht vor. Der Gesetzgeber hat dazu keine Regeln erlassen. Die energiewirtschaftlichen Verbände VKU, BDEW und AGFW haben nun gemeinsam eine Stichtagsregelung zur Umsetzung der Informationspflichten für Wärmelieferanten in Form einer Handlungsempfehlung erarbeitet. Der GdW begrüßt die Handlungsempfehlung, drängt aber weiter auf eine gesetzliche Klarstellung.

CO2-Rechner des BMWK nicht verwenden

Das BMWK bietet auf seiner Website ein Tool zur „Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten“ an. Der GdW empfiehlt dringend, diesen Rechner nicht zu benutzen. Die Ergebnisse weichen vom CO2KostAufG ab. Es gilt das Gesetz.

Hilfestellung gibt auch die GdW Arbeitshilfe 92 zur Umsetzung des Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz –CO2KostAufG) in der Wohnungswirtschaft.

Steigende Energiepreisbestandteile 2024 und Wegfall der Preisbremsen

Die temporäre Umsatzsteuer-Reduktion für Gas und Wärme läuft spätestens zum 29.02.2024 aus. Die Preisbremse für Gas, Wärme und Strom wird nicht über den 31.12.2023 hinaus verlängert. Der CO2-Preis steigt am 01.01.2024 um 10 EUR/t. Beim Strompreis fällt der Zuschuss für Übertragungsnetzentgelte weg.

Zum GdW-Rundschreiben

Wohnungswirtschaftliche Daten und Trends 2023/2024

Zahlen und Analysen aus der Jahresstatistik des GdW

Mit den “Wohnungswirtschaftlichen Daten und Trends” legt der GdW erneut einen detaillierten Überblick zum Stand der Entwicklungen der Branche vor.

Als der GdW bereits im Frühjahr 2022 eindringlich vor einem massiven Einsturz beim Neubau gewarnt hat, wurde man politisch als Schwarzseher diffamiert. Doch die Lage ist dramatisch und es gibt kaum eine Region, die nicht betroffen ist. Und noch immer scheint die Bundesregierung den Ernst der Lage nicht begriffen zu haben und redet die aktuellen Neubauzahlen schön. Dabei ist der perfekte Sturm auf dem Wohnungsmarkt längst zu einem Orkan geworden.

Angesichts zu hoher Baukosten und schlechterer Finanzierungsbedingungen ist jetzt unmittelbar ein neues Versprechen für bezahlbares Wohnen für die Mitte der Gesellschaft notwendig.

Die “Wohnungswirtschaftlichen Daten und Trends 2023/2024” können Sie hier herunterladen:

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Politische Einigung zu der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)

Nach zwei Jahren intensiver Gespräche erzielten die europäischen Institutionen am 7. Dezember 2023 eine vorläufige politische Einigung zur Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD). Das Hauptziel der Richtlinie ist, den Gebäudebestand durch einschlägige Vorgaben zur Energieeffizienz so zu transformieren, dass die Europäische Union bis zum Jahr 2050 ihr Ziel der Klimaneutralität erreicht.

Die wichtigsten Punkte der Einigung sind:

  • Anders als von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, wird es keine Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz (MEPS) für Wohngebäude geben: Vielmehr müssen die Mitgliedstaaten nationale Zielvorgaben festlegen, um den Primärenergieverbrauch bis 2030 um 16% und bis 2035 um 20-22% zu senken. 55% der Reduzierung des Energieverbrauchs müssen durch die Renovierung von 43% der am wenigsten energieeffizientesten Gebäude in einem Mitgliedsstaat erreicht werden.
  • Für Nichtwohngebäude (NWG) sieht die vorläufige Einigung ebenfalls eine Vorgabe zur Primärenergiereduktion von 16% bis 2030 oder 26% bis 2035 vor.
    • Energieausweise: Es wird keine Harmonisierung der Energieausweise auf europäischer Ebene geben. Stattdessen sieht die Trilog-Einigung ein einheitliches Format für die Energieausweise vor.
  • Solarenergie: Wenn technisch und wirtschaftlich möglich, müssen die Mitgliedstaaten schrittweise Solarenergieanlagen auf Nichtwohngebäuden und in allen neuen Wohngebäuden ab dem 31. Dezember 2026 installieren. Bei Wohngebäuden gilt diese Pflicht ab dem 31. Dezember 2029. Diesbezüglich hatte es in der Branche insbesondere auch Kritik an nationalen steuerrechtlichen Vorgaben gegeben, die den Ausbau der Solarenergie etwa für Spezialfonds auf da NWG erschwerten, die sich auf Grund flacher Dächer besonders für Photovoltaik-Anlagen eignen würden.
  • Heizkessel für fossile Brennstoffe: Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Sanierungsfahrplänen das Verbot von Heizkesseln für fossile Brennstoffe bis 2040 vorsehen. Subventionen für die Installation mit fossilen Brennstoffen betriebener Einzelkessel sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig.
  • Renovierungswelle: Die EPBD legt Renovierungsziele fest, die in nationale Gebäudesanierungspläne übernommen werden müssen.
    • Ausnahmen: Landwirtschaftliche Gebäude und denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Richtlinie ausgenommen, und die Mitgliedstaaten können weitere Gebäude aufgrund historischer, religiöser, militärischer oder anderer Kriterien ausnehmen.

Nach der Einigung müssen nun das Europäische Parlament und der Rat der Mitgliedstaaten dem Kompromiss zustimmen, die eine reine Formsache sein dürfte. 20 Tage nach der folgenden Veröffentlichung im EU-Amtsblatt tritt die Richtlinie in Kraft und muss spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten in nationales Recht überführt werden. In Deutschland wird dies mittels der Gebäuderichtlinie im Gebäudeenergiegesetz (GEG) umgesetzt.

Insgesamt wird das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen mit Blick auf die ursprünglichen Forderungen der EU-Kommission und des Europäischen Parlaments weithin als ausgewogener Kompromiss gesehen. Zwar seien die Ziele für Wohngebäude sehr ambitioniert, aber realisierbar, sofern national eine angemessene Förderkulisse für energetische Sanierungen und Neubauten sichergestellt würden.

Link EU-Info

Seminarhinweis: Mündliche Prüfungsvorbereitung für Auszubildende Immobilienkaufmann/- kauffrau am 18.1.2024

Die letzte Hürde vor dem Abschluss zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau ist die mündliche Prüfung. Um Ihnen diesen letzten „Sprung“ zu erleichtern, bieten wir Ihnen die Gelegenheit, Ihre Kenntnisse in einer simulierten Prüfungssituation anzuwenden.

Alle Teilnehmer bearbeiten zu allen fünf Wahlqualifikationen entsprechende Situationsaufgaben. Danach werden diese Situationen im Rahmen eines Kundengesprächs, einer Teambesprechung und/oder einer Eigentümerversammlung mit den Referenten und den Teilnehmern „durchgespielt“. Abschließend erfolgt ein Feedback-Gespräch, so dass Sie Ihre gebrachte Leistung beurteilen können.

Information & Anmeldung:

Folgende Unterlagen können im Jahr 2024 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchhaltungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2023 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2013 und früher,
  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2013 aufgestellt worden sind,
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2013 oder früher erfolgt ist,
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2013 oder früher aufgestellt worden sind,
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2013 und früher,
  • Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe, die 2017 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2017 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  •  für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  •  bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Frist beginnt stets mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, Änderungen oder Handlungen in den jeweiligen Unterlagen vorgenommen wurden bzw. Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind.

Hinweis:
Verkürzte Aufbewahrungsfristen sind 2024 noch nicht relevant.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III reicht es künftig aus, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre statt 10 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies wird in § 147 Abs. 6 S. 6 AO und im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung Art. 97, § 19b Abs. 2 EGAO geregelt. Die Neuregelung gilt allerdings nur für Daten, deren Aufbewahrungsfrist ab dem 01.01.2020 beginnt. Somit ist diese Neuregelung im Jahr 2024 noch nicht relevant

Ausführliche Informationen über steuerlich relevante Gesetzesänderungen finden Sie in der Mandanteninformation der Bavaria Tax GmbH zum Jahreswechsel 2023/2024:

Bavaria Tax Mandantenbrief

Save the Date: Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende 2024 am 12.3.2024

Der nächste Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende findet am 12. März 2024 wie gewohnt im Haus der DZ BANK in Berlin statt. Am Abend veranstalten wir den traditionellen Jahresempfang der deutschen Genossenschaften.

Informationen zum Programm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung folgen im nächsten Jahr. Merken Sie sich den Termin aber gerne schon einmal vor.
Einen Rückblick auf den diesjährigen Bundeskongress finden Sie hier