Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Förderung klimafreundlicher Neubau Wohngebäude startet zum 01.03.2022

Seit dem 01.03.2023 stehen Ihnen für den Bau und Kauf eines neuen Wohn- oder Nichtwohngebäudes die Förderkredite „Klimafreundlicher Neubau“ Programm 298 bzw. 299 zur Verfügung.
Informationen über die neuen Förderbedingungen finden Sie auf der Internetseite der KfW: Link

Ebenfalls mit Wirkung zum 01.03.2023 hat die KfW die Konditionen für das Sanierungsprogramm BEG 261 stark reduziert.
Die aktuellen Konditionen finden Sie unter folgendem Link

Inkrafttreten der Entlastungswirkungen der sog. Strom- und Gaspreisbremse

Mit Datum vom 1. März 2023, treten die Entlastungswirkungen der sog. Strom- und Gaspreisbremse in Kraft. Der GdW hat Ihnen hierzu eine FAQ-Liste mit Stand vom 6. Februar 2023 bereitgestellt. Sie finden Sie im Mitgliederbereich: Link

Nach aktuellem Stand soll sich das Bundeskabinett in der kommenden Woche mit Änderungen beschäftigen, die sich u. a. zu der Frage der Geltung der Energiepreisbremsen bei kommunaler Beteiligung verhalten soll. Hier werden Klarstellungen erwartet. Auch ist eine Änderung der FAQ-Liste des Wirtschaftsministeriums geplant.

Unabhängig hiervon und wie angekündigt wird der Fachausschuss Recht des GdW die FAQ-Liste nachschärfen und die aktuelle Entwicklung aufgreifen. Die Aktualisierung soll Ihnen dann mit der nächsten Ausgabe zur Verfügung gestellt werden.

Bayern richtet mit Bundesratsinitiative Forderungen zum Wohnungsbau an den Bund

Die Bayerische Staatsregierung hat im Januar den Wohnbau-Booster verkündet und plant aktuell eine Weiterentwicklung der bayerischen Wohnraumförderung. Damit soll der Wohnungsbau wieder angekurbelt werden. Nun legt der Freistaat Bayern nach und hat in einer Bundesratsinitiative klare Forderungen an den Bund formuliert.

Die Forderungen im Überblick:

Steuerliche Rahmenbedingungen verbessern:
Angesichts der gegenwärtigen Preisentwicklung im Bausektor muss der Bund die steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen in den Mietwohnungsbau und den Erwerb von Wohneigentum verbessern. Dazu gehören die Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung, eine Steuerbegünstigung beim Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum für mittlere Einkommensgruppen, eine Länderöffnungsklausel bei der Grunderwerbsteuer und eine Länderöffnungsklausel bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Damit sollen die Bürgerinnen und Bürger beim Erwerb und Erhalt von selbstgenutzten Wohnimmobilien entlastet werden.

KfW-Förderung sichern und erhöhen:
Förderstopps und Modifizierungen der Programmkonditionen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) haben im Laufe des Jahres 2022 zu erheblicher Verunsicherung bei den Bauherren geführt. Der Freistaat fordert den Bund auf, die KfW-Programme mindestens auf dem Niveau von 2021 mit einem Fördervolumen von etwa 18 Milliarden Euro auszustatten. Insbesondere die für 2023 veranschlagten 1,1 Milliarden Euro für den Neubau sind deutlich zu niedrig. Außerdem muss das Programm „Klimafreundlicher Neubau“ überarbeitet werden und alternativ zu Darlehen auch Zuschüsse für private Bauherren als Förderanreiz anbieten. Für die Gebäudesanierung müssen die Fördersätze wieder angehoben werden. Weitere Verschärfungen der technischen Anforderungen an Gebäude, die die Baupreise zusätzlich erhöhen, müssen unterbleiben.

Mehr Möglichkeiten bei Baulandmobilisierung:
Angesichts des weiter gestiegenen Drucks auf den Wohnungsmarkt benötigen die Kommunen größere und vor allem flexiblere Handlungsspielräume bei der Mobilisierung von Wohnbauland: Der Freistaat Bayern fordert unter anderem, die durch das Baulandmobilisierungsgesetz geschaffene erleichterte Befreiungsmöglichkeit von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Gemeinde künftig für alle Kommunen einzuführen.

Weitere Maßnahmen im Bauplanungsrecht:
Damit die Kommunen Bauland zügig bereitstellen können, ist es wichtig, die Bauleitplanung zu beschleunigen und zu vereinfachen. Die Bayerische Staatsregierung appelliert deshalb an den Bund, unter anderem das zum 31. Dezember 2022 ausgelaufene beschleunigte Bebauungsplanverfahren in Ortsrandlagen nach § 13b BauGB und das vereinfachte Bebauungsplanverfahren auch für die Aufhebung von Bauleitplänen zur Verfügung zu stellen. Zudem würde ein Wohnbaurecht auf Zeit helfen, das „Horten“ von wertvollem Wohnbauland zu Spekulationszwecken zu verhindern. Der Freistaat Bayern fordert den Bund deshalb auf, die bestehenden Bedingungs- beziehungsweise Befristungsmöglichkeiten im Baugesetzbuch für die zulässige Art der baulichen Nutzung zu erweitern und so den Kommunen neben dem in der Praxis kaum angewandten und klageanfälligen Baugebot ein anreizbasiertes Wohnbaurecht auf Zeit zur Verfügung zu stellen.

Wohnungswirtschaft Bayern: Alle Kräfte bündeln für mehr Wohnungsbau

Der langjährige Aufschwung beim Wohnungsbau wird sich voraussichtlich 2023 und 2024 durch die schlechten Rahmenbedingungen abschwächen. Bayern steht vor einer Baukrise. Das Bauen muss wieder bezahlbar werden. Deshalb begrüßt der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen die Initiative der Staatsregierung. Aus Sicht der Wohnungswirtschaft müssen vor allem die Baukosten endlich eingedämmt werden. Sonst ist der Bau von bezahlbaren Wohnungen wirtschaftlich nicht mehr machbar und Wohnen wird zum Luxusprodukt.

Viele der Positionen der Staatsregierung entsprechen Forderungen der Wohnungswirtschaft. Insbesondere eine sichere und planbare KfW-Förderung mit einem deutlichen höheren Fördervolumen, höhere Fördersätze für die Gebäudesanierung und ein Stopp bei den Verschärfungen der technischen Anforderungen an Gebäude.

Auftragseingang im Bauhauptgewerbe 2022 um 9,6 % niedriger als im Vorjahr

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Bauhauptgewerbe ist im Jahr 2022 kalenderbereinigt um 9,6 % gegenüber dem Vorjahr gesunken. Mit einem Volumen von 99,1 Milliarden Euro lag der Auftragseingang aufgrund der stark gestiegenen Baupreise nominal (nicht preisbereinigt) 4,8 % über dem Vorjahresniveau.

Das 1. Quartal 2022 erreichte mit dem Rekordmonat März, in dem zum ersten Mal Auftragseingänge von mehr als 10 Milliarden Euro gemeldet wurden, im Vorjahresvergleich noch ein reales Plus von 4,1 %. Ab dem 2. Quartal konnte das Vorjahresniveau jedoch nicht mehr erreicht werden: Insgesamt sieben Monate verzeichneten sogar ein zweistelliges reales Minus.

Im Hochbau gingen die realen Auftragseingänge um 15,1 % zurück und lagen mit 51,7 Milliarden Euro nominal knapp (-1,6 %) unter dem Vorjahresergebnis. Dabei verzeichnete der Wohnungsbau mit real -16,5 % (nominal: -3,9 %) die größten Einbußen. Der Tiefbau sank im Vergleich zum Vorjahr real um 3,0 %, steigerte sich jedoch nominal um 12,7 % auf 47,4 Milliarden Euro.

Bauhauptgewerbe verzeichnet realen Rückgang beim Jahresumsatz

Der Jahresumsatz im Bauhauptgewerbe sank im Vergleich zum Vorjahr real um 5,8 %. Nominal steigerte er sich um 9,8 % und erreichte einen neuen Höchststand von 108,9 Milliarden Euro. Dabei fiel der Wohnungsbau mit 28,0 Milliarden Euro Jahresumsatz am stärksten ins Gewicht, der gewerbliche Hochbau folgte mit 25,8 Milliarden Euro.

In der Statistik erfasst werden alle Betriebe von Unternehmen mit 20 und mehr tätigen Personen. Im Jahr 2022 waren das rund 9 500 Betriebe und damit 1,2 % mehr als im Vorjahr. Seit zwölf Jahren (2009: 7 000 Betriebe) steigt die Zahl dieser Betriebe kontinuierlich.

In den befragten Betrieben waren 2022 im Jahresdurchschnitt 530 000 Personen tätig. Das waren etwa 8 200 oder 1,6 % mehr als im Jahr zuvor. Die Entgelte stiegen im gleichen Zeitraum nominal um 6,7 % und ergaben eine Gesamtsumme von 23,2 Milliarden Euro. Etwa 621 Millionen geleistete Arbeitsstunden (+1,0 %) kamen dabei zusammen.

Auftragseingang steigt im Dezember 2022 um 1,8 % zum Vormonat

Im Dezember 2022 lag der reale Auftragseingang im Bauhauptgewerbe saison- und kalenderbereinigt 1,8 % höher als im Vormonat. Im Vorjahresvergleich sank der reale Auftragseingang im Dezember 2022 kalenderbereinigt um 23,4 %. Dabei ist zu beachten, dass im Jahr 2021 der zweithöchste Dezemberwert der vergangenen 20 Jahre gemessen wurde. Nach dem Bau-Boom der letzten fünf Jahre liegt das reale Ergebnis vom Dezember 2022 immer noch deutlich über dem damaligen Rekordniveau von 2016.

Der Auftragseingang betrug im Dezember 2022 rund 8,5 Milliarden Euro. Das waren nominal (nicht preisbereinigt) 10,4 % weniger als im Dezember 2021.

Energieprodukte größtenteils deutlich teurer als vor Angriff Russlands auf die Ukraine

Der Angriff Russlands auf die Ukraine am 24. Februar hat die Entwicklung der Energiepreise in Deutschland im Verlauf des Jahres 2022 entscheidend beeinflusst. Die Erzeugerpreise für Energie waren trotz zuletzt sinkender Tendenz im Januar 2023 um 32,9 % höher als im Januar 2022, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Am deutlichsten fiel die Preissteigerung in diesem Zeitraum bei Erdgas in der Verteilung aus: Im Januar 2023 kostete dieses 50,7 % mehr als im Januar 2022, dem Monat vor dem Angriff Russlands. Der Anstieg bei elektrischem Strom betrug 27,3 %. Mineralölprodukte wie Heizöl oder Kraftstoffe waren im Januar 2023 trotz zuletzt deutlich gesunkener Preise 12,6 % teurer als im Januar 2022.

Auch der Import von Energie aus dem Ausland war trotz aktuell sinkender Preise im Dezember 2022 teils deutlich teurer als vor dem russischen Angriff. So kosteten Gaseinfuhren 24,3 % mehr als im Januar 2022, importierte Mineralölerzeugnisse waren 14,6 % teurer und der Import von elektrischem Strom kostete 45,7 % mehr als im Januar 2022.
Auch für Verbraucherinnen und Verbraucher verteuerten sich Energieprodukte infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine deutlich.

GdW-Stipendium 2023 für die besten Immobilienkaufleute

Der GdW und die jeweilige Hochschule unterstützen auch dieses Jahr wieder die besten Absolventen der Ausbildung zum/r Immobilienkaufmann/-frau mit der Vergabe von drei Stipendien für ein berufsbegleitendes Studium an einer von den Mitgliedsunternehmen eingerichteten Hochschule durch die Übernahme der anfallenden Studiengebühren in Höhe von 75 %.

Weitere Informationen zur Bewerbungsfrist und den einzureichenden Unterlagen erhalten Sie per E-Mail in den kommenden Wochen oder auf der GdW-Homepage https://www.gdw.de/karriere/.

Wohnungsmarktbericht 2023 der BayernLabo

Nach zwei Jahren Pause gibt es nun wieder einen Wohnungsmarktbericht der BayernLabo. Ausgewählte Wohnungsmarktindikatoren geben Einblicke in die unterschiedlichen Entwicklungen in den Regionen Bayerns, die Wohnungsprognose der empirica ag zeigt den zukünftigen Bedarf bis 2040 auf. Im Freistaat besteht nach wie vor ein hoher Bedarf an Wohnungen – ohne bislang die Auswirkungen des Ukrainekrieges und die damit verbundenen Zuwanderungen nach Bayern berücksichtigt zu haben. Für die Bautätigkeit stellen die derzeit ausgelasteten Baukapazitäten, Materialknappheit, Lieferengpässe sowie der sich verschärfende Baulandmangel in Verbindung mit steigenden Bauzinsen erhebliche Herausforderungen dar, die es zu meistern gilt.

Detailliertere Informationen und ausführliches Zahlenmaterial finden Sie auf der Internetseite der BayernLabo: https://bayernlabo.de/foerderinstitut/publikationen/

Mietpreisbremse gilt nicht bei Mieterhöhung und Mieterhöhung nach § 558 BGB heilt Verstoß gegen Mietpreisbremse

BGH Urteil vom 29.9.2022, Az. VIII ZR 300/21

Der BGH stärkt Vermietern, welche zunächst gegen die Mietpreisbremse bei Wiedervermietungen verstoßen, den Rücken, sofern diese sich nachträglich mit ihrem Mieter auf eine Mieterhöhung einigen.

1. Sachverhalt

Zwischen der Beklagten und den Mietern bestand zwischen 2016 und 2020 ein Mietverhältnis über eine Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt („Mietpreisbremse“) liegt. Die bei der Wiedervermietung der Wohnung vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete von 7,68 €/qm lag deutlich über der gemäß der Mietpreisbremse zulässigen Miete (=ortsübliche Vergleichsmiete 6,17€/qm zzgl. 10%). Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 verlangte die Beklagte von den Mietern die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf sodann 8,68 €/qm. Diesem Mieterhöhungsverlangen stimmten die Mieter am 6. September 2017 zu.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 rügten die Kläger gegenüber der Beklagten einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die wieder vermietete Wohnung und begehrte die Rückerstattung der über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Kaution (die ja bei zu hoher Miete folglich auch zu hoch ist) sowie die Abgabe der Erklärung, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu über die der Bundesgerichtshof Ende September 2022 entschied.

2. Aus den Gründen

Das Berufungsgericht hat eine Anwendbarkeit der Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe und damit einen Rückzahlungsanspruch deshalb verneint, weil die beanstandete Miete nicht auf der bei Mietbeginn geschlossenen Vereinbarung, sondern auf einer nachträglichen, einvernehmlich vereinbarten Mieterhöhung beruhte, für die die Regelungen der §§ 556d ff. BGB („Mietpreisbremse“) nicht gelten. Dieser Ansicht folgte der BGH und hielt fest, dass Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung finden.

Durch die Zustimmung der Mieter zu dem Mieterhöhungsbegehren der Beklagten kam eine wirksame Vereinbarung über die Erhöhung der Nettokaltmiete zustande, die den Rechtsgrund für die daraufhin jeweils erbrachten erhöhten Mietzahlungen darstellt. Die auf den Abschluss der Mieterhöhungsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen der Parteien sind dahingehend auszulegen, dass Gegenstand der Vereinbarung nicht nur der Erhöhungsbetrag, sondern auch der neue Gesamtbetrag ist, auf den die Miete erhöht wurde.

Damit verzichten die Mieter auf ihre Rechte aus einem etwaigen Verstoß der bisherigen Miete gegen Regelungen über die “Mietpreisbremse“: Nicht der subjektive Wille der Mieter ist maßgeblich, sondern das Verständnis eines objektiven Erklärungsempfängers. Die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters ist in der Regel nach dem objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen, dass mit der angestrebten Mieterhöhungsvereinbarung der erhöhte Betrag als künftig zu zahlende Miete festgelegt werden soll und er sich etwaige Rechte wegen einer eventuellen Unzulässigkeit der bisherigen Miete nicht vorbehalten will und dass er die erhöhte Miete künftig als vertragsgemäß anerkennt.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall – unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen § 556d BGB bei Mietvertragsschluss vorlag –, dass im Zeitpunkt der Mieterhöhungsvereinbarung ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aus § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB wegen zu viel gezahlter Miete mangels Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB nicht bestand, so dass die Beklagte auch hierdurch die uneingeschränkte Zustimmung der Mieter zu dem Mieterhöhungsverlangen nach objektivem Empfängerhorizont nur so verstehen konnte, dass hierdurch künftig und unabhängig von der Zulässigkeit der bisherigen Miethöhe die erhöhte Miete als vertraglich vereinbart geltend sollte.

Auch eine unmittelbare oder analoge Anwendung der Regelungen über die Mietpreisbremse direkt auf die nachträgliche Mieterhöhungsvereinbarung scheidet gemäß BGH aus, da dies dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen widerspreche.

Fazit:

Im Jahr 2015 hielt die Beschränkung der Wiedervermietungsmiete (sogenannte „Mietpreisbremse“) mit § 556d ff BGB erstmals Einzug in das Deutsche Mietrecht und blieb zunächst weitgehend folgenlos. Seit 01.01.2019 galt sodann durch das Mietrechtsanpassungsgesetz eine „verschärfte Mietpreisbremse“. Es regelte im neu eingeführten § 556g Abs.1a BGB eine unaufgeforderte und schriftliche Auskunftspflicht des Vermieters, wenn er von einer Ausnahmeregelung nach §§°556e, 556f BGB Gebrauch macht. Seither gilt: soweit der Vermieter seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann er sich auf die Ausnahmeregelung, die ihm ein Mehr gegenüber der Grundregelung des § 556d Absatz BGB (ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 %) zu fordern erlaubt, nicht berufen. Eine weitere Verschärfung erfuhr die Mietpreisbremse mit Wirkung ab 01.04.2020. Seither können Mieter zu viel bezahlte Miete auch rückwirkend einfordern.

Die vorliegende Entscheidung des BGH erging zur ursprünglichen Fassung der Mietpreisbremse, wonach es für eine Rückforderung von Überzahlungen einer qualifizierten Rüge des Mieters bedurfte. Entsprechend der jetzt geltenden (reformierten) Rechtslage kann der Mieter aber auch für Zeiten vor einer einfachen (d.h. nicht qualifizierten) Rüge Rückzahlungen verlangen, wenn die Rüge bis 30 Monate nach Mietvertragsabschluss und vor seiner Beendigung erfolgt.

Wie verhält es sich jedoch, wenn innerhalb dieser 30-Monatsfrist eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete stattgefunden hat? Der BGH stellt klar, dass ab der Einigung mit dem Mieter uneingeschränkt der neue Mietpreis gilt – was Wirkung auch für die neue Gesetzeslage entfaltet. Für die Zeit zwischen der Wiedervermietung einer Wohnung im Mangelgebiet und der Mieterhöhung kommt jedoch ein Rückforderungsanspruch nach §°556g BGB in Betracht.

Darüber hinaus hat das Urteil des BGH auch Folgen für die „Fehlerberichtigung“ bei formell oder materiell fehlerhaften Modernisierungsmieterhöhungen. Die Modernisierungsmieterhöhung ist kein selbstständiger Zuschlag (BGH NJW 2008, 848 = NZM 2008, 124). Anders als im Vergleichsmietenverfahren führt die Zahlung des Mieters auf eine fehlerhaft einseitige Erhöhung jedoch nicht zu einer Zustimmung zu einer vertraglichen Änderung der Miethöhe (BGH 28.9.2022 – VIII ZR 338/21, BeckRS 2022, 31482 m.w.N.). Wenn der Mieter aber später einer Mieterhöhung im Vergleichsmietenverfahren nach § 558 BGB zustimmt, dann bezieht sich diese Zustimmung auf die Gesamtmiete.

Im Sinne der Beseitigung einer unklaren Rechtslage nach einer Wiedervermietung oder Modernisierungsmieterhöhung kann sich eine rasch nachfolgende Vergleichsmietenerhöhung daher durchaus empfehlen.

PDF-Download

EBZ Sommersemester 2023 – Qualifizieren Sie Ihr Personal für die Herausforderungen der Immobilienbranche

Die Immobilienwirtschaft steht vor großen Herausforderungen. Neben Klimaschutz und Nachhaltigkeit bestimmen Themen wie Digitalisierung und Inflation den Alltag. All diese Aufgaben lassen sich nur mit gut ausgebildeten Fachkräften lösen – doch gerade die sind rar. Das bestätigt auch die EBZ Personalentwicklungsstudie 2021.
Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor- oder Masterstudiums an der EBZ Business School (FH) sind die Spezialisten, die der Branche helfen, Antworten auf drängende Fragen der Immobilien- und Wohnungswirtschaft zu finden.

Angesichts eines immer kleiner werdenden Arbeitsmarkts ist es für Unternehmen umso wichtiger, Potenziale der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu entdecken und mit einem Studium an der EBZ Business School zu fördern.

Am 20./28. April 2023 beginnt an der Immobilienhochschule das Sommersemester. Neben den „Klassikern“, dem Bachelorstudiengang Real Estate in Präsenz und als Fernstudium digital+ und dem M.A. Real Estate Management als Fernstudium digital+, bieten das EBZ auch den auf die digitale Transformation der Immobilienbranche zugeschnittenen Studiengang B.A. Digitalisierung und Immobilienmanagement in Präsenz und als Fernstudium digital+ an. Diese Studiengänge vermitteln jene wichtigen Methodenkompetenzen und praxisbezogenen Kenntnisse, die Sie für Ihr Unternehmen suchen.

Beim Fernstudium digital+ handelt es sich um ein reines Onlinestudium mit einem persönlichen Betreuungskonzept. Es ist auf die Bedürfnisse der stetig wachsenden Zahl von Berufstätigen in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft abgestellt, die sich weiterqualifizieren und Beruf, Freizeit und Familie in Einklang bringen möchten.

Für eingehendere Informationen sind folgende Formate des EBZ wie der Orientierungstag IMMOBILIENSTUDIUM eine gute Gelegenheit. Auch die Finanzierungsmöglichkeiten und das Werkstudierenden-Programm können für Sie von Interesse sein. Besuchen Sie die Website der EBZ Business School unter www.ebz-bs.de.

Bei Fragen steht Ihnen dort die Studienberatung (E-Mail: studienberatung@ebz-bs.de sowie Tel.: 49 234 9447-563 bzw. -686) gerne zur Verfügung.

Online-Seminar „Kompaktkurs praxisnahes WEG-Recht“ am 09.03., 21.03., 22.03. und 23.03.2023

4-tägige Fortbildung (insg. 20 Stunden) zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung für WEG-Verwalter gemäß MaBV

Das Seminar mit dem Referenten Massimo Füllbeck spricht die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der WEG–Verwaltung an. Anhand von vielen Beispielen aus der Verwalterpraxis und der Rechtsprechung werden die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwaltung intensiv diskutiert. Natürlich wird die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt!

Sie erhalten ein Zertifikat über die Inhalte dieser Veranstaltung und damit haben Sie den Sachkundenachweis erlangt.
Freuen Sie sich auf vier Tage voller praxisnaher Inhalte und so manche neue Erkenntnis.

Inhalte:
• Begründung von Wohnungseigentum
• Teilungserklärung
• Gemeinschaftsordnung
• Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
• Bauliche Änderungen
• Beschlüsse und Vereinbarungen
• Anfechtung von Beschlüssen
• Die Eigentümerversammlung
• Der WEG–Verwalter
• Der Verwaltervertrag
• Der Verwaltungsbeirat
• Wirtschaftsplan
• Bestandteile des Hausgeldes
• Jahresabrechnung

Zur Anmeldung: Link