Seminarhinweis “Schönheitsreparaturen, Rückbau und Mängelbeseitigung” am 18. und 19. Juni

In der täglichen Vermietungspraxis sind Mitarbeiter von Wohnungsunternehmen immer wieder mit den Themen Schönheitsreparaturen, Rückbau und Mängelbeseitigungspflichten konfrontiert. Das Seminar gibt einen grundsätzlichen Überblick über die hierbei zu beachtenden Themen und über Fallstricke. Dabei wird die aktuelle Urteilspraxis miteinbezogen.

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Das Seminar findet am 18.06. in München, hybrid und am 19.06. in Nürnberg in Präsenz statt.

Seminar München hybrid
Seminar Nürnberg

Weitere Antworten zu Fragen zum Thema finale Selbsterklärung nach § 30 Abs.1 Nr. 2 StromPBG/§ 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG

Zur Thematik der sog. “Finalen Selbsterklärung” nach § 30 Abs.1 StromPBG, § 30a Abs 2 StromPBG und/oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG haben wir Sie bereits informiert. Die FAQ-Liste des GdW finden Sie als Anlage 1 nochmals am Ende des Beitrags.

Zwischenzeitlich sind weitere Fragen an das Wirtschaftsministerium und an die Prüfbehörde adressiert worden, die von der Prüfbehörde nunmehr entsprechend beantwortet worden sind. Die Antworten auf die entsprechenden Fragen sind als Anlage 2 beigefügt.

Der GdW weist noch einmal darauf hin, dass im Rahmen der finalen Selbsterklärung der zur Abgabe verpflichtende Entlastungsbetrag in Höhe von 150.000 Euro/je Entnahmestelle inklusive desjenigen Betrags bestimmt wird, der an die Mieterinnen und Mieter weitegegeben wird. Er wird also nicht in Abzug gebracht. So jedenfalls die Rechtsauffassung der Prüfbehörde.

Konnte die Frist zum 31.05.2024 nicht eingehalten werden, wird nunmehr dringend empfohlen, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, der im online-Antragsportal der Prüfbehörde unter: https://pruefbehoerde.pwc.de/ abgerufen werden kann. Als Grund reicht es nach Auskunft der Prüfbehörde aus, wenn auf das Nichtvorliegen der Abrechnungsunterlagen hingewiesen wird.

Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zu den sog. Preisbremsen sind mit viel bürokratischem Aufwand verbunden. Sie binden Zeit und Personal. Viele Fragen bleiben aufgrund der Widersprüchlichkeit der gesetzlichen Regelungen unbeantwortet bzw. können nicht befriedigend beantwortet werden. Als weitere Anlage 3 finden Sie daher ein Schreiben des GdW-Präsidenten, Axel Gedaschko, an den Wirtschaftsminister Dr. Robert Habeck, der auf diesen Umstand hinweist und eine weitere Verlängerung der Fristen zur Abgabe der finalen Selbsterklärung sowie einer praxistaugliche Handhabe fordert.

Anlage 1: FAQ-Liste
Anlage 2: PWC Antworten
Anlage 3: GdW-Schreiben BMWK

SV-Pflicht für nebenamtliche Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft und Implikationen für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom Dezember 2023 ist eine nebenamtliche Tätigkeit als Genossenschaftsvorstand zukünftig sozialversicherungspflichtig.

Das Bundesozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12.12.2023 (Az. B 12 R 11/21 R) zur Sozialversicherungspflicht für nebenamtliche Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft entschieden. Mittlerweile liegen auch die entsprechenden Entscheidungsgründe vor. Die Entscheidung enthält auch wichtige Aussagen zur ehrenamtlichen Tätigkeit als Vorstand.

Ein Rundschreiben zur SV-Pflicht finden Sie hier zum Herunterladen:

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Inkrafttreten des „Solarpaket 1“

Das „Solarpaket 1“ genannte Gesetzespaket wurde am 15.05.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Folgetag, also am 16.05.2024, in Kraft getreten.

Der politische Prozess hat länger gedauert als erwartet, eigentlich sollte das Gesetzespaket bereits zu Beginn des Jahres in Kraft treten. Unstimmigkeiten über Inhalt und Ausgestaltung einiger Regelungen sorgten letztendlich für die Verlängerung.

Die aus Sicht der Wohnungswirtschaft wichtigsten Inhalte:

  • Die Änderung des § 9 Absatz 3 EEG schaffen neue Ausnahmen zur Zusammenfassung von Dach-Solaranlagen.
  • Mit der Änderung des § 38h EEG 2023 wird der Begriff Repowering nun auch für Dachanlagen im Photovoltaik-Bereich eingeführt.
  • Mit der Änderung des § 21 Absatz 1 EEG wird der Grenzwert der Pflicht zur Direktvermarktung auf 200 kW angehoben. Für Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 kW wird das Instrument der „unentgeltlichen Abnahme“ neu eingeführt.
  • Mieterstromanlagen dürfen nun auf ‘Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes’ errichtet werden;
  • Einführung des Alternativmodells “Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung”;
  • Ausweitung der Größe zulässiger Balkon-PV-Anlagen auf eine Wechselrichterleistung von bis zu 800 Voltampere;
  • Entfall der Anmeldung der Balkon-PV-Anlagen beim Netzbetreiber;
  • Vorübergehende Duldung rückwärtsdrehender Zähler bei der Inbetriebnahme ´von Balkon-PV-Anlagen

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier zum Download.

Download GdW-Info

Inkrafttreten der europäischen Gebäuderichtlinie EPBD und die wohnungswirtschaftlichen Folgen

Die novellierte EU-Gebäuderichtlinie „Energy Performance of buildings directive – EPBD“ wurde am 08.05.2024 im Amtsblatt der EU eröffentlicht. Sie ist 20 Tage nach Veröffentlichung, also am 28.05.2024, in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten haben 24 Monate Zeit zur Umsetzung in nationales Recht, also bis zum 28.05.2026.

Hinweise aus dem BMWK lassen darauf schließen, dass in dieser Legislatur noch mit einer Umsetzung der Regeln zur Elektromobilität (bei Inkrafttreten 2026) zu rechnen ist, aber nicht mit einer Novelle des GEG.

Der gesamte Prozess lief seit Dezember 2021. Die nun veröffentlichte EPBD ist Ergebnis schwieriger politischer Verhandlungen. Erfolge der wohnungswirtschaftlichen Interessenvertretung in Kooperation von Brüsseler und Berliner Büro sind:

  • Gebäuderenovierungsplan statt MEPS: Wegfall der ursprünglich geplanten gebäudeindividuellen Sanierungspflichten durch Mindest-Energie-Performance-Standards (MEPS) für Wohngebäude und Ersatz durch die Reduktion der Primärenergie über den Gesamtbestand.
  • Verzicht auf Vereinheitlichung der Energieausweise über ganz Europa hinweg.
  • Der neu eingeführte Renovierungspass wird nicht wie ursprünglich geplant obligatorisch, sondern die Verwendung wird freiwillig.
  • Die Vorverkabelung für Elektromobilität wird bei Neubauten auf 50 % der Autostellplätze beschränkt (statt 100 %). Die vorgesehene vollständige Streichung der Zustimmung des Vermieters zur Installation eines Ladepunktes durch Mieter wurde ersetzt durch die Möglichkeit des Widerspruchs aus ernsthaften Gründen.

Die Formulierungen in der EPBD sind nicht immer einheitlich, teilweise widersprüchlich, sodass bei der Umsetzung nationaler Spielraum besteht. Der GdW wird sich dafür einsetzen, dass in Deutschland praktikable Regelungen entstehen, die den Wohnungsunternehmen
die Erreichung der Klimaziele ermöglichen.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier zum Download.

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0,3 % weniger fertiggestellte Wohnungen im Jahr

Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 294 400 Wohnungen gebaut. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,3 % oder 900 Wohnungen weniger als im Vorjahr. Damit hat sich die Zahl der jährlich fertiggestellten Wohnungen seit dem Jahr 2021 kaum verändert (2021: 293 400; 2022: 295 300). Zuvor war die Zahl der Wohnungen von 159 800 im Jahr 2010 bis auf 306 400 Wohnungen im Jahr 2020 gestiegen. In den Zahlen sind sowohl die Baufertigstellungen für neue Gebäude als auch für Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden enthalten sowie Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Von den im Jahr 2023 fertiggestellten Wohnungen waren 257 200 Neubauwohnungen in Wohngebäuden. Das waren 0,6 % oder 1 600 Wohnungen weniger als im Vorjahr. Auf Einfamilienhäuser entfielen davon 69 900 Wohnungen. Damit wurden 9,3 % oder 7 200 Einfamilienhäuser weniger fertiggestellt als im Vorjahr. Dagegen stieg die Zahl neuer Wohnungen in Zweifamilienhäusern um 3,8 % oder 900 auf 23 800. In Mehrfamilienhäusern wurden 156 300 Neubauwohnungen geschaffen und damit 4,1 % oder 6 100 mehr als im Vorjahr. In Wohnheimen sank die Zahl fertiggestellter Wohnungen um 15,9 % oder 1 400 auf 7 300. Die durchschnittliche Abwicklungsdauer, also die Zeit von der Genehmigungserteilung bis zur Fertigstellung, hat sich bei den im Jahr 2023 fertiggestellten Wohngebäuden auf 24 Monate weiter verlängert; im Jahr 2020 waren es noch 20 Monate gewesen. In Nichtwohngebäuden entstanden im Jahr 2023 insgesamt 5 600 Wohnungen, das waren 17,2 % oder 800 mehr als im Jahr 2022.

Bauüberhang verringert sich erstmals seit dem Jahr 2008

Die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen fiel im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 26,7 % auf 259 600 und war damit deutlich geringer als die Zahl der fertiggestellten Wohnungen. Dadurch ging die als Bauüberhang bezeichnete Zahl bereits genehmigter, aber noch nicht fertiggestellter Wohnungen im Vorjahresvergleich erstmals seit dem Jahr 2008 gegenüber dem Vorjahr zurück und zwar um 58 100 auf 826 800 Wohnungen zum Jahresende 2023. Davon befanden sich 390 900 Wohnungen bereits im Bau (214 500 waren „unter Dach“ beziehungsweise im Rohbau fertiggestellt). Der bisher höchste Bauüberhang wurde im Jahr 1995 mit 928 500 Wohnungen gemessen.

22 700 erloschene Baugenehmigungen für Wohnungen im Jahr 2023

Der Rückgang des Bauüberhangs ist auch auf die hohe Zahl erloschener Baugenehmigungen zurückzuführen, bei denen in der Regel die mehrjährige Gültigkeitsdauer der Genehmigung abgelaufen ist und die nicht mehr in die Berechnung einfließen. Im Jahr 2023 erloschen 22 700 Baugenehmigungen, nachdem im Jahr 2022 mit 22 800 erloschenen Baugenehmigungen der höchste Wert seit 2006 verzeichnet worden war. Zugleich ist davon auszugehen, dass im Bauüberhang auch Bauvorhaben enthalten sind, deren Genehmigungen zwar noch nicht erloschen sind, die aber nicht mehr weiter verfolgt werden.

3,8 % mehr umbauter Raum bei Nichtwohngebäuden

Der zentrale Indikator für die Bauaktivität bei Nichtwohngebäuden ist der umbaute Raum. Bei den im Jahr 2023 fertiggestellten Nichtwohngebäuden erhöhte sich der umbaute Raum gegenüber dem Jahr 2022 um 3,8 % auf 191,7 Millionen Kubikmeter. Der Anstieg ist unter anderem auf die Handels- und Warenlagergebäude mit Zunahmen von 10,2 % beziehungsweise 10,3 % zurückzuführen. Bei den Büro- und Verwaltungsgebäuden fand im Jahr 2023 wieder eine leichte Erholung nach der Corona-Krise statt (+6,2 % oder +1,1 Millionen Kubikmeter umbauter Raum).

VdW Bayern bleibt unter bewährter Leitung

Verbandsrat bestellt Hans Maier und Andreas Pritschet erneut als Verbandsdirektoren

Der Verbandsrat des Verbands bayerischer Wohnungsunternehmen e.V. hat Hans Maier und Andreas Pritschet als Verbandsdirektoren wiederbestellt. Damit hat die seit Juli 2020 bestehende Doppelspitze weiterhin Bestand.

Hans Maier zeichnet als Verbandsdirektor für das Ressort Interessenvertretung und Dienstleistungen verantwortlich. Andreas Pritschet ist als Verbandsdirektor für das Ressort Wirtschaftsprüfung und Prüfungsnahe Beratung zuständig. Gleichzeitig ist er Vorstandsvorsitzender der Bavaria Treu AG. „Der Verbandsrat setzt auch zukünftig auf die bewährte Doppelspitze mit Hans Maier und Andreas Pritschet und sieht den VdW Bayern in den allerbesten Händen“, sagt der Verbandsratsvorsitzende Alexander Förster.

Andreas Pritschet ist seit 2008 beim VdW Bayern angestellt. Seit dem 1. Juli 2020 ist er Verbandsdirektor und geschäftsführendes Vorstandsmitglied. Die Berufsexamina zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer legte Andreas Pritschet 2012 und 2013 ab. Der Diplom-Volkswirt ist seit 2016 Mitglied des Vorstands der Bavaria Treu AG. Die Funktion des Vorstandsvorsitzenden übt er seit 1. Juli 2020 aus.

Hans Maier ist seit 2006 Verbandsdirektor und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des VdW Bayern. Beim GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. ist er Mitglied des Vorstands.

VdW Bayern wächst weiter

Der VdW Bayern ist in den letzten Jahren kontinuierlich gewachsen. Im Jahr 2023 konnte der Verband acht neue Mitgliedsunternehmen aufnehmen. „Die Gründung von sozial orientierten Wohnungsunternehmen ist auch immer in schwierigen Zeiten am Wohnungsmarkt erfolgt“, erläutern die Verbandsdirektoren Hans Maier und Andreas Pritschet. In diesem Jahr feiern 74 Verbandsmitglieder Jubiläum und der VdW Bayern selbst wird 115 Jahre alt.

Auch als Unternehmensgruppe hat sich der VdW Bayern weiterentwickelt. Ende 2023 wurde die Rechtsanwaltsgesellschaft Bavaria Legal AG gegründet. Die Rechtsanwaltsgesellschaft unterstützt und berät bei rechtlichen Problemen und Fragen mit Schwerpunkt im Bereich der Immobilien- und Wohnungswirtschaft. Anfang 2024 folgte die Gründung der VdW Bayern Digital Solutions GmbH. Das Unternehmen unterstützt die Wohnungswirtschaft bei der digitalen Transformation.

Information zum GdW-Stipendium für das Wintersemester 2024/2025

Als besondere Förderung vergibt der GdW jedes Jahr jeweils drei Stipendien für die bundesweit besten Absolventen der Ausbildung zum/zur Immobilienkaufmann/-frau, die sich weiter qualifizieren möchten. Die jungen Immobilienkaufleute sollen auf diese Weise für ihre herausragende Leistung belohnt und gleichzeitig für eine Karriere in unserer Branche motiviert werden.

Die Stipendien stehen für einen berufsbegleitenden Bachelorstudiengang an einer von den wohnungswirtschaftlichen Verbänden eingerichteten Hochschule zur Verfügung. 50 % der Studiengebühren übernimmt der GdW, weitere 25 % der Studiengebühren werden von der Hochschule übernommen, wenn die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums (6 Semester) nicht überschritten wird. Der Stipendiat trägt 25 % der Studiengebühren als Eigenbeteiligung; dies entspricht rund 900 EUR pro Semester.

Ausführliche Informationen finden Sie im Informationsschreiben des GdW.

GdW-Info

Seminarhinweis “Wohnungswirtschaftliche Kennzahlen verstehen, berechnen und interpretieren” am 5. Juni

Als eines der wichtigsten Instrumente der Kontrolle und Steuerung unternehmerischer Entwicklung gelten die wohnungswirtschaftlichen Kennzahlen. Diese Zahlen sind von zentraler Bedeutung bei der Charakterisierung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Auch Banken haben ein ausgeprägtes Interesse an solchen Kennzahlen und nicht zuletzt möchten Gesellschafter und Aufsichtsräte Kennzahlen präsentiert bekommen, wollen diese aber auch verstehen.

Deshalb ist es das zentrale Ziel dieses Seminars, einen Überblick über

  • klassische Kennzahlen der Bilanzanalyse,
  • Kennzahlen der Erfolgsanalyse und
  • Kennzahlen des wohnungswirtschaftlichen Betriebsvergleichs zu vermitteln.

Der Inhalt einzelner Kennzahlen und deren Berechnungsweise werden im Gespräch erläutert und Lösungen gemeinsam erarbeitet. Dem Teilnehmer wird ein umfangreiches Skript zur Begleitung der Veranstaltung an die Hand gegeben, anhand dessen einzelne Fragen vertieft und nachbereitet werden können.

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Informationen und Anmeldung

Leerstand nutzen – Lebensraum schaffen

Künftig noch mehr Fördermöglichkeiten im Rahmen der Städtebauförderung

In vielen Orten Bayerns gibt es Bedarf an zusätzlichem Wohnraum. Gleichzeitig gibt es aber auch fast überall Gebäude, die leer stehen und ohne Nutzung sogar zu verfallen drohen. Hier setzt die Städtebauförderung mit der Förderinitiative „Leerstand nutzen – Lebensraum schaffen“ an: Leerstehende Gebäude in Erneuerungsgebieten können mit Städtebauförderungsmitteln saniert werden und bieten anschließend neuen Wohnraum. Bauminister Bernreiter: „Mir ist wichtig, dass wir kostengünstige Mietwohnungen für die gesamte Bevölkerung schaffen. Bei der Wohnungsvergabe sollen daher alle Wohnungssuchenden bestmöglich berücksichtigt werden. Wir wollen, dass Familien, Fachkräfte und Auszubildende genauso wie ukrainische Kriegsflüchtlinge und anerkannte Flüchtlinge den Wohnraum erhalten, der ihren Bedürfnissen entspricht. Ursprünglich war die Förderinitiative insbesondere zur Schaffung von Wohnraum für anerkannte Flüchtlinge begründet worden. Nun wurden die Fördermöglichkeiten deutlich erweitert.“

Die Städtebauförderung unterstützt die bayerischen Städte, Märkte und Gemeinden bei Sanierungsmaßnahmen zur Belebung von Leerständen und Schaffung von Wohnraum mit einem außerordentlich hohen Fördersatz von 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, struktur- und finanzschwache Gemeinden können sogar bis zu 90 Prozent erhalten. „Viele Gebäude, in denen neuer Wohnraum entstehen könnte, befinden sich in Privateigentum. Neben den Kommunen wollen wir daher auch verstärkt Sanierungsmaßnahmen von privaten Eigentümern unterstützen“, erläutert Bernreiter. Interessierte Eigentümer, die ihre leerstehende Immobilie nach der Sanierung als Wohnraum vermieten wollen, bittet Bernreiter daher, sich zur Klärung der Fördermöglichkeiten an die zuständige Gemeinde zu wenden.

Die Förderinitiative „Leerstand nutzen – Lebensraum schaffen“ wurde 2016 begründet, um in leerstehenden Gebäuden neuen Wohnraum zu schaffen. Die Festlegung, dass die Vermietung dieser Wohnungen auf anerkannte Flüchtlinge und später Geflüchtete aus den Kriegsgebieten der Ukraine beschränkt ist, wurde nun aufgehoben. Dazu Bauminister Bernreiter: „So individuell wie die Lebenssituationen sind auch die Anforderungen an die eigene Wohnung: Junge Familien brauchen mehr Platz, Fachkräfte suchen ein Zuhause in der Nähe ihrer Arbeitsstätte, Auszubildende benötigen für ihre Lehrzeit eine Bleibe. Wir wollen die gesamte Bevölkerung unterstützen, dass sie den Wohnraum findet, den sie braucht.“

Neben der Belebung von Leerständen und der Schaffung von neuem Wohnraum weist der Minister auf weitere Vorteile hin, wenn leerstehende Gebäude saniert und wieder genutzt werden: Verfall und Wertverlust werden gestoppt, die Kosten für einen Abriss entfallen und die im Bestandsgebäude enthaltene graue Energie geht nicht verloren. „Wir reduzieren auch den Flächenverbrauch, wenn wir bestehende Gebäude weiternutzen und so auf die Neuausweisung von zusätzlichen Bauflächen verzichten können“, erläutert Bernreiter. Und nicht zuletzt wird auch das Erscheinungsbild der Gemeinde verbessert, wenn neues Leben in ein altes Gebäude einzieht.

Weitere Informationen sowie den Infoflyer zur Förderinitiative „Leerstand nutzen – Lebensraum schaffen“ finden Sie unter: Link

Information Bauministerium