Im Juli 2023 hat der GdW an das Bundesfinanzministerium (BMF) geschrieben. Der GdW hatte nach Abstimmung im Fachausschuss Steuern verschiedene Fragestellungen im Hinblick auf die Auswirkungen des Wegfalls der betriebskostenrechtlichen Umlagefähigkeit des Breitband-/TV-Anschlusses ab 01.07.2024 (Wegfall des “Nebenkostenprivilegs”) auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung – Neugestaltung der Vertragsverhältnisse – an das BMF adressiert und seine Auffassung diesbezüglich vertreten. Nunmehr hat das BMF dazu Stellung genommen.
Kategorie: vdw aktuell
Rundschreiben SV-Pflicht nebenamtlicher Vorstände eG
Das Bundesozialgericht hat mit Urteil vom 12.12.2023 (Az. B 12 R 11/21 R) zur Sozialversicherungspflicht für nebenamtliche Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft entschieden und, soweit es dem vorliegenden Terminbericht zu entnehmen ist, seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Die einzelnen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Daher können wir aktuell nur eine vorläufige Einschätzung anhand des vorliegenden Terminberichts abgeben.
Soweit es dem Terminbericht zu entnehmen ist, sieht das Bundesozialgericht nunmehr nebenamtliche Vorstände einer Genossenschaft unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit und von der Übernahme einzelner “Verwaltungsaufgaben” per se in die Organisation der Genossenschaft eingebunden. Damit liege immer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vor. Eine nebenamtliche Tätigkeit als Genossenschaftsvorstand war in der Praxis bisher in zwei grundlegenden Ausprägungen denkbar:
Eine nebenamtliche Tätigkeit mit Verwaltungstätigkeit oder eine reine Organtätigkeit ohne Einbindung in die Organisation der Genossenschaft. Letztere beschränkte sich auf die Wahrnehmung der organrechtlichen Pflichten, die sich direkt aus dem Genossenschaftsgesetz und der Satzung ergeben (Teilnahme an den Vorstands- und ggf. Aufsichtsratssitzungen, der Informationsaustausch zwischen den Organen, Vorbereitung und Teilnahme an der regulären Generalversammlung).
Die sich daraus ergebenden Unterschiede waren bislang im Wesentlichen sozialversicherungsrechtlicher Natur. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (Urteil vom 22.08.1973, Az. 12 RK 27/72) lag keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, wenn das Vorstandsmitglied ausschließlich die Pflichten aus dem Genossenschaftsgesetz und der Satzung wahrnimmt. Eine Sozialversicherungspflicht wurde nur angenommen, wenn das nebenamtliche Vorstandsmitglied auch mit Verwaltungsaufgaben betraut war (z. B. Verfassen von Schreiben an die Mieter, Durchführung mietrechtlicher Maßnahmen wie Mieterhöhungen, Modernisierungen, Abmahnungen und Kündigungen oder die Erteilung von Gestattungen usw.).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesozialgericht nunmehr aufgegeben.
Nach aktueller Einschätzung des GdW-Fachausschusses Recht und des Arbeitgeberverbandes der deutschen Immobilienwirtschaft sollten alle von der Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betroffenen nebenamtlichen Vorstände bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Sobald die Entscheidungsgründe im Einzelnen vorliegen, werden wir diese sorgfältig prüfen und noch einmal im Einzelnen informieren. Bis dahin halten wir es für vertretbar, mit der Anmeldung noch zu warten.
Im Fall der Anmeldung könnte es sein, dass Beiträge für vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Gleiches gilt bei Beanstandung durch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Nachforderung werden wir prüfen. Wir gehen jedoch davon aus, dass Beiträge für weiter zurückliegende Zeiträume nicht verlangt werden können. Schließlich hat sich der Arbeitgeber in der Regel entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verhalten. Für die Vergangenheit kann daher kein Vorsatz des Unternehmens hinsichtlich der unterbliebenen Anmeldung zur Sozialversicherung und der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen angenommen werden.
Eine zeitnahe Anmeldung könnte eventuelle Säumniszuschläge auf die nachzuentrichtenden Beiträge verhindern. Säumniszuschläge stehen im Ermessen der Sozialversicherung. Mit der Anmeldung zeigt das Unternehmen, dass es sich gesetzeskonform verhalten will. Das könnte ein Argument für die Sozialversicherung sein, von der Erhebung von Säumniszuschlägen abzusehen.
Sozialversicherungsfreiheit kann nach den Ausführungen des Bundesozialgerichts im Terminbericht jedoch weiterhin bei einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vorstandsmitglied lediglich eine Aufwandsentschädigung und – anders als in dem zu entscheidenden Fall – keine Vergütung erhält. Ob und wie genau das Bundessozialgericht die ehrenamtliche Tätigkeit definiert, ergibt sich ggf. aus den Entscheidungsgründen. Ein Indiz könnte die Orientierung der Aufwandsentschädigung an den gesetzlichen Ehrenamtspauschalen sein (z. B. nach § 31a BGB max. 840 EUR/Jahr).
Preise für viele Baumaterialien gehen 2023 zurück, aber immer noch höher als vor Energiekrise
Hohe Baukosten haben neben anderen Faktoren in den letzten Monaten zu einem Rückgang von Bauvorhaben geführt. Im Jahr 2023 waren die meisten Baumaterialien nach wie vor teurer als 2021, dem Jahr vor der Energiekrise – trotz Preisrückgängen bei den Baustoffen wie Holz oder Stahl. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, gab es im Jahr 2023 zudem durchweg bei allen mineralischen Baustoffen Preissteigerungen: Zement (+32,3 %), Kalk und gebrannter Gips (+31,4 %), Frischbeton (+24,9 %), Dachziegel aus keramischen Stoffen (+24,2 %) und Bausand (+21,9 %) verteuerten sich gegenüber dem Jahr 2022 deutlich. Moderater fiel dagegen die Preissteigerung bei Baubedarfsartikeln aus Kunststoff aus: Sanitärausstattungen wie Badewannen oder Waschbecken verteuerten sich um 7,5 % und Fenster- oder Türverkleidungen um 4,2 % gegenüber dem Jahr 2022. Zum Vergleich: Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte stiegen ohne Berücksichtigung der Energiepreise in 2023 um 3,7 % im Vergleich zu 2022, insgesamt legten sie im gleichen Zeitraum hingegen nur um 0,2 % zu.
Bitumen auf Erdölbasis, was unter anderem im Straßenbau und zur Abdichtung von Dächern, Gebäuden und Fundamenten verwendet wird, verbilligte sich 2023 um 4,8 % gegenüber dem Vorjahr. Dagegen war Asphaltmischgut, in der Regel ein Gemisch aus Gesteinskörnungen und Bitumen, um 9,9 % teurer als im Vorjahr.
Preisrückgänge gegenüber 2022 bei Materialien aus Metall und Holz
Metalle, deren Herstellung wie die mineralischen Baustoffe vergleichsweise energieintensiv ist, verbilligten sich im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 6,0 %. Betonstahl in Stäben kostete 31,6 % weniger als im Jahr 2022, Betonstahlmatten waren 31,5 % billiger.
Deutliche Preisrückgänge gab es bei Baumaterialien aus Holz: Dachlatten (-26,1 %) und Konstruktionsvollholz (-20,7 %) verbilligten sich im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr. Auch die Preise für Bauschnittholz gingen um 18,3 % zurück.
Trotz einzelner Preisrückgänge: Baumaterialien fast durchgängig teurer als vor der Energiekrise
Trotz der teilweise sinkenden Preise für einzelne Baustoffe lag das Preisniveau im Jahr 2023 für nahezu alle Baumaterialien – bis auf Holz – über dem Niveau vor der Energiekrise: Deutliche Teuerungen gegenüber dem Jahr 2021 gab es bei den mineralischen Baustoffen wie Kalk und gebrannter Gips (+67,1 %) sowie Zement (+55,7 %). Aber auch keramische Baumaterialien verteuerten sich deutlich: Wand-, Bodenfliesen und -platten verteuerten sich um 39,9 % und Dachziegel um 39,6 % gegenüber dem Jahr 2021. Die Preise für Baubedarfsartikel aus Kunststoff stiegen um durchschnittlich 19,4 %: Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen aus Kunststoff (+22,8 %), Fensterläden und Jalousien (+20,6 %) sowie Fensterrahmen und Fensterbänke aus Kunststoff (+18,9 %) waren im Jahr 2023 teurer als zwei Jahre zuvor. Energieintensiv hergestellte Baustoffe wie Flachglas, was üblicherweise für Fenster, Glastüren oder -wände verwendet wird, verteuerten sich um 26,8 %.
Auch der Innenausbau kostete im Jahr 2023 deutlich mehr: Parkettböden (+30,2 %), Tapeten (+28,0 %), Teppiche und textile Fußbodenbeläge (+24,7 %), Armaturen (+19,8 %) oder Anstrichfarben (+18,9 %) waren teurer als im Jahr 2021. Die Preise für Dämm- und Leichtbauplatten, die im Neubau, aber auch zur energetischen Sanierung, eingesetzt werden, stiegen um 25,1 %.
Metalle verteuerten sich im Jahresdurchschnitt 2023 um 18,6 % gegenüber dem Jahr 2021, allerdings entwickeln sich die Preise hier uneinheitlich. Deutliche Preissteigerungen gab es bei Stabstahl (+41,7 %) und Rohren oder Hohlprofilen aus Eisen oder Stahl (+35,0 %). Moderater stiegen die Preise für Weißbleche (+12,0 %) und kaltgewalzte Bleche (+6,2 %). Die Preise für Betonstahl in Stäben gingen um 8,5 % zurück.
Preisrückgänge gab es bei Baumaterialien aus Holz: Konstruktionsvollholz (- 28,0 %), Dachlatten (-22,4 %) und Bauschnittholz (-15,9 %) verbilligten sich im Jahr 2023 gegenüber 2021.
Zum Vergleich: Die Erzeugerpreise stiegen ohne Berücksichtigung der Energiepreise im Jahr 2023 gegenüber 2021 um 17,8 %. Insgesamt legten sie im selben Zeitraum um 30,1 % zu.
Betriebskostenumlage für den Breitband-/TV-Anschluss endet zum 30.06.2024 – GdW legt eigenes Muster für eine Mieterinformation vor
Der Endspurt hat begonnen: Die bisherige Umlage für den Breitbandanschluss, einschließlich TV-Entgelte, läuft gemäß dem zum 01.12.2021 in Kraft getretenen Telekommunikationsmodernisierungsgesetz auch für Bestandsanlagen endgültig zum 30.06.2024 aus. Wohnungsunternehmen, die ganz oder teilweise die Kosten für den Breitbandanschluss einschließlich TV-Entgelte ihren Mietern als Betriebskosten berechnen, müssen schnell handeln. Sie können ihre Verträge mit dem bisherigen oder einem anderen Netzbetreiber vorzugsweise auf eine „Versorgungsvereinbarung“, also eine Direktabrechnung aller Dienste zwischen Netzbetreibern und Mietern, anpassen. Der GdW hatte über Handlungsoptionen bereits in seiner Arbeitshilfe 89 „Telekommunikationsmodernisierungsgesetz“ aus Mai 2022 sowie in mehreren virtuellen Veranstaltungen umfassend informiert.
Am 13.02.2024 hatte der GdW eine Information zum Ende der Betriebskostenumlage samt Musterschreiben übersandt (siehe vdw aktuell 6/2024) und noch am selben Tag eine erneute gewerbesteuerliche Prüfung des Musterschreibens durch den FA Steuern angekündigt.
Nunmehr legt der GdW ein angepasstes Muster für eine Mieterinformation vor. Gegenüber der früheren Version ist der Text um Passagen, die als steuerschädliche Werbung ausgelegt werden könnten, gekürzt. Die Anpassung wurde notwendig, da für Wohnungsunternehmen, die die gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen, Werbung jeglicher Art zugunsten Dritter ohne eine Bagatellgrenze schädlich sein kann. Der GdW hat daher im Muster alle Verweise auf den Netzbetreiber auf die notwendigen Angaben, die ein Mieter benötigt, der weiter über den Kabelnetzbetreiber Produkte beziehen will oder nach Alternativen sucht, beschränkt. Wir empfehlen, dass Wohnungsunternehmen, die die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in Anspruch nehmen, sich an dem angepassten Muster orientieren.
Davon unabhängig sind Wohnungsunternehmen selbstverständlich frei, das Muster den individuellen Gegebenheiten anzupassen oder auch nicht zu verwenden. Wohnungsunternehmen, die keinen gewerbesteuerlichen Beschränkungen unterliegen, können auch den Text des ursprünglich kommunizierten Musters für eine Mieterinformation verwenden.
Ergänzend verweist der GdW auf das Rundschreiben vom 14.03.2024, das die Antworten des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage des GdW aus Juli 2023 zur gewerbesteuerlichen Bewertung von Vertragsmodellen nach Wegfall der betriebskostenrechtlichen Umlagefähigkeit des Breitband-/TV-Anschlusses zusammenfasst.
Danach wird die schon in der Arbeitshilfe 89 beschriebene Auffassung bestätigt, wonach die Überlassung des Hausverteilernetzes an einen Dritten – und damit die Umstellung auf eine Versorgungsvereinbarung mit einer ausschließlichen Direktabrechnung von Diensten zwischen Anbieter und Mietern – unschädlich für die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung ist. Dies gilt sowohl für die unentgeltliche als auch die entgeltliche Überlassung eines Hausverteilernetzes durch das Wohnungsunternehmen an einen TK-Anbieter. Dagegen werden die sog. „alternativen Sammelinkassomodelle“ wie Inklusiv- bzw. Kaltmietmodell und Zusatzvertrag/Zusatzmodell lediglich im Rahmen der 5%-Einnahmengrenze des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG als unschädlich für die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung angesehen.
Der GdW bedauert, dass der Breitbandverband ANGA am 13.03.2024 seine Zustimmung für das gemeinsame Mieter-Musterschreiben aufgrund der notwendigen Streichung der ggf. als werblich anzusehenden Textpassagen zurückgezogen hat. Damit wurde wertvolle Zeit verloren. Die Rücknahme betrifft auch das ursprünglich mit dem GdW vereinbarte Eckpunktepapier.
Wie Wohnungsunternehmen berichten, gehen seit Jahresbeginn verstärkt Medienberater diverser Anbieter von Tür zu Tür und bieten TV-Produkte und andere Dienste an. Diese Werbeaktivitäten werden in den kommenden Wochen voraussichtlich noch einmal stark zunehmen. Leider ist erfahrungsgemäß nicht bei allen Aussagen der Werber Seriosität garantiert. Teilweise erfolgen Falschaussagen wie „Alle bestehenden Kabelverträge enden automatisch“ oder „Es gibt eine gesetzliche Pflicht für einen Glasfaseranschluss.“
Vor diesem Hintergrund kann es für Wohnungsunternehmen sinnvoll sein, ihren Mietern ergänzend zu den Inhalten des Musterschreibens eine besonders sorgfältige Prüfung der Werbeangebote der Vertriebler zu empfehlen. Sofern Werber etwaig neu zu errichtende Infrastrukturen in den Gebäuden ankündigen, sollten Mieter gebeten werden, die Werber zuständigkeitshalber direkt an das Wohnungsunternehmen zu verweisen.
Das angepasste Musterschreiben für Mieter sowie das GdW-Rundschreiben vom 14.03.2024 finden Sie in der Anlage.
„Kleiner“ Verbandstag am 21. März 2024 in Coburg
Ein wichtiger Termin im März jeden Jahres ist die Sitzung des Landesausschusses, auch „kleiner“ Verbandstag des VdW Bayern genannt. Die rund 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tagung sind die Organmitglieder, die Vorsitzenden der regionalen Arbeitsgemeinschaften, der Fachausschüsse, die Delegierten zum Bundesverbandstag und leitende Mitarbeiter des VdW Bayern. 2024 trifft sich die Runde im Kongresshaus Rosengarten in Coburg.
Im Mittelpunkt steht die Vorbereitung des Tags der Wohnungswirtschaft Bayern am Dienstag, 7. Mai 2024 in der Inselhalle Lindau. Diskutiert werden zudem die Themen und politischen Forderungen, die dem Verbandstag als Entschließung vorgelegt wird.
Im öffentlichen Teil des Landesausschusses spricht zunächst der Coburger Oberbürgermeister, Dominik Sauerteig, zur „Resilienten Stadtentwicklung und zum Wohnungsbau in Coburg“. Anschließend geht es um das immer wichtigere Thema „Green Finance“. Unter dem Titel „Vom Nachhaltigkeitsrisiko zur nachhaltigen Finanzierung“ referiert Roland Keich, Geschäftsführer der GSF, Gesellschaft für Strategische- und Finanzierungsberatung mbH aus Hamburg. Die im Hybrid-Format durchgeführte Tagung ermöglicht eine ressourcenoptimierende Zuschaltung des Referenten.
Ihre Unternehmen und aktuelle Projekte stellen Sven Hauser, Geschäftsführender Vorstand der GWG Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Neustadt bei Coburg eG, und Eric Schüürmann, Geschäftsführer der Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises Coburg mbH und Geschäftsführender Vorstand der Baugenossenschaft des Landkreises Coburg eG, vor. Christian Meyer, Geschäftsführer, und Anette Vogel, Prokuristin der Wohnbau Stadt Coburg GmbH, „denken die Wohnungswirtschaft weiter“ und sehen Stadtsanierung, Quartiersentwicklung und Stadtmarketing als kooperative Aufgabe.
Einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse des Landesausschusses lesen Sie in der ersten Ausgabe der vdw aktuell im April.
Neue Videobeiträge im Bildungsportal
Das Bildungsportal des VdW Bayern wird immer wieder um neue Lehrvideos erweitert, so dass wir mittlerweile 60 Videos zu aktuellen wohnungswirtschaftlichen Themen anbieten. Diese kommen aus den unterschiedlichsten Geschäftsbereichen des VdW Bayern und der VdW Bayern Gruppe.
Bei den zuletzt im Bildungsportal eingestellten Vorträgen geht es um folgende Themen:
- KfW Förderung genossenschaftlichen Wohnens für den Kauf von Genossenschaftsanteilen – KfW Programm 134
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN)
- Vision Betriebskosten 2030
- Richtiger Umgang mit „Falschparkern“
- Tierhaltung in der mietrechtlichen Praxis
- Aufsichtsratssitzungen – Vertretungsmacht des Aufsichtsratsvorsitzenden – Anstellungsvertrag des Vorstands – Abfindungsklausel
Kaution bei Wohnungsgenossenschaften? Geschäftsguthaben – Kaution - Mietvertrag und Schriftform
- Der Mietvertrag und die Nutzung der Wohnung durch Dritte
- Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft – Die wirksame Begründung
- Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Insolvenzverwalter oder Gläubiger des Mitglieds
- TKG-Novelle – Wie kann es weitergehen? Grundversorgung und Kosten
- Umfragen mit Microsoft Forms erstellen
- Modernisierung von Gebäuden – Abgrenzung Herstellungskosten von Instandhaltungsaufwand
- Beihilfen: Tatbestände, Pflichten und Konsequenzen
- EnSimiMaV – Rückstellung für den hydraulischen Abgleich?
Sie finden im Bildungsportal Videos zu folgenden Bereichen: Recht, Datenschutz, Digitalisierung und IT, Steuern, Wirtschaftsprüfung, Kommunikation, Wohnungswirtschaftliches Management und Personalentwicklung, Förderung, VdW Bayern Assekuranz, VdW Bayern CAT.
Wer noch kein Abonnement unseres Mitglieder-Bildungsportals ist, kann sich gerne die attraktiven Konditionen auf unserer Website www.vdwbayern.de/Veranstaltungen/Bildungsportal ansehen. Dort können Sie sich auch gleich online registrieren und das Abonnement abschließen. Das Seminarteam wird Ihnen dann das Passwort per E-Mail mitteilen. Haben Sie noch Fragen hierzu oder sind Sie neugierig geworden, dann rufen Sie uns gerne an unter 089/29 00 20 – 640. Übrigens werden halbjährlich immer wieder neue Videos aufgenommen, um das Angebot stets für Sie zu erweitern. Viel Freude mit unserem E-Learning-Programm.
Seminarhinweis: Geschäftsbericht lesen und verstehen – für Einsteiger in die Branche oder in das Rechnungswesen von Wohnungsunternehmen am 9.April in München und am 11. April in Nürnberg
Wie ist die Entwicklung des Unternehmens im Vergleich zum Vorjahr zu interpretieren? Wie zuverlässig ist das ausgewiesene Ergebnis? Wofür werden Rückstellungen gebildet? Was sagt der Lagebericht aus? Welchen Informationswert besitzt der Jahresabschluss oder Geschäftsbericht?
Was kann der Leser den darin enthaltenen Informationen entnehmen? Was nicht? Und was steht eventuell zwischen den Zeilen?
Dieses Seminar bietet einen Zugang zum Thema Finanzberichterstattung und führt den Teilnehmer durch das oft komplexe Gewirr von Regeln, und Begriffen auf jene Punkte hin, die für ein Verständnis der so genannten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderlich sind. Ausgehend von der Zielsetzung eines Abschlusses sowie dessen Bestandteilen wie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Geldflussrechnung und Anhang werden in der Veranstaltung grundsätzliche Konzepte durchleuchtet, ohne sich zu weit im Detail einzelner Regeln zu verlieren. Der Aufbau folgt einer klaren Struktur. Er folgt den wesentlichen Bestandteilen von Geschäftsberichten eines Wohnungsunternehmens.
Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.
Städtebauförderung in Bayern Förderinitiative “Klima wandel(t) Innenstadt”
In Städten fällt ein Großteil des weltweiten Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen an. Die klimagerechte Anpassung der städtischen Infrastruktur ist deswegen besonders wichtig. Um die bayerischen Gemeinden bei dieser Aufgabe zu unterstützen, hat Bayerns Bauminister Christian Bernreiter eine Initiative zur klimagerechten Innenentwicklung gestartet.
Bernreiter: „Wir bieten den Gemeinden mit der Städtebauförderung einen außerordentlich hohen Fördersatz von 80 Prozent und struktur- und finanzschwachen Gemeinden sogar bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben an, wenn sie Strategien und Maßnahmen innerhalb von Stadterneuerungsgebieten entwickeln, um Auswirkungen des Klimawandels zu mindern und das Klima zu schützen.“
Im Rahmen der Förderinitiative können beispielsweise Konzepte und Planung mit einem Schwerpunkt auf klimagerechte städtebauliche Entwicklungen, blaue und grüne Infrastrukturen oder klimagerechte Nahmobilitätskonzepte auf Quartiersebene unterstützt werden. Mit der Städtebauförderung können aber auch Klimamanager unter Einbeziehung eines Stadtplaners oder Gebäudesanierungen mit dem Schwerpunkt der Nutzung „grauer Energie“ und der Betrachtung des gesamten Lebenszyklus einer Immobilie gefördert werden. “Von einer klimagerechten Umgestaltung der Innenstädte und Ortskerne können zukünftig alle Bürgerinnen und Bürger profitieren“, ist sich Bernreiter sicher. „Lassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten!“
Weitere Informationen sowie den Infoflyer zur Initiative finden Sie unter:
GdW-Information 169 “Aktualisierung zum Lobbyregister”
Zum 1. Januar 2022 ist erstmalig das sog. Lobbyregistergesetz in Kraft getreten. Mit der GdW Information 162 wurde Ihnen dieses vorgestellt. Schon zum 1. März 2024 treten weitreichende Änderungen des Gesetzes zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz – LobbyRG) in Kraft.
Ausweislich der Begründung der Regierungsfraktionen zum Gesetzentwurf des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 20/7346, sind Anlass der Änderungen, notwendige Nachschärfungen des Anwendungsbereichs sowie der Pflichtangaben zum Lobbyregister, um den sich aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung wandelnden und zunehmenden Transparenzerwartungen der Bürgerinnen und Bürger gerecht zu werden und Ziel 16 der UNAgenda 2030 zu erreichen.
Für die Wohnungswirtschaft sind dabei insbesondere die neuen ausführlicheren Registerpflichten bezüglich der eigenen oder im Auftrag ausgeführten Interessenvertretung und der Angabe aller mit der Interessenvertretung oder entsprechender Zuarbeiten beschäftigter Personen in Vollzeitäquivalenten sowie die Reformation der anzugebenden Finanzangaben relevant. Hierbei ist zu beachten, dass künftig keine finanziellen Auskünfte mehr verweigert werden können. Die Umsetzungsfrist zur Anpassung der bereits im Lobbyregister hinterlegten Daten ist der 30. Juni 2024. Neuregistrierungen müssen bis zum 31. Mai 2024 erfolgen.
Die aktualisierte Handlungsanleitung legt den Schwerpunkt auf die mit der Neufassung verbundenen Änderungen. Diese sind dabei rot markiert. Damit aber nicht zwei Dokumente “in die Handgenommen werden müssen“, ist die erste Handlungsanleitung GdW Information 162 der Ausgangstext.
EU-Gebäuderichtlinie verabschiedet: Jetzt kommt es auf eine bezahlbare nationale Umsetzung an!
Nach der Verabschiedung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) am 12.03.2024 appelliert der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW an die Bundesregierung, das absolute Hauptaugenmerk auf leistbare Nullemissionshäuser und damit auf eine sozial verträgliche Ausgestaltung der Gesetzgebung in Deutschland zu legen. „Bei der Umsetzung der Klimaziele der Europäischen Union kommt es stark auf die nationale Umsetzung an. Dabei muss unbedingt die finanzielle Leistungsfähigkeit der sozial orientierten Wohnungsunternehmen und die Bezahlbarkeit insbesondere für Mieter mit mittleren und niedrigen Einkommen berücksichtigt werden. Die vorhandenen Mittel – volks- wie privatwirtschaftliche – müssen mit maximalem Erfolg für Nullemissionshäuser eingesetzt werden, denn die Wohnungsunternehmen können jeden Euro nur einmal ausgeben“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des GdW.
Das Ergebnis des sogenannten Trilogs der europäischen Institutionen zur EPBD, der bereits im vergangenen Jahr getroffenen wurde, stellt zunächst einen annehmbaren Kompromiss dar – allerdings nur, wenn bei der Umsetzung auf nationaler Ebene eine verlässliche und auskömmliche Unterstützung der Wohnungsunternehmen und ihrer Mieter bei der Erreichung des Zieles der Klimaneutralität in der Europäischen Union bis 2025 einhergeht. Denn angesichts der sehr ambitionierten Ziele bei gleichzeitigen Kostensteigerungen in fast allen Bereichen und vielen weiteren Herausforderungen, wie dem altersgerechten Umbau und dem nötigen Wohnungsneubau, geht bezahlbares Wohnen nicht ohne angemessene staatliche Unterstützung.
Zu begrüßen ist im EPBD-Kompromiss die Einigung der Gesetzgeber darauf, die Mindestenergieeffizienzanforderungen (MEPS) nicht auf Wohngebäude anzuwenden, die Energieausweise nicht auf europäischer Ebene zu harmonisieren, den Ausbau der Solarenergie an die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit zu koppeln sowie durch den Quartiersansatz Kommunen und Wohnungsunternehmen die Flexibilität einräumen, die Klimaziele zu erreichen.
Allerdings ist die generelle europäische Stoßrichtung in der Klimapolitik zu kritisieren: „Europa verfolgt die immergleiche Strategie weiter, die zunehmend weniger erfolgreich ist: die Vorgabe von sehr hohen Energieeffizienzzielen und sehr geringem Energie-Restverbrauch von Gebäuden, der erneuerbar gedeckt werden soll. Für diese Strategie reichen die Ressourcen nicht – weder an Eigenkapital der sozial orientierten Wohnungsunternehmen noch an Planern und Ausführenden. Auch die Bezahlbarkeit durch die Mieter ist nicht gegeben und staatliche Zuschüsse werden in einer für ein Effizienzszenario nötigen Höhe nicht vorhanden sein. Wir brauchen einen neuen Zugang zur Klimaneutralität, der das Zusammenspiel von erneuerbarer Energie und mindestens nötiger Effizienz neu regelt. Das leistet die EPBD nicht“, sagt Gedaschko.
Der entscheidende und letztlich bezahlbare Hebel liegt in der klimaneutralen Versorgung der Gebäude mit erneuerbarer Energie, nicht in immer teureren Sanierungen mit immer geringerem Einspareffekt. Das muss sich endlich in der Klimapolitik niederschlagen. Denn Effizienz kann lediglich Unterstützung bei der Erreichung der Klimaziele leisten, sie darf aber nicht das Ziel an sich sein. Mit anderen Worten: „Efficiency first“ heißt nicht maximale Energieeffizienz. Efficiency first bedeutet, für Gebäude und im Rahmen einer Quartiersversorgung abzuklären, welche Kombination von Energieverbrauch und Erneuerbarer Energie betriebswirtschaftlich kostenoptimal umsetzbar ist.
Neue Studie belegt: Auf das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis kommt es an
Die neue Studie „Mehrkosteneffizienz alternativer Zero Emission Building (ZEB) Definitionen“ von Prof. Dr. Nikolas Müller von der EBS Universität in Oestrich-Winkel belegt, dass es für den Gesamterfolg von Klimaschutzmaßnahmen im Wohngebäudebereich zuallererst darauf ankommt, dass flächendeckend Maßnahmen mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis ermöglicht werden. Die Ergebnisse der Studie sind ein Resultat einfacher mathematischer Berechnungen und sie liefern eine folgelogische Antwort: Die Grenzkosten der Energieeinsparung im Gebäudebestand sind längst überschritten, flächendeckende Vollsanierungen führen für Eigentümer wie für Mieter zu zusätzlichen Kosten. Die Notwendigkeit der Vermeidung von CO2-Emissionen ist jedoch unstrittig. Die Frage ist schlicht: Können die Ziele verlässlicher erreicht werden, als mit dem Strategieansatz, das Ordnungsrecht hinsichtlich der Gebäudeeffizienz zu verschärfen bzw. an hoher Sanierungstiefe festzuhalten? Hierauf gibt die Arbeit im Detail die folgenden Antworten:
„Die Studienergebnisse zeigen für den GdW-Bestand, dass von einer finanziellen Vorteilhaftigkeit bei einer flächendeckenden gebäudebezogenen Effizienzsteigerung nicht mehr gesprochen werden kann. Nutzerseitig geht mit energetisch höherwertigen Standards uneingeschränkt zusätzlicher Komfort einher, kostenseitig übersteigen diese Standards jedoch auch bei hohen Energiepreisen die Warmmietenneutralität bei weitem“, sagt GdW-Präsident Axel Gedaschko.
Die Ergebnisse bestätigen einerseits eine Reihe anderer Forschungsarbeiten, die darlegen, dass die EU-Kommission für den Wohngebäudebestand falsch informiert ist, wenn sie davon ausgeht, dass energetische Sanierungen aus den Einsparungen finanziert werden könnten. Andererseits erklären sie, warum im Bestand Sanierungen nach den Zielen politischer Akteure aktuell nicht durchgeführt werden: Sie fordern schlicht zusätzliche erhebliche Finanzmittel ein. Die von der Kommission oft herangezogene Beseitigung von ‚energy poverty‘ vergisst, dass alle Investitionen refinanziert werden müssen sowie auch, dass die Beseitigung der Energiearmut zu einer Wohnkostenarmut führen kann, also die Warmmiete zu stark erhöht.
Es ist anzunehmen, dass hohe Effizienzstandards für Nullemissionsgebäude keinen positiven Beitrag leisten werden, wenn sie erstens Maßnahmen wegen fehlender wirtschaftlicher Darstellbarkeit verhindern und zweitens Treibhausgasemissionen anders günstiger einzusparen sind. Und wenn drittens auch die energetische Differenz zwischen verschiedenen baulichen Standards durch den zusätzlichen Einsatz erneuerbarer Energien kostengünstiger gedeckt werden kann als die flächendeckende Umsetzung hoher energetischer baulicher Standards bei gleicher Klimaschutzwirkung. Mit anderen Worten: Hohe Standards bergen schlicht die Gefahr, dass auch weiterhin kaum Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden – in Folge blieben dann sowohl energetische Effizienzsteigerungen als auch der Klimaschutz auf der Strecke.