Bundesrat billigt Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz, im Volksmund Heizungsgesetz genannt, hat die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 8. September 2023 verabschiedet (wir berichteten). Der Antrag Bayerns, das Gesetz in den Vermittlungsausschuss zu überweisen, fand am 29. September 2023 keine Mehrheit im Plenum.

Damit ist das Gesetz, das der Zustimmung der Länder nicht bedurfte, automatisch gebilligt. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll in weiten Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Informationsangebot des VdW Bayern zum GEG

Der VdW Bayern wird Sie im Rahmen seiner Fachveranstaltungen und Seminare umfassend über die praktischen Folgen des Heizungsgesetzes für die Wohnungswirtschaft informieren. Auf unserer Fachtagung WohWi im Dialog hält GdW-Expertin Dr. Ingrid Vogler einen Vortrag über “Die Umsetzung der Klima- und Wärmegesetzgebung”, am 20. Oktober findet ein Online Seminar über die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (Link) statt und weitere Formate sind in Planung.

VdW Bayern: Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Der VdW Bayern hat Sie bereits über die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) informiert (siehe vdw aktuell 22/2023; Link).

Das HinSchG und mittlerweile hierauf verweisende kommunalrechtliche Vorgaben verpflichten privatwirtschaftliche und kommunale Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten, interne Meldestellen einzurichten. Dies sollte zeitnah umgesetzt werden, da ab 1. Dezember 2023 ein Verstoß bußgeldbewehrt ist.

Wie in unseren Informationsschreiben angeboten, können wir Sie rechts- und branchenkompetent unterstützen und für Sie sowohl Einrichtung als auch Betrieb der Meldestellen-Funktion nach dem HinSchG übernehmen. Dies auch vor dem Hintergrund der Ombudsstellen-Funktion als ein Baustein eines sachgerechten Compliance-Systems. Hierbei gewährleisten wir die berufsrechtlich bzw. anwaltlich gebotene Vertraulichkeit und Verschwiegenheit.

Kommen Sie bei Interesse an den vertraglichen Konditionen gerne auf Ihre Ansprechpartnerin Dr. Julia Betz zu.

Dr. Julia Betz
RAin Prüfungsnahe Beratung

Seminarhinweis: “Novelle des Gebäudeenergiegesetzes” am 20.10.2023

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes bewegt die Gemüter. Das Gesetz wird vermutlich nach der parlamentarischen Sommerpause zur Verabschiedung gelangen. Was verbirgt sich nun wirklich dahinter? Welche Fristen sind zu beachten? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen? Gibt es Förderung? Ist der Mieter an den Kosten zu beteiligen?

Das Seminar gibt einen ersten Überblick zu den bevorstehenden Änderungen und seinen Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere für zukünftige Investitions-Entscheidungen des Vermieters.

Inhalt:

  • Neue Vorgaben für Heizungsanlagen
  • Voraussetzung: kommunale Wärmeplanung
  • Ausnahmeregelungen
  • Spezialfall: Gasetagenheizungen bei Vermietung und in der WEG
  • Fördermittel
  • Neue Regelungen zur Mieterhöhung

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Zur Anmeldung

BGH zur Untervermietung einer Einzimmerwohnung – „Berechtigtes Interesse“ des Mieters zur Untervermietung bei längerem Auslandsaufenthalt des Mieters

BGH vom 13.9.2023 (VIII ZR 109/22)

Der Mieter von Wohnraum darf die von ihm angemietete Wohnung oder Teile hiervon nicht ohne Erlaubnis des Vermieters an sog. „Dritte“ zum Gebrauch überlassen bzw. sogar weitervermieten. Für Wohnraum gilt jedoch eine besondere Vorschrift: Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen (§ 553 Abs.1, S.1 BGB). Diese Erlaubnis muss der Mieter auch vorher einholen, selbst wenn er einen Anspruch gegen seinen Vermieter hat. Hier gibt es in der Praxis der Wohnraumvermietung oft Konflikte, weil, der Mieter dies unterlässt.

Umstritten ist oftmals auch die Frage, ob ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Im zu Grunde liegenden Fall lagerte der Mieter seine verbliebenen persönlichen Gegenstände in einem Schrank und einer Kommode , sowie in einem am Ende des Flurs gelegenen, durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm zu nutzenden Bereich von der Größe eines Quadratmeters. Ferner blieb der Mieter im Besitz eines Wohnungsschlüssels. Der Mieter hatte seinen Vermieter um die Zustimmung zur Untervermietung seiner Einzimmerwohnung wegen eines bevorstehenden Auslandsaufenthalts (knapp über einem Jahr) gebeten. Dieser lehnte ab. Daraufhin klagte der Mieter auf Zustimmung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. In der Berufung vor dem Landgericht bekam der Mieter recht. Hiergegen ging der Vermieter in die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH bestätigte die Berufungsinstanz, und somit einen Anspruch des Mieters auf Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung.

Der BGH verwies in den Gründen seiner Entscheidung auf seine frühere Rechtsprechung zu Wohnungen mit mehreren Zimmern, wonach die betreffende Vorschrift des § 553 Abs.1 BGB weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter aufstelle. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs.1 BGB sei daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Danach könne ein ‚Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein. Ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 553 Abs.1 BGB ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte noch aus dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift. Letzterer, so der BGH weiter, liefe für Mieter einer Einzimmerwohnung andernfalls gänzlich leer. Sachgerechte Gründe dafür, solche Mieter insoweit als weniger schutzwürdig anzusehen als Mieter einer Mehrzimmerwohnung, erschlössen sich indes nicht, denn auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung könne es, namentlich bei – wie hier – befristeter Abwesenheit, darum gehen, sich den Wohnraum zu erhalten. Der Mieter habe seinen Gewahrsam an der Wohnung auch nicht vollständig aufgegeben. Denn er habe persönliche Gegenstände in der Wohnung in Bereichen zurückgelassen, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten waren, und sich dem Zugriff hierauf zudem durch Zurückbehaltung des Wohnungsschlüssels gesichert. Hinzu trete der Wille des Mieters, die Wohnung nur für die Zeit seines Auslandsaufenthalts teilweise einem Dritten zu überlassen.

Artikel zum Download

Wohnungswirtschaft setzt ein Zeichen und nimmt nicht am Wohnungsgipfel teil

Über den Wohnungsbaugipfel im Bundeskanzleramt am 25. September haben Sie alle bereits in der Presse gelesen. Ein Novum war, dass die Wohnungswirtschaft, also unser Bundesverband GdW nicht an diesem Termin teilgenommen hat. Die Beweggründe für diese Entscheidung möchten wir an dieser Stelle noch einmal ausführlich darstellen. Besonders wichtig ist es, zu betonen, dass die Wohnungswirtschaft keine grundsätzliche Verweigerungshaltung einnimmt, sondern auch weiterhin auf einen konstruktiven Dialog mit der Politik zur Verbesserung der Bedingungen für den Wohnungsneubau und die Maßnahmen für den Klimaschutz in unserem Segment Bezahlbares Wohnen setzt. In unseren Verbandsmedien berichten wir in diesem Jahr regelmäßig über Spatenstiche, Richtfeste und Einweihungen von Wohnanlagen. Und das ist der zweite Punkt: Die bayerische sozial orientierte Wohnungswirtschaft baut weiter – wenn auch oft unter erschwerten Rahmenbedingungen. Aber auch hier ist eines klar: wenn wir aufgrund der Vorgaben teuer bauen müssen, dann resultieren daraus hohe Mieten.

In Bayern geht es uns ein ganzes Stück besser als den Wohnungsunternehmen in vielen anderen Bundesländern. Der Freistaat stellt eigene Landesmittel für den Wohnungsbau zur Verfügung und hat mit dem sog. “Wohnbau-Booster” versucht, auf das immer schwieriger werdende Umfeld zu reagieren. Auch die Einkommensgrenzen wurden zum 1.9.2023 nochmal angehoben. Das ist keine Selbstverständlichkeit.

Der Frust über die aktuelle Lage für den Wohnungsbau ist in anderen Regionalverbänden und auch beim GdW wesentlich größer als in Bayern. Aber auch bei uns gibt es Gründe für Verärgerung: Zu nennen ist die Förderung für gesetzlich notwendige Maßnahmen aus dem „Heizungsgesetz“, hier lässt die Bundesregierung die sozial orientierte Wohnungswirtschaft ein Stück weit im Regen stehen. Denn keiner kann uns beispielsweise erklären, warum Privateigentümer in der Wärmepumpenförderung bessergestellt werden, als Mieter bei unseren Mitgliedsunternehmen.

Die Baugenehmigungszahlen des Statistischen Bundesamts zeigen, wohin die Reise beim Wohnungsbau im Augenblick geht. Für den Juli 2023 meldete das Amt einen Rückgang um 31,5 Prozent zum Vorjahreszeitraum. Dennoch hält die Bundesregierung am Ziel von jährlich 400.000 Baufertigstellungen fest.

Nachdem der in aller Eile verkündete Termin für den Wohngipfel von Bundeskanzler Olaf Scholz feststand, wurde in den GdW-Gremien über die Teilnahme der Wohnungswirtschaft intensiv diskutiert. Dass die Wohnungswirtschaft am 25.09.2023 nicht am Wohngipfel beim Kanzler und auch nicht am Bündnis bezahlbares Wohnen bei der Bundesbauministerin teilgenommen haben war eine von allen Gremien des GdW einstimmig getragene Entscheidung.

GdW-Präsident Axel Gedaschko hat die Beweggründe für die Entscheidung in einem Pressestatement folgendermaßen formuliert:

„Die Baukrise in Deutschland verschärft sich Tag für Tag und erreicht immer mehr die Mitte der Gesellschaft. Wohnungssuchende sind verzweifelt, doch ernstzunehmende politische Maßnahmen bleiben aus. Deshalb werden die sozial orientierte Wohnungswirtschaft im GdW und der Eigentümerverband Haus & Grund an dem Wohngipfel von Bundeskanzler Olaf Scholz am Montag, den 25. September 2023, nicht teilnehmen. Angesichts der dramatischen Situation kann es nicht sein, dass in aller Eile bei einem – in erster Linie öffentlichkeitswirksamen – Termin im Kanzleramt wieder nur ein Paket mit kleinteiligen Maßnahmen präsentiert wird, an dem die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft als ausführende Akteure nicht grundsätzlich mitwirken konnten. Der anstehende ‚Bündnis-Tag‘ und die ‚Bündnis-Spitzenrunde‘ bieten jedoch keine Gelegenheit für ein solches Ringen um den besten Weg. Er soll vielmehr ein Zeichen für die erfolgreiche Arbeit des Bündnisses sein. Ein solches Zeichen können und wollen wir in der aktuellen Situation nicht setzen, weil es realitätsfern ist.“

Dabei hat der GdW-Präsident aber auch deutlich gemacht, dass sich die Wohnungswirtschaft nicht aus dem Bündnis zurückziehen wird, sondern auch weiterhin intensiv mitarbeiten wird. „Aber Deutschland braucht jetzt ein neues wahrhaftiges Versprechen für bezahlbares Wohnen für die Mitte der Gesellschaft“, so Axel Gedaschko.

Der GdW und die Regionalverbände sind seit Jahrzehnten verlässliche Partner für Gesellschaft und Politik als Garant für bezahlbaren Wohnraum und werden das auch bleiben!

Im Anhang finden Sie folgende Unterlagen:

Brief GdW-Präsident Axel Gedaschko an Bundeskanzler Olaf Scholz
Maßnahmenpaket der Bundesregierung vom 25.09.2023
Bewertung des Maßnahmenpakets

Bayern: Baupreise für den Neubau von Wohngebäuden steigen im Vergleich zum Vorjahr um 5,9 Prozent

Preisentwicklung verliert deutlich an Dynamik

Im Vergleich zum Vorjahresmonat steigt der Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden im August 2023 um 5,9 Prozent. Binnen Jahresfrist erhöhen sich sowohl die Preise für Rohbauarbeiten (+2,9 Prozent) als auch die Ausbauarbeiten (+8,4 Prozent).

Preisindex für den Neubau von Wohnungen

Gegenüber dem August 2022 sind die Preise für den Neubau von Wohngebäuden in Bayern um durchschnittlich 5,9 Prozent gestiegen. Gemessen am Jahr 2022, als Steigerungsraten von über 17 Prozent ermittelt wurden, hat die Preisentwicklung beim Wohnbau somit im Jahresverlauf deutlich an Dynamik verloren. Mit einem Wert von 159,3 (2015≙100) ist der Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden im Vergleich mit dem letzten Erhebungsmonat Mai 2023 unverändert.

Rohbauarbeiten

Im Bereich der Rohbauarbeiten klettern die Preise im Vorjahresvergleich lediglich um 2,9 Prozent. Die höchsten Zuwachsraten verzeichnen die Expertinnen und Experten vom Bayerischen Landesamt für Statistik bei Klempnerarbeiten (+7,9 Prozent) und Abdichtungsarbeiten (+6,6 Prozent). Ein Rückgang ist bei den Stahlbauarbeiten (-1,2 Prozent), den Zimmer- und Holzbauarbeiten (-0,7 Prozent) sowie den Betonarbeiten (-0,2 Prozent) zu beobachten.

Ausbauarbeiten

Bei den Ausbauarbeiten erhöhen sich die Preise gegenüber August 2022 jedoch um deutliche 8,4 Prozent. Besonders starke Preissteigerungen sind für Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen (+16,6 Prozent), Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden (+13,4 Prozent) sowie für Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen (+13,0 Prozent) zu beobachten. Preisrückgänge sind hier keine zu verzeichnen.

EU-Kommission legt Paket zur Entlastung der KMU vor

Die Europäische Kommission hat am 12. September 2023 ein „KMU-Entlastungspaket“ vorgeschlagen. Es umfasst zwei zentrale Vorschläge: eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug und eine Richtlinie zur Vereinfachung der Besteuerung von KMU. Auch die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Zugang zu qualifizierten Arbeitskräften sind Teil des Pakets.

So sieht der Entwurf der Zahlungsverordnung eine Höchstfrist von 30 Tagen für die Begleichung von Rechnungen vor. Diese Frist kann vertraglich nicht verlängert werden. Die Zahlung von Zinsen und Entschädigungsgebühren erfolgt ebenfalls automatisch.

Die Europäische Kommission sieht eine Anpassungsfrist von einem Jahr nach Verabschiedung der Verordnung vor, bevor diese in Kraft tritt.

Die Kommission schlägt außerdem vor, das Steuersystem für KMU auf EU-Ebene zu vereinfachen. Die Gewinne sollen vollständig in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem die KMU ihren Hauptsitz haben, und nicht in den anderen Mitgliedstaaten, in die sie ihre Produkte oder Dienstleistungen exportieren. Für die Umverteilung der Steuereinnahmen, auf die andere Mitgliedstaaten Anspruch haben, wäre die Steuerverwaltung des KMU-Hauptsitzes zuständig. Der Vorschlag gilt jedoch nicht für KMU-Gruppen mit Tochtergesellschaften.

Des Weiteren soll der Verwaltungsaufwand für KMU verringert werden. Bis Ende des Jahres soll ein einheitliches technisches System für eine einmalige Erfassung eingerichtet werden. Es soll den Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen.

Eine Überarbeitung der Definition von KMU und Midcap-Unternehmen ist ebenfalls vorgesehen, um das Wachstum von KMU zu fördern. Insbesondere sollen die Schwellenwerte der KMU-Definition überprüft und bestimmte Verpflichtungen für kleine Midcaps angepasst werden.

Schließlich beabsichtigt die Kommission, einen KMU-Beauftragten zu ernennen.

GdW-Europabrief

EU: Energieeffizienzrichtlinie (EED) ist durch

Nach der förmlichen Annahme durch den Rat am 25. Juli 2023 ist die überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie (EED-RL) am 20. September 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die EED-Richtlinie zielt darauf ab, den Gesamtenergieverbrauch Europas bis 2030 um 11,7 % zu senken. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem zwischen 2024 und 2030 neue jährliche Einsparungen von durchschnittlich 1,49 % des Gesamtenergieverbrauchs gewährleisten, die bis zum 31. Dezember 2030 schrittweise auf 1,9 % ansteigen sollen.

Des Weiteren legt die revidierte EED-RL einen starken Schwerpunkt auf „Energieeffizienz an erster Stelle“. Dies ist ein grundlegendes Prinzip der EU-Energiepolitik und spielt eine entscheidende Rolle bei der praktischen Anwendung der Politik und bei Investitionsentscheidungen.

Für die deutsche Wohnungswirtschaft ist von Bedeutung, dass Sozialwohnungen von der 3%igen Sanierungspflicht für Gebäude der öffentlichen Hand ausgenommen werden können. Die Ausnahme für den sozialen Wohnungsbau hängt von den Mitgliedstaaten ab, die den sozialen Wohnungsbau von der Sanierungspflicht ausnehmen können, wenn die Sanierung nicht kostenneutral ist oder zu Mieterhöhungen führt, die nicht durch Energieeinsparungen kompensiert werden können. Damit sind die öffentlichen Wohnungsunternehmen und die geförderten Wohnungsbestände von der Sanierungspflicht ausgenommen.

Nachdem die Richtlinie nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, tritt sie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Folgende Artikel gelten ab dem 12. Oktober 2025: 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 sowie die Anhänge II, VIII, IX, XII, XIII und XIV. Artikel 37 gilt ab dem 30. Juni 2024.

GdW-Europabrief

EU-Kommission veröffentlicht CSRD-Berichtstandards

Die Europäische Kommission hat am 31. Juli 2023 die ersten Nachhaltigkeits-Berichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards ESRS) verabschiedet.

Der Rechtsakt, der in Form einer delegierten Verordnung erlassen wurde, ist Teil des nachgelagerten Rechtssetzungsverfahrens um die Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD; EU 2022/2464), die am 28. November 2022 final durch den Rat der EU verabschiedet wurde. Die CSRD ersetzt die aktuelle NFRD-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (EU 2013/34) und zieht u. a. eine merkliche Ausweitung der betroffenen Unternehmen, eine Konkretisierung und Erweiterung der Berichtsinhalte sowie eine externe Prüfpflicht nach sich.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben nach Verabschiedung des Rechtsakts durch die Kommission, maximal vier Monate, um Einwände gegen den delegierten Rechtsakt zu erheben, der ansonsten mit Veröffentlichung im Amtsblatt rechtskräftig würde.

Für die Umsetzung der Berichtspflichten veröffentlicht die Europäische Kommission in zwei Schritten delegierte Rechtsakte, die die ESRS festlegen. Mit dem nun erfolgten ersten Schritt legt die Europäische Kommission allgemeine Berichtsstandards für die Bereiche Soziales, Umwelt und Governance fest. Bis Juni 2024 sollen sektorspezifische Berichtsstandards folgen. Die Standards sollen es berichtspflichtigen Unternehmen erleichtern, ihre Nachhaltigkeits-Bemühungen einfacher und einheitlicher zu kommunizieren. Zudem muss die Berichterstattung von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer zertifiziert werden.

Die erste Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird 2025 (für das Berichtsjahr 2024) erfolgen und Unternehmen betreffen, die bereits nach NFRD berichtspflichtig sind. Ab 2026 wird der Kreis der Berichtspflichtigen ausgeweitet.

EU-Info

Preise für Wohnimmobilien im 2. Quartal 2023: -9,9 % zum Vorjahresquartal

Die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland sind im 2. Quartal 2023 um durchschnittlich 9,9 % gegenüber dem 2. Quartal 2022 gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, war dies der stärkste Rückgang der Wohnimmobilienpreise gegenüber einem Vorjahresquartal seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2000. Im 2. Quartal 2022 hatte der Häuserpreisindex seinen bisherigen Höchststand erreicht, seitdem sind die Preise für Wohnimmobilien gegenüber dem jeweiligen Vorquartal rückläufig. Mit -1,5 % zum 1. Quartal 2023 fiel der Rückgang im 2. Quartal 2023 allerdings geringer aus als in den beiden Vorquartalen (1. Quartal 2023: -2,9 % zum Vorquartal, 4. Quartal 2022: -5,1 % zum Vorquartal).

Im Vergleich zum Vorjahresquartal sind die Wohnimmobilienpreise sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Regionen im Durchschnitt weiter gesunken. Am geringsten waren die Rückgänge in den dünn besiedelten ländlichen Kreisen. Hier waren Eigentumswohnungen 7,0 % günstiger als im 2. Quartal 2022, Ein- und Zweifamilienhäuser kosteten 8,1 % weniger. Im Vergleich zum 1. Quartal 2023 fielen die Preise in den dünn besiedelten Kreisen für Eigentumswohnungen um 2,1 %, während die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser leicht um 0,7 % stiegen.

In den Top-7-Metropolen (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) gingen die Preise für Eigentumswohnungen gegenüber dem Vorjahresquartal um 9,8 % zurück, für Ein- und Zweifamilienhäuser musste 12,6 % weniger gezahlt werden. Im Vergleich zum 1. Quartal 2023 fielen in den Metropolen die Preise für Eigentumswohnungen um 2,1 % und für Ein- und Zweifamilienhäuser um 2,4 %.

Mit der aktuellen Veröffentlichung wurden die Häuserpreisindizes für das Jahr 2022 sowie für das 1. Quartal 2023 revidiert. Die Veränderungsrate des 1. Quartals 2023 zum 1. Quartal 2022 liegt für den bundesweiten Häuserpreisindex sowohl vor als auch nach Revision bei -6,8 %. Die Veränderungsrate des 1. Quartals 2023 gegenüber dem 4. Quartal 2022 wurde um 0,2 Prozentpunkte nach oben korrigiert (vorläufiger Wert: -3,1 %, revidierter Wert: -2,9 %). Revisionen werden regelmäßig durchgeführt, um nachträgliche Meldungen zu berücksichtigen.