28,9 Prozent weniger Wohnungsbaugenehmigungen in Bayern im ersten Quartal 2023

In Bayern werden von Januar bis März 2023 Baugenehmigungen (einschließlich Genehmigungsfreistellungen) für insgesamt 15 277 Wohnungen bewilligt. Nach Mitteilung der Fachgruppe im Bayerischen Landesamt für Statistik geht die Zahl der Wohnungsbaufreigaben damit um 6 216 Wohnungen beziehungsweise 28,9 Prozent gegenüber dem ersten Quartal 2022 zurück.

Ohne die Wohnungen in überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden ergibt sich ein marginal geringerer Rückgang der Wohnungsbaufreigaben von 28,1 Prozent. Das Genehmigungsvolumen für Wohnungen, die durch Baumaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden entstehen, erweist sich mit einem Rückgang um 21,3 Prozent etwas stabiler als der Bereich des Wohnneubaus mit einem Minus von 29,0 Prozent.

Bei tieferer Betrachtung der Wohnungsbaufreigaben im Wohnneubau zeigen sich unterschiedliche Entwicklungen. Besonders deutlich verringert sich das Genehmigungsvolumen für Wohnungen in neuen Zweifamilienhäusern. Von Januar bis März 2023 werden in Bayern für diese Gebäudeart um 60,3 Prozent weniger Wohnungen bewilligt als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Ein Rückgang um jeweils etwas mehr als ein Viertel der Wohnungsfreigaben im Neubau lässt sich sowohl für Einfamilienhäuser als auch für Mehrfamilienhäuser feststellen.

In den bayerischen Regierungsbezirken ist der Rückgang des Genehmigungsvolumens unterschiedlich stark ausgeprägt. Im Vergleich nimmt die Anzahl der Wohnungsfreigaben insgesamt in Schwaben mit -11,1 Prozent und in Oberbayern mit -16,7 Prozent schwächer ab als in anderen Regierungsbezirken. Relative Abnahmen bei den Wohnungsbaugenehmigungen von mehr als 40 Prozent zeigen sich jeweils für Niederbayern, die Oberpfalz, Mittelfranken und Unterfranken.

Mit Blick auf die bayerischen Kreise zeigt sich folgendes Stadt-Land-Gefälle: In den Landkreisen reduzieren sich die Wohnungsbaugenehmigungen um rund 40 Prozent und in den kreisfreien Städten um 4,3 Prozent. Für die acht bayerischen Großstädte ergibt sich insgesamt ein Rückgang des Genehmigungsvolumens um 1,0 Prozent.

Wohnungsfertigstellungen in Bayern steigen im Jahr 2022 um 3,3 Prozent gegenüber Vorjahr

Nach Auskunft des Bayerischen Landesamts für Statistik werden letztes Jahr in Bayern insgesamt 62 865 Wohnungen als bezugsfertig gemeldet. Das sind 3,3 Prozent mehr als im Jahr 2021 mit 60 857 Wohnungen. Damit steigen die Wohnungsfertigstellungen im Vorjahresvergleich wieder, nachdem sie nach dem Rekordhoch aus dem Jahr 2020 zum Jahr 2021 zunächst gesunken sind.

Die deutliche Mehrzahl der Wohnungsfertigstellungen erfolgt in Gebäuden, die auch vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Die in neuen Wohngebäuden geschaffenen Wohnungen beziffern sich im Jahr 2022 auf 54 113, was einem Plus von 2,1 Prozent oder 1 105 Wohnungen entspricht. Eine markante Erhöhung der Wohnungsfertigstellungen lässt sich in diesem Zusammenhang insbesondere für Zweifamilienhäuser feststellen mit einem Zuwachs um 19,2 Prozent auf 5 774 Wohnungen. Auch im Bereich der Baumaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden wird eine deutliche relative Erhöhung um 19,8 Prozent auf 7 322 Wohnungen beobachtet. Im Vergleich zum Bereich der Wohngebäude kommt überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden in diesem Kontext eine zahlenmäßig geringere Bedeutung zu. Die Anzahl der Wohnungsfertigstellungen in Nichtwohngebäuden hat sich im Jahreswechsel um 17,6 Prozent auf 1 430 reduziert.

Sechs von sieben der bayerischen Regierungsbezirke erzielen Zuwächse an insgesamt neu geschaffenen Wohnungen. Mittelfranken verbucht die meisten Wohnungsfertigstellungen mit einem Plus von 12,1 Prozent. Zweistellig fällt auch die Veränderungsrate in der Oberpfalz mit 10,4 Prozent aus. In Oberbayern lässt sich ein Minus des Fertigstellungsvolumens von 3,0 Prozent feststellen. Werden die Kreise in Bayern betrachtet, verzeichnen insbesondere die Landkreise eine deutliche Erhöhung der neu bezugsfertig gemeldeten Wohnungen mit einem Plus von 4,1 Prozent. Die Zuwachsraten fallen dagegen in den kreisfreien Städten insgesamt mit 1,4 Prozent und mit Fokus nur auf die bayerischen Großstädte mit 1,6 Prozent geringer aus.

Die Verwendung erneuerbarer Heizenergie hat sich bei den fertiggestellten Wohnungen in neuen Wohngebäuden im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr im Freistaat wieder erhöht. Mit insgesamt 52,0 Prozent wird nun in über der Hälfte der bezugsfertig gemeldeten Wohnungen im Wohnneubau erneuerbare Energie als primäre Heizenergie verwendet. Der Anteil dieser Wohnungen mit vorwiegender Nutzung von Wärmepumpen hat sich im Jahresvergleich von 36,4 Prozent auf 39,3 Prozent erhöht. Sonstige erneuerbare Energien als primäre Heizenergie, z.B. Solarthermie, Holz oder Biogas/-methan, haben sich anteilsmäßig von 11,7 Prozent auf 12,6 Prozent erhöht. Dagegen ist der entsprechende Anteil von Gas von 28,3 Prozent auf 23,3 Prozent gesunken.

VdW Bayern: Digitaler Jahresbericht 2022/23

Wir freuen uns, Ihnen den neuen Jahresbericht 2022 / 2023 des Verbands bayerischer Wohnungsunternehmen e.V. vorstellen zu dürfen.

In diesem Jahr wurde erstmals ein digitaler Jahresbericht erstellt. In unserem Jahresbericht finden Sie viele Informationen zur Arbeit des Verbandes und seiner Gremien, zu wohnungswirtschaftlichen Themen und Kennzahlen, unseren Veranstaltungen und Projekten aus dem vergangenen Jahr übersichtlich zusammen- und cross-medial vorgestellt.

Schauen Sie sich den neuen digitalen Jahresbericht des VdW Bayern an und lassen Sie uns gerne auch ein Feedback zukommen.

Digitaler Jahresbericht

Aktuelle Rechtsfragen zur GdW Mustersatzung sowie zu den Rechtsfolgen beim Tod eines Genossenschaftsmitgliedes

Der GdW Fachausschuss Recht hat sich in seiner letzten Sitzung am 27.04.2023 mit verschiedenen Rechtsfragen in Bezug auf die Anwendung des GdW Mustersatzungen beschäftigt. Des Weiteren hat der FA Recht ein Positionspapier zu den Rechtsfolgen beim Tod eines Genossenschaftsmitgliedes in Bezug auf Mitgliedschaft, Geschäftsanteil sowie Geschäfts- und Auseinandersetzungsguthaben verabschiedet. Mit diesem Rundschreiben geben wir Ihnen die Positionen und Handlungsempfehlungen des FA Recht zur Kenntnis.

Rundschreiben zum Download
Positionspapier zum Download

Rund sieben von zehn Haushalte in Bayern heizen im Jahr 2022 mit Gas oder Öl

Nach ersten Ergebnissen des Mikrozensus 2022 beheizen in Bayern knapp vier von zehn Haushalten ihre Wohnräume mit Gas. Daneben sind Heizöl (30 Prozent), Fernwärme (14 Prozent) und Holz oder Holzpellets (zehn Prozent) die wichtigsten Energieträger. Erneuerbare Energien spielen dagegen mit zusammen vier Prozent noch eine untergeordnete Rolle. Zu den erneuerbaren Heizenergiearten zählen Bio-masse (außer Holz) und Biogas, Sonnenenergie sowie Erd- und andere Umwelt- oder Abluftwärme, nicht aber Strom. Letzterer wird nur bei vier Prozent der Haushalte als hauptsächliche Heizenergieart verwendet.

Braun- und Steinkohle gehören als vorrangiger Energieträger zum Heizen in deutschen Haushalten der Vergangenheit an und spielen insgesamt eine zu vernachlässigende Rolle.

Unterschiede zwischen Eigentümer- und Mieterhaushalten

Eigentümerhaushalte nutzen mit 36 Prozent am häufigsten Erdöl als Energieträger zum Heizen. Es folgen Gas (32 Prozent) und Holz oder Holzpellets (13 Prozent) sowie Fernwärme (zehn Prozent). Bei weiteren sechs Prozent der Haushalte sorgen Erd- oder andere Umweltwärme für angenehme Temperaturen in Wohnung oder Haus.

Bei Mieterhaushalten ist Gas mit 43 Prozent der mit Abstand am häufigsten genutzte Hauptenergieträger. Heizöl folgt mit 25 Prozent auf Platz zwei und Fernwärme mit 18 Prozent auf Platz drei. Letztere spielt für Mieterhaushalte somit eine deutlich wich-tigere Rolle als für Eigentümerhaushalte (zehn Prozent). Dies ist auch damit zu erklä-ren, dass Fernwärmenetze vor allem in urbanen Regionen zu finden sind, in der die Mieterquote traditionell höher ist als im ländlichen Raum. Nur zwei Prozent der Mieter-haushalte nennen schließlich Erd- oder andere Umweltwärme als hauptsächliche Hei-zenergieart. Zum Vergleich: Bei den Eigentümerhaushalten sind es immerhin sechs Prozent.

Online-Seminar am 16.05.2023 „Entgelt ohne Arbeitsleistung“

Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn!“. In einer Reihe von Fällen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber auch ohne Arbeitsleistung das vereinbarte Entgelt fortzuzahlen.

In diesem Seminar mit der Rechtsanwältin Patricia Will vom Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft beschäftigten wir uns mit den wichtigsten Fällen, in denen der Arbeitgeber auch ohne Arbeitsleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist. Geschäftsführer, Vorstände, Personalleiter und andere Führungskräfte in den Unternehmen erhalten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung einen umfassenden und praxisgerechten Überblick über die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften und Problemschwerpunkte.

Inhalte:

• Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
• Entgeltfortzahlung an Feiertagen
• Gewährung von Erholungsurlaub
• Gewährung von Bildungsurlaub
• 616 BGB, Kinderkrankengeld
• Mutterschutz, Beschäftigungsverbot
• Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfall, Annahmeverzug

Zur Anmeldung:

GdW-Arbeitshilfe 94 – Einsatzmöglichkeiten von Drohnen im Kontext der Wohnungswirtschaft

Der Blick von oben auf Gebäude und Grundstück ermöglicht sowohl einen ersten Überblick über ganze Wirtschaftseinheiten als auch detaillierte Einblicke in Dach- und Fassadenflächen einzelner Immobilien. Während fernsteuerbare Flugdrohnen bereits bei Veranstaltungen, in der Filmindustrie oder zu Sicherungszwecken weit verbreitet sind, steckt ihr Einsatz in der Wohnungswirtschaft noch in den Kinderschuhen.

Mit dieser Arbeitshilfe möchten wir Wohnungsunternehmen einen leicht verständlichen Leitfaden geben, wie Drohnenflüge rechtssicher verschiedene wohnungswirtschaftliche Anwendungsfälle effizienter gestalten können. Hierzu haben wir ein Prüfschema erstellt, das Wohnungsunternehmen auch bei der Auswahl bzw. Überprüfung geeigneter Partner für Drohnenflüge hilft.

Diese Arbeitshilfe ist zusammen mit der GSW Gesellschaft für Siedlungs- und Wohnungsbau Baden-Württemberg mbH, Sigmaringen, im Rahmen des vom BMWK geförderten ForeSightProjektes entstanden.

Zur Arbeitshilfe

GdW-Stipendium 2023 für die besten Immobilienkaufleute

Der GdW und seine Mitgliedsverbände engagieren sich intensiv in den Bereichen “Berufliche Bildung” und “Personalentwicklung”, u. a. mit der bundesweiten Azubi-Kampagne, um junge, kluge Köpfe für die Wohnungswirtschaft zu gewinnen. Informationen zur Kampagne erhalten Sie auf der Website www.immokaufleute.de.

Im Rahmen dieses Engagements lobt der GdW seit 2010 jährlich Stipendien für die besten Ausbildungsabschlüsse von Immobilienkaufleuten aus. Zum kommenden Wintersemester 2023/2024 werden wiederum drei Stipendien für ein berufsbegleitendes immobilienwirtschaftliches Bachelor-Studium an einer von den Mitgliedsverbänden eingerichteten Hochschule an die besten Absolventen/innen der Ausbildung zum/zur Immobilienkaufmann/-frau aus unseren Mitgliedsunternehmen vergeben.

Die anfallenden Studiengebühren übernehmen dabei der GdW und die Hochschule zu 75 %; der Eigenanteil des Stipendiaten beträgt 25 %. Ich würde mich freuen, wenn Sie Ihre Nachwuchskräfte, die ihre Ausbildung besonders erfolgreich abgeschlossen haben, über diese attraktive Fördermöglichkeit informieren.

Die Bewerbungsfrist für die Abgabe der Bewerbungsunterlagen wird auf den 5. August 2023 datiert. Mit den beigefügten Anlagen erhalten Sie weitere Informationen zum Stipendium sowie die Stipendienordnung.

Stipendieninformation
Stipendienordnung

Verbesserte Wohnraumförderung für Bayern veröffentlicht

Über die geplanten neuen Wohnraumförderrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr hatten wir Sie bereits informiert. Am 03.05.2023 wurden die neuen Förderrichtlinien im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht und sind damit offiziell in Kraft getreten.

Wesentlicher Bestandteil ist nach Angaben des Bayerischen Bauministeriums die deutliche Verbesserung der Konditionen in der Mietwohnraumförderung. Das objektabhängige Darlehen erhöht sich auf bis zu 1.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bei einem gleichbleibend attraktiven Zinssatz von 0,5 Prozent. Je länger die Sozialbindung von bis zu 55 Jahren gewählt wird, desto besser sind die Konditionen der Förderung. Der allgemeine Zuschuss erhöht sich von 500 auf bis zu 600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Der Bau von Mietwohnungen im Ortskern wird künftig mit einem extra Zuschuss von bis zu 100 Euro pro Quadratmeter belohnt.

Auch im Bayerischen Modernisierungsprogramm wurde die Förderung verbessert. Der allgemeine Zuschuss wurde von 200 auf 300 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht. Zusätzlich wird der Zinssatz beim Darlehen gesenkt.

Beurteilung VdW Bayern:

Im Bereich des Mehrfamilienhausbaus haben sich die Rahmenbedingungen im letzten Jahr dramatisch verändert. In Folge der Preissteigerungen im Energiesektor sind die Baukosten und die Bauzinsen in sehr kurzer Zeit stark angestiegen. Gleichzeitig wurden die technischen Anforderungen an die Gebäude zur Erreichung der Klimaziele angehoben. Alle Effekte belasten die Mietkalkulation und erschweren den bezahlbaren Mietwohnungsbau.

Die Staatsregierung hat darauf reagiert und einige deutliche Verbesserungen gegenüber den bisherig geltenden Wohnraumförderbestimmungen 2022 beschlossen. Die Fördersystematik der Einkommensorientierten Förderung basiert auf den drei Säulen:

  • Zuschüsse
  • Förderdarlehen
  • Subjektförderung

Der allgemeine Zuschuss wurde um 100 €/m ² Wohnfläche erhöht, der Förderbaustein „Ortskernzuschuss“ wurde neu eingeführt, im Gegenzug wurde die Förderung für „Energieeffizienz“ (100 €/m ²) gestrichen.

Die Höhe der Förderdarlehen ist nun durch die Laufzeit der Förderung gestaffelt. Durch eine Verlängerung des Förderzeitraums steigt der Anteil des zinsgünstigen Belegungsabhängigen Darlehens auf bis zu 60 % der Baukostengrenze von 3.000 €/m² Wohnfläche. Aus unserer Sicht braucht es weitere Anpassungen der Baukostenobergrenze, da die Kosten seit der letzten Anpassung drastisch gestiegen sind. Hier wäre eine Anpassung an der tatsächlichen Baukostensteigerung wünschenswert.

Das belegungsabhängige Darlehen ist mit nun 2,75 % Zins p.a. ebenfalls gegenüber den Marktkonditionen zinsvergünstigt, gegenüber 2022 gestiegen und 15 Jahre tilgungsfrei. Die lange Phase der tilgungsfreien Anlaufjahre führt dazu, dass auch nach Bindungsauslauf noch hohe Restschulden valutieren. Dies belastet zukünftige Modernisierungsmaßnahmen. Hier wäre ein Modell mit (Teil-)Schulderlassen nach Auslauf der Bindungen besser.

Die Anstrengungen der Bayerischen Staatsregierung sind erheblich, um den sozialen Wohnungsbau weiterhin zu ermöglichen. Durch die Staffelung der Förderlaufzeit und der Belegung mit unterschiedlichen Einkommensgruppen sowie verschiedener Zuschussbausteine ist das Fördermodell der EOF komplex geworden. Insbesondere wenn sich Modernisierungen im Bestand mit dem Anbau oder Aufstockung neuer Wohnflächen kombinieren lassen, können sich äußerst attraktive Förderkonditionen ergeben.

Im Bayerischen Modernisierungsprogramm wurde der Zuschuss um 100 €/m² Wohnfläche erhöht. Auch im Programm der KommWFP wurden die Fördersätze erhöht, wenn es gelingt die Modernisierung von Gebäuden mit einer Gebäudeerweiterung zu kombinieren.

Dennoch bleibt es eine große Herausforderung für die Wohnungsunternehmen mit den schwierigen Marktumfeld und damit den gestiegenen Risiken umzugehen. Dies erfordert in der Regel einen höheren Eigenmitteleinsatz.

Generell könnten Änderungen bei den technischen Anforderungen, z.B. eine maßvolle Reduzierung der Wohnungs- und/oder Raumgrößen, zu Baukosteneinsparungen führen und würden gleichzeitig die Mietbelastung der Mieterhaushalte reduzieren.

Insbesondere für Wohnungsbaugenossenschaften wäre die Einführung einer Förderkulisse, die an langfristig bezahlbare Mieten bei Erst- und Wiedervermietung gekoppelt ist und nicht in Kombination mit Subjektförderungen gewährt wird wünschenswert.

Ansprechpartner beim VdW Bayern:
Patrik Zeitler
E-Mail: patrik.zeitler@vdwbayern.de
Tel.: 089 290020-436

Die neuen Wohnraumförderrichtlinien finden Sie hier:

Zu den Wohnraumförderrichtlinien

BGH zum Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung, Vorlage lediglich von Kopien und Scanprodukten in Ausnahmefällen

BGH Urteil vom 15.12.2021 VIII ZR 66/20

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin (Vermieterin). Die Vermieterin verklagte die Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung, darum geht es vorliegend aber nicht. Mit ihrer Widerklage verlangen die beklagten Mieter Einsicht in die den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 zugrundeliegenden Originalbelege da sie von der Klägerin stattdessen Belegkopien übersandt bekamen. Die Widerklage der Mieter hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision der Beklagten (Mieter) hatte Erfolg:

Eine vom Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB vorzunehmende Abrechnung dient dazu, die Betriebskosten des jeweiligen Abrechnungsjahrs zu erfassen, zusammenzustellen und unter Abzug der jeweils geleisteten Voraus-zahlungen auf die einzelnen Mieter zu verteilen. Die Abrechnung muss es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Dementsprechend gehört es zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters, dass er im Anschluss an die Mitteilung der Abrechnung dem Mieter auf dessen Verlangen gemäß § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist.

Das Einsichtsrecht des Mieters bezieht sich grundsätzlich auf die Originalbelege. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB. Danach hat der Rechenschaftspflichtige die Belege vorzulegen, die ihm selbst erteilt worden sind, also die Originale, während vom Rechenschaftspflichtigen gefertigte Kopien grundsätzlich nicht ausreichend sind. Zwar sind Originalbelege unter Umständen nicht nur solche in Papierform; es kann sich auch um Belege handeln, die dem Vermieter von seinen Dienstleistern ausschließlich in digitaler Form übermittelt worden sind. Vom Vermieter gefertigte Kopien sind jedoch Originalbelegen grundsätzlich nicht gleichzustellen. Dies wird auch anhand der Bestimmung des § 29 Abs. 2 Satz 1 NMV 1970 deutlich, welche – jedenfalls für preisgebundene Wohnraummietverhältnisse – ausdrücklich zwischen den “Berechnungsunterlagen”, in die Einsicht zu gewähren ist, und “Ablichtungen davon” differenziert.

Auch aus dem Normzweck des § 259 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass sich die Vorlagepflicht auf die Originalbelege bezieht. Der Mieter soll in den Stand versetzt werden, die Ordnungsgemäßheit der Verwaltung, über die Rechenschaft abzulegen ist, zu überprüfen und – bei Missständen – Ansprüche geltend machen zu können. Zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung, über die Rechenschaft abzulegen ist, sind in erster Linie Originalunterlagen geeignet.

Der Mieter muss kein besonderes Interesse an der Vorlage von Originalen dartun. Ein solches Erfordernis findet sich weder in § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB noch in der Rechtsprechung des BGH. Der Mieter muss auch keinen begründeten Verdacht aufzeigen, die Kopien seien manipuliert oder wiesen Unstimmigkeiten auf.

Für den umgekehrten Fall, in dem der Vermieter den Mieter auf Einsicht in die Originalbelege verweisen wollte, der Mieter hingegen die Übersendung von Kopien begehrte, hat der BGH entschieden, der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, den Mieter auf die Einsichtnahme in die der Betriebskostenabrechnung zugrundeliegenden Originalbelege zu verweisen, um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort erläutern zu können. Denn hierdurch kann Fehlverständnissen der Abrechnung und zeitlichen Verzögerungen durch ein Verlangen des Mieters nach Übersendung weiterer Kopien von Rechnungsbelegen vorgebeugt werden.

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für den hier vorliegenden Fall, dass der Mieter das Angebot auf Übersendung von Kopien nicht annehmen will, sondern auf die Einsicht in Originalunterlagen besteht. Auch hier gilt, dass dadurch Fehlverständnisse der Abrechnung und zeitliche Verzögerungen infolge eines etwaigen Verlangens nach weiteren Erläuterungen vermieden werden können, was – objektiv betrachtet – auch im Interesse des Vermieters liegt.

Ebenso wie gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise ein Anspruch des Mieters auf Überlassung von Fotokopien von Rechnungsbelegen bestehen kann, kommt es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Umständen in Betracht kommen, dass sich der regelmäßig auf Einsicht in die Belegoriginale gerichtete Anspruch des Mieters auf die Zurverfügungstellung von Kopien oder Scanprodukten beschränkt. Die Frage, ob ein solcher Fall ausnahmsweise anzunehmen ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Voraussetzung ist nach dem Rechtsgedanken des § 126b Satz 2 Nr. 2 BGB dabei, dass die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Kopien geeignet sind, die dokumentierten Erklärungen unverändert wiederzugeben. Dabei gehen Zweifel an der Authentizität und Unverfälschtheit zu Lasten des Vermieters.

Ein Ausnahmefall, in dem der Vermieter nicht Einsichtnahme in die Originalbelege schuldet, kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Vermieter seinerseits von seinem Dienstleister entsprechende Belege nur in digitaler Form erhalten hat. Darüber hinaus kann es im Einzelfalls sein, dass es ausnahmsweise dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, dem Mieter Einsicht in vorhandene Originalunterlagen zu gewähren.

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