Bundestag und Bundesrat verabschieden Gas- und Wärmepreisbremse

Am 15. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag dem Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Der Deutsche Bundesrat hat das Gesetz in der Sitzung vom 16. Dezember 2022 passieren lassen. Entsprechendes gilt für das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen.

Bürger und Unternehmen sollen von den Preisen für Erdgas, Wärme und Strom ab März 2023, aber rückwirkend zum 1. Januar 2023 Finanzhilfen vom Staat bekommen. Die Bundesregierung will damit die sog. „Winterlücke” bei den Energiepreisbremsen schließen, nachdem zunächst die sog. „Dezemberhilfe” verabschiedet wurde.

Die Regelungen sind komplex. Insofern wird der GdW nach diesen ersten Erläuterungen im Januar 2023 eine Arbeitshilfe erstellen.

Das Wichtigste:

Der GdW hat noch kurz vor Verabschiedung des Gesetzes wichtige und praktikable Änderungen erreichen können.

  • Grundsätzlich sind die Entlastungen in der nächsten Betriebs- und Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen und dort auszuweisen.
  • Wurden Vorauszahlungen aufgrund steigender Energie- und Heizkostenkosten angehoben, ist eine Anpassung der Vorauszahlung auf angemessene Höhe vorzunehmen. Ausnahmen: Anpassung würde weniger als 10% der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung betragen, oder Abrechnung ist bis 1. April 2023 erstellt.
  • Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften haben die in der jeweiligen Betriebs- und Heizkostenabrechnung ausgewiesenen Beträge der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrauchers, Kunden, Mieters oder Wohnungseigentümers für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes nicht mehr – wie kurz vor Beschlussfassung noch vorgesehen – eigenständig zu übermitteln, sondern lediglich vorzuhalten und auf entsprechende Anforderung zu übermitteln.
  • Bei der EU-beihilferechtlich notwendigen Höchstgrenze der Entlastung von Unternehmen fließt derjenige Entlastungsbetrag nicht in die Berechnung der Höchstgrenze ein, der bei Gas, Wärme oder Strom in der Heiz- oder Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen ist, also an die Mieter weitergegeben wird. Kurz vor Verabschiedung des Gesetzes konnte der GdW damit nicht nur eine Ungleichbehandlung von Mieterinnen und Mietern je nach Größe des Wohnungsunternehmens verhindern, sondern eben auch eine geringe Betroffenheit von Wohnungsunternehmen bei Anwendung der Höchstgrenze.

Kontingent für Erdgas- und Wärmeverbrauch
Die Entlastung bestimmt sich nach einem Kontingent des Erdgas- und Wärmeverbrauchs zu einem vergünstigten Preis. Kleine und mittlere Letztverbraucher mit Standardlastprofil oder Kunden, insbesondere Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen, sollen der Vorlage zufolge von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde beziehungsweise 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je Kilowattstunde erhalten.

Einführung einer Strompreisbremse
Durch die Strompreisbremse sollen Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher bis zum 30. April 2024 bei den Strompreisen entlastet werden. Auch wenn die Großhandelspreise für Strom zuletzt zurückgegangen seien, verblieben die Strompreise in Deutschland und Europa weiterhin auf einem deutlich höheren
Niveau als vor der Krise, wird zur Begründung angeführt.

Ein GdW-Rundschreiben finden Sie hier:

Download GdW-Schreiben

Jahressteuergesetz 2022

Über die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 durch die Deutschen Bundestag haben wir Sie bereits informiert (vdw aktuell 26/2022). In seiner Sitzung vom 16.12.2022 stimmte nun auch der Deutsche Bundesrat dem Jahressteuergesetz zu.

Inhaltlich hat sich am Jahressteuergesetz nichts mehr geändert. Im neuen Jahr erwarten wir noch eine ausführlichere Information durch den GdW.

Bundesbauministerium: Unterstützung beim Wohngeld Plus

Ab 1. Januar 2023 tritt das neue Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterstützt die Länder und die Wohngeldämter mit unterschiedlichen Maßnahmen, um eine schnelle Auszahlung des Wohngeldes zu gewährleisten. So hat das Ministerium die Möglichkeit im Gesetz geschaffen, dass schnell und unbürokratisch sog. vorläufige Bescheidungen erfolgen können. Damit können die Auszahlungen direkt nach der Antragstellung beginnen.

Zu den Verwaltungsvereinfachungen zählen:

  • Das Wohngeld kann grundsätzlich auch formlos z.B. per Telefon oder Mail beantragt werden.
  • Es kann unter vereinfachter Prüfung vorläufig und damit schneller ausgezahlt werden.
  • Der Bewilligungszeitraum kann ggf. auf bis zu 24 Monate verlängert.
  • Es gibt eine Bagatellklausel bei Rückforderungsansprüchen zu viel oder zu Unrecht gezahlten Wohngeldes in Höhe von 50 Euro als Experimentierklausel befristet bis Ende 2024.

Das Bundesministerium geht davon aus, dass fast alle Länder im Januar bzw. Februar damit beginnen können, Bescheide zuzustellen. Die endgültige Programmierung für die Umsetzung des Wohngeld Plus wird bis Anfang 2023 voraussichtlich abgeschlossen sein.

Das Ministerium stellt außerdem klar: Auszahlungen über die JobCenter wird es nicht geben. Meldungen oder Berichte dazu sind unzutreffend. Das Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum und wird an Menschen oberhalb der Grundsicherung gezahlt. Wird ein Wohngeldantrag später bearbeitet, wird das Wohngeld bis zum Monat der Antragstellung nachgezahlt.

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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) tritt zum 1.1.2023 in Kraft

Das bereits am 22. Juli 2021 verkündete Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Unternehmen mit mindestens 3.000 (ab 2024 mindestens 1.000) Arbeitnehmer:innen müssen künftig ein Risikomanagement einrichten und durch einen ernannten Beauftragten kontrollieren
lassen. Ferner müssen sie jährliche oder anlassbezogene Risikoanalysen durchführen, Präventions- und gegebenenfalls entsprechende Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten führen zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für bis zu drei Jahre und zu Bußgeldern bis zu 800.000 Euro.

Ein GdW-Rundschreiben finden Sie hier:

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Aktuelles zur GdW-Mustersatzung 2022

Bei der Anwendung der GdW-Mustersatzungen haben sich zu einzelnen Bestimmungen Anwendungsfragen ergeben. Der GdW hat dazu ein ausführliches Schreiben verfasst. Unter anderem geht es um die Anwendung der Altergrenzen für Vorstand und Aufsichtsrat, die Regelung zur Abschaffung einer Vertreterversammlung, Regelung zur Aufsichtsratswahl und Regelung zur Bekanntmachung des Jahresabschlusses.

Hier finden Sie das GdW-Schreiben:
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Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

Das Kabinett hat die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für 2023 beschlossen. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst.

Ab 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich.

Änderungen in der Rentenversicherung
Ab 1. Januar 2023 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro) liegen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern liegen.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.

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Verlängerung der telefonischen Krankschreibung bis zum 31.03.2023

Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 17.11.2022 entschieden, die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen bis zum 31.03.2023 zu verlängern.

Demnach können Versicherte mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, weiterhin telefonisch für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen arbeitsunfähig geschrieben werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Versicherten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung kann im Wege der telefonischen Anamnese für weitere sieben Kalendertage festgestellt werden.

Der Beschluss ist am 01.12.2022 in Kraft getreten. Die Regelung war bislang bis zum 30.11.2022 befristet.

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Neuer Europäischer Bauhaus-Preis 2023

Die Europäische Kommission hat am 06. Dezember 2022 ihre dritte Ausschreibung zum Neuen Europäischen Bauhaus-Preis 2023 bekannt gegeben. Bis zum 31. Januar 2023, 19:00 Uhr, können Bewerbungen in englischer Sprache eingereicht werden.

Wie in den vergangenen Ausgaben sollen herausragende Projekte und Ideen in den folgenden vier Kategorien ausgezeichnet werden, die dazu beitragen, eine schönere, nachhaltigere und inklusivere Zukunft zu gestalten:

  1. Rückbesinnung auf die Natur
  2.  Wiedererlangung des Zugehörigkeitsgefühls
  3.  Vorrang für Orte und Menschen, die Unterstützung am stärksten benötigen
  4. Ausgestaltung eines kreislauforientierten industriellen Ökosystems und Unterstützung des Lebenszyklusdenkens

In der 2023-Ausgabe wird neben den beiden Wettbewerbsbereichen „New European Bauhaus Award” für bestehende Projekte und „New European Bauhaus Rising Stars Award” für Ideen/Konzepte von jungen Menschen unter 30 Jahren, auch ein dritter Bereich „New European Bauhaus Education Champions” für Bildungs- und Lerninitiativen ausgelobt. Letzterer ist Projekten gewidmet, die Lern- und Bildungsorte (nicht nur physischer Art) umgestalten und einen innovativen Ansatz beinhalten.

Insgesamt werden 15 Preise vergeben: Eine externe Jury wird vier Gewinner pro Wettbewerbsbereich auszeichnen und eine öffentliche Online-Abstimmung, die für Mai 2023 geplant ist, soll weitere drei Gewinner hervorbringen. Die Gewinner aus dem ersten und dritten Wettbewerbsbereich erhalten jeweils ein Preisgeld in Höhe von 30.000 Euro sowie ein Kommunikationspaket. Für die Gewinner des zweiten Wettbewerbsbereichs „Rising Stars” sind jeweils 15.000 Euro sowie ein Kommunikationspaket vorgesehen.

Weitere Informationen zum Neuen Europäischen Bauhaus-Preis finden Sie hier:
Link

Online-Seminar „Digitalisierung und Künstliche Intelligenz – neue Wege der Mieterkommunikation” am 18.01.2023

Mit der wachsenden Digitalisierung und den Möglichkeiten der Künstlichen Intelligenz steigen die Möglichkeiten, die Kundenkommunikation und die Abläufe effizienter zu gestalten, Daten schneller aufzubereiten und über mobile Endgeräte dort verfügbar zu machen, wo sie gebraucht werden. Gleichzeitig wird man den wachsenden Ansprüchen der Kunden an Zuverlässigkeit, Auskunftsfähigkeit und Bearbeitungsgeschwindigkeit gerecht.

Das Ziel des Seminars mit dem Referenten Prof. Dr. Matthias Neu ist es deshalb, die Chancen und Risiken der künstlichen Intelligenz mit Hilfe der digitalen Mieterkommunikation aufzuzeigen und konkrete Handlungsempfehlungen zu den einzelnen Bausteinen zu geben.

Informationen & Anmeldung:
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