KfW-Programm Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude: Die Haushaltsmittel sind erschöpft – keine Antragstellung möglich

Die KfW hat am 14.12.2023 informiert, dass mit sofortiger Wirkung in den folgenden Produkten keine Anträge mehr gestellt werden können:

  • Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297),
  • Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298),
  • Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (299)

Die bereitgestellten Bundesmittel für die vorgenannten Förderprodukte sind ausgeschöpft. Bereits zugesagte Förderdarlehen und gültige Sofortbestätigungen in den oben genannten Produkten sind von diesem Antragsstopp nicht betroffen. Alle bis zum 13.12.2023 bei der KfW eingegangenen und noch nicht entschiedenen Anträge können – vorbehaltlich ausreichender Bundesmittel und Erfüllung der Fördervoraussetzungen – zugesagt werden.

In der KfW Sanierungsförderung “Bundesförderung für effiziente Gebäude”

  • BEG Wohngebäude – Kredit (261)
  • BEG Nichtwohngebäude – Kredit (263)

sowie in dem Produkt “Wohneigentum für Familien” (300) können Sie wie gewohnt weiter Anträge stellen. Die bestehenden Zusagen sowie das Einreichen von Nachweisen (BnD) in diesen Produkten sind nicht von diesem Antragsstopp betroffen: Kreditabrufe, Zuschussauszahlungen und das Gewähren von Tilgungszuschüssen sind ohne Einschränkung weiterhin möglich.

Nach derzeitigem Stand ist geplant, dass Anträge in den vorgenannten KFN-Produkten ab Anfang des Jahres 2024 wieder möglich sind.

KfW-Info

Seminarhinweis: Aktuelles Mietrecht 2024 am 16.01.2024

Dieses Seminar ist eine kleine Wundertüte: In dem Moment, in dem wir es in unser Fortbildungsprogramm aufnehmen, ja sogar in dem Moment, in dem sie es buchen, steht der Inhalt noch nicht abschließend fest. Selbst der Referent kennt den Inhalt erst ca. 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin. Warum? Weil die aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte in das Programm aufgenommen werden, die zu diesem Zeitpunkt in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht wurden. Aktueller geht es also kaum.

Was könnte vielleicht dabei sein? Wagen wir einen spekulativen Blick in die Glaskugel:

Baulärm, Betriebskosten, Beleidigung, Datenschutz, gewerbliche Nutzung einer Wohnung, Gleichbehandlung, Kaution, Kleinreparatur, Kündigung, Minderung, Mieterhöhung, Modernisierung, Nutzung des Treppenhauses, Schließanlage, Schönheitsreparaturen, Untervermietung, vertragswidrige Nutzung einer Wohnung, verstorbener Mieter, Zahlungsverzug, Zwangsräumung?

Was davon tatsächlich besprochen wird, kann niemand vorhersehen, denn es hängt davon ab, welche Fälle in der Zeit vor dem Veranstaltungstermin verhandelt und entschieden wurden. Lassen Sie sich also überraschen!

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Zur Anmeldung

Eckpunkte für einen Tarifabschluss – Tarifergebnis Immobilienwirtschaft

Am 06.12.2023 haben sich die Tarifvertragsparteien auf folgende Eckpunkte für einen Tarifabschluss verständigt:

  1. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit vom 01.01.2024 bis 31.10.2025.
  2. In den Monaten Januar bis Juni 2024 erhalten
    a) Vollzeitbeschäftigte zusätzlich zur tariflichen Vergütung eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11 c) EStG in Höhe von jeweils 300,00 Euro, Teilzeitbeschäftigte anteilig im Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten,
    b. Auszubildende zusätzlich zur tariflichen Ausbildungsvergütung eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11 c) EStG in Höhe von jeweils 150,00 Euro.
  3. Individual- oder kollektivrechtlich geleistete oder zugesagte Zahlungen einer Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11 c) EStG (z.B. durch Einzel- oder Gesamtzusage, einzelvertragliche Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen) können auf die Inflationsausgleichsprämie gemäß Ziff. 2 ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern das im Rahmen der jeweiligen einzel- oder kollektivrechtlichen Regelung vorbehalten worden ist.
  4. Die Löhne und Gehälter werden zum 01.07.2024 um 5,0 Prozent, aufgerundet auf volle 5,00 Euro, erhöht.
  5. Die Löhne und Gehälter werden zum 01.02.2025 um 2,6 Prozent, aufgerundet auf volle 5,00 Euro, erhöht.
  6. Die Ausbildungsvergütungen werden in jedem Ausbildungsjahr zum 01.07.2024 um 70,00 Euro und zum 01.02.2025 um weitere 30,00 Euro erhöht. Es wird eine Erklärungsfrist bis zum 05.01.2024 vereinbart.
  7. Die Tarifparteien nehmen, zeitnah nach Abschluss der Verhandlungen zum Manteltarifvertrag, Gespräche zur Reform des Vergütungstarifvertrages, insbesondere zur Zusammenführung der Lohn- und Gehaltsgruppen auf.

Dem Tarifergebnis müssen die großen Tarifkommissionen der Gewerkschaften und der Verbandsausschuss des Arbeitgeberverbandes bis zum 05.01.2024 zustimmen.

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Anlage Anrechnung gezahlter Inflationsausgleichsprämien

Eckpunkte des Tarifabschlusses in der Wohnungswirtschaft und deren bilanzielle Behandlung

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 wurde die Möglichkeit geschaffen, noch bis zum 31. Dezember 2024 sogenannte Inflationsausgleichsprämien bis zu einem Betrag von EUR 3.000 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren zu können. Die Tarifpartner in der Wohnungswirtschaft haben sich in ihren bisherigen Verhandlungen (siehe Anlage) u.a. auch auf eine solche Inflationsausgleichsprämie verständigt. Für die Unternehmen stellt sich nun die Frage, wie die bilanzielle Behandlung zu erfolgen hat und ob ggf. bereits in 2023 eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilanzieren ist.

Das IDW hat bereits mit Berichterstattung über die 270. Sitzung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) vom 1. Dezember 2022 zu verschiedenen Tarifverträgen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften Stellung genommen.

Handelsbilanziell ist der Aufwand gemäß seiner wirtschaftlichen Verursachung zu erfassen. Dabei kommt es maßgeblich auf die tarifvertragliche Ausgestaltung an, bspw. können die Regelungen vorsehen, dass die Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit vor Auszahlung des Inflationsausgleichs beschäftigt sein müssen. Die wirtschaftliche Verursachung lässt sich hierin im Sinne einer Erdienung durch den Arbeitnehmer sehen, so dass der Aufwand über diesen Erdienungszeitraum pro rata temporis anzusammeln ist. Für den Fall, dass der Beginn der Erdienungsperiode vor dem Zeitpunkt der Vereinbarung des Tarifvertrags liegt, ist es nach Auffassung des FAB vertretbar, alternativ von einem Beginn des Ansammlungszeitraums zum Zeitpunkt des Verpflichtungseintritts (= Zeitpunkt der Verein-barung des Tarifvertrags) auszugehen.

Inflationsausgleichsprämien, die zum Bilanzstichtag (z.B. zum 31.12.2023) bereits vollständig erdient sind aber erst im kommenden Jahr (z.B. in 2024) auszuzahlen sind, sind als sonstige Verpflichtung (Verbindlichkeitsrückstellung oder ggf. Verbindlichkeit) zu erfassen und somit Aufwand des Geschäftsjahres 2023. Soweit der Inflationsausgleich noch nicht vollständig erdient ist, ist für den bis dahin wirtschaftlich verursachten Aufwand eine Verbindlichkeitsrückstellung unter Berücksichtigung von Fluktuationswahrscheinlichkeiten und der allgemeinen Grundsätze zur Rückstellungsbewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB zu bilden.

Bezogen auf die bislang bekannt gewordenen Eckpunkte des Vergütungstarifvertrags der Immobilienwirtschaft, welche jeweils noch in den Gremien der Tarifpartner genehmigt wer-den müssen, ergibt sich nach derzeitigem Kenntnisstand kein Rückstellungsbedarf. Hintergrund ist zum einen, dass der Tarifvertrag frühestens zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt und dieser zum anderen zum derzeitigen Kenntnisstand keine Erdienungsphase vorsieht.

Die regulären Tarifsteigerungen (5,5 % zum 01.07.2024 und 2,6 % zum 01.02.2025) sind ab dem jeweiligen Monat der Tarifsteigerung im Personalaufwand darzustellen.

Die Ausführungen des FAB lassen sich sinngemäß auch auf die bilanzielle Behandlung von Inflationsausgleichsprämien anwenden, die Arbeitgeber aufgrund des Abschlusses einer entsprechenden Betriebsvereinbarung oder aufgrund einer individualvertraglichen Zusage an ihre Arbeitnehmer leisten müssen. Allerdings bedarf es hier der gesonderten Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere ist dabei neben den Bedingungen für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auch die dahinterliegende Zuwendungsabsicht des Arbeitgebers genauer zu würdigen.

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Inflationsrate im November 2023 bei +3,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im November 2023 bei +3,2 %. Im Oktober 2023 hatte die Inflationsrate bei +3,8 % gelegen. Niedriger als im November 2023 war die Inflationsrate zuletzt im Juni 2021 (+2,4 %). „Die Inflationsrate hat sich den fünften Monat in Folge abgeschwächt“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, und ergänzt: „Im Oktober und November 2023 waren insbesondere viele Energieprodukte günstiger als ein Jahr zuvor. Hier hat sich die Preissituation sichtlich entspannt. Auch die Jahresteuerung bei Nahrungsmitteln hat sich weiter abgeschwächt, liegt aber weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung.“ Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Verbraucherpreise im November 2023 gegenüber dem Vormonat Oktober 2023 um 0,4 %.

Zur Meldung

Klimagipfel der Wohnungswirtschaft am 22. und 23. Februar 2024 in Konstanz

Wir freuen uns, Sie am 22. und 23. Februar 2024 zum Klimagipfel der Wohnungswirtschaft in Konstanz einladen zu dürfen. Als Kooperationsveranstaltung des vbw und des VdW Bayern hat sich der Klimagipfel in den letzten Jahren als Forum der süddeutschen Wohnungswirtschaft rund um die Themen Klimaschutz und Dekarbonisierung etabliert.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der Website der AWI Akademie der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft:
Link

Veranstaltungs-Flyer

Einigung bei EU-Gebäuderichtlinie: Ein großer Schritt in die richtige Richtung

Die Europäische Kommission, das Parlament und der Rat haben einen Kompromiss in den Verhandlungen über die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) gefunden. Statt Mindestenergieeffizienzstandards, die zu einer gebäudespezifischen Sanierungspflicht geführt hätten, sind nun verpflichtende Primärenergieeinsparungen für die Mitgliedstaaten über deren gesamten Gebäudebestand vorgesehen. Das ist ein guter Weg. Richtig ist auch, dass sogenannte Nullemissionsgebäude keinerlei Emissionen aus fossiler Energie aufweisen dürfen. Allerdings drohen noch immer hohe Vorgaben für die Effizienz der Nullemissionsgebäude, die eine notwendige Sanierung auf dem Weg zur Erreichung der Klimaziele extrem teuer machen würden. Bezahlbarer und sozialer Wohnraum in Deutschland würde so massiv verteuert oder die Renovierung verhindert werden.

Statement GdW

Mit ihrer Einigung bei der Gebäuderichtlinie geht die EU jetzt einen großen Schritt in die richtige Richtung. Es ist ein sehr positives Signal, dass die EU die ursprünglich vorgesehenen Mindestenergieeffizienzstandards relativiert und damit umsetzbarer macht. Statt eines verengten Blicks auf die Sanierung von Einzelgebäuden, was zu hohen Kosten führt, sollen Quartiersansätze ermöglicht werden. Dafür haben wir uns als GdW stark gemacht. Denn das Ziel der Klimaneutralität kann auf bezahlbarere Weise erreicht werden, wenn Gebäude mit klimafreundlicherer Energie versorgt und ganze Wohnquartiere mit den jeweils sinnvollsten und möglichst kostengünstigsten Maßnahmen energetisch auf Vordermann gebracht werden können.

Sollte die Kommission allerdings an ihrer Definition von Nullemissionsgebäuden mit einem hohen Effizienzstandard wie EH 55 festhalten statt den Einsatz erneuerbarer Energie mit ‚Niedertemperaturfähigkeit‘ zu ermöglichen, dann verursacht das massive Mehrkosten im zweistelligen Milliardenbereich pro Jahr – allein für die sozial orientierten Wohnungsunternehmen im GdW. Das wäre sozialer Zündstoff, da es entweder deutliche Mieterhöhungen verursacht oder die Sanierungen aufgrund von Nichtfinanzierbarkeit ausbleiben werden. Aus Sicht der Mieter, Wohnungseigentümer und Vermieter wäre das sozialpolitisch und gesellschaftlich nicht verkraftbar. Im Vorfeld der Europawahlen 2024 gleicht das einem Spiel mit dem Feuer.

Eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission mit der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) finden Sie hier:

Pressemitteilung der Europäischen Kommission

Verpflichtungen von Wohnungsvermietern nach Maßgabe der EG-Verordnung zur Terrorismusbekämpfung insbesondere bei Untervermietung

Bereits in den Jahren 2001 und zuletzt 2015 haben wir über die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 zur Terrorismusbekämpfung informiert. Diese ordnen an, dass den in den entsprechenden Anhängen zu den Verordnungen aufgeführten Personen und Einrichtungen (sog. “Sanktionslisten”) weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Insbesondere bei der Erlaubnis zur Untervermietung haben Unternehmen bei Anhaltspunkten vorbeugende Maßnahmen zur Beachtung der EG-Verordnungen zu treffen.

Der Begriff der wirtschaftlichen Ressource umfasst zunächst jede Art von Vermögenswerten, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind. Erfasst werden also auch Vermögenswerte, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

Allerdings haben die o. g. Verordnungen nicht die Verhinderung einer nur persönlichen Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zu Verbrauchszwecken zum Ziel. Nach Mitteilung aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vom 18.07.2008 dient die Anmietung zu Wohnzwecken grundsätzlich der persönlichen Verwendung zu Ver- bzw. Gebrauchszwecken. Gemietete Wohnräume sind demnach grundsätzlich keine wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne der o. g. Verordnungen. Dementsprechend sind Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die Identität der Mieter mit den Namens- bzw. Sanktionslisten abzugleichen.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn für den Vermieter absehbar ist, dass der Wohnraum auch für den Erwerb von Geldern verwendet werden soll, etwa durch Untervermietung. In diesem Fall ist etwa im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis für die Gebrauchsüberlassung an Dritte (vgl. § 540 Abs. 1 BGB) die Frage eines Abgleichs des Namens des Mieters mit den Namenslisten der Sanktionslisten durchzuführen. Dieser Abgleich könnte auch automatisch durch entsprechende Softwareanbieter erfolgen.

Eine Aktualisierung der Sanktionslisten findet sich etwa unter diesem Link

 

Bafa-Merkblatt

Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem HinSchG

Ab dem 17. Dezember 2023 gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach § 12 Abs. 1 HinSchG für alle privatwirtschaftlichen und kommunalen Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verstoß gegen das HinSchG oder das Unterlassen der Einrichtung einer internen Meldestelle bußgeldbewehrt.

Wie informiert, können wir Sie rechts- und branchenkompetent unterstützen und für Sie sowohl Einrichtung als auch Betrieb der Meldestellen-Funktion nach dem HinSchG übernehmen. Hierbei gewährleisten wir die berufsrechtlich bzw. anwaltlich gebotene Vertraulichkeit und Verschwiegenheit.

Kommen Sie bei Interesse an den vertraglichen Konditionen gerne auf Ihre Ansprechpartnerin Dr. Julia Betz zu.

Kontakt:
Dr. Julia Betz
Rechtsanwältin
Tel.: +49 89 290020-422
E-Mail: julia.betz@bavaria-legal.de

ifo-Institut: Düstere Perspektiven für den Wohnungsbau

Die Situation im Wohnungsbau verdunkelt sich weiter. Immer mehr Unternehmen klagen über Auftragsmangel. Im November waren es 49,1% der Unternehmen, nach 48,7% im Vormonat. Dies stellt bereits den achten Anstieg in Folge dar. Auftragsstornierungen spielten dabei mit 21,5% der Meldungen eine fast unvermindert große Rolle wie im Vormonat (22,2%). „Den Wohnungsbauunternehmen springen reihenweise die Kunden ab. Die hohen Baukosten und das aktuelle Zinsniveau lassen viele Bauherren verzweifeln. Viele Projekte rechnen sich unter diesen Bedingungen schlicht nicht mehr und müssen zurückgestellt oder gestrichen werden“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen.

Für einige Unternehmen wird das schwache Neugeschäft gefährlich. 11,1% der Teilnehmenden melden Finanzierungsschwierigkeiten, nach 9,9% im Oktober. Dabei notiert das Geschäftsklima mit außerordentlich schwachen -54,6 Punkten auf dem niedrigsten Stand seit Beginn der Erhebung 1991. Das war nochmals eine geringfügige Verschlechterung gegenüber den beiden ähnlich schwachen Vormonaten. „Die Stimmung unter den befragten Betrieben bleibt eisig“, kommentiert Wohlrabe. „Besserung ist im Moment nicht in Sicht.“ Die aktuellen Meldungen zur Haushaltskrise dürften dabei noch keinen wesentlichen Einfluss auf die Befragungsergebnisse gehabt haben, der Großteil der Antworten ging in der ersten Novemberhälfte ein. Damit ist auch noch nicht abzulesen, wie sich die Insolvenz der Signa-Holding auf die Stimmung auswirkt.