Verbandsumfrage zeigt: Wohnungswirtschaft Bayern bleibt trotz Herausforderungen stabil

Wohnungsneubau braucht langfristige und verlässliche Förderstrukturen

München (27.12.2024) – Die Geschäftslage der sozial orientierten bayerischen Wohnungsunternehmen hat sich im Jahr 2024 leicht verbessert. Sie bleibt aber deutlich hinter dem Niveau vor der Corona-Pandemie zurück. Laut einer aktuellen Umfrage des Verbands bayerischer Wohnungsunternehmen bezeichnen 58 Prozent der 505 Verbandsmitglieder ihre Geschäftslage als gut oder sehr gut. Im Jahr 2025 werden 29 Prozent der Unternehmen mehr Geld in den Wohnungsbau investieren. Insgesamt sind 4.500 bezahlbare Mietwohnungen geplant.

Die Umfrage zeigt auch, wie schwierig die Rahmenbedingung für die Wohnungswirtschaft aktuell sind. Knapp ein Viertel der befragten Unternehmen wird die Investitionen in den Wohnungsbau reduzieren. Die wesentlichen Gründe sind eine unsichere Fördersituation, unzureichende Fördermittel sowie hohe Baukosten und die gestiegenen Zinsen.

Starke Nachfrage nach Wohnraumfördermitteln

Beim Wohnungsbau sind die Unternehmen auf Fördermittel angewiesen. Rund 80 Prozent der geplanten Neubauprojekte sollen 2025 ganz oder teilweise mit Fördermitteln umgesetzt werden. Für 58 Prozent der Wohnungsunternehmen ist der Neubau ohne Förderung nicht möglich. „Die Ergebnisse zeigen: Ohne Förderung ist der Wohnungsneubau für unsere Mitglieder kaum machbar“, betont Verbandsdirektor Hans Maier. Schließlich sollten auch die Neubau-Mieten bezahlbar bleiben. Der Freistaat Bayern hat 2024 die Rekordsumme von 1,1 Mrd. Euro für die Wohnraumförderung bereitgestellt. Doch die hohe Nachfrage sorgte für einen kompletten Abruf der Mittel, sodass erstmals Projekte abgesagt werden mussten.

Klimaschutz: Fokus auf emissionsfreie Wärmeversorgung und Wärmepumpen

Neben dem Neubau gewinnt die energetische Modernisierung weiter an Bedeutung: 38 Prozent der Unternehmen planen hier eine Erhöhung ihrer Investitionen. Als Schlüssel zur Umsetzung der Klimawende sehen die Unternehmen eine stärkere Ausrichtung auf emissionsfreie Wärmeversorgung. Ein zentraler Ansatz ist der Einsatz von Wärmepumpen in Verbindung mit moderaten Sanierungen der Gebäudehülle. „Eine erfolgreiche Klimawende wird nur gelingen, wenn wir Klimaschutz und bezahlbares Wohnen zusammendenken. Die Integration von Wärmepumpen und der Ausbau klimaneutraler Energieversorgung sind entscheidende Bausteine dafür“, sagt Hans Maier.

Politik gefordert: Verlässlichkeit und realistische Standards

Von der Politik erwarten die Wohnungsunternehmen vor allem verlässliche Förderstrukturen (43 Prozent) und einen Verzicht auf überzogene Neubaustandards (21 Prozent). An dritter Stelle steht die Forderung nach zusätzlichen Fördermitteln.

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Jahresabschlussbefragung 2024: Die bayerische Wohnungswirtschaft baut im Jahr 2025 trotz schwieriger Lage weiter

Die Ergebnisse der Jahresabschlussbefragung 2024 der bayerischen Wohnungswirtschaft zeichnet ein durchmischtes Bild der aktuellen Situation innerhalb der Branche.

Einerseits hat sich die Einschätzungen der eigenen Geschäftslage gegenüber Dezember 2023 minimal verbessert – bleibt jedoch weiterhin deutlich hinter der Situation vor der Coronapandemie zurück.

Auch im Bereich des Wohnungsneubaus stehen die Zeichen für 2025 auf Kontinuität. Der VdW Bayern rechnet für das Jahr 2024 mit insgesamt etwa 4.500 Wohnungsfertigstellungen der Verbandsmitglieder. Allein die 163 antwortenden Unternehmen planen, im kommenden Jahr 2025 3.300 Wohnungen fertigzustellen. Die Fertigstellungen werden sich über die Jahre 2023 – 2025 betrachtet damit voraussichtlich auf einem gleichbleibenden Niveau bewegen.

Es zeigt sich: Die Wohnungswirtschaft bleibt auch in schwierigen Zeiten aktiv und baut weiter. Die Investitionen in den Wohnungsbau sollen bei 27% der antwortenden Unternehmen steigen.

Gleichzeitig zeigt die Befragung auch, dass sich die Wohnungswirtschaft Bayern mit einem zusehends unmöglichen Aufgabenspektrum konfrontiert sieht. Bereits heute fehlen vielen Unternehmen etwa die Mittel, um Wohnungsneubau und Klimawende gleichzeitig zu stemmen. Dies zeigt sich auch an den Investitionsbudget der Unternehmen, welche sich laut Umfrage stetig weiter in Richtung Modernisierung verschieben. 37% der an der Umfrage teilnehmenden Unternehmen werden im kommenden Jahr mehr Geld für Modernisierungsmaßnahmen ausgeben.

Außerdem zeigt die Jahresabschlussbefragung noch einmal deutlich, wie schwierig die wirtschaftlichen Bedingungen für den Bau bezahlbarer Wohnungen aktuell sind. Beim Wohnungsneubau setzen nahezu alle Unternehmen auf Förderung. 90% aller im kommenden Jahre geplanten Wohnungen sollen laut Antworten der Umfrageteilnehmer unter Nutzung von Fördermitteln realisiert werden. Insgesamt planen die Unternehmen, rund 240 Mio. Euro an Fördermittel beim Freistaat Bayern abzurufen. Sollten die Unternehmen keine Förderung für ihr Projekt erhalten, so planen 58%, den Wohnungsbau bis auf Weiteres ein- oder zurückzustellen. Weitere 18% würden den Umfang ihrer Projekte deutlich reduzieren.

Um einen Ausweg aus der aktuellen Baukrise zu finden, steht für die 502 Wohnungsunternehmen in Bayern eine Verlässlichkeit der Förderbedingungen folglich an erster Stelle. Nahezu jedes zweite Unternehmen sieht Sicherheit bei der Ausstattung mit Fördermitteln als größten potenziellen Baubeschleuniger. „Mehr Sicherheit“ ist damit aktuell gefragter als „Mehr Fördermittel“.

Das Eintreten für passende und verlässliche Förderbedingungen wird die politische Arbeit des VdW Bayern im kommenden Jahr erneut maßgeblich bestimmen.

Bei allen Unternehmen, die in den vergangenen Tagen an der Jahresabschlussbefragung teilgenommen haben, möchten wir uns für die wertvollen Einschätzungen herzlich bedanken.

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Baugenehmigungen für Wohnungen im Oktober 2024: -18,0 % zum Vorjahresmonat

Im Oktober 2024 wurde in Deutschland der Bau von 18 600 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 18,0 % oder 4 100 Baugenehmigungen weniger als im Oktober 2023. Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2024 wurden 175 800 Wohnungen genehmigt. Das waren 19,5 % oder 42 600 weniger als im Vorjahreszeitraum. In diesen Ergebnissen sind sowohl Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Oktober 2024 insgesamt 14 800 Wohnungen genehmigt. Das waren 23,0 % oder 4 400 Wohnungen weniger als im Vorjahresmonat. Von Januar bis Oktober 2024 wurden 143 500 Neubauwohnungen genehmigt und damit 22,2 % oder 41 000 weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 23,6 % (-9 800) auf 31 800 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen um 13,6 % (-1 700) auf 10 700. Auch bei der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich um 22,2 % (-26 300) auf 92 000 Wohnungen.

Save-the-Date – Forum Soziale Quartiers- und Stadtentwicklung am 13. Februar 2025

Der VdW Bayern und sein Fachausschuss Soziale Quartiers- und Stadtentwicklung laden Sie mit den ersten Informationen zum Programm herzlich zum Forum am Donnerstag, 13. Februar 2025 nach München ein.

Mit folgenden Themen beschäftigen wir uns u.a.:

Erdgeschossmanagement – Schlüssel zur erfolgreichen Quartiersentwicklung:
Sozial ausgewogene, gemischte und sichere Stadtquartiere – das wünschen sich Bewohner und Nutzer. Leere Erdgeschosse passen da nicht ins Bild und die Corona-Pandemie hat die Situation noch verschärft. Unserer Referentin, Claudia Nutz aus Wien hat in Projekten in Österreich und Deutschland wichtige Anstöße und Erfahrungen gesammelt. Es geht um die Möglichkeiten zur Ansiedlung neuer Nutzungen im sozialen, gewerblichen, kulturellen oder öffentlichen Bereich, das Miteinander von mitwirkungsbereiten Eigentümerinnen und Eigentümern leerstehender Flächen und interessierten Nutzerinnen und Nutzern, die Gestaltungsmöglichkeiten des öffentlichen Raumes an der Schnittstelle zum Erdgeschoss und die Integration konsumfreier Zonen.

Das lebenswerte Quartier – Ein neuer Blick!
Leitfaden der Sicherheitspartnerschaft (SIPA) in Niedersachen: Jahrelang lautete der Slogan der sozial orientierten Wohnungswirtschaft „Gut und sicher wohnen“. Man hatte damit einen Nerv getroffen, denn der Wunsch nach Sicherheit in der Wohnung und im Wohnumfeld hat für das Wohlbefinden und die Lebensqualität des Einzelnen eine große Bedeutung. Mit dem Vortrag von Carsten Ens, vdw Niedersachsen Bremen, und Kathrin Tietz, Vorständin des Wunstorfer Bauvereins, richten wir den Blick auf eine Initiative des vdw und seiner Mitgliedsunternehmen, die sich seit mehr als 25 Jahren für das Thema „Sicheres Wohnen“ engagieren. Dabei geht es um die körperliche Unversehrtheit der Mieterinnen und Mieter, freundliche und friedliche Nachbarschaften und intakte Hausgemeinschaften. Betont werden zudem „nicht-polizeiliche“ Aspekte wie Verantwortungsübernahme durch Ansprechpartner im Quartier und wohnbegleitende Dienstleistungen.

„Werde Mietsparer“ – Neue Wege bei der Belegung von EOF-Wohnungen: Viele sozial orientierte Wohnungsunternehmen mit geförderten Wohnungen kennen die Herausforderung. Die gestaffelten Einkommensstufen der bayerischen Wohnraumförderung sind gut für die Mischung der Mieterschaft, es ist aber meist schwierig für die Stufe II und III entsprechende Haushalte zu gewinnen. Viele Wohnungssuchende mit mittlerem Einkommen wissen nicht, dass sie für diese EOF-geförderten Wohnungen bezugsberechtigt sind. Vertreterinnen und Vertreter der SWW Oberallgäu berichtet über ihre Kampagne „Werde Mietsparer“, die dafür gesorgt hat, dass die entsprechenden Wohnungen im Neubauprojekt Goeth+ in Sonthofen belegt werden konnten. Eine Win-Win-Situation für das Unternehmen und seine (neuen) Mieter.

Neues Europäisches Bauhaus – München Neuperlach: Im Mai 2022 gab die Europäische Kommission bekannt, dass München Neuperlach als eines von fünf Leuchtturmprojekten mit Vorbildfunktion im Rahmen des Neuen Europäischen Bauhaus (NEB) ausgewählt wurde. Der Stadtteil soll auf die Zukunft vorbereitet werden. Das Vorhaben wird auf den Stärken des Gebiets aufbauen – ein starkes Gemeinschaftsgefühl, ausgedehnte Grünflächen, große, wenn auch renovierungsbedürftige Wohnungen – und seine Schwächen angehen – eine überdurchschnittlich hohe Arbeitslosigkeit und ein unterdurchschnittliches Bildungsniveau. Prof. Andreas Hild, TU München, wird in das Projekt einführen.

Das Forum endet mit einer geführten Exkursion durch München Neuperlach.

Zur Anmeldung kommen Sie bereits mit einem Klick auf den nachfolgenden Link.
Das finale Programm steht Ihnen Anfang Januar 2025 zur Verfügung.

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Aufruf zur Teilnahme an Online-Umfrage zum BBSR-Projekt „Altersgerechter Neubau“

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBSR) hat Anfang 2024 das Forschungsprojekt »Neubau von altersgerechten Wohnungen – Quantitäten und deren Belegungsstrategien« ins Leben gerufen. Das Forschungsprojekt soll unter anderem klären, inwiefern die derzeitige und künftige Neubauentwicklung altersgerechter Wohnungen einen Beitrag zur Wohnraumversorgung älterer und anderer bedürftiger Personen leistet, und darauf aufbauend Handlungsempfehlungen für Bund, Länder und Kommunen sowie Wohnungsanbieter ableiten.

Wichtige Grundlage der Untersuchung ist eine bundesweite Online-Befragung bei Anbietern neu gebauter Wohnungen, die vom Berliner Forschungs- und Beratungsunternehmen empirica durchgeführt wird. empirica hat Adressen von Wohnungsunternehmen selbst organisiert und schreibt diese direkt an. Der GdW hat keine Adressen zur Verfügung gestellt.

Der GdW unterstützt das Forschungsvorhaben inhaltlich und empfiehlt eine Teilnahme an der Umfrage. Die Befragung dauert 10 bis 15 Minuten und ist unter folgendem Link freigeschaltet:

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Gesetzliche Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025

Der Bundesgesundheitsminister hat den zusätzlichen Zusatzbeitrag für 2025 bei 2,5 %festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Bundesgesundheitsminister folgt damit den Prognosen des Schätzerkreises zur Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung 2024 und 2025. Damit steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,8 Prozentpunkte im Vergleich zum Jahr 2024. Die Höhe des tatsächlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrags legt jede Kasse selbst fest. Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt derzeit bei14,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen sowohl den allgemeinen Beitrag als auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte.

Pflegeversicherung: Beitragsanpassung zum 01.01.2025

Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 beschlossen. Die Verordnung sieht vor, den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte zu erhöhen.

Danach soll der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum Jahreswechsel um 0,2 Prozentpunkte auf dann 3,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen steigen. Der Entwurf soll am 20.12.2024 im Bundestag verbschiedet und zum 01.01.2025in Kraft treten.

Wir werden Sie nach Beschluss des Bundestags mit der vdw aktuell 1/2025 informieren.

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Am 01.11.2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtereintrag (Selbstbestimmungsgesetz, SBGG) in Kraft getreten. Mit dem SBGG wird das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung einerseits und bei Abweichen der Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag andererseits vereinheitlich. Nunmehr können geschäftsfähige Erwachsene den Geschlechtseintrag und den Vornamen ändern, indem sie eine entsprechende Erklärung vor dem Standesamt abgeben und zugleich versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist (§ 2 Abs. 1, 2 SBGG). Medizinische Maßnahmen werden im SBGG nicht geregelt (§ 1 Abs. 2 SBGG). Für Minderjährige und Personen mit Be-treuer gelten zum eigenen Schutz weitere Voraussetzungen (§ 3 SBGG). Eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist erst nach Ablauf eines Jahres möglich (§ 5 Abs.1 SBGG).

Im Arbeitsverhältnis sind folgende Regelungen des SBGG von Bedeutung:

Geschlechterquoten: Soweit für die Besetzung von Gremien oder Organen Geschlechterquoten vorgesehen sind (z.B. § 15 Abs. 2 BetrVG), ist das zum Zeitpunkt der Gremienbesetzung im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht maßgebend (§ 7 SBGG).

Neuausstellung von Dokumenten: Arbeits- und Ausbildungsverträge, Zeugnisse und Leistungsnachweise usw. sind auf Anfrage mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen neu auszustellen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Nach der Gesetzesbegründung liegt ein solches Interesse in der Regel vor, wenn die Notwendigkeit einer Anpassung zur Erzielung einer Übereinstimmung der Angaben in dem jeweiligen Dokument mit dem geänderten Geschlechtseintrag bzw. Vornamen glaubhaft gemacht wird. Die Originaldokumente sind an den Arbeitgeber zurückzugeben. Die Kosten trägt der Beschäftigte (§ 10 SBGG).

Offenbarungsverbot: Die frühere Geschlechtsangabe und der Vorname dürfen grundsätzlich ohne Zustimmung des Betroffenen nicht ausgeforscht oder Dritten gegenüber offenbart werden. Ist die Änderung bekannt, besteht kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot. Eine Offenlegung mit Schädigungsabsicht und Eintritt eines materiellen oder ideellen Schadens wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet (§§ 13, 14 SBGG).

Verspätete Pauschalversteuerung bei Betriebsveranstaltungen – Wann droht die Sozialversicherungspflicht?

Bundessozialgericht, Urteil vom 23.4.2024 – B 12 BA 3/22 R – juris

Die derzeit verbreitet stattfindenden Weihnachtsfeiern nehmen wir zum Anlass, Sie auf die drohende Sozialversicherungspflicht bei einer verspäteten Pauschalbesteuerung hinzuweisen.

Aufwendungen des Arbeitgebers an die Beschäftigten anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, Jubiläumsfeier) sind bis zur Freibetragsgrenze von 110,00 Euro je Kopf und Betriebsveranstaltung steuerfrei (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Soweit die steuerrechtlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden, sind die Aufwendungen auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).

Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung von mehr als 110,00 Euro je Beschäftigten können vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch, gehören die Aufwendungen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Das Bundessozialgericht (BSG) hat diesbezüglich im Frühjahr diesen Jahres jedoch entschieden, dass Aufwendungen von mehr als 110,00 Euro je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung als
geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig sind, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber die Aufwendungen für eine im September 2015 durchgeführte betriebliche Jubiläumsfeier zunächst nicht bei der Steueranmeldung für September 2015 berücksichtigt und insoweit auch keine Lohnsteuer vom Arbeitslohn der Beschäftigten einbehalten.

Vielmehr meldete der Arbeitgeber erst am 31.03.2016 einen Betrag von 162.892,96 Euro für 162 Beschäftigte zur pauschalen Besteuerung an. Das Finanzamt akzeptierte dies. Nach einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger wurden vom Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000,00 Euro auf die Aufwendungen zur Betriebsfeier nachgefordert.

Das BSG hat festgestellt, dass die Nachforderung rechtmäßig war. Der Arbeitgeber habe die Aufwendungen für die Betriebsfeier nicht rechtzeitig zur pauschalen Besteuerung angemeldet. Die pauschale Besteuerung müsse mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgen (§1 Satz 2 SvEV). Abrechnungszeitraum sei der zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbarte Zeitraum, für den Arbeitsentgelt zu zahlen und abzurechen
ist. Das ist bei der Vereinbarung einer monatlichen Vergütung der Monat, nach dessen Ende auch die Abrechnung des jeweiligen Entgelts zu erfolgen hat. In dem zu entscheidenden Fall war das die Entgeltabrechnung für den Monat September 2015. Die tatsächlich erst im März 2016 durchgeführte Pauschalbesteuerung war somit zu spät. Das BSG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann.

Hinweise für die Praxis:

Die Unternehmen sollten Betriebsveranstaltungen vor dem Hintergrund der Steuer- und Sozialversicherungspflicht sorgfältig planen und durchführen. Soweit die Freibetragsgrenze von 110,00 Euro je Beschäftigten und Veranstaltung überschritten wird, ist eine zeitnahe Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Betriebsveranstaltung durchgeführt wurde, unerlässlich. Anderenfalls droht die Nachforderung von
Sozialversicherungsbeiträgen. Bei einer Weihnachtsfeier z.B. im Dezember 2024 muss daher, soweit die Freibetragsgrenze von 110,00 Euro überschritten wird, die Pauschalbesteuerung regelmäßig mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2024 erfolgen.

EU-Kommission veröffentlicht FAQ zu Taxonomie

Die Europäische Kommission hat am 29. November 2024 ein Dokument mit häufig gestellten Fragen (FAQ) veröffentlicht, das den Akteuren bei der Umsetzung der europäischen Regelungen zur EU-Taxonomie helfen soll.
Diese FAQ Link enthält technische Erläuterungen zu verschiedenen Elementen der EU-Taxonomie. Dazu gehören die Anwendung der allgemeinen Anforderungen der Taxonomie-Verordnung sowie die technischen Überwachungskriterien für spezifische Tätigkeiten, die in den delegierten Rechtsakten zu Klima und Umwelt enthalten sind.

Darüber hinaus wird auf das „do no significant harm“ (DNSH) Prinzip eingegangen, das sicherstellt, dass wirtschaftliche Tätigkeiten, die zur Erreichung eines der in der „Taxonomie“-Verordnung definierten Umweltziele beitragen, nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines anderen Umweltziels führen. Außerdem werden die Berichtspflichten für Aktivitäten im Rahmen der delegierten Rechtsakte zu Klima und Umwelt klargestellt.

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